17.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1019 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) leitete am 31. März 2016 (2) eine Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 15. Februar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „EUROFER“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Betonstabstahl entfallen.

(2)

Am 20. Dezember 2016 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (im Folgenden „Belarus“ oder „betroffenes Land“) ein.

2.   Weiteres Verfahren

(3)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten der Antragsteller und der einzige ausführende Hersteller in Belarus schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Meinungen zu den vorläufigen Feststellungen darlegten. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(4)

Es fanden Anhörungen mit einem belarussischen ausführenden Hersteller sowie mit Unionsherstellern statt.

(5)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(6)

Zur Überprüfung der in den Erwägungsgründen 124 und 133 der vorläufigen Verordnung erwähnten Fragebogenantworten, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nicht überprüft worden waren, wurden bei den folgenden Parteien Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unabhängige Einführer in der Union:

Duferco Deutschland GmbH, Deutschland

b)

Unionsverwender:

ATG Deutschland GmbH, Deutschland

Tilts Ltd., Lettland

(7)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Betonstabstahl einzuführen gedenkt (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Nach der endgültigen Unterrichtung analysierte die Kommission — im Lichte der in den Erwägungsgründen 18 bis 24 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung enthaltenen Feststellungen — die Schadensindikatoren, mit Ausnahme der den italienischen Markt betreffenden Indikatoren, worüber alle Parteien informiert wurden (zusätzliche endgültige Unterrichtung). Anschließend wurde allen Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   Stichprobe

(8)

Da zur Stichprobenauswahl keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(9)

Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden auch „UZ“) und zum Bezugszeitraum eingingen, werden die in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung festgelegten Zeiträume bestätigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Wie in den Erwägungsgründen 15 und 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der untersuchten Ware um „bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10, ex 7214 99 71, ex 7214 99 79 und ex 7214 99 95 eingereiht wird (im Folgenden „Betonstabstahl“ oder „betroffene Ware“). Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen.“

(11)

Bereits in der vorläufigen Phase der Untersuchung wies der ausführende Hersteller aus Belarus auf eine mutmaßliche Unstimmigkeit zwischen dem Antrag (wo auf zwei KN-Codes Bezug genommen wird) und der Einleitungsbekanntmachung (wo neun KN-Codes genannt werden) hin. Nach entsprechenden Erläuterungen in der vorläufigen Verordnung änderte der Ausführer aus Belarus die Art seines Antrags und verlangte, dass mit der Aufnahme eines zusätzlichen Satzes in die Beschreibung der betroffenen Ware klargestellt wird, dass runder Stabstahl und andere Arten von Stabstahl ohne Einschnitte, Rippen oder anderen Erhöhungen, die auch unter die zusätzlichen sieben KN-Codes fallen, nicht in der betroffenen Ware enthalten sind.

(12)

Andererseits brachte der Antragsteller entgegen dem Antrag des Unternehmens aus Belarus vor, dass runder Stabstahl und anderer Stabstahl ohne Erhöhungen in die Warendefinition aufgenommen werden sollten.

(13)

Nach sorgfältiger Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der beschreibende Teil der Definition der betroffenen Ware im Antrag und in der Einleitungsbekanntmachung runden Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen eindeutig nicht einschließt und sich die Warendefinition daher nicht auf diesen Stabstahl erstreckt. Zudem waren in den Daten zur betroffenen Ware, die für die Dumpingberechnungen und die Schadensanalyse erfasst wurden, keine Daten zu rundem Stabstahl oder Stabstahl ohne Erhebungen enthalten. Daher sollte aus der Warendefinition klar hervorgehen, dass runder Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen nicht Teil der betroffenen Ware sind. Die Kommission akzeptiert somit die vom ausführenden Hersteller aus Belarus vorgeschlagenen Änderungen der Beschreibung der betroffenen Ware. Bei dieser Bewertung überzeugte sich die Kommission davon, dass sich die KN-Codes ex 7214 99 71 und ex 7214 99 79 ausschließlich auf runden Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen bezogen und schloss somit eine Bezugnahme auf diese in der Warendefinition aus. Wie Kommission ferner feststellte, wurden diese Stabstahlarten fälschlicherweise in die in den Erwägungsgründen 62, 63, 65 und 103 der vorläufigen Verordnung dargelegten Informationen (Unionsverbrauch, Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren, Einfuhrpreise und Einfuhren aus Drittländern) aufgenommen; diese Angaben wurden daher entsprechend geändert.

