31987R1580

Verordnung (EWG) Nr. 1580/87 des Rates vom 2. Juni 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias und zur Festlegung der Anwendungsvorschriften

Amtsblatt Nr. L 146 vom 06/06/1987 S. 0001 - 0002
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Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0010
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Verordnung (EWG) Nr. 1580/87 des Rates

vom 2. Juni 1987

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias und zur Festlegung der Anwendungsvorschriften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Gemeinschaft und Gambia haben ein Abkommen über die Fischerei vor der Küste Gambias ausgehandelt und paraphiert, das neue Fangmöglichkeiten für die Fischer der Gemeinschaft in den unter die Hoheitsgewalt oder die Gerichtsbarkeit der Republik Gambia fallenden Gewässern vorsieht.

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall insbesondere im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit Drittländern trifft. Diese Modalitäten sind im vorliegenden Fall festzulegen.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Zur Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln gelten dieses Abkommen sowie — in dem für seine Anwendung erforderlichen Maße — die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände unter den in Anmerkung 6 im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 570/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind [3], festgelegten Voraussetzungen auch für die Schiffe unter der Flagge Spaniens, die auf den Kanarischen Inseln ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) eingetragen sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. Maystadt

[1] ABl. Nr. C 42 vom 20. 2. 1987, S. 10.

[2] Stellungnahme vom 15. Mai 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[3] ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 1.

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