19.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 381/2011 DER KOMMISSION

vom 18. April 2011

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 hinsichtlich der Fristen für die Mitteilung der vom Wirtschaftsjahr 2010/11 übertragenen Zuckermengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) sind die Fristen festgesetzt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen mitteilen müssen.

(2)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 848/2010 der Kommission (3) wurden abweichend von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 die Zeiträume verlängert, in denen die Mitgliedstaaten das Datum festzulegen haben, bis zu dem die Unternehmen ihnen ihren Beschluss zur Übertragung von Überschusszucker mitteilen müssen.

(3)

Folglich sollten die Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 die zu übertragenden Mengen mitteilen müssen, entsprechend verschoben werden.

(4)

Daher muss für das Wirtschaftsjahr 2010/11 von den in Artikel 17 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 festgesetzten Fristen abgewichen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 17 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. September 2011 die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker und Rohrzucker mit, die im Wirtschaftsjahr 2010/11 erzeugt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 1.