7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/957 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2017

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 3. August 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren in die Union von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen (im Folgenden „PTA“) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 20. Juni 2016 von BP Aromatics Limited NV, Artland PTA SA und Indorama Ventures Quimica S.L.U. (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Interessierte Parteien

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die koreanischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(4)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu der Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.3.   Stichprobe

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Republik Korea

(6)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Republik Korea um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(7)

Fünf ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es erfolgten keine Einwände gegen die vorgeschlagene Stichprobe.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie allen sechs ihr bekannten Herstellern der betroffenen Ware den Fragebogen zusenden werde. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

c)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(9)

Die Kommission forderte unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen auf, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(10)

Zwei unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

d)   Fragebogenantworten

(11)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, an alle sechs Unionshersteller, an neun ihr bekannte Verwender und zwei ihr bekannte Einführer.

(12)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, von allen sechs Unionsherstellern, zwölf Verwendern und zwei Einführern.

e)   Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

ausführende Hersteller in Korea

Hanwha General Chemical Co. Ltd, Seoul, Republik Korea

Samnam Petrolchemical Co. Ltd, Seoul, Republik Korea

Taekwang Industrial Co. Ltd, Seoul, Republik Korea

 

Unionshersteller

Artlant PTA SA, Sines, Portugal

BP Aromatics Limited NV, Geel, Belgien

Indorama Ventures Europe B.V., Rotterdam, Niederlande

Indorama Ventures Quimica S.L.U., San Roque, Spanien

PKN Orlen SA, Płock, Polen

 

Verwender

UAB Neo Group, Klaipeda, Litauen

UAB Orion Global PET, Klaipeda, Litauen

1.4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr und ihre Salze mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917360010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(16)

PTA wird aus roher Terephthalsäure gewonnen, die ihrerseits mithilfe eines Lösungsmittels und eines Katalysators aus Paraxylen (PX) synthetisiert wird.

(17)

Die betroffene Ware wird vornehmlich als Rohstoff für die Synthese von Polymeren verwendet, beispielsweise für die Herstellung von Textilfasern aus Polyester und Polyethylenterephthalflaschen (PET-Flaschen).

2.2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes hergestellte und verkaufte Ware,

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(19)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(20)

Die Warendefinition in Erwägungsgrund 15 umfasst auch Varianten von PTA, unter die zusätzlich zur reinsten Variante von PTA (im Folgenden „reinstes PTA“) auch die sogenannte qualifizierte Terephthalsäure (im Folgenden „QTA“) und Terephthalsäure mittlerer Qualität (im Folgenden „MTA“) fallen. Die Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen in ihrem Reinheitsgrad. MTA und QTA haben höhere Verunreinigungsgrade als reinstes PTA. In keinem Fall liegt der Verunreinigungsgrad dieser Variante über 0,5 %; somit sind sie alle in der Warendefinition des Erwägungsgrunds 15 enthalten.

(21)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, QTA solle von der Definition der untersuchten Ware ausgenommen werden. Diesen Parteien zufolge unterscheiden sich die materiellen und chemischen Eigenschaften von QTA von denen des reinsten PTA, und diese Unterschiede führten zu unterschiedlichen Verwendungen. Sie behaupteten ferner, dass sich die Produktionsprozesse und die Verwendungen von QTA von denen des reinsten PTA unterschieden und dass die Produktionskosten und der Verkaufspreis von QTA geringer seien als die von reinstem PTA.

(22)

Während reinstes PTA bis zu 0,01 % Verunreinigungen enthält, kann dieser Wert bei QTA bei bis zu 0,2 % liegen, außerdem gibt es einen gewissen Unterschied bei der Art der enthaltenen Verunreinigungen. Doch unabhängig von diesen unterschiedlichen Verunreinigungen ist die chemische Formel für alle PTA-Varianten identisch. Daher war die Kommission der Ansicht, dass der relativ geringfügige Unterschied bei den Verunreinigungen nichts an der Tatsache ändert, dass die grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aller PTA-Varianten gleich sind und dieser Unterschied als solcher die Streichung von QTA aus der Definition der untersuchten Ware nicht rechtfertigt.