(14)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission die Definition der betroffenen Ware wie folgt klar:

„Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 eingereiht wird (im Folgenden „Betonstabstahl“ oder „betroffene Ware“). Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl und andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind aus der Warendefinition ausgenommen.“

C.   DUMPING

(15)

Da zu den Einzelheiten der Dumpingberechnung keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 19 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(16)

Da keine Stellungnahmen zum Wirtschaftszweig der Union eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 56 bis 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E.   SCHÄDIGUNG

(17)

Wie in den Erwägungsgründen (13) und (14) dargelegt, sind runder Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen nicht Teil der betroffenen Ware. Diese Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7214 99 71 und 7214 99 79 eingereiht. Die überarbeiteten Angaben in den Tabellen, die in den Erwägungsgründen 62, 63 und 65 der vorläufigen Verordnung enthalten sind, lauten wie folgt:

1.   Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZ

Verbrauch (in Tonnen)

9 308 774

8 628 127

9 239 505

9 544 273

Index (2012 = 100)

100

93

99

103

2.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

 

2012

2013

2014

UZ

Menge (in Tonnen)

159 395

140 970

236 109

457 755

Index (2012 = 100)

100

88

148

287

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

1,8

1,6

2,6

4,8

Index (2012 = 100)

100

95

149

280

Einfuhrpreise

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

495

463

436

372

Index (2013 = 100)

100

93

88

75

(18)

Die Berichtigung dieser Zahlen wirkte sich nicht auf die Schadensbeurteilung aus. Vielmehr waren die beobachteten Entwicklungen gleich, sodass die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 62 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

3.   Unzuverlässigkeit bestimmter Daten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge von Preisbindung

(19)

Wie in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung beschrieben, wiesen der ausführende Hersteller aus Belarus und einer der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionseinführer auf eine mutmaßliche Preisvereinbarung bei den Unionsherstellern hin, wodurch die Daten zur Schädigung unzuverlässig geworden wären. Dieses Vorbringen wurde von dem Unternehmen aus Belarus in seinem Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung weiter ausgeführt. Nach Angaben des ausführenden Herstellers aus Belarus werde derzeit von der italienischen Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (im Folgenden „AGCM“)) eine Kartelluntersuchung gegen bestimmte Unternehmen in Norditalien durchgeführt. Eines der betroffenen Unternehmen sei Teil der Stichprobe aus Unionsherstellern in der laufenden Antidumpinguntersuchung.

(20)

Nach diesem Vorbringen ersuchte die Kommission die AGCM um relevante Auskünfte, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß durch diese Tatsachen die Zuverlässigkeit der Daten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in der derzeitigen Antidumpinguntersuchung beeinflusst wird.

(21)

Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission in einer Situation, in der eine Untersuchung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde anhängig ist, erwägen, ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Verhalten zur erlittenen Schädigung beigetragen hat, und ermitteln, ob die Schädigung, auf die sie ihre Schlussfolgerungen stützt, nicht durch das wettbewerbswidrige Verhalten entstanden ist. In einer solchen Situation darf die Kommission nicht zuwarten, bis die zuständige nationale Behörde ihre Untersuchung abgeschlossen hat, sondern muss die relevanten Auskünfte der Parteien und der nationalen Behörden gegebenenfalls nach den für Antidumpinguntersuchungen geltenden Verfahrensvorschriften anfordern und eine Bewertung diese Informationen vornehmen (4).

(22)

Nach einem Ersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung teilte die AGCM der Kommission mit, dass sie am 21. Oktober 2015 ein förmliches Prüfverfahren gegen sechs italienische Hersteller von Betonstabstahl und geschweißtem Draht wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV (5) eingeleitet hatte. Eines dieser Unternehmen ist der in Stichprobe der laufenden Antidumpinguntersuchung aufgenommene italienische Hersteller. Die AGCM weitete das Verfahren im September 2016 auf zwei weitere italienische Hersteller aus. Nach einer eingehenden Beurteilung aller verfügbaren Informationen erließ die AGCM eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die den betreffenden Unternehmen am 18. Januar 2017 übermittelt wurde. Das derzeit untersuchte wettbewerbswidrige Verhalten betrifft den mutmaßlichen Austausch von Informationen sowie Preisabsprachen zwischen den acht italienischen Unternehmen, zu denen es in mehreren Phasen der Wertschöpfungskette ihrer Aktivitäten — vom Kauf von Vorleistungen über die Höhe der Produktionskapazität und der effektiven Produktion bis zum Verkauf der Produktionsergebnisse — im Zeitraum von 2010 bis 2016 gekommen sei. Aufgrund der Merkmale auf der Angebots- und Nachfrageseite wurde der geografisch relevante Markt im förmlichen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung als nationaler Markt definiert.

