8.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1106/2013 DES RATES

vom 5. November 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 3. Mai 2013 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Verordnung (EU) Nr. 418/2013 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein.

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 28. Juni 2012 von der European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl in der Union entfallen.

(3)

In der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 (3) einen vorläufigen Ausgleichszoll und mit der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 (4) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in dem betroffenen Land ein.

2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(4)

In der vorläufigen Untersuchung wurde bei den ausführenden indischen Herstellern und den Unionsherstellern mit einer Stichprobe gearbeitet. Auch im Falle der unabhängigen Einführer wurde in der vorläufigen Untersuchung eine Stichprobe erwogen. Da jedoch zwei der drei für die Stichprobe ausgewählten Einführer die Fragebogen nicht beantworteten, konnte keine Einführerstichprobe gebildet werden. Daher wurden für die endgültigen Feststellungen alle über die mitarbeitenden Einführer verfügbaren Informationen herangezogen, insbesondere bei der Ermittlung des Unionsinteresses.

(5)

Ein ausführender Hersteller wandte ein, die ausgewählte Stichprobe der Unionshersteller könne nicht als repräsentativ angesehen werden, da für die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine Verkäufe von nicht zu den Antragstellern gehörenden Herstellern herangezogen worden seien. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, denn die Stichprobenauswahl beruhte auf den von allen mitarbeitenden Unionsherstellern übermittelten Antworten — ungeachtet dessen, ob sie in der Phase der Feststellung der Repräsentativität den Antrag unterstützten — und erfolgte auf der Grundlage der Produktionsmengen.

(6)

Ein mit einem Unionshersteller verbundener ausführender Hersteller sprach sich gegen den Antrag aus; er beantragte eine individuelle Ermittlung, da er aufgrund seiner geringen Ausfuhrmengen nicht in die Stichprobe der ausführenden Hersteller einbezogen worden sei. Der Unionshersteller selbst war ebenfalls wegen seiner geringen Produktionsmengen nicht in die Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen worden. Die individuelle Ermittlung wurde von der Kommission gewährt, der ausführende Hersteller zog indessen seinen Antrag zurück.

(7)

Sieben nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende indische Hersteller beantragten individuelle Ermittlungen. Zwei von ihnen beantworteten die Fragebogen, fünf dagegen nicht. Von den zwei Unternehmen, die den Fragebogen beantworteten, zog eines seinen Antrag auf individuelle Ermittlung zurück. Folglich untersuchte die Kommission nur den Antrag eines ausführenden indischen Herstellers, der nicht in die Stichprobe einbezogen war, nämlich:

KEI Industries Limited, New Delhi (KEI).

(8)

Den Feststellungen der vorläufigen Untersuchung zufolge hatte keiner der zunächst in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller hinreichend zuverlässige Informationen vorgelegt. Somit kam Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung. Die Kommission beschloss, die Stichprobe um drei Unternehmen zu erweitern; dabei wurden die Ausfuhrmengen sowie die nach der Einleitung des Verfahrens geäußerte Bereitschaft dieser Unternehmen zur Mitarbeit zugrunde gelegt. Infolgedessen prüfte die Kommission die Fragebogenantworten der folgenden ausführenden Hersteller in Indien und führte Kontrollbesuche in ihren Betrieben durch:

Garg Inox, Bahadurgarh, Haryana,

Macro Bars and Wires, Mumbai, Maharashtra,

Nevatia Steel & Alloys, Mumbai, Maharashtra.

(9)

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 4 bis 7 sowie 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(10)

Wie in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.   Weiteres Verfahren

(11)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung, und zwar die 3 in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, der eine ausführende Hersteller, der seinen Antrag auf individuelle Ermittlung wieder zurückzog, der Antragsteller und 11 Verwender. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(12)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in dem betroffenen Land und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Den Parteien wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(13)

Nachdem die Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung eingegangen waren, informierte die Kommission die interessierten Parteien über die Änderungen an den Feststellungen zur Dumpingspanne bestimmter ausführender Hersteller. Den Parteien wurde erneut eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Eine interessierte Partei, nämlich der Antragsteller, kritisierte die Tatsache, dass die Feststellungen zur Dumpingspanne bestimmter ausführender Hersteller auf der Grundlage neuer Daten und Stellungnahmen, die nach der vorläufigen Unterrichtung und in der endgültigen Phase der Untersuchung eingingen, geändert wurden. Sie brachte ferner vor, ihre Verfahrensrechte seien verletzt worden.

(14)

Die Kommission vertrat indessen die Auffassung, dass sie die Beiträge der interessierten Parteien berücksichtigen und erforderlichenfalls die Feststellungen ändern muss, wenn die Stellungnahmen gerechtfertigt sind. In keinem Fall wurden nicht überprüfte neue Daten für die Dumpingermittlung verwendet. Außerdem wurden die Verfahrensrechte aller interessierten Parteien gewahrt, denn die Parteien wurden ordnungsgemäß und rechtzeitig unterrichtet und erhielten dieselben Fristen für die Einreichung von Stellungnahmen.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(15)

Wie in Erwägungsgrund 21 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird die betroffene Ware definiert als Draht aus nicht rostendem Stahl:

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in dem betroffenen Land, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird.

(16)

Einige Nutzer äußerten angesichts der offensichtlich nicht getroffenen Unterscheidung zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware Bedenken, da es bei allen Produkttypen einen großen Produktmix gebe. Insbesondere bestanden Bedenken, wie bei der Untersuchung ein gerechter Vergleich aller Typen gewährleistet werden könne. Wie bei den meisten Untersuchungen deckt die Definition der betroffenen Ware eine große Bandbreite von Warentypen ab, welche dieselben oder ähnliche grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweisen. Die Tatsache, dass diese Eigenschaften von einem Warentyp zum nächsten unterschiedlich sein können, kann tatsächlich dazu führen, dass eine große Bandbreite von Typen abgedeckt wird. So auch in dieser Untersuchung. Die Kommission berücksichtigte die Unterschiede zwischen den Warentypen und gewährleistete einen gerechten Vergleich. Jedem der von den ausführenden indischen Herstellern hergestellten und verkauften Warentypen wurde eine eindeutige Warenkontrollnummer (Product Control Number — „PCN“) zugeordnet; dasselbe gilt für die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen. Die Nummer ergibt sich aus den wesentlichen Eigenschaften der Ware, in diesem Fall aus der Stahlsorte, der Zugfestigkeit, der Beschichtung, der Oberfläche, dem Durchmesser und der Form. Die in die Union ausgeführten Drahttypen wurden mithin anhand der PCN mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren, welche dieselben oder ähnliche Eigenschaften aufwiesen, verglichen. Alle diese Warentypen fielen unter die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in der Einleitungsbekanntmachung (5) und in der vorläufigen Verordnung.

