11.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG Nr. 1138/2011 DES RATES

vom 8. November 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2011 vom 10. Mai 2011 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische (FOH) mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („betroffene Länder“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde im Wege einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) eingeleitet, die am 13. August 2010 veröffentlicht wurde (3); die Einleitung erfolgte auf einen Antrag hin, der am 30. Juni 2010 von zwei Unionsherstellern, Cognis GmbH (Cognis) und Sasol Olefins & Surfactants GmbH (Sasol) (zusammen „die Antragsteller“), eingereicht worden war. Auf diese beiden Unternehmen entfällt mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der untersuchten Ware in der Union.

(3)

Wie unter Randnummer 9 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

(6)

Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten („endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(7)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die unter den Randnummern 10 und 11 der vorläufigen Verordnung genannte Ware, nämlich gesättigte Fettalkohole der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemische überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18 mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 eingereiht werden.

(9)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bemängelten einige Parteien, die Definition der betroffenen Ware sei nicht eindeutig. Sie brachten vor, der Einleitungsbekanntmachung zufolge seien nur lineare FOH in die Warendefinition einbezogen, verzweigte Isomere enthaltende FOH oder verzweigte FOH dagegen nicht. Andere Parteien vertraten die Auffassung, der Ausschluss von FOH mit verzweigten Isomeren aus der Oxosynthese ergebe keinen Sinn, da sie dieselbe Verwendung aufwiesen und auf dem Markt mit linearen FOH konkurrierten.

(10)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der von dieser Untersuchung betroffenen, unter Randnummer 8 beschriebenen FOH ungeachtet möglicher Unterschiede bei den für ihre Herstellung verwendeten Rohstoffen oder beim Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke verwendet werden. Die möglichen Varianten bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch ihre Wahrnehmung durch die verschiedenen Parteien.

(11)

Daher sollte die in der Einleitungsbekanntmachung getroffene vorläufige Entscheidung beibehalten werden, verzweigte Isomere enthaltende FOH aus der Warendefinition auszuschließen und die Produktion von verzweigter FOH dieser Unternehmen aus der Definition der EU-Produktion auszunehmen (einschließlich derjenigen Unternehmen, die FOH durch Oxosynthese gewinnen). Da zu der betroffenen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 10 und 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(12)

Unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung wurde bekanntlich vorläufig festgelegt, dass lineare FOH und verzweigte FOH keine gleichartigen Waren darstellen, weshalb die Daten in Bezug auf Hersteller, die aus verzweigten Isomeren bestehende FOH herstellen, in der Schadensanalyse unberücksichtigt bleiben sollten.

(13)

Da zu der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 12 und 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Indien

1.1.   Normalwert

(14)

Da zur Ermittlung des Normalwerts keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 14 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.2.   Ausfuhrpreis

(15)

Da zur Ermittlung des Ausfuhrpreises keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.   Vergleich

(16)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung machten die beiden indischen ausführenden Hersteller erneut geltend, ihre im UZ getätigten Verkäufe an einen der ursprünglichen Antragsteller in der Union sollten bei der Berechnung der Dumpingspanne unberücksichtigt bleiben (siehe Randnummer 22 der vorläufigen Verordnung). Die Unternehmen stützten ihr Vorbringen darauf, dass nach Artikel 9.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO der einzuführende Zoll in der vollen Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festgesetzt werden sollte. Die indischen ausführenden Hersteller bezogen sich ferner auf Artikel 2.4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, nach dem ein fairer Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchgeführt werden sollte. Auf dieser Grundlage brachten sie vor, der Antragsteller habe mit ihnen den Einkauf sehr großer Mengen zu sehr niedrigen Preisen ausgehandelt, und dies genau zu dem Zeitpunkt, an dem er seinen Antrag ausgearbeitet habe; da die Preise der betreffenden Geschäfte nicht auf faire Weise zustande gekommen seien, sollten diese Geschäfte nicht in die Dumpingberechnungen einbezogen werden.

(17)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Antidumping-Übereinkommen der WTO zwar die Möglichkeit vorsieht, einen Zoll unterhalb der vollen Höhe der Dumpingspanne festzusetzen, dies jedoch nicht verbindlich vorschreibt. Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung schreibt lediglich vor, den Antidumpingzoll auf eine Höhe zu begrenzen, die ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Im Übrigen gab es keine Beweise dafür, dass die Preise zwischen den Parteien nicht frei ausgehandelt worden wären. Eine Überprüfung der Gesamtkäufe des fraglichen Antragstellers ergab zudem, dass die von den beiden ausführenden Herstellern in Indien ausgehandelten Preise den Preisen entsprachen, die für Käufe vergleichbarer Waren, welche der fragliche Antragsteller bei anderen Lieferanten tätigte, vereinbart wurden. Es zeigte sich, dass der Antragsteller die betroffene Ware nicht nur im UZ, sondern über mehrere Jahre hinweg von den indischen ausführenden Herstellern bezog. Überdies erklärte einer der ausführenden Hersteller in einer Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten, die von seinem Unternehmen dem fraglichen Antragsteller in Rechnung gestellten Preise seien strukturell niedriger als die anderen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es keinen Beweise dafür gibt, dass die Preise nicht auf faire Weise zustande gekommen wären, nur weil die Verkäufe an einen Antragsteller getätigt wurden, und die Zurückweisung des Einwands wird bestätigt.

(18)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung beantragten beide indischen ausführenden Hersteller erneut eine Berichtigung für die Währungsumrechnung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung; sie verwiesen dabei auf eine nachhaltige Aufwertung der indischen Rupie (INR) gegenüber dem Euro (EUR) seit November 2009, die die Dumpingberechnungen verzerren würde (siehe Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung). Beide ausführenden Hersteller räumten ein, dass ihre Verkaufspreise in der zweiten Hälfte des UZ höher gewesen seien als in der ersten Hälfte, sie gaben jedoch an, diese Entwicklung sei ausschließlich durch einen Anstieg der Rohstoffkosten und durch die allgemeine Verbesserung der Marktbedingungen nach dem Ende der Wirtschaftskrise bedingt und spiegele nicht die Aufwertung der INR gegenüber dem EUR wider. Im Übrigen erklärten die Unternehmen, auch wenn sie in der Lage wären, ihre Preise regelmäßig und in kurzen Abständen anzupassen, so könnten sie doch niemals die Wechselkursentwicklungen für einen zukünftigen Zeitraum genau vorhersagen.

(19)

Die Untersuchung ergab, dass in der zweiten Hälfte des UZ zwar der Wert der INR gegenüber dem EUR allmählich stieg, dass jedoch jeder der indischen ausführenden Hersteller die Verkaufspreise seiner wichtigsten Waren, die mehreren Hauptabnehmern in Rechnung gestellt wurden, tatsächlich von Monat zu Monat änderte, und dies insbesondere in der zweiten Hälfte des UZ. Somit gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Preise für Verkäufe in die Union nicht gleichzeitig hätten geändert werden können, um auch Änderungen der Wechselkurse innerhalb von 60 Tagen zu berücksichtigen, wie in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung und in Artikel 2.4.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens vorgesehen. Da die Preise in mehreren Fällen häufig geändert wurden, hätte dabei auch etwaigen Änderungen der Wechselkurse Rechnung getragen werden können. Dies zeigte zudem, dass der FOH-Markt im Allgemeinen so offen ist, dass häufige Preisänderungen akzeptiert werden. Daher gibt es auch in Fällen, in denen die Preise weniger häufig geändert wurden, keinen Beweis dafür, dass der Grund für die Preisänderung nicht eine geschäftsbedingte Entscheidung der Parteien war. In Anbetracht der Tatsache, dass die Preise rasch angepasst werden können, um einer veränderten Marktsituation Rechnung zu tragen (im vorliegenden Fall angeblich geänderten Wechselkursen), hatten die indischen ausführenden Hersteller durchaus die Möglichkeit, ihre Verkaufspreise an diese Entwicklungen anzupassen, wenn sie dies gewünscht hätten, und offensichtlich haben sie dies in mehreren Fällen auch getan. Aus diesen Gründen ist eine Berichtigung für die Währungsumrechnung nicht gerechtfertigt, und das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(20)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte ein ausführender Hersteller in Indien geltend, eine Berichtigung für Unterschiede bei den indirekten Steuern nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung, wie sie für bestimmte Warentypen vorgenommen worden sei, hätte auch für Waren und Gemische der Kettenlängen C12 und C14 erfolgen müssen, da die Abgabe auf die bei ihrer Herstellung eingesetzten Rohstoffe nach der Ausfuhr der Waren erstattet worden sei. Es wurden indessen im Verlauf der Untersuchung keine vor Ort nachprüfbaren Informationen vorgelegt, die belegt hätten, dass derartige Abgaben tatsächlich später erstattet worden wären. Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte das Unternehmen, seine Stellungnahme sei falsch verstanden worden; alle für die Herstellung von Waren und Gemischen der Kettenlängen C12 und C14 verwendeten Rohstoffe seien zollfrei eingeführt worden. Da indirekte Steuern entrichtet werden müssten, wenn diese Rohstoffe anschließend in Waren eingingen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft würden, müsse, so das Unternehmen, für diese spezifischen Warentypen eine Berichtigung des Normalwerts vorgenommen werden. Aus den bei der Überprüfung vorgelegten Beweisen geht indessen hervor, dass die spezifischen Rohstoffe, die für die Herstellung von Warentypen der Kettenlängen C12 und C14 benötigt werden und die im UZ zollfrei eingeführt wurden, lediglich für die Herstellung eines Teils der im UZ von dem Unternehmen getätigten Ausfuhrverkäufe dieser Ware ausreichten. Es steht somit fest, dass mindestens zwei Drittel der ausgeführten Ware der Kettenlängen C12 und C14 unter Verwendung von Rohstoffen hergestellt wurden, für die Einfuhrzölle entrichtet worden waren. Da das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt Beweise dafür vorlegte, dass irgendwelche dieser zollfrei eingeführten Rohstoffe für Ausfuhrverkäufe in die Union und nicht für Ausfuhrverkäufe in Drittländer verwendet wurden, wird der Einwand zurückgewiesen.