(23)

Aus den von der AGCM bereitgestellten Informationen geht hervor, dass es bei der betroffenen Ware dieser Untersuchung, Betonstabstahl, zu Überschneidungen mit den Waren kommt, die Gegenstand der Kartelluntersuchung sind, und dass das mutmaßliche Kartell während des gesamten Untersuchungszeitraums bestand. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die Daten des in die Stichprobe aufgenommenen italienischen Herstellers für die Zwecke der Schadensanalyse nicht zuverlässig sind.

(24)

Infolgedessen hat die Kommission den Unionsverbrauch, die Menge und den Marktanteil der betroffenen Einfuhren sowie auch die makro- und mikroökonomischen Schadensindikatoren unter Ausschluss der sich auf den italienischen Markt beziehenden Daten analysiert. Im Interesse der Transparenz werden die relevanten Zahlen nachstehend unter Ausschluss der italienischen Unternehmen aufgeführt.

a)

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZ

Verbrauch (in Tonnen)

7 400 363

7 241 202

7 917 877

8 149 861

Index (2012 = 100)

100

98

107

110

b)

Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

 

2012

2013

2014

UZ

Menge (in Tonnen)

159 395

140 970

236 109

457 755

Index (2012 = 100)

100

88

148

287

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

2,2

1,9

3,0

5,6

Index (2012 = 100)

100

90

138

261

(25)

Makroökonomische Indikatoren (Tabellen)

a)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

10 108 006

9 652 130

10 283 598

9 605 712

Index (2012 = 100)

100

95

102

95

Produktionskapazität (in Tonnen)

13 850 553

14 047 161

14 173 253

13 910 700

Index (2012 = 100)

100

101

102

100

Kapazitätsauslastung (in %)

73

69

73

69

Index (2012 = 100)

100

94

99

95

b)

Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

 

2012

2013

2014

UZ

Menge der Verkäufe an unabhängige Unternehmen (in Tonnen)

6 358 083

6 177 049

6 232 069

6 229 333

Index (2012 = 100)

100

97

98

98

Marktanteil der Verkäufe an unabhängige Unternehmen (in %)

86

85

79

76

Index (2012 = 100)

100

99

92

89

Menge der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in Tonnen)

355 888

361 542

730 267

625 858

Index (2012 = 100)

100

102

205

176

Marktanteil der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in %)

5

5

9

8

Index (2012 = 100)

100

104

192

160

c)

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZ

Zahl der Beschäftigten

4 314

4 103

4 278

4 189

Index (2012 = 100)

100

95

99

97

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

2 343

2 353

2 404

2 293

Index (2012 = 100)

100

100

103

98

(26)

Mikroökonomische Indikatoren (Tabellen — aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert)

a)

Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

93

89

78

Stückkosten verkaufter Waren (in EUR/Tonne)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

96

91

81

b)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2012

2013

2014

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

– 593

– 435

– 603

Cashflow (in EUR)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

35

51

14

Investitionen (in EUR)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

83

79

72

Kapitalrendite

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

– 606

– 500

– 645

c)

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

85

106

73

d)

Arbeitskosten

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

100

104

103

(27)

Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass sich die Schadensindikatoren ohne die Daten für Italien praktisch genauso entwickelt haben wie die Daten über den gesamten Unionsmarkt einschließlich Italiens. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass nach Ausschluss der Daten über den italienischen Markt aus der Schadensanalyse der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung nach wir vor bedeutend geschädigt wird.

(28)

Was die Preisunterbietung betrifft, so stellt die Kommission zunächst fest, dass die Preisunterbietungsspanne in der vorläufigen Phase bei 4,5 % lag. Im Lichte der Feststellungen in den Erwägungsgründen (19) bis (23) untersuchte die Kommission erneut, ob eine Preisunterbietung besteht. Die Preisunterbietung wird anhand der Daten der Unternehmen in der Stichprobe ermittelt. Die Kommission hat daher die Daten des italienischen Herstellers in der Stichprobe von den Berechnungen zur Preisunterbietung ausgenommen. Die auf allen Unternehmen in der Stichprobe ohne das italienische Unternehmen basierende Preisunterbietungsspanne ist mit 4,4 % nach wie vor erheblich.

