13.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/55


BESCHLUSS (GASP) 2015/1835 DES RATES

vom 12. Oktober 2015

über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 45,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“) wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates (1) eingerichtet, damit sie dem Rat und den Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Union im Bereich der Krisenbewältigung hilft und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterstützt.

(2)

In der vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligten Europäischen Sicherheitsstrategie wird die Einrichtung einer Rüstungsagentur als ein wichtiges Element zur Entwicklung von flexibleren und wirksameren europäischen Militärstrukturen genannt.

(3)

Im Bericht vom 11. Dezember 2008 über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie wird bekräftigt, dass der Agentur bei der Entwicklung wichtiger Verteidigungsfähigkeiten für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine führende Rolle zufällt.

(4)

Nach Artikel 45 des Vertrags über die Europäische Union erlässt der Rat einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden und der dem Umfang der effektiven Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung trägt.

(5)

Die Agentur sollte zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der GSVP beitragen.

(6)

Die Agentur sollte eine Struktur erhalten, die sie in die Lage versetzt, dem operativen Bedarf der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die GSVP zu entsprechen und, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit Drittländern, Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

(7)

Die Agentur sollte enge Arbeitsbeziehungen zu den Gremien bestehender Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen wie beispielsweise denjenigen, die gemäß der „Letter of Intent“-Rahmenübereinkunft (im Folgenden „LoI-Rahmenübereinkunft“) eingerichtet wurden, sowie der Gemeinsamen Organisation für die Rüstungskooperation (OCCAR) und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) aufbauen.

(8)

Zur Erfüllung ihres Auftrags sollte die Agentur in der Lage sein, mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenzuarbeiten und geeignete Vereinbarungen zu schließen.

(9)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollte gemäß Artikel 18 Absatz 2 EUV eine führende Rolle in der Struktur der Agentur innehaben und die maßgebliche Verbindung zwischen der Agentur und dem Rat gewährleisten.

(10)

In Erfüllung seiner Funktion der politischen Aufsicht und der Politikgestaltung sollte der Rat Leitlinien oder Anweisungen für die Agentur vorgeben.

(11)

Aufgrund ihrer Rechtsnatur sollte der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Drittländern, Organisationen und Einrichtungen vom Rat einstimmig gebilligt werden.

(12)

Bei der Annahme von Leitlinien, Anweisungen oder Beschlüssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur sollte der Rat auf Ebene der Verteidigungsminister zusammentreten. Alle Leitlinien, Anweisungen oder Beschlüsse, die vom Rat in Verbindung mit der Tätigkeit der Agentur angenommen werden, sollten nach Maßgabe von Artikel 240 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgearbeitet werden.

(13)

Die Zuständigkeiten der vorbereitenden und beratenden Gremien des Rates, insbesondere des Ausschusses der Ständigen Vertreter gemäß Artikel 240 AEUV, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 38 EUV und des Militärausschusses der EU (EUMC), sollten davon unberührt bleiben.

(14)

Die Nationalen Rüstungsdirektoren (National Armaments Directors, NAD) und die für Fähigkeitenentwicklung, Forschung und Technologie (F&T) bzw. Verteidigungspolitik zuständigen Direktoren sollten im Zuge der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen betreffend die Agentur Berichte erhalten und Beiträge zu Fragen liefern, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(15)

Die Agentur sollte die notwendige Rechtspersönlichkeit besitzen, damit sie unter Wahrung einer engen Verbindung zum Rat und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe ihre Aufgaben erfüllen und ihre Ziele verwirklichen kann.

(16)

Es sollte vorgesehen werden, dass die von der Agentur verwalteten Mittel von Fall zu Fall durch Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ergänzt werden können, wobei die für den Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Artikel 41 Absatz 2 EUV, uneingeschränkt zu beachten sind.

(17)

Die Agentur sollte allen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen stehen, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit bieten, dass einzelne Gruppen von Mitgliedstaaten Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme festlegen.

(18)

Die Tatsache, dass diese Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme in den Funktions- und Aufgabenbereich der Agentur fallen, wird durch die Bemühungen zur Klarstellung des Status dieser Tätigkeiten als integrale Bestandteile des Haushaltsplans der Agentur gestützt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Befreiung gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll Nr. 7) und gemäß Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) ausschließlich für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen darstellt, in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung kann nur dann gelten, wenn die Agentur einen zusätzlichen Nutzen bewirkt. Die Befreiung würde sich daher nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Rolle der Agentur lediglich in der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten besteht.

(19)

Sofern der Rat gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV und gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV (im Folgenden „Protokoll Nr. 10“) einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erlässt, sollte die Agentur die Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unterstützen.

(20)

Die Beschlussfassungsverfahren der Agentur sollten ihr die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben unter Achtung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglichen.

(21)

Die Agentur sollte ihren Auftrag unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV erfüllen.

(22)

Die Agentur sollte in strikter Einhaltung der Sicherheitsstandards und -vorschriften des Rates handeln. Die Agentur sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) anwenden.

(23)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend.

(24)

Der Beschluss 2011/411/GASP des Rates (5) muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung jenes Beschlusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG, AUFTRAG UND AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“ oder „Agentur“), die ursprünglich mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP eingerichtet wurde, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fortgeführt.

