18.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1629/2004 DES RATES

vom 13. September 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 19. Mai 2004 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1009/2004 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein.

B.   WEITERE UNTERSUCHUNG

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(3)

Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(4)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6)

Da diesbezüglich keine neuen Sachäußerungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 11 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Anträge der ausführenden Hersteller

(7)

Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller beantragten erneut eine Berichtigung des Normalwertes aufgrund der Erstattung von Einfuhrabgaben nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) „Einfuhrabgaben und indirekte Steuern“ bzw. nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) „Sonstige Faktoren“ der Grundverordnung für die Vorteile, die ihnen aus dem „Duty Entitlement Passbook Scheme“ (nachstehend „DEPB“ abgekürzt) auf Nachausfuhrbasis entstanden waren. Sie beantragten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b), dass zumindest eine Berichtigung in Höhe des Betrags der DEPB-Gutschriften, die für die Einfuhren der im Produktionsprozess der Ausfuhrware verbrauchten Rohstoffe verwendet wurden, gewährt werden sollte.

(8)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Berichtigung gewährt werden konnte, da den Untersuchungsergebnissen zufolge kein direkter Zusammenhang zwischen den gewährten DEPB-Gutschriften und den gekauften Rohstoffen bestand, denn die Gutschriften konnten zur Aufrechnung der Einfuhrabgaben auf alle eingeführten Waren in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme von Investitionsgütern und Gütern mit Einfuhrbeschränkung bzw. Einfuhrverbot (vgl. Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung). Darüber hinaus konnten die ausführenden Hersteller selbst im Falle der Gutschriften, die für die Einfuhren der für die Produktion von Graphitelektroden benötigten Rohstoffe in Anspruch genommen wurden, nicht beweisen, dass diese Rohstoffe für die Produktion der Ausfuhrware verwendet worden waren. Außerdem wurden die DEPB-Gutschriften in der Buchführung der Unternehmen als Ertrag und nicht als Aufwand ausgewiesen. Anhand der Bücher des Unternehmens ließ sich daher feststellen, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Preisgestaltung bei den ausgeführten Waren und den erhaltenen DEPB-Gutschriften gab. Es wurden keine neuen Argumente vorgebracht, die die Anwendung von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung gerechtfertigt hätten. Daher konnte diesen Anträgen nicht gefolgt werden, und die Feststellungen unter den Randnummern 25 und 26 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(9)

Beide kooperierenden ausführenden Hersteller stellten auch erneut Anträge nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) Ziffer ii) der Grundverordnung aufgrund von Unterschieden in der Handelsstufe. Da diesbezüglich jedoch keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 27 und 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(10)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller fochten die bei der Berechnung der Ausfuhrpreise zugrunde gelegten Wechselkurse an. Ihnen zufolge hätte nicht der Wechselkurs am Rechnungsdatum, sondern der Wechselkurs am Zahlungsdatum herangezogen werden sollen. Darüber hinaus wäre es ihrer Auffassung nach angemessener gewesen, statt des Durchschnitts der Wechselkurse im Monat der Fakturierung den jeweiligen Tageskurs zugrunde zu legen.

(11)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Kommission üblicherweise die Wechselkurse am Rechnungsdatum zugrunde legt, da bei der Festlegung der Preise die zum Zeitpunkt der Fakturierung geltenden Wechselkurse berücksichtigt werden. Auf die Forderung, die Wechselkurse am Zahlungsdatum zugrunde zu legen, wurde daher nicht eingegangen. Jedoch wurde vereinbart, anstatt des jeweiligen durchschnittlichen Monatskurses den tatsächlichen Tageskurs am Rechnungsdatum heranzuziehen. Die Dumpingberechnungen wurden entsprechend geändert.

(12)

Bei der Untersuchung dieser Angelegenheit wurde ein Flüchtigkeitsfehler in den zugrunde gelegten durchschnittlichen Monatskursen festgestellt. Da diese Wechselkurse, wie unter Randnummer 11 dargelegt, durch die Tageskurse ersetzt wurden, gilt dieser Fehler als behoben.