(29)

Der ausführende Hersteller aus Belarus machte zudem geltend, dass die Berechnungen der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) nicht durch einen Vergleich der Preise aller Geschäfte der Unionshersteller in der Stichprobe erfolgen sollten, sondern nur im Vergleich mit jenen Geschäften, die im Wettbewerb mit den Einfuhren aus Belarus getätigt wurden. Preisunterbietungsberechnungen werden normalerweise auf der Grundlage gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware in die Union mit allen vergleichbaren Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls und der spezifischen Merkmale der betroffenen Ware hat die Kommission jedoch auch eine Preisunterbietungsspanne berechnet, indem sie die Analyse auf jene Mitgliedstaaten einschränkte, in denen die Waren aus Belarus zuerst verkauft wurden, also vor allem auf die Niederlande, Deutschland, Polen und Litauen. Dieser Ansatz basiert auf der konservativen Annahme, dass der sofortige und direkte Druck, der durch die gedumpten Einfuhren auf die Verkaufspreise der Union ausgeübt wurde, zunächst in diesen Mitgliedstaaten entstand. Dass sich in der Folge dieser Effekt auf andere Mitgliedstaaten übertrug, wurde somit bewusst ausgenommen. Bei diesem Szenario wurden die gebührend berichtigten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren aus Belarus mit den entsprechenden Verkaufspreisen der Unionshersteller in der Stichprobe (ohne den in Italien ansässigen Hersteller) mit den Verkaufspreisen verglichen, die unabhängigen Abnehmern in den Regionen in Rechnung gestellt wurden, in denen ein direkter Wettbewerb mit Waren aus Belarus stattfand. Dies ergab eine Preisunterbietungsspanne von 2,8 % anstelle der in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung festgestellten Spanne von 4,5 %.

(30)

Die von dieser Untersuchung betroffene Ware kann als sehr preissensibles Grunderzeugnis betrachtet werden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass selbst eine Preisunterbietungsspanne von 2,8 % erheblich ist und zur Erzeugung von Preisdruck ausreicht, wie in den Erwägungsgründen 83, 84 und 98 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird.

(31)

Außerdem brachte der ausführende Hersteller aus Belarus nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Feststellungen in den Erwägungsgründen (19) bis (23) dürften sich höchstwahrscheinlich auf andere Mitgliedstaaten, insbesondere auf Frankreich, auswirken, wo das Mutterunternehmen eines der italienischen Hersteller eine Tochtergesellschaft unterhalte und eine starke Marktposition einnehme. In Bezug auf das mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhalten in Italien hat die AGCM den geografisch relevanten Markt jedoch als nationalen Markt definiert. Durch die in den Erwägungsgründen (19) bis (23) zusammengefasste Aktenlage allein wird ein solches Vorbringen allerdings nicht untermauert. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(32)

Da keine zusätzlichen Stellungnahmen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 70 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(33)

Da keine Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 97 bis 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(34)

Da keine Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(35)

Da keine Stellungnahmen zu den Verkäufen an verbundene Parteien eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 102 und 103 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(36)

Wie in den Erwägungsgründen (13) und (14) dargelegt, sind runder Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen nicht Teil der betroffenen Ware. Die überarbeiteten Angaben in den Tabellen, die in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung enthalten sind, lauten wie folgt:

Land

 

2012

2013

2014

UZ

Norwegen

Menge (in Tonnen)

195 366

184 632

201 617

215 046

Index (2012 = 100)

100

95

103

110

Marktanteil (in %)

2,1

2,1

2,2

2,3

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

551

495

483

431

Bosnien und Herzegowina

Menge (in Tonnen)

47 702

79 184

105 909

116 927

Index (2012 = 100)

100

166

222

245

Marktanteil (in %)

0,5

0,9

1,1

1,2

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

566

479

455

415

Türkei

Menge (in Tonnen)

92 920

136 128

195 115

103 484

Index (2012 = 100)

100

147

210

111

Marktanteil (in %)

1,0

1,6

2,1

1,1

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

515

472

456

419

Ukraine

Menge (in Tonnen)

66 295

6 089

24 771

112 605

Index (2012 = 100)

100

9

37

170

Marktanteil (in %)

0,7

0,1

0,3

1,2

Durchschnittspreis

501

489

441

393

Übrige Welt

Menge (in Tonnen)

124 713

155 609

192 020

288 853

Index (2012 = 100)

100

125

154

232

Marktanteil (in %)

1,3

1,8

2,1

3,0

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

732

667

568

469

(37)

Die Berichtigung dieser Zahlen wirkte sich nicht auf die Feststellungen in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung aus. In der Tat lagen die Preise der Einfuhren aus Drittländern im gesamten Bezugszeitraum durchschnittlich immer über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Belarus war das einzige Ausfuhrland mit niedrigeren Durchschnittspreisen als der Wirtschaftszweig der Union im UZ, bei dem sich es um genau das Jahr handelte, in dem die Einfuhrmengen aus Belarus am schnellsten zunahmen. Daher werden die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(38)