(2)   Die Agentur arbeitet unter der Aufsicht des Rates innerhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union und unbeschadet der Zuständigkeiten der Unionsorgane und Ratsgremien zur Unterstützung der GASP und der GSVP. Der Auftrag der Agentur lässt die sonstigen Zuständigkeiten der Union, unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV, unberührt.

(3)   Alle Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch an der Arbeit der Agentur beteiligen. Mitgliedstaaten, die das zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bereits tun, bleiben weiterhin beteiligte Mitgliedstaaten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der sich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Agentur beteiligen oder aus der Agentur ausscheiden möchte, teilt diese Absicht dem Rat mit und unterrichtet den Hohen Vertreter. Technische oder finanzielle Regelungen, die durch die Beteiligung oder das Ausscheiden eines Mitgliedstaats erforderlich werden könnten, werden vom Lenkungsausschuss nach Artikel 8 festgelegt.

(5)   Die Agentur hat ihren Sitz in Brüssel.

Artikel 2

Auftrag

(1)   Die Agentur hat den Auftrag, dem Rat und den Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Union im Bereich der Krisenbewältigung zu helfen und die GSVP, wie sie sich gegenwärtig darstellt und in Zukunft entwickelt, zu unterstützen.

(2)   Die Agentur ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

(3)   Der Auftrag der Agentur lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, die sich an der Agentur beteiligen,

b)

„beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen.

Artikel 4

Politische Aufsicht und Berichterstattung an den Rat

(1)   Die Agentur untersteht dem Rat und arbeitet unter seiner politischen Aufsicht; sie erstattet dem Rat Bericht und erhält von ihm Leitlinien oder Anweisungen zur Arbeit der Agentur, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem dreijährigen Planungsrahmen.

(2)   Die Agentur erstattet dem Rat regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht, insbesondere

a)

unterbreitet sie dem Rat jedes Jahr im November einen Bericht über ihre Tätigkeit in dem jeweiligen Jahr;

b)

unterbreitet sie dem Rat, sofern dieser einen Beschluss über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erlässt, mindestens einmal im Jahr Informationen über ihren Beitrag zu den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii genannten Bewertungstätigkeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit.

Die Agentur unterrichtet den Rat rechtzeitig über wichtige Angelegenheiten, die dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

(3)   Der Rat erteilt einstimmig und auf Empfehlung des PSK oder gegebenenfalls anderer zuständiger Gremien des Rates, Leitlinien oder Anweisungen zur Arbeit der Agentur, insbesondere im Zusammenhang mit deren dreijährigem Planungsrahmen.

(4)   Die Agentur kann dem Rat und erforderlichenfalls der Kommission Empfehlungen für die Erfüllung ihres Auftrags vorlegen.

Artikel 5

Funktionen und Aufgaben

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben achtet die Agentur die sonstigen Zuständigkeiten der Union und der Unionsorgane.

(2)   Die Agentur erfüllt ihre Funktionen und Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten.

(3)   Die dem Rat unterstellte Agentur,

a)

wirkt bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mit, indem sie insbesondere

i)

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ratsgremien einschließlich des EUMC und unter Rückgriff auf u. a. den Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten (CDM) und seine Nachfolgemechanismen den künftigen Bedarf der Union an Verteidigungsfähigkeiten ermittelt;

ii)

die Umsetzung des Plans zur Fähigkeitenentwicklung (CDP) und der Nachfolgepläne hierzu koordiniert;

iii)

anhand von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sind, u. a. im Rahmen des CDP-Prozesses und des CDM und der Nachfolgemechanismen hierzu die Beitragszusagen der Mitgliedstaaten beurteilt;

b)

wirkt auf die Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hin, indem sie insbesondere

i)

die Harmonisierung des militärischen Bedarfs fördert und koordiniert;

ii)

durch Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren eine kostenwirksame und effiziente Beschaffung fördert;

iii)

Beurteilungen zu den finanziellen Prioritäten für die Entwicklung und den Erwerb von Fähigkeiten abgibt;

c)

schlägt multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vor und sorgt für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme, indem sie insbesondere

i)

neue multilaterale Kooperationsprojekte fördert und entsprechende Vorschläge unterbreitet;

ii)

Kooperationsmaßnahmen im operativen Bereich ermittelt und entsprechende Vorschläge unterbreitet;

iii)

auf die Koordinierung bestehender, von den Mitgliedstaaten durchgeführter Programme hinwirkt;

iv)

auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Verantwortung für die Verwaltung spezifischer Programme übernimmt;

v)

auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Programme, die von der OCCAR oder gegebenenfalls im Rahmen anderer Vereinbarungen zu verwalten sind, ausarbeitet;

d)

unterstützt die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie, und koordiniert und plant gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, indem sie insbesondere

i)

gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Union — Forschungsprojekte, die auf die Deckung des künftigen Fähigkeitenbedarfs im Bereich Sicherheit und Verteidigung ausgerichtet sind, fördert und damit das industrielle und technologische Potenzial Europas auf diesem Gebiet stärkt;

ii)

eine gezieltere gemeinsame F&T im Verteidigungsbereich fördert;

iii)

durch Studien und Projekte Anstöße für F&T im Verteidigungsbereich gibt;

iv)

