32001R0884

Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor

Amtsblatt Nr. L 128 vom 10/05/2001 S. 0032 - 0053


Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission

vom 24. April 2001

mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf die Schaffung des gemeinsamen Binnenmarktes und die Aufhebung der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten müssen die für die Überwachung von Besitz und Vermarktung der Weinbauerzeugnisse zuständigen Stellen in der Lage sein, wirksame Kontrollen nach gemeinschaftsweit einheitlichen Regeln durchzuführen.

(2) Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden, das von den Stellen kontrolliert wird, die von den Mitgliedstaaten zu benennen sind. Nach Absatz 2 des genannten Artikels sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Weinbauerzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.

(3) Mit der Verabschiedung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG(4), und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93(6), und (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden(7), wurden Fortschritte bei der Steuerharmonisierung in der Gemeinschaft erzielt. Zur Ausarbeitung einheitlicher Regeln für die gesamte Gemeinschaft und zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten sowohl für die Branchen als auch für den Verbraucher ist es angezeigt, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sowie der Erfordernisse des Binnenmarktes zu überprüfen. So ist es insbesondere zweckmäßig, dass die aufgrund der Steuervorschriften für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen notwendigen Begleitpapiere auch zur Bescheinigung der Echtheit und Nämlichkeit des beförderten Erzeugnisses verwendet werden.

(4) Die vorgenannten Bestimmungen über die Ausstellung des begleitenden Verwaltungsdokuments und des vereinfachten Begleitdokuments beziehen sich auf die Vorschriften für die Bescheinigung der Herkunft und der Qualität bestimmter Weine. Es ist daher erforderlich, die für diese Bescheinigung notwendigen Vorschriften zu erlassen. Vorschriften zur Bescheinigung der Herkunft bestimmter Weine sind auch für solche Beförderungen notwendig, bei denen es keiner steuerlichen Formalitäten für das Inverkehrbringen bedarf, insbesondere bei der Ausfuhr. Um die Verwaltungsformalitäten für den Verbraucher zu vereinfachen und die zuständigen Stellen von Routineaufgaben zu entlasten, empfiehlt es sich, Vorschriften zu erlassen, wonach die zuständigen Stellen den Versendern unter bestimmten Auflagen und vorbehaltlich einer angemessenen Kontrolle erlauben können, die Angaben zur Bescheinigung der Herkunft selbst in das Begleitpapier einzutragen.

(5) Für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die nicht den vorgenannten Steuervorschriften unterliegen, ist es angebracht, ein Begleitpapier vorzusehen, damit die zuständigen Stellen das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse überwachen können. Dabei kann jedes Handelspapier, das mindestens alle zur Identifizierung des Erzeugnisses und zur Verfolgung des Beförderungsweges notwendigen Angaben enthält, diesen Zweck erfuellen.

(6) Die Überwachung der Beförderung von nicht abgefuellten Weinbauerzeugnissen verlangt besondere Aufmerksamkeit, da diese Erzeugnisse leichter manipulierbar sind als bereits in Flaschen abgefuellte und mit Etiketten und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehene Erzeugnisse. Daher sind hier zusätzliche Informationen und eine vorherige Beglaubigung des Begleitdokuments angezeigt.

(7) Um dem Verbraucher die Erledigung der Verwaltungsformalitäten nicht unnötig zu erschweren, empfiehlt es sich, für Transporte, die bestimmten Kriterien entsprechen, kein Begleitdokument vorzusehen.

(8) Die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die entsprechenden Eintragungen in den Ein- und Ausgangsbüchern gehören zusammen. Damit die Prüfung der Bücher den zuständigen Behörden insbesondere bei der innergemeinschaftlichen Zusammenarbeit eine wirksame Überwachung des Verkehrs und des Besitzes der Weinbauerzeugnisse ermöglicht, müssen die einschlägigen Buchführungsregeln gemeinschaftsweit harmonisiert werden.

(9) Bei den für bestimmte önologische Praktiken wie Anreicherung des Alkoholgehalts, Säuerung und Süßung verwendeten Erzeugnissen ist die Gefahr einer betrügerischen Verwendung besonders groß. Deshalb muss über die Vorräte an diesen Erzeugnissen Buch geführt werden, um es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, ihren Verkehr und ihre Verwendung zu überwachen.

(10) Die durch gemeinschaftliche Vorschriften vorgeschriebenen Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen sind eine nützliche Informationsquelle für alle Stellen, die beauftragt sind, die Einhaltung des gemeinschaftlichen und des einzelstaatlichen Weinrechts zu überwachen. Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung für auf ihrem Hoheitsgebiet beginnende Transporte zu erlassen.

(11) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/1999(9), haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche oder spezifische Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse zu erlassen, die auf ihrem Hoheitsgebiet befördert werden. Eine dieser Bestimmungen sieht vor, dass die Angabe der Volumenmasse der Traubenmoste während eines Übergangszeitraums durch die Angabe der Dichte in Grad Oechsle ersetzt werden kann. Dieser Übergangszeitraum lief ursprünglich am 31. August 1996 ab und wurde bis zum 31. Juli 2000 verlängert. Diese Angabe wird herkömmlicherweise besonders von kleinen Agrarerzeugern verwendet, die noch einige Jahre benötigen, um die neuen Regeln für die Angabe der Volumenmasse übernehmen zu können. Es ist daher zweckmäßig, die genannte Frist durch den 31. Juli 2002 zu ersetzen.

(12) Bei der Veröffentlichung der italienischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2238/93 im Amtsblatt im Jahr 1993 ist ein Fehler unterlaufen, so dass in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der italienischen Fassung der Verordnung auf Artikel 9 der Richtlinie 92/12/EWG statt auf die Richtlinie 92/12/EWG Bezug genommen wird. Die italienischen Behörden haben die italienische Fassung der Verordnung angewandt. Um den italienischen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des neuen, berichtigten Textes zu ermöglichen und so Probleme für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, tritt Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Italien sechs Monate später in Kraft.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen festgelegt. Sie enthält

a) die Regeln für die Ursprungsbescheinigung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete und für die Herkunftsbescheinigung für Tafelweine mit Anspruch auf eine geografische Angabe in den die Beförderung dieser Weine begleitenden Papieren, die ebenfalls nach den auf die Richtlinie 92/12/EWG gestützten Gemeinschaftsvorschriften ausgestellt werden;

b) die Regeln für die Ausstellung von Begleitdokumenten für die Beförderung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weinbauerzeugnisse:

- innerhalb eines Mitgliedstaats, sofern diese Beförderung nicht von einem Papier begleitet wird, das nach den auf die Richtlinie 92/12/EWG gestützten Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben ist;

- zur Ausfuhr in ein Drittland;

- zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten, sofern

- die Beförderung von einem Kleinerzeuger, der von dem Abgangsmitgliedstaat von der Ausstellung eines vereinfachten Begleitdokuments befreit ist, durchgeführt wird

oder

- es sich um die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses handelt, das keiner Verbrauchsteuer unterliegt;

c) ergänzende Bestimmungen für die Ausstellung

- des begleitenden Verwaltungsdokuments oder des an dessen Stelle verwendeten Handelspapiers,

- des vereinfachten Begleitdokuments oder des an dessen Stelle verwendeten Handelspapiers,

die zur Begleitung von Beförderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weinbauerzeugnisse vorgesehen sind.

