20.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/20


BESCHLUSS 2014/98/GASP DES RATES

vom 17. Februar 2014

zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen sollen bis zum 20. Februar 2015 verlängert werden.

(4)

Die Aussetzung des Reiseverbots und das Einfrieren von Vermögensgegenständen für die Mehrheit der Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, sollte ebenfalls verlängert werden. Zusätzlich sollten diese Maßnahmen für bestimmte weitere Personen, die in jenem Anhang aufgeführt sind, ausgesetzt werden. Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für zwei Personen und eine Organisation, die in jenem Anhang aufgeführt sind, aufrechterhalten werden.

(5)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer dringenden humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder von ihr ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar gefördert werden.“

2.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2015.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen bis zum 20. Februar 2015 ausgesetzt.

Die Aussetzung wird alle drei Monate überprüft.

(4)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannt sind, werden in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.


ANHANG

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

1.

Bonyongwe, Happyton

2.

Chihuri, Augustine

3.

Chiwenga, Constantine

4.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

5.

Nyikayaramba, Douglas

6.

Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema

7.

Sibanda, Jabulani

8.

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)