Verträge für F&T im Verteidigungsbereich verwaltet;

v)

in Verbindung mit der Kommission auf eine größtmögliche Komplementarität und Synergie zwischen Forschungsprogrammen im Verteidigungsbereich und zivilen oder sicherheitsrelevanten Forschungsprogrammen hinwirkt;

e)

trägt dazu bei, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, indem sie insbesondere

i)

unbeschadet der Binnenmarktvorschriften und der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission dazu beiträgt, dass ein international wettbewerbsfähiger europäischer Markt für Verteidigungsgüter entsteht;

ii)

im Benehmen mit der Kommission und gegebenenfalls der Industrie einschlägige Politiken und Strategien entwickelt;

iii)

im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit der Kommission die EU-weite Entwicklung und Harmonisierung einschlägiger Verfahren vorantreibt;

f)

unterstützt die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, sofern der Rat einen Beschluss über die Begründung dieser Zusammenarbeit erlässt, indem sie insbesondere

i)

größere gemeinsame oder europäische Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten fördert;

ii)

zur regelmäßigen Bewertung der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten beiträgt, und zwar insbesondere der Beiträge, die nach den Kriterien erfolgen, welche unter anderem auf Grundlage von Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 aufgestellt werden, und mindestens einmal jährlich darüber Bericht erstattet;

g)

bemüht sich um Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der Union, sofern diese sich auf die Verteidigungsfähigkeiten auswirken;

h)

verstärkt eine vertiefte Verteidigungszusammenarbeit zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, entsprechend dem Politischen Rahmen für eine systematische und langfristige Verteidigungszusammenarbeit;

i)

unterstützt die GSVP-Operationen und berücksichtigt dabei die Krisenmanagementverfahren der EU.

Artikel 6

Rechtspersönlichkeit

Die Agentur besitzt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Agentur die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach ihrem Recht zuerkannt ist. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und nutzen und vor Gericht auftreten. Sie ist befugt, Verträge mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen zu schließen.

KAPITEL II

ORGANE UND PERSONAL DER AGENTUR

Artikel 7

Leiter der Agentur

(1)   Leiter der Agentur ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR).

(2)   Der Leiter der Agentur trägt die Verantwortung für die allgemeine Organisation und Arbeitsweise der Agentur. Er stellt sicher, dass die Leitlinien und Anweisungen des Rates und die Beschlüsse des Lenkungsausschusses vom Hauptgeschäftsführer umgesetzt werden, der dem Leiter der Agentur Bericht erstattet.

(3)   Der Leiter der Agentur legt dem Rat die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte der Agentur vor.

(4)   Der Leiter der Agentur ist verantwortlich für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern und anderen Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen gemäß den vom Lenkungsausschuss vorgegebenen Richtlinien. Im Rahmen solcher vom Lenkungsausschuss gebilligten Vereinbarungen hat er für angemessene Arbeitsbeziehungen zu den vorgenannten Staaten bzw. Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen zu sorgen.

Artikel 8

Lenkungsausschuss

(1)   Das Entscheidungsgremium der Agentur ist ein Lenkungsausschuss, dem je ein Vertreter jedes beteiligten Mitgliedstaats, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln, sowie ein Kommissionsmitglied angehören. Der Lenkungsausschuss handelt im Rahmen der Leitlinien und Anweisungen des Rates.

(2)   Der Lenkungsausschuss tritt auf der Ebene der Verteidigungsminister der beteiligten Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter zusammen. Er hält jährlich mindestens zwei Sitzungen auf der Ebene der Verteidigungsminister ab.

(3)   Der Leiter der Agentur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsausschusses und beruft diese ein. Auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats beruft er innerhalb eines Monats eine Sitzung ein.

(4)   Der Leiter der Agentur kann die Befugnis, den Vorsitz in Sitzungen des Lenkungsausschusses auf der Ebene der Vertreter der Verteidigungsminister zu führen, delegieren.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen tagen (z. B. Nationale Rüstungsdirektoren oder für Fähigkeitenentwicklung, F&T oder Verteidigungspolitik zuständige Direktoren).

(6)   An den Sitzungen des Lenkungsausschusses nehmen folgende Personen teil:

a)

der Hauptgeschäftsführer der Agentur nach Artikel 10 oder sein Vertreter;

b)

der Vorsitzende des EU-Militärausschusses oder sein Vertreter;

c)

Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

(7)   Der Lenkungsausschuss kann bei Fragen von gemeinsamem Interesse beschließen, folgende Personen einzuladen:

a)

den Generalsekretär der NATO oder seinen benannten Vertreter,

b)

die Leiter/Vorsitzenden der Gremien anderer Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen, deren Arbeit für die Tätigkeit der Agentur relevant ist (z. B. derjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft sowie der OCCAR und der ESA),

c)

gegebenenfalls Vertreter anderer Dritter.

