3.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kontinuität zwischen der Durchführung der früheren Fonds im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ für den Zeitraum 2007-2013 und im Rahmen der spezifischen Verordnungen für den Zeitraum 2014-2020 zu gewährleisten, orientiert sich die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 größtenteils an den für die früheren Fonds geltenden Vorschriften, wobei den Änderungen bei der geteilten Mittelverwaltung, die mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurden, Rechnung getragen wird.

(2)

Um sicherzustellen, dass die Stellen, die die nationalen Programme durchführen, ihre Aufgabe effizient und entsprechend den Zielen und Prioritäten der in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten spezifischen Verordnungen wahrnehmen können, sollten Regeln für ihre Benennung, die Überwachung ihrer Benennung und die Aufhebung der Benennung im Bedarfsfall festgelegt werden.

(3)

Um sicherzustellen, dass der Umfang ihrer Zuständigkeiten ihnen die Durchführung des nationalen Programms ermöglicht, müssen Regeln für die Festlegung der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden, insbesondere die Bedingungen, unter denen sie einige ihrer Aufgaben übertragen oder auslagern können, festgelegt werden.

(4)

Das Auswahl- und Vergabeverfahren für die Gewährung des Beitrags der Union im Rahmen nationaler Programme sollte den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung entsprechen. Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme durchführen sollten, müssen daher festgelegt und es muss insbesondere bestimmt werden, unter welchen Umständen die zuständige Behörde Projekte direkt durchführen kann.

(5)

Die Prüfungen sollten in allen Mitgliedstaaten wirksam sein, einen angemessenen Umfang haben und den Internationalen Prüfungsstandards („International Standards on Auditing“) entsprechend durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollten der Status und die Prüfstandards der Prüfbehörden eindeutig festgelegt werden.

(6)

Um zu gewährleisten, dass die Prüftätigkeiten der Prüfbehörden ihnen ermöglichen, fundierte Prüfurteile zu fällen, sollten die verschiedenen Arten von Prüftätigkeiten festgelegt werden.

(7)

Es ist wichtig, dass die Ergebnisse der Tätigkeit der Prüfbehörde sowohl der benennenden Behörde als auch der Europäischen Kommission rechtzeitig und angemessen mitgeteilt werden. Insbesondere ist von Bedeutung, dass die Verwaltungserklärung und die jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, die als Teil des jährlichen Zahlungsantrags übermittelt werden, die Ergebnisse der Arbeit der Prüfbehörde und die Schlussfolgerungen angemessen widerspiegeln. Daher sollte die Prüfbehörde im Rahmen ihrer Prüftätigkeit sicherstellen, dass die Informationen über ihre Prüftätigkeit in diesen Dokumenten angemessen mitgeteilt werden.

(8)

Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme und die Durchführung der nationalen Programme nicht verzögern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.

(10)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„benennende Behörde“ die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte Behörde eines Mitgliedstaats auf Ministerialebene, die die zuständige Behörde benennt;

b)

„befugte Behörden“ die zuständige Behörde, die Prüfbehörde und gegebenenfalls die beauftragte Behörde, die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannt werden;

c)

„SFC2014“ das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission (3) eingerichtete elektronische Informationssystem;

d)

„Finanzhilfevereinbarung“ eine Vereinbarung oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde dem Begünstigten Finanzhilfen zum Zwecke der Durchführung eines Projekts im Rahmen des nationalen Programms bereitstellt.

KAPITEL II

DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

ABSCHNITT I

Benennung der zuständigen Behörde

Artikel 2

Kriterien und Verfahren für die Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Die Einrichtung, die als zuständige Behörde benannt werden soll, muss über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die die im Anhang festgelegten Kriterien („die Benennungskriterien“) erfüllen. Die Benennungskriterien beziehen sich auf:

a)

das interne Umfeld,

b)

die Kontrolltätigkeiten,

c)

die interne Information und Kommunikation,

d)

das interne Monitoring und die interne Berichterstattung.

Die Mitgliedstaaten können weitere Benennungskriterien festlegen, um der Größe, den Zuständigkeiten und anderen Eigenschaften der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.

(2)   Die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte Prüfstelle bewertet, ob die potenzielle zuständige Behörde den Benennungskriterien im Anhang erfüllt, und dokumentiert die Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Urteile ihrer Prüfung in einem an die benennende Behörde gerichteten Prüfbericht.

(3)   Ist die benennende Behörde der Ansicht, dass die potenzielle zuständige Behörde die Benennungskriterien nicht erfüllt, so erteilt sie dieser Einrichtung genaue Anweisungen für die Beseitigung ihrer Mängel und gibt ihr eine Frist, innerhalb der sämtliche Kriterien zu erfüllen sind, bevor sie als die zuständige Behörde benannt werden kann.

