7.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/53


BESCHLUSS (EU) 2017/206 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2017

zur Einstellung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 29. Juni 2015 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats (im Folgenden „PET“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(2)

Der Antrag wurde vom Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (im Folgenden „C.P.M.E“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von PET entfallen.

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates (2) eingeführt wurde. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(4)

Am 13. November 2015 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China.

(5)

Die Kommission unterrichtete die Ausführer/Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände, die Behörden der VR China und alle ihr bekannten Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF AUSLAUFÜBERPRÜFUNG UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(7)

Mit Schreiben vom 17. November 2016 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung förmlich zurück.

(8)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(9)

Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Überprüfungsverfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die die Schlussfolgerung stützen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(10)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China eingestellt werden sollte.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Einstellung des Verfahrens entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephtalats mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code 3907610000 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 300 vom 17.11.2010, S. 1).

(3)  ABl. C 376 vom 13.11.2015, S. 13.