18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 242/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit Côte d’Ivoire ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 5. April 2007 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (2) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

25 Ringwadenfänger:

Frankreich

:

10 Schiffe

Spanien

:

15 Schiffe

15 Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien

:

10 Schiffe

Portugal

:

5 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der ivorischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 41.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.