Bis die Kriterien erfüllt sind, kann die Einrichtung für höchstens 12 Monate vorläufig als zuständige Behörde benannt werden. Die Länge dieses vorläufigen Zeitraums muss im Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stehen.

(4)   Nach der Benennung der zuständigen Behörde teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich über SFC2014 mit. Mit dieser Mitteilung übermittelt der Mitgliedstaat Unterlagen, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)

die Aufteilung der wichtigsten Zuständigkeiten zwischen den Organisationseinheiten der zuständigen Behörde,

b)

gegebenenfalls ihre Beziehung mit beauftragten Behörden, die Tätigkeiten, die an diese übertragen werden sollen, und die wichtigsten Verfahren zur Überwachung dieser Tätigkeiten und

c)

eine Zusammenfassung der wichtigsten Verfahren für die Bearbeitung finanzieller Forderungen von Begünstigten und für die Genehmigung und Erfassung von Ausgaben.

Artikel 3

Überwachung der zuständigen Behörde und Überprüfung der Benennung

(1)   Die benennende Behörde überwacht die zuständige Behörde, insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen, und trifft Folgemaßnahmen zu allen festgestellten Mängeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass die zuständige Behörde die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, der benennenden Behörde unverzüglich gemeldet werden.

(3)   Wenn die zuständige Behörde die Benennungskriterien nicht mehr vollumfänglich erfüllt oder ihr System der internen Kontrolle so mangelhaft ist, dass es ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt, erlegt die benennende Behörde der zuständigen Behörde einen Probezeitraum auf. In diesem Fall erstellt die benennende Behörde einen Plan für Abhilfemaßnahmen, den die zuständige Behörde innerhalb eines der Schwere des Mangels angemessenen Zeitraums umsetzen muss. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Beginn des Probezeitraums.

(4)   Die benennende Behörde informiert die Kommission umgehend über jegliche gemäß Absatz 3 erstellten Pläne für Abhilfemaßnahmen und hält die Kommission über die Fortschritte bei deren Umsetzung auf dem Laufenden.

(5)   Wird die Benennung der zuständigen Behörde aufgehoben, so benennt die benennende Behörde umgehend eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 2 dieser Verordnung, um sicherzustellen, dass die Zahlungen an die Begünstigten ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.

(6)   Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die zuständige Behörde ihre Benennung beibehält, obwohl sie den Plan für Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der auferlegten Frist umgesetzt hat, so befasst sie sich mit den noch bestehenden Mängeln im Rahmen eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

ABSCHNITT II

Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der zuständigen Behörde

Artikel 4

Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde verwaltet das nationale Programm im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und führt es denselben Grundsätzen entsprechend durch. Die zuständige Behörde

a)

konsultiert Partner gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014,

b)

gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Monitoringausschusses;

c)

übermittelt der Kommission über SFC2014 einen Vorschlag für das in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte nationale Programm und etwaige spätere Änderungen;

d)

legt im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung die Förderfähigkeitsregeln für Projekte und Projektkosten für alle Tätigkeiten fest, gewährleistet dabei die Gleichbehandlung und vermeidet Interessenkonflikte;

e)

organisiert Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gibt diese bekannt und organisiert die anschließende Auswahl von Projekten zur Finanzierung im Rahmen des nationalen Programms und gibt diese bekannt, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen der in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten spezifischen Verordnungen und den in Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien;

f)

stellt sicher, dass Systeme für die Erhebung der Daten, die für die Meldung der gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren an die Kommission erforderlich sind, und anderer Daten zur Durchführung des Programms und von Projekten vorhanden sind;

g)

nimmt Zahlungen von der Kommission entgegen und leistet Zahlungen an die Begünstigten;

h)

gewährleistet die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen im Rahmen der spezifischen Verordnungen und denen aus anderen einschlägigen Instrumenten des betreffenden Mitgliedstaats und der Union;

i)

überwacht die Projekte und prüft, ob die für Projekte angegebenen Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;

j)

gewährleistet die elektronische Erfassung und Speicherung von Buchführungsdaten für jedes im Rahmen des nationalen Programms durchgeführte Projekt sowie die Erhebung der für das Finanzmanagement, die Überwachung, die Kontrolle und die Bewertung erforderlichen Durchführungsdaten;

k)

gewährleistet unbeschadet der nationalen Rechnungslegungsvorschriften, dass Begünstigte und andere Stellen, die an der Durchführung von im Rahmen des nationalen Programms finanzierten Projekten beteiligt sind, für alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit einem Projekt entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

l)

stellt sicher, dass die in Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungen des nationalen Programms innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgeführt werden;

m)

stellt sicher, dass die unabhängigen Evaluierer zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungen und der Formulierung des Evaluierungsurteils sämtliche erforderlichen Informationen über die Verwaltung des nationalen Programms erhalten;

n)

richtet Verfahren ein, um sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit Ausgaben, Beschlüssen und Kontrolltätigkeiten den erforderlichen Prüfpfad aufweisen und gemäß den auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission aufbewahrt werden;

o)

stellt sicher, dass die Prüfbehörde zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Prüfungen und der Formulierung des Prüfurteils sämtliche erforderlichen Informationen über die im Rahmen der spezifischen Verordnungen angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren und finanzierten Ausgaben erhält;

p)

erstellt die in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Berichte über die Durchführung sowie die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungsberichte und übermittelt sie der Kommission über SFC2014;

q)

erstellt den Antrag auf Zahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und übermittelt ihn der Kommission über SFC2014;

r)

führt Informations- und Bekanntmachungstätigkeiten durch und verbreitet die Ergebnisse des Programms im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;

s)

führt Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durch;

t)

arbeitet mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen; und

u)

reagiert auf die Feststellungen der Prüfbehörde, entweder indem sie die festgestellten Mängel behebt oder, wenn die Feststellungen der Prüfbehörde nicht akzeptiert werden, indem sie eine detaillierte Begründung liefert.

Artikel 5

Beauftragte Behörde

(1)   Die zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben oder ihre gesamten Aufgaben an eine beauftragte Behörde im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 übertragen. Jede Aufgabenübertragung muss mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Einklang stehen, und es muss sichergestellt sein, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet wird und die Erkennbarkeit der Finanzierung durch die Union gewährleistet ist. Die übertragenen Aufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.

(2)   Der Umfang der Aufgaben, die die zuständige Behörde der beauftragten Behörde überträgt, und die genauen Verfahren für die Erfüllung dieser Aufgaben werden in einem von der zuständigen Behörde und der beauftragten Behörde unterzeichneten Dokument festgehalten. Diese Übertragungsverfügung enthält zumindest Folgendes:

a)

die betreffende spezifische Verordnung;

b)

die der beauftragten Behörde übertragene Aufgabe beziehungsweise übertragenen Aufgaben;

c)

die Verpflichtung der beauftragten Behörde, zu überprüfen, ob die Begünstigten den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;

d)

die Verpflichtung der beauftragten Behörde, eine ihren Aufgaben angemessene Organisationsstruktur sowie ein ihren Aufgaben angemessenes Verwaltungs- und Kontrollsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten;

e)

die Informationen und Belege, die die beauftragte Behörde der zuständigen Behörde zu übermitteln hat, und die dabei einzuhaltende Frist; und

f)

den Mechanismus der zuständigen Behörde für die Überwachung der beauftragten Behörde.

(3)   Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 darf die Aufgabe der Kommunikation mit der Kommission nicht übertragen werden. Die beauftragte Behörde tritt über die zuständige Behörde mit der Kommission in Kontakt.

(4)   Handelt es sich bei der beauftragten Behörde nicht um eine öffentliche Verwaltung oder eine dem nationalen Recht unterliegende private Einrichtung mit einem öffentlichen Auftrag, so darf die zuständige Behörde ihr keine Exekutivbefugnisse übertragen, die mit einem substanziellen Ermessensspielraum für politische Optionen einhergehen.

(5)   Die Verantwortung für die Aufgaben, die die zuständige Behörde übertragen hat, liegt weiterhin bei der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überprüft die übertragenen Aufgaben regelmäßig, um sicherzustellen, dass die geleistete Arbeit zufriedenstellend ist und den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entspricht.

(6)   Bei übertragenen Aufgaben gilt diese Verordnung entsprechend für die beauftragte Behörde.

Artikel 6

Auslagerung von Aufgaben

Die zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben auslagern. Sie trägt jedoch weiterhin die Verantwortung für diese Aufgaben.

Die zuständige Behörde überprüft die ausgelagerten Aufgaben regelmäßig, um sicherzustellen, dass die geleistete Arbeit zufriedenstellend ist und den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entspricht.

ABSCHNITT III

Pflichten der zuständigen Behörde im Rahmen der öffentlichen Massnahmen

Artikel 7

Rolle der zuständigen Behörde als Vergabestelle

(1)   In der Regel vergibt die zuständige Behörde Finanzhilfen für Projekte im Rahmen des nationalen Programms auf der Grundlage offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

(2)   Die zuständige Behörde kann Finanzhilfen für Projekte auf der Grundlage einer nichtoffenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben.

Nichtoffene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen stehen aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Projekts oder der technischen oder administrativen Kompetenz der zur Einreichung von Vorschlägen aufgeforderten Stellen nur ausgewählten Organisationen offen.

Die Gründe für die Verwendung einer nichtoffenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt.