(2) Mit dieser Verordnung wird ferner die Führung der Ein- und Ausgangsbücher geregelt, zu der Personen verpflichtet sind, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a) "zuständige Stelle": eine von dem Mitgliedstaat mit der Durchführung dieser Verordnung betraute Stelle oder Einrichtung;

b) "Erzeuger": natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die über frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein verfügen oder verfügt haben und sie zu Wein verarbeiten oder verarbeiten lassen;

c) "Kleinerzeuger": Erzeuger, die durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein pro Jahr erzeugen. Dabei beziehen sich die Mitgliedstaaten auf eine durchschnittliche Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren. Die Mitgliedstaaten können bei der Definition der Kleinerzeuger diejenigen Erzeuger ausschließen, die Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinbereitung ankaufen;

d) "Einzelhändler": natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen - von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen - direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Zusammenschlüsse, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung von erheblichen Weinmengen benutzen und gegebenenfalls auch die Abfuellung vornehmen oder als ambulante Händler nicht abgefuellten Wein verkaufen;

e) "begleitendes Verwaltungsdokument": ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 entspricht;

f) "vereinfachtes Begleitdokument": ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 entspricht;

g) "Geschäftsvermittler": natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen;

h) "anerkannter Verschluss": eine Verschlussvorrichtung für Behältnisse mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, die in Anhang I verzeichnet ist;

i) "Abfuellung": das Einfuellen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;

j) "Abfueller": die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfuellung vornimmt oder vornehmen lässt.

TITEL I

Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Artikel 3

(1) Natürliche oder juristische Personen und Zusammenschlüsse von Personen, einschließlich Geschäftsvermittler, müssen, soweit sie ihren Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben oder dort wohnhaft sind und eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornehmen oder vornehmen lassen, in eigener Verantwortung ein Dokument ausstellen, nachstehend "Begleitdokument" genannt, das diese Beförderung begleitet.

Dieses Begleitdokument enthält nach Maßgabe der Anweisungen in Anhang II mindestens folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Versenders;

b) Name und Anschrift des Empfängers;

c) Bezugsnummer zur Feststellung der Nämlichkeit der Sendung;

d) Datum der Ausstellung sowie das Datum des Versands, sofern es nicht mit dem Datum der Ausstellung zusammenfällt;

e) Bezeichnung des beförderten Erzeugnisses nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften;

f) Gesamtmenge des beförderten Erzeugnisses.

Bei Beförderungen in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 Liter enthält das Begleitdokument außerdem folgende Angaben:

g) im Fall

- von Wein: den vorhandenen Alkoholgehalt,

- unvergorener Erzeugnisse: den Refraktometerwert oder die Volumenmasse,

- von Jungwein und teilweise gegorenem Traubenmost: den gesamten Alkoholgehalt;

h) im Fall von Wein und Traubenmost

- die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, nach Maßgabe der Abgrenzung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; dabei sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: A, B, CI a, CI b, CII, CIII a und CIII b,

- die Behandlungen gemäß Anhang II, die an dem beförderten Erzeugnis vorgenommen worden sind.

(2) Als Begleitdokument werden anerkannt:

a) für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG zu erledigen sind und die

- unter Steueraussetzung in den Verkehr gebracht werden: ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 ausgefuelltes Verwaltungsdokument oder Handelspapier;

- im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verkehrs im Abgangsmitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind: ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ausgestelltes vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier;

b) für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich sind: jedes Dokument, das mindestens die in Absatz 1 genannten Angaben sowie die von den Mitgliedstaaten möglicherweise vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben enthält und das gemäß diesem Titel ausgestellt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei Beförderungen der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen, vorsehen, dass das Begleitdokument nach dem in Anhang III beigefügten Muster erstellt wird.

Sie können für Beförderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b), die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, zulassen, dass die Begleitdokumente nicht in Felder unterteilt und die vorgeschriebenen Angaben nicht nummeriert werden, wie es in dem Muster in Anhang III vorgesehen ist.

(4) Wird das Begleitdokument für die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern ausgestellt, so ist die Bezugsnummer dieses Dokuments von der zuständigen Stelle zuzuteilen, deren Name und Sitz auf dem Begleitdokument angegeben sind. Bei dieser Stelle kann es sich um eine mit der Steuerkontrolle beauftragte Stelle handeln.

Die Bezugsnummer muss Teil einer fortlaufenden Serie sein. Sie ist auf dem Begleitdokument vorgedruckt.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall werden das ordnungsgemäß ausgefuellte Original des Begleitdokuments und eine Kopie für jede Beförderung wie folgt beglaubigt:

- mit einem Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt,

oder

- mit der vom Versender anzubringenden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder dem von der zuständigen Stelle zugelassenen Stempelabdruck.

Wird ein begleitendes Verwaltungsdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet, so werden die Ausfertigungen 1 und 2 nach dem Verfahren von Unterabsatz 3 beglaubigt.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich

1. bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern für

a) die Beförderung von eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch den Traubenerzeuger selbst oder auf seine Rechnung von seinem Weinberg oder von einer anderen ihm gehörenden Betriebsstätte, wenn die Gesamtentfernung 40 Straßenkilometer nicht überschreitet,

- im Fall eines einzelnen Erzeugers bis zu seiner Weinbereitungsanlage,

- im Fall eines Erzeugers, der einem Zusammenschluss angehört, bis zur Weinbereitungsanlage dieses Zusammenschlusses.