(17)

Eine Partei wiederholte ihren Einwand, dass sich die sogenannten „hochtechnischen“ Warentypen von den anderen Typen der betroffenen Ware unterschieden und nicht mit jenen austauschbar seien. Folglich sollten sie von der Warendefinition ausgeschlossen werden. Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (6) zufolge muss bei der Ermittlung, ob die Waren gleichartig und somit Teil derselben Ware sind, geprüft werden, ob sie dieselben technischen und materiellen Eigenschaften, dieselben grundlegenden Endverwendungen und dasselbe Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen. Dazu müssen auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren bewertet werden. Die Untersuchung ergab, dass die besagten „hochtechnischen“ Warentypen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen wie die anderen in die Untersuchung einbezogenen Waren. Es handelt sich um Drähte aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „rostfreier Stahldraht“), und die Herstellungsverfahren sind ähnlich, es werden dabei ähnliche Maschinen verwendet, so dass die Hersteller je nach Nachfrage zwischen den verschiedenen Warenformen wechseln können. Wenngleich also unterschiedliche Drahttypen als solche nicht austauschbar sind und nicht im direkten Wettbewerb stehen, befinden sich die Hersteller im Wettbewerb um Aufträge, in denen es um eine große Bandbreite rostfreier Stahldrähte geht. Zudem werden diese Warentypen sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den ausführenden indischen Herstellern mit ähnlichen Produktionsverfahren hergestellt und verkauft. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(18)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Partei vor, die Analyse der Kommission in Bezug auf die Frage, ob die sogenannten hochtechnischen Warentypen in die Untersuchung einbezogen werden sollten, sei unzureichend gewesen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Untersuchung ergab, dass die hochtechnischen Warentypen unter die Warendefinition fallen (vgl. Erwägungsgrund (17)). Die interessierte Partei nahm fälschlich an, dass alle in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (7) genannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssten. Nach der ständigen Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Festlegung der Warendefinition über einen großen Ermessensspielraum und muss sich bei der Beurteilung auf die vom Gerichtshof festgelegten Kriterien stützen. Dabei können häufig, wie auch im vorliegenden Fall, einige Kriterien in die eine Richtung und andere in eine andere Richtung weisen; in diesem Fall muss die Kommission eine globale Beurteilung vornehmen, wie sie es im vorliegenden Fall getan hat. Die Annahme der interessierten Partei, dass Warentypen alle Eigenschaften teilen müssen, damit sie unter dieselbe Warendefinition fallen können, ist somit falsch.

(19)

Einige Verwender brachten vor, der sogenannte rostfreie Stahldraht „200er Reihe“ sollte aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Das gelte umso mehr, als dieser Typ kaum vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werde. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet. Zum einen ist die Tatsache, dass ein bestimmter Warentyp nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wird, kein ausreichender Grund, diesen Typ aus der Untersuchung auszuschließen, wenn der Produktionsprozess derart gelagert ist, dass die Unionshersteller die Herstellung des fraglichen Warentyps jederzeit aufnehmen könnten. Zum anderen ergab die Untersuchung, dass die hochtechnischen Drahttypen der betroffenen Ware dieselben oder ähnliche materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen wie andere Typen der gleichartigen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(20)

Sie brachten ferner vor, dass stattdessen Walzdraht in die Warendefinition der betroffenen Ware aufgenommen werden sollte. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Walzdraht um den Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware handelt, aus dem aber auch andere Waren, beispielsweise Verbindungselemente und Nägel, hergestellt werden können. Damit handelt es sich im Gegensatz zur betroffenen Ware nicht um ein Fertigstahlerzeugnis. Mittels Kaltverformungsverfahren kann Walzdraht wie auch andere Waren in die betroffene Ware oder die gleichartige Ware umgewandelt werden. Daher kann Walzdraht nicht in die Warendefinition im Sinne der Grundverordnung einbezogen werden.

(21)

Aus diesen Gründen wird die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in den Erwägungsgründen 21 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Vorbemerkung

(22)

Bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben der drei ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien und der nachfolgenden Analyse der eingeholten Informationen wurde festgestellt, dass von diesen Unternehmen einige Informationen vorgelegt worden waren, die nicht als zuverlässig angesehen werden konnten. Die Kommission setzte ihre Untersuchung fort und analysierte alle nach der vorläufigen Unterrichtung sowie bei den anschließenden Anhörungen vorgelegten Informationen.

(23)

Wie in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Kommission im Falle eines der ausführenden Hersteller festgestellt, dass die in seiner Fragebogenantwort aufgeführten Kosten nicht mit den im internen Kostenrechnungssystem des Herstellers ausgewiesenen Kosten abgeglichen werden konnten. Das Unternehmen brachte vor, die mangelnde Vergleichbarkeit sei durch Fehler bei der Registrierung bedingt sowie dadurch, dass zur Feststellung des Werts der Lagerbestände bei dem internen Kostenrechnungssystem und den in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Daten eine unterschiedliche Methode verwendet worden sei.

(24)

Wie in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung erläutert, stimmten zwar die im internen Kostenrechnungssystem enthaltenen Daten mit den geprüften Finanzausweisen auf Unternehmensebene überein, es war jedoch nicht möglich, die im internen Kostenrechnungssystem ausgewiesenen Daten für den Bereich Draht und die von dem Unternehmen speziell für die Beantwortung des Untersuchungsfragebogens erstellten Kostentabellen miteinander abzugleichen. Daher wurde im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass die im internen Kostenrechnungssystem enthaltenen Informationen für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung verwendet werden sollten.

(25)

Aus diesem Grund wurden die von dem ausführenden Hersteller in seiner Fragebogenantwort angegebenen Kostendaten von der Kommission anhand der in seinem internen Kostenrechnungssystem verfügbaren Informationen vorläufig berichtigt.

(26)

Wie in Erwägungsgrund 27 der vorläufigen Verordnung dargelegt, argumentierte der ausführende Hersteller, die Daten im internen Kostenrechnungssystem seien nicht zuverlässig und sollten für die Zwecke der Untersuchung nicht herangezogen werden. Das Unternehmen wies auf mehrere Fehler und begriffliche Probleme bei den intern ausgewiesenen Zahlen hin, die die Kommission bei ihrer Kostenberichtigung zugrunde gelegt habe. Dem Unternehmen zufolge hätte die Kommission ihre Analyse auf die Kostenangaben in der Fragebogenantwort stützen sollen. Zusätzlich legte das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen einen Abgleich der intern ausgewiesenen Kostenangaben für den betreffenden Bereich mit der Fragebogenantwort vor. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der bei dem Besuch vor Ort eingeholten Belege konnten daraufhin bestimmte Herstellkosten, die das Unternehmen ursprünglich in seiner Fragebogenantwort angegeben hatte, akzeptiert werden.

(27)

Die Verteilung bestimmter Kosten wie Gemeinkosten und Finanzierungskosten, die das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort angegeben hatte, konnte indessen auf der Grundlage der vorliegenden Belege für die Zwecke der Untersuchung nicht als zuverlässig angesehen werden. Nach Auffassung der Kommission sollte die Verteilung dieser Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand des Gesamtumsatzes des Unternehmens und der Kosten der verkauften Ware erfolgen. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts konnte der Großteil der in der Fragebogenantwort angegebenen Kosten akzeptiert werden, und das Unternehmen erklärte sich in der Phase der endgültigen Untersuchung mit der Umsatzverteilung einverstanden. Nach einer Anpassung der Verpackungskosten und bestimmter Gemeinkosten fiel die Höhe der Dumpingspanne geringer aus. Somit ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 18 der Grundverordnung nicht länger für die Ermittlung der Dumpingspanne dieses ausführenden Herstellers angewandt werden sollte.

