9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 102/2012 DES RATES

vom 27. Januar 2012

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl („SWR“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (VR China), Indien, Südafrika und der Ukraine ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll von 9,7 bis 50,7 % auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in der Russischen Föderation ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates (4) wurde nach teilweisen Interims- und Auslaufüberprüfungen dieselbe Zollstufe eingeführt. Im April 2004 weitete der Rat nach einer Untersuchung zur Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine über die Republik Moldau mit der Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (5) die ursprünglichen Maßnahmen auf aus der Republik Moldau versandte SWR-Einfuhren aus. In ähnlicher Weise weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 (6) im Oktober 2004 die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der VR China auf die aus Marokko versandten SWR-Einfuhren aus.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (7) erhielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung die ursprünglichen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Diese Maßnahmen werden nachstehend als „die geltenden Maßnahmen“ und die Auslaufüberprüfung als „die letzte Untersuchung“ bezeichnet. Im Mai 2010 weitete der Rat nach einer Untersuchung zur Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China über die Republik Korea die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (8) auf die aus der Republik Korea versandten SWR-Einfuhren aus.

2.   Antrag auf eine Auslaufüberprüfung

(4)

Am 13. November 2010 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer Auslaufüberprüfung („Einleitungsbekanntmachung“) (9) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Südafrika und der Ukraine nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung an.

(5)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Verbindungsausschuss der „European Union Wire Rope Industries“ (EWRIS) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion von SWR entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(6)

In Ermangelung entsprechender Beweise betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien beantragte der Antragsteller keine Einleitung einer Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien liefen daher am 17. November 2010 (10) aus.

3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, Einführer, ihr bekannte Verwender und ihre Verbände, die Vertreter der ausführenden Länder, den Antragsteller und die im Antrag erwähnten Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der großen Anzahl ausführender Hersteller in der VR China, von Unionsherstellern und der von der Untersuchung betroffenen Einführer war ursprünglich ein Stichprobenverfahren in der Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und der Kommission die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(9)

Da nur ein ausführender Hersteller in der VR China die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelte und sich zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde entschieden, im Falle der ausführenden Hersteller in der VR China kein Stichprobenverfahren durchzuführen und an den vorgenannten Hersteller einen Fragebogen zu senden.

(10)

Zwanzig Unionshersteller/Herstellergruppen in der Union übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärten sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Auf der Grundlage der von den Unionsherstellern/Herstellergruppen in der Union eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe von drei Herstellern/Herstellergruppen, die im Hinblick auf das Volumen von Produktion und Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union waren.

(11)

Acht Einführer übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärten sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Da allerdings nur zwei Einführer die betroffene Ware tatsächlich eingeführt hatten, entschied die Kommission, kein Stichprobenverfahren durchzuführen und einen Fragebogen an die vorgenannten Einführer zu versenden.

(12)

Es wurden daher Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller/Herstellergruppen in der Union, zwei Einführer und die der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in den drei betroffenen Ländern versandt.

(13)

Der ausführende Hersteller in der VR China, der ein ausgefülltes Stichprobenformular zurücksandte, übermittelte anschließend keinen ausgefüllten Fragebogen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass keine ausführenden Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeiteten.

(14)

Ein ausführender Hersteller in der Ukraine übermittelte einen unvollständigen Beitrag zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung. Der Hersteller wurde ersucht, einen Fragebogen auszufüllen, den er allerdings nicht übermittelte. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine ausführenden Hersteller in der Ukraine an der Untersuchung mitarbeiteten.

(15)

Ein ausführender Hersteller in Südafrika beantwortete den Fragebogen.

(16)

Beantwortete Fragebogen gingen ferner von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern/Herstellergruppen in der Union, zwei Einführern und einem Verwender ein.

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH, Deutschland,

BRIDON Group, Zusammenschluss aus zwei Unternehmen: Bridon International Ltd., Vereinigtes Königreich, und BRIDON International GmbH, Deutschland,

REDAELLI Tecna Spa, Italien.

b)

Ausführender Hersteller in Südafrika:

SCAW South Africa Ltd., Südafrika.

c)

Einführer:

HEKO Industrieerzeugnisse GmbH, Deutschland,

SENTECH International, Frankreich.

d)

Verwender:

ASCENSORES ORONA S coop, Spanien.

(18)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der letzten Untersuchung, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, d. h. Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (vom Wirtschaftszweig häufig als „SWR“ bezeichnet), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 („betroffene Ware“) eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Wie in der Ausgangsuntersuchung und der letzten Untersuchung bestätigten die jetzigen Überprüfungsergebnisse, dass die in der VR China und der Ukraine hergestellten und in die Union ausgeführten SWR, die in Südafrika hergestellten und auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt verkauften und in die Union ausgeführten SWR, die im Vergleichsland, der Türkei, hergestellten und auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauften SWR, und die in der Union durch die Unionshersteller hergestellten und verkauften SWR dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(21)

Ein Einführer führte ein Argument an, das im Rahmen der letzten Untersuchung auch von der European Wire Rope Importers Association (EWRIA) vorgebracht wurde. Dem Argument zufolge unterschieden sich die betroffene Ware und die in der Union hergestellte und verkaufte Ware erheblich voneinander; außerdem sei zwischen Seilen für allgemeine Verwendungen und Seilen für besondere Verwendungen zu unterscheiden. Diese Argumente wurden in der ursprünglichen und der letzten Verordnung zur Einführung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen eingehend berücksichtigt. Außerdem entschied das Gericht in der Rechtssache T-369/08 EWRIA/Europäische Kommission, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, indem sie auf der Grundlage der vorhandenen Beweise im Rahmen der Untersuchungen nicht zwischen Seilen für allgemeine Verwendungen und Seilen für besondere Verwendungen unterschieden habe (11).

(22)

Da der Einführer keinen neuen Aspekt anführte, demzufolge sich die Grundlage, auf der diese ursprünglichen Feststellungen getroffen wurden, verändert hätte, werden die in der Ausgangsuntersuchung und der letzten Untersuchung getroffenen Schlussfolgerungen bestätigt.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(23)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle eines möglichen Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(24)

In Bezug auf die VR China und die Ukraine kooperierte keiner der ausführenden Hersteller in vollem Umfang. Ein ausführender Hersteller in der Ukraine und ein ausführender Hersteller in der VR China meldeten sich; folglich wurden ihnen Fragebogen für ausführende Hersteller zugesandt. Ihre Antworten wurden allerdings als unvollständig und widersprüchlich erachtet; außerdem konnten in ihren Betrieben keine Kontrollbesuche durchgeführt werden. Die betroffenen Unternehmen wurden ordnungsgemäß schriftlich darüber informiert, dass unter diesen Umständen nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden müssen. Was Südafrika betrifft, so übermittelte der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller Angaben zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Union im UZÜ, die alle Ausfuhrverkäufe aus Südafrika in die Union im selben Zeitraum ausmachten.

(25)

Im UZÜ belief sich das gesamte von Eurostat erfasste Volumen der SWR-Einfuhren aus der VR China, Südafrika und der Ukraine auf 4 833 Tonnen, was 2,4 % des EU-Marktanteils entspricht. Während der letzten Untersuchung betrugen die Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern 3 915 Tonnen, was 2,2 % des EU-Marktanteils entspricht.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(26)

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde die gleiche Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung angewandt, soweit sich die Umstände nicht geändert haben oder soweit entsprechende Informationen verfügbar waren. Bei Nichtmitarbeit, wie im Falle der VR China und der Ukraine, mussten die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung zugrunde gelegt werden.