2.   Dumpingberechnungen

(13)

Nach Anpassung der zugrunde gelegten Wechselkurse (vgl. Randnummern 10 bis 12) betragen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, somit:

Graphite India Limited (GIL)

31,1 %

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited

22,4 %

Alle übrigen Unternehmen

31,1 %

E.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(14)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 32 bis 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHÄDIGUNG

(15)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wiesen die indischen Ausführer darauf hin, dass die Preisunterbietungsspanne bei einem bestimmten Typ der betroffenen Ware von den Preisunterbietungsspannen bei ähnlichen Warentypen abwich. Nach eingehender Prüfung wurde festgestellt, dass die Diskrepanz auf einen Fehler in der Auswertung einer Reihe von Gutschriften und Preisnachlässen eines bestimmten Gemeinschaftsherstellers zurückzuführen war. Dem Einwand wurde daher gefolgt, und die Preisunterbietungsspanne des besagten Warentyps, und gegebenenfalls auch anderer Warentypen, wurde entsprechend korrigiert.

(16)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass eine Reihe der für die Berechnung der Preisunterbietungsspannen herangezogenen Geschäftsvorgänge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft doppelt gezählt worden war. Die doppelt gezählten Geschäftsvorgänge mussten demnach gestrichen und die Berechnungen entsprechend geändert werden. Bei der Ermittlung der für die Bewertung der Schadensindikatoren zugrunde gelegten Zahlen war dieser Fehler jedoch nicht unterlaufen. Daher brauchten die Schadensindikatoren nicht geändert zu werden.

(17)

Der Vergleich ergab daraufhin, dass die Preise der in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in Indien im UZ zwischen 3 % und 11 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(18)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 36 bis 72 der vorläufigen Verordnung, mit Ausnahme von Randnummer 42 (vgl. Randnummern 15 bis 17), bestätigt.

G.   SCHADENSURSACHE

1.   Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach Zerschlagung des Kartells

(19)

Die indischen Ausführer machten erneut geltend, die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung stütze sich auf Angaben, die aufgrund der Tatsache, dass bis Anfang 1998 ein Kartell bestand, unzuverlässig seien. Die indischen Ausführer übermittelten hierfür innerhalb der Frist für die Stellungnahmen jedoch keine neuen Informationen.

2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(20)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, die Kommission hätte dieses Verfahren auch gegenüber den Einfuhren der gleichartigen Ware aus Japan einleiten müssen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des derzeitigen Verfahrens lagen der Kommission keine ausreichenden Beweise für schädigendes Dumping vor, die die Einleitung eines Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Japan im Einklang mit Artikel 5 der Grundverordnung gerechtfertigt hätten. Die Informationen, die bestimmte Parteien nach der Einleitung des Verfahrens übermittelten, stellen weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Untersuchung vorlagen, ausreichende Beweise dar, da sie das Vorliegen schädigenden Dumpings nicht belegen. Beispielsweise stützten sich die von den vorstehend genannten Parteien übermittelten Beweise lediglich auf Informationen über durchschnittliche Inlands- und Ausfuhrpreise für japanische Graphitelektroden, enthielten jedoch keine Angaben darüber, ob diese Graphitelektroden unter die Definition der betroffenen Ware nach Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung fielen. In jedem Fall bleiben die Schlussfolgerungen der Untersuchung zum Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs von der Tatsache, dass die Einfuhren mit Ursprung in Japan nicht Gegenstand des Verfahrens sind, unberührt.

(21)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 73 bis 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(22)

Ein Verwenderverband und ein Verwenderunternehmen verliehen erneut ihrer Hauptsorge Ausdruck, dass die indischen Lieferanten im Falle einer Einführung von Maßnahmen vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden und infolgedessen der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt beeinträchtigt würde, was unweigerlich einen Anstieg der Preise zur Folge hätte. Jedoch ist, wie unter Randnummer 103 der vorläufigen Verordnung dargelegt, im Falle eines Anstiegs der Preise der gleichartigen Ware nur mit geringen Auswirkungen auf die Endverbraucher zu rechnen. Des Weiteren sei daran erinnert, dass die Antidumpingmaßnahmen keinesfalls dazu dienen, den Gemeinschaftsmarkt gegen Waren aus Indien abzuschotten, sondern zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen, wenn diese durch unfaire Handelspraktiken verzerrt wurden. Darüber hinaus sind die Zölle nicht so hoch, dass die indischen Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden.

(23)

Da diesbezüglich keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 94 bis 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(24)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen erhoben mehrere interessierte Parteien den Einwand, die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping durch die Einfuhren aus Indien vermutlich hätte erzielen können, sei mit 9,4 % zu hoch angesetzt. Normalerweise werde für Rohstoffsektoren wie Stahl, Textilwaren und Basischemikalien eine Gewinnspanne von 5 % angesetzt. Dieselben Parteien verlangten außerdem die vollständige Offenlegung der für die Ermittlung dieses Wertes herangezogenen Methode.