(28)

Wie in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission im Falle eines zweiten ausführenden Herstellers fest, dass die in der Fragebogenantwort des Unternehmens gemeldeten Angaben zu Rohstoffeinkäufen und Rohstoffverbrauch durch die im Lagerverwaltungssystem des Herstellers enthaltenen Daten nicht belegt wurden. Insbesondere war die Verteilung der Stahlsorten in den einzelnen Quellen offenbar unterschiedlich. Die Kommission stellte fest, dass die Stahlsorte ein Schlüsselfaktor bei der Ermittlung der Kosten des Endprodukts ist und dass unzuverlässige Informationen über die Stahlsorte die Ermittlung von Kosten und Verkaufspreisen einzelner Warentypen erheblich verzerren und somit irreführend sein könnten; sie wies den ausführenden Hersteller mehrfach auf diese wesentliche Erwägung hin.

(29)

Wie in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gab der ausführende Hersteller jedoch an, die von der Kommission beim Kontrollbesuch eingesehenen Computerdateien mit Angaben zu den Rohstoffeinkäufen seien unvollständig, da von anderen Einheiten im Unternehmen zusätzliche Rohstoffeinkäufe getätigt worden seien; diese seien jedoch nicht gemeldet worden und seien in den von der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch eingesehenen und überprüften Computerdateien nicht enthalten gewesen. Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, die festgestellten Abweichungen bei den Mengen der Stahlsorten seien dadurch bedingt, dass sich einige Stahlsorten teilweise miteinander überschnitten und dass einige Teile des Herstellungsverfahrens nicht auf der Ebene einzelner Stahlsorten zurückverfolgt werden könnten.

(30)

In Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung wies die Kommission jedoch darauf hin, dass die vorstehend dargelegten Vorbringen des Unternehmens in Bezug auf die zusätzlichen Rohstoffeinkäufe nicht durch Beweise untermauert waren und auf jeden Fall nicht ausreichten, um die festgestellten Abweichungen auf der Ebene einzelner Stahlsorten zu erklären. Die Kommission wies des Weiteren darauf hin, dass das Unternehmen angegeben hatte, es sei nicht möglich, auf allen Stufen des Herstellungsverfahrens in Bezug auf die einzelnen Stahlsorten eine genaue Rückverfolgung vorzunehmen. Diese Feststellung ließ weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Meldesystems für Stahlsorten in seiner Gesamtheit aufkommen. Die vorgelegten Informationen zu den Stahlsorten mussten daher vorläufig als irreführend eingestuft werden.

(31)

In Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die gemeldete Verteilung der Rohstoffe nach Stahlsorten nicht zuverlässig sei und vorläufig unberücksichtigt bleiben sollte; die Feststellungen sollten nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Meldesystems insgesamt war es nicht möglich, die Feststellungen auf der Grundlage irgendeiner der gemeldeten Stahlsorten zu treffen. Daher wurde bei der Berechnung einer Gesamtdumpingspanne für alle Waren der Gesamtverbrauch aller Rohstoffe insgesamt, ohne Berücksichtigung der Verteilung nach Stahlsorten, herangezogen.

(32)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen stellte das Unternehmen diesen vorläufigen Ansatz generell in Frage, war aber weiterhin nicht in der Lage, eine Eins-zu-eins-Entsprechung auf PCN-Ebene vorzulegen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Untersuchung legte das Unternehmen jedoch hinreichend übereinstimmende Angaben vor; dabei wurde der Rohstoff nach der chemischen Zusammensetzung der wichtigsten Reihen nicht rostender Stahlsorten (200er-, 300er- und 400er-Reihe in der AISI-Nomenklatur) gruppiert. Das Unternehmen bot ferner eine alternative Vorgehensweise für die Zusammenfassung zu Gruppen an, bei der die Endverwendung als zusätzlicher Faktor für die Gruppierung mit herangezogen wurde. Da die Endverwendung sich jedoch nicht überprüfen lässt, nahm die Kommission eine Neuberechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage der Stahlsortengruppierung vor, die auf der chemischen Zusammensetzung der Stahlsorten nach der AISI-Nomenklatur (200er-, 300er- und 400er-Reihe) basierte. Die Stahlsortenreihen sind ein allgemein verwendetes, objektives und überprüfbares Kriterium, während im Falle dieses Unternehmens die Verwendung der PCN keinen vollständigen Abgleich ermöglicht und somit keinen gerechten Vergleich auf der Grundlage zuverlässiger Daten im Sinne der Grundverordnung gewährleisten würde.

(33)

Die von dem Unternehmen vorgelegten zusätzlichen Informationen erlaubten es nicht, die Daten auf der für die Untersuchung benötigten hinreichend detaillierten Weise abzugleichen; daher wird die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Rückverfolgungssysteme des Unternehmens nicht zuverlässig genug sind, beibehalten, und Artikel 18 der Grundverordnung wird angewandt für die endgültige Ermittlung der Produktionskosten und die Berechnung der Dumpingspanne, die somit auf dem im vorangegangenen Erwägungsgrund genannten Ansatz beruht.

(34)

Wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung erwähnt, stellte die Kommission im Falle des dritten ausführenden Herstellers beim Kontrollbesuch fest, dass die in der Fragebogenantwort angegebenen Rohstoffströme nicht mit den Daten im Buchführungssystem des Herstellers übereinstimmten. Die Verteilung nach Stahlsorten war in den beiden Quellen offenbar unterschiedlich.

(35)

Wie in Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung erläutert, räumte der ausführende Hersteller zwar einige Fehler in seiner Fragebogenantwort ein, behauptete jedoch, in Bezug auf die Abweichungen bei den Gesamtmengen der Rohstoffe könne ein Abgleich erfolgen, wenn die Veränderungen der Lagerbestände berücksichtigt würden. Das Unternehmen behauptete jedoch auch, die sich teilweise überschneidenden Stahlsorten machten es unmöglich, für jede einzelne Stahlsorte einen genauen Abgleich vorzunehmen. In seiner Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen erklärte es zudem, die auf der Verkaufsrechnung angegebene Stahlsorte entsprächen gelegentlich nicht der tatsächlich ausgeführten Stahlsorte. Des Weiteren argumentierte das Unternehmen, in der Edelstahlbranche entsprächen die verwendeten Stahlsorten nicht immer genau den Angaben, und es gäbe Unterschiede zwischen den veröffentlichten chemischen Zusammensetzungen der Stahlsorten und den tatsächlichen Waren. Würden diese Klarstellungen berücksichtigt, so das Unternehmen, dann würden die von der Kommission festgestellten Abweichungen nur auf einen unerheblichen Teil seiner Ausfuhren zutreffen.

(36)

Die Kommission vertrat die Auffassung, der Umfang der festgestellten Abweichungen ließe sich nicht durch gelegentliche Ungenauigkeiten erklären. Ganz im Gegenteil trügen die vorgebrachten Argumente dazu bei, die Zuverlässigkeit des von dem Unternehmen geführten Meldesystems für Stahlsorten in seiner Gesamtheit in Frage zu stellen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Stahlsorten bei der Ermittlung der Kosten des Endprodukts entscheidend seien.

(37)

Zu einem späteren Zeitpunkt in der Untersuchung brachte das Unternehmen jedoch vor, wenn die Kommission seine ursprüngliche Meldung zu den Stahlsorten nicht akzeptiere, könne ein genaueres Ergebnis erzielt werden, indem entweder anstelle der Zusammenfassung aller PCN, wie es in der vorläufigen Phase geschehen sei, nur diejenigen spezifischen Stahlsorten von der Kommission zu Gruppen zusammengefasst würden, zwischen denen Abweichungen festgestellt worden seien, oder indem die Kommission die Stahlsorten nach ihrer in den Stahlsortenreihen (200er-, 300er- und 400er-Reihe in der AISI-Nomenklatur) zum Ausdruck kommenden chemischen Zusammensetzung zu Gruppen zusammenfassen würde. Das Unternehmen schlug darüber hinaus noch eine Methode zur weiteren Zusammenfassung der Stahlsorten der 300er Reihe zu kleineren Gruppen vor.

(38)

Die Kommission folgte der in Erwägungsgrund 30 beschriebenen Methode und nahm dementsprechend eine Neuberechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage der Gruppen von nicht rostendem Stahl vor, die anhand der in den Stahlsortenreihen (200er-, 300er- und 400er-Reihe in der AISI-Nomenklatur) zum Ausdruck kommenden chemischen Zusammensetzung gebildet worden waren. Die Stahlsortenreihen sind ein allgemein verwendetes, objektives und überprüfbares Kriterium, während im Falle dieses Unternehmens die Verwendung der PCN keinen vollständigen Abgleich ermöglicht und somit keinen gerechten Vergleich auf der Grundlage zuverlässiger Daten im Sinne der Grundverordnung gewährleisten würde.

(39)

Die von dem Unternehmen vorgelegten zusätzlichen Informationen erlaubten es nicht, die Daten auf der für die Untersuchung benötigten hinreichend detaillierten abzugleichen; daher wird die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Rückverfolgungssysteme des Unternehmens nicht zuverlässig genug sind, beibehalten, und Artikel 18 der Grundverordnung wird angewandt für die endgültige Ermittlung der Produktionskosten und die Berechnung der Dumpingspanne, die somit auf dem im vorangegangenen Erwägungsgrund genannten Ansatz beruht.

(40)

Der Antragsteller brachte vor, durch die Gruppierung der betroffenen Ware nach Stahlsorten habe die Kommission keine korrekte Rentabilitätsprüfung vornehmen können, um die Normalwerte je PCN zu ermitteln.

(41)

Die Kommission führt ihre Analyse auf einer Ebene durch, die mit den internen Buchführungssystemen der ausführenden Hersteller und der Unionshersteller übereinstimmt, so dass die gemeldeten Zahlen durch Belege untermauert werden können. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(42)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 37 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Normalwert

(43)

Im Falle eines ausführenden Herstellers, bei dem Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wird, wurde die Ermittlung des Normalwerts nach der Neubewertung seiner Produktionskosten überprüft. Im endgültigen Stadium der Untersuchung erfolgte die Ermittlung der Produktionskosten anhand der gemeldeten Herstellkosten, zu denen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten einschließlich Finanzierungskosten mittels einer nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zulässigen Verteilungsmethode hinzugerechnet wurden.

(44)

Im Falle der drei neu in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller sowie des ausführenden Herstellers, dem eine individuelle Ermittlung zugestanden worden war, waren die Mengen der Inlandsverkäufe der Untersuchung zufolge insgesamt repräsentativ, da sie mindestens 5 % der Gesamtmenge der von dem jeweiligen Unternehmen getätigten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprachen. Der gleiche Repräsentativitätstest wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auch für jeden einzelnen Warentyp vorgenommen, der von den neu in die Stichprobe aufgenommenen Herstellern auf ihrem Inlandsmarkt verkauft wurde, sofern dieser Warentyp mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen vergleichbar war.

(45)

Indem die Kommission ermittelte, wie hoch im UZ der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war, prüfte sie sodann, ob die Inlandsverkäufe eines jeden der neu in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller sowie des ausführenden Herstellers, dem eine individuelle Ermittlung zugestanden worden war, als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet werden konnten.

(46)

Im Falle eines der neu in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller wurde die zunächst von dem Unternehmen vorgelegte Kostenverteilung für nicht zufriedenstellend befunden, da die Dicke des Drahts, die ein bedeutender Kostenfaktor ist, dabei unberücksichtigt blieb. Mit Zustimmung des Unternehmens wurde die Methode der Kostenverteilung angepasst.

(47)

Im Falle eines zweiten neu in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellers wurde ein sachlicher Fehler bei der Ermittlung der Dumpingspanne berichtigt. Zudem ersuchte der Hersteller die Kommission um weitere Anpassungen bei der Rentabilitätsprüfung und den Preisberichtigungen. Diesen Vorbringen wurde nicht stattgegeben.

(48)

Im Falle des ausführenden Herstellers, dem eine individuelle Ermittlung zugestanden worden war, wurde ein Fehler in den Berechnungen berichtigt. Derselbe ausführende Hersteller erhob außerdem Einwände gegen die von der Kommission vorgenommene Ermittlung der Höhe der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Inlandstransportkosten und verlangte eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betroffenen Ware zwischen dem Inlandsmarkt und den Ausfuhrmärkten. Da den Berechnungen jedoch die Kostenangaben zugrunde lagen, die das Unternehmen vorgelegt hatte, welches bei dem Kontrollbesuch überprüft worden war, und da der Einwand hinsichtlich der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften nicht durch Belege untermauert war, wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(49)

Infolgedessen wird die in den Erwägungsgründen 39 bis 48 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung des Normalwerts bestätigt; sie wurde auch im Falle der drei neu in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller sowie des ausführenden Herstellers, dem eine individuelle Ermittlung zugestanden worden war, angewandt.

3.   Ausfuhrpreis

(50)

Im Falle eines ausführenden Herstellers wurden auf seinen Antrag hin einige sachliche Fehler berichtigt, die die gelegentliche Verwendung eines falschen Wechselkurses und die irrtümliche Einbeziehung bestimmter gruppeninterner Verkäufe in die Dumpingberechnung betrafen.

(51)

Bei einem zweiten ausführenden Hersteller wurden die über ein verbundenes Unternehmen in der Union getätigten Verkäufe in die Dumpingberechnung einbezogen.

(52)

Ein neu in die Stichprobe aufgenommener ausführender Hersteller brachte vor, die ihm im Rahmen der DEPB- und der DD-Subventionsregelung gewährten Vorteile müssten zu den Ausfuhrpreisen hinzugerechnet werden.

(53)

Ein anderer neu in die Stichprobe aufgenommener ausführender Hersteller meldete die ihm im Rahmen der DD-Subventionsregelung gewährten Vorteile als negative Preisberichtigungen, die die Ausfuhrpreise künstlich erhöhten.

(54)

Die Kommission untersuchte das Preisverhalten beider Unternehmen auf dem Unionsmarkt und gelangte zu ihren Schlussfolgerungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 2 Absatz 8 der Grundverordnung ergeben und somit keiner weiteren Berichtigung bedürfen. Das Vorbringen des erstgenannten Unternehmens wurde daher zurückgewiesen und die vom letztgenannten Unternehmen gemeldete Berichtigung blieb unberücksichtigt.

(55)

Ein neu in die Stichprobe aufgenommener ausführender Hersteller brachte vor, seine Ausfuhrpreise sollten nach oben korrigiert werden, um sie mit seinen Inlandspreisen in Einklang zu bringen, da die Inlandsverkäufe unter einem eigenen Markennamen getätigt würden und daher höhere Preise erzielten. Das Unternehmen konnte indessen nicht belegen, dass sich die von ihm im Zusammenhang mit diesem Vorbringen vorgelegten Rechnungen tatsächlich auf Verkäufe unter eigenem Markennamen bezogen, daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Vergleich

(57)

Ein ausführender Hersteller wandte ein, da für die Ermittlung seiner Produktionskosten alle PCN zusammengefasst worden seien, sollte bei den Ausfuhrpreisen ebenso vorgegangen werden, und für den Vergleich mit dem Normalwert hätte ein einziger Ausfuhrpreis verwendet werden sollen.

(58)

Die Kommission zielte bei ihrer Untersuchung darauf ab, Angaben zu Kosten und Ausfuhrpreisen auf PCN-Basis einzuholen; sie erhielt von dem betreffenden Unternehmen jedoch nicht die erforderlichen Abstimmungen, die es ermöglicht hätten, zuverlässige Produktionskosten auf PCN-Basis zu ermitteln. Bei der Untersuchung wurden hingegen keine Mängel festgestellt, was die für die einzelnen PCN gemeldeten Ausfuhrpreisniveaus betrifft, daher wäre es nicht angemessen gewesen, für die Ermittlung der tatsächlichen Ausfuhrpreise Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Nach Auffassung der Kommission wäre eine Verringerung der Gliederungstiefe der gemeldeten Preise in Anbetracht der für einen gerechten Vergleich einzuhaltenden Untersuchungsstandards nicht angemessen; daher wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(59)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 53 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Dumpingspannen

(60)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jedes in die Stichprobe einbezogene Unternehmen der für die gleichartige Ware ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen.

(61)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung wurde aufgrund der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf zwei der drei zunächst in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller anhand der durchschnittlichen Dumpingspanne des einzigen ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers, bei dem Artikel 18 der Grundverordnung nicht mehr angewandt wird, sowie der beiden neu in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen, deren Dumpingspannen nicht unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen, ermittelt. Auf dieser Grundlage ergab sich für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen eine Dumpingspanne von 8,4 %.

(62)

In Bezug auf alle übrigen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Hierfür wurden die in den Antworten auf den Stichprobenfragebogen angegebenen Gesamtausfuhrmengen mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus dem betroffenen Land verglichen, die sich aus der Eurostat-Einfuhrstatistik ergibt. In Anbetracht der hohen Bereitschaft zur Mitarbeit wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 16,2 % festgesetzt.

(63)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

GARG Inox

11,8 %

KEI Industries

7,7 %

Macro Bars and Wires

0,0 %

Nevatia Steel & Alloys

4,1 %

Raajratna Metal Industries

16,2 %

Venus-Gruppe

11,6 %

Viraj Profiles

6,8 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

8,4 %

Alle übrigen Unternehmen

16,2 %

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

1.   Wirtschaftszweig der Union

(64)

Einige Verwender stellten die in Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung genannte Zahl von Unionsherstellern in Frage. Ihrer Ansicht nach wurde die Zahl der Hersteller falsch ermittelt; tatsächlich gebe es weniger Hersteller auf dem Unionsmarkt.

(65)

Die Kommission weist darauf hin, dass dieses Vorbringen nicht durch Belege untermauert war. Sie überprüfte die im Antrag angegebene Zahl der Unionshersteller im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung sowie im Verlauf der Untersuchung. Die Kommission setzte sich mit allen 27 ihr bekannten Unionsherstellern diesbezüglich in Verbindung. Die Untersuchung ergab, dass 27 Unionshersteller die gleichartige Ware im UZ in der Union herstellten. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen und die Feststellungen in Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

2.   Unionsproduktion und Stichprobe der Unionshersteller

(66)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 64 bis 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsverbrauch

(67)

Einige Verwender brachten vor, in der Schadensanalyse hätten die Daten des Jahres 2009 unberücksichtigt bleiben sollen, da die in diesem Jahr aufgetretene Finanzkrise sich verzerrend ausgewirkt habe, insbesondere auf den Unionsverbrauch. Aber auch bei einem Ausschluss der Daten für 2009 aus der Analyse hätte sich dennoch eine positive Wachstumstendenz (+ 5 %) ergeben, was ein Zeichen für eine Erholung des Marktes ist. Außerdem wurden in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung die negativen Auswirkungen der Finanzkrise anerkannt. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

(68)

Die für die ausführenden Hersteller Macro Bars and Wires ermittelte Dumpingspanne liegt unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Daher wird davon ausgegangen, dass dieser ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum kein Dumping im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Grundverordnung betrieben hat. Folglich wurden seine Einfuhrmengen aus der Menge der vorläufig ermittelten gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land herausgerechnet. Ein ausführender Hersteller, die Venus-Gruppe, brachte vor, dass einige Geschäfte versehentlich doppelt gezählt worden seien. Die Kommission stimmte dem ausführenden Hersteller zu und berichtigte die Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren, indem sie diese Geschäfte herausrechnete.

(69)

Die Menge, der Marktanteil und der durchschnittliche Preis der gedumpten Einfuhren wurden entsprechend berichtigt.

(70)

Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren:

 

2009

2010

2011

UZ

Menge

15 826

27 291

34 494

33 252

Index (2009 = 100)

100

172

218

210

Marktanteil

12,0 %

14,6 %

17,6 %

16,9 %

Index (2009 = 100)

100

121

146

140

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(71)

Macro Bars and Wires führte im UZ nur begrenzte Mengen der betroffenen Ware aus, und auch die genannten Geschäfte der Venus-Gruppe waren auf geringe Mengen beschränkt; daher änderte der Abzug dieser Einfuhrmengen von der Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht viel an den Trends, die in den Erwägungsgründen 69 und 71 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurden. Diese Erwägungsgründe der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(72)

Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren:

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittspreis

2 380

2 811

3 259

3 207

Index (2009 = 100)

100

118

137

135

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(73)

Durch die Berichtigung der Menge der gedumpten Einfuhren ergibt sich keine wesentliche Änderung an den Durchschnittspreisen der gedumpten Einfuhren aus Indien oder der Berechnung der Preisunterbietung. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne beträgt 15 %; dies bestätigt die in der vorläufigen Verordnung getroffene Feststellung.

(74)

Ein ausführender Hersteller in Indien führte an, die Verkaufspreise der Union erschienen äußerst unglaubwürdig und seien wahrscheinlich verzerrt. Es ist jedoch zu betonen, dass die für die Preisunterbietungsberechnungen herangezogenen Preise auf den Informationen beruhten, die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eingeholt und geprüft wurden.

(75)

Die aus den Feststellungen in den Erwägungsgründen 75 bis 77 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen werden bestätigt.

3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(76)

Einige Parteien brachten vor, die vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Ergebnisse sollten angesichts der globalen Wirtschaftskrise als verhältnismäßig positiv eingestuft werden, und mit Ausnahme eines Schadensindikators, nämlich des Marktanteils, würden alle anderen Indikatoren keinen Hinweis auf eine Schädigung liefern.

(77)

Eine Partei brachte vor, die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union seien um etwa 34 % angestiegen, und somit deutlich stärker als die Produktionskosten, die sich im selben Zeitraum um 13 % erhöht hätten. Dazu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ware zu Beginn des Bezugszeitraums, also 2009, unterhalb der Produktionskosten verkaufte; erst ab 2011 konnte er die Verkaufspreise über die Produktionskosten anheben.

(78)

Die Untersuchung ergab, dass einige Schadensindikatoren, wie die Produktionsmengen und die Kapazitätsauslastung, zwar eine positive Entwicklung aufwiesen oder — wie die Beschäftigung — stabil blieben; hingegen folgte eine Reihe der Indikatoren für die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, beispielsweise Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, im Bezugszeitraum keinem zufriedenstellenden Trend. Während sich der Indikator für Investitionen 2010 erholte, sackte er im Jahr 2011 und im UZ unter die Werte von 2009 ab. Ebenso verbesserte sich die Kapitalrendite in den Jahren 2009 bis 2011 zwar auf 6,7 %, fiel im UZ aber wieder zurück auf 0,8 %. Ähnlich verhielten sich die Indikatoren für die Rentabilität und den Cashflow: Sie stiegen bis 2011 und verschlechterten sich dann ab dem UZ wieder. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union nach 2009 anfing, sich zu erholen, dass diese Erholung danach aber durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land abgebremst wurde.

(79)

Auf Anfrage einer Partei kann bestätigt werden, dass die in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung genannten Lagerbestände die Tätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union betrafen.

(80)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass die vorläufig festgesetzte Zielgewinnspanne von 5 % zu niedrig sei. Die Partei untermauerte dieses Vorbringen jedoch nicht mit ausreichenden Beweisen. In Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung werden die Gründe für die Wahl dieser Gewinnspanne dargelegt; die Untersuchung ergab keinen Grund, diese Spanne zu ändern. Daher wird die Zielgewinnspanne von 5 % für die Zwecke der endgültigen Feststellungen beibehalten.

(81)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, dass sich die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Wesentlichen auf strukturelle Probleme zurückführen ließen, daher sei eine Zielgewinnspanne von 5 % unrealistisch.

(82)

Es sei daran erinnert, dass die Organe nach ständiger Rechtsprechung (8) eine Gewinnspanne ermitteln müssen, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten kann. 2007 belief sich die Gewinnspanne auf 3,7 %; ab 2008 war sie aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise negativ. Der Antragsteller brachte vor, dass die gedumpten Einfuhren seit 2007 auf den Unionsmarkt gelangten (damals stieg die Einfuhrmenge von 17 727 t im Jahr 2006 auf 24 811 t), was sich durch die Untersuchung bestätigte. Daher war es nicht möglich, die Zielgewinnspanne anhand des Gewinns zu ermitteln, den die Unionshersteller der gleichartigen Ware vernünftigerweise erwarten könnten. Folglich erachtete es die Kommission, wie in Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung erläutert, für angemessen, die Gewinnspanne von 5 % heranzuziehen, die anhand der realen Gewinne in anderen, nicht durch gedumpte und subventionierte Einfuhren geschädigten Bereichen der Stahlbranche ermittelt wurde; so war auch in anderen Untersuchungen der jüngeren Zeit zu ähnlichen Waren im selben Sektor verfahren worden (9). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 2007 verzeichnete Gewinnspanne von 3,7 % in Anbetracht der Präsenz und der Zunahme gedumpter Einfuhren in jedem Fall als zu niedrig anzusehen ist. Daher wird die Gewinnspanne von 5 % für die Zwecke der endgültigen Feststellungen beibehalten.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(83)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 78 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(84)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, in der vorläufigen Verordnung sei ignoriert worden, dass dem Wirtschaftszweig der Union der Verbrauchsanstieg seit 2009 zugutegekommen sei, und die Kommission könne nicht erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil für alle Zeiten halten werde.

(85)

Dazu ist anzumerken, dass der Untersuchung zufolge der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Indien schneller anstieg als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt. Die Menge der gedumpten indischen Einfuhren stieg um 110 %, während sich der Verbrauch im selben Zeitraum um 50 % erhöhte. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der durchschnittliche Preis der indischen Einfuhren konstant unter dem durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum lag und den durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 15 % unterbot. Während dem Wirtschaftszweig der Union der Verbrauchsanstieg somit tatsächlich in einem gewissen Grad zugutekam und er auch seine Verkaufsmengen um 40 % steigern konnte, konnte er seinen Marktanteil dennoch nicht halten, wie man es aufgrund der sich verbessernden Marktbedingungen und angesichts der freien Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union hätte erwarten können.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Nicht gedumpte Einfuhren

(86)

Die Entwicklung der nicht gedumpten Einfuhren und Preise verlief im Bezugszeitraum ähnlich wie die der gedumpten Einfuhren und Preise. Zudem waren die Preise der gedumpten Einfuhren mehr oder weniger gleich hoch wie die der nicht gedumpten Einfuhren: die durchschnittlichen nicht gedumpten Einfuhrpreise waren um 0,4 % niedriger. Hinzu kommt, dass die Menge der nicht gedumpten Einfuhren weniger als sechs Prozent der Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land ausmacht und ihr Marktanteil nur wenig mehr als ein Prozent beträgt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die durch nicht gedumpte Einfuhren aus dem betroffenen Land verursachte Schädigung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nicht aufhebt.

2.2.   Einfuhren aus Drittländern

(87)

Zwei indische ausführende Hersteller und die indische Regierung brachten erneut vor, dass Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) in die Untersuchung hätten einbezogen werden sollen und dass die Auswirkungen der Einfuhren aus China auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union unterschätzt worden seien.

(88)

Wie bereits in Erwägungsgrund 115 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden von der Einleitung des Verfahrens keine Belege für ein den Wirtschaftszweig der Union schädigendes Dumping vorgelegt, die die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in China gerechtfertigt hätten. Das Vorbringen, China hätte in die Untersuchung einbezogen werden sollen, wird somit als unbegründet zurückgewiesen.

(89)

Allerdings wiesen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und kamen im UZ auf einen Marktanteil von 8,3 % (vgl. Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung). Zudem waren die chinesischen Einfuhrpreise niedriger als die Preise sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der ausführenden indischen Hersteller auf dem Unionsmarkt. Daher wurde der Frage nachgegangen, ob die Einfuhren aus der Volksrepublik China möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen können und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus Indien aufheben könnten.

(90)

Die in der vorläufigen Phase verfügbaren Informationen ließen darauf schließen, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China durch einen anderen Produktmix gekennzeichnet waren; außerdem unterschieden sich die Segmente, in denen die chinesischen Waren präsent waren, von denen der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren und auch von denen der Waren indischen Ursprungs, die auf dem Unionsmarkt verkauft wurden.

(91)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen gingen bei der Kommission mehrere Stellungnahmen ein, die darauf hinwiesen, dass durch die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren im UZ der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise aufgehoben werden könnte.

(92)

Eine Analyse anhand der Einfuhrstatistiken zu den beiden untersuchten KN-Codes ergab, dass 29 % der chinesischen Einfuhren das untere Marktsegment betrafen (Einfuhren unter KN-Code 7223 00 99). Dies erklärt zum Teil, warum die chinesischen Preise durchschnittlich niedriger sind als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union und der ausführenden indischen Hersteller. Die Statistiken zu KN-Code 7223 00 99 belegen zudem, dass die Abnehmer der chinesischen Hersteller überwiegend im Vereinigten Königreich ansässig waren, wo der Wirtschaftszweig der Union so gut wie keine Produktion hatte.

Durchschnittspreis (in Euro/t)

2009

2010

2011

UZ

72 230 019

2 974

3 286

3 436

2 995

72 230 099

765

1 458

1 472

1 320

Quelle: Eurostat.

(93)

Eine anhand der PCN zu KN-Code 7223 00 19 durchgeführte Analyse ergab, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die indischen Hersteller im Wesentlichen im oberen Marktsegment tätig sind, in dem die Preise innerhalb desselben KN-Codes bis zu viermal höher als die Preise für das untere Marktsegment sein können (10). Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Preise im Allgemeinen vom Warentyp und vom Nickelgehalt abhängig sind.

(94)

Hinsichtlich des Preisniveaus der Einfuhren aus der Volksrepublik China ist festzuhalten, dass die durchschnittlichen Preise der chinesischen Einfuhren von 2009 bis zum UZ höher waren als die Preise der gedumpten Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien, wie die folgende Tabelle mit den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Ausfuhren zeigt, die unter dem KN-Code 7223 00 19 eingereiht werden.

Durchschnittspreis (in Euro/t)

2009

2010

2011

UZ

ZU + 1

72 230 019

2 974

3 286

3 436

2 995

3 093

Quelle: Eurostat.

(95)

Im UZ fielen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China zum ersten Mal unter die gedumpten indischen Einfuhrpreise. Dabei handelte es sich jedoch um ein temporäres Phänomen, da die chinesischen Preise im Jahr nach dem UZ anstiegen und wieder über den indischen Preisen lagen.

(96)

Anzumerken ist auch, dass der Vergleich zwischen den Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land und aus der Volksrepublik China ergab, dass während des gesamten Bezugszeitraums und insbesondere während des UZ die Einfuhren aus China wesentlich geringer waren als die Einfuhren aus Indien. Die Einfuhrmengen aus der Volksrepublik China beliefen sich im Wesentlichen auf weniger als die Hälfte der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien.

(97)

Daher konnten sich die Einfuhren aus der Volksrepublik China, selbst wenn sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben sollten, nicht in dem Maße auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufgehoben würde. Die Feststellungen in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.

2.3.   Wettbewerb mit anderen Herstellern in der Union

(98)

Eine Partei wandte ein, dass die schlechten Geschäftsergebnisse der Unionshersteller möglicherweise durch den Wettbewerb mit anderen Unionsherstellern verursacht worden seien, die keine Antragsteller waren oder die die der Einleitung des Verfahrens zugrunde liegende Untersuchung nicht unterstützten.

(99)

Die Entwicklung des Marktanteils der anderen Hersteller in der Union zeigt die folgende Tabelle:

 

2009

2010

2011

UZ

Unionsverkäufe der anderen Hersteller in der Union (in t)

34 926

55 740

55 124

55 124

Index (2009 = 100)

100

160

158

158

Marktanteil der anderen Hersteller in der Union

26,6 %

29,8 %

28,1 %

27,9 %

Quelle: Antrag und Antworten zur Repräsentativität.

(100)

Auf die Unionshersteller, die keine Antragsteller waren und die Untersuchung nicht ausdrücklich unterstützten, entfielen 44 % der gesamten in Erwägungsgrund 86 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Unionsverkäufe. Ihre Verkaufsmenge stieg um 58 % von geschätzten 34 926 t im Jahr 2009 auf 55 124 t im Bezugszeitraum. Dieses Wachstum ist jedoch verhältnismäßig moderat im Vergleich zu dem 110 %igen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum. Zudem blieb der Marktanteil dieser Unionshersteller im Bezugszeitraum relativ konstant, und es fanden sich keine Hinweise darauf, dass ihre Preise unter denjenigen der Unionshersteller in der Stichprobe lagen. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass ihre Verkäufe auf dem Unionsmarkt nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(101)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 121 bis 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Allgemeine Erwägungen

(102)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 126 bis 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(104)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 142 bis 144 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Verwender

(105)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nahmen sieben Verwender und ein Verwenderverband mit der Kommission Kontakt auf und bekundeten ihr Interesse, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Auf ihren Antrag hin wurden ihnen im April 2013 Fragebogen zugeschickt. Allerdings beantworteten nur zwei Verwender den Fragebogen vollständig; alles in allem entfielen im UZ auf die mitarbeitenden Verwender 12 % der gesamten Einfuhren aus dem betroffenen Land sowie 2,5 % des gesamten Unionsverbrauchs, und sie beschäftigten 32 Personen im Bereich der Herstellung von Fertigwaren, in denen die betroffene Ware weiterverarbeitet wurde. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender wurden anhand der neuen Informationen aus den Fragebogenantworten neu bewertet, und bei zwei Verwendern wurden zur Prüfung der vorgelegten Informationen Kontrollbesuche durchgeführt.

(106)

Die Verwender behaupteten, dass die im Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung genannte Rentabilität von 9 % zu hoch und für die Verwenderbranche nicht repräsentativ sei. Nach Eingang der zusätzlichen Fragebogenantworten wurde die durchschnittliche Rentabilität aller mitarbeitenden Verwender neu berechnet und auf 2 % des Umsatzes festgesetzt.

(107)

Die Untersuchung ergab zudem, dass die mitarbeitenden Verwender durchschnittlich 44 % ihrer gesamten Käufe der betroffenen Ware in dem betroffenen Land tätigten und das betroffene Land für zwei mitarbeitende Verwender die einzige Bezugsquelle war. Im UZ entsprach der Umsatz mit Waren, in denen die betroffene Ware weiterverarbeitet wurde, durchschnittlich 14 % des Gesamtumsatzes der mitarbeitenden Verwender.

(108)

Geht man vom schlimmsten Fall für den Unionsmarkt aus, dass nämlich keine potenziellen Preiserhöhungen an die Vertriebskette weitergegeben werden könnten und dass die Verwender weiterhin dieselben Warenmengen in dem betroffenen Land kaufen würden, dann würde sich die Rentabilität der Verwender, die mit der Verwendung oder der Weiterverarbeitung der betroffenen Ware erzielt würde, durch den Zoll so sehr verringern, dass die Verwender in die Verlustzone geraten würden und die Rentabilität mit -0,6 % negativ wäre.

(109)

Die Kommission räumt ein, dass die kurz- bis mittelfristigen Auswirkungen individuell betrachtet für Verwender, deren einzige Bezugsquelle Indien ist, ausgeprägter sein werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um vergleichsweise wenige Unternehmen (zwei der mitarbeitenden Verwender). Sie haben — falls ihr indischer Hersteller kooperiert — zudem die Möglichkeit, nach Artikel 11 der Grundverordnung die Erstattung der Zölle zu beantragen, sofern alle Bedingungen für eine solche Erstattung erfüllt sind.

(110)

Einige Verwender wandten erneut ein, dass die Maßnahmen bestimmte Drahttypen treffen würden, die in Europa nicht hergestellt würden, insbesondere Typen der sogenannten 200er Reihe (vgl. Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung). Die Nichtherstellung in der Union sei auf die geringe Nachfrage und die Besonderheit des Herstellungsverfahrens zurückzuführen.