(21)

Da zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 20 und 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.4.   Dumpingspanne

(22)

Da zur Berechnung der Dumpingspanne keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 24 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(23)

Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Godrej Industries Limited

9,3 %

VVF Limited

4,8 %

Alle übrigen Unternehmen

9,3 %

2.   Indonesien

2.1.   Normalwert

(24)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller in Indonesien vor, bei der Prüfung der Rentabilität der Geschäfte hätte die Verteilung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) auf die einzelnen Geschäfte nicht auf Umsatzbasis erfolgen dürfen; dies habe dazu geführt, dass eine Reihe von Geschäften für nicht gewinnbringend befunden worden seien. Die Prüfung des Vorbringens ergab jedoch, dass eine Zurechnung der VVG-Kosten zu den einzelnen Geschäften auf Umsatzbasis in Anbetracht der Beschaffenheit dieser Kosten, die eher wertbezogen als mengenbezogen sind, angemessener ist. Im Übrigen bleibt der Gesamtbetrag der den einzelnen Warentypen zugerechneten VVG-Kosten derselbe, ungeachtet dessen, welche der beiden Methoden für die Zuordnung der VVG-Kosten zu einzelnen Geschäftsvorgängen angewandt wird. Schließlich wurden die Geschäfte, für die der ausführende Hersteller das Ergebnis der Rentabilitätsprüfung in Frage stellte, erneut geprüft; es bestätigte sich, dass diese Geschäfte nicht gewinnbringend waren. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(25)

Derselbe ausführende Hersteller in Indonesien brachte des Weiteren vor, bei der Bestimmung der Gewinnspanne im Rahmen der Berechnung des Normalwerts sollte der Gewinn aus Verkäufen der einzelnen Warentypen, die der Untersuchung zufolge nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, nicht ausgenommen werden, da mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe gewinnbringend seien. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird daran erinnert, dass die Feststellung, welche Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, je Warentyp erfolgt (siehe Randnummern 29 bis 32 der vorläufigen Verordnung), da dies das angemessenste Verfahren ist, um die Verkaufspreise exakt den entsprechenden Produktionskosten zuzuordnen. Zudem schließt Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung nicht aus, dass die untersuchte Ware, wo dies angezeigt erscheint, in Warentypen unterteilt wird. Daher werden Verkäufe, die der Untersuchung zufolge nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, auf der Ebene des Warentyps aus der Berechnung des Gewinns, der bei der Ermittlung des Normalwerts verwendet wird, ausgenommen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(26)

Derselbe ausführende Hersteller in Indonesien wandte ferner ein, bei der Berechnung des Normalwerts für bestimmte Warentypen seien keine Abzüge vorgenommen worden, um die Normalwerte wieder auf die Stufe ab Werk zu bringen. Diesem Einwand wurde stattgegeben und die Berechnung entsprechend geändert.

(27)

Da bezüglich der Ermittlung des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 27 bis 33 der vorläufigen Verordnung — mit der unter Randnummer 26 dargelegten Berichtigung — bestätigt.

2.2.   Ausfuhrpreis

(28)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte ein ausführender Hersteller in Indonesien ein, die Kommission habe nicht begründet, weshalb der seinem verbundenen Einfuhrunternehmen in der Union in Rechnung gestellte Preis für unzuverlässig gehalten wurde und weshalb der Ausfuhrpreis in Bezug auf diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berechnet worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen nicht als zuverlässig angesehen werden, da sie künstlich auf unterschiedlichen Höhen festgesetzt worden sein könnten, je nachdem, was für die betroffenen verbundenen Unternehmen vorteilhafter wäre. Daher wird der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne unabhängig von dem tatsächlichen Gewinn aus den Verrechnungspreisen berechnet, wodurch jegliche Verzerrung, die sich aus den Verrechnungspreisen ergeben könnte, vermieden wird. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(29)

Hinsichtlich der Ausfuhrverkäufe in die Union, die über verbundene Einführer in der Union abgewickelt werden, brachten beide indonesischen Ausführer im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung vor, die bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verwendete Gewinnspanne sei nicht angemessen. Beide argumentierten, die bei der vorläufigen Untersuchung zugrunde gelegte Gewinnspanne beziehe sich nur auf einen einzigen, eingeschränkt mitarbeitenden Einführer und sei nicht überprüft worden; daher sei sie nicht zuverlässig. Sie schlugen statt dessen vor, wie bei anderen Untersuchungen eine Gewinnspanne von 5 % anzusetzen. In Anbetracht der geringen Mitarbeit unabhängiger Einführer bei dieser Untersuchung wird dem Vorbringen stattgegeben; es wurde eine Gewinnspanne von 5 % angewandt, die den bei vorangegangenen Untersuchungen für denselben Sektor zugrunde gelegten Gewinnspannen entspricht.

(30)

Da zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 34 bis 36 der vorläufigen Verordnung — mit der unter Randnummer 29 erläuterten Anpassung — bestätigt.

2.3.   Vergleich

(31)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen beide indonesischen Ausführer darauf hin, dass für die Verkäufe über ihre jeweiligen verbundenen Händler in einem Drittland keine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i hätte vorgenommen werden dürfen. Beide Unternehmen argumentierten, ihre Produktionsunternehmen in Indonesien und die jeweiligen verbundenen Händler in Singapur bildeten eine wirtschaftliche Einheit; die Händler im Drittland fungierten dabei als Ausfuhrabteilung ihrer verbundenen indonesischen Unternehmen. In beiden Fällen werden jedoch sowohl die Inlandsverkäufe als auch einige Ausfuhrverkäufe in Drittländer direkt vom Hersteller in Indonesien in Rechnung gestellt, und die Händler in Singapur erhalten eine spezielle Provision. Im Falle eines der indonesischen Unternehmen wird diese Provision in einem Vertrag genannt, der sich lediglich auf Ausfuhrverkäufe erstreckt. Zudem verkaufen die Händler im Drittland auch Waren, die von anderen Herstellern hergestellt wurden, in einem Fall auch von unabhängigen Herstellern. Daher üben die beiden verbundenen Händler in Singapur eindeutig ähnliche Funktionen aus wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die indonesische Regierung und ein ausführender Hersteller in Indonesien erneut das unter der vorangegangenen Randnummer angeführte Argument der wirtschaftlichen Einheit vor. Sie erklärten, in der Rechtssache Matsushita gegen Rat (4) habe der Gerichtshof festgestellt, die Tatsache, dass der Hersteller bestimmte Vertriebsaufgaben selbst wahrnehme, bedeute nicht, dass ein Herstellungsunternehmen und ein Handelsunternehmen nicht eine wirtschaftliche Einheit bilden könnten. Ferner machten sie geltend, die Verkäufe in Drittländer, die vom Ausführer direkt und nicht über den Händler in Singapur abgewickelt würden, machten lediglich einen geringen Prozentsatz der Ausfuhrverkäufe aus; in seinem Interpipe-Urteil (5) habe das Gericht erster Instanz befunden, geringe Mengen von Direktverkäufen durch den Hersteller unterstützten nicht das Vorbringen, dass keine wirtschaftliche Einheit vorliege. Schließlich wandten sie noch ein, in der Rechtssache Canon gegen Rat (6) habe die Tatsache, dass eine Vertriebs-Tochtergesellschaft zugleich Waren anderer Unternehmen vertrieb, nichts an der Feststellung zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit geändert.

(33)

In der Rechtssache Matsushita gegen Rat befand der Gerichtshof zwar, in diesem Fall könnten die Gemeinschaftsorgane selbst dann, wenn der Hersteller bestimmte Vertriebsaufgaben selbst wahrnehme, gleichwohl die Feststellung treffen, dass er mit einer oder mehreren der von ihm kontrollierten Vertriebs-Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilde; hieraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Verpflichtung besteht, einen Hersteller und seine verbundenen Vertriebsgesellschaften stets als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Zudem tätigte der Hersteller in der Rechtssache Matsushita gegen Rat, anders als der ausführende Hersteller in Indonesien, selbst keinerlei Direktverkäufe. Des Weiteren stellte im Urteil Interpipe die Tatsache, dass auf Direktverkäufe des ausführenden Herstellers nur ein begrenzter Prozentsatz der Gesamtverkäufe in die Union entfiel, nur eines der vom Gericht erster Instanz gewürdigten Elemente dar. Noch wichtiger ist, dass das Gericht hervorhob, dass diese Direktverkäufe in die neuen Mitgliedstaaten nur in einer Übergangsphase erfolgten. Im vorliegenden Fall hingegen deuten die vorgelegten Beweise darauf hin, dass die Direktverkäufe des Herstellers in bestimmte Drittländer nicht zeitlich begrenzt, sondern zumindest im Grundsatz struktureller Art sind, d. h. ständig stattfinden. Außerdem machen diese Verkäufe einen erheblichen Prozentsatz der Inlandsverkäufe eines jeden der betroffenen Hersteller aus. In der Rechtssache Canon gegen Rat schließlich schlossen die Verkäufe, die von der Vertriebs-Tochtergesellschaft des ausführenden Herstellers auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden, zwar andere Waren ein, die aber lediglich unter einem anderen Firmennamen vertrieben wurden und alle von dem ausführenden Hersteller selbst hergestellt worden waren. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(34)

Ein indonesisches Unternehmen brachte des Weiteren vor, auch wenn das Konzept der einzigen Wirtschaftseinheit nicht akzeptiert werden sollte, so habe die Kommission doch eine „doppelte Spanne“ angewandt, indem sie vom Ausfuhrpreis für unabhängige Abnehmer in der Union sowohl einen Gewinn für den verbundenen Einführer in der Union als auch eine Provision für den verbundenen Händler im Drittland abgezogen habe. Diese beiden Elemente wurden indessen für unterschiedliche Zwecke berücksichtigt und getrennt in Abzug gebracht. Wie unter Randnummer 28 erläutert, wird der Ausfuhrpreis von Ausfuhrverkäufen, die über verbundene Einführer in der Union abgewickelt werden, nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden. In diesen Fällen wird eine Berichtigung für den entstandenen Gewinn vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln. Die Provision für den verbundenen Händler im Drittland wurde dagegen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung abgezogen. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(35)

Das Unternehmen wandte außerdem ein, falls der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i berichtigt werden sollte, um die Provision des verbundenen Händlers im Drittland zu berücksichtigen, so müsse dieselbe Berichtigung auch am Normalwert vorgenommen werden, da dieser Händler auch die Inlandsverkäufe koordiniere. Der schriftliche Vertrag zwischen dem Händler und dem Hersteller in Indonesien betrifft jedoch nur Ausfuhrverkäufe. Überdies werden Inlandsverkäufe von dem Unternehmen in Indonesien in Rechnung gestellt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(36)

Hinsichtlich der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wird es für angezeigt gehalten, eine angemessene Gewinnspanne unabhängig vom tatsächlichen Gewinn aus den Verrechnungspreisen heranzuziehen, um etwaige Verzerrungen, die sich aus den Verrechnungspreisen ergeben könnten, zu vermeiden. Daher wurden die tatsächlichen Gewinnspannen der Händler im Drittland, die bei der vorläufigen Untersuchung verwendet wurden, durch eine Gewinnspanne von 5 % ersetzt, die für die Tätigkeiten von Handelsunternehmen im Chemiesektor bereits in früheren Fällen (7) für angemessen erachtet wurde.