In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen die Entfernung von 40 km auf 70 km heraufsetzen;

b) die Beförderung von eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben durch den Traubenerzeuger selbst oder für seine Rechnung durch einen Dritten, der nicht der Empfänger ist, ab seinem eigenen Weinberg, wenn

- diese Beförderung bis zur Weinbereitungsanlage des Empfängers, die in der gleichen Weinbauzone gelegen ist, erfolgt

und

- die Gesamtentfernung von 40 Straßenkilometer nicht überschritten wird. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen diese Entfernung auf 70 km heraufsetzen;

c) die Beförderung von Weinessig;

d) soweit eine Genehmigung der zuständigen Stelle vorliegt, die Beförderung innerhalb derselben lokalen Verwaltungseinheit oder nach einer unmittelbar benachbarten Verwaltungseinheit oder, sofern eine individuelle Genehmigung erteilt worden ist, die Beförderung innerhalb derselben regionalen Verwaltungseinheit, wenn das Erzeugnis

- vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens befördert wird

oder

- den Eigentümer nicht wechselt und die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Behandlung, der Lagerung und der Abfuellung erfolgt;

e) die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub

- zu einer Brennerei, wenn ihr ein von den zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats vorgeschriebener Lieferschein beigegeben ist,

oder

- um das betreffende Erzeugnis gemäß Artikel 27 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus dem Weinbereitungsprozess herauszunehmen;

2. bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger und vorbehaltlich der Vorschriften der Richtlinie 92/12/EWG für

a) die Beförderung von Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren anerkannten Verschluss, der eine Angabe zur Identifizierung des Abfuellers enthält, wenn die gesamte beförderte Menge

- bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter und

- bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht übersteigt;

b) die Beförderung von Wein oder Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsularstellen oder gleichgestellte Einrichtungen im Rahmen der ihnen eingeräumten Freimengen bestimmt ist;

c) die Beförderung von Wein oder Traubensaft,

- der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört und nicht zum Verkauf bestimmt ist,

- der sich an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen und Zügen befindet, um dort verbraucht zu werden;

d) die Beförderung von Wein oder teilweise gegorenem Traubenmost durch Privatpersonen für den Eigenverbrauch des Empfängers und seiner Familie bei anderen Beförderungen als den unter Buchstabe a) genannten, wenn die beförderte Menge 30 Liter nicht überschreitet;

e) die Beförderung eines Erzeugnisses zu wissenschaftlichen oder technischen Versuchszwecken, wenn die gesamte beförderte Menge 1 Hektoliter nicht überschreitet;

f) die Beförderung von Warenproben;

g) die Beförderung von Proben zu einer Dienststelle oder zu einem amtlichen Laboratorium.

Im Fall der Freistellung von der Ausstellung eines Begleitdokuments für die unter den Buchstaben a) bis e) genannten Beförderungen muss der Versender dennoch jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der diese Beförderung betreffenden Eintragungen in den in Titel II genannten Ein- und Ausgangsbüchern oder in anderen von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Büchern nachzuweisen; ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind lediglich Einzelhändler und Privatpersonen, die gelegentlich Erzeugnisse an andere Privatpersonen abgeben.

Artikel 5

(1) Stellt die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats fest, dass eine natürliche oder juristische Person oder ein Zusammenschluss von Personen, der eine Beförderung von Weinbauerzeugnissen durchführt oder durchführen lässt, einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor oder gegen die dazu erlassenen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen begangen hat oder hat sie einen begründeten Verdacht für einen solchen Verstoß, so kann sie das nachstehend beschriebene Verfahren anordnen:

Der Versender stellt das Begleitdokument aus und beantragt den Sichtvermerk der zuständigen Stelle. Wird der Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie dem Datum zu versehen.

Dieses Verfahren gilt auch für die Beförderung von Erzeugnissen, die hinsichtlich ihrer Erzeugungsbedingungen oder ihrer Zusammensetzung nicht den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern sind auf dem Begleitdokument folgende Angaben einzutragen:

- die Nummer des nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission(10) ausgestellten Dokuments VI 1,

- das Datum der Ausstellung dieses Dokuments,

- Name und Sitz der Stelle des Drittlands, die das Dokument ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch den Erzeuger erteilt hat.

(3) Jede Person oder Stelle, die ein Begleitpapier für ein Weinbauerzeugnis ausstellt, sowie die Personen, die im Besitz eines solchen Erzeugnisses waren, haben eine Kopie dieses Papiers aufzubewahren.

Artikel 6

(1) Das Begleitpapier gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Angaben enthält. Wird ein Dokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet, so enthält es zusätzlich alle in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Angaben. Bei der Beförderung von Brennwein zu einer Brennerei müssen das begleitende Verwaltungsdokument oder das vereinfachte Begleitdokument oder an deren Stelle verwendete Dokumente außerdem den Vorschriften des Artikels 68 Absatz 2 Buchstabe a) und des Artikels 70 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(11) entsprechen.

(2) Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

Zur Begleitung der gemeinsamen Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Begleitdokument verwendet werden

- für mehrere Partien der gleichen Erzeugnisklasse

oder

- für mehrere Partien, die verschiedenen Erzeugnisklassen angehören, bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren anerkannten Verschluss, der eine Angabe zur Identifizierung des Abfuellers enthält.

(3) Im Begleitdokument für die Beförderung des Weinbauerzeugnisses ist das Datum anzugeben, an dem die Beförderung beginnt.

In dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt.

(4) Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitpapier auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des Erzeugnisses in einer Mischung vermerkt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Stelle fest, wie die Ursprungskategorie und die Menge der verschiedenen Zusätze nachzuweisen sind.

(5) Wird festgestellt, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das unzutreffende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Feststellung getroffen wird, oder jede andere Dienststelle, die mit der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Weinsektor beauftragt ist, die erforderlichen Maßnahmen,

- um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments,

- um gegebenenfalls die festgestellte Unregelmäßigkeit entsprechend ihrer Schwere insbesondere durch Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 zu ahnden.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Stelle oder Behörde versieht die von ihr berichtigten oder in Anwendung dieser Vorschrift neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.

Bei schweren oder wiederholten Unregelmäßigkeiten unterrichtet die für die Entladung zuständige Behörde die für den Versand zuständige Behörde. Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission(12).

(6) Ist die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Behebung einer Unregelmäßigkeit unmöglich, so verbietet die zuständige Stelle oder Behörde, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Maßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.

(7) Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk "Annahme verweigert" an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm.

In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.