2.1.   VR China

(27)

Im UZÜ betrug das gesamte von Eurostat erfasste SWR-Einfuhrvolumen aus der VR China 4 530 Tonnen, was 2,2 % des EU-Marktanteils entspricht.

2.1.1.   Vergleichsland

(28)

Da die VR China ein Land ist, dessen Volkswirtschaft sich in einer Übergangsphase befindet, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft erhaltenen Informationen ermittelt werden.

(29)

In der letzten Untersuchung wurde die Türkei als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen. Der Antragsteller unterbreitete den Vorschlag, für diese Untersuchung erneut die Türkei heranzuziehen. Es erfolgte kein Einwand gegen die Wahl eines Vergleichslands.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass in der Türkei mit drei einheimischen Herstellern, die etwa 53 % des Markts beliefern, und aufgrund von Wettbewerb durch Einfuhren aus anderen Drittländern ein Wettbewerbsmarkt für SWR vorhanden ist. Die betroffene Ware wird in der Türkei nicht mit Einfuhrzöllen belegt, und es bestehen keine anderen Beschränkungen für SWR-Einfuhren in die Türkei. Schließlich, wie unter Randnummer 20 dargelegt, handelte es sich bei der auf dem türkischen Inlandsmarkt hergestellten und verkauften Ware und der vom chinesischen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten Ware um gleichartige Ware.

(31)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

2.1.2.   Normalwert

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand des Preises, der auf dem türkischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen war. Die Angaben des Herstellers wurden analysiert; den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt und waren repräsentativ.

(33)

Der Normalwert wurde demnach als der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den der kooperierende Hersteller in der Türkei unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

2.1.3.   Ausfuhrpreis

(34)

Da keine Hersteller aus der VR China mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen ermittelt. Die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen wurden für die Berechnung der Dumpingspanne als geeigneter erachtet als die Eurostat-Daten, da die relevanten KN-Codes ein breiteres Warenspektrum erfassen als die unter Randnummer 19 definierte betroffene Ware.

2.1.4.   Vergleich

(35)

Im Interesse eines fairen Vergleichs — auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe — zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten vorgenommen.

2.1.5.   Dumpingspanne

(36)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass ein beträchtliches Dumping in Höhe von etwa 38 % vorlag.

2.2.   Südafrika

(37)

Im UZÜ betrug das von Eurostat erfasste gesamte SWR-Einfuhrvolumen aus Südafrika 281 Tonnen, was einem Anteil von 0,1 % des EU-Marktanteils entspricht; dieser Anteil liegt unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Auf den einzigen der Kommission bekannten ausführenden Hersteller entfielen 100 % dieser Einfuhren.

2.2.1.   Normalwert

(38)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Normalwert ermittelt anhand des Preises, der auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen war, da diese Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr getätigt wurden und repräsentativ waren.

2.2.2.   Ausfuhrpreis

(39)

Da alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.2.3.   Vergleich

(40)

Im Interesse eines fairen Vergleichs — auf der gleichen Handelsstufe und auf der Stufe ab Werk — zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten vorgenommen.

2.2.4.   Dumpingspanne

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass ein Dumping in Höhe von 17 % vorlag, das niedriger als die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne von 38,6 % ist.

2.3.   Ukraine

(42)

Im UZÜ betrug das von Eurostat erfasste gesamte SWR-Einfuhrvolumen aus der Ukraine 22 Tonnen, dies entspricht einem EU-Marktanteil von weniger als 0,1 %; dieser Anteil liegt unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.

2.3.1.   Normalwert

(43)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage der Angaben aus dem Überprüfungsantrag des Antragstellers, die dem auf dem ukrainischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preis entsprechen, ermittelt.

2.3.2.   Ausfuhrpreis

(44)

Da keine Hersteller aus der Ukraine mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen ermittelt. Die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen wurden für die Berechnung der Dumpingspanne am geeignetsten erachtet, da diese Angaben die unter Randnummer 19 definierte betroffene Ware genau erfassen.

2.3.3.   Vergleich

(45)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurde nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung am Ausfuhrpreis eine Berichtigung für die im Überprüfungsantrag des Antragstellers ausgewiesenen Seefracht- und Versicherungskosten vorgenommen. Danach ergibt sich eine Dumpingspanne von mehr als 80 % für den UZÜ.

3.   Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.   Vorbemerkungen

(46)

Keiner der 28 der Kommission bekannten chinesischen ausführenden Hersteller kooperierte.

(47)

Die beiden im Überprüfungsantrag genannten südafrikanischen ausführenden Hersteller beantworteten zwar die Anfragen der Kommission, aber nur der an Ausfuhren in die Union interessierte Hersteller kooperierte und füllte einen Fragebogen aus. Es sind der Kommission keine anderen Hersteller in Südafrika bekannt.

(48)

In Bezug auf die Ukraine stellte der der Kommission bekannte ausführende Hersteller seine Mitarbeit ein, wie unter Randnummer 14 dargelegt. Es sind der Kommission keine anderen Hersteller in der Ukraine bekannt.

3.2.   VR China

3.2.1.   Vorbemerkungen

(49)

In der Ausgangsuntersuchung galt für alle chinesischen Unternehmen ein einziger Antidumpingzollsatz von 60,4 %. Das Einfuhrvolumen aus der VR China ging erheblich zurück, und zwar von 11 484 Tonnen im UZ der Ausgangsuntersuchung (EU-15) auf 1 942 Tonnen im UZÜ der letzten Untersuchung (EU-25), stieg aber dann wieder auf 4 530 Tonnen im derzeitigen UZÜ an. Es ist allerdings festzuhalten, dass chinesische Einfuhren seit 2001 eine steigende Tendenz aufweisen. Der derzeitige Marktanteil der VR China liegt bei etwa 2,2 %.

(50)

Bei der Prüfung der Frage, ob mit einem Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu rechnen wäre, wurden das Preisverhalten der ausführenden Hersteller gegenüber anderen Ausfuhrmärkten geprüft, ferner die Preise bei der Ausfuhr in die Union, die Produktionskapazitäten und die Umgehungspraktiken. Die Angaben zu den Preisen der Ausführer bei der Einfuhr wurden anhand von Eurostat-Daten gewonnen, die Angaben zu den Ausfuhrvolumen und -preisen auf der Grundlage von statistischen Daten der VR China; die Angaben zur Kapazität stützten sich auf die Informationen aus dem Antrag. Die Eurostat-Daten eigneten sich am besten für den Vergleich mit den statistischen Daten der VR China, da der Vergleich nur für ein breiteres Warenspektrum vorgenommen werden konnte, wie unter der nächsten Randnummer ausgeführt wird.

3.2.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Union

(51)

Die verfügbaren statistischen Daten aus den chinesischen öffentlichen Datenbanken erfassen ein breiteres Warenspektrum als die betroffene Ware. Daher konnte anhand dieser Angaben keine aussagekräftige Analyse der in andere Märkte ausgeführten Warenmengen durchgeführt werden. Die Preisanalyse, für die die chinesische Datenbank genutzt werden konnte, stützt sich auf angemessene Schätzungen angesichts vergleichbarer Eigenschaften der anderen möglicherweise in der Analyse erfassten Waren.