(111)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese rostfreien Stahldrahttypen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden und dass sie einen begrenzten Anteil am Unionsmarkt darstellen. Den Verwendern stehen auch andere Versorgungsquellen in Ländern offen, für die keine Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten. Darüber hinaus können andere rostfreie Stahldrahttypen für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die Einführung der Maßnahmen kann daher keine nennenswerten Auswirkungen auf den Unionsmarkt und diese Verwender haben. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(112)

Einige Verwender verwiesen auf die längeren Lieferfristen für die von den Unionsherstellern hergestellte gleichartige Ware im Vergleich zu den Lieferfristen der betroffenen Ware aus Indien. Die Möglichkeit von Händlern, die Waren zu lagern und schnell verfügbar zu haben, widerlegt indessen nicht die Beweise für die negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren. Somit muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(113)

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsmarkt insgesamt betrachtet zugutekommen wird, auch wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land insbesondere für einige Verwender wahrscheinlich mit negativen Auswirkungen verbunden sind. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt die Chance erhielte, seine Preise an die Produktionskosten anzupassen, Produktionsstätten und Arbeitsplätze zu erhalten, die in den letzten Jahren verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen und einen stärkeren Nutzen aus Größenvorteilen zu ziehen. So könnte der Wirtschaftszweig angemessene Gewinnspannen erzielen, die es ihm erlauben, mittel- und langfristig effizient zu wirtschaften. Gleichzeitig kann der Wirtschaftszweig seine finanzielle Lage insgesamt verbessern. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Maßnahmen gegenüber der Verwendern und den unabhängigen Einführern insgesamt betrachtet nur begrenzte Auswirkungen haben werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahmen insgesamt größer sind als die Folgen für die Verwender der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(114)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird die Bewertung in den Erwägungsgründen 145 und 146 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(115)

Für einen ausführenden Hersteller wurde die berechnete Schadensbeseitigungsschwelle nach unten korrigiert, nachdem er geltend gemacht hatte, es seien sachliche Fehler begangen worden, indem man für bestimmte Geschäftsvorgänge einen falschen Wechselkurs verwendet und gruppeninterne Verkäufe in die Berechnung einbezogen habe. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 148 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(116)

Derselbe ausführende Hersteller wandte ein, die Ausfuhren aus Indien in die Union erfolgten an Großhändler, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt an Endverwender getätigt würden, somit nehme die Kommission den Vergleich nicht auf der angemessenen Handelsstufe vor. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die ausführenden Hersteller in Indien an beide Kategorien von Abnehmern verkaufen und dass sie mit den Unionsherstellern um dieselbe Klientel konkurrieren.

2.   Schlussfolgerungen zur Schadensbeseitigungsschwelle

(117)

Für Macro Bars and Wires wurde keine unternehmensspezifische Schadensspanne errechnet, da die endgültige Dumpingspanne dieses Unternehmens geringfügig war (vgl. Erwägungsgrund 51).

(118)

Die in der vorläufigen Verordnung verwendete Methodik wird hiermit bestätigt.

3.   Endgültige Maßnahmen

(119)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht; die mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 festgesetzte Subventionsspanne sollte dabei berücksichtigt werden.

(120)

Daher wurden die Antidumpingzollsätze durch Vergleich der Schadensspannen mit den Dumpingspannen ermittelt, wobei die Subventionsspannen berücksichtigt wurden, indem sie in vollem Umfang von der entsprechenden Dumpingspanne abgezogen wurden. Dementsprechend werden folgende endgültige Antidumpingzollsätze festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Ausgleichszoll

Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzollsatz

GARG Inox

11,8 %

3,4 %

22,6 %

8,4 %

KEI Industries

7,0 %

0,0 %

41,9 %

7,7 %

Macro Bars and Wires

0,0 %

3,4 %

30,3 %

0,0 %

Nevatia Steel & Alloys

4,1 %

3,4 %

23,8 %

0,7 %

Raajratna Metal Industries

16,2 %

3,7 %

17,2 %

12,5 %

Venus-Gruppe

11,6 %

3,0 %

23,4 %

8,6 %

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

6,8 %

0,0 %

32,1 %

6,8 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

8,4 %

3,4 %

23,7 %

5,0 %

Alle übrigen Unternehmen

16,2 %

3,7 %

41,9 %

12,5 %

(121)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(122)

Ein ausführender Hersteller in dem betroffenen Land bot eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(123)

Die betroffene Ware hat in den vergangenen Jahren eine beträchtliche Preisvolatilität verzeichnet, weshalb sie sich nicht für eine Festpreisverpflichtung eignet. Deshalb bot der indische ausführende Hersteller eine Indexierungsklausel an, die auf den Rohstoffkosten beruhte. Dazu ist anzumerken, dass kein direkter und genauer Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Preise und denen des Indexes festgestellt werden konnte, weshalb die Indexierung als ungeeignet angesehen wird. Zudem ergab die Untersuchung, dass es unterschiedliche Typen der betroffenen Ware gibt, die sich nicht ohne weiteres voneinander unterscheiden lassen und beträchtliche Preisunterschiede aufweisen.

(124)

Darüber hinaus stellt der ausführende Hersteller eine ganze Palette von Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl her und könnte diese über verbundene Handelsgesellschaften an dieselben Kunden in der Union verkaufen. Dadurch würde ein ernstzunehmendes Risiko für Ausgleichsgeschäfte entstehen; außerdem wäre es außerordentlich schwierig, die Verpflichtung wirksam zu überwachen.

(125)

Aufgrund dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden kann.

(126)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (11) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle

(127)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Garg Inox, Bahadurgarh, Haryana and Pune, Maharashtra

8,4

B931

KEI Industries Ltd, New Delhi

7,7

B925

Macro Bars and Wires, Mumbai, Maharashtra

0,0

B932

Nevatia Steel & Alloys, Mumbai, Maharashtra

0,7

B933

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

12,5

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

8,6

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

8,6

B777

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

8,6

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

8,6

B779

Viraj Profiles Ltd., Thane, Maharashtra and Mumbai, Maharashtra

6,8

B780

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

5,0

B781

Alle übrigen Unternehmen

12,5

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Legt ein ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in Indien im Untersuchungszeitraum (1. April 2011 bis 31. März 2012) nicht ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und

c)

die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste in Anhang aufgenommen wird.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 418/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 19.

(4)  ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1.

(5)  ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6.

(6)  Siehe Urteil des Gerichtshofs C-595/11, Steinel Vertrieb GmbH/Hauptzollamt Bielefeld [Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 18. April 2013], noch nicht veröffentlicht.

(7)  Siehe Urteil des Gerichtshofs T-170/94 (Slg. 1997, II-1383) unter Randnr. 64

(8)  Urteil T-210/95, (Slg. 1999, II-3291), unter Rdnr. 60.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 10); Verordnung (EU) Nr. 845/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 33).

(10)  Anzumerken ist jedoch, dass auch der Wirtschaftszweig der Union und die ausführenden indischen Hersteller im unteren Marktsegment tätig sind, wenngleich in geringerem Maße.

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN INDIEN, DIE NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGEN WURDEN

TARIC-Zusatzcode B781

Name des Unternehmens

Ort

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajastan

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

Mukand Ltd.

Thane

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat