32002D0049

2002/49/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2002 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/304/EG über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 293)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 24/01/2002 S. 0030 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 23. Januar 2002

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/304/EG über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 293)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/49/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(5), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f),

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(7), insbesondere auf Artikel 3 Abschnitt A Nummer 7 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/740/EG vom 19. Oktober 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/37/EG(9), erlassen.

(2) Mit der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission(10) und anschließend den Entscheidungen 2001/356/EG(11) und 2001/740/EG ist die Versendung von frischem Fleisch seuchenempfänglicher Tiere und aus solchem Fleisch hergestellter Fleischerzeugnisse aus Großbritannien eingeschränkt worden, es sei denn, bestimmte Bedingungen werden eingehalten.

(3) Daher hat die Kommission die Entscheidung 2001/304/EG vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(12), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/345/EG(13), erlassen.

(4) Der letzte Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien ist am 30. September 2001, d. h. vor mehr als drei Monaten, festgestellt worden, und die serologische Überwachung, die durchgeführt wurde, um die Lockerung der seuchenbedingten Einschränkungen zu begründen, ist in ganz Großbritannien abgeschlossen worden.

(5) Aufgrund der Besserung der Tierseuchenlage können nunmehr die meisten Einschränkungen aufgehoben werden, insbesondere diejenigen betreffend die Versendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und der meisten lebenden Tiere empfänglicher Arten aus Großbritannien.

(6) Als Vorsichtsmaßnahme müssen jedoch weiterhin strenge Kontrollen für den Versand von Fleisch und Fleischerzeugnissen gelten, die nicht für den Handel zugelassen sind und von Tieren empfänglicher Arten stammen, die zwischen dem 1. Februar 2001, dem Zeitpunkt der möglichen Einschleppung des Virus, und dem 23. April 2001, dem gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2001/304/EG gemeldeten Zeitpunkt, geschlachtet wurden.

(7) Die Entscheidung 2001/304/EG ist entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/304/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/461/EWG wird frisches Fleisch, das die Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 64/433/EWG erfuellt und von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen gewonnen wurde, frisches Fleisch, das die Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 91/495/EWG erfuellt und von anderen Paarhufern mit Ursprung in Großbritannien gewonnen wurde, und Fleisch, das in Großbritannien zwischen dem 1. Februar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung verarbeitet wurde, nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG bzw. Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG versehen."

2. Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: "(5) Abweichend von Nummer 1 kann Fleisch, das gemäß der Entscheidung 2001/172/EG, 2001/356/EG oder 2001/740/EG aus Großbritannien versendet werden darf, mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG bzw. Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG versehen werden."

3. Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Abweichend vom vorstehenden Unterabsatz dürfen Fleischerzeugnisse, die einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen wurden oder während ihrer Zubereitung einem einheitlich auf die gesamte Substanz einwirkenden pH-Wert von weniger als 6 ausgesetzt worden sind, mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG versehen werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 69).

(5) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(6) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 1).

(7) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

(8) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 30.

(9) ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 34.

(10) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(11) ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 46.

(12) ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

(13) ABl. L 122 vom 3.5.2001, S. 31.