(52)

Anhand der verfügbaren Informationen, wie in der obigen Randnummer erläutert, wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Ausfuhrmärkte im Schnitt erheblich unter den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen (um etwa 30 %, wobei die gezahlten Antidumpingzölle nicht berücksichtigt sind). Da, wie unter Randnummer 36 festgestellt, Ausfuhrverkäufe der VR China in die Union gedumpt waren, deutete dies darauf hin, dass Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte wahrscheinlich in noch höherem Maße gedumpt waren als die Ausfuhrverkäufe in die Union. Es wurde zudem die Auffassung vertreten, dass das Preisniveau der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für das voraussichtliche Preisniveau der Ausfuhrverkäufe in die Union bei Aufhebung der Maßnahmen dienen kann. Auf dieser Grundlage und angesichts der niedrigen Preisniveaus von Ausfuhren in Drittlandsmärkte wurde der Schluss gezogen, dass ein erheblicher Spielraum zur Senkung der Ausfuhrpreise in die Union besteht, was folglich auch zu einem Anstieg des Dumpings führen würde.

3.2.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(53)

Es wurde außerdem festgestellt, dass das Preisniveau der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union durchschnittlich erheblich höher war als das Preiniveau der Ausfuhren chinesischer Ausführer in andere Drittlandsmärkte. Die Tatsache, dass das allgemeine Preisniveau der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt diesen sehr attraktiv macht, trifft auch auf die VR China zu. Das höhere Preisniveau auf dem Unionsmarkt schafft den Anreiz, die Ausfuhren in die Union zu steigern.

3.2.4.   Dumpingspanne

(54)

Wie unter Randnummer 36 festgestellt, wurden Ausfuhrverkäufe aus der VR China in die Union, gemessen am Normalwert des Vergleichslands, zu erheblich gedumpten Preisen getätigt. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass die Einfuhren bei einem Verzicht auf Maßnahmen zu ähnlichen gedumpten Preisen und in erhöhten Mengen erfolgen würden.

3.2.5.   Ungenutzte Kapazität und Lagerbestände

(55)

Gestützt auf die Angaben des Überprüfungsantrags, die anhand öffentlich zugänglicher Informationen (d. h. der von den Unternehmen auf ihren Websites veröffentlichten Daten) gegengeprüft wurden, wurden die Kapazitäten aller ausführenden Hersteller in der VR China auf 1 355 000 Tonnen veranschlagt. Die vom Antragsteller vorgenommene Schätzung der Kapazitätsauslastung der chinesischen Hersteller liegt bei etwa 63 %, was eine ungenutzte Kapazität von mehr als 500 000 Tonnen ergibt. Der Antragsteller übermittelte außerdem Informationen über den Bau weiterer Produktionsanlagen und über die Größe des Inlandsmarkts. Chinesische Hersteller verfügen demnach über erhebliche Kapazitätsreserven, die nicht nur die Menge der Ausfuhren in die Union im UZÜ, sondern den gesamten Verbrauch der Union weit übersteigen. Daher besteht genügend Kapazität, die Ausfuhrmengen in die Union erheblich zu steigern, insbesondere, da nichts darauf hindeutet, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt in der VR China eine zusätzliche Produktion in diesen Mengen aufnehmen könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Inlandsmarkt in der VR China aufgrund einer großen Anzahl konkurrierender Hersteller erhebliche Mengen dieser Kapazitätsreserven aufnehmen könnte.

3.2.6.   Umgehungspraktiken

(56)

Die gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geltenden Maßnahmen wurden durch den Versand eingeführter Waren über Marokko im Jahr 2004 und über die Republik Korea im Jahr 2010 umgangen. Dies weist auf ein deutliches Interesse der Verkäufer chinesischer SWR am Unionsmarkt hin und auf ihre fehlende Bereitschaft, auf dem Unionsmarkt mit nicht gedumpten Preisen zu konkurrieren. Dies wird als weiterer Hinweis auf einen bei Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlichen Anstieg des Ausfuhrvolumens chinesischer ausführender Hersteller und einen Eintritt in den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen angesehen.

3.3.   Südafrika

3.3.1.   Vorbemerkungen

(57)

Es gibt zwei Hersteller in Südafrika, die der Kommission bekannt sind. Wie zuvor erläutert, arbeitete ein ausführender Hersteller im Rahmen dieser Überprüfung mit.

(58)

Der andere der Kommission bekannte Hersteller zeigte kein Interesse an Ausfuhren in die Union; er gab an, dass seine Produktionskapazitäten voll ausgelastet seien und auf dem heimischen Markt in Südafrika verkauft würden.

(59)

Die Einfuhren aus Südafrika gingen seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen stark zurück. Der Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika (0,1 %) lag im UZÜ unter der Geringfügigkeitsschwelle und betrug ingesamt 281 Tonnen. Außerdem waren die meisten dieser Einfuhren letzlich für den Offshore-Bereich bestimmt, der sich seit der vorausgegangenen Untersuchung stark entwickelt hat; diese wurden in der EU nicht vom Zoll abgefertigt. Nur geringe Mengen der betroffenen Ware wurden in den zollrechtlich freien Verkehr in die EU überführt.

(60)

Bei der Prüfung der Frage, ob mit einem Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu rechnen wäre, wurden die vom kooperierenden Ausführer übermittelten Angaben zu Volumen und Preisen der Ausfuhren in die Union und Drittländer geprüft, ferner die ungenutzten Kapazitäten und Lagerbestände sowie die Lage auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt.

3.3.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Union

(61)

Der kooperierende Ausführer der betroffenen Ware übermittelte Informationen zu Volumen und Preisen von Ausfuhren in Märkte außerhalb der Union. Der ausführende Hersteller verkauft einen erheblichen Teil seiner Produktion auf Ausfuhrmärkten trotz eines Rückgangs der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum. Der Schwerpunkt der Ausfuhraktivitäten des Unternehmens liegt hauptsächlich auf zwei spezifischen Marktsegmenten: Seile für den Untertagebau und Ausrüstungen für Offshore-Bohrungen.

(62)

Die Preise der Ausfuhren des Unternehmens in Drittländer waren verglichen mit den Preisen der Ausfuhren in die Union einschließlich des geltenden Antidumpingzolls in allen Jahren des Bezugszeitraums generell erheblich höher (30 % bis 70 %). Der von dem Ausführer auf anderen Drittlandsmärkten erzielte Preisvorteil gegenüber den Preisen auf dem Unionsmarkt deutet darauf in, dass der Ausführer im Falle der Aufhebung der Maßnahmen in naher Zukunft den Unionsmarkt nicht mit größeren Mengen bedienen würde. In diesem Zusammenhang wurde auch davon ausgegangen, dass, wie unter Randnummer 61 dargelegt, der Schwerpunkt der Ausfuhraktivitäten des Unternehmens auf Waren liegt, die auf dem Unionsmarkt nicht vorrangig nachgefragt werden.

3.3.3.   Ungenutzte Kapazität und Lagerbestände

(63)

Seit der letzten Untersuchung führte der kooperierende ausführende Hersteller Lagerbestände auf konstantem Niveau. Die Kapazitätsauslastung (etwa 70-75 %) hielt sich angesichts der technischen Sachzwänge im Produktionsverfahren auch auf handelsüblichem Niveau. Die höchste verfügbare Kapazitätsreserve liegt bei 1 500-3 500 Tonnen. Der ausführende Hersteller plant mengenmäßig keine signifikante Erweiterung seiner Produktionskapazitäten. Die Kapazität zur Steigerung der Ausfuhrmengen in die Union ist offensichtlich sehr begrenzt, da Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt eine zusätzliche Produktion aufnehmen könnten.

