31979R0234

Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 034 vom 09/02/1979 S. 0002 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0131
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0173


VERORDNUNG (EWG) Nr. 234/79 DES RATES vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 (2), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugnisse, für die unterschiedliche Einfuhrabgaben erhoben werden, müssen, damit die Einfuhrabgaben genau angewendet werden können, im Schema des Gemeinsamen Zolltarifs getrennt gezeichnet werden. Die meisten Agrargrundverordnungen sehen dafür besondere Bestimmungen über Einfuhrabgaben ausser Zöllen vor.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1346/78 (6), und die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation über Obst und Gemüse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/78 (8), enthalten keine solchen Bestimmungen und sollten entsprechend ergänzt werden.

Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und das für landwirtschaftliche Erzeugnisse beruhen auf der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens. Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs muß nicht nur an die Änderungen der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sondern auch übereinstimmend im Wortlaut der verschiedenen Sprachen angepasst werden. Selbst wenn diese Anpassungen technischer Art sind und die Zollsätze nicht berühren, müssen sie in bestimmten Fällen durch Verordnungen, die sich auf Artikel 43 des Vertrages stützen, vorgenommen werden.

Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs wird in vielen Verordnungen des Rates zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Warengruppen und zur Beschreibung von Erzeugnissen verwendet.

Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können Anpassungen des Wortlauts der betreffenden Verordnungen erforderlich machen.

Die geltenden Verfahren ermöglichen es nicht immer, die betreffenden Verordnungen rasch genug anzupassen. Wegen des technischen Charakters dieser Anpassungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, nach Anhörung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 (10), oder den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen zur Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Bestimmung wird der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 als Artikel 8a und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 als Artikel 22a angefügt:

"Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die Besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Tarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen."

Artikel 2

(1) Das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, kann, nach Anhörung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sowie der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen zur Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen angepasst werden, wenn diese Anpassungen

- auf Änderungen der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zurückgehen oder

- erforderlich sind, um die Übereinstimmung des Wortlauts der verschiedenen Sprachen zu gewährleisten.

(2) Die Bezeichnung der Erzeugnisse und die Bezugnahme auf Tarifnummern oder Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs in den Verordnungen des Rates können nach dem gleichen Verfahren angepasst werden, wenn dies die Folge von Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Absatz 1 oder eines Rechtsakts des Rates ist.

(3) Zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung wird der gemäß Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG eingesetzte Ausschuß für zuständig erklärt für die Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 827/68.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. MEHAIGNERIE

(1)ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 16.

(2)ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 1.

(3)ABl. Nr. C 160 vom 6.7.1978, S. 10.

(4)ABl. Nr. C 239 vom 9.10.1978, S. 50.

(5)ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1.

(6)ABl. Nr. L 165 vom 22.6.1978, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1.

(8)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 12.

(9)ABl. Nr. L 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(10)ABl. Nr. L 185 vom 7.7.1978, S. 1.