32004D0017

2004/17/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0079 - 0080


Entscheidung des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege

(2004/17/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (ΕG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen(2),

auf Initiative der Hellenischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat in Tampere hat in Nummer 22 seiner Schlussfolgerungen hervorgehoben, dass "eine gemeinsame aktive Politik im Bereich Visa und gefälschte Dokumente weiter entwickelt werden sollte, einschließlich einer engeren Zusammenarbeit zwischen den EU-Konsulaten in Drittländern ...".

(2) Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung einer gemeinsamen Visumerteilungspolitik ist die möglichst weit gehende Harmonisierung der Voraussetzungen für die Visumerteilung, insbesondere hinsichtlich der Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die zur Begründung der Anträge vorgelegt werden.

(3) Es ist erforderlich, dass Visumantragsteller, abgesehen von den sonstigen Belegen, die sie vorzulegen haben, auch nachweisen können, dass sie eine Einzel- oder Gruppenreiseversicherung abgeschlossen haben, die die Kosten für eine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall, für ärztliche Nothilfe und/oder für eine Notaufnahme im Krankenhaus während ihres Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden.

(4) Die Antragsteller sollten die Versicherung grundsätzlich im Staat ihres Wohnsitzes abschließen. Ist dies nicht möglich, sollten sie sich in einem beliebigen anderen Land um Versicherungsschutz bemühen.

(5) Es ist zweckmäßig, für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen die Möglichkeit von Ausnahmen von dem Erfordernis des Besitzes einer Reiseversicherung vorzusehen; ferner sollte die Möglichkeit bestehen, im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort zu vereinbaren, dass Angehörige bestimmter Drittstaaten diese Anforderung nicht erfuellen müssen. Darüber hinaus sollte die diplomatische oder konsularische Vertretung, die den Antrag prüft, die Möglichkeit haben, in bestimmten Fällen, in denen sie dies für angezeigt hält, von dieser Anforderung abzusehen.

(6) Es ist zweckmäßig, in dem für besondere Angaben der einzelnen Staaten vorgesehenen Feld der Visummarke zu vermerken, ob der Inhaber des Visums von der Reiseversicherungspflicht befreit worden ist. In das Gemeinsame Handbuch sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, der zufolge in den Fällen, in denen der Visuminhaber an der Grenzübergangsstelle keinen Versicherungsnachweis vorlegen kann, der zuständige Beamte prüfen muss, ob eine solche Eintragung vorgenommen wurde.

(7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(8) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(9) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(5), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(10) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(11) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte 2003 dar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil V Nummer 1.4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird nach den Worten: "(siehe Anlage 7)" Folgendes hinzugefügt:

"Ferner muss der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Reisevisums nachweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Einzel- oder Gruppenreiseversicherung ist, die die Kosten für seine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdeckt.

Der Antragsteller sollte die Versicherung grundsätzlich in dem Staat abschließen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht möglich, sollte er sich in einem beliebigen anderen Land um Versicherungsschutz bemühen. Schließt der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller ab, so sollte er das am Ort seines Wohnsitzes tun.

Diese Versicherung muss für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, sowie für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Betreffenden gelten. Die Mindestdeckung muss 30000 EUR betragen.

Der Nachweis dieser Versicherung ist grundsätzlich bei der Ausstellung des Visums zu erbringen.

Die für die Prüfung eines Visumantrags zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung kann beschließen, dass diese Anforderung erfuellt ist, wenn nachgewiesen wurde, dass in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht.

Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen können von Fall zu Fall beschließen, für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen oder, wenn dadurch die nationalen Interessen auf dem Gebiet der Außenpolitik, der Entwicklungspolitik oder in anderen Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse geschützt werden, eine Ausnahme von dieser Anforderung zu gewähren.

Ferner können Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Reiseversicherung nachzuweisen, vorgesehen werden, wenn im Rahmen der Konsularischen Zusammenarbeit vor Ort festgestellt wurde, dass es Angehörigen bestimmter Drittstaaten unmöglich ist, eine solche Versicherung abzuschließen.

Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, können die Mitgliedstaaten nachprüfen, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten, der Schweiz oder Liechtenstein beigetrieben werden können."

Artikel 2

Am Ende des Teils I Nummer 4.1.2. des Gemeinsamen Handbuchs wird folgender Absatz angefügt:

"Gemäß Teil V Nummer 1.4 Absatz 2, 3. Gedankenstrich der Gemeinsamen konsularischen Instruktion muss der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Reisevisums nachweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Einzel- oder Gruppenreiseversicherung ist, die die Kosten für seine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdeckt.

Angehörige von Drittstaaten, die der Visumpflicht unterliegen, können jedoch von der genannten Anforderung befreit worden sein. In diesen Fällen bringt die diplomatische oder konsularische Vertretung oder die Grenzkontrollbehörde in dem für besondere Angaben der einzelnen Staaten vorgesehenen Feld der Visummarke die Anmerkung - 'KEINE VERSICHERUNG ERFORDERLICH' an."

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.