Artikel 7

(1) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b.A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geografischen Angabe versehen werden können,

- wenn es durch einen Versender ausgestellt wurde, der selbst der Erzeuger des beförderten Weins ist und der keine Weinbauerzeugnisse zukauft oder verkauft, die aus anderen Trauben gewonnen wurden, die in anderen bestimmten Anbaugebieten oder Weinbaugebieten geerntet wurden als denjenigen, deren Name er für die Bezeichnung der Weine aus seiner eigenen Produktion verwendet,

- wenn es durch einen nicht unter den ersten Gedankenstrich fallenden Versender ausgestellt wurde und wenn die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitdokument durch die zuständige Stelle auf der Grundlage der Angaben in den Dokumenten bescheinigt worden ist, die die früheren Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben,

- wenn es in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde und folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) i) Entweder wird das Begleitdokument nach einem der folgenden Muster ausgestellt:

- Muster für das Verwaltungsdokument im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder

- Muster für das vereinfachte Begleitdokument im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 oder

- Muster für das Begleitdokument im Anhang III dieser Verordnung oder

ii) es wird bei einer Beförderung, die nicht über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt, ein nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Verordnung ausgestelltes Begleitdokument verwendet.

b) An der vorgesehenen Stelle des Begleitdokuments werden folgende Vermerke eingetragen:

- bei Qualitätswein b.A.: "Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b.A.";

- bei Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet ist: "Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Herkunft der darin angegebenen Tafelweine".

c) Die unter Buchstabe b) genannten Vermerke werden von der zuständigen Stelle durch ihren Stempelaufdruck, den Eintrag des Datums und die Unterschrift des verantwortlichen Beamten beglaubigt und zwar

- auf den Ausfertigungen 1 und 2, wenn ein unter Buchstabe a) Ziffer i) erster und zweiter Gedankenstrich genanntes Muster verwendet wird oder

- auf dem Original des Begleitdokuments und auf einer Kopie, wenn ein Begleitdokument nach dem Muster in Anhang III oder ein anderes in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genanntes Begleitdokument verwendet wird.

d) Die Bezugsnummer des Begleitdokuments wurde von der zuständigen Stelle zugeteilt.

e) Beim Versand aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, gilt das Begleitdokument dieser Beförderung als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe, wenn es folgende Angaben enthält:

- die Bezugsnummer,

- das Ausstellungsdatum sowie

- den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor dem Weiterversand begleitet haben und in denen die Ursprungsbezeichnung oder die Herkunftsangabe bescheinigt worden ist.

Die Mitgliedstaaten können die Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung für Qualitätsweine b.A. oder die Bezeichnung der Herkunft bei Tafelwein vorschreiben, wenn die Weine auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugt worden sind.

(2) Die zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats können Versendern, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfuellen, gestatten, dass sie die Vermerke zur Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsbezeichnung auf den Vordrucken des Begleitdokuments selbst eintragen oder vordrucken lassen, sofern

a) die Vermerke im voraus mit dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift des zuständigen Beamten und dem Datum bestätigt werden oder

b) die Vermerke von den Versendern selbst mit dem Abdruck eines von der zuständigen Stelle zugelassenen und dem Muster in Anhang IV entsprechenden Sonderstempel bestätigt werden; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nur Versendern erteilt,

- die üblicherweise Qualitätsweine b.A. und/oder Tafelweine mit einer geografischen Angabe versenden und

- bei denen nach einem früheren, erstmalig gestellten Antrag festgestellt wurde, dass die Ein- und Ausgangsbücher in Übereinstimmung mit Titel II geführt werden und somit eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in den Dokumenten möglich ist.

Die zuständigen Stellen können Versendern, die nicht die Gewähr bieten, die die zuständigen Stellen für erforderlich halten, die Genehmigung verweigern. Sie können die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn die Versender die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht mehr erfuellen oder die verlangte Gewähr nicht mehr bieten.

(4) Die Versender, denen die Genehmigung nach Absatz 2 erteilt worden ist, müssen den Sonderstempel und die mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Stelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(5) Im Handel mit Drittländern bescheinigen nur die nach Absatz 1 bei der Ausfuhr aus dem Erzeugermitgliedstaat ausgestellten Begleitdokumente

- für Qualitätswein b.A., dass seine Ursprungsbezeichnung den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften entspricht,

- für Tafelwein, der gemäß Artikel 51 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezeichnet ist, dass die geografische Angabe des Erzeugnissen den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften entspricht.

Bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, gilt das gemäß Absatz 1 ausgestellte Begleitdokument, das das Erzeugnis bei der Ausfuhr begleitet, als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe, wenn es folgende Angaben enthält:

- die Bezugsnummer,

- das Ausstellungsdatum sowie

- den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor der Ausfuhr begleitet haben und in denen die Ursprungsbezeichnung oder die Herkunftsangabe bescheinigt worden ist.

(6) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung für eingeführten Wein, wenn es gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter Verwendung eines der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Musters ausgestellt worden ist.

Artikel 8

(1) Ist der Empfänger im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so gelten für die Verwendung der verschiedenen Ausfertigungen des der Beförderung beigegebenen Begleitpapiers folgende Regeln:

a) für die Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses unter Steueraussetzung (siehe allgemeine Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92);

b) für die innergemeinschaftliche Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses, das sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befindet (siehe allgemeine Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92);

c) für Beförderungen, die unter den Buchstaben a) und b) nicht genannt sind:

i) wenn ein für die unter den Buchstaben a) und b) genannten Beförderungen vorgeschriebenes Begleitdokument verwendet wird:

- Ausfertigung 1 verbleibt beim Versender;

- Ausfertigung 2 begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben;

ii) wenn ein anderes Begleitdokument verwendet wird:

- das Original des Begleitdokuments begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben;

- eine Kopie verbleibt beim Versender.

(2) Ist der Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig, so werden das Original des Begleitdokuments und eine Kopie, gegebenenfalls die Ausfertigungen 1 und 2, der Zollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats vorgelegt, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt worden ist. Die Zollstelle trägt dafür Sorge, dass auf der Ausfuhranmeldung die Art, das Datum und die Nummer des vorgelegten Dokuments und auf dem Original des Begleitpapiers und auf seiner Kopie sowie gegebenenfalls auf den beiden Ausfertigungen des Begleitdokuments die Art, das Datum und die Nummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sind.

Die Ausgangszollstelle auf dem Gebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit ihrem Stempelabdruck und mit einem der folgenden Vermerke:

"EXPORTÉ", "UDFØRSEL", "AUSGEFÜHRT", "EXPORTED", "ESPORTATO", "UITGEVOERD", "ΕΞΑΧΘΕΝ", "EXPORTADO", "EXPORTERAD", "VIETY",

und händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem vorgenannten Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Der Ausführer sorgt dafür, dass eine Ausfertigung die Beförderung des ausgeführten Erzeugnisses begleitet.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 umfassen mindestens die Art, das Datum und die Nummer des Dokuments sowie, was die Ausfuhranmeldung anbelangt, den Namen und den Sitz der für die Ausfuhr zuständigen Stelle.