(64)

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Produktion hauptsächlich vom Inlandsmarkt, auf dem hohe Gewinne erzielt werden, aufgenommen wird; daher hat das Unternehmen kein Interesse daran, größere Mengen in die Union auszuführen.

3.4.   Ukraine

3.4.1.   Vorbemerkungen

(65)

Da der ausführende Hersteller aus der Ukraine, der der Kommission bekannt ist, nicht mitarbeitete, wie unter Randnummer 14 dargelegt, stützten sich die Ergebnisse auf verfügbare Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung. Da nur wenig über die ukrainische Industrie bekannt ist, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf die Angaben des Antragstellers im Überprüfungsantrag und auf öffentlich verfügbare Handelsstatistiken. Es ist festzuhalten, dass der Kommission keine anderen Hersteller in der Ukraine bekannt sind und dass die folgenden Erwägungen, insbesondere zu den Produktionskapazitäten, sich auf den bekannten ausführenden Hersteller beziehen.

(66)

Bei der Prüfung der Frage, ob mit einem Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu rechnen wäre, wurden die Preise der Ausfuhren in Drittländer und in die Union geprüft, ferner die ungenutzten Kapazitäten und die Umgehungspraktiken.

3.4.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Union

(67)

Da andere zuverlässigere Informationen nicht eingingen, wurden die anhand öffentlich verfügbarer Statistiken gemachten Angaben zu anderen Ausfuhrmärkten aus dem Antrag berücksichtigt. Eine Analyse der verfügbaren Zahlen ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in diese Länder erheblich unter den durchschnittlichen Preisen der Ausfuhren in die Union lagen. Wie bereits im Falle der VR China und Südafrika dargelegt, wurden die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für das bei Aufhebung der Maßnahmen zu erwartende Preisniveau der Ausfuhrverkäufe in die Union angesehen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass erheblicher Spielraum für die Senkung der Preise der Ausfuhren in die Union, sehr wahrscheinlich im Dumpingbereich, besteht.

3.4.3.   Ungenutzte Kapazität

(68)

In den letzten Jahren erfolgte ein Zusammenschluss der Geschäftsaktivitäten der beiden zuvor bekannten ausführenden Hersteller. Dadurch verringerte sich die in der letzten Untersuchung ermittelte Produktionskapazität. Entsprechend den verfügbaren Belegen aus dem Antrag und den Ausführungen des bekannten ausführenden Herstellers liegt die geschätzte Produktionskapazität in der Ukraine zwischen 35 000 und 40 000 Tonnen, wovon derzeit 70 % für die Produktion genutzt wird. Die Kapazitätsreserven, die zwischen 10 500 und 12 000 Tonnen liegen, weisen darauf hin, dass die Kapazität zu einer erheblichen Steigerung der Ausfuhrmengen in die Union vorhanden ist. Der anhand der bekannten Produktions- und statistischen Daten zu Einfuhren und Ausfuhren berechnete mutmaßliche Verbrauch in der Ukraine weist darauf hin, dass der Inlandsmarkt keine zusätzlichen Kapazitäten aufnehmen kann. Die Ukraine ist demnach das Land, das seine ungenutzten Kapazitäten von allen betroffenen Ländern am ehesten in die Union umleiten wird, insbesondere, da nichts darauf hinweist, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt eine zusätzliche Produktion aufnehmen könnten.

3.4.4.   Umgehungspraktiken

(69)

Nach der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren aus der Ukraine wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen durch SWR-Einfuhren aus der Republik Moldau umgangen wurden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die festgestellte Umgehungspraxis ein weiteres Indiz für das Interesse an der Erschließung des Unionsmarkts ist, ebenso für die Unfähigkeit, auf dem Unionsmarkt mit nicht gedumpten Preisen zu konkurrieren.

3.5.   Schlussfolgerung

(70)

Ein Anhalten von erheblichem Dumping wurde im Falle der VR China und der Ukraine und in geringerem Maße im Falle von Südafrika bestätigt, obgleich das Einfuhrvolumen aus Südafrika und der Ukraine gering war.

(71)

Bei der Prüfung der Frage, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen anhält oder erneut auftritt, wurden die Kapazitätsreserven und die ungenutzten Lagerbestände sowie die Preisbildungs- und Ausfuhrstrategien auf verschiedenen Märkten analysiert. Diese Untersuchung ergab, dass die VR China und in geringerem Maße die Ukraine über bedeutende Kapazitätsreserven und akkumulierte Lagerbestände verfügten. In Südafrika waren keine größeren Kapazitätsreserven oder außergewöhnlichen Lagerbestände festzustellen. Die Untersuchung ergab ferner, dass im Falle der VR China und der Ukraine die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer im Allgemeinen unter den Preisen der Ausfuhren in den Unionsmarkt lagen und dass die Union daher weiterhin ein attraktiver Markt für die ausführenden Hersteller aus diesen Ländern ist. Südafrikanische Ausfuhren in andere Länder lagen hingegen mengenmäßig erheblich über den Ausfuhren in die Union und erfolgten offenbar zu nicht gedumpten Preisen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass Ausfuhren aus der VR China und der Ukraine in Drittländer sehr wahrscheinlich in die Union umgeleitet würden, wenn der Zugang zum Unionsmarkt ohne Antidumpingmaßnahmen möglich wäre. Auch die verfügbaren Produktionskapazitätsreserven würden wahrscheinlich zu einem Anstieg der Einfuhren aus diesen Ländern führen. Eine Analyse der Preisbildungsstrategien ergab außerdem, dass diese Ausfuhren aus der Ukraine und der VR China sehr wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen würden. Diese Schlussfolgerungen wurden noch gestützt durch die Feststellung, dass im Falle der VR China und der Ukraine die geltenden Maßnahmen durch Einfuhren über andere Länder umgangen wurden, was darauf hindeutete, dass die ausführenden Länder nicht zu fairen Preisen als Wettbewerber auf dem Unionsmarkt in Erscheinung treten konnten. Im Gegensatz dazu wurde die Auffassung vertreten, dass der südafrikanische Hersteller mit anderen Herstellern, einschließlich den Unionsherstellern, auf anderen Drittlandsmärkten zu fairen Preisen in Konkurrenz treten konnte. In Anbetracht des obigen Sachverhalts wird im Falle der VR China und der Ukraine festgestellt, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen dauerhaft damit zu rechnen ist, dass das Dumping in erheblichen Mengen anhält. Im Falle Südafrikas ist hingegen aufgrund des Rückgangs des Dumpings seit der Ausgangsuntersuchung, der Tatsache, dass Ausfuhren in andere Länder zu erheblich höheren Preisen als in die EU erfolgten, und der absehbar geringen Nachfrage nach südafrikanischen Waren nicht dauerhaft damit zu rechnen, dass weiterhin gedumpte Ware in erheblichen Mengen eingeführt wird.

(72)

Die Regierung der Ukraine nahm zu den obigen Erkenntnissen Stellung und wandte ein, dass die Behauptung, die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen würde dazu führen, dass sich die ukrainischen Hersteller dem EU-Markt zuwenden würden, übertrieben und unbegründet sei. Zur Untermauerung des Einwands brachte die Regierung vor, die geltenden Maßnahmen hätten zu einem Verlust an Konakten zu den Abnehmern in der EU und folglich zur Einstellung der Ausfuhren in die EU geführt; die ukrainischen Ausführer würden sich nunmehr auf die GUS und asiatische Märkte konzentrieren. Die Regierung ging indessen nicht auf die Attraktivität des EU-Marktes aufgrund der beträchtlichen Preisunterschiede auf diesen Märkten (siehe Randnummer 67) ein und sah darüber hinweg, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen sehr wohl die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ukrainische Ausfuhren in die EU umgelenkt werden.

