16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2008

zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2008 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5738)

(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der griechische, der französische, der italienische, der ungarische, der maltesische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische und der slowakische Text sind verbindlich)

(2008/799/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.

(2)

Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(4)

Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 mit der Entscheidung 2007/719/EG (3) festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Sanktion angewendet, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats je Hektar die im Rahmen der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehenen Ausgaben überschreiten. Im Haushaltsjahr 2008 findet diese Sanktion auf die Slowakei für einen Betrag von 6 169 EUR Anwendung.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. Im Haushaltsjahr 2008 ist dies bei der Tschechischen Republik, Spanien, Italien, Ungarn und Rumänien der Fall.

(7)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 werden die von den Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereichten Anträge auf weitere Finanzierung anteilsmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorgenannten Verordnung gemeldeten Beträge von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten abgezogen worden sind. Diese Bestimmung findet im Haushaltsjahr 2008 auf die Tschechische Republik, Spanien, Italien, Ungarn und Rumänien Anwendung. Da die von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf weitere Finanzierung unter dem für eine Neuzuteilung verfügbaren Betrag lagen, konnte sämtlichen Anträgen der genannten Mitgliedstaaten stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültigen hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2007/08 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Haushaltsjahr 2008 sind dem Anhang der vorliegenden Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 59.


ANHANG

ENDGÜLTIGE MITTELZUWEISUNGEN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 2007/08

(Haushaltsjahr 2008)

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Mittelzuweisung (EUR)

Bulgarien

1 200

9 013 796

Tschechische Republik

706

11 883 827

Deutschland

1 406

12 097 072

Griechenland

647

6 360 118

Spanien

21 154

169 516 302

Frankreich

8 977

69 071 668

Italien

12 358

101 761 476

Zypern

150

2 131 684

Luxemburg

5

38 001

Ungarn

1 852

14 813 090

Malta

3

38 157

Österreich

888

5 068 342

Portugal

2 711

23 511 590

Rumänien

4 205

35 050 228

Slowenien

124

2 401 900

Slowakei

228

863 646

Insgesamt

56 614

463 620 897