Bezüglich der Einfuhren aus Drittländern stimmte der ausführende Hersteller aus Belarus der Schlussfolgerung der Kommission nicht zu, dass die individuellen Marktanteile von Drittländern mit Ausnahme des Anteils der Ukraine nur marginal gestiegen sind. Der ausführende Hersteller aus Belarus untermauerte seine Auffassung mit Einfuhrstatistiken für das Jahr 2016, also einen Zeitraum nach dem UZ. Außerdem verwies er auf eine mutmaßliche Abweichungen zwischen den Einfuhrzahlen in Tabelle 6.3.3 der vorläufigen Verordnung und den verfügbaren Eurostat-Statistiken.

(39)

Zu diesem Vorbringen ist erstens festzuhalten, dass Trends und Daten für einen Zeitraum nach dem UZ bei der Analyse der Schädigung und ihrer Ursachen normalerweise nicht berücksichtigt werden. Die Kommission gab in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung zwar ihre Zustimmung dazu, bestimmte Daten für einen Zeitraum nach dem UZ zu erfassen und zu prüfen; dies erfolgte allerdings im Kontext der Vorbringen über die Auswirkungen des „Mehrwertsteuer-Karussells“, über die die sich als mutmaßliche Konsequenz ergebende Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf die betroffene Ware auf den Märkten Polens und der baltischen Staaten sowie über das abnormal hohe Volumen der Ausfuhren, die im UZ aus Belarus angeblich infolge dieses Karussellbetrugs getätigt wurden.

(40)

Zweitens kann die Kommission ihre Feststellung über die Auswirkungen von Einfuhren aus Drittländern nicht auf Zahlen, die von der interessierten Partei für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt wurden, stützen, weil sie nur im Bezugszeitraum (2012-2015) beobachtete Trends analysieren sollte, über die sie während der Untersuchung Informationen sammelte. Wie in Erwägungsgrund (39) dargelegt, bewertete die Kommission bei dieser Untersuchung eine begrenzte Zahl von Daten aus der Zeit nach dem UZ, um eine Ausnahmensituation, nämlich dem Karussellbetrug, zu bewältigen. Somit wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt, welche Veränderungen der Marktanteile von Drittländern im 2015 endenden Bezugszeitraum betreffen.

(41)

Auch wenn die Entwicklung der Einfuhren aus Drittländern aus der Zeit nach dem UZ berücksichtigt würde, bliebe die Schlussfolgerung der Kommission über potenzielle Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union unverändert, zumal diese Preise weiterhin die Preise der Einfuhren aus Belarus überstiegen.

(42)

Zur mutmaßlichen Abweichung zwischen den in der vorläufigen Verordnung gemeldeten Einfuhrzahlen und den Eurostat-Statistiken ist schließlich anzumerken, dass in den Statistiken auch die Einfuhrmengen von sogenanntem hochdauerfestem Betonstabstahl erfasst sind, der weder Teil der Warendefinition dieses Verfahrens noch in Tabelle 6.3.3 der vorläufigen Verordnung enthalten ist (6). In Anbetracht dessen werden die Vorbringen des ausführenden Herstellers aus Belarus, die die Auswirkungen von Einfuhren aus Drittländern betreffen, zurückgewiesen.

(43)

Da zu den Einfuhren aus Drittländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Kostenentwicklung

(44)

Da keine Stellungnahmen zur Kostenentwicklung eingingen, wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5.   Auswirkungen des „Mehrwertsteuer-Karussells“

(45)

Der ausführende Hersteller aus Belarus wiederholte in seinem Vorbringen die Stellungnahmen, die er in der vorläufigen Phase der Untersuchung zu den Auswirkungen des sogenannten Mehrwertsteuer-Karussells auf den Unionsmarkt abgegeben hatte, und machte geltend, die Kommission sei diesbezüglich ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Dem ausführenden Hersteller zufolge war das Mehrwertsteuer-Karussell die Hauptursache für die finanziellen Schwierigkeiten einiger Unionshersteller. Infolge dieses Betrugs hätten zwei in Lettland und in der Slowakei ansässige Hersteller (Anfang 2013 bzw. Ende 2014) Insolvenz angemeldet und die Produktion der gleichartigen Ware eingestellt. Außerdem hätte ein Unionshersteller in Polen die Produktion der gleichartigen Ware aufgrund der Modernisierung seiner Anlagen im Jahr 2014 drei Monate lang eingestellt. All dies zusammengenommen habe ab 2013 zu einer Verknappung des Angebots hauptsächlich auf den Märkten Polens und der baltischen Staaten geführt. Dieser angebliche Engpass sei durch Ausfuhren aus Belarus ausgeglichen worden.