Artikel 9

Aufgaben und Befugnisse des Lenkungsausschusses

(1)   Im Rahmen der Leitlinien und Anweisungen des Rates nach Artikel 4 Absatz 1 hat der Lenkungsausschuss folgende Aufgaben:

a)

Er billigt die dem Rat vorzulegenden Berichte;

b)

er nimmt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres den Gesamthaushaltsplan der Agentur einstimmig an;

c)

er billigt den dreijährigen Planungsrahmen der Agentur, in dem die Prioritäten der Agentur im Rahmen des Gesamthaushaltsplans festgelegt werden, wobei die dem zweiten und dem dritten Jahr des Planungsrahmens zugeschriebenen finanziellen Werte nur Planungszwecken dienen und keine rechtlich verbindlichen Obergrenzen darstellen;

d)

er billigt die Erstellung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 innerhalb der Agentur;

e)

er ernennt den Hauptgeschäftsführer und den Stellvertreter;

f)

er beschließt, dass die Agentur von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nach Artikel 17 betraut werden kann;

g)

er billigt Empfehlungen an den Rat oder die Kommission;

h)

er nimmt die Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses an;

i)

er kann die Finanzvorschriften für die Ausführung des Gesamthaushalts der Agentur ändern;

j)

er kann die Bestimmungen und Regelungen für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige ändern;

k)

er legt die technischen und finanziellen Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung oder das Ausscheiden von Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 fest;

l)

er nimmt Richtlinien für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen durch den Leiter der Agentur an;

m)

er billigt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ad-hoc-Vereinbarungen;

n)

er schließt die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten;

o)

er billigt den Jahresabschluss und die jährliche Vermögensübersicht;

p)

er erteilt seine Genehmigung für Beschlüsse in Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der Agentur;

q)

er genehmigt die in Artikel 25 genannten Dienstleistungsvereinbarungen oder Arbeitsvereinbarungen mit Ausnahme solcher, die administrativer Natur sind;

r)

er nimmt alle anderen einschlägigen Beschlüsse in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags der Agentur an.

(2)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen der beteiligten Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 5 EUV gewichtet. Nur die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

(3)   Erklärt ein Vertreter eines beteiligten Mitgliedstaats im Lenkungsausschuss, dass er aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die er auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Vertreter kann die Angelegenheit, über den Leiter der Agentur, dem Rat vorlegen, um dem Lenkungsausschuss gegebenenfalls Leitlinien zu geben. Andernfalls kann der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, die Frage an den Rat zu verweisen. Der Rat beschließt einstimmig.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats die Einsetzung folgender Gremien beschließen:

a)

Ausschüsse zur Vorbereitung von Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen des Lenkungsausschusses, bestehend aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission;

b)

Ausschüsse, die sich mit speziellen Fragen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Agentur befassen. Diese Ausschüsse bestehen aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern der Lenkungsausschuss nicht anders entscheidet, einem Vertreter der Kommission.

In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Ausschüsse sind Inhalt und Dauer ihres Mandats festzulegen.

Artikel 10

Hauptgeschäftsführer

(1)   Der Hauptgeschäftsführer und der Stellvertreter werden auf Empfehlung des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss ausgewählt und für drei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss kann diese Mandate um zwei Jahre verlängern. Der Hauptgeschäftsführer und der Stellvertreter unterstehen dem Leiter der Agentur und handeln im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

(2)   Die beteiligten Mitgliedstaaten übermitteln die Bewerbungen an den Leiter der Agentur, der den Lenkungsausschuss darüber unterrichtet. Die Vorauswahl wird unter der Verantwortung des Leiters der Agentur durchgeführt.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss wird ein Beratungsgremium eingesetzt, dessen Zusammensetzung so gewählt wird, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vertretern des EAD, der Agentur und der beteiligten Mitgliedstaaten erreicht wird.

Auf der Grundlage des Vorauswahlverfahrens legt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss eine Auswahl von mindestens zwei Kandidaten vor und gibt seine Empfehlung für einen Kandidaten ab.

(3)   Der Hauptgeschäftsführer, der von dem Stellvertreter unterstützt wird, trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Agentur effizient und wirksam arbeitet. Der Hauptgeschäftsführer ist dafür verantwortlich, die Funktionseinheiten zu beaufsichtigen und zu koordinieren und somit die Kohärenz ihrer Arbeit insgesamt sicherzustellen.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer ist verantwortlich für

a)

die Durchführung des dreijährigen Planungsrahmens der Agentur;

b)

die Vorbereitung der Arbeit des Lenkungsausschusses;

c)

die Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Gesamthaushaltsplans, der dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist;

d)

die Ausarbeitung des dreijährigen Planungsrahmens, der dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist;

e)

die Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit den Vorbereitungsgremien des Rates, insbesondere dem PSK und dem EUMC, und die Bereitstellung von Informationen für diese Gremien;

f)

die Erstellung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte;

g)

die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Agentur und der Haushaltspläne der Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme, mit denen die Agentur betraut wurde;

h)

die laufende Verwaltung der Agentur;

i)

alle Sicherheitsaspekte;

j)

sämtliche Personalfragen.