(73)

Nach der Unterrichtung wandte der Antragsteller ein, dass die rückläufigen Ausfuhren südafrikanischer Hersteller in andere Märkte aller Voraussicht nach zu einem Anstieg der Kapazitätsreserven führen würden, die nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden könnten, was einen Anstieg der Einfuhren in die EU nach sich ziehen werde. Diese Behauptungen wurden allerdings nicht belegt. Vielmehr wurde beobachtet, dass der Rückgang der Ausfuhrverkäufe des mitarbeitenden Ausführers im Bezugszeitraum durch weniger stark rückläufige Inlandsverkäufe im selben Zeitraum abgeschwächt wurde. Außerdem nahm das Gesamtverkaufsvolumen des Unternehmens von 2009 bis zum UZ zu. Es deutet also nichts darauf hin, dass die Einwände des Antragstellers gerechtfertigt wären.

(74)

Der Antragsteller kritisierte ferner, die Kommission habe der Nichtmitarbeit des anderen südafrikanischen Herstellers nicht Rechnung getragen; die Tatsache, dass dieses Unternehmen in der Vergangenheit nichts exportiert habe, bedeute nicht, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Darauf sei erwidert, dass das betreffende Unternehmen im Bezugszeitraum keine Ausfuhren in die Union verzeichnete. Antidumpingmaßnahmen sind kein Instrument zur Verhinderung rechtmäßiger Einfuhren in die Union. Das vorgebrachte Argument musste folglich zurückgewiesen werden.

D.   UNIONSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(75)

Innerhalb der Union werden SWR von mehr als 25 Herstellern/Herstellergruppen, die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung den Wirtschaftszweig der Union darstellen, hergestellt.

(76)

Wie unter Randnummer 10 dargelegt, wurde eine Stichprobe aus drei Herstellern/Herstellergruppen gebildet, die aus den folgenden 20 Unionsherstellern, welche die angeforderten Informationen übermittelten, ausgewählt wurde.

BRIDON Group, Zusammenschluss von Bridon International Ltd (Vereinigtes Königreich) und Bridon International GmbH (Deutschland),

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH (Deutschland),

Pfeifer Drako Drahtseilwerk GmbH (Deutschland),

Drahtseilwerk Hemer GmbH und Co. KG (Deutschland),

Westfälische Drahtindustrie GmbH (Deutschland),

Teufelberger Seil GmbH (Deutschland),

ZBD Group A.S. (Tschechische Republik),

Cables y Alambres especiales, SA (Spanien),

Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA (Portugal),

D. Koronakis SA (Griechenland),

N. Leventeris SA (Griechenland),

Drumet SA (Polen),

Metizi JSC (Bulgarien),

Arcelor Mittal Wire France (Frankreich),

Brunton Shaw UK Limited (Vereinigtes Königreich),

Sirme Si Cabluri S.A./CORD S.A. (Rumänien),

Redaelli Tecna Spa (Italien),

Remer SRL (Italien),

Metal Press SRL (Italien),

Randers Reb International A/S (Dänemark).

(77)

Es ist festzuhalten, dass auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 40 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ entfallen, während auf die oben genannten 20 Unionshersteller 96 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ entfallen, was als repräsentativ für die gesamte Unionsproduktion angesehen wird.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(78)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warenmengen und der Eurostat-Daten für alle EU-Einfuhren ermittelt.

(79)

Der Unionsverbrauch ging von 2007 bis zum UZÜ um 21 % von 255 985 Tonnen auf 203 331 Tonnen zurück. Genauer gesagt ging er nach einem leichten Anstieg um 1 % im Jahr 2008 im Jahr 2009 um 22 Prozentpunkte infolge des Wirtschaftsabschwungs erheblich zurück und blieb im UZÜ auf einem vergleichbaren Niveau.

 

2007

2008

2009

UZÜ

Unionsverbrauch

(in Tonnen)

255 986

257 652

201 975

203 331

Index

100

101

79

79

2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.1.   Kumulierung

(80)

In den vorausgegangenen Untersuchungen wurden SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Südafrika und der Ukraine nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt. Deshalb wurde geprüft, ob eine kumulative Beurteilung auch bei der vorliegenden Untersuchung angemessen war.

(81)

Dabei wurde festgestellt, dass die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus dem jeweiligen Land die Geringfügigkeitsschwelle überstieg. In Bezug auf die Mengen wurde eine vorausschauende Analyse des bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu erwartenden Ausfuhrvolumens des jeweiligen Landes durchgeführt. Sie ergab, dass die Einfuhren aus der VR China und der Ukraine, im Gegensatz zu Südafrika, im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich über das im UZÜ verzeichnete Niveau und sicherlich über die Geringfügigkeitsschwelle ansteigen würden. Im Falle Südafrikas wurde festgestellt, dass die Kapazität zur Steigerung der Ausfuhrmengen in die Union angesichts der geringen Kapazitätsreserven und der Tatsache, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt eine möglicherweise vorhandene zusätzliche Produktion aufnehmen könnten, sehr begrenzt war.

(82)

In Bezug auf die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren wurde festgestellt, dass Einfuhren aus Südafrika nicht in direktem Wettbewerb zu den Einfuhren aus den anderen beiden Ländern standen. In dieser Hinsicht waren die Preise der aus Südafrika eingeführten Warentypen erheblich höher als die Preise der Einfuhren aus den anderen beiden Ländern, wie unter den Randnummern 87 und 91 dargelegt. Aufgrund dieser höheren Preise fand bei den Einfuhren aus Südafrika de facto keine Preisunterbietung statt, bei den Einfuhren aus den anderen beiden Ländern aber sehr wohl.

(83)

In Bezug auf die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern ergab die Untersuchung, dass die eingeführten SWR aus diesen Ländern sich in ihren materiellen und technischen Eigenschaften glichen. Des Weiteren waren die verschiedenen eingeführten SWR-Typen austauschbar gegen die in der Union hergestellten Warentypen; außerdem wurden sie in der Union im selben Zeitraum vermarktet. Angesichts des obigen Sachverhalts wurde die Auffassung vertreten, dass die eingeführten SWR mit Ursprung in den betroffenen Ländern mit den in der Union hergestellten SWR konkurrierten.

(84)

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde daher die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien in Bezug auf die VR China und die Ukraine erfüllt waren. Die Einfuhren aus diesen beiden Ländern wurden daher kumulativ geprüft. Da die in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Kriterien und insbesondere die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den aus diesen Ländern eingeführten Waren in Bezug auf Südafrika nicht erfüllt waren, wurden die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land getrennt geprüft.

2.2.   Einfuhren aus der VR China und der Ukraine

2.2.1.   Volumen, Marktanteil und Einfuhrpreise

(85)

Nach der Eurostat-Statistik ging das Einfuhrvolumen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und der Ukraine im Bezugszeitraum um 54 % zurück. Ein erheblicher Rückgang um 43 Prozentpunkte war im Jahr 2009 zu verzeichnen, gefolgt von einem weiteren Rückgang um 13 Prozentpunkte im UZÜ.

(86)

Der Marktanteil chinesischer und ukrainischer Einfuhren ging von 3,8 % auf 2,2 % im Bezugszeitraum zurück.

(87)

Die Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum um 29 % an. Nach einem Anstieg um 11 % im Jahr 2008 stiegen sie 2009 noch weiter an und blieben im UZÜ stabil.

 

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhr

(in Tonnen)

9 844

10 081

5 830

4 553

Index

100

102

59

46

Marktanteil (in %)

3,8

3,9

2,9

2,2

Index

100

102

75

58

Einfuhrpreis

1 073

1 195

1 394

1 388

Index

100

111

130

129

2.2.2.   Preisunterbietung

(88)

Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China und der Ukraine mitarbeiteten, war die Preisunterbietung anhand von Einfuhrstatistiken nach KN-Code unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfassten Daten zu ermitteln. Im UZÜ betrug die Unterbietungsspanne für SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine, den Antidumpingzoll ausgenommen, zwischen 47,4 % und 58,2 %.

2.3.   Einfuhren aus Südafrika

2.3.1.   Volumen, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Südafrika

(89)

Nach der Eurostat-Statistik ging das Einfuhrvolumen der betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika im Bezugszeitraum um 77 % zurück. Ein erheblicher Rückgang um 94 Prozentpunkte war im Jahr 2009 zu verzeichnen, gefolgt von einem leichten Anstieg um 17 Prozentpunkte im UZÜ.

(90)

Der Marktanteil südafrikanischer Einfuhren ging im Bezugszeitraum von 0,5 % auf 0,1 % zurück.

(91)

Die Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum stetig um 52 % an.

 

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhr

(in Tonnen)

1 229

846

73

281

Index

100

69

6

23

Marktanteil (in %)

0,5

0,3

0,0

0,1

Index

100

68

7

29

Einfuhrpreis

1 504

1 929

2 217

2 280

Index

100

128

147

152

2.3.2.   Preisunterbietung

(92)

Anhand der Ausfuhrpreise des kooperierenden südafrikanischen Herstellers ohne Antidumpingzoll wurde eine negative Preisunterbietung festgestellt. Da es keinen anderen ausführenden Hersteller in Südafrika gibt, trifft diese Schlussfolgerung zudem auf das gesamte Land zu.

3.   Einfuhren aus Ländern, auf welche die Maßnahmen ausgeweitet wurden

3.1.   Südkorea

(93)

Wie unter Randnummer 3 erwähnt, erfolgte die Umgehung der ursprünglichen Maßnahmen in Bezug auf die VR China über die Republik Korea (Südkorea). Der auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll wurde daher auf die Einfuhren derselben aus Südkorea versandten SWR ausgeweitet; davon ausgenommen waren die Einfuhren, die von den elf echten südkoreanischen Herstellern hergestellt wurden.

(94)

Im Anschluss an die Umgehungsuntersuchung und die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die aus Südkorea versandten Einfuhren gingen die Einfuhren deutlich zurück, und der Marktanteil sank von 18,7 % im Jahr 2007 auf 12,8 % im UZÜ. Dieser Prozentsatz entspricht offenbar dem Anteil der echten koreanischen ausführenden Hersteller, denen jeweils eine Befreiung gewährt wurde.

3.2.   Republik Moldau

(95)

Die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Moldau und die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum bei annähernd Null. Daher war keine weitere Analyse erforderlich.

3.3.   Marokko

(96)

Die Einfuhren mit Ursprung in Marokko und die aus Marokko versandten Einfuhren gingen im Bezugszeitraum um 51 % zurück. Ihr Marktanteil betrug im Bezugszeitraum weniger als 0,5 %.

4.   Anderes von Antidumpingmaßnahmen betroffenes Land

(97)

Nach der Eurostat-Statistik ging das Volumen der Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (12) im Bezugszeitraum um 41 % zurück.

(98)

Der Marktanteil russischer Einfuhren ging von 1,5 % im Jahr 2007 auf 1,1 % im UZÜ zurück.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(99)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

5.1.   Vorbemerkungen

(100)

Da beim Wirschaftszweig der Union das Stichprobenverfahren angewandt wurde, erfolgte die Beurteilung der Schädigung anhand der Daten für den gesamten unter Randnummer 75 definierten Wirtschaftszweig der Union sowie anhand der Daten für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(101)

In den Fällen, in denen das Stichprobenverfahren nach gängiger Praxis zugrunde gelegt wird, werden bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Kapazität, Produktivität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Union analysiert, während die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis einzelner Unternehmen, d. h. Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, anhand der auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erfassten Daten geprüft werden.

(102)

Ein Hersteller aus der in die Stichprobe einbezogenen Herstellergruppe Bridon, nämlich Bridon International Limited, führte seine Buchhaltung im Bezugszeitraum in Britischen Pfund. Infolgedessen unterlagen bestimmte Schadensindikatoren im Bezugszeitraum den Wechselkursschwankungen zwischen dem Britischen Pfund und dem Euro.

5.2.   Daten zum Wirtschaftszweig der Union

a)   Produktion

(103)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2007 bis zum UZÜ um 9 %, d. h. von 182 681 Tonnen auf 165 394 Tonnen zurück. Das Produktionsvolumen blieb im Jahr 2008 unverändert, bevor es 2009 infolge des weltweiten Wirtschaftsabschwungs um 13 % erheblich zurückging. Im UZÜ erholte es sich und stieg um 4 Prozentpunkte an. Das Produktionsvolumen sank infolge der Nachfrage auf nicht zur Union gehörenden Märkten weniger stark als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Produktionsvolumen

(in Tonnen)

182 681

182 691

159 266

165 394

Index

100

100

87

91

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(104)

Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Im Jahr 2009 sank sie um 10 %, bevor sie im UZÜ um 4 Prozentpunkte anstieg. Da die Produktion im Vergleich zur Kapazität stärker zurückging, verringerte sich die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 69 % im Jahr 2007 auf 66 % im UZÜ.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Kapazität

265 779

261 383

239 312

249 254

Index

100

98

90

94

Kapazitätsauslastung (in %)

69

70

67

66

Index

100

102

97

97

c)   Lagerbestände

(105)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union stiegen in den Jahren 2008 und 2009 an, um im UZÜ schließlich wieder das Niveau von 2007 zu erreichen.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Schlussbestände

(in Tonnen)

12 656

13 254

12 790

12 651

Index

100

105

101

100

d)   Verkaufsmenge

(106)

Die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt getätigten Verkäufe gingen von 2007 bis zum UZÜ um 20 % zurück. Nach einem Rückgang um 5 % im Jahr 2008 sank die Verkaufsmenge im Jahr 2009 infolge des Wirtschaftsabschwungs weiter um 24 Prozentpunkte. Diese Entwicklung entspricht der Entwicklung auf dem Unionsmarkt, wo die Verkaufsmenge von 2007 bis zum UZÜ infolge des Wirtschaftsabschwungs um 21 % zurückging.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in Tonnen)

112 387

106 431

80 340

89 551

Index

100

95

71

80

e)   Marktanteil

(107)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Marktanteil von 2007 bis zum UZÜ konstant auf einem Niveau von 44 % halten. Die Jahre 2008 und 2009 wiesen allerdings einen Rückgang auf 41 bzw. 40 % des Unionsverbrauchs auf.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Marktanteil

44 %

41 %

40 %

44 %

Index

100

94

91

100

f)   Wachstum

(108)

Während der Unionsverbrauch von 2007 bis zum UZÜ um 21 % zurückging, sank das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nur um 20 %. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte somit seinen Marktanteil geringfügig, während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum um nahezu 2 Prozentpunkte zurückgingen.

g)   Beschäftigung

(109)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2007 bis zum UZÜ um 12 % zurück. Der stärkste Rückgang erfolgte im Jahr 2009, als die Beschäftigung um 8 Prozentpunkte zurückging. Daran lässt sich ablesen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union an die neue Marktsituation anpassen konnte.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Beschäftigung

3 052

2 978

2 752

2 694

Index

100

98

90

88

h)   Produktivität

(110)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je Vollzeitäquivalent (VZÄ) pro Jahr, schwankte im Bezugszeitraum; sie stieg im Jahr 2008 um 2 Prozentpunkte an, ging im Jahr 2009 um 5 Prozentpunkte zurück und stieg im UZÜ wieder um 6 Prozentpunkte an.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Produktivität

59,9

61,3

57,9

61,4

Index

100

102

97

103

i)   Höhe der Dumpingspanne

(111)

Die Auswirkungen der festgestellten hohen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union angesichts des Gesamtvolumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der geltenden Antidumpingzölle können nicht als erheblich angesehen werden.

5.3.   Daten zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern

j)   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(112)

Die Verkaufspreise je Einheit im Wirtschaftszweig der Union stiegen von 2007 bis zum UZÜ um 11 % an. Die Preise stiegen bis 2009 progressiv um 16 % an, bevor sie im UZÜ um 5 Prozentpunkte sanken. Diese Preisentwicklung steht im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union hochpreisige vor dem Wirtschaftsabschwung angenommene Aufträge bis zum Jahr 2009 strecken konnte. Sie geht zudem einher mit der stufenweisen Umstellung des Wirtschaftszweigs der Union auf hochpreisigere SWR, nämlich SWR mit größerem Durchmesser.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der EU (in EUR/Tonne)

3 219

3 492

3 720

3 560

Index

100

108

116

111

k)   Löhne

(113)

Von 2007 bis zum UZÜ sank der Durchschnittslohn je VZÄ im Bezugszeitraum um 12 %. Es sollte hingegen keine aussagekräftige Schlussfolgerung aus der nachstehenden Tabelle gezogen werden, da die Löhne je Beschäftigten in hohem Maße von den Wechselkursschwankungen zwischen dem Britischen Pfund und dem Euro im Bezugszeitraum beeinflusst waren.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Löhne je VZÄ (in EUR)

55 062

50 570

46 638

48 329

Index

100

92

85

88

l)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(114)

Obwohl die Investitionen in SWR im Bezugszeitraum um 32 % zurückgingen, waren sie mit über 35 Mio. EUR erheblich. Der Schwerpunkt der Investitionen lag hauptsächlich auf SWR mit hohen Gewinnspannen. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller waren im Bezugszeitraum mit keinen Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung konfrontiert, da die Investitionskosten normalerweise innerhalb von einigen Jahren zurückgezahlt werden konnten.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Investitionen

(in 1 000 EUR)

12 331

9 038

6 283

8 406

Index

100

73

51

68

m)   Rentabilität auf dem Unionsmarkt

(115)

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller konnten im gesamten Bezugszeitraum Gewinne erzielen. Die von 2008 bis zum UZÜ erzielten Gewinne lagen über der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Zielmarge von 5 %. Die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern erzielten Ergebnisse lassen sich im Wesentlichen durch die Preisentwicklung von 2007 bis zum UZÜ und der anhaltenden weltweiten Nachfrage nach den Waren erklären, die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern hergestellt werden; dadurch konnten diese Hersteller die Fixkosten reduzieren. Der Rentabilitätsrückgang im UZÜ ist durch einen Preisrückgang und ein verringertes Produktionsvolumen, was sich negativ auf die Produktionskosten auswirkte, zu erklären.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Rentabilität auf dem Unionsmarkt (in %)

3,6

5,7

11,1

6,5

Index

100

158

307

179

n)   Kapitalrendite

(116)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als durch die SWR-Geschäftstätigkeit generierter Gesamtgewinn in Prozent des Nettobuchwerts der mit der SWR-Produktion in direktem und indirektem Zusammenhang stehenden Vermögenswerte, entsprach im Allgemeinen der aufgezeigten Rentabilitätsentwicklung im gesamten Bezugszeitraum.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

RoI (in %)

24,5

45

76,4

69,6

Index

100

184

312

284

o)   Cashflow

(117)

Die Cashflow-Situation verbesserte sich von 2007 bis zum UZÜ parallel zu der aufgezeigten Rentabilitätsentwicklung im gesamten Bezugszeitraum.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Cashflow

(in 1 000 EUR)

20 255

38 579

60 276

45 841

Index

100

190

298

226

p)   Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings

(118)

Die geprüften Indikatoren lassen zwar erkennen, dass der Wirtschaftsabschwung aufgrund des Rückgangs des Verkaufs- und Produktionsvolumens sowie sinkender Beschäftigung und rückläufiger Investitionen sich negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkte, sie weisen aber auch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsanlagen umgestellt hat, um den Erfordernissen des neuen wirtschaftlichen Umfelds besser zu entsprechen und auf den EU-Märkten und Nicht-EU-Märkten Geschäftschancen in Bereichen nutzen zu können, in denen hohe Gewinnspannen erzielt werden können. Die verbesserte wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 belegen die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken.

(119)

Die ukrainische Regierung teilte mit, dass sie nicht nachvollziehen könne, wie die Aufhebung der Antidumpingzölle auf ukrainische Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union schädigen könne, wo doch dessen Schadensindikatoren in wirtschaftlichen Krisenzeiten und insbesondere von 2009 bis zum UZÜ größtenteils positive Entwicklungen verzeichnen würden. Die diesbezügliche Analyse stützte sich jedoch nicht auf den gesamten Bezugszeitraum, sondern nur auf einen begrenzten Zeitraum. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Zeitraum nicht repräsentativ ist für die Gesamtentwicklung, bei deren Ausgangspunkt nicht einmal die Zielgewinnspanne erreicht wurde; diese wurde trotz der Wirtschaftskrise, die ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union und seine Indikatoren hatte, erst am Ende des Bezugszeitraums erreicht. Wie unter den Randnummern 112 und 115 dargelegt wurde, erklärt sich das relativ positive Gesamtbild des Wirtschaftszweigs der Union einerseits durch die am Ende des Jahres 2008 gut gefüllten Auftragsbücher, die es ermöglichten, Aufträge bis 2009 zu strecken, andererseits durch den Verbrauchsanstieg auf Nicht-EU-Märkten, der seinen Beitrag zur positiven Gesamtentwicklung der gewinnbezogenen Indikatoren leistete.

5.4.   Schlussfolgerung

(120)

Obwohl der Verbrauch um 21 % zurückging, konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil aufrechterhalten, stiegen die Preise um 11 %, blieben die Lagerbestände auf angemessenem Niveau, während das Produktionsvolumen einen geringeren Rückgang als der Verbrauch verzeichnete. In Bezug auf die Rentabilität erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union Gewinne im gesamten Bezugszeitraum. Angesichts des obigen Sachverhalts kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(121)

Wie unter den Randnummern 55 und 68 ausgeführt, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine über das Potenzial, das Volumen ihrer Ausfuhren in die Union durch die Nutzung der verfügbaren Kapazitätsreserven erheblich zu steigern. Mit mehr als 500 000 Tonnen, was dem Gesamtverbrauch der Union entspricht, sind nämlich erhebliche Kapazitäten verfügbar. Es ist daher wahrscheinlich, dass die VR China und die Ukraine im Falle der Aufhebung der Maßnahmen mit erheblichen Mengen von SWR auf den Unionsmarkt drängen werden, um verlorene Marktanteile zurückzugewinnen und sie weiter zu steigern.

(122)

Wie unter Randnummer 88 hervorgehoben, wurde festgestellt, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China und der Ukraine niedrig waren und die Preise der Union unterboten. Diese niedrigen Preise würden sehr wahrscheinlich weiterhin in Rechnung gestellt. Im Falle der Ukraine könnten die Preise, wie unter Randnummer 67 dargelegt, sogar noch weiter sinken. Ein derartiges Preisverhalten und die Möglichkeit, dass die Ausführer in diesen Ländern den Unionsmarkt mit erheblichen Mengen der betroffenen Ware beliefern, würde höchstwahrscheinlich zu einem Rückgang der Preise auf dem Unionsmarkt führen und sich voraussichtlich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Wie bereits aufgezeigt, ist die Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Union eng an das Preisniveau auf dem Unionsmarkt gekoppelt. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, verschlechtern würde, wenn der Wirtschaftszweig der Union einem erhöhten Volumen der Einfuhren aus der VR China und der Ukraine zu gedumpten Preisen ausgesetzt wäre. Daher ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine wahrscheinlich dazu führen würde, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erneut auftritt.

(123)

In Bezug auf Südafrika sind die Kapazitätsreserven, wie unter Randnummer 63 dargelegt, offensichtlich begrenzt. Wie unter Randnummer 92 hervorgehoben, unterboten die Preise der südafrikanischen Ausfuhren in die Union nicht die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Angesichts des geringen in die Union ausgeführten Volumens, das auf den Unionsmarkt gelangte, wurden auch die Preise der südafrikanischen SWR-Ausfuhren in die fünf nicht zur Union gehörenden Märkte nach Warentyp mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen. Es konnte auch hier keine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt werden.

(124)

In Anbetracht der begrenzten Kapazitätsreserven und der Tatsache, dass keine Preisunterbietung vorlag, wird der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika wahrscheinlich nicht dazu führen würde, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erneut auftritt.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(125)

In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Grundversordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China und die Ukraine dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle beteiligten Interessen berücksichtigt. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(126)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorlagen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

Der Wirtschaftszweig der Union hat bewiesen, dass er strukturell überlebensfähig ist, was durch die positive Entwicklung der wirtschaftlichen Lage im Bezugszeitraum bestätigt wurde. Insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil im Bezugszeitraum aufrechterhielt, steht im krassen Gegensatz zur wirtschaftlichen Lage vor der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999. Es ist zudem festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ertragslage von 2007 bis zum UZÜ verbesserte. Es sei ferner daran erinnert, dass eine Umgehung durch Einfuhren aus Marokko, der Republik Moldau und Südkorea festgestellt wurde. Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätte noch besser sein können, wenn diese Entwicklung nicht stattgefunden hätte.

(128)

Es kann angemessenerweise davon ausgegangen werden, dass der Wirtschaftzweig der Union weiterhin von den aufrechtzuerhaltenden Maßnahmen profitieren wird. Wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine nicht aufrechterhalten werden sollten, wäre damit zu rechnen, dass der Wirtschaftzweig der Union aufgrund der gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen aus diesen Ländern erneut eine Schädigung erleidet und sich seine Finanzlage verschlechtern würde.

3.   Interesse der Einführer

(129)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Auswirkungen der Einführung der Maßnahmen nicht bedeutend wären. Wie unter Randnummer 11 dargelegt, beantworteten zwei Einführer den Fragebogen und kooperierten in vollem Umfang im Rahmen dieses Verfahrens. Sie führten an, dass die Maßnahmen die Preise in die Höhe treiben würden. Die Untersuchung hingegen ergab, dass andere Lieferquellen existierten und dass die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern ein ähnliches Niveau wie die chinesischen Preise aufwiesen.

(130)

Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Einführer hatten und dass die Fortsetzung der Maßnahmen ihre Geschäftstätigkeit nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.

4.   Interesse der Verwender

(131)

SWR werden in vielen verschiedenen Anwendungsbereichen eingesetzt und daher ist gegebenenfalls eine große Anzahl von Verwenderindustrien wie Fischerei, Seeschifffahrt/Seefrachtverkehr, Öl- und Gasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Luftverkehr, Bauingenieurwesen, Baugewerbe, Hebetechnik (Aufzüge) betroffen. Diese Liste der Verwenderindustrien hat nur beispielhaften Charakter.

(132)

Die Kommission sandte allen ihr bekannten Verwendern Fragebogen zu. Wie unter Randnummer 16 erwähnt, kooperierte im Rahmen dieses Verfahrens nur ein einziger Verwender. Er gab an, dass die geltenden Maßnahmen seine Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigten, da er über andere Quellen verfüge, und dass SWR keinen großen Anteil an seinen Produktionskosten ausmachten. In diesem Zusammenhang wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen — angesichts der geringen Kosteninzidenz von SWR für die Verwenderindustrien und der Verfügbarkeit anderer Lieferquellen — keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verwenderindustrien haben.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(133)

Aus den vorstehenden Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(134)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und der Ukraine sowie die Einstellung dieser Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Südafrika zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungennahmen ein, die Anlass zur Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen gegeben hätten.

(135)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in der VR China und der Ukraine nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden. Dagegen sollten die Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Südafrika auslaufen.

(136)

Wie unter den Randnummern 2 und 3 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und der VR China ausgeweitet, um zusätzlich die aus der Republik Moldau, Marokko und der Republik Korea versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau, Marokkos bzw. der Republik Korea angemeldet oder nicht, zu erfassen. Der auf die Einfuhren der betroffenen Ware aufrechtzuerhaltende Antidumpingzoll (siehe Randnummer 2) sollte auch wieder auf die aus der Republik Moldau, Marokko und der Republik Korea versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau, Marokkos bzw. der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Der ausführende Hersteller in Marokko, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurde, sollte auch wieder von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden. Die elf ausführenden Hersteller in Südkorea, die von den mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 400/2010 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurden, sollten auch wieder von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108111, 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108311, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108511, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108911, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109811, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt 60,4 %.

(3)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 51,8 %.

(4)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108112, 7312108312, 7312108512, 7312108912 und 7312109812), ausgenommen hiervon sind die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko (TARIC-Zusatzcode A567) hergestellten Kabel und Seile aus Stahl, ferner auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813), mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Republik Korea

Bosung Wire Rope Co, Ltd., 568, Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimhae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872

A969

Chung Woo Rope Co., Ltd. 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan

A969

CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, Kyoungnam

A969

Cosmo Wire Ltd., 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan

A969

Dae Heung Industrial Co., Ltd., 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam

A969

DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam

A969

Kiswire Ltd., 20th Fl. Jangkyo Bldg., 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, Seoul

A969

Manho Rope & Wire Ltd., Dongho Bldg, 85-2, 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan

A969

Shin Han Rope CO.,LTD, 715-8, Gojan-dong, Namdong-gu, Incheon

A969

Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan

A969

Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam

A969

(5)   Der in Absatz 3 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine wird ausgeweitet auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108111, 7312108311, 7312108511, 7312108911 und 7312109811).

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(7)   Das Überprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in Südafrika, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1.

(9)  ABl. C 309 vom 13.11.2010, S. 6.

(10)  ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 16.

(11)  Rechtssache T-369/08 European Wire Rope Importers Association (EWRIA) und andere/Europäische Kommission [2010], Randnummer 76 ff.

(12)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.