26.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/137


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/1192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2016

über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 256 Absatz 1, Artikel 257 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 281 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, das sich seit dem 25. Dezember 2015 aus 40 Mitgliedern zusammensetzt, ab dem 1. September 2016 aus 47 Mitgliedern und ab dem 1. September 2019 aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat bestehen wird.

(2)

Wie in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 angegeben, sollte gleichzeitig mit der Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts um sieben am 1. September 2016 dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten nach Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Diese Zuständigkeitsübertragung setzt gemäß Artikel 256 Absatz 1 AEUV voraus, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union („Gericht für den öffentlichen Dienst“) aufgelöst wird.

(3)

Dementsprechend sollte die Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen einerseits und deren Bediensteten andererseits, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, dem Gericht übertragen werden.

(4)

Daher müssen der Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates (4) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben sowie das Protokoll Nr. 3 geändert werden.

(5)

Das Gericht sollte seine Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten, die den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betreffen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Streitsachen in diesem Bereich treffen, u. a. indem es in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung prüft.

(6)

Um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens in den Rechtssachen zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt der Übertragung beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig sind, und eine Regelung für Rechtsmittel gegen Entscheidungen dieses Gerichts festzulegen, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Prüfung befinden oder später eingelegt werden, sollten außerdem geeignete Übergangsregelungen für die Übertragung von Streitsachen betreffend den öffentlichen Dienst der Europäischen Union auf das Gericht getroffen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/752/EG, Euratom und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 werden aufgehoben.

Artikel 2

Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 50a

(1)   Das Gericht ist für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen einerseits und deren Bediensteten andererseits, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.

(2)   Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium, auch bereits ab der Einreichung der Klageschrift, die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits prüfen und versuchen, eine solche Beilegung zu erleichtern.“

2.

Artikel 62c erhält folgende Fassung:

„Artikel 62c

Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung, die Organisation und das Verfahren von gemäß Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Fachgerichten werden in einem Anhang dieser Satzung aufgeführt.“

3.

Anhang I wird aufgehoben.

Artikel 3

Rechtssachen, die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig sind, werden auf das Gericht übertragen. Sie werden vom Gericht in dem Stadium, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, und gemäß seiner Verfahrensordnung weiterbearbeitet. Wird eine Rechtssache nach Abschluss des mündlichen Verfahrens an das Gericht übertragen, so wird das mündliche Verfahren wiedereröffnet.

Artikel 4

Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 3 dieser Verordnung gelten die Artikel 9 bis 12 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit denen das Gericht am 31. August 2016 befasst ist oder die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden, weiter. Hebt das Gericht eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und stellt es zugleich fest, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, so weist es die Rechtssache einer anderen Kammer als derjenigen zu, die über das Rechtsmittel entschieden hat.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Stellungnahme vom 22. Februar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juni 2016.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).

(4)  Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333 vom 9. 11.2004, S. 7).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 83).