(46)

Ferner sei dem ausführenden Hersteller aus Belarus zufolge das Jahr 2015 (UZ) aufgrund des Mehrwertsteuer-Karussells ein „ungewöhnliches Jahr“ gewesen; es seien nämlich große Mengen der betroffenen Ware in die Union ausgeführt worden, wobei die Ausfuhrmengen bereits zum Ende des UZ zu sinken begannen und nach dem UZ weiter zurückgingen.

(47)

Als Reaktion auf diese Vorbringen befasste sich die Kommission zunächst mit den Ausfuhrdaten, die vom statistischen Amt von Belarus bereitgestellt wurden, und machte die nachfolgenden Feststellungen. Die mengenmäßige Zunahme bei den vom ausführenden Hersteller in die Union getätigten Ausfuhren korrelierte mit der mengenmäßigen Abnahme bei den Ausfuhren des ausführenden Herstellers auf den russischen Markt. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, fuhr der ausführende Herstellers aus Belarus seine Verkäufe nach Russland zwischen 2013 und 2015 in erheblichem Umfang, nämlich um rund 370 000 t, zurück und steigerte etwa in der gleichen Größenordnung (d. h. um 380 000 t) seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt.

 

2012

2013

2014

UZ

2016

Ausfuhrverkäufe insgesamt

836

787

878

831

689

Index (2012 = 100)

100

94

105

99

82

Ausfuhren nach Russland

545

591

474

221

157

Index (2012 = 100)

100

108

87

41

29

Ausfuhren in die EU insgesamt

170

147

255

530

250

Index (2012 = 100)

100

86

150

312

147

Ausfuhren in die baltischen Staaten

105

110

140

137

132

Index (2012 = 100)

100

105

133

130

126

Ausfuhren nach Polen

2

5

50

150

15

Index (2012 = 100)

100

250

2 500

7 500

750

Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten

63

32

65

243

103

Index (2012 = 100)

100

51

103

386

163

Quelle: Auszüge des statistischen Amtes von Belarus.

(48)

Zweitens bewertete die Kommission die Situation auf dem polnischen Markt und den Märkten der baltischen Staaten. Was das Jahr 2013 betrifft, so waren die Märkte in Polen und den baltischen Staaten damit konfrontiert, dass ein polnischer Hersteller seine Produktion zurückfuhr und ein lettischer Hersteller seine Produktion einstellte. Zudem führte die polnische Regierung ab dem 1. Oktober 2013 als Maßnahme gegen das Mehrwertsteuer-Karussell Mechanismen zur Umkehrung der Mehrwertsteuer-Schuldnerschaft für 40 Stahlerzeugnisse (Zäune und Rohre, Flachstahl-Fertigerzeugnisse sowie Betonstabstahl) ein. Die Analyse der Ausfuhrverkäufe von Belarus auf dem Unionsmarkt zeigte, dass die Verkäufe des ausführenden Herstellers aus Belarus nach Polen und in die baltischen Staaten mit rund 110 000 t gegenüber 2012 konstant blieben. Daher wird der Schluss gezogen, dass der ausführende Hersteller aus Belarus die mutmaßliche Angebotsknappheit bei der Unionsproduktion im Jahr 2013 nicht ausnutzte und dass die übrigen auf dem Markt tätigen Unionshersteller den Markt entweder aus Lagerbeständen oder durch eine Umleitung der Ausfuhrverkäufe auf diese Märkte beliefern konnten. (7)

(49)

Im Jahr 2014 setzte ein polnischer Hersteller die Produktion ein Quartal lang aus, um seine Anlagen zu modernisieren, und ein slowakischer Hersteller stoppte seine Produktion im August 2014 (das Unternehmen wurde im Februar 2015 für zahlungsunfähig erklärt). Die aufgrund dessen nicht zur Verfügung stehende Menge wird auf rund 133 000 t geschätzt.

(50)

Wie Analyse der Ausfuhrverkäufe von Belarus auf dem Unionsmarkt zeigte, stiegen die Verkäufe des ausführenden Herstellers aus Belarus nach Polen und in die baltischen Staaten tatsächlich um rund 75 000 t an. Allerdings steigerte der ausführende Hersteller auch seine Verkäufe auf andere Unionsmärkte, beispielsweise nach Deutschland, von eigentlich minimalen Mengen auf ca. 120 000 t. Daher wird das Argument zurückgewiesen, der ausführende Hersteller aus Belarus habe seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt nur wegen der außergewöhnlichen Marktsituation in Polen und den baltischen Staaten gesteigert; er hat nämlich auch seine in andere Teile des Unionsmarkts, in denen keinen keine außergewöhnlichen Umstände herrschten, gehenden Verkäufe (sogar noch rascher) gesteigert.