(3)   Die zuständige Behörde kann Finanzhilfen direkt vergeben, wenn aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Projekts oder der technischen oder administrativen Kompetenz der betreffenden Stellen keine andere Option infrage kommt, wie beispielsweise bei De-jure- oder De-facto-Monopolstellungen.

Die Gründe für eine direkte Vergabe werden in der Vergabeentscheidung dargelegt.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen einschließlich der Fortführung von Mehrjahresprojekten, die nach einer früheren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, oder in Notsituationen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.

Die Gründe für eine Vergabe ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden in der Vergabeentscheidung dargelegt.

(5)   Wenn die zuständige Behörde als Vergabestelle fungiert, dürfen weder die zuständige Behörde noch eine beauftragte Behörde ein Begünstigter einer gemäß diesem Artikel vergebenen Finanzhilfe sein.

(6)   Die zuständige Behörde legt fest, wer Finanzhilfen vergibt, und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden, insbesondere wenn es sich bei den Antragstellern um nationale Einrichtungen oder Stellen handelt.

Artikel 8

Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde als Durchführungsstelle fungiert

(1)   Die zuständige Behörde kann aufgrund von Verwaltungsbefugnissen oder Fachwissen oder weil aufgrund der Besonderheit des betreffenden Projekts wie beispielsweise einer De-jure-Monopolstellung oder aus Sicherheitsgründen keine andere Durchführungsoption infrage kommt beschließen, Projekte direkt durchzuführen, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer nationalen Behörde. In diesen Fällen ist die zuständige Behörde der Begünstigte der Finanzhilfe.

(2)   Die Gründe der zuständigen Behörde für ihr Fungieren als Durchführungsstelle und für die Auswahl von nationalen Behörden für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 werden der Kommission in dem in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Bericht über die Durchführung mitgeteilt.

(3)   Bei der Durchführung von Projekten als Durchführungsstelle trägt die zuständige Behörde dem Grundsatz eines ausgewogenen Preis-Leistungs-Verhältnisses Rechnung und vermeidet Interessenkonflikte.

(4)   Die Verwaltungsentscheidung zur Kofinanzierung eines Projekts im Rahmen des nationalen Programms enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, um die Durchführung kofinanzierter Produkte und Dienstleistungen überwachen und die Ausgaben überprüfen zu können.

(5)   Wenn die zuständige Behörde voraussichtlich regelmäßig als Durchführungsstelle fungiert,

a)

dürfen die zuständige Behörde und die Prüfbehörde nicht Teil derselben Einrichtung sein, es sei denn, die Prüfbehörde erstattet einer anderen Stelle außerhalb der Einrichtung Bericht und ihre Unabhängigkeit in Bezug auf Prüfungen ist gewährleistet; und

b)

die in Artikel 4 genannten Aufgaben der zuständigen Behörde dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 9

Auswahl- und Vergabeverfahren

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden in einer Form bekannt gegeben, die einen offenen Wettbewerb und eine angemessene Bekanntmachung bei den potenziellen Begünstigten gewährleistet. Etwaige substanzielle Änderungen an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden in derselben Form veröffentlicht.

Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten zumindest folgende Angaben:

a)

die Ziele,

b)

die Auswahl- und Vergabekriterien,

c)

die Modalitäten für eine Finanzierung durch die Union und gegebenenfalls von nationaler Seite einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit, gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 einen höheren Kofinanzierungssatz anzuwenden,

d)

die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge,

e)

die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben,

f)

die Laufzeit des Projekts und

g)

die finanziellen und sonstigen Informationen, die aufzubewahren und zu melden sind.

(2)   Vor der Vergabeentscheidung vergewissert sich die zuständige Behörde, dass die an dem Projekt beteiligten Begünstigten in der Lage sind, die Auswahl- und Vergabekriterien zu erfüllen.

(3)   Die zuständige Behörde legt die Verfahren für die Entgegennahme von Vorschlägen fest. Sie unterzieht die Vorschläge einer formalen, fachlichen und haushaltstechnischen Prüfung und einer qualitativen Bewertung, wobei sie die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien transparent und nichtdiskriminierend anwendet. Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Ablehnung der anderen Vorschläge schriftlich fest.

(4)   Die Vergabeentscheidung enthält zumindest die Namen der Begünstigten, die wesentlichen Projektdetails und die operativen Projektziele, den Höchstbetrag der Kofinanzierung durch die Union und den Höchstsatz für die Kofinanzierung der gesamten förderfähigen Kosten.

(5)   Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung allen Antragstellern schriftlich mit. Sie übermittelt den nicht erfolgreichen Bewerbern die Gründe für ihre Ablehnung mit Verweis auf die Auswahl- und Vergabekriterien.

