29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/43


BESCHLUSS (EU) 2017/2464 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den Zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein.

(7)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Panama hat die Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 2. Februar 1994 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Panama am 1. Mai 1994 in Kraft getreten.

(11)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Panamas zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Panama hat den Beitritt Bulgariens, Zyperns, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas und Sloweniens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Panama ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt Panamas gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(12)

Uruguay hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 18. November 1999 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Uruguay am 1. Februar 2000 in Kraft getreten.

(13)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Uruguays zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Uruguay hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Uruguay ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt Uruguays zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(14)

Kolumbien hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 13. Dezember 1995 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Kolumbien am 1. März 1996 in Kraft getreten.

(15)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Kolumbiens zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Uruguay hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Kolumbien ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt Kolumbiens zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(16)

El Salvador hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 5. Februar 2001 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für El Salvador am 1. Mai 2001 in Kraft getreten.

(17)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. El Salvador hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in El Salvador ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(18)

Österreich und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(19)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(20)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Österreich und Rumänien werden ermächtigt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union anzunehmen.

(2)   Österreich und Rumänien hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 19. Dezember 2018 eine Erklärung über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 mit folgendem Wortlaut:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates anzunehmen.“

(3)   Österreich und Rumänien unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer Erklärungen über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.

Artikel 2

Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Österreich und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2014:2303.