(23)

Ferner behaupteten dieselben interessierten Parteien, QTA und reinstes PTA würden unterschiedlich verwendet. Die Kommission stellte fest, dass die Unterschiede nicht so gravierend waren, als dass sie die Streichung von QTA aus der Definition der untersuchten Ware gerechtfertigt hätten.

(24)

Dieselben interessierten Parteien brachten zudem vor, QTA und reinstes PTA würden durch unterschiedliche Produktionsverfahren hergestellt; bei den Produktionstechniken für die Herstellung von reinstem PTA liege der Schwerpunkt nämlich auf einer Oxidationsreaktion (zur Raffinierung und Reduktion), einer zweistufigen Produktionstechnik, während bei der Produktionstechnik für QTA der Schwerpunkt auf einer genauen Oxidationsreaktion und Raffinierung liege, einer einstufigen Produktionstechnik. Die Kommission stellte fest, dass bei beiden Produktionsverfahren die gleichen Rohstoffe und Verfahren eingesetzt werden und sie sich weitgehend ähneln.

(25)

Schließlich behaupteten dieselben interessierten Parteien, dass die Produktionskosten von QTA aufgrund des Unterschieds zwischen den beschriebenen einstufigen bzw. zweistufigen Techniken zwischen 18 und 36 EUR/t niedriger seien als diejenigen von reinstem PTA. Die Untersuchung ergab, dass der Unterschied bei den Produktionskosten unerheblich war. Unterschiede bei den Produktionskosten als solchen sind für die Warendefinition sowieso nicht relevant, sondern vielmehr ähnliche technische, chemische und materielle Eigenschaften sowie grundlegende Verwendungen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(26)

Nach der Unterrichtung wiederholte eine interessierte Partei ihr Vorbringen, QTA solle aufgrund der Unterschiede in der Zusammensetzung, bei den Verunreinigungen sowie bei den Produktionsverfahren und -kosten, aber auch bei den Verwendungen von der Warendefinition ausgenommen werden. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass diese Unterschiede relativ geringfügig sind und die Schlussfolgerung, dass die technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften sowie die grundlegenden Verwendungen sowohl von QTA als auch von reinstem PTA im Wesentlichen die gleichen sind, nicht ändern. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Aus den genannten Gründen wurden die Forderungen, QTA von der Warendefinition auszunehmen, zurückgewiesen.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(28)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt je ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(29)

Dann prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller in der Stichprobe auf ihrem Inlandsmarkt repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmacht. Die Kommission stellte fest, dass die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe für jeden ausführenden Hersteller in der Stichprobe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.

(30)

Danach ermittelte die Kommission den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(31)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Menge der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entspricht sowie

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(32)

In diesem Fall entsprach der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ.

(33)

Ein ausführender Hersteller erfüllte die in Erwägungsgrund 31 genannten Bedingungen, und das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware machte mehr als 80 % der gesamten Menge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware aus. Für diesen ausführenden Hersteller wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe berechnet wurde.

(34)

Beim Normalwert handelte es sich um den tatsächlichen Inlandspreis lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der Warentypen im UZ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge ausmachte oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag.

(35)

Bei zwei ausführenden Herstellern ergab die Analyse der Inlandsverkäufe, dass weniger als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Dementsprechend wurde der Normalwert für diese beiden ausführenden Hersteller als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(36)

Eine Partei brachte vor, dass ihre Einheit, die PTA herstelle, eine einzige wirtschaftliche Einheit mit ihrem verbundenen Hauptlieferanten für Rohstoffe bilde. Der verbundene Lieferant zahle zudem eine Dividende an den PTA-Hersteller in der Stichprobe. Die Kommission sollte daher zum Zwecke der Dumpingberechnung den Gewinn, den der verbundene Lieferant mit dem Verkauf des Rohstoffs an den PTA-Hersteller in der Stichprobe für die PTA-Produktion erzielt habe, abziehen. Das Unternehmen hätte den abzuziehenden Gewinn als Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Gesamtproduktionskosten des Rohstoffs berechnet.