(37)

Ein weiteres indonesisches Unternehmen wandte ein, die Kommission habe die Provisionskosten für Verkäufe über seinen verbundenen Einführer in der Union zweimal abgezogen. Dem Unternehmen zufolge wurde bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung eine Berichtigung sowohl für die VVG-Kosten des verbundenen Einführers als auch für Provisionskosten als unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängende Ausgabe vorgenommen. Da die Provisionskosten bereits in den VVG-Kosten enthalten seien, habe dies zu einem doppelten Abzug zur Berücksichtigung von Provisionskosten geführt. Der Einwand wurde für berechtigt erachtet und die Berechnung entsprechend geändert.

(38)

Eines der Unternehmen forderte erneut eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften mit der Begründung, es führe die betroffene Ware sowohl in flüssiger als auch in fester Form in die Union aus, verkaufe sie auf dem Inlandsmarkt jedoch nur in fester Form, und die Preise für die untersuchte Ware in flüssiger Form seien niedriger als die für die feste Form (siehe Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung). Zur Stützung seines Vorbringens legte das Unternehmen die Kopie zweier Rechnungen für Verkäufe auf andere Ausfuhrmärkte vor. Diese Unterlage konnte indessen in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht mehr überprüft werden; es konnte auch nicht festgestellt werden, ob der geltend gemachte Preisunterschied auf alle Fälle zutraf, in denen die vorstehend genannten Unterschiede der materiellen Eigenschaften bestehen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(39)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein indonesischer Ausführer vor, der in der vorläufigen Verordnung für die Berechnung der Kreditkosten seines verbundenen Einführers in der Union herangezogene Zinssatz sei unverhältnismäßig; er schlug vor, statt dessen einen Zinssatz auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zahlen für den UZ zu verwenden. Da der Zinssatz, der in der vorläufigen Verordnung für die Berechnung der Kreditkosten dieses Unternehmens herangezogen wurde, auf Informationen beruhte, die andere Parteien vorgelegt hatten, und mithin deren besondere finanzielle Lage widerspiegelte, die nicht zwangsläufig auch auf den fraglichen verbundenen Einführer zutrifft, wurde dem Vorbringen stattgegeben und die Berechnung wurde entsprechend geändert.

(40)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich vorliegen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 37 bis 40 der vorläufigen Verordnung — mit den unter den Randnummern 34, 35 und 37 dargelegten Berichtigungen — bestätigt.

2.4.   Dumpingspanne

(41)

Da zur Berechnung der Dumpingspanne keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 41 und 42 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(42)

Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

P.T. Ecogreen Oleochemicals

7,3 %

P.T. Musim Mas

5,4 %

Alle übrigen Unternehmen

7,3 %

3.   Malaysia

3.1.   Normalwert

(43)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung brachte einer der ausführenden Hersteller in Malaysia vor, die Rentabilitätsprüfung im Rahmen der Bewertung der Geschäfte im normalen Handelsverkehr (siehe Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung) hätte nicht anhand des gewogenen Durchschnitts der jährlichen Produktionskosten vorgenommen werden dürfen; statt dessen hätten in Anbetracht der täglichen Preisschwankungen beim Hauptrohstoff die individuellen Kosten der einzelnen Inlandsgeschäfte herangezogen werden müssen. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es die übliche Praxis der Kommission ist, die Rentabilitätsprüfung an den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten auszurichten. An dieses Konzept hatte sich das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort gehalten, und es bildete auch die Grundlage für den Kontrollbesuch vor Ort, bei dem die von dem Unternehmen gemeldeten Daten mit den Büchern des Unternehmens abgeglichen wurden. Die Forderung, auf Geschäftsvorgängen beruhende Produktionskosten zu verwenden, was eine erhebliche Abweichung von der üblichen Praxis der Kommission bedeuten würde, wurde in der Stellungnahme des Unternehmens zu der Mitteilung über die vorläufigen Feststellungen erstmalig geltend gemacht, und die entsprechenden Zahlen konnten daher nicht vor Ort überprüft werden. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Aufstellungen der Kosten einzelner Geschäftsvorgänge, die das Unternehmen zur Stützung seiner Forderung vorlegte, weitgehend auf Schätzungen beruhen und daher keine genaueren und repräsentativeren Kostenangaben darstellen als die ursprünglich von dem Unternehmen gemeldeten und vor Ort überprüften Daten. Schließlich ist noch anzumerken, dass die Struktur der vorgelegten neuen Kostenaufstellung keinen Abgleich mit dem entsprechenden Teil der Managementberichte gestattet, die vor Ort überprüft wurden. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(44)

Der malaysische Ausführer, der keine Inlandsverkäufe tätigte (siehe Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung), brachte vor, die für die Berechnung des Normalwerts verwendeten Beträge für VVG-Kosten und für Gewinne sollten nicht auf dem gewogenen Durchschnitt der tatsächlichen Beträge beruhen, die für die beiden anderen ausführenden Hersteller ermittelt wurden, welche die gleichartige Ware auf dem malaysischen Markt verkaufen. Der Ausführer gab an, diese Zahlen seien nicht repräsentativ, denn sein Unternehmen nutze andere Herstellungsmethoden, bei denen unterschiedliche Grundrohstoffe eingesetzt würden. Hinsichtlich dieses Vorbringens sei daran erinnert, dass für die Berechnung des Normalwerts die von dem Unternehmen selbst angegebenen Herstellkosten verwendet wurden. Lediglich den Beträgen der VVG-Kosten wurden die Angaben zugrunde gelegt, die von den beiden anderen ausführenden Herstellern in Malaysia vorgelegt wurden. Der Betrag für Gewinne wurde wie unter Randnummer 45 dargelegt ermittelt. Außerdem konnte das Unternehmen die angeblichen Auswirkungen der angewandten Herstellungsmethode auf die VVG-Kosten nicht erläutern. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nur ein begrenzter Teil der Produktion des Unternehmens auf der angeblich unterschiedlichen Herstellungsmethode beruht, während für einen beträchtlichen Teil der Produktion dasselbe Herstellungsverfahren verwendet wird und dieselben Grundrohstoffe eingesetzt werden wie im Falle der beiden anderen malaysischen Hersteller. Mithin wird der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass die verwendeten Zahlen nicht repräsentativ waren; das diesbezügliche Vorbringen wird zurückgewiesen.

(45)

Derselbe malaysische Ausführer machte des Weiteren geltend, falls die Kommission für die Ermittlung der VVG-Kosten dennoch die Daten der beiden anderen Ausführer heranziehen sollte, so sollten diese Daten auf den gewogenen Durchschnittswerten für sämtliche Inlandsgeschäfte dieser ausführenden Hersteller beruhen und nicht nur auf denen der gewinnbringenden Geschäfte. Diesem Vorbringen wurde grundsätzlich stattgegeben. Was die VVG-Kosten anbelangt, wird mithin bestätigt, dass für die Berechnung des Normalwerts die durchschnittlichen VVG-Kosten aller Inlandsgeschäfte der beiden ausführenden Hersteller in Malaysia herangezogen wurden. Die für diese Berechnung verwendeten Zahlen wurden bei Kontrollbesuchen bei den jeweiligen malaysischen Unternehmen überprüft. Was die Ermittlung des Gewinns betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht möglich war, anhand der von den beiden anderen ausführenden Herstellern verzeichneten Beträge einen Betrag für den Gewinn zu ermitteln. Eine solche Berechnung würde insgesamt einen Verlustbetrag ergeben. Auf dieser Grundlage konnten somit keine Gewinndaten ermittelt werden. Der Einwand des malaysischen Ausführers, ein Negativbetrag könne für die Berechnung des Normalwerts als Betrag für den Gewinn verwendet werden, wird daher zurückgewiesen. Tatsächlich impliziert der Begriff Gewinn zwangsläufig, dass es sich um einen positiven Betrag handelt. Des Weiteren wurde geprüft, ob der Gewinnbetrag anhand der gewinnbringenden Verkäufe des ausführenden Herstellers in Malaysia ermittelt werden könnte; dieses Vorgehen wurde indessen verworfen, da es im Widerspruch zu den WTO-Feststellungen im Fall der Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle aus Indien gestanden hätte (8). Daher muss die Berechnung des Gewinns nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode erfolgen; da keine anderen Daten zur Verfügung standen, wurde der langfristige marktübliche Zinssatz in Malaysia als die am besten geeignete Grundlage für die Ermittlung des Gewinns betrachtet. Diese Methode wurde als vorsichtig, vertretbar und am besten geeignet im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die so ermittelte Gewinnspanne nicht höher ist als der Gewinn, den andere ausführende Hersteller mit dem Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

(46)

Da zur Ermittlung des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 44 bis 51 der vorläufigen Verordnung — mit der unter Randnummer 45 dargelegten Änderung — bestätigt.