(4) Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(13) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(14) vorübergehend in ein Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert, gereift und/oder abgefuellt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.

Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des genannten Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung begleitet hat.

Wird bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Nämlichkeitsschein ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt, so gilt dieser als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Gemeinschaft oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.

Die zuständige Zollstelle in der Gemeinschaft versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Durchschrift oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.

(5) Bei in ein Drittland ausgeführten Qualitätsweinen b.A. und Tafelweinen mit geografischer Angabe, für die ein Begleitdokument gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, muss dieses als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe geltende Dokument zusammen mit allen anderen erforderlichen Belegen der zuständigen Behörde bei der Überführung des Weins in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern diese Erzeugnisse weder die Voraussetzungen des Absatzes 4 noch die einer Rückware gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und ihren Durchführungsbestimmungen erfuellen. Soweit die Belege für hinreichend erachtet wurden, versieht die betreffende Zollstelle eine Durchschrift oder eine Fotokopie der Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung, die vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegt wird, mit einem Sichtvermerk und gibt sie diesem zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zurück.

Artikel 9

Im Fall unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die für den Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt zuständige Behörde um eine Tatbestandsaufnahme.

Der Beförderer unterrichtet im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Stelle, damit sie die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung treffen kann. Diese Maßnahmen dürfen die Beförderung nur um die für die Abwicklung unbedingt erforderliche Zeit verzögern.

Artikel 10

Bei der Beförderung von mehr als 60 Litern eines nicht abgefuellten, nachstehend genannten Weinbauerzeugnisses ist außer einem vorgeschriebenen Begleitdokument eine mit Hilfe von Durchschreibe- oder Kohlepapier hergestellte Kopie oder eine sonstige von der zuständigen Stelle beglaubigte Art von Kopie erforderlich:

a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:

- zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein,

- zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A. geeigneter Wein,

- teilweise gegorener Traubenmost,

- konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,

- mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,

- Traubensaft,

- konzentrierter Traubensaft,

- Tafeltrauben für die Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denjenigen gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999;

b) Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft:

- frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben,

- Traubenmost,

- konzentrierter Traubenmost,

- teilweise gegorener Traubenmost,

- konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,

- mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,

- Traubensaft,

- konzentrierter Traubensaft,

- Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist.

Dasselbe gilt, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 4, für folgende Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge:

- Weintrub,

- Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,

- Tresterwein,

- Brennwein,

- Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Kommission erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,

- Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Kopie wird spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Abgangs des Erzeugnisses auf schnellstem Weg vom Versender an die für den Verladeort zuständige Behörde gesandt. Diese Behörde sendet die Kopie spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs oder, wenn sie sie selbst ausstellt, nach dem Tag der Ausstellung auf schnellsten Weg an die für den Entladeort zuständige Behörde.

TITEL II

Ein- und Ausgangsbücher

Artikel 11

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Zusammenschlüsse von Personen, in deren Besitz sich, gleich für welchen Zweck, zur Ausübung ihres Berufes oder zu gewerblichen Zwecken ein Weinbauerzeugnis befindet, sind verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher für dieses Erzeugnis zu führen.

Jedoch

a) sind zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern nicht verpflichtet:

- Einzelhändler,

- Schankwirtschaften, in denen nur an Ort und Stelle zu konsumierende Getränke ausgegeben werden;

b) ist bei Weinessig keine Eintragung in Ein- und Ausgangsbücher erforderlich.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass

a) die Geschäftsvermittler zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern verpflichtet sind und die entsprechenden Modalitäten festlegen;

b) natürliche und juristische Personen sowie Zusammenschlüsse von Personen, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in kleinen Behältnissen unter den in Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen vorrätig halten oder verkaufen, von der Verpflichtung zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern befreit werden, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit anhand anderer Unterlagen, insbesondere mit Hilfe von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Geschäftspapieren, überprüft werden können.

(3) Die zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern verpflichteten Personen vermerken die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Behandlungen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, jede Eintragung in die Ein- und Ausgangsbücher durch ein Begleitdokument, das der entsprechenden Beförderung beigefügt war, oder auf andere Weise, insbesondere durch Geschäftspapiere, zu belegen.

Artikel 12

(1) Die Ein- und Ausgangsbücher bestehen

- entweder aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern

- oder aus Bestandteilen einer von der zuständigen Stelle genehmigten modernen Buchführung unter der Bedingung, dass die in den Ein- und Ausgangsbüchern zu vermerkenden Angaben darin erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass

a) die Ein- und Ausgangsbücher, die von Händlern geführt werden, die keine der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Behandlungen vornehmen und auch sonst keine önologischen Verfahren anwenden, aus sämtlichen Begleitdokumenten bestehen;

b) die von den Erzeugern geführten Ein- und Ausgangsbücher aus Anmerkungen auf der Rückseite der in der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission(15) vorgesehenen Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen bestehen.

(2) Jedes Unternehmen führt die Ein- und Ausgangsbücher an den Orten, wo die Erzeugnisse gelagert sind.

Jedoch können die zuständigen Stellen, gegebenenfalls unter Auflagen, genehmigen, dass die Führung der Ein- und Ausgangsbücher

a) am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in einer unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheit gelagert werden;

b) einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird,

vorausgesetzt, dass die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit an denselben Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können.

Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so sind diese Zentrallager unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b) verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher zu führen. In diesen Ein- und Ausgangsbüchern werden Lieferungen, die für die genannten Einzelhandelsgeschäfte bestimmt sind, als Ausgänge verbucht.

(3) Bei den Erzeugnissen, die in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für

- jede einzelne Kategorie entweder im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001,

- jeden Qualitätswein b.A und die zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A bestimmten Erzeugnisse aus Trauben, die in demselben Anbaugebiet geerntet wurden;

- jeden Tafelwein, der eine geografische Bezeichnung trägt, sowie für die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse, die in demselben Anbaugebiet geerntet wurden.

In Behältnissen mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger abgefuellte und gemäß den Gemeinschaftsvorschriften etikettierte Qualitätsweine b.A. unterschiedlichen Ursprungs, die bei einem Dritten erworben worden sind und zum späteren Verkauf vorrätig gehalten werden, können unter demselben Konto verbucht werden, sofern die zuständige Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle oder Einrichtung dies genehmigt hat und die Ein- und Ausgänge der einzelnen Qualitätsweine individuell vermerkt werden; das gleiche gilt für Tafelweine, die eine geografische Bezeichnung tragen.