(37)

Die Kommission wies das Vorbringen, der PTA-Hersteller in der Stichprobe und der verbundene Rohstofflieferant würden eine wirtschaftliche Einheit bilden, aus folgenden Gründen zurück. Erstens bestätigte die Untersuchung, dass der PTA-Hersteller in der Stichprobe beim verbundenen Lieferanten nicht über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, was bedeutet, dass er keine alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den verbundenen Lieferanten hat. Zweitens besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Gewinnspanne für den Rohstoff und der erhaltenen Dividende, da der Anteil der Rohstoffverkäufe an den Gesamtverkäufen des verbundenen Rohstofflieferanten im Untersuchungszeitraum nur einen kleinen Teil ausmachte.

(38)

Drittens verkauft der verbundene Lieferant den Rohstoff nicht ausschließlich an den PTA-Hersteller in der Stichprobe, sondern auch an andere Kunden. Außerdem verkauft er eine Reihe von anderen Waren an andere Kunden. Somit besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Rohstoffverkäufen des verbundenen Lieferanten an den PTA-Hersteller in der Stichprobe und der Dividende, die er an den PTA-Hersteller in der Stichprobe zahlt.

(39)

Viertens kauft der PTA-Hersteller in der Stichprobe den Rohstoff vom verbundenen Lieferanten zu Preisen einschließlich Gewinn. Diese Preise entsprechen den Preisen, zu denen er den gleichen Rohstoff von anderen unabhängigen Lieferanten kauft.

(40)

Fünftens sind der Jahresabschluss des PTA-Herstellers in der Stichprobe und der Abschluss des verbundenen Lieferanten nicht konsolidiert.

(41)

Auf dieser Grundlage wurde die Behauptung, dass der PTA-Hersteller in der Stichprobe eine einzige wirtschaftliche Einheit mit dem verbundenen Rohstofflieferanten bilde, abgewiesen. Entsprechend wurde der Prozentsatz des Gewinns, der vom verbundenen Lieferanten durch Verkäufe an den PTA-Hersteller in der Stichprobe erzielt wurde, nicht vom Einkaufspreis abgezogen.

(42)

Nach der Unterrichtung fragten zwei interessierte Parteien, warum die Kommission bei der Bestimmung des Normalwerts keine Zielgewinnspanne herangezogen habe, um den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zu ermitteln. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung setzt sich der relevante Richtwert dafür, wann ein Geschäft gewinnbringend ist, aus den (fixen und variablen) Stückkosten sowie den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten zusammen. Das Konzept der Zielgewinnspanne ist in diesem Kontext nicht relevant, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(43)

Dieselben Parteien fragten ferner, warum die Kommission die Analyse des Anteils der gewinnbringenden Verkäufe nicht auf einer monatlichen Basis vorgenommen habe. Die Untersuchung lieferte keine Gründe für eine Abweichung von der Standardmethode bei der Analyse der gewinnbringenden Verkäufe oder der Ermittlung des Normalwerts, für die der gewogene Durchschnitt des Normalwerts auf der Grundlage der Geschäfte herangezogen wird, die während des gesamten Untersuchungszeitraums getätigt wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.   Ausfuhrpreis

(44)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über unabhängige und verbundene Handelsunternehmen mit Sitz außerhalb der Union.

(45)

Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

(46)

Im Fall von Ausfuhrverkäufen in die Union über verbundene Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde.

(47)

Im Fall von Ausfuhrverkäufen über unabhängige Handelsunternehmen mit Sitz außerhalb der Union wurde zunächst ermittelt, ob es sich bei den Verkäufen an unabhängige Handelsunternehmen tatsächlich um Ausfuhrverkäufe in die Union handelte. In diesem Fall handelte es sich nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bei dem Ausfuhrpreis auch um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware.

3.3.   Vergleich

(48)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(49)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten, Bankgebühren, Kreditkosten sowie Provisionen.

3.4.   Dumpingspannen

(50)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(51)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Hanwha General Chemical Co. Ltd

3,5

Samnam Petrolchemical Co. Ltd

0,3

Taekwang Industrial Co. Ltd

0,0

(52)

Auf der Basis von Eurostat-Daten entfielen auf die fünf in Erwägungsgrund 7 genannten mitarbeitenden ausführenden Hersteller alle Ausfuhren mit Ursprung in der Republik Korea in die Union im Untersuchungszeitraum, und auf die drei ausführenden Hersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 75 % der Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.

(53)

Die Kommission berücksichtigte den hohen Grad der Mitarbeit und der Repräsentativität der in Erwägungsgrund 52 genannten Stichprobe sowie die Tatsache, dass nur einer der Ausführer in der Stichprobe eine Dumpingspanne über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung aufgeführten Geringfügigkeitsschwelle hatte. Um einschätzen zu können, ob die Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller außerhalb der Stichprobe unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurde eine gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne ermittelt. Dabei zeigte sich, dass diese Spanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, nämlich bei 0,8 %.

(54)

Nach der Unterrichtung fragten zwei interessierte Parteien, warum die für Hanwha ermittelte Dumpingspanne (3,5 %) nicht auf die zwei mitarbeitenden, allerdings nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angewandt worden sei. Wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, berücksichtigte die Kommission den hohen Grad der Mitarbeit und der Repräsentativität der Stichprobe sowie die Tatsache, dass nur einer der Ausführer in der Stichprobe eine Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle hatte. Angesichts dessen war die Kommission der Auffassung, dass es am sinnvollsten ist, den Schätzwert für die Dumpingspanne der mitarbeitenden, allerdings nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und für die landesweite Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe zu ermitteln, wie oben beschrieben. Zudem wird daran erinnert, dass dieselbe Methode in einem vorherigen ähnlichen Fall angewandt wurde (3). Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(55)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, es gebe Unterschiede zwischen den koreanischen Ausfuhrstatistiken und den Einfuhrstatistiken von Eurostat. Im Lichte dessen zog diese Partei die Zuverlässigkeit der von den ausführenden Herstellern vorgelegten und von der Kommission zur Bestimmung der Dumpingspanne verwendeten Daten in Zweifel. Die Kommission bestätigte, dass nach gängiger Praxis und wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt, die Ausfuhren mit Ursprung in der Republik Korea in die Union im Untersuchungszeitraum auf Eurostat-Daten basierten. Schließlich wird daran erinnert, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, alle für die Ermittlung von Dumping für erforderlich gehaltenen Informationen einholte und prüfte und dass die von den ausführenden Herstellern vorgelegten Daten nach gängiger Praxis hinreichend geprüft wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Nach der Unterrichtung legte eine interessierte Partei hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis andere Hypothesen und alternative Szenarien vor und fragte, ob die Anwendung von rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreisen und Normalwerten auf der Grundlage dieser Szenarien zu anderen Dumpingspannen geführt hätte. Die Kommission erinnerte daran, dass die Dumpingberechnungen auf den tatsächlich geprüften Geschäftsdaten basierten und sie nach der in Artikel 2 der Grundverordnung festgelegten Methode ermittelt werden müssen. Die von dieser interessierten Partei vorgelegten alternativen Szenarien entsprachen nicht der Grundverordnung und wurden daher zurückgewiesen.

(57)

Da die landesweite Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollten keine Maßnahmen gegenüber PTA-Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea eingeführt werden.

4.   SCHÄDIGUNG, SCHADENSURSACHE UND UNIONSINTERESSE

(58)

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zum Dumping erübrigt sich die Analyse in Bezug auf Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse.

(59)

Nach ihrer Unterrichtung fragte eine interessierte Partei nach den Gründen für die Zunahme der Ausfuhren mit Ursprung in der Republik Korea in die Union ab 2012. Wie oben erläutert, wurde es aufgrund der Feststellungen in Bezug auf Dumping nicht für notwendig erachtet, eine Analyse der Schädigung vorzulegen. Daher wurde dieses Ersuchen abgelehnt.

5.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(60)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte das Verfahren eingestellt werden, da die für die Republik Korea ermittelte Dumpingspanne unter 2 % liegt. Interessierte Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(61)

In Anbetracht der geschilderten Sachlage kam die Kommission somit zum Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in der Republik Korea in die Union ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.

(62)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917360010) eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren reiner Terephthalsäure und ihrer Salze mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 281 vom 3.8.2016, S. 18).

(3)  Siehe Erwägungsgründe 27 bis 30 des Beschlusses der Kommission 2011/32/EU vom 19. Januar 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 22).