3.2.   Ausfuhrpreis

(47)

Hinsichtlich der Ausfuhrverkäufe in die Union, die über verbundene Einführer in der Union abgewickelt werden, brachten die beiden malaysischen Ausführer im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung vor, die bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verwendete Gewinnspanne sei nicht angemessen. Eines der Unternehmen untermauerte sein Vorbringen durch auf den UZ bezogene Rentabilitätszahlen einiger seiner unabhängigen Händler in Europa. Hierzu ist anzumerken, dass diese Zahlen nicht als repräsentativ betrachtet werden können, da die angegebenen Händler mit einer großen Bandbreite chemischer Erzeugnisse handeln; in einem Fall ist der Händler gleichzeitig auch Hersteller. Daher können die Zahlen nicht als zuverlässige Bezugswerte betrachtet werden. Das zweite Unternehmen machte geltend, sein verbundener Einführer in der Union solle nicht als Vertreiber, sondern als verbundener Vertreter behandelt werden; daher sollte die Berichtigung für VVG-Kosten und für Gewinne bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nicht höher sein als der Prozentsatz der Provision, die den in diesem Sektor tätigen unabhängigen Vertretern üblicherweise gezahlt wird. Das Unternehmen legte seine Vereinbarungen mit unabhängigen Vertretern als Bezugsbasis vor. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieses Vorbringen weiter ausgeführt, wobei argumentiert wurde, dass im Fall der Einfuhr von Wolframelektroden (9) der Gewinn eines verbundenen Einführers als zuverlässig erachtet und für die Berechnung des Ausfuhrpreises akzeptiert worden sei. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung keine unterschiedliche Behandlung zwischen verbundenen Einführern, die angeblich als Vertreiber tätig sind, und Einführern, die angeblich als Vertreter tätig sind, vorsieht.

Nach Artikel 2 Absatz 9 sind Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten und Gewinne vorzunehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge das verbundene Unternehmen in der Union angesiedelt ist. Es erledigt unter anderem die Kundenaufträge und die Rechnungsstellung für die von seinem verbundenen Ausführer hergestellte betroffene Ware, außerdem obliegt ihm die Abwicklung der Zollformalitäten für das Gebiet der Union. Die Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten vor der Einfuhr durch den verbundenen Ausführer durchgeführt werden, bedeutet nicht, dass der Ausfuhrpreis nicht auf der Grundlage des dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreises unter Vornahme der notwendigen Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch ermittelt werden könnte. Die dem Unternehmen zufolge bestehenden Unterschiede bei den Funktionen im Vergleich zu anderen verbundenen Einführern schlagen sich normalerweise in den VVG-Kosten nieder, die von der Kommission anhand tatsächlicher Daten des Unternehmens ermittelt wurden. Daher kann diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden. Des Weiteren sei angemerkt, dass im vorstehend genannten Fall der Wolframelektroden die von dem verbundenen Einführer importierte Ware in das von der verbundenen Gruppe hergestellte nachgelagerte Produkt eingebaut wurde und dass dieser verbundene Einführer auch andere Tätigkeiten als die eines Handelsunternehmens ausübte. Aufgrund dieser komplexen Struktur wurde der Gewinn unabhängiger Einführer als nicht hinreichend repräsentativ erachtet. Die Situation in diesem Fall ist nicht vergleichbar mit der Situation des betreffenden verbundenen malaysischen Einführers, der lediglich Handelsfunktionen ausübt. Aus den unter Randnummer 29 angeführten Gründen wird jedoch die fragliche Gewinnspanne auf 5 % berichtigt. Da zur Bestimmung des Ausfuhrpreises keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 52 bis 54 der vorläufigen Verordnung — mit der vorstehend genannten Änderung — bestätigt.

3.3.   Vergleich

(48)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein malaysischer Ausführer erneut vor (siehe Randnummer 57 der vorläufigen Verordnung), bei seinem verbundenen Einführer in der Union handele es sich tatsächlich um die Ausfuhrabteilung des Herstellers; bei der Festsetzung des Preises ab Werk käme es zu überhöhten Abzügen, wenn Berichtigungen für VVG-Kosten und für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung in vollem Umfang vorgenommen würden. Dem Unternehmen zufolge sollte ersatzweise eine ähnliche Berichtigung bei der Berechnung des Normalwerts erfolgen. Diese Forderung wurde in der nach der endgültigen Unterrichtung abgegebenen Stellungnahme erneut erhoben. Es wurden jedoch keine neuen Argumente vorgelegt, die zu einer Änderung der diesbezüglichen Schlussfolgerungen Anlass gegeben hätten. Insbesondere wird daran erinnert, dass das verbundene Unternehmen Abnehmern in der Union Rechnungen ausstellte und von Abnehmern in der Union auch Zahlungen entgegennahm. Zudem wurden für die Verkäufe des verbundenen Unternehmens Aufschläge abgerechnet. Darüber hinaus ging aus der Finanzbuchhaltung des verbundenen Unternehmens hervor, dass zwischen Einfuhr und Wiederverkauf normale VVG-Kosten ausgewiesen wurden. Demnach übt das verbundene Unternehmen tatsächlich die typischen Funktionen eines Einführers aus. Schließlich ist auch zu beachten, dass der Hersteller in Malaysia auch Direktverkäufe an unabhängige Kunden in der Union und in anderen Ländern tätigte. Zu dem letztgenannten Punkt verwies das Unternehmen auf das Interpipe-Urteil und brachte dabei ähnliche Argumente vor wie die indonesischen ausführenden Hersteller. Aus den bereits unter Randnummer 33 erläuterten Gründen sind die Umstände dieses Falles jedoch anders als die im Interpipe-Urteil erörterten Umstände. Des Weiteren steht die Behauptung des malaysischen Ausführers, die unabhängigen Verkäufe des Unternehmens würden von seinem verbundenen Einführer in der Union abgewickelt, der dabei als Ausfuhrabteilung des malaysischen Unternehmens fungiere, im Widerspruch zu den während des Kontrollbesuchs vorgelegten Erklärungen, bei denen in diesem Zusammenhang vielmehr die Schlüsselrolle der Muttergesellschaft in Japan betont wurde. Diese Untersuchungsergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass die Berichtigung für VVG-Kosten und für Gewinne beibehalten werden sollte und eine ähnliche Berichtigung für die Berechnung des Normalwerts nicht gerechtfertigt ist.

(49)

Dasselbe Unternehmen brachte des Weiteren vor, bestimmte Vertriebskosten seines verbundenen Einführers seien bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zweimal abgezogen worden. Die Berechnungen wurden geprüft und, da das Vorbringen für gerechtfertigt befunden wurde, entsprechend berichtigt.

(50)

Einer der malaysischen Ausführer wandte ein, der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis sollte nicht auf den durch Warenkontrollnummern (Product Control Numbers — „PCN“) bezeichneten Warentypen beruhen, sondern auf der Grundlage der eigenen Warencodes des Unternehmens vorgenommen werden. Diesem Unternehmen zufolge würden die Besonderheiten des Herstellungsverfahrens und die Unterschiede bei Kosten und Preisen durch die bei der Untersuchung verwendeten PCN nicht hinreichend genau erfasst. Zur Untermauerung seines Vorbringens verwies das Unternehmen darauf, dass einige seiner Waren nach unterschiedlichen Herstellungsverfahren und unter Verwendung unterschiedlicher Grundrohstoffe hergestellt würden, was zu höheren Produktionskosten je Einheit führe. Es sei angemerkt, dass dieses Vorbringen weder im Rahmen der vorläufigen Untersuchung noch während des Kontrollbesuches vor Ort geäußert worden war. Im Übrigen würde die Verwendung der eigenen Warencodes des Unternehmens bei der Berechnung das Problem der unterschiedlichen Herstellungsmethoden nicht lösen, da die Warencodes desselben Unternehmens auch für Waren verwendet wurden, die aus unterschiedlichen Herstellungsverfahren hervorgehen. Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(51)

Da zum Vergleich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 58 der vorläufigen Verordnung — mit der unter Randnummer 49 dargelegten Änderung — bestätigt.

3.4.   Dumpingspanne

(52)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahm ein malaysischer Hersteller, der keine Ausfuhren in die Union tätigte, zu Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung Stellung, indem er erklärte, es gebe in Malaysia noch andere Hersteller der betroffenen Ware. Hierzu ist anzumerken, dass die Präsenz eines zusätzlichen Herstellers in Malaysia, der keine Ausfuhren in die Union tätigt, nichts an den Feststellungen zum Umfang der Mitarbeit in Malaysia ändert, da kein Beweis dafür vorgelegt wurde, dass nicht alle Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im UZ auf die untersuchten Unternehmen entfielen. Ferner kritisierte derselbe malaysischer Hersteller die Tatsache, dass für Hersteller wie ihn, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten, der residuale Zollsatz gelten würde. Hierzu ist anzumerken, dass Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten, keinen unternehmensspezifischen Zollsatz erhalten können. Sobald diese Unternehmen jedoch auszuführen beginnen oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zum Verkauf in die Union eingehen, können sie nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer stellen; wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind, können sie einen unternehmensspezifischen Zollsatz erhalten.

(53)

Einer der malaysischen Hersteller verlangte, der cif-Wert, der als Grundlage für die Berechnung der in Prozent ausgedrückten Dumpingspanne verwendet wurde, sollte nicht auf dem bei den Zollbehörden angegebenen Preis beruhen, sondern aus dem Weiterverkaufspreis abzüglich aller nach der Einfuhr in die Union angefallenen Kosten abgeleitet werden. Da jedoch der cif-Preis die Grundlage für die Zollwertanmeldungen an der Grenze der Union bildete und offensichtlich auch richtig angegeben wurde, muss dieser Preis auch als Grundlage für die Berechnung des Prozentsatzes der Dumpingspanne verwendet werden. Das Unternehmen machte geltend, zwischen den Lieferungen aus Malaysia und deren Zollabfertigung zum Zweck des Weiterverkaufs in der Union vergehe eine gewisse Zeit. Hierzu ist festzustellen, dass auch dann, wenn die Rechnungen für die Zollabfertigung erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden und dabei die Preise auf der Fifo-Methode (First in, first out) zur Bewertung der Lagerbestände beruhen, doch immer noch der Verrechnungspreis und nicht der Weiterverkaufspreis die Grundlage für die Berechnung des Zollwerts bildet. Dem Vorbringen wird daher nicht stattgegeben.

(54)

Da zur Berechnung der Dumpingspanne keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 59 und 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(55)

Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

KL-Kepong Oleomas Sdn. Bhd.

3,3 %

Emery Oleochemicals (M) Sdn. Bhd

5,3 %

Fatty Chemical Malaysia Sdn. Bhd.

5,7 %

Alle übrigen Unternehmen

5,7 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(56)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stellte sich heraus, dass die Verbrauchszahlen aufgrund eines Schreibfehlers geringfügig korrigiert werden mussten. Dies wiederum führte zu geringfügigen Änderungen bei der Verkaufsmenge, beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sowie beim Marktanteil der betroffenen Länder. Allerdings haben diese Korrekturen keine nennenswerten Auswirkungen auf die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt beobachteten Entwicklungen des Verbrauchs, der Verkaufsmenge, des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union und des Marktanteils der betroffenen Länder und auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

2.   Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

(57)

Wie unter Randnummer 62 der vorläufigen Verordnung festgestellt, wurde die gleichartige Ware von den beiden Antragstellern und von kleinen Herstellern in der Union gefertigt. Wie unter den Randnummern 11 und 12 ausgeführt, wurden Hersteller, die FOH mit verzweigten Isomeren herstellen, aus der Definition der EU-Produktion von FOH ausgeschlossen. Ungeachtet des unter Randnummer 56 erläuterten Sachverhalts wird der unter den Randnummern 62 und 63 der vorläufigen Verordnung definierte Wirtschaftszweig der Union bestätigt.

(58)

Einer der beiden Antragsteller wurde von einem Unternehmen übernommen, das an dem laufenden Verfahren als Verwender beteiligt ist. Dieser Antragsteller nahm nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung eine neutrale Haltung ein.

(59)

Einige Parteien stellten daher die Unterstützung für die Untersuchung oder ihre Repräsentativität in Frage und machten geltend, dass die Unterstützung während der gesamten Untersuchung gegeben sein müsse.

(60)

Eine Analyse dieses Vorbringens ergab, dass auf den verbleibenden Antragsteller über 40 % der gesamten Unionsproduktion entfallen und damit mehr als 25 % der Gesamtproduktion der Union und 100 % der den Antrag unterstützenden oder ablehnenden FOH-Hersteller in der Union. Somit sind die nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung erforderlichen Schwellenwerte von 25 % und 50 % voll und ganz erfüllt und die Repräsentativität kann bestätigt werden.

(61)

Einige Parteien machten geltend, die beiden Antragsteller sollten nicht als dem Wirtschaftszweig der Union zugehörig betrachtet werden, da beide im UZ die betroffene Ware eingeführt hätten. Eine Überprüfung ergab jedoch, dass der prozentuale Anteil der von diesen Unternehmen aus den betroffenen Ländern eingeführten Ware unerheblich war im Vergleich zu ihrer Produktion der gleichartigen Ware. Außerdem waren diese Einfuhren überwiegend zeitlich begrenzt. Folglich kann bestätigt werden, dass die Kernaktivität dieser Unternehmen in Herstellung und Verkauf der gleichartigen Ware besteht. Die Feststellungen unter den Randnummern 62 und 63 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

3.   Unionsverbrauch

(62)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union und Preisunterbietung

4.1.   Kumulierung

(63)

Einige Parteien sprachen sich gegen die kumulative Beurteilung der drei betroffenen Länder in der vorläufigen Verordnung aus. Ihrer Auffassung nach waren die Bedingungen für eine Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt. Eine Kumulierung sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil für eines der Länder eine negative Unterbietung festgestellt worden sei. Darüber hinaus hätten sich die Verkaufsmengen für die drei Ausfuhrländer im Bezugszeitraum unterschiedlich entwickelt und auch der Zugang zu Rohstoffen und die in den drei Ausfuhrländern verwendeten Rohstoffe seien unterschiedlich gewesen. Schließlich seien Ausfuhrverkäufe aus einem der betroffenen Länder über verbundene Unternehmen abgewickelt worden. Ihrer Meinung nach herrschten auf dem Unionsmarkt auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die betroffenen Länder. Falls die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, werden nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist, und dass b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

a)

Wie unter Nummer 4.3.2 der vorläufigen Verordnung erläutert, war das Volumen der gedumpten Einfuhren für jedes der betroffenen Länder nicht unerheblich, und die gedumpten Einfuhren blieben im Bezugszeitraum deutlich präsent.

b)

Es wurde festgestellt, dass der Wettbewerb und die Preisfestsetzung in Bezug auf die eingeführten Waren und die gleichartige Ware in den betroffenen Ländern ähnlich waren, dies gilt insbesondere für den UZ. Wie unter Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung dargelegt, lagen die für die betroffenen Länder ermittelten Schadensbeseitigungsschwellen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle von 2 %. Mithin gibt die Preisunterbietung nicht exakt die Situation wider, die auf einem Markt mit effektivem Preiswettbewerb entstehen würde. Außerdem wurden die Absatzkanäle und die Preisentwicklungen für jedes der betroffenen Länder analysiert und für ähnlich befunden (siehe untenstehende Tabelle). Die Einfuhrpreise der betroffenen Länder wiesen einen Abwärtstrend auf; im UZ waren sie im Vergleich zu den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union besonders niedrig.

Einfuhren aufgrund von Eurostat-Daten (nur betroffene Ware)

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Malaysia

911

944

799

857

Index: 2007 = 100

100

104

88

94

Jährliche Differenz in %

 

3,6

–15,4

7,3

Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Indonesien

996

1 169

899

912

Index: 2007 = 100

100

117

90

92

Jährliche Differenz in %

 

17,3

–23,1

1,4

Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Indien

997

1 141

897

915

Index: 2007 = 100

100

114

90

92

Jährliche Differenz in %

 

14,4

–21,4

2,1

(64)

Die Feststellungen unter den Randnummern 67 bis 70 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

4.2.   Volumen, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(65)

Da zu Volumen, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 71 bis 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Preisunterbietung

(66)

Einige Parteien wandten ein, die Rohstoffpreise für aus natürlichen Ölen und Fetten hergestellte FOH und für aus synthetischen Grundstoffen wie Rohöl oder Mineralöl hergestellte FOH seien unterschiedlich; um diesen Unterschieden bei den Produktionskosten, die sich aus den unterschiedlichen Herstellungsverfahren ergäben, Rechnung zu tragen, hätte ein zusätzliches Kriterium für die Warenkontrollnummer (PCN) eingeführt werden sollen. Die PCN werden jedoch anhand der individuellen Eigenschaften jeder Unterkategorie von Artikeln festgelegt, die unter die Definition der betroffenen Ware fallen, und nicht anhand der Preise der einzelnen Artikel. Außerdem wurde festgestellt, dass sich die grundlegenden Eigenschaften von aus natürlichen Ölen und Fetten hergestellten FOH und von aus Rohöl oder Mineralöl hergestellten FOH nicht wesentlich voneinander unterscheiden und dass der Unterschied bei den Produktionskosten so geringfügig ist, dass eine unterschiedliche Warenkontrollnummer nicht gerechtfertigt wäre. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(67)

Bestimmte Parteien brachten vor, die Zahl für die nach der Einfuhr anfallenden Kosten (rund 3 % des Einfuhrpreises), die zur Festlegung der Preisunterbietungsspanne für die betroffenen Länder herangezogen wurde, sei unklar und in diesem Fall offensichtlich nicht angemessen. Aus den im Laufe der Untersuchung geprüften Informationen geht jedoch hervor, dass einführende Parteien, wie Einführer und Verwender, diesen nach der Einfuhr anfallenden Betrag zahlen mussten, um die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Außerdem legten die Parteien keine Beweise dafür vor, dass die nach der Einfuhr anfallenden Kosten in diesem Fall nicht korrekt ermittelt worden waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Die unter den Randnummern 74 und 75 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Berechnung der Preisunterbietung wird bestätigt.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Vorbemerkungen

(68)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Daten, die von dem Antragsteller, der seine Unterstützung zurückgezogen hatte, übermittelt und in dessen Betriebsstätten vor Ort überprüft worden waren, ungeachtet der Veränderung der Eigentümerverhältnisse (siehe Randnummer 58) nicht automatisch von der Schadensanalyse ausgenommen werden sollten, da seine Produktion weiterhin Teil der Unionsproduktion bleibt.

(69)

Manche Parteien argumentierten, dass einige von Unternehmen des Wirtschaftzweigs der Union vorgelegte Daten, insbesondere Daten zu ihren Käufen der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Malaysia und Indonesien, aus der Schadensanalyse und der Berechnung der Schadensspanne ausgenommen werden sollten, da jede angebliche Schädigung im Zusammenhang mit diesen Käufen selbstverschuldet sei. Wie jedoch unter Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden diese Käufe hauptsächlich aufgrund der vorübergehenden Schließung einer der Produktionsstätten eines Herstellers getätigt. Außerdem waren sie im Vergleich zur Gesamtproduktion der Antragsteller unerheblich. Daher gab es keine zwingenden Gründe, die Käufe der betreffenden Hersteller aus der Schadensanalyse oder der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle auszunehmen.

(70)

Die Vorbemerkungen unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkäufen und Marktanteil

(71)

Da zu Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufe und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Durchschnittliche Preise je Einheit für den Wirtschaftszweig der Union

(72)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stellte sich heraus, dass die durchschnittlichen Preise je Einheit für den Wirtschaftszweig der Union aufgrund eines Schreibfehlers korrigiert werden mussten. Die folgende Tabelle enthält die korrigierte Entwicklung des Preises je Einheit für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum.

Preis je Einheit, Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

123

102

96

Jährliche Differenz in %

 

22,6 %

–16,9 %

–5,3 %

Quelle: Fragebogenantworten

(73)

Entgegen der Feststellung unter Randnummer 84 der vorläufigen Verordnung gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 4 % zurück. Von 2008 bis 2009 kam es zu einem erheblichen Preisrückgang, im UZ sanken die Preise weiter. In diesem Zeitraum ging der Verkaufspreis um 22 % zurück. Die genannte Korrektur hat keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union; da zum durchschnittlichen Preis je Einheit für den Wirtschaftszweig der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 82 und 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Lagerbestände; Beschäftigung, Löhne und Produktivität; Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit; Wachstum; Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(74)

Einige Parteien behaupteten, es sei nicht möglich, dass der Wirtschaftszweig der Union Schaden nehme, denn Unternehmen, die zum Wirtschaftszweig der Union zählten, seien vertikal integriert und führten die betroffene Ware aus Drittländern ein. Daher könnten sie die eingeführte Ware für ihre nachgelagerte Produktion verwenden und ihre nicht gewinnbringende Produktion verkaufen.

