23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 21. Mai 2013

zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde

(2013/226/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand gelten seit 2000 und sind 2007 verlängert worden. Gleichzeitig gelten seit 2000 Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET aus Indien, und auch gegenüber den Einfuhren aus China, Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) sind Handelsschutzmaßnahmen in Kraft.

(2)

Die Auslaufüberprüfung dieser Antidumpingmaßnahmen wurde am 24. Februar 2012 eingeleitet. Eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET aus Indien wurde ebenfalls am 24. Februar 2012 in die Wege geleitet. Der Rat hat dem Vorschlag der Kommission zugestimmt, diese Ausgleichsmaßnahmen beizubehalten.

(3)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) laufen die Maßnahmen nach einem bestimmten Zeitraum aus, es sein denn, das Dumping und die Schädigung würden bei einem Auslaufen einer Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten. In Artikel 11 Absatz 2 wird ferner festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens aufgezeigt werden kann durch Beweise

a)

für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung oder

b)

dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder

c)

dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

Schließlich wird in Artikel 11 Absatz 2 darauf hingewiesen, dass in den Schlussfolgerungen alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt werden die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(4)

Der Rat stimmt der Auffassung zu, dass es unwahrscheinlich ist, dass indonesische oder malaysische ausführende Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen kurz- bis mittelfristig erneut Ausfuhren in schädigenden Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt tätigen würden.

(5)

Dessen ungeachtet sind nach Ansicht des Rates keine Argumente dafür vorgelegt worden, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien, Taiwan und Thailand das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Des Weiteren kommt er zu dem Ergebnis, dass die Wiedereinführung von Maßnahmen den Interessen der Union insgesamt eindeutig zuwiderliefe.

(6)

Der Rat hält 13 Jahre im vorliegenden Fall für einen ausreichend langen Zeitraum, um den europäischen Wirtschaftszweig in die Lage zu versetzen, sich an den globalen Wettbewerb anzupassen und sich weitgehend zu erholen. Darüber hinaus expandieren die Hauptausfuhrmärkte für PET und die weltweite Nachfrage nach mit PET verpackten Erzeugnissen wird angesichts der sich erholenden Weltwirtschaft voraussichtlich weiter zunehmen

(7)

Nach Einschätzung des Rates, der sich auf die in dem Vorschlag getroffenen Feststellungen stützt, erleidet der Wirtschaftszweig in der Union derzeit keine bedeutende Schädigung.

(8)

Der Rat hat ferner geprüft, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut mit einer bedeutenden Schädigung zu rechnen wäre. Der Rat hält dies für unwahrscheinlich. Die Produktivität hat in dem von der Auslaufüberprüfung erfassten Zeitraum zugenommen. Der Wirtschaftszweig der Union hat einen Anteil am Unionsmarkt von durchweg über 70 % und Preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow haben sich erheblich verbessert. Es gibt einen Trend dahin gehend, dass die Marktentwicklungen nicht als vorübergehend betrachtet werden können.

(9)

Diese Entwicklungen würden es den Herstellern in der Union erlauben, mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu konkurrieren, ohne dass erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde. Darüber hinaus sind die Einfuhrpreise in den letzten Jahren erheblich gestiegen, wodurch der Preisdruck entschärft worden ist.

(10)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sind im Verhältnis zu ihrem Anteil am Unionsmarkt (weiterhin weniger als 4 % im UZÜ) sowie zu den Einfuhren aus anderen Ländern und den Verkäufen von Unionsherstellern eher unbedeutend. Außerdem decken sich die von den betroffenen Ländern verlangten Preise mit den Preisen der Unionsverkäufe und der Einfuhren aus anderen Ländern. Betrachtet man die Marktanteile, so sind die Maßnahmen nach den vorliegenden Daten zudem eher den Erzeugern in Drittländern als dem Wirtschaftszweig in der Union zugutegekommen.

(11)

Die Marktanteile von Taiwan und Thailand liegen jeweils nahe bei null. Angesichts derart kleiner Mengen ist bei Dumpingbehauptungen von einer großen Fehlermarge auszugehen.

(12)

Die Preise für Einfuhren sind erheblich gestiegen. Die indischen Preise sind im fraglichen Zeitraum um 29 %, die taiwanesischen um 27 % und die thailändischen um 32 % gestiegen. Darüber hinaus konnte in allen drei Fällen keine Preisunterbietung festgestellt werden. Nach dem Dafürhalten des Rates ist daher der Schluss nicht zulässig, dass diese Einfuhren eine Schädigung verursachen. Zudem hält es der Rat für nicht erwiesen, dass erneut schädigendes Dumping bei Einfuhren aus den betroffenen Ländern auftreten könnte, sobald die Maßnahmen nicht mehr gelten.

(13)

Obwohl in den betroffenen Ländern Überkapazitäten herrschen, ist der Rat nicht davon überzeugt, dass diese ungenutzten Kapazitäten in die Union fließen würden. Auf den meisten großen Märkten nimmt die Nachfrage zu.

(14)

Das Preisniveau in der Union ist — verglichen mit anderen Ländern — höher als auf anderen wichtigen Märkten, da diese langfristigen Maßnahmen in Kraft sind. Ohne diese Maßnahmen würden sich die Preise verglichen mit anderen Ländern auf ein normales Maß einpendeln. Es ist nicht davon auszugehen, dass Handelsschutzmaßnahmen in Drittländern zu einer erheblichen Verlagerung des Handels in Richtung Union führen, da diese Länder im globalen Maßstab nicht die größten PET-Verbraucher sind. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob auf anderen wichtigen PET-Märkten wie den USA und Japan Handelsschutzmaßnahmen bestehen oder nicht. Daher ist der Rat der Auffassung, dass nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren zwar ansteigen könnten, diese Zuwächse jedoch unerheblich wären.

(15)

Nach Einschätzung des Rates liegen zu einer Reihe von Faktoren, die für die Klärung der Frage, ob eine Aufhebung von Zöllen zu einem erneuten Auftreten von schädigendem Dumping führen würde, von Bedeutung zu sein scheinen, keine überzeugenden Erkenntnisse vor. Hierzu gehören

a)

die Nachfrageentwicklung in Drittländern: So machen etwa im Falle Taiwans die Drittlandsausfuhren ca. 60 % der Produktionskapazität aus. Dies gibt Anlass zu der Vermutung, dass die künftige Nachfrageentwicklung in diesen Ländern für die Einschätzung von Bedeutung sind;

b)

die Transportkosten und sonstige Faktoren, die die Rentabilität beeinflussen: Liegen die Ausfuhrmärkte in Drittländern dem Ausführer geografisch näher als der Unionsmarkt — Ostasien ist ein bedeutender Markt —, so wird dies die Transportkosten und demzufolge die Rentabilität der Ausfuhrverkäufe sowie die relative Attraktivität des Unionsmarkt beeinflussen.

(16)

Andere Faktoren deuten darauf hin, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich nicht zu einem erneuten Auftreten von Dumping führt, das dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügt. Anhaltende Antisubventionsmaßnahmen gegen Indien und Antidumpingmaßnahmen gegen China und weitere Länder werden dem Wirtschaftszweig der Union weiterhin einen gewissen Schutz bieten. Das bisherige Handelsgefüge auf diesem Markt legt ferner die Vermutung nahe, dass ein Anstieg der Ausfuhren aus Indien, Thailand und Taiwan eher die Einfuhren aus Drittländern als die Unionsproduktion teilweise oder vollständig verlagern könnte.

(17)

Nach Einschätzung des Rates ist im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nicht mit dem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung zu rechnen. Daher ist der Rat der Auffassung, dass die Kriterien für eine Weiterführung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

(18)

Nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung hat sich die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, auf eine Bewertung aller Interessen zu stützen.

(19)

Die PET-Preise werden von einer Reihe von Faktoren bestimmt, aber es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Antidumpingmaßnahmen zu höheren Kosten für die Verwenderbranche geführt haben. Zahlreiche Verwender sind Abfüller und kleine und mittlere Unternehmen, die mit knappen Margen arbeiten und in den vergangenen Jahren durch die hohen PET-Preise stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, da PET einen entscheidenden Anteil an ihren Produktionskosten hat. Die hohen Kosten haben sich am stärksten auf kleinere Abfüllbetriebe ausgewirkt, die die gestiegenen Preise aufgrund ihrer schwachen Verhandlungsposition nicht an die Einzelhändler und Endverbraucher weitergeben konnten. Viele von ihnen haben schwere Verluste erwirtschaftet und eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten verloren. In dem Vorschlag wird eingeräumt, dass sich die Lage der Verwender verschlechtert hat und die PET-Preise in der Union über denen auf anderen wichtigen Märkten liegen. Allerdings gibt es nach Auffassung des Rates keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Maßnahmen nicht zu den relativ hohen PET-Preisen in der Union beitragen.

(20)

Der PET-Wirtschaftszweig in der Union ist inzwischen von hoher Konzentration gekennzeichnet und in zunehmendem Maße vertikal integriert. Er ist profitabel und sollte international wettbewerbsfähig sein.

(21)

Die Kumulierung von Maßnahmen führt zusammen mit der wachsenden Integration der PET-Hersteller und der PET-Verpackungsunternehmen in der Union zu einer Situation, in der für unabhängige PET-Verpackungsunternehmen unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen herrschen, da diese Unternehmen für PET die weltweit höchsten Preise bezahlen müssen (und diese sich horizontal auf die PET-Preise auswirken), wohingegen ihre größten Konkurrenten in Drittländern PET zu niedrigeren Preisen erwerben können.

(22)

PET-Verwender verfügen nur in sehr begrenztem Maße über Versorgungsquellen außerhalb der Union, da die Maßnahmen auch für die Einfuhren aus anderen Drittländern gelten.

(23)

Der Rat kommt zu dem Schluss, dass es eindeutig nicht im Interesse der Union liegt, die Maßnahmen zu verlängern, da die Kosten für die Einführer, Verwender und Verbraucher in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Union stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia wird insofern abgelehnt, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde.

Artikel 2

Das Überprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.