Die Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. wird in den Ein- und Ausgangsbüchern vermerkt.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen den Hoechstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugnisklasse ergeben.

Übersteigen die tatsächlichen Verluste

- während der Beförderung die in Anhang II Teil B Nummer 1.2. genannten Toleranzwerte und

- in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Hoechstsätze,

so unterrichtet der Buchführungspflichtige innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, die die erforderlichen Maßnahmen trifft.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welcher Weise in den Ein- und Ausgangsbüchern folgendes verbucht wird:

- der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,

- etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.

Artikel 13

(1) In den Ein- und Ausgangsbüchern werden für jeden Ein- und Ausgang eingetragen:

- die Kontrollnummer des Erzeugnisses, sofern eine solche Nummer nach den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist;

- das Datum des Vorgangs,

- die tatsächlich ein- oder abgegangene Menge,

- das jeweilige Erzeugnis, das gemäß den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften bezeichnet wird,

- ein Hinweis auf das Begleitpapier, das die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat.

Bei den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Fällen wird im Ausgangsbuch vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.

(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden kann, abzuschließen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände zu verbinden. Die vorhandenen Lagerbestände sind an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin in den Büchern als Eingang einzutragen. Ergeben sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand, so sind diese in den abgeschlossenen Büchern zu vermerken.

Artikel 14

(1) In den Ein- und Ausgangsbüchern werden folgende Behandlungsarten angegeben:

- die Erhöhung des Alkoholgehalts,

- die Säuerung,

- die Entsäuerung,

- die Süßung,

- der Verschnitt,

- die Abfuellung,

- die Destillation,

- die Herstellung von Schaumwein, von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

- die Herstellung von Likörwein,

- die Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,

- die Behandlung mit Aktivkohle,

- die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat,

- die Herstellung von Brennwein,

- die sonstigen Fälle von Alkoholzusatz,

- die Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, insbesondere zu aromatisiertem Wein,

- Behandlung durch Elektrodialyse.

Wird einem Unternehmen die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte vereinfachte Führung der Ein- und Ausgangsbücher zugestanden, so kann die zuständige Stelle zulassen, dass Duplikate der in Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Meldungen, die unter den Bedingungen der Artikel 22 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission(16) erstellt werden, als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher über die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung und zur Entsäuerung gelten.

(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Behandlungen wird in allen anderen als den in Absatz 3 genannten Ein- und Ausgangsbüchern folgendes angegeben:

- die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt,

- die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,

- die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses,

- die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet oder in Form von Weinalkohol zugesetzt wird,

- die Bezeichnung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften,

- die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die in den Ein- und Ausgangsbüchern eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,

- bei der Abfuellung die Zahl der befuellten Flaschen und deren Fassungsvermögen,

- bei der Lohnabfuellung Name und Anschrift des Abfuellers.

Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so wird die Menge und die Art des nach diesem Verarbeitungsvorgang gewonnenen Erzeugnisses in den Ein- und Ausgangsbüchern vermerkt.

Bei der Herstellung von Brennwein sind außerdem die in Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) und die in Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannten Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einzutragen.

(3) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Ein- und Ausgangsbüchern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:

- das Datum der Herstellung,

- das Datum der Abfuellung bei Qualitätsschaumwein und Qualitätsschaumwein b.A.,

- die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Menge ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potentiellen Alkoholgehalt,

- alle in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Verfahren,

- die Menge der verwendeten Fülldosage,

- die Menge der Versanddosage,

- die Zahl der befuellten Flaschen, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.

(4) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Ein- und Ausgangsbüchern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:

- das Datum der Zugabe eines der in Anhang I Nummer 14 Abschnitt B Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse,

- die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.

Artikel 15

(1) Die Buchführungspflichtigen haben für die nachgenannten Erzeugnisse und Stoffe, die sich, gleich für welchen Zweck, in ihrem Besitz befinden, einschließlich derjenigen, die zur Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bestimmt sind, Ein- und Ausgangsbücher oder besondere Ein- und Ausgangskonten zu führen:

- Saccharose,

- konzentrierter Traubenmost,

- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

- die zur Säuerung verwendeten Stoffe,

- die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe,

- Alkohol und Branntwein aus Wein.

Die Führung der Ein- und Ausgangsbücher oder der besonderen Ein- und Ausgangskonten befreit nicht von den Meldungen gemäß Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(2) In den in Absatz 1 genannten besonderen Ein- und Ausgangsbüchern oder besonderen Konten sind für jedes Erzeugnis einzeln aufzuführen:

a) beim Eingang:

- der Name oder Firmenname des Lieferanten sowie seine Anschrift, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des Erzeugnisses begleitende Dokument,

- die Menge des Erzeugnisses,

- das Eingangsdatum;

b) beim Ausgang:

- die Menge des Erzeugnisses,

- das Datum der Verwendung oder des Ausgangs,

- gegebenenfalls Name oder Firmenname des Empfängers und seine Anschrift.

Artikel 16

(1) Die Eintragungen in den Ein- und Ausgangsbüchern oder besonderen Konten werden,

- soweit sie die Artikel 11, 12 und 13 betreffen, bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang, und bei den Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Versand vorgenommen;

- soweit sie Artikel 14 betreffen, spätestens am ersten Arbeitstag nach der Behandlung vorgenommen; die Eintragungen bezüglich der Anreicherung haben am selben Tag zu erfolgen;

- soweit sie Artikel 15 betreffen, bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, längere Fristen von höchsten 30 Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 14 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle oder Einrichtung für glaubwürdig gehalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 getroffenen Maßnahmen können Sendungen desselben Erzeugnisses durch monatliche Eintragungen im Ausgangsbuch erfasst werden, wenn das gelieferte Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) abgefuellt ist.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der vorhandenen Ein- und Ausgangsbücher genehmigen und ergänzende Bestimmungen oder strengere Anforderungen für die Führung und die Kontrolle der Bücher festlegen. Sie können insbesondere verlangen, dass in den Ein- und Ausgangsbüchern gesonderte Konten für die von ihnen bezeichneten Erzeugnisse geführt werden oder dass für bestimmte Erzeugniskategorien oder bestimmte in Artikel 14 Absatz 1 genannte Behandlungen gesonderte Ein- und Ausgangsbücher geführt werden.

(2) Bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass die zuständige Stelle die Führung der Ein- und Ausgangsbücher selbst übernehmen oder eine hierzu ermächtige Behörde oder Einrichtung damit betrauen kann.

TITEL III

Allgemeine und Übergangsbestimmungen

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten können

a) vorschreiben, dass für die Verschlüsse zum Abfuellen der Erzeugnisse in Behältnisse gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, die auf ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, eine Materialbuchführung vorgenommen wird und besondere Angaben auf diesen angebracht werden;

b) vorschreiben, dass auf den Begleitdokumenten für die Beförderung von auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnissen zusätzliche Angaben gemacht werden, sofern diese für die Kontrolle erforderlich sind;

c) die Stelle vorschreiben, an der auf den Begleitdokumenten für auf ihrem Hoheitsgebiet beginnende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen bestimmte obligatorische Angaben einzutragen sind, sofern dies für die Anwendung eines rechnergestützten Systems für die Materialbuchführung erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Aufmachung der in Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a) genannten Muster nicht geändert wird;

d) für Beförderungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands zu berühren, während eines Übergangszeitraums, der am 31. Juli 2002 abläuft, zulassen, dass die Angabe der Volumenmasse von Traubenmost durch die Angabe der Dichte, ausgedrückt in Grad Oechsle, ersetzt wird;

e) für die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vorschreiben, dass das Datum, an dem die Beförderung beginnt, durch die Abfahrtszeit ergänzt wird;

f) in Ergänzung zu Artikel 4 Nummer 1 vorsehen, dass ein Begleitdokument nicht erforderlich ist für die Beförderung von selbst erzeugten eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch einen einem Zusammenschluss angehörenden Erzeuger oder durch den Zusammenschluss, der über dieses Erzeugnis verfügt, oder auf deren Rechnung zu einer Annahmestation oder zu einer Weinbereitungsanlage dieses Zusammenschlusses, sofern diese Beförderung in derselben Weinbauzone beginnt und endet und bei einem Erzeugnis, das zur Verarbeitung zu Qualitätswein b.A. bestimmt ist, innerhalb des betreffenden Anbaugebiets einschließlich eines unmittelbar benachbarten Gebiets erfolgt;

g) vorsehen, dass

- der Versender von dem Begleitdokument für Beförderungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen, eine oder mehrere Kopien anfertigt,

- dass der Empfänger von dem Begleitdokument für Beförderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland begonnen haben und auf ihrem Hoheitsgebiet enden, eine oder mehrere Kopien anfertigt.

In diesem Fall legen sie die Verwendung dieser Kopien fest;

h) vorsehen, dass die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), nach der für bestimmte Beförderungen von Weintrauben kein Begleitdokument erforderlich ist, nicht für Beförderungen gilt, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden;

i) für Beförderungen gemäß Artikel 10, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden, vorschreiben, dass der Versender zusammen mit den gemäß Artikel 10 angefertigten Kopien den Namen und die Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle übermittelt.

(2) Unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie 92/12/EWG dürfen die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Erzeugnissen, die in Behältnisse gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger abgefuellt sind, nicht wegen des verwendeten Verschlusses untersagen oder behindern, sofern der Verschluss oder die Art der Verpackung in der Liste in Anhang I verzeichnet ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die auf ihrem Hoheitsgebiet abgefuellten Erzeugnisse die Verwendung bestimmter, in der Liste in Anhang I verzeichneter Verschlüsse oder Verpackungsarten untersagen oder die Verwendung dieser Verschlüsse bestimmten Bedingungen unterwerfen.

Artikel 19

(1) Unbeschadet strengerer Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer Rechtsvorschriften und einzelstaatlicher Verfahren mit anderer Zielsetzung müssen die vorgesehenen Begleitdokumente und Kopien nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

(2) Die Ein- und Ausgangsbücher und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten vollgeschrieben sind. Enthält ein Ein- und Ausgangsbuch ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Buch übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Ein- und Ausgangsbuch zu vermerken ist. In diesem Fall läuft der Fünfjahreszeitraum nach Unterabsatz 1 vom Tag der Übertragung an.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

- Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Stelle oder zuständigen Stellen,

- gegebenenfalls Namen und Anschrift der von einer zuständigen Stelle mit der Anwendung dieser Verordnung beauftragten Stellen oder Einrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem Folgendes mit:

- die späteren Änderungen betreffend die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen oder Einrichtungen und

- die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben, sofern diese Maßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.

Artikel 21

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 wird aufgehoben.

(2) Verweise auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(3) Die italienische Fassung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 bleibt in Italien jedoch bis 30. September 2001 in Kraft.

Artikel 22

Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gilt in Italien ab 1. Oktober 2001.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(4) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73.

(5) ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

(6) ABl. L 198 vom 7.8.1993, S. 5.

(7) ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.

(8) ABl. L 200 vom 10.8.1993, S. 10.

(9) ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 33.

(10) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(12) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 16.

(13) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(14) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(15) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 14.

(16) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

ANHANG I

Verzeichnis der Verschlussvorrichtungen, die in der Gemeinschaft für kleine Behältnisse gemäß Artikel 2 Buchstabe h) zugelassen sind, die mit Erzeugnissen des Weinsektors befuellt sind

1. Zylindrischer Stopfen aus Naturkork oder einem anderen inerten Material, mit oder ohne Bedeckung durch eine Konstruktion, die insbesondere aus einer Kapsel oder Scheibe bestehen kann. Diese Konstruktion muss beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar werden und kann bestehen aus

- Aluminium,

- Metalllegierungen,

- schrumpffähigem Kunststoff,

- Polyvinylchlorid mit Aluminiumkopf,

- Lebensmittelwachsen, auch mit anderen inerten Materialien beschichtet.

2. "Griffkorken" aus Naturkork oder einem anderen inerten Material, der in den Flaschenhals eingelassen ist, mit einer Metall- oder Kunststoffkapsel, die zugleich den Flaschenhals und den Stopfen bedeckt und beim Öffnen der Flasche zerstört wird.

3. Pilzförmiger Stopfen aus Naturkork oder einem anderen inerten Material, mit Bügeln oder Haltedraht befestigt, die beim Öffnen der Flasche zerstört werden müssen. Dieser Verschluss kann mit einer Metall- oder Kunststofffolie bedeckt sein.

4. Schraubverschluss aus Aluminium oder Weißblech, innen mit einer Scheibe aus Naturkork oder einem anderen inerten Material; der Verschluss ist mit einem Sicherungsring ausgestattet, der beim Öffnen der Flasche zerstört wird ("Pilfer-proof"-System).

5. Schraubverschlüsse aus Kunststoff.

6. Abreißbare Verschlusskapseln aus

- Aluminium,

- Kunststoff,

- den beiden vorgenannten Stoffen.

7. Metallkronenkapseln, innen mit einer Scheibe aus Naturkork oder aus einem anderen inerten Material.

8. Verschlussvorrichtungen, die Bestandteil einer nach dem Öffnen nicht wiederzuverwendenden Verpackung sind, wie:

- Weißblechdosen,

- Aluminiumdosen,

- Kartonbehälter,

- Kunststoffbehälter,

- Packungen, die die vorgenannten Stoffe miteinander kombinieren,

- elastische Beutel aus Kunststoff,

- elastische Beutel aus kunststoffbeschichtetem Aluminium,

- Tetraedertüten aus Aluminiumfolie.

ANHANG II

Vorschriften für die Ausstellung des Begleitdokuments

A. Allgemeine Vorschriften

1. Das Begleitdokument ist möglichst mit der Schreibmaschine auszufuellen. Wird es von Hand ausgefuellt, so muss die Schrift leserlich und unverwischbar sein.

2. Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten. Irrtümer beim Ausfuellen des Begleitdokuments machen es unbrauchbar.

3. Die Kopien müssen beglaubigte Fotokopien sein oder werden mit Hilfe von Durchschreibe- oder Kohlepapier hergestellt. Jede vorgeschriebene Kopie eines Begleitdokuments ist mit der Angabe "Kopie" oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen.

4. Wird ein Formular nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 (Verwaltungsdokument oder Handelspapier) oder nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier) verwendet, um die Beförderung eines in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Weinbauerzeugnisses zu begleiten, bei dem die Erledigung der Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich ist, so sind die Felder mit den nicht erforderlichen Angaben mit einem über das ganze Feld gezogenen diagonalen Strich zu versehen.

B. Besondere Vorschriften

1. Angaben bezüglich der Bezeichnung des Erzeugnisses

1.1. Kategorie des Erzeugnisses

Die Kategorie, der das Erzeugnis zuzuordnen ist, wird unter Verwendung eines in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehenden Begriffs, der das Erzeugnis am genauesten beschreibt, angegeben, z. B.:

- Tafelwein,

- Qualitätswein b.A.,

- Traubenmost,

- Traubenmost zur Herstellung von Qualitätswein b.A.,

- eingeführter Wein.

1.2. Vorhandener Alkoholgehalt, Gesamtalkoholgehalt, Dichte

Bei der Ausstellung des Begleitdokuments

a) ist der vorhandene Alkoholgehalt des Weins, mit Ausnahme von Jungwein, oder der gesamte Alkoholgehalt des Jungweins und des teilweise gegorenen Traubenmostes in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;

b) ist der Refraktometerwert nach der von der Gemeinschaft anerkannten Messmethode zu ermitteln. Er wird als potenzieller Alkoholgehalt in % vol ausgedrückt. Diese Angabe kann durch die Angabe der Volumenmasse, ausgedrückt in Gramm pro Kubikzentimeter, ersetzt werden;

c) sind die Volumenmasse des frischen, mit Alkohol stummgemachten Traubenmostes in Gramm pro Kubikzentimeter und der vorhandene Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;

d) ist der Zuckergehalt des konzentrierten Traubenmostes, des rektifizierten Traubenmostkonzentrats und des konzentrierten Traubensaftes durch den Gesamtzuckergehalt in Gramm pro Liter und pro Kilogramm anzugeben;

e) ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Traubentrester und Weintrub wahlfrei und wird in Liter reinen Alkohols je Dezitonne ausgedrückt.

Diese Angaben werden nach den Regeln der Analysemethoden unter Verwendung der von der Gemeinschaft anerkannten Umrechnungstabellen ausgedrückt.

Unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen zur Festsetzung der Grenzwerte für bestimmte Weinbauerzeugnisse sind folgende Toleranzwerte zugelassen:

- bei der Angabe des vorhandenen oder des gesamten Alkoholgehalts ein Toleranzwert von ± 0,2 % vol,

- bei der Angabe der Volumenmasse ein Toleranzwert von 6 Einheiten an der vierten Dezimalstelle (± 0,0006),

- bei der Angabe des Zuckergehalts ein Toleranzwert von 3 %.

2. Angaben zur Nettomenge

Die Nettomenge wird angegeben

- bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole "t" oder "kg",

- bei anderen Erzeugnissen in Hektoliter oder in Liter, ausgedrückt durch die Symbole "hl" oder "l".

Bei der Beförderung nicht abgefuellter Erzeugnisse ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig.

3. Andere Angaben für die Beförderung nicht abgefuellter Erzeugnisse

3.1. Weinbauzone

Die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, wird in Einklang mit den Definitionen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und durch folgende Abkürzungen angegeben: A, B, C Ia), C Ib), C II, C IIIa) und C IIIb).

3.2. Durchgeführte Behandlungen

Die folgenden Behandlungen, die das lose beförderte Erzeugnis erfahren hat, werden unter Verwendung der folgenden, in Klammern wiederzugebenden Zahlen angegeben:

0: das Erzeugnis hat keine der nachgenannten Behandlungen erfahren;

1: das Erzeugnis wurde angereichert,

2: das Erzeugnis wurde gesäuert,

3: das Erzeugnis wurde entsäuert,

4: das Erzeugnis wurde gesüßt,

5: das Erzeugnis hat einen Zusatz von Weinalkohol erhalten;

6: dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen geografischen Einheit zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird,

7: dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen Rebsorte zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird;

8: dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einem anderen Jahrgang zugesetzt worden als demjenigen, der in der Bezeichnung angegeben wird;

9: andere näher zu erläuternde Behandlungen.

Beispiele:

- Bei einem angereicherten Wein aus der Zone B wird angegeben: B (1).

- Bei einem gesäuerten Traubenmost aus der Zone C IIIb) wird angegeben: C IIIb) (2).

Die Angaben zur Weinbauzone und zu den durchgeführten Behandlungen ergänzen die Angaben zur Warenbezeichnung des Erzeugnisses und sind im gleichen Sichtfeld einzutragen.

C. Für die Ausstellung des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Begleitdokuments (Anhang III) erforderliche Angaben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus

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ANHANG IV

SONDERSTEMPEL

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1. Staatswappen des Mitgliedstaats

2. Zuständige Stelle oder örtlich zuständige Behörde

3. Beglaubigung