(25)

Wie unter Randnummer 110 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Gewinnspanne nach begründeter Abwägung verschiedener Elemente auf 9,4 % festgesetzt. Zu diesen Elementen zählten i) der Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1999 erzielte, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war; ii) die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen und iii) ein Auszug aus einer Unternehmensbilanzdatenbank. Diese Datenbank umfasst Unternehmensbilanzdaten, die zunächst von den nationalen Zentralbanken der größten Industrieländer, d. h. der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der USA und Japans, gesammelt und anschließend vom Europäischen Ausschuss der Bilanzzentralen und der Europäischen Kommission nach Sektoren aggregiert werden. Zwischen der vorläufigen und der endgültigen Sachaufklärung wurde die Datenbank aktualisiert. Eine Analyse der aktualisierten Daten über die EU Mitgliedstaaten sowie USA und Japan ergab, dass der durchschnittliche Gewinn vor außerordentlichem Aufwand für Unternehmen, die dem nächsten verfügbaren Geschäftszweig angehörten, im Jahr 2002, d. h. im letzten in der Datenbank verfügbaren Jahr, 7,5 % betrug.

(26)

Allerdings müssen bei der Festsetzung des Gewinns, der ohne Dumping hätte erzielt werden können, auch alle in diesem Zusammenhang relevanten qualitativen und quantitativen Elemente gebührend berücksichtigt werden. Wie unter Randnummer 110 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden insbesondere die Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielte, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war (1999), sowie andere Ursachen und Umstände eingehend untersucht, die die Repräsentativität des besagten Zeitraums möglicherweise beeinträchtigten. Abschließend ist anzumerken, dass die betroffene Ware höchsten Anforderungen genügen muss und dass daher bestimmte Parameter, insbesondere in Bezug auf den elektrischen Widerstand, unbedingt eingehalten werden müssen. Aus diesem Grund ist nicht nur der Herstellungsprozess besonders kapitalintensiv, sondern es fallen auch nicht unerhebliche Kosten für Forschung und Entwicklung an. Die Tatsache, dass nur eine begrenzte Anzahl Hersteller weltweit diese Technologie beherrschen, ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass diese Ware sicherlich nicht als einfacher Rohstoff angesehen werden kann.

(27)

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Faktoren wird endgültig der Schluss gezogen, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping durch die Einfuhren aus Indien hätte erzielen können, für die Zwecke der Ermittlung der Schadensspanne auf 8 % festgesetzt werden sollte.

(28)

Auf der Grundlage des Vorstehenden und der Feststellungen hinsichtlich der Preisunterbietung (vgl. Randnummern 15 bis 17) sowie unter gebührender Berücksichtigung der Anpassung der Wechselkurse (vgl. Randnummer 11) wurden die Schadensspannen wie folgt geändert:

Graphite India Limited (GIL)

15,7 %

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited

7,0 %

J.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(29)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sowie angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden, der aber die vorstehende Schadensspanne nicht übersteigen sollte.

(30)

Die Berichtigung der Dumping- und Schadensspannen berührte die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nicht. Daher wird die für die Ermittlung der Antidumpingzollsätze herangezogene Methode unter der Berücksichtigung, dass parallel Ausgleichszölle auf die Einfuhren derselben Ware aus Indien eingeführt werden (vgl. Randnummern 114 und 115 der vorläufigen Verordnung) bestätigt. Die endgültigen Zölle betragen somit:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Ausgleichszoll

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Graphite India Limited (GIL)

15,7 %

31,1 %

15,7 %

0 %

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited

7,0 %

22,4 %

7,0 %

0 %

Alle übrigen Unternehmen

15,7 %

31,1 %

15,7 %

0 %

K.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(31)

Angesichts der Höhe der für die ausführenden Hersteller in Indien festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig bis zur Höhe der endgültigen Zölle zu vereinnahmen. Da die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen Zölle sind, sollten die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, freigegeben werden.

(32)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(33)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Graphitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μOm oder weniger, die dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) zugewiesen werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die dem KN Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) zugewiesen werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

0 %

A530

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

0 %

A531

Alle übrigen Unternehmen

0 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der vorläufigen Verordnung auf die Einfuhren von Graphitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μOm oder weniger, die dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) zugewiesen werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die dem KN Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) zugewiesen werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, werden wie nachstehend festgelegt endgültig vereinnahmt.

Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 61.