22.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/21


BESCHLUSS (EU) 2017/2171 DES RATES

vom 20. November 2017

zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (1) in seiner zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Oktober 2017 einen Vorschlag unterbreitet, der a) die Obergrenze des Jahresbeitrags der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) für das Jahr 2019, b) den Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2018, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2018 und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 enthält.

(2)

Gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 4. September 2017 der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sind Mittel aus dem 10. EEF im Falle der EIB und Mittel aus dem 11. EEF im Falle der Kommission abzurufen.

(4)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/2026 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2018 auf 4 550 000 000 EUR für die Kommission, und auf 250 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/1206 des Rates (5), wurde festgelegt, die Beiträge um den Betrag von 200 000 000 EUR aus freigegebenen Mitteln im Rahmen des 8. und 9. EEF zu verringern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 liegt bei 4 900 000 000 EUR. Davon gehen 4 600 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank.

Artikel 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 liegt bei 4 800 000 000 EUR. Davon gehen 4 550 000 000 EUR an die Kommission und 250 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2018 an die Europäische Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Die Zahlung dieser Beiträge kann mit Anpassungen im Rahmen der Verringerung der Beiträge um 200 000 000 EUR aus freigegebenen Mitteln des 8. und des 9. EEF gemäß einem von jedem Mitgliedstaat mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.

Artikel 4

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2020 wird auf 4 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2021 beträgt sie 4 700 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(4)  Beschluss (EU) 2016/2026 des Rates vom 15. November 2016 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2018, des jährlichen Betrags für 2017, der ersten Tranche 2017 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 25).

(5)  Beschluss (EU) 2017/1206 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2017 (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 15).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Erste Tranche 2018 (in EUR)

Insgesamt

Kommission 11. EEF

EIB 10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

66 610 035,00

5 295 000,00

71 905 035,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

4 479 865,00

210 000,00

4 689 865,00

TSCHECHISCHE REPUBLIK

0,51

0,79745

16 347 725,00

765 000,00

17 112 725,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

40 599 225,00

3 000 000,00

43 599 225,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

421 885 900,00

30 750 000,00

452 635 900,00

ESTLAND

0,05

0,08635

1 770 175,00

75 000,00

1 845 175,00

IRLAND

0,91

0,94006

19 271 230,00

1 365 000,00

20 636 230,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

30 900 675,00

2 205 000,00

33 105 675,00

SPANIEN

7,85

7,93248

162 615 840,00

11 775 000,00

174 390 840,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

365 160 145,00

29 325 000,00

394 485 145,00

KROATIEN

0,00

0,22518

4 616 190,00

0,00

4 616 190,00

ITALIEN

12,86

12,53009

256 866 845,00

19 290 000,00

276 156 845,00

ZYPERN

0,09

0,11162

2 288 210,00

135 000,00

2 423 210,00

LETTLAND

0,07

0,11612

2 380 460,00

105 000,00

2 485 460,00

LITAUEN

0,12

0,18077

3 705 785,00

180 000,00

3 885 785,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

5 229 345,00

405 000,00

5 634 345,00

UNGARN

0,55

0,61456

12 598 480,00

825 000,00

13 423 480,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

779 205,00

45 000,00

824 205,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

97 923 990,00

7 275 000,00

105 198 990,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

49 150 185,00

3 615 000,00

52 765 185,00

POLEN

1,30

2,00734

41 150 470,00

1 950 000,00

43 100 470,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

24 534 195,00

1 725 000,00

26 259 195,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

14 722 075,00

555 000,00

15 277 075,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

4 602 660,00

270 000,00

4 872 660,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

7 711 280,00

315 000,00

8 026 280,00

FINNLAND

1,47

1,50909

30 936 345,00

2 205 000,00

33 141 345,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

60 251 755,00

4 110 000,00

64 361 755,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

300 911 710,00

22 230 000,00

323 141 710,00

EU-28 INSGESAMT

100,00

100,00

2 050 000 000,00

150 000 000,00

2 200 000 000,00