15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2305 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die gemeinsamen und allgemeinen Regeln für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 überprüfte die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Kohäsionspolitik für die Jahre 2017 bis 2020.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legte die Kommission die Ergebnisse dieser Überprüfungen in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 30. Juni 2016 über die technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und die Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017 vor. Die Kommission stellte in dieser Mitteilung fest, dass auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Statistiken eine kumulative Divergenz von mehr als +/- 5 % zwischen den Gesamtzuweisungen und den überprüften Zuweisungen in Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorliegt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass auf der Grundlage des BNE pro Kopf für 2012-2014 Zypern die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ab dem 1. Januar 2017 in vollem Umfang erfüllen würde.

(4)

Gemäß den Vorgaben in Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Zuweisungen dieser Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen, vorausgesetzt, die Nettoauswirkungen dieser Anpassungen überschreiten insgesamt nicht 4 Mrd. EUR.

(5)

Soweit die Überprüfung Auswirkungen auf die jährliche Aufschlüsselung der Zuweisungen für die Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (Youth Employment Initiative -YEI) hat, wurde die Überprüfung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 (4) durchgeführt.

(6)

Die Nettoauswirkungen insgesamt dieser Änderungen sollen 4 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt generieren. Dieser Anstieg sollte in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widergespiegelt werden; dieser sollte daher entsprechend angepasst werden.

(7)

Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und ihre Zuweisungen an weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen, Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden und Regionen in äußerster Randlage, wie in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, sollten entsprechend angepasst werden.

(8)

Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — festgelegt sind. Die Begrenzung der verfügbar bleibenden Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates (5) aufgehoben, sodass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 ausgeweitet und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2017-2020 um 1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen angehoben werden konnte. Die in Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgehaltene besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte daher entsprechend angepasst werden.

(9)

Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stimmte die Kommission einem Vorschlag Dänemarks zu, einen Teil seiner dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zu übertragen. Dieser Übertragung sollte mit einer Anpassung der für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ vorgesehenen Gesamtmittel gemäß Artikel 92 Absatz 9 der genannten Verordnung Rechnung getragen werden.

(10)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wurden mit der Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates (6)11 216 187 326 EUR zu jeweiligen Preisen der Mittel für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds auf die kommenden Jahre übertragen. Dieser Übertragung sollte in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in dem die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2014-2020 insgesamt festgelegt ist, Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wurden 9 446 050 652 EUR zu jeweiligen Preisen der Mittel für den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, die 2014 nicht gebunden oder auf 2015 übertragen werden konnten, auf die kommenden Jahre übertragen.

(11)

Wegen der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die für das Haushaltsjahr 2017 zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel gebunden werden, auch durch Änderungen der betroffenen Programme, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(12)

Da die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dringend ausgeweitet werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 329 978 401 458 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 039 707 225 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“

2.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 317 103 114 309 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

a)

48,64 % (d. h. insgesamt 160 498 028 177 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

b)

10,19 % (d. h. insgesamt 33 621 675 154 EUR) für Übergangsregionen;

c)

15,43 % (d. h. insgesamt 50 914 723 304 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

d)

20,01 % (d. h. insgesamt 66 029 882 135 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

e)

0,42 % (d. h. insgesamt 1 378 882 914 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 039 707 225 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4 039 707 225 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 2,69 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 8 865 148 841 EUR).“

3.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2017.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 der Kommission vom 3. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 61).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1).


ANHANG

ANHANG VI

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE JAHRE 2014-2020

Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich der Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

EUR, zu Preisen von 2011

34 108 069 924

55 725 174 682

46 044 910 736

48 027 317 164

48 240 419 297

48 712 359 314

49 120 150 341

329 978 401 458