(5)   Der Hauptgeschäftsführer ist im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Agentur und unter Berücksichtigung des dreijährigen Planungsrahmens befugt, Verträge zu schließen und Personal einzustellen. Der Hauptgeschäftsführer hat im Hinblick auf die anderen Haushaltspläne im Sinne von Artikel 12, insbesondere auf die Haushaltspläne zu den unter Kapitel IV fallenden Tätigkeiten und alle Haushaltsmittel infolge zusätzlicher Einnahmen gemäß Artikel 15, die gleichen Befugnisse.

(6)   Der Hauptgeschäftsführer ist dem Lenkungsausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

(7)   Der Hauptgeschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Artikel 11

Personal

(1)   Das Personal der Agentur einschließlich des Hauptgeschäftsführers, besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die aus Bewerbern aus allen beteiligten Mitgliedstaaten nach dem Prinzip einer möglichst breiten geografischen Streuung sowie aus den Unionsorganen ausgewählt werden. Das Personal der Agentur wird vom Hauptgeschäftsführer aufgrund entsprechender Kompetenz und Expertise im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren ausgewählt. Der Hauptgeschäftsführer veröffentlicht im Voraus detaillierte Angaben zu allen verfügbaren Planstellen sowie die für das Auswahlverfahren maßgeblichen Kriterien. In allen Fällen ist die Einstellung darauf ausgerichtet, für die Agentur Mitarbeiter zu gewinnen, deren Qualifikation und Effizienz höchsten Ansprüchen genügen.

(2)   Der Leiter der Agentur nimmt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers und nach Beratung mit dem Lenkungsausschuss die Ernennung und die Verlängerung der Verträge der in leitender Funktion tätigen Bediensteten der Agentur vor.

(3)   Das Personal der Agentur setzt sich zusammen aus

a)

unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten, die unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig angenommen (6). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen;

b)

nationalen Experten, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig angenommen (7). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen;

c)

Beamten der Union, die bei Bedarf für einen bestimmten Zeitraum und/oder für spezielle Aufgaben und Projekte zur Agentur abgestellt werden.

(4)   Die Agentur kann auch auf folgende Personenkreise zurückgreifen:

a)

Personal aus Drittländern, Organisationen und Einrichtungen — das von diesen bezahlt wird und mit denen die Agentur Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 geschlossen hat — das mit Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß den in diesen Vereinbarungen festzulegenden Bedingungen zur Agentur abgeordnet oder entsandt wird;

b)

Vertragsbedienstete und abgeordnete Sachverständige, zur Beteiligung an der Durchführung eines oder mehrerer Ad-hoc-Projekte oder -Programme der Agentur gemäß Kapitel IV. In solchen Fällen können die Haushaltsmittel für die betreffenden Ad-hoc-Projekte oder -Programme zur Deckung der Grundgehälter der Vertragsbediensteten und der Vergütungen und Kosten der betreffenden abgeordneten Sachverständigen dienen.

(5)   Unter Einbeziehung aller innegehabten Posten darf das Personal weniger als zehn Jahre für die Agentur tätig sein.

(6)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Streitigkeiten zwischen der Agentur und allen Personen, für die die auf das Personal der Agentur anwendbaren Vorschriften gelten.

KAPITEL III

HAUSHALTSPLAN UND FINANZREGELUNG

Artikel 12

Der Haushaltsplan der Agentur

Der Haushaltsplan der Agentur umfasst den Gesamthaushaltsplan, die Haushaltspläne zu den unter Kapitel IV fallenden Tätigkeiten und alle Haushaltsmittel aus zusätzlichen Einnahmen gemäß Artikel 15.

Der Haushaltsplan der Agentur wird gemäß den Haushaltsgrundsätzen der Europäischen Union ausgearbeitet (8).

Artikel 13

Gesamthaushaltsplan

(1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 31. März eines jeden Jahres einen vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor.

(2)   Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres schlägt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss einen überarbeiteten vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr, zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen, vor.

(3)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. September eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen vor. Dieser Entwurf umfasst

a)

die als notwendig erachteten Mittel

i)

zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Kosten für Personal und Sitzungen,

ii)

zur Beschaffung von externer Beratung, insbesondere operationeller Analysen, die unerlässlich sind, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann, sowie für spezielle Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5;

b)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(4)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in jenem Absatz genannten Gesamtmittel ausmachen. Diese Mittel müssen dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen.

(5)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ausführliche Begründungen und ein Stellenplan beigefügt.

(6)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies klar im gemeinsamen Interesse aller beteiligten Mitgliedstaaten liegt.

(7)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind.

(8)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über den Umfang der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(9)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

a)

den Beiträgen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommen (BNE)-Schlüssels zu entrichten sind;

b)

sonstigen Einnahmen.

Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet.

(10)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einstimmig an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem vom Leiter der Agentur bestimmten Vertreter oder von einem vom Leiter der Agentur dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt die Annahme des Haushaltsplans und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten.

(11)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht angenommen, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen, sofern die Summe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht übersteigt. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten.

Artikel 14

Berichtigungshaushaltsplan

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder nicht vorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, festgestellt und notifiziert. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit.

Artikel 15

Zusätzliche Einnahmen

(1)   Die Agentur kann im Rahmen ihres Auftrags gemäß Artikel 2 für spezielle Zwecke zusätzliche Einnahmen erhalten

a)

aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Einzelfall und unter Wahrung der für diesen Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;

b)

von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen dritten Parteien, es sei denn, der Lenkungsausschuss entscheidet binnen eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Information von der Agentur anders.

(2)   Die Einnahmen im Sinne von Absatz 1 dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden.

Artikel 16

Beiträge und Erstattungen

(1)   Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet:

a)

Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom, des Rates (9) oder etwaigen anderen Beschlüssen, die diesen ersetzen.

b)

Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ in der Anlage zum letzten Haushaltsplan der Union zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

(2)   Zeitplan für die Zahlung der Beiträge:

a)

Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Agentur vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. März, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind.

b)

Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs.

c)

Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen.

d)

Ist der Jahreshaushaltsplan bis 30. November noch nicht gebilligt, so kann die Agentur auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem individuelle vorläufige Beitragsabrufe übermitteln.

Artikel 17

Verwaltung der Mittel für Ad-hoc-Tätigkeiten durch die Agentur

(1)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur nach Maßgabe der Artikel 19 und 20 von Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann.

(2)   Der Lenkungsausschuss kann die Agentur im Zusammenhang mit Ad-hoc-Projekten und -Programmen zu den Bedingungen, die in der Regelung für die betreffenden Tätigkeiten festgelegt sind, ermächtigen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen schließen und sich zuvor bei diesen Mitgliedstaaten die Mittel beschaffen, die zur Erfüllung dieser Verträge und Finanzhilfevereinbarungen erforderlich sind.

Artikel 18

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Die für den Gesamthaushaltsplan der Agentur geltenden Finanzvorschriften sind in dem Beschluss 2007/643/GASP des Rates (10) festgelegt. Der Lenkungsausschuss überprüft die Vorschriften und ändert sie gegebenenfalls einstimmig.

(2)   Der Lenkungsausschuss nimmt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers gegebenenfalls die Ausführungsbestimmungen zur Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, an; einschlägige Unionsvorschriften bleiben davon unberührt. Der Lenkungsausschuss stellt insbesondere sicher, dass der Beschaffungssicherheit und dem notwendigen Schutz sowohl des Verteidigungsgeheimnisses als auch der Rechte des geistigen Eigentums gebührend Rechnung getragen wird.

(3)   Das Rechnungsprüfungskollegium prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur.

KAPITEL IV

VERWALTUNG VON AD-HOC-PROJEKTEN ODER AD-HOC-PROGRAMMEN DURCH DIE AGENTUR UND ZUGEHÖRIGE HAUSHALTSPLÄNE

Artikel 19

Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme der Kategorie A (Opt out) und zugehörige Ad-hoc-Haushaltspläne

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder der Hauptgeschäftsführer können dem Lenkungsausschuss ein Ad-hoc-Projekt oder ein Ad-hoc-Programm vorlegen, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt und das von einer generellen Beteiligung der beteiligten Mitgliedstaaten ausgeht, und dabei den erwarteten Zusatznutzen durch die Agentur aufzeigen. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden Ad-hoc-Haushaltsplan, der zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehört, sowie über mögliche Beiträge Dritter, unterrichtet.

(2)   Grundsätzlich leisten alle beteiligten Mitgliedstaaten einen Beitrag. Sie teilen dem Hauptgeschäftsführer ihre entsprechenden Absichten mit.

(3)   Der Lenkungsausschuss billigt die Erstellung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats beschließen, einen Ausschuss zur Überwachung der Verwaltung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms einzurichten. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern aller beitragenden Mitgliedstaaten und, falls die Union zu dem Projekt oder Programm beiträgt, einem Vertreter der Kommission zusammen. In dem Beschluss des Lenkungsausschusses wird festgelegt, welches Mandat der Ausschuss erhält und für welchen Zeitraum er eingesetzt wird.

(5)   Für das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm billigen die beitragenden Mitgliedstaaten, die im Lenkungsausschuss zusammentreten,

a)

die Vorschriften für die Verwaltung des Projekts oder Programms;

b)

gegebenenfalls den zu dem Projekt oder Programm gehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, den Schlüssel für die Beiträge und die erforderlichen Durchführungsvorschriften;

c)

die Beteiligung Dritter an dem in Absatz 4 genannten Ausschuss. Ihre Beteiligung berührt nicht die Beschlussfassungsautonomie der Union.

(6)   Leistet die Union einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, so beteiligt sich die Kommission an den in Absatz 5 genannten Beschlüssen; die für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Beschlussfassungsverfahren werden dabei umfassend eingehalten.

Artikel 20

Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme der Kategorie B (Opt in) und zugehörige Ad-hoc-Haushaltspläne

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten können den Lenkungsausschuss darüber informieren, dass sie beabsichtigen, ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt, gegebenenfalls mit dem zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, auszuarbeiten, und dabei den erwarteten Zusatznutzen durch die Agentur aufzeigen. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden, zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehörenden Ad-hoc-Haushaltsplan informiert, ebenso wie über gegebenenfalls relevante Einzelheiten in Bezug auf die für ein solches Projekt oder Programm vorzusehende Personalausstattung und mögliche Beiträge Dritter.

(2)   In dem Bestreben, möglichst viele Gelegenheiten zur Zusammenarbeit zu bieten, werden alle beteiligten Mitgliedstaaten rechtzeitig über Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme, einschließlich der Grundlage, auf der eine Beteiligung erweitert werden könnte, informiert, so dass jeder beteiligte Mitgliedstaat sein Interesse an einer Beteiligung bekunden kann. Außerdem wird/werden sich der/die Urheber des Projekts oder Programms darum bemühen, eine möglichst weitreichende Teilnahme zu ermöglichen. Die Beteiligung wird von den Urhebern von Fall zu Fall festgelegt.

(3)   Das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm wird dann als Projekt bzw. Programm der Agentur betrachtet, sofern nicht der Lenkungsausschuss innerhalb eines Monats, nachdem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, anderweitig entscheidet.

(4)   Jeder beteiligte Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm beteiligen möchte, teilt den beitragenden Mitgliedstaaten seine diesbezügliche Absicht mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung entscheiden die beitragenden Mitgliedstaaten untereinander über die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats; dabei wird die Grundlage, die festgelegt wurde, als die beteiligten Mitgliedstaaten über das Projekt oder Programm informiert wurden, gebührend berücksichtigt.

(5)   Die beitragenden Mitgliedstaaten fassen gemeinsam die für die Erstellung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms und gegebenenfalls des zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplans erforderlichen Beschlüsse. Leistet die Union einen Beitrag zu einem solchen Projekt oder Programm, so beteiligt sich die Kommission unter umfassender Einhaltung der für den Gesamthaushalt der Union geltenden Beschlussfassungsverfahren an den in diesem Absatz genannten Beschlüssen. Die beitragenden Mitgliedstaaten halten den Lenkungsausschuss gegebenenfalls über Entwicklungen im Zusammenhang mit einem solchen Projekt oder Programm auf dem Laufenden.

Artikel 21

Umfang von Ad-hoc-Projekten und Ad-hoc-Programmen der Agentur und der zugehörigen Ad-hoc-Haushaltspläne

(1)   Innerhalb des Auftrags sowie des Funktions- und Aufgabenbereichs der Agentur gemäß den Artikeln 2 bzw. 5 und vorbehaltlich der Genehmigung der Ad-hoc-Projekte und -Programme durch die Agentur gemäß den Artikeln 19 und 20, können sich die Tätigkeiten der Agentur unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a)

Beschaffung im Rahmen öffentlicher Aufträge nach den einschlägigen Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge;

b)

Finanzhilfen, die unter Beachtung der Finanzbestimmungen und -vorschriften im Sinne von Artikel 18 vergeben werden.

(2)   Zu Projekten und Programmen der Agentur gehörige Ad-hoc-Haushaltspläne, die gemäß Artikel 17 verwaltet werden, umfassen gegebenenfalls Mittel zur Deckung

a)

der Kosten im Zusammenhang mit den rechtlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 1;

b)

der Kosten gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, soweit diese Kosten direkt infolge der Verwaltung der betreffenden Ad-hoc-Projekte und -Programme anfallen.

Artikel 22

Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu den Ad-hoc-Haushaltsplänen

Die Ad-hoc-Haushaltspläne für nach den Artikeln 19 und 20 ausgearbeitete Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme können mit Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ergänzt werden.

Artikel 23

Beteiligung Dritter

(1)   Dritte können als beitragende Mitglieder zu einem bestimmten nach Artikel 19 oder Artikel 20 ausgearbeiteten Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm und dem zugehörigen Haushaltsplan beitragen. Für jedes bestimmte Projekt oder Programm billigt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten.

(2)   Bei Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 billigen die im Lenkungsausschuss zusammentretenden beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Modalitäten mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

(3)   Bei Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 20 beschließen die beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Regelungen mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZU DEN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION

Artikel 24

Beziehungen zur Kommission

(1)   Die Kommission ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Lenkungsausschusses und wird im Geiste der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Nutzens in vollem Umfang an der Arbeit der Agentur beteiligt.

(2)   Die Agentur unterhält die nötigen Arbeitsbeziehungen zur Kommission, um insbesondere in den Bereichen, in denen die Tätigkeiten der Union für den Auftrag der Agentur von Belang sind und in denen die Tätigkeiten der Agentur die der Union berühren, Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen.

(3)   Regelungen, die erforderlich sind, um im Einzelfall einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 15 und 22 abzudecken, werden einvernehmlich zwischen der Agentur und der Kommission oder einvernehmlich zwischen den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

(4)   Die Kommission kann sich auch an Projekten und Programmen der Agentur beteiligen. In diesem Fall beteiligt sie sich, unbeschadet der souveränen Befugnisse der Mitgliedstaaten für die Entwicklung ihrer Verteidigungsfähigkeit, an den in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Beschlüssen.

Artikel 25

Beziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)   Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Agentur Kooperationsbeziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die durch den EUV oder den AEUV bzw. auf deren Grundlage errichtet wurden, herstellen und unterhalten.

Erforderlichenfalls schließt die Agentur Dienstleistungsvereinbarungen oder Arbeitsvereinbarungen mit diesen Stellen. Diese Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen nach Maßgabe der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, beziehen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und Stellen können sich an Projekten und Programmen der Agentur und dem zugehörigen Haushaltsplan beteiligen.

KAPITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

Artikel 26

Verwaltungsvereinbarungen und sonstige Fragen

(1)   Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Agentur Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern, Organisationen und Einrichtungen schließen. Derartige Vereinbarungen erstrecken sich insbesondere auf

a)

den Grundsatz einer Beziehung zwischen der Agentur und einem Dritten;

b)

Bestimmungen zu Konsultationen über Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Agentur;

c)

Sicherheitsfragen.

Dabei wahrt sie den einheitlichen institutionellen Rahmen und die Beschlussfassungsautonomie der Union. Jede Vereinbarung wird vom Lenkungsausschuss nach einstimmiger Billigung durch den Rat getroffen.

(2)   Die Agentur unterhält enge Arbeitsbeziehungen zu den einschlägigen Elementen der OCCAR und denjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft, um diese Elemente zu gegebener Zeit unter den entsprechenden Voraussetzungen und in gegenseitigem Einvernehmen zu integrieren bzw. ihre Grundsätze und Praktiken zu übernehmen.

(3)   Es wird für gegenseitige Transparenz und kohärente Entwicklungen im Bereich der Fähigkeiten gesorgt, indem die CDM-Verfahren zur Anwendung gelangen. Weitere Arbeitsbeziehungen zwischen der Agentur und den einschlägigen NATO-Gremien werden durch eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Absatz 1 festgelegt; dabei wird der festgelegte Rahmen für die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen der Union und der NATO in vollem Umfang eingehalten.

(4)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Organisationen und Einrichtungen herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an Projekten und Programmen zu erleichtern.

(5)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu Drittländern herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an bestimmten Projekten und Programmen zu erleichtern.

(6)   Beabsichtigt die Agentur, gemäß Artikel 7 Absatz 4 neue Arbeitsbeziehungen zu Organisationen, Einrichtungen oder Drittländern im Sinne der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels herzustellen, so holt sie die vorherige Genehmigung des Lenkungsausschusses ein.

Die Agentur erstattet dem Lenkungsausschuss ferner darüber Bericht, wie sich die hergestellten Beziehungen entwickeln.

Auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten beruft die Agentur eine Ad-hoc-Sitzung mit den beteiligten Mitgliedstaaten und der Organisation, der Einrichtung oder dem Drittland ein, mit der/dem die Agentur Verwaltungsvereinbarungen geschlossen hat, um nach Maßgabe der einschlägigen Sicherheitsvorschriften über die mögliche Beteiligung dieser Organisation, dieser Einrichtung oder dieses Drittlandes an bestimmten Projekten und Programmen zu beraten und Informationen auszutauschen.

KAPITEL VII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 27

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Vorrechte und Befreiungen des Hauptgeschäftsführers und des Personals der Agentur sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten vom 10. November 2004 geregelt.

Bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses kann der Aufnahmestaat dem Hauptgeschäftsführer und dem Personal der Agentur die darin enthaltenen Vorrechte und Befreiungen gewähren.

(2)   Die Vorrechte und Befreiungen der Agentur sind in dem Protokoll Nr. 7 geregelt.

(3)   Insbesondere gilt Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen darstellt, aber nicht in Fällen, in denen die Rolle der Agentur lediglich in der Beschaffung von Waren oder Leistungen für die Mitgliedstaaten besteht.

Artikel 28

Überprüfungsklausel

Binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses legt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses vor, um dessen Überprüfung durch den Rat zu ermöglichen.

Artikel 29

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften, die für die Agentur gelten.

Artikel 30

Zugang zu Dokumenten

Für Dokumente im Besitz der Behörde gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 31

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Der Lenkungsausschuss nimmt auf Vorschlag des Leiters der Agentur gegebenenfalls Durchführungsvorschriften an.

Artikel 32

Sicherheit

(1)   Die Agentur wendet die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (11) niedergelegten Sicherheitsvorschriften des Rates an.

(2)   Die Agentur stellt sicher, dass ihre externe Kommunikation angemessen gesichert ist.

Artikel 33

Sprachenregelung

Die Sprachenregelung der Agentur wird vom Rat einstimmig festgelegt.

Artikel 34

Aufhebung

Der Beschluss 2011/411/GASP wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16).

(6)  Beschluss 2004/676/EG des Rates vom 24. September 2004 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 9).

(7)  Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64).

(8)  Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(10)  Beschluss 2007/643/GASP des Rates vom 18. September 2007 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 269 vom 12.10.2007, S. 1).

(11)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


ANHANG I

AUFGEHOBENE RECHTSAKTE UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN

Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates

ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

Gemeinsame Aktion 2008/299/GASP des Rates

ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 34.

Beschluss 2011/411/GASP des Rates

ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss 2011/411/GASP

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1 Satz 1

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und c

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 9

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 4 Satz 2

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 4 Satz 1

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 24 Absätze 6 bis 8

Artikel 24 Absatz 6

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 29

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 29

Artikel 32

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35