5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/24


RICHTLINIE 2011/64/EU DES RATES

vom 21. Juni 2011

über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

(kodifizierter Text)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (1), 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (2) und 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (3) sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannten Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammen zu fassen.

(2)

Die Steuervorschriften der Union für Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren schwere gesundheitliche Schäden verursachen können und dass die Union dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist. Rechnung getragen werden sollte der jeweiligen Situation bei den einzelnen Tabakwaren.

(3)

Eines der Ziele des Vertrags über die Europäische Union ist es, eine Wirtschaftsunion, die einem innerstaatlichen Markt ähnlich ist und in der gesunder Wettbewerb herrscht, aufrecht zu erhalten. Im Bereich der Tabakwaren setzt dies voraus, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Union nicht behindern.

(4)

Die verschiedenen Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden, sollten definiert werden.

(5)

Es ist eine Unterscheidung zwischen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderem Rauchtabak zu treffen.

(6)

Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nicht industrieller Art zum Rauchen eignen, sind im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser Erzeugnisse ebenfalls als Zigaretten anzusehen.

(7)

Der Begriff des Herstellers ist dahingehend zu präzisieren, dass darunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die tatsächlich Tabakwaren herstellt und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis festsetzt.

(8)

Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist eine Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend festzulegen, dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird, dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird, und dass Tabakabfälle eindeutig definiert sind. Der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sollte es gestattet werden, die Anwendung der Definition von Zigarren und Zigarillos bis zum 1. Januar 2015 aufzuschieben, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen bzw. ungarischen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme aufwerfen könnte.

(9)

Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.

(10)

Die Erfordernisse des freien Wettbewerbs bedingen eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren.

(11)

Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muss neben einem je Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hand des Kleinverkaufspreises — alle Steuern einbegriffen — berechneten Teilbetrag umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.

(12)

Unbeschadet der gemischten Steuerstruktur und des maximalen Anteils des spezifischen Teilbetrags an der Gesamtsteuerlast sollten den Mitgliedstaaten effiziente Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um spezifische Verbrauchsteuern oder Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten zu erheben, so dass zumindest eine bestimmte Mindestbesteuerung in der gesamten Union gewährleistet ist.

(13)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, dass die Mindestverbrauchsteuern für alle Kategorien von Tabakwaren festgelegt werden.

(14)

Für Zigaretten sollte für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld gewährleistet, die Aufteilung der Tabakmärkte abgebaut und die gesundheitspolitischen Ziele hervorgehoben werden. Daher sollte eine preisbezogene Mindestbesteuerung an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen, wohingegen ein Mindeststeuerbetrag für alle Zigaretten gelten sollte. Aus denselben Gründen sollte der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.

(15)

Insbesondere für Zigaretten, der bei weitem wichtigsten Kategorie von Tabakwaren, sowie für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten bestehen hinsichtlich Preisen und Höhe der Verbrauchsteuer. nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können. Ein gewisser Grad an Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels innerhalb der Union.

(16)

Eine solche Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren, und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten der Verbraucher. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus insbesondere von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums bzw. des Gesundheitsschutzes.

(17)

Bezüglich anderer Tabakwaren als Zigaretten soll eine harmonisierte steuerliche Belastung festgelegt werden. Die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer ist am ehesten geeignet für das Funktionieren des Binnenmarktes.

(18)

Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbelangt, so sollte eine preisbezogene Unions-Mindestbesteuerung so ausgedrückt werden, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei Zigaretten, und der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis sollte als Bezugsgröße dafür dienen.

(19)

Die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten muss stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden, um dem bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen, der sich in den beobachteten Konsumgewohnheiten widerspiegelt, sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermaßen schädlich sind.

(20)

Portugal sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die von kleinen Erzeugern hergestellten Zigaretten, die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbraucht werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(21)

Es sollten Übergangszeiten vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten sich reibungslos an das Niveau der globalen Verbrauchsteuer anpassen können und mögliche Nebeneffekte somit begrenzt werden.

(22)

Um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf Korsika nicht zu gefährden, ist es notwendig und gerechtfertigt, eine Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2015 vorzusehen, auf deren Grundlage Frankreich auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die auf Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz als den nationalen Satz anwenden kann. Nach Ablauf dieser Frist sollte die Besteuerung von Tabakwaren, die dort in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen werden. Es ist jedoch angebracht, die auf Korsika geltende Verbrauchsteuer auf Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.

(23)

Da die meisten Mitgliedstaaten bestimmte Tabakwaren je nach Verwendungszweck von der Verbrauchsteuer befreien bzw. die Verbrauchsteuern dafür erstatten, ist in dieser Richtlinie die Freistellung bzw. Erstattung für bestimmte Verwendungszwecke zu regeln.

(24)

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das anhand eines Berichts der Kommission, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt, eine regelmäßige Prüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sätze bzw. Beträge ermöglicht.

(25)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND

Artikel 1

Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.

KAPITEL 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:

a)

Zigaretten;

b)

Zigarren und Zigarillos;

c)

Rauchtabak:

i)

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,

ii)

anderen Rauchtabak.

(2)   Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

(3)   Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:

a)

Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;

b)

Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;

c)

Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

(2)   Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.

Artikel 4

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe „Zigarren“ und „Zigarillos“ — falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind:

a)

Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

b)

Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 den folgenden Unterabsatz weiterhin anzuwenden.

Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

a)

Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;

b)

Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

c)

Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist;

d)

Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(3)   Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.

Artikel 5

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“:

a)

geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;

b)

zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(2)   Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.

Artikel 6

Als Hersteller gilt jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.

KAPITEL 3

VORSCHRIFTEN FÜR ZIGARETTEN

Artikel 7

(1)   In der Union hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

(2)   Der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.

(3)   In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus Ad-Valorem- Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so dass der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt.

(4)   Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 8 werden strikt eingehalten.

Artikel 8

(1)   Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt.

(2)   Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

b)

der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(4)   Ab dem 1. Januar 2014 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

b)

der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der MwSt. auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(5)   Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % — je nachdem, welcher Prozentsatz Anwendung findet — der Gesamtsteuerlast oder steigt er über 76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(6)   Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.

(2)   Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

a)

eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;

b)

eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;

c)

eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.

Artikel 10

(1)   Die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Zigaretten entspricht mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % nicht nachkommen.

(2)   Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % nicht nachkommen.

Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen.

(3)   Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen.

Artikel 11

(1)   Sinkt die globale Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(2)   Erhöht ein Mitgliedstaat den Satz der MwSt., der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die globale Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung der MwSt. entspricht, auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter das in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.

Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.

Artikel 12

(1)   Portugal kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem in Artikel 10 festgesetzten Satz liegt.

(2)   Frankreich kann abweichend von Artikel 10 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 1 200 Tonnen weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)

bis 31. Dezember 2012: mindestens 44 % des Preises für Zigaretten in der in diesen Departements gängigsten Preisklasse;

b)

ab 1. Januar 2013: mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 88 EUR je 1 000 Zigaretten;

c)

ab 1. Januar 2015: mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

KAPITEL 4

VORSCHRIFTEN FÜR ANDERE TABAKWAREN ALS ZIGARETTEN

Artikel 13

Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 14 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:

a)

Zigarren und Zigarillos;

b)

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;

c)

anderer Rauchtabak.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann

a)

entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Union niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 15 frei festgesetzt werden oder

b)

um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg, oder — bei Zigarren und Zigarillos — alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird oder

c)

um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.

Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.

(2)   Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) beträgt mindestens soviel wie die Sätze oder Mindestbeträge für:

a)   Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

b)   Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 40 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Feinschnitttabak für selbstgedrehte in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten oder 40 EUR je kg;

c)   anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 47 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 54 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ermittelt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.

(4)   Frankreich kann abweichend von Absatz 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)   für Zigarren und Zigarillos: mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

b)   für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten:

i)

bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ii)

ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

iii)

ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

c)   für anderen Rauchtabak: mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern.

KAPITEL 5

FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFHÖCHSTPREISES VON TABAKWAREN, ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER, AUSNAHMEN UND ERSTATTUNGEN

Artikel 15

(1)   Die Hersteller bzw. gegebenenfalls ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union sowie die Importeure aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.

Unterabsatz 1 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Vorschriften der Union vereinbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse aus der Union voll gerecht wird.

Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf anderen Kriterien.

Artikel 16

(1)   Spätestens in der Endstufe der Harmonierung der Verbrauchsteuer werden die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisiert. In den vorhergehenden Stufen wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet. Die Mitgliedstaaten haben, falls sie die Verbrauchsteuer mittels Steuerzeichen erheben, diese Zeichen den Herstellern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Falls die Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer auf anderem Wege erheben, haben sie darauf zu achten, dass hieraus weder verwaltungsmäßige noch technische Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.

(2)   Für die Importeure und Unionshersteller von Tabakwaren gelten die in Absatz 1 genannten Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Verbrauchsteuer.

Artikel 17

Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:

a)

für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;

b)

unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;

c)

Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;

d)

Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.

Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1)   Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse. Sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

(2)   Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

Artikel 19

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.

In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.

(3)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (5) eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest; hiervon ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten, die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten, deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringt.

(4)   Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 22

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8.

(2)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10.

(3)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 21)

Richtlinie 92/79/EWG des Rates

(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8).

 

Richtlinie 1999/81/EG des Rates

(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

Nur Artikel 1

Richtlinie 2002/10/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

Nur Artikel 1

Richtlinie 2003/117/EG des Rates

(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

Nur Artikel 1

Richtlinie 2010/12/EU des Rates

(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).

Nur Artikel 1

Richtlinie 92/80/EWG des Rates

(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10).

 

Richtlinie 1999/81/EG des Rates

(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

Nur Artikel 2

Richtlinie 2002/10/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

Nur Artikel 2

Richtlinie 2003/117/EG des Rates

(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

Nur Artikel 2

Richtlinie 2010/12/EU des Rates

(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).

Nur Artikel 2

Richtlinie 95/59/EG des Rates

(ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40).

 

Richtlinie 1999/81/EG des Rates

(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

Nur Artikel 3

Richtlinie 2002/10/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

Nur Artikel 3

Richtlinie 2010/12/EU des Rates

(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).

Nur Artikel 3

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 21)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

92/79/EWG

31. Dezember 1992

92/80/EWG

31. Dezember 1992

95/59/EG

1999/81/EG

1. Januar 1999

1. Januar 1999

2002/10/EG

1. Juli 2002 (1)

2003/117/EG

1. Januar 2004

2010/12/EU

31. Dezember 2010

1. Januar 2011


(1)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/10/EG wird es

a)

der Bundesrepublik Deutschland gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen;

b)

dem Königreich Spanien und der Hellenischen Republik gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG (betreffend Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/79/EWG) nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/79/EWG

Richtlinie 92/80/EWG

Richtlinie 95/59/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1Absatz 1 und 2

Artikel 1

Artikel 1Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 1 abschließende Worte

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 erster Absatz

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 zweiter Absatz

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 16 Absätze 1 bis 5

Artikel 8 Absätze 1 bis 5

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 1

Artikel 9

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 2a

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 1

Artikel 13

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Buchstaben a, b und c

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 7

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 8

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 9

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 10

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 11

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 12

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 13

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 14

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2 erster Satz

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

 

 

 

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 19

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 21

Artikel 23

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG I

ANHANG II