Artikel 10

Dokumente des Finanzhilfevergabeverfahrens, wenn die zuständige Behörde als Vergabestelle fungiert

(1)   Wenn die zuständige Behörde als Vergabestelle fungiert, legt sie Projektverwaltungsverfahren fest, die zumindest Folgendes erfordern:

a)

die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Begünstigten und

b)

die Überwachung der Finanzhilfevereinbarungen einschließlich etwaiger Änderungen mit verwaltungstechnischen Mitteln wie Schriftwechseln oder schriftlichen Berichten.

(2)   In den Finanzhilfevereinbarungen wird Folgendes festgelegt oder angegeben:

a)

der Höchstbeitrag der Union,

b)

der Höchstsatz des Beitrags der Union entsprechend der betreffenden spezifischen Verordnung,

c)

eine ausführliche Beschreibung des Projekts mit Zeitplan,

d)

gegebenenfalls alle größeren Aufgaben, die der Begünstigte an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie die entsprechenden Kosten,

e)

der vereinbarte Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Projekt, einschließlich Ausgaben und Einnahmen entsprechend den festgelegten Förderfähigkeitsregeln,

f)

die Methode zur Berechnung der Höhe des Beitrags der Union nach dem Abschluss des Projekts,

g)

der Zeitplan und die Durchführungsbestimmungen der Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen über Berichterstattungspflichten, Änderungen der Vereinbarung und die Kündigung der Vereinbarung,

h)

die operativen Projektziele, einschließlich quantifizierter Ziele und der Indikatoren, über die Bericht zu erstatten ist,

i)

eine Bestimmung, der zufolge der Begünstigte zeitnah die erforderlichen Daten für die in der spezifischen Verordnung angegebenen gemeinsamen Indikatoren und für alle spezifischen Programmindikatoren erheben und diese Daten mindestens einmal jährlich melden muss,

j)

eine Definition der förderfähigen Kosten, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Methode zur Festlegung von Stückkostensätzen, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen,

k)

die Buchführungsbestimmungen und die Bedingungen für die Zahlung der Finanzhilfe,

l)

die Bedingungen betreffend den Prüfpfad,

m)

die Datenschutzbestimmungen,

n)

die Publizitätsbestimmungen.

(3)   Grundsätzlich wird die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet, bevor die dem nationalen Programm zugerechneten Projekttätigkeiten beginnen.

(4)   In der Finanzhilfevereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof über Prüfbefugnisse über alle Begünstigten, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verfügen, die im Rahmen des nationalen Programms Mittel der Union erhalten, und diese Befugnisse in Form von Dokumentenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen ausüben.

Artikel 11

Dokumente des Finanzhilfevergabeverfahrens, wenn die zuständige Behörde als Durchführungsstelle fungiert

(1)   Wenn die zuständige Behörde als Durchführungsstelle fungiert, legt sie Projektverwaltungsverfahren fest, die zumindest Folgendes erfordern:

a)

die Formalisierung einer Verwaltungsentscheidung zur Kofinanzierung von Projekten und

b)

die Überwachung der Verwaltungsentscheidung und etwaiger Änderungen mit verwaltungstechnischen Mitteln wie Schriftwechseln oder schriftlichen Berichten.

(2)   In der Verwaltungsentscheidung wird Folgendes festgelegt oder angegeben:

a)

der Höchstbeitrag der Union,

b)

der Höchstsatz des Beitrags der Union entsprechend der betreffenden spezifischen Verordnung,

c)

eine ausführliche Beschreibung des Projekts mit Zeitplan,

d)

gegebenenfalls alle größeren Aufgaben, die der Begünstigte an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie die entsprechenden Kosten,

e)

der vereinbarte Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Projekt, einschließlich Ausgaben und Einnahmen entsprechend den festgelegten Förderfähigkeitsregeln,

f)

die Methode zur Berechnung der Höhe des Beitrags der Union nach dem Abschluss des Projekts,

g)

die operativen Projektziele, einschließlich quantifizierter Ziele und der zu verwendenden Indikatoren,

h)

eine Bestimmung, der zufolge die zuständige Behörde zeitnah die erforderlichen Daten für die in der spezifischen Verordnung angegebenen gemeinsamen Indikatoren und für alle spezifischen Programmindikatoren erheben und diese Daten mindestens einmal jährlich melden muss,

i)

eine Definition der förderfähigen Kosten, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Methode zur Festlegung von Stückkostensätzen, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen,

j)

die Buchführungsbestimmungen und die Bedingungen für die Zahlung der Finanzhilfe,

k)

die Bedingungen betreffend den Prüfpfad,

l)

die Datenschutzbestimmungen,

m)

die Publizitätsbestimmungen.