(51)

Was den Untersuchungszeitraum betrifft, so nahm der lettische Hersteller seine Tätigkeit im März 2015 wieder auf. Die polnische Produktion lief wieder normal. Somit bestand in diesen Teilen des Unionsmarkts keine außergewöhnliche Marktsituation mehr.

(52)

Dennoch erhöhte der ausführende Hersteller aus Belarus seine Ausfuhren nach Polen sogar noch stärker und hielt seine Verkäufe in die baltischen Staaten gegenüber 2014 konstant. Zudem fand die größte Zunahme in anderen Teilen des Unionsmarkts statt (vornehmlich in Bulgarien, den Niederlanden und Deutschland).

(53)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Steigerung der Ausfuhren aus Belarus in die Europäische Union nicht auf die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt zurückzuführen war, sondern auf die Umleitung des auf dem russischen Markt verloren gegangenen Volumens. Das Vorbringen einer nicht angemessenen Bewertung der Auswirkungen des Mehrwertsteuer-Karussells ist in der vorläufigen Feststellung des Sachverhalts also unbegründet und wird daher zurückgewiesen.

(54)

Gemäß Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung bewertete die Kommission die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitraum. Den Daten zufolge sind die Einfuhren aus Belarus leicht zurückgingen, lagen aber immer noch über den Werten des Jahres 2013 und waren mehr oder weniger auf dem Niveau von 2014. Daher wird das Argument, die Steigerung der Einfuhren aus Belarus sei vorrübergehender Natur und durch die besondere Marktsituation in bestimmten Segmenten des Unionsmarkts bedingt, zurückgewiesen.

(55)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Mehrwertsteuer-Karussell und zu den Entwicklungen im Zeitraum nach dem UZ eingingen, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 106 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(56)

Zusammengefasst ist die Kommission der Ansicht, dass keines der von den interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente etwas an den vorläufigen Feststellungen ändert, die von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ausgehen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 112 bis 115 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(57)

Die Kommission hat festgestellt, dass der einzige Faktor, der die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätte beeinflussen können, Einfuhren aus Drittländern waren, wie in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird. Die Kommission schlussfolgerte jedoch, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Belarus und der festgestellten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnten und dass die gedumpten Einfuhren aus Belarus nach wie vor die Hauptursache für die Schädigung waren.

(58)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Belarus eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(59)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 117 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der Verwender und der Einführer

(60)

Der ausführende Hersteller aus Belarus machte in seinem Vorbringen geltend, dass bei der Bewertung des Unionsinteresses durch die Kommission besondere Probleme der in den baltischen Staaten ansässigen Einführer und Verwender nicht berücksichtigt worden seien. Demnach stelle Belarus aus logistischen Gründen (wie Bahnverbindungen oder Verpflichtungen zur Vorlage von Bescheinigungen) für diese Unternehmen die einzige Bezugsquelle für Betonstabstahl dar.

(61)

Diesbezüglich bestätigte die Kommission, dass es beim einzigen mitarbeitenden Verwender in den baltischen Staaten technische Probleme mit Lieferungen von Unionsherstellern (von denen keiner in den baltischen Staaten ansässig war) gab. Andererseits erklärte dieses Unternehmen, dass Käufe aus Belarus durch Käufe aus Russland und zu einem gewissen Grad aus der Ukraine ersetzt werden könnten, was im Zeitraum nach dem UZ auch tatsächlich der Fall war.

(62)

Außerdem war die Bereitschaft zur Kooperation mit der Kommission bei den in den baltischen Staaten ansässigen Unternehmen sehr gering, was wohl darauf hindeutet, dass diese nicht den Eindruck haben, durch etwaige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus beeinträchtigt zu werden.

(63)

Da zum Interesse der Verwender und Einführer keine weitere Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 123 bis 131 sowie 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Potenzielle Absorption der Zölle

(64)

In seinem Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass der in der vorläufigen Phase vorgeschlagene Antidumpingzoll (12,5 %) nicht ausreichend sei, da der Zoll von dem ausführenden Hersteller in Belarus leicht absorbiert werden könne; es handelt sich bei diesem um ein in einem Nichtmarktwirtschaftsland ansässiges staatseigenes Unternehmen mit mutmaßlich günstigem Zugang zu subventionierten Rohstoffen in Form von Mettallschrott.

