30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/32


BESCHLUSS (EU) 2015/1024 DES RATES

vom 15. Juni 2015

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Die Union hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und mit dem die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Als beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung kann ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten betrachtet werden.

(7)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Singapur hat seine Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 28. Dezember 2010 hinterlegt. Dieses Übereinkommen ist für Singapur am 1. März 2011 in Kraft getreten.

(11)

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Singapur ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Singapurs noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt Singapurs gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können.

(12)

Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Singapurs noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Singapurs gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden, die den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(13)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.

(2)   Diese Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 16. Juni 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates anzunehmen.“

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Singapurs und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, geben keine neuen Erklärungen ab.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Dz. RASNAČS


(1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).