(3)   Grundsätzlich wird die Verwaltungsentscheidung getroffen, bevor die dem nationalen Programm zugerechneten Projekttätigkeiten beginnen.

(4)   In der Verwaltungsentscheidung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof über Prüfbefugnisse über alle Begünstigten, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verfügen, die im Rahmen des nationalen Programms Mittel der Union erhalten, und diese Befugnisse in Form von Dokumentenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen ausüben.

KAPITEL III

STATUS DER PRÜFBEHÖRDE UND PRÜFVERPFLICHTUNGEN

Artikel 12

Status der Prüfbehörde

(1)   Gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist die Prüfbehörde funktionell von der zuständigen Behörde unabhängig. Die funktionelle Unabhängigkeit gilt als gegeben, wenn kein direktes hierarchisches Verhältnis zwischen der Prüfbehörde und der zuständigen Behörde besteht und die Prüfbehörde bei ihren Bestätigungsvermerken und Erklärungen vollständige Autonomie genießt.

(2)   Sämtliche Prüftätigkeiten werden unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt.

Artikel 13

Auslagerung von Prüftätigkeiten

Die Prüfbehörde kann einen Teil ihrer Prüftätigkeiten an eine andere Prüfstelle auslagern, sofern diese Stelle funktionell von der zuständigen Behörde unabhängig ist. Die Verantwortung für die Tätigkeiten, die die Prüfbehörde auslagert, liegt weiterhin bei der Prüfbehörde.

Ausgelagerte Prüfungen werden unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards und unter genauer Beobachtung und Beaufsichtigung durch die Prüfbehörde durchgeführt.

Artikel 14

Prüfungen

(1)   Um den in Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Bestätigungsvermerk vorlegen zu können, führt die Prüfbehörde System- und Finanzprüfungen durch.

(2)   Mit den Systemprüfungen wird überprüft, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der zuständigen Behörde wirksam funktioniert haben, sodass sie eine angemessene Gewähr dafür bieten, dass die in der jährlichen Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind.Auf der Grundlage dieser Prüfungen entscheidet die Prüfbehörde, ob die zuständige Behörde die Benennungskriterien im Anhang nach wie vor erfüllt.

(3)   Finanzprüfungen werden durchgeführt, um eine angemessene Gewähr dafür zu bieten, dass die Angaben über die jährliche Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der von der zuständigen Behörde geltend gemachten Ausgaben vermitteln.

Um festzustellen, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, überprüft die Prüfbehörde, ob alle bezahlten Ausgabenposten sowie alle erhaltenen und in der Rechnungslegung der zuständigen Behörde verbuchten öffentlichen Beiträge in dem Haushaltsjahr ordnungsgemäß im Rechnungslegungssystem erfasst wurden und den Buchführungsdaten der zuständigen Behörde entsprechen. Auf der Grundlage dieser Rechnungslegung macht die Prüfbehörde insbesondere Folgendes:

a)

Sie überprüft, ob der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im bei der Kommission eingereichten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos geltend gemacht wurde, den Ausgaben in der Rechnungslegung der zuständigen Behörde entspricht und ob im Falle von Abweichungen in der Rechnungslegung angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden.

b)

Sie überprüft, ob die am Ende des Haushaltsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungslegungssystem der zuständigen Behörde eingegebenen Beträgen entsprechen und durch dokumentierte Beschlüsse der zuständigen Behörde belegt werden.

c)

Sie vergewissert sich, dass die zuständige Behörde die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt hat.

Die unter a, b und c genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.

(4)   Im Rahmen ihrer System- und Finanzprüfungen wiederholt die Prüfbehörde einige der von der zuständigen Behörde durchgeführten Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen. Die Prüfbehörde bestimmt ausgehend von ihrer Risikobewertung, in welchem Maße die Prüftätigkeiten wiederholt werden.

(5)   Ergeben die System- und Finanzprüfungen der Prüfbehörde erhebliche Mängel beim wirksamen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der zuständigen Behörde, so macht die Prüfbehörde Folgendes:

a)

Sie bewertet die finanziellen und operationellen Auswirkungen dieser Mängel.

b)

Sie schlägt der zuständigen Behörde angemessene Abhilfe- und Präventivmaßnahmen vor.

c)

Sie überwacht die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die zuständige Behörde und prüft, ob es einen Aktionsplan zur Wiederherstellung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gibt.

(6)   Nach dem Abschluss ihrer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Prüftätigkeiten meldet die Prüfbehörde ihre Feststellungen der benennenden Behörde und teilt ihr mit, ob die zuständige Behörde nach ihrer Auffassung weiterhin die Benennungskriterien erfüllt.

(7)   Die Prüfbehörde stellt sicher, dass die zuständige Behörde sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Prüftätigkeiten der Prüfbehörde angemessen der Europäischen Kommission mitteilt.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 25. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 22).


