8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/101


VERORDNUNG (EU) Nr. 220/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“ sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2) (im Folgenden „ESVG 95“) festgelegt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 eingeführt wurde.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden „ESVG 2010“) (3) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, die Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union, und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

(3)

Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Bezugnahmen auf das ESVG 2010 vermieden werden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. September 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Alle Bezugnahmen auf „ESVG 95“ werden durch „ESVG 2010“ ersetzt.

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 erläuterten Begriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden ‚ESVG 2010‘) definiert. Die in Klammern gesetzten Codes (Schlüsselnummern) beziehen sich auf das ESVG 2010.“

3.

Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Code (die Schlüsselnummer) „EDP B.9“ wird durch „B.9“ ersetzt;

b)

der Code (die Schlüsselnummer) „EDP D.41“ wird durch „D.41“ ersetzt.

4.

In Artikel 1 Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF. 4) gemäß den Definitionen des ESVG 2010.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.