(75)

Es ist darauf hinzuweisen, dass in bestimmten Antidumpinguntersuchungen Hersteller wie Stahlhersteller und Hersteller chemischer Erzeugnisse, die in diesen Fällen in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen waren, über eine nachgelagerte Unternehmenstätigkeit verfügen und dass ein Teil ihrer Produktion der betroffenen Ware für den Eigenverbrauch bestimmt ist. Dessen ungeachtet wird in einem solchen Fall die Möglichkeit einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausschließlich für die Produktion und den Verkauf der betroffenen Ware untersucht. Wie unter den Randnummern 77 bis 93 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde im vorliegenden Fall für die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der betroffenen Ware eine bedeutende Schädigung festgestellt. Die Parteien legten keine Beweise dafür vor, dass die Feststellungen unter diesen Randnummern nicht korrekt sind oder dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ keine bedeutende Schädigung erlitt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(76)

Einige Parteien wandten ein, die Stilllegung eines Teils der Produktionskapazität durch die Antragsteller vermittle ein irreführendes Bild von ihrer angeblichen Schädigung. Es gäbe andere Hersteller in der Union, die zur Produktionskapazität in der Union beitrügen; außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazitäten durch neue Investitionen ausgebaut. Dies deute kaum auf einen geschädigten Wirtschaftszweig hin. Andere Parteien machten geltend, der Rückgang der Investitionen weise nicht auf eine Schädigung hin, sondern auf eine Verlagerung der Produktion in Länder außerhalb der Union.

(77)

Wie unter Randnummer 78 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union 2008 zwar um 9 % stieg, dann aber im UZ um 10 % sank. Dieser Rückgang ist auf Entscheidungen zurückzuführen, die getroffen wurden, um sich gegen die Konkurrenz aus den betroffenen Ländern zu behaupten; auch die in der Folge vorgenommenen vorübergehenden Schließungen waren durch den Wettbewerbsdruck der gedumpten Einfuhren bedingt. Was die Investitionen anbelangt, so wurde unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass im Bezugszeitraum die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union um 35 % zurückgingen. Dies ist einer von mehreren Schadensindikatoren, die die Schlussfolgerung unter den Randnummern 92 und 93 der vorläufigen Verordnung zuließen, wonach der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitt.

(78)

Da zu Lagerbeständen, Beschäftigung, Löhnen und Produktivität, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit, Wachstum und Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 85 bis 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5.   Entwicklungen nach dem UZ

(79)

Einige Parteien behaupteten, es gäbe keine Beweise für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, und die Tatsache, dass einer der beiden ursprünglichen Antragsteller seine Unterstützung für die Untersuchung zurückgezogen habe, zeige, dass er keine Schädigung erleide. Außerdem ergäben die Schadensindikatoren für den verbleibenden Antragsteller keinen Hinweis auf eine Schädigung.

(80)

Es ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Unternehmen sich nicht gegen die Untersuchung aussprach, sondern eine neutrale Haltung einnahm. Daher hielt es die Kommission nach wie vor für angemessen, beide Unionshersteller weiterhin als zum Wirtschaftszweig der Union zugehörig zu betrachten (siehe Randnummer 57).

(81)

Es wurde vorgebracht, dass nach dem UZ ein deutlicher Preisanstieg zu verzeichnen gewesen sei, und dass die Preisentwicklungen in diesen Zeitraum sich unmittelbar in Gewinnen für die Antragsteller niederschlagen würden; die Antragsteller selbst hätten in ihren öffentlichen Erklärungen für den Zeitraum 2010-2011 bessere Ergebnisse vorhergesagt.

(82)

Einige Parteien betonten nachdrücklich, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZ deutlich verbessert habe und dass einige Unternehmen Pläne zum Bau neuer Anlagen in der Union hätten. Darüber hinaus wurde beantragt, dass die Kommission die Maßnahmen aufgrund des jüngsten Anstiegs der Einfuhrpreise aussetzt oder einen Mindesteinfuhrpreis („MEP“) einführt.

(83)

In der Regel werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung Ereignisse, die nach dem UZ eintraten, nicht berücksichtigt. Außerdem wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die nach dem UZ eingetretenen Ereignisse offenkundig, unbestritten und von Dauer sind. Eine etwaige Aussetzung der endgültigen Maßnahmen sollte auf der Grundlage von Entwicklungen nach dem UZ erwogen werden, die von Dauer sind.

(84)

Was die Einführung eines MEP anbelangt, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Umstände diese nicht rechtfertigen (siehe Randnummern 121 bis 124). Daher werden alle obengenannten Vorbringen zurückgewiesen.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(85)

Die Untersuchung bestätigte, dass die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum einen Abwärtstrend aufwiesen. Aus den genannten Gründen wird die Schlussfolgerung unter den Randnummer 92 und 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(86)

Eine Partei merkte an, die Analyse unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung sei fehlerhaft, da sie offensichtlich einen Zusammenhang zwischen einem allgemeinen, kontinuierlichen Rückgang des Verbrauchs und dem Anstieg der Einfuhren herstelle, während nach Auffassung dieser Partei die Entwicklung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern der Entwicklung des Verbrauchs gefolgt sei.

(87)

Es sollte klargestellt werden, dass der Verbrauch im Bezugszeitraum insgesamt um 2 % anstieg (siehe Randnummern 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung). Dies widerlegt jedoch nicht die Tatsache, dass im Bezugszeitraum das Volumen und der Marktanteil der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern deutlich zunahmen (siehe Randnummer 96 der vorläufigen Verordnung), während die Marktgröße nahezu unverändert blieb und der Wirtschaftszweig der Union bedeutende Marktanteilsverluste hinnehmen musste, insbesondere zwischen 2009 und dem UZ.

(88)

Einige Parteien wandten ein, dass die Entwicklungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht mit der Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere der Verkaufsmenge, des Verkaufswerts und der Rentabilität, im Zusammenhang stünden. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sei gestiegen, als die Einfuhren im Jahr 2008 zunahmen, und anschließend deutlich gefallen, während die Einfuhren konstant blieben.

(89)

Im Gegensatz zu der obengenannten Behauptung deuteten die Untersuchungsergebnisse auf eine allgemeine Korrelation zwischen den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum hin (siehe Randnummern 95 bis 98 der vorläufigen Verordnung). Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union sich aufgrund der verstärkten Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum nicht erholen konnte. Das Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden.

(90)

Ferner wurde geltend gemacht, dass sich die Einfuhren für einzelne von manchen ausführenden Herstellern produzierte Alkoholtypen unterschiedlich entwickelten und dass deshalb für diese Alkohole eine gesonderte Schadensanalyse durchgeführt werden sollte. Diese in die Warendefinition einbezogenen unterschiedlichen Typen weisen jedoch dieselben grundlegenden Eigenschaften auf. Bei der Untersuchung wurden keine wesentlichen Unterschiede zwischen aus verschiedenen Rohstoffen hergestellten FOH festgestellt. Daher gibt es in diesem Fall keinen Grund, die Entwicklungen für die einzelnen Alkoholtypen gesondert zu analysieren.

(91)

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass Indien keine Schädigung angelastet werden könne, da die Einfuhren aus dem Land im Bezugszeitraum nicht zugenommen hätten, vor allem nicht, wenn die Käufe der Antragsteller unberücksichtigt blieben. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Einfuhren aus Indien zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten und dass die Schadensspanne weit über der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % lag. Wie unter den Randnummern 63 bis 65 erläutert, waren die Bedingungen für eine kumulative Beurteilung der betroffenen Länder erfüllt. Daher sollte dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(92)

Darüber hinaus wurde argumentiert, den Unternehmen, deren Preisunterbietungsspanne negativ sei, könne keine Schädigung angelastet werden, und damit auch nicht den Einfuhren aus Indonesien insgesamt.

(93)

Wie unter den Randnummern 63 bis 65 ausgeführt, waren alle Bedingungen für eine kumulative Beurteilung der betroffenen Einfuhren erfüllt. Dementsprechend wurden die Auswirkungen der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Union bei der Analyse des Schadens und der Schadensursache zusammen beurteilt. Im Übrigen schließt die Tatsache, dass keine Preisunterbietung vorliegt, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aus. Wie unter den Randnummern 124 bis 127 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde nämlich festgestellt, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Union zu niedrig war, um alle Produktionskosten zu decken und den angemessenen Gewinn zu erzielen, der ohne die gedumpten Einfuhren im UZ hätte erzielt werden können. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(94)

Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 95 bis 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(95)

Mehrere Parteien brachten vor, die wahre Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei in der Finanzkrise zu suchen, denn die stärkste Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stabilisiert hätten. Außerdem sei die vom Wirtschaftszweig der Union verzeichnete Verschlechterung der Rentabilität in ähnlicher Weise auch bei anderen im Chemiesektor tätigen Unternehmen zu beobachten gewesen.

(96)

Die Krise hat sich auf die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt. Die Entwicklungen von Schadensindikatoren wie Kapazitätsauslastung und Verkaufsmenge zeigen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union während der Krise verschlechtert und mit der Erholung des Marktes wieder etwas verbessert hat. Allerdings ergab die Untersuchung, dass diese Verbesserung für den Wirtschaftszweig der Union nicht ausreichend war, um sich zu erholen; seine wirtschaftliche Lage blieb weit hinter der Situation zu Beginn des Bezugszeitraums zurück. Wie unter Randnummer 89 erwähnt, wurde im Jahr 2008, also kurz vor Beginn der Finanzkrise, der stärkste Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der deutlichste Einbruch bei der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnet. Nach diesem Jahr hat sich der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr erholt, und die gedumpten Einfuhren waren auf dem Unionsmarkt weiterhin massiv präsent. Dies macht deutlich, dass — ungeachtet anderer Faktoren — die gedumpten Einfuhren erheblich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ beitrugen. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(97)

Mehrere Parteien behaupteten außerdem, die wahre Ursache für die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien die Einfuhren aus anderen Drittländern, der Nachfragerückgang, die gestiegenen Rohstoffpreise und der schwierige Zugang zu diesen Rohstoffen, falsche Strategieentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union, der Wettbewerbsdruck auf seinem nachgelagerten Markt, die rückläufige Produktion der für den Eigenverbrauch bestimmten betroffenen Ware, die allgemein veränderten Marktbedingungen und die Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt.