(65)

Bezüglich dieses Vorbringens sollte betont werden, dass eine potenzielle Absorption nur Gegenstand einer gesonderten Antiabsorptionsuntersuchung auf der Grundlage von Artikel 12 der Grundverordnung sein und sich nicht auf die Höhe der mit der Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen auswirken kann. Außerdem wird durch die im Rahmen dieser Untersuchung vorgelegten Nachweise der für den Hersteller in Belarus mutmaßlich leichte Zugang zu subventionierten Rohstoffen nicht untermauert; vielmehr stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen seine Rohstoffe großenteils aus Russland und der Ukraine bezieht, die als Marktwirtschaftsländer gelten.

4.   Strategische Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Belarus in der Stahlbranche

(66)

In ihrem Vorbringen in Anschluss an die vorläufige Unterrichtung gingen der ausführende Hersteller und die Behörden aus Belarus auf die strategische Bedeutung der Zusammenarbeit mit der EU in der Stahlbranche ein, ferner auf eine etwaige nachteilige Auswirkungen der Maßnahmen auf die von Belarus in der Union getätigten Investitionsgüterkäufe, auf die Einrichtung von Netzwerken verbundener Handelsunternehmen in der Union und auf die Zusammenarbeit mit europäischen Finanzinstitutionen.

(67)

Diesbezüglich unterstreicht die Kommission, dass mit den Maßnahmen einzig und allein gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden sollen. Es handelt sich dabei nicht um Strafmaßnahmen. Erhöht der ausführende Hersteller seine Preise dauerhaft, sodass das Dumping beendet wird, kann er eine Erstattung und eine Interimsüberprüfung beantragen. Daher erachtet die Kommission diese Überlegungen für die Beurteilung des Unionsinteresses nicht relevant.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(68)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass keines der von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumente das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus belegt. Etwaige negative Auswirkungen auf unabhängige Verwender und Einführer können durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen abgemildert werden. Bei Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 135 bis 137 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

1.1.   Zielgewinnspanne

(69)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Zielgewinnspanne nach Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung infrage. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden diese Vorbringen wiederholt.

(70)

Die für die Berechnungen der vorläufigen Schadensspanne verwendete Zielgewinnspanne lag bei 4,8 %. Diese Zahl basierte auf der 2012 für ein sehr ähnliches Produkt, hochdauerfesten Betonstabstahl, festgestellten Gewinnspanne, die auch im kürzlich durchgeführten Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in China verwendet wurde (8).

(71)

Der Antragsteller beanstandete in seinem Vorbringen die Verwendung derselben für die Untersuchung von hochdauerfestem Betonstabstahl eingesetzten Zielgewinnspanne und machte geltend, dass die beiden Produkte und ihre jeweiligen Märkte unterschiedlich seien. Der Antragsteller schlug vor, eine Zielgewinnspanne zu verwenden, die noch höher war als die ursprünglich im Antrag vorgeschlagene Spanne, nämlich 16 % oder 17 %; dabei handele es sich um den von den Unionsherstellern 2006 erzielten Gewinn oder den „für eine wirtschaftlich solide Stahlindustrie langfristig wünschenswerten Gewinn“ (9).

(72)

Diesbezüglich basiert die in diesem Verfahren verwendete Zielgewinnspanne, die die Kommission für am geeignetsten hielt, auf dem im Jahr 2012 (d. h. innerhalb des Bezugszeitraums) von den Unionsherstellern einer sehr ähnlichen Ware tatsächlich erreichten Wert, wobei weitgehend die gleichen Produktionsanlagen wie im Fall der betroffenen Ware dieser Untersuchung zum Einsatz kamen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass EUROFER im Antrag eine Zielgewinnspanne von 9,9 % forderte, die in einer Untersuchung über Walzdraht herangezogen wurde, eine Ware, die sich definitiv stärker von der betroffenen Ware unterscheidet als hochdauerfester Betonstabstahl. Schließlich soll mit der Ermittlung der Schadensspanne jener Teil der Schädigung aufgehoben werden, der durch gedumpte Einfuhren, nicht aber durch andere Faktoren wie die Wirtschaftskrise verursacht wird. Während der Gewinn von 1,3 % als einziger Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum erzielte (10), aufgrund der Auswirkungen des Mehrwertsteuer-Karussells für nicht geeignet gehalten wurde, scheint es schlüssiger, eine Zielgewinnspanne heranzuