25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 480/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Untersuchung auf bestimmte Pestizide auf freiwilliger Basis durchgeführt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 28 und 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (2) sieht u. a. vor, dass die Untersuchung auf bestimmte Pestizide im Jahr 2013 auf freiwilliger Basis erfolgt, und zwar insbesondere in Bezug auf diejenigen Pestizide, die mit der genannten Durchführungsverordnung neu in das Programm aufgenommen wurden, oder solche mit sehr schwieriger Rückstandsdefinition, damit die amtlichen Laboratorien die für den Nachweis dieser Pestizide erforderlichen Methoden validieren können. Da die amtlichen Laboratorien für die Validierung der Methoden zum Nachweis der genannten Pestizide noch etwas Zeit benötigen, sollte die Untersuchung auf diese Pestizide auch 2014 noch auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 erhält Fußnote (g) folgende Fassung:

„(g)

Untersuchung in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt auf freiwilliger Basis.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 235 vom 1.9.2012, S. 8.