(98)

Hierzu ist anzumerken, dass die obengenannten Parteien ihre Behauptungen nicht begründen und nicht nachweisen konnten, dass andere Faktoren als die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren entkräften.

(99)

Einige Parteien beanstandeten, die Kommission habe die möglichen Auswirkungen der Verkäufe von verzweigten FOH auf die Verkäufe der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union sowie die Folgen für dessen wirtschaftliche Lage nicht analysiert. Die Untersuchung konzentrierte sich auf die unter den Randnummern 8 bis 12 definierte Ware; keine Partei legte zuverlässige Daten vor, die eine Beurteilung möglicher negativer Auswirkungen der verzweigten FOH auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union ermöglicht hätten. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(100)

Da zu den Auswirkungen anderer Faktoren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 99 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(101)

Die Untersuchung ergab keinerlei Hinweise darauf, dass es außer den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern andere Faktoren gab, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren entkräfteten.

(102)

Da keine Stellungnahmen bezüglich der Schlussfolgerung zur Schadensursache vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 107 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Wirtschaftszweig der Union

(103)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 112 und 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einführer

(104)

Da zum Interesse der Einführer keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 115 und 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Verwender

(105)

Es sei daran erinnert, dass sich die Untersuchung in Bezug auf die Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender in der Union hauptsächlich auf die aggregierten Daten konzentrierte, die von den fünf großen im Rahmen der vorläufigen Untersuchung aufgesuchten Verwenderunternehmen vorgelegt wurden.

(106)

Auf dieser Grundlage ergab die vorläufige Untersuchung, dass der Anteil der Kosten der betroffenen Ware an den Gesamtproduktionskosten dieser Gruppe bedeutend war und sich je nach Endprodukt zwischen 10 % und 20 % bewegte. Die verfügbaren Daten wurden jedoch nochmals überprüft und nach neuen Berechnungen und der Korrektur einiger Werte liegt dieser Anteil nunmehr zwischen 15 % und 25 %. Auch die durchschnittliche Gewinnspanne des die betroffene Ware verwendenden Geschäftszweigs, die laut der vorläufigen Untersuchung für die Gruppe der fünf aufgesuchten Unternehmen rund 6 % betrug, beläuft sich den neuen Berechnungen zufolge auf einen höheren Wert, nämlich auf rund 7,5 %. Darüber hinaus wurde auch der durchschnittliche Anteil des die betroffene Ware verwendenden Geschäftszweigs am Gesamtgeschäft berichtigt. Dieser hatte den vorläufigen Feststellungen zufolge etwa 22 % betragen, während die neuen Berechnungen hierfür einen Wert von 25 % ergeben.

(107)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung meldeten sich einige Verwender und nahmen zu den Feststellungen aus der endgültigen Unterrichtung Stellung. Sie stellten die unter Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung dargelegte Auswahl der fünf Verwenderunternehmen in Frage und argumentierten, die zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Branche der Verwender herangezogenen Daten seien nicht transparent und beruhten nicht auf repräsentativen, sondern auf nur wenigen Parteien. Es wurde vorgebracht, bei der Analyse sollten die von allen bei der Untersuchung mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Daten berücksichtigt werden.

(108)

Wie jedoch unter den Randnummern 117 und 118 der vorläufigen Verordnung erwähnt, entfielen auf die 21 kooperierenden Verwender zusammen rund 25 % der gesamten im UZ in der Union getätigten Einkäufe der betroffenen Ware, während auf die fünf zur Beurteilung des Interesses der Verwender herangezogenen Unternehmen noch immer etwa 18 % dieser Einkäufe und damit 72 % der von den kooperierenden Verwendern getätigten Einkäufe der betroffenen Ware entfielen. Diese fünf Verwenderunternehmen waren nicht nur hinsichtlich der Einkaufsmenge der betroffenen Ware repräsentativ, sondern mit ihnen sind auch die verschiedenen Geschäftszweige der Verwenderbranche sehr gut repräsentiert. Die fünf aufgesuchten Unternehmen stellen nämlich eine heterogene Gruppe dar, die nicht nur die Hersteller der ersten Verarbeitungsstufe, d. h. die Hersteller von Tensiden umfasst, sondern auch die Verwender der Tenside und weitere nachgelagerte Verwender.

(109)

Dennoch wurde eine umfassendere Analyse durchgeführt, bei der sämtliche von den kooperierenden Verwendern übermittelten Informationen berücksichtigt wurden. Insbesondere wurde eine spezielle Bewertung der möglichen Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Tensidhersteller als gesonderte Gruppe vorgenommen, da diese Gruppe durch die Einführung von Maßnahmen unter Umständen am stärksten betroffen sein könnte. Eine weitere getrennte Analyse wurde für eine zweite Verwendergruppe vorgenommen, die aus allen anderen Verwenderunternehmen bestand, die bei der Untersuchung mitarbeiteten.

(110)

Es wurde eine Simulation durchgeführt, um zu bewerten, welche Auswirkungen ein durchschnittlicher Zollsatz von 5 % auf die Einfuhren von FOH zunächst auf alle kooperierenden Verwender und sodann auf die beiden Sondergruppen haben könnte. Die Simulation ergab, dass die Auswirkungen dieses Durchschnittszollsatzes auf die Gesamtproduktionskosten für den die betroffene Ware verwendenden Geschäftszweig für alle Verwender letztendlich mit etwa 0,09 % zu Buche schlagen würden, während die Auswirkungen desselben Zollsatzes auf eine nachgelagerte Ware, in die die betroffene Ware eingeht, im Falle der Tensidhersteller bei etwa 0,05 % und bei der zweiten Unternehmensgruppe bei etwa 0,29 % liegen würden.

(111)

Die Analyse zeigte darüber hinaus, dass die Tensidhersteller in den Bereichen, in denen die untersuchte Ware verwendet wurde, geringere Gewinnspannen erzielten; diese Gruppe führte im UZ jedoch nur etwa 2,6 % ihrer Gesamteinkäufe der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern ein. Des Weiteren beläuft sich der Anteil der FOH verwendenden Tensidsparten am Gesamtumsatz dieser Unternehmen auf etwa 24 %. Somit sind selbst bei Anwendung eines durchschnittlichen Antidumpingzolls von 5 % die Auswirkungen auf die Produktionskosten von Waren einschließlich der untersuchten Ware letztendlich sehr begrenzt und bezogen auf die Gesamtrentabilität sogar vernachlässigbar.

(112)

Einige Tensidhersteller führten jedoch an, mit Antidumpingzöllen könnten sie nicht mehr frei entscheiden, wo sie ihre Rohstoffe beziehen, wodurch es in ihrem Marktsegment zu einer Verzerrung komme.

(113)

Wie unter Randnummer 120 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird die Einfuhr der betroffenen Ware durch die Höhe der Antidumpingzölle und die möglichen Auswirkungen auf die Verwenderbranche und den nachgelagerten Markt nicht ernsthaft behindert. In der Untersuchung bestätigte sich, dass die endgültigen Antidumpingzölle nicht zu einer Verzerrung auf dem nachgelagerten Markt führen können. Gleichzeitig sollte es für die Tensidhersteller keine Schwierigkeit darstellen, diesen relativ niedrigen Kostenanstieg auf die Endpreise ihrer Waren aufzuschlagen. Daher werden die Vorbringen, wonach die Antidumpingzölle auf dem nachgelagerten Markt zu Verzerrungen führen würden, zurückgewiesen.

(114)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen führten einige Verwender erneut an, die Unionshersteller hätten ihnen die Lieferung von Waren verweigert, und es gebe nur wenige alternative Bezugsquellen. Wie jedoch unter Randnummer 120 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sollte es angesichts der relativ geringen Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht unmöglich sein, die betroffene Ware einzuführen. Außerdem war die Produktionskapazität der Unionshersteller im Bezugszeitraum nicht ausgelastet. Darüber hinaus sind Einfuhren auch aus anderen, keinen Maßnahmen unterliegenden Drittländern möglich, und die Eurostat-Zahlen für nach dem UZ getätigte FOH-Einfuhren aus den übrigen Ländern der Welt zeigen, dass diese Einfuhren zunehmen; dies wiederum weist darauf hin, dass die angebliche Gefahr eines Versorgungsengpasses gegenstandslos ist. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(115)

Einige Verwenderverbände, die sich nicht innerhalb der unter Nummer 5.3 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Frist gemeldet hatten, wandten ein, ihren Standpunkten insbesondere zu den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf kleine und mittlere Unternehmen sowie auf spezifische Sektoren sei bei der Prüfung des Unionsinteresses nicht Rechnung getragen worden. Hierzu ist anzumerken, dass alle von diesen Verbänden vorgebrachten Stellungnahmen bei dieser Untersuchung berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurden, wie unter Randnummer 109 ausgeführt, bei der Analyse des Unionsinteresses sämtliche von den kooperierenden Verwendern übermittelten Informationen berücksichtigt. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(116)

Mehrere Parteien forderten, im Falle der Einführung von Maßnahmen sollten diese auf eine Dauer von höchstens zwei Jahren begrenzt werden. Nach der Grundverordnung wird eine endgültige Antidumpingmaßnahme normalerweise für eine Dauer von fünf Jahren eingeführt. Da keine der Parteien nachwies, dass eine Geltungsdauer von zwei Jahren ausreichend wäre, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung verlangt, ist kein stichhaltiger Grund zu erkennen, warum von der üblichen Geltungsdauer der Maßnahmen abgewichen werden sollte. Daher wurde diese Forderung zurückgewiesen.

(117)

Da zum Interesse der Verwender keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird bestätigt, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde; die Feststellungen unter den Randnummern 117 bis 121 der vorläufigen Verordnung werden damit bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(118)

Aus den vorstehenden Gründen kann die unter Randnummer 122 der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung bestätigt werden. Es sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von FOH aus den betroffenen Ländern.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(119)

Bekanntlich betrug die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung zur Berechnung der Zielgewinnspanne verwendete Gewinnspanne 7,7 %. Die Antragsteller machten geltend, eine Zielgewinnspanne von 15 % sei angemessener. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antragsteller keine nachprüfbaren Beweise übermittelten, die ihr Vorbringen, dass die Zielgewinnspanne zu niedrig sei, gestützt hätten. Daher wird vorgeschlagen, die vorläufige Zielgewinnspanne von 7,7 % zu bestätigen, die auf der Gewinnspanne beruht, welche für die gesamte Alkohol-Sparte des einen Antragstellers in seinem letzten rentabel abgeschlossenen Jahr vor dem massiven Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren erzielt wurde.

(120)

Einige Parteien behaupteten, 7,7 % sei nicht realistisch und zu hoch gegriffen. Sie schlugen vor, zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle eine niedrigere, zwischen 3 % und 5 % liegende Gewinnspanne heranzuziehen. Diese Forderung wurde jedoch durch keinerlei Beweise belegt, die gezeigt hätten, dass der vorgeschlagene Wert dem Gewinn entspricht, den der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren auf dem Unionsmarkt erzielen könnte, und daher wurde ihr nicht stattgegeben.

(121)

Einige Parteien wandten ein, die Kommission habe die Schadensbeseitigungsschwelle fälschlicherweise auf der Grundlage der Zielpreisunterbietungsspanne ermittelt, während sie die Preisunterbietungsspanne hätte verwenden sollen. Im vorliegenden Fall wurde die Auffassung vertreten, dass die Preisunterbietungsspanne keine angemessene Grundlage für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle für den Wirtschaftszweig der Union darstellt, da sie nicht das Preisniveau widerspiegeln würde, das ohne gedumpte Einfuhren auf dem Unionsmarkt erzielt werden könnte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(122)

Auf dieser Grundlage können die unter Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung angegebenen vorläufigen Schadensspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, bestätigt werden.

2.   Endgültige Maßnahmen

2.1.   Form der endgültigen Maßnahmen

(123)

Wie unter den Randnummern 79 bis 84 erwähnt, forderten einige Parteien unter anderem die Aussetzung der derzeitigen Maßnahmen, da nach dem UZ eingetretene den Preisanstieg der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt betreffende Ereignisse offenkundig, unbestritten und von Dauer seien. Diesen Parteien zufolge sollten darüber hinaus etwaige endgültige Maßnahmen nicht in Form eines Wertzolls, sondern eher in Form eines Mindesteinfuhrpreises eingeführt werden.

(124)

Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises nicht gerechtfertigt ist. Diese Maßnahmenform könnte angesichts der Art der betroffenen Ware und der komplexen Unternehmensstrukturen der fraglichen Ausführer leicht umgangen werden.

(125)

Es wird indessen eingeräumt, dass auf dem Markt für die betreffende Ware eine gewisse Preisempfindlichkeit herrscht, so dass es sinnvoll wäre, die Auswirkungen der endgültigen Maßnahmen, denen die Verwender in der Union bei etwaigen erheblichen Preissteigerungen der betroffenen Ware ausgesetzt wären, möglichst gering zu halten. Daher wird es als angemessen erachtet, die Form der endgültigen Maßnahmen zu ändern und statt Wertzöllen spezifische Zölle einzuführen.

(126)

Bei dieser Maßnahmenform dürften etwaige allzu nachteilige Auswirkungen auf die Verwender bei stark und rasch steigenden Preisen nicht über ein bestimmtes Maß hinausgehen. Würden die Preise andererseits zurückgehen, wären die Unionshersteller durch die spezifischen Zölle nach wie vor ausreichend geschützt. Die spezifischen Zölle beruhen auf den cif-Werten der im UZ von den kooperierenden Unternehmen getätigten Ausfuhren in die Union, die mit Hilfe der monatlichen Wechselkurse in Euro umgerechnet und nach der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls mit der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger war, multipliziert wurden.

(127)

In diesem Zusammenhang forderten zwei ausführende Hersteller, anstelle des monatlichen Wechselkurses sollte der jährliche Durchschnittswert der Wechselkurse verwendet werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es der üblichen Vorgehensweise entspricht, Währungsumrechnungen in Antidumpinguntersuchungen die monatlichen Wechselkurse zugrunde zu legen. So wurde auch bei dieser Untersuchung vorgegangen. Die Forderung wurde daher zurückgewiesen.

(128)

Der Antragsteller machte geltend, bei der Ermittlung der spezifischen Zölle hätten anstelle der cif-Werte im UZ die jeweiligen FOH-Preise verwendet werden müssen. Es ist darauf hinzuweisen, dass spezifische Zölle auf der Grundlage der Berechnungen von Dumping und Schädigung im UZ ermittelt werden. Es wurden keine fundierten Argumente vorgelegt, warum die Berechnung der spezifischen Zölle in diesem Fall auf einem Zeitraum nach dem UZ basieren sollte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.2.   Einführung der endgültigen Maßnahmen

(129)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen meldete sich ein potenzieller ausführender Hersteller und wandte ein, der residuale Zollsatz sollte in Höhe des höchsten eingeführten Zollsatzes und nicht in Höhe der höchsten für Indonesien festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden. Der residuale Zollsatz wird jedoch nach der Regel des niedrigeren Zolls in Höhe der residualen Dumpingspanne oder der residualen Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, festgesetzt. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(130)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(131)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

(132)

Es werden folgende endgültige Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Endgültiger spezifischer Antidumpingzoll (in EUR/Tonne Nettogewicht)

Indien

VVF Limited

46,98

Alle übrigen Unternehmen

86,99

Indonesien

P.T. Musim Mas

45,63

Alle übrigen Unternehmen

80,34

Malaysia

KL-Kepong Oleomas Sdn. Bhd.

35,19

Emery Oleochemicals (M) Sdn. Bhd.

61,01

Fatty Chemical Malaysia Sdn. Bhd

51,07

Alle übrigen Unternehmen

61,01

(133)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift in Artikel 1 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, können nicht von diesen unternehmensspezifischen Zöllen profitieren, sondern sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll unterliegen.

(134)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen (10), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich sollte diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert.

3.   Verpflichtungen

(135)

Ein indischer und ein malaysischer ausführender Hersteller, zusammen mit dem verbundenen Einführer, boten eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Beide Verpflichtungsangebote umfassten zahlreiche (anhand der chemischen Spezifikation bestimmte) Warengruppen, wobei jede Gruppe einem anderen Mindesteinfuhrpreis („MEP“) unterlag; zwischen den Gruppen fanden sich im Falle des malaysischen Ausführers Preisunterschiede von bis zu 25 % und im Falle des indischen Ausführers von bis zu 100 %. Darüber hinaus variierten die Preise innerhalb der einzelnen Gruppen um bis zu 20 %, so dass das Risiko einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte sehr hoch war. Außerdem wurde festgestellt, dass das Angebot des indischen Ausführers die Volatilität der Preise der betroffenen Ware nicht berücksichtigte. Weitere Risiken von Ausgleichsgeschäften wurden festgestellt in Bezug auf den malaysischen Ausführer und den mit ihm verbundenen Einführer in der Union, der die betroffene Ware nicht nur von dem malaysischen Ausführer bezog, sondern auch von anderen Lieferanten. Überdies wäre es für die Zollbehörden schwierig, die chemische Spezifikation der jeweiligen Ware ohne Einzelanalysen zu bestimmen, was die Überwachung sehr aufwendig, wenn nicht undurchführbar machen würde. Die Verpflichtungsangebote wurden daher abgelehnt. Nach dem Vorschlag, die Form der Maßnahmen zu ändern, änderte einer der ausführenden Hersteller sein Verpflichtungsangebot dahingehend, dass er einen durchschnittlichen MEP für alle Warengruppen vorschlug und geltend machte, eine Gefahr von Ausgleichsgeschäften werde nicht mehr bestehen. Der andere ausführende Hersteller hielt sein Angebot lediglich aufrecht. In Anbetracht der Zahl der Warentypen und der Preisunterschiede zwischen ihnen könnte ein MEP jedoch die Wirksamkeit der Maßnahmen vollständig zunichtemachen. Zudem steht die vorstehend beschriebene Struktur der Unternehmen und ihrer Angebote der Annahme eines Verpflichtungsangebots nach wie vor entgegen. Das von einem der Ausführer vorgeschlagene Berichterstattungs- und Preissystem wird diesen Bedenken nicht gerecht und würde auf jeden Fall die Überwachung sehr aufwändig, wenn nicht sogar unmöglich machen. Folglich können die Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden.

4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle

(136)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, sollte der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen, der die endgültigen Zollsätze übersteigt, freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von gesättigten Fettalkoholen der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemischen überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18 mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 (TARIC-Codes 2905168510, 2905190060, 3823700011 und 3823700091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Euro/Tonne Nettogewicht)

TARIC-Zusatzcode

Indien

VVF Ltd, Taloja, Maharashtra

46,98

B110

Alle übrigen Unternehmen

86,99

B999

Indonesien

P.T. Musim Mas, Tanjung Mulia, Medan, Sumatera Utara

45,63

B112

Alle übrigen Unternehmen

80,34

B999

Malaysia

KL-Kepong Oleomas Sdn Bhd, Pelabuhan Klang, Selangor Darul Ehsan

35,19

B113

Emery Oleochemicals (M) Sdn. Bhd., Kuala Langat, Selangor

61,01

B114

Fatty Chemical Malaysia Sdn. Bhd. Prai, Penang

51,07

B117

Alle übrigen Unternehmen

61,01

B999

(3)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2011 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 47.

(3)  ABl. C 219 vom 13.8.2010, S. 12.

(4)  Rechtssache C-175/87, Matsushita Electric Industrial Co. Ltd und Matsushita Electric Trading Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1992, S. I-1409.

(5)  Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 2009, S. II-383.

(6)  Rechtssache C-171/87, Canon Inc. gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1992, S. I-1237.

(7)  Zum Beispiel in der Verordnung (EG) Nr. 862/2005 der Kommission vom 7. Juni 2005 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 11) und in der Verordnung (EG) Nr. 390/2007 der Kommission vom 11. April 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6).

(8)  WT/DS141/AB/R, angenommen am 12. März 2001.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates vom 9. März 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1).

(10)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, NERV-105, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(11)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.