ANHANG

Kriterien für die Benennung der zuständigen Behörde

1.   Internes Umfeld

A)   Organisationsstruktur

(1)

Organisationsstruktur, die der zuständigen Behörde die Erfüllung ihrer in Artikel 4 genannten Aufgaben ermöglicht.

(2)

Darstellung der Organisationsstruktur in einem Organigramm, aus dem eine klare Zuweisung der Aufgaben und Zuständigkeiten hervorgeht.

B)   Personal

(1)

Geeignete personelle Mittel zur Erfüllung der in Artikel 4 genannten Aufgaben.

(2)

Aufgabentrennung, sodass ein Bediensteter jeweils nur für eine der drei Funktionen Genehmigung, Auszahlung oder Verbuchung der dem nationalen Programm zugerechneten Beiträge zuständig ist und kein Bediensteter eine dieser Funktionen ausübt, ohne dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten steht.

(3)

Schriftliche Festlegung der Zuständigkeiten eines jeden Bediensteten einschließlich der Beschränkung seiner finanziellen Befugnisse.

(4)

Angemessene Schulung des Personals.

(5)

Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die sich unter anderem für verantwortliche Personen oder für an sensiblen Punkten eingesetzte Personen, die außerhalb der zuständigen Behörde noch andere Funktionen ausüben, hinsichtlich der Kontrolle, Genehmigung, Auszahlung und Verbuchung der Anträge ergeben könnten.

2.   Kontrolltätigkeiten

A)   Auswahl der Projekte

(1)

Verfahren für die Auswahl und Vergabe von Finanzhilfen gemäß Artikel 9.

(2)

Verfahren betreffend den Inhalt und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen und Verwaltungsentscheidungen gemäß den Artikeln 10 und 11.

B)   Verfahren für Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen

(1)

Verfahren, um die Verwaltung der zuständigen Behörde auf der geeigneten Ebene regelmäßig und rechtzeitig über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zu unterrichten, damit bei Feststellung systembedingter Mängel oder nach Bedarf eine Überprüfung der Kontrollstrategie und der internen Kontrollverfahren durchgeführt werden kann.

(2)

Beschreibung der Methode zur Stichprobenerhebung, die angewandt wird, wenn die Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen nicht erschöpfend sind, sondern auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden, sowie ein Verfahren zur Meldung von Unstimmigkeiten und Unregelmäßigkeiten.

(3)

Wenn Unterlagen (auf Papier oder in elektronischer Form) zu den Kontrollen der Zahlungsanträge bei anderen Einrichtungen aufbewahrt werden, von diesen Einrichtungen und der zuständigen Behörde aufgestellte Verfahren, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu diesen Dokumenten hat.

C)   Verfahren für die Genehmigung von Zahlungsanträgen von Begünstigten

(1)

Verfahren, die die Überwachung der Durchführung von Finanzhilfevereinbarungen, Verwaltungsentscheidungen und Verträgen gemäß den vertraglichen Bedingungen gewährleisten.

(2)

Verfahren für die Entgegennahme, Erfassung und Bearbeitung der Zahlungsanträge von Begünstigten, durch die insbesondere die Beschreibung der zu verwendenden Unterlagen und die Verfahren für die Überprüfung der durchgeführten Arbeiten festgelegt werden.

(3)

Checkliste der erforderlichen Prüfungen für jeden für Genehmigungen zuständigen Bediensteten, einschließlich einer Überprüfung der durchgeführten Arbeiten.

(4)

Verfahren zur Genehmigung von Zahlungen, einschließlich einer Überprüfung der Einhaltung von EU-Vorschriften und nationalen Vorschriften und einschließlich der Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, um unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Risikos Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern bzw. aufzudecken.

D)   Auszahlungsverfahren

(1)

Verfahren, die sicherstellen, dass die Zahlungen ausschließlich auf Bankkonten des Begünstigten geleistet werden und keine Barauszahlungen erfolgen.

(2)

Verfahren, die sicherstellen, dass die Zahlungsbeträge aller nicht ausgeführten Überweisungen wieder dem Haushalt des nationalen Programms gutgeschrieben werden.

E)   Buchführungsverfahren

Buchführungsverfahren, die gewährleisten, dass die Jahresrechnungen vollständig und richtig sind und fristgerecht erfolgen und dass etwaige Fehler oder Auslassungen entdeckt und berichtigt werden, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen und Abgleiche.

F)   Verfahren bei Vorauszahlungen

(1)

Verfahren, die sicherstellen, dass Vorauszahlungen an Begünstigte gesondert in der Buchführung ausgewiesen werden.

(2)

Verfahren, die gewährleisten, dass Vorschüsse innerhalb der vorgesehenen Fristen abgerechnet werden und Überschreitungen der Abrechnungsfrist festgestellt werden können.

