31992L0079

Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten

Amtsblatt Nr. L 316 vom 31/10/1992 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0087
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0087


RICHTLINIE 92/79/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 72/464/EWG (4) sind allgemeine Grundsätze betreffend Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und Einzelvorschriften betreffend die Struktur der Verbrauchsteuern auf Zigaretten enthalten.

In der Richtlinie 79/32/EWG (5) sind die Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren festgelegt.

Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts am 1. Januar 1993 ist es erforderlich, eine globale Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten festzusetzen.

Um das Niveau dieser globalen Mindestverbrauchsteuer zu erreichen, muß das Königreich Spanien über eine Übergangszeit von zwei Jahren verfügen.

Der Portugiesischen Republik sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die von kleinen Erzeugern hergestellten Zigaretten, die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbraucht werden, einen ermässigten Steuersatz anzuwenden.

Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das alle zwei Jahre die Möglichkeit bietet, in bezug auf die globale Inzidenz sowie auf die Struktur der Verbrauchsteuern auf Zigaretten die für ein ordnungsgemässes Funktionieren des Binnenmarktes und allgemein die für die Ziele des Vertrages erforderlichen Anpassungen vorzunehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Spätestens zum 1. Januar 1993 wenden die Mitgliedstaaten auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieser Richtlinie an.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß der Richtlinie 72/464/EWG auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;

b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete proportionale Verbrauchsteuer;

c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale Mehrwertsteuer.

Artikel 2

Spätestens ab 1. Januar 1993 wendet jeder Mitgliedstaat eine globale Mindestverbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer + Ad-valorem-Verbrauchsteuer ohne MWSt.) an, deren Inzidenz bei 57 % des Kleinverkaufspreises (einschließlich sämtlicher Steuern) der Zigaretten der gängigsten Preisklasse liegt.

Ab 1. Januar 1993 wird die globale Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten unter Bezugnahme auf die Zigaretten der gängigsten Preisklasse anhand der am 1. Januar eines jeden Jahres vorliegenden Angaben festgesetzt.

Artikel 3

(1) Zur Erreichung des Niveaus der in Artikel 2 festgesetzten globalen Mindestverbrauchsteuer verfügt das Königreich Spanien über eine Übergangszeit von zwei Jahren, die am 1. Januar 1993 beginnt.

(2) Die Portugiesische Republik kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermässigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem in Artikel 2 festgesetzten Satz liegt.

Artikel 4

Alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 1994, prüft der Rat anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission die in Artikel 2 festgesetzte globale Mindestverbrauchsteuer, die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 sowie die in Artikel 10b der Richtlinie 72/464/EWG festgelegte Verbrauchsteuerstruktur und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und allgemein den Zielen des Vertrages Rechnung getragen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. COPE

(1) ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1990, S. 4. (2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 35. (3) ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 56. (4) ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG (Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts). (5) ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 8.