8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2005

betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1508)

(Nur der deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

(2005/687/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 verlangten Berichte sollen es der Kommission ermöglichen, einen Bewertungsbericht über die Lage in jedem Drittstaat zu erstellen, in den Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten entsandt sind, und einen jährlichen Sachbericht über die Entwicklung einer Gemeinschaftspolitik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Außengrenzen und Rückkehr illegaler Einwanderer zu erarbeiten.

(2)

Die Berichte sollen so aufgemacht sein, dass die enthaltenen Informationen diesen Zielvorgaben entsprechen.

(3)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die unter den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (3) genannt ist.

(4)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (4) genannten Bereich gehören.

(5)

Dänemark hat gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 in dänisches Recht umzusetzen. Demnach ist die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 für Dänemark völkerrechtlich bindend.

(6)

Gemäß Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (5), beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und folglich an dieser Entscheidung.

(7)

Gemäß Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6) beteiligt sich Irland an der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und folglich an dieser Entscheidung.

(8)

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands an dieser Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG bezieht sich auf die Zuständigkeit der Gemeinschaft, Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, an denen sich das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen, weiterzuentwickeln.

(9)

Diese Entscheidung stellt einen Rechtsakt dar, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut oder anderweitig damit zusammenhängt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Muster des in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 verlangten Berichts ist im Anhang zu dieser Entscheidung enthalten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2005

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG

Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sowie über die Lage im Gastland hinsichtlich der illegalen Einwanderung

Gastland:

 

Berichterstattender Mitgliedstaat:

 

Berichtszeitraum:

 

EINLEITUNG

In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (nachstehend: „Verordnung“) heißt es: „Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, oder, wenn dieser Mitgliedstaat in dem Land oder der Region nicht vertreten ist, der Mitgliedstaat, der als Vorsitz fungiert, erstellt zum Ende eines jeden Halbjahres für den Rat und die Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, in denen er vertreten ist, sowie über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung.“

Des Weiteren heißt es in Artikel 4 Absatz 1, dass alle in den betreffenden Drittstaat entsandten Verbindungsbeamten zu diesem Bericht beitragen.

Der Bericht ist unterteilt in:

1.

Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen;

2.

Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung.

Der Bericht soll sich nach Möglichkeit auf Fakten und Zahlen sowie auf vorhandene und zuverlässige Informationsquellen stützen. Gibt es keine solchen Quellen, ist dies im Bericht anzugeben. Statistische Daten sind in Übereinstimmung mit den einschlägigen Definitionen bereitzustellen, auf die sich die Mitgliedstaaten im Rahmen von Cirefi verständigt haben. Die angeforderten Beschreibungen und Bewertungen müssen kurz gefasst und möglichst durch Fakten untermauert werden. In dem Bericht sollten nur die wichtigsten Informationen herausgestellt werden, um eine korrekte Bewertung der Situation zu ermöglichen.

Haben sich keine signifikanten Veränderungen in Bezug auf Sachverhalte ergeben, die bereits in vorhergehenden Berichten behandelt wurden, ist darauf zu verweisen. Der Bericht sollte sich auf Entwicklungen während des Berichtszeitraums im Vergleich zum vorhergehenden Bericht konzentrieren, der für das betreffende Gastland erstellt wurde.

Der fertiggestellte Bericht ist als „RESTREINT UE“ einzustufen, und die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) sind einzuhalten.

I.   TÄTIGKEITEN DES NETZES VON VERBINDUNGSBEAMTEN FÜR EINWANDERUNGSFRAGEN

1.   Liste der Mitgliedstaaten, die Verbindungsbeamte in das betreffende Land entsandt haben:

Mitgliedstaat

Zahl der Verbindungsbeamten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Ist ein Kooperationsnetz gemäß Artikel 4 der Verordnung eingerichtet worden? (Zutreffende Antwort bitte unterstreichen.)

JA

NEIN

2.1.   Ist die Antwort „NEIN“, sind die wichtigsten Gründe dafür zu nennen.

2.2.   Wird mit „JA“ geantwortet, ist die generelle Nützlichkeit der im Rahmen des Netzes durchgeführten Tätigkeiten zwischen 1 und 5 zu bewerten. (1 = überhaupt nicht nützlich, 5 = sehr nützlich)

2.3.   Welche Arten von Tätigkeiten wurden während des Berichtszeitraums durchgeführt? (Die entsprechende(n) Antwort(en) bitte unterstreichen.)

1)

Regelmäßige Treffen.

2)

Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen.

3)

Abstimmung der bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Positionen.

4)

Gemeinsame spezifische Schulungskurse.

5)

Veranstaltung von Informationstreffen und Schulungskursen für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Gastland.

6)

Gemeinsame Vorgehensweise bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen.

7)

Herstellung von Kontakten mit ähnlichen Netzen im Gastland und in Nachbarländern.

8)

Sonstige (bitte angeben):

2.4.   Wie oft trafen die Verbindungsbeamten im Berichtszeitraum zusammen? (Zutreffende Antwort bitte unterstreichen.)

Nie

Einmal

Monatlich

Vierteljährlich

Sonstiges

Bemerkungen:

2.5.   Wurden andere Organisationen oder Behörden zur Teilnahme an solchen Treffen eingeladen? Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

2.6.   Was erwies sich als effizienteste Methode für den Informationsaustausch?

2.7.   Wurden Kontakte zu Beförderungsunternehmen hergestellt und/oder die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Positionen abgestimmt? Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

2.8.   Wurden während des Berichtszeitraums gemeinsame spezifische Schulungskurse durchgeführt? Wenn ja, bitte Themen angeben und Bewertung vornehmen. (1 = nicht nützlich, 5 = sehr nützlich)

2.9.   Wurden im Rahmen des Netzes Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Mitgliedstaaten im Gastland veranstaltet?

JA

NEIN

2.9.1.   Wenn ja, bitte Thema der Veranstaltung angeben:

2.9.2.   Nähere Angaben zu der/den Veranstaltungen(en) (Teilnehmer, Auswirkungen auf die tägliche Arbeit der Teilnehmer, Follow-up usw.):

2.10.   Werden Informationen zwischen Verbindungsbeamten systematisch erfasst und ausgetauscht? Wenn ja, nähere Einzelheiten angeben.

2.11.   Hat das Netz regelmäßige Kontakte mit Verbindungsbeamten, die von Nicht-EU-Mitgliedstaaten entsandt werden oder mit ähnlichen Netzen hergestellt? Wenn ja, nähere Einzelheiten angeben.

2.12.   Kurze Zusammenfassung der Netztätigkeiten, die im Berichtszeitraum auf regionaler Ebene durchgeführt wurden (z. B. Regionaltreffen, Schulung usw.).

3.   Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Netz von Verbindungsbeamten

a)

hat sich die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den von den Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten verstärkt und/oder verbessert;

JA

NEIN

KEINE UNMITTELBARE AUSWIRKUNG

b)

haben die Netztätigkeiten den Verbindungsbeamten eine effizientere Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtert;

JA

NEIN

KEINE UNMITTELBARE AUSWIRKUNG

c)

befinden sich die Verbindungsbeamten als Netzwerk in einer besseren Position, wenn sie Kontakte mit den zuständigen Behörden des Gastlandes herstellen und pflegen;

JA

NEIN

KEINE UNMITTELBARE AUSWIRKUNG

d)

konnten die Verbindungsbeamten ihre eigenen zuständigen Behörden bei der Erfüllung deren Aufgaben wirksamer unterstützen (z. B. Vorbereitung von Rückführungen, Herstellung von Kontakten im Gastland, Identitätsfeststellung von Drittstaatsangehörigen);

JA

NEIN

KEINE UNMITTELBARE AUSWIRKUNG

e)

hat sich die Zusammenarbeit mit anderen Verbindungsbeamten verbessert, die von Nicht-Mitgliedstaaten entsandt werden.

JA

NEIN

KEINE UNMITTELBARE AUSWIRKUNG

4.   Kurze Zusammenfassung der allgemeinen Erfahrungen und Bewertung der Tätigkeiten des Netzes der Verbindungsbeamten.

5.   Anregungen, Vorschläge usw. zur Verbesserung und/oder Stärkung der Arbeit der Verbindungsbeamten als Netzwerk in dem betreffenden Land:

II.   LAGE IM GASTLAND HINSICHTLICH DER ILLEGALEN EINWANDERUNG

6.   Migrationsmanagement, Grenzkontrolle und Festnahme illegaler Einwanderer:

6.1.   Allgemeine Bewertung der Zusammenarbeit mit dem Gastland bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung.

Angaben zum derzeitigen Stand und zur Entwicklung (Kontakt mit den zuständigen Behörden, Art der gewährten Unterstützung, Qualität der erfassten Informationen).

6.2.   Einreiseverweigerung an sämtlichen Grenzen des Gastlandes.

Verfügbare Angaben zu der Zahl, den wichtigsten Herkunftsländern und sonstige relevante Daten.

6.2.1.   Landgrenzen.

6.2.2.   Luftgrenzen.

6.2.3.   Seegrenzen (soweit anwendbar).

6.2.4.   Ergänzende Angaben/Bemerkungen.

6.3.   Im Gastland aufgegriffene illegale Einwanderer:

6.3.1.   Zahlen und Trends.

6.3.2.   Herkunftsländer (die 10 wichtigsten Länder).

6.3.3.   Ergänzende Angaben/Bemerkungen.

6.4.   Risiken und Gefahren an den Grenzen des Gastlandes:

Die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend; einschlägige Angaben sind einzufügen, wenn die Situation dies erfordert.

 

Infrastrukturen,

 

Ausrüstung,

 

Personal,

 

Migrationsdruck,

 

Asylbewerber,

 

Menschenhandel,

 

Terrorismus und Drogenhandel in Verbindung mit illegaler Einwanderung.

6.5.   Routen der illegalen Einwanderung und Vorgehensweise:

6.5.1.   Hauptrouten.

6.5.2.   Nebenrouten.

6.5.3.   Vorgehensweise.

6.6.   Nationale Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels.

Beschreibung der (legislativen, operationellen, finanziellen) Strategien und Maßnahmen und ihrer Wirkung.

6.6.1.   Bestehende Strategien und Maßnahmen.

6.6.2.   Geplante Strategien und Maßnahmen.

7.   Rückübernahme/Rückführung eigener Staatsangehöriger und Drittstaatsangehöriger:

7.1.   Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Rückführung und Rückübernahme.

Beschreibung der Kapazitäten für:

7.1.1.   Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und Drittstaatsangehöriger im Gastland;

7.1.2.   Rückführung illegaler Einwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Gastlandes.

7.2.   Vom Gastland rückübernommene eigene Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige:

7.2.1.   Zahlen.

7.2.2.   Rückführländer.

7.3.   Identitätsfeststellung eigener Bürger ohne Papiere, die aus einem anderen Land rückgeführt werden:

7.3.1.   Angewandte Verfahren.

7.3.2.   Durchschnittsdauer für die Ausstellung von Rückkehrpapieren.

7.3.3.   Zusammenarbeit mit dem Netz der Verbindungsbeamten und den zuständigen Behörden (Form, Ebene, Effizienz).

7.3.4.   Akzeptanz eines EU-Reisepapiers oder sonstiger Reisedokumente, die vom rückführenden Land ausgestellt werden.

7.4.   Bevölkerungsregister:

7.4.1.   Existenz eines Zentralregisters.

7.4.2.   Verwendung des Registers zur Identitätsfeststellung rückgeführter Personen.

7.5.   Ressourcen des Gastlandes für rückgeführte Migranten (eigene Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige).

7.5.1.   Rechtliche, wirtschaftliche und administrative Kapazitäten im Bereich Aufnahme.

7.5.2.   Rechtliche, wirtschaftliche und administrative Kapazitäten im Bereich Wiedereingliederung.

7.6.   Programme zur freiwilligen Rückkehr für Staatsangehörige des Gastlandes und Drittstaatsangehörige (einschließlich Informationen über diese Programme).

Allgemeine Informationen.

8.   Rechtliche, institutionelle und finanzielle Kapazitäten für das Migrationsmanagement:

8.1.   Durchsetzung nationaler Rechtsvorschriften zur Steuerung der Migrationsflüsse.

Informationen zum derzeitigen Stand und zur Entwicklung während des Berichtszeitraums.

8.1.1.   Grenzkontrollen.

8.1.2.   Haftung der Beförderungsunternehmen.

8.1.3.   Sanktionen für Menschenschmuggler und Menschenhändler.

8.1.4.   Sanktionen für die Fälschung von Reisedokumenten und die Verwendung gefälschter Dokumente.

8.1.5.   Sanktionen für Vermittler und Anbieter nicht deklarierter Arbeit.

8.2.   Verwaltungskapazitäten einschließlich Human- und Finanzressourcen.

Anmerkungen zum Umfang der Ressourcen im Verhältnis zur Arbeitsbelastung.

8.2.1.   Grenzschützer:

8.2.1.1.   Landgrenzen.

8.2.1.2.   Seegrenzen (falls zutreffend).

8.2.1.3.   Luftgrenzen.

8.2.2.   An der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des Menschenschmuggels und Menschenhandels beteiligte Polizeikräfte und internationale polizeiliche Zusammenarbeit.

8.3.   Schulung und Ausbildung des Personals.

Angaben zu Art und Umfang der Ausbildung/Schulung, erforderlichenfalls ergänzende Bemerkungen.

8.3.1.   Grenzschützer.

8.3.2.   Zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie des Menschenschmuggels und Menschenhandels eingesetzte Polizeikräfte.

8.3.3.   Für die internationale Zusammenarbeit zuständige Polizeikräfte.

8.4.   Kapazitäten und finanzielle Mittel für die Unterbringung illegal aufhältiger Personen, die für eine Rückführung in Betracht kommen, einschließlich abgelehnter Asylbewerber.

Beschreibung der Lage unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse/Belastung.

8.5.   Systeme zur Datenerfassung und Informationsaufbereitung im Bereich illegale Einwanderung.

Beschreibung des derzeitigen Stands und etwaige Verbesserungen während des Berichtszeitraums.

8.6.   Durchführung und Förderung von Informationskampagnen über Probleme und Gefahren der illegalen Migration.

Allgemeine Information.

9.   Visumspolitik und Dokumentensicherheit:

9.1.   Visumspolitik.

9.1.1.   Ist die Liste der Länder, für die Visumspflicht besteht, angesichts der Migrationsströme angemessen?

Kurze diesbezügliche Bewertung der Lage im Gastland.

9.1.2.   Bewertung der Kriterien und Standardverfahren für die Visumserteilung.

9.2.   Sicherheit der Reisedokumente, Visa, Aufenthaltdokumente und Personalausweise.

9.2.1.   Übereinstimmung mit ICAO-Standards (einschließlich Einbeziehung biometrischer Daten).

9.2.2.   Lage im Gastland hinsichtlich der Fälschung von Dokumenten.

10.   Sonstige Bemerkungen und relevante Angaben zur Lage in dem Gastland/der Gastregion hinsichtlich der illegalen Einwanderung (z. B. schlechtes Funktionieren der Behörden, die für das Migrationsmanagement und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung zuständig sind; Vorfälle oder Ereignisse während des Berichtszeitraums, die zu neuen Entwicklungen in Bezug auf den Zustrom illegaler Einwanderer führen können).

11.   Vorschläge dazu, wie das Gastland in seiner Eigenschaft als Herkunfts- und Transitland bei der Verhinderung illegaler Migrationsströme unterstützt werden kann (z. B. mögliche Gemeinschaftsaktionen).


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.