G)   Verfahren für Außenstände

(1)

Verfahren, die gewährleisten, dass die Kriterien gemäß den Buchstaben (A) bis (D) entsprechend für die Beträge, die die zuständige Behörde nach Artikel 21 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 einziehen muss, gelten.

(2)

Verfahren, die angemessene Folgemaßnahmen in Bezug auf ausgestellte Einziehungsanordnungen und gegebenenfalls Verzugszinsen sicherstellen.

(3)

Verfahren, die, wenn keine Einziehung erfolgen kann, die Ermittlung der Ursache ermöglichen, damit bewertet werden kann, ob der Mitgliedstaat eine Rückerstattung an den Haushalt der Union leisten muss.

(4)

System, um alle Außenstände auszuweisen und sie bis zum Zahlungseingang in einem Debitorenbuch zu verzeichnen.

(5)

Verfahren, die sicherstellen, dass dieses Debitorenbuch in regelmäßigen Abständen überprüft wird, um die Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu gewährleisten.

H)   Verfahren zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Betrugsbekämpfung

(1)

Definitionen von Unregelmäßigkeiten entsprechend den Anforderungen der Union.

(2)

Mechanismen, die gewährleisten, dass Unregelmäßigkeiten rechtzeitig entdeckt und unverzüglich Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(3)

Verfahren zum Ergreifen angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

(4)

Verfahren, die gewährleisten, dass die Kommission in den Jahresabschlüssen über die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und gegebenenfalls über die ergriffenen Abhilfemaßnahmen informiert wird.

I)   Prüfpfad

Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads gemäß der auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassenen Durchführungsverordnung durch Belege, die in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde aufbewahrt werden müssen, über die Auswahl der Projekte, die Genehmigung, Verbuchung und Auszahlung von Zahlungsanträgen der Begünstigten sowie den Umgang mit Vorschüssen und Forderungen.

3.   Interne Kommunikation und Information

A)   Kommunikation

(1)

Verfahren, die sicherstellen, dass:

(a)

alle Änderungen der Rechtsvorschriften der Union erfasst werden,

(b)

Dienstanweisungen, Datenbanken und Checklisten entsprechend diesen Änderungen rechtzeitig aktualisiert werden und

(c)

alle interessierten Parteien, wie zum Beispiel die beauftragte Behörde, rechtzeitig über diese Änderungen unterrichtet werden.

(2)

Verfahren, die sicherstellen, dass alle Begünstigten über die zur Ausführung ihrer Aufgaben und Durchführung von Maßnahmen erforderlichen Informationen verfügen.

(3)

Verfahren, die sicherstellen, dass die Antragsteller nachträglich angemessen über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens informiert werden.

B)   Sicherheit der Informationssysteme

(1)

Die Sicherheit der verwendeten Informationssysteme entspricht den aktuellen international anerkannten Normen.

(2)

Verfahren, die sicherstellen, dass finanzielle und technische Maßnahmen im Verhältnis zu den Risiken stehen.

4.   Interne Überwachung und Berichterstattung

A)   Interne Dokumente und Berichte

(1)

Dokumentierte Verfahren und entsprechende auszufüllende Checklisten, um:

(a)

die Arbeit des in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Monitoringausschusses zu unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des nationalen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen,

(b)

jährliche und abschließende Durchführungsberichte zu erstellen und diese der Kommission vorzulegen,

(c)

die Dokumente für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu erstellen,

(d)

zu gewährleisten, dass dem gehobenen Management alle Berichte und Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für eine wirksame Überwachung der Durchführung der Programme in dessen Zuständigkeitsbereich erforderlich sind, und

(e)

zu gewährleisten, dass dem gehobenen Management die Berichte der unabhängigen Bewertungen oder Prüfungen des Funktionierens ihrer Systeme zur Verfügung gestellt werden.

(2)

Dokumentierte Verfahren zur Berichterstattung und Überwachung, wenn die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle übertragen hat.

B)   Überwachung anderer Aufgaben, die nicht von den Behörden selbst wahrgenommen werden

(1)

Wenn andere Stellen, ausgenommen beauftragte Behörden, unter der Verantwortung der zuständigen Behörde tätig sind, Verfahren, um zu gewährleisten, dass Überwachungsmechanismen vorhanden sind, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherstellen.

(2)

Wenn Kontrolltätigkeiten ausgelagert werden, Verfahren, um zu gewährleisten, dass Überwachungsmechanismen vorhanden sind, die eine gemeinsame Kontrollmethodik und Kohärenz der Arbeiten sicherstellen.

(3)

Wenn die zuständige Behörde Tätigkeiten überträgt, Verfahren, die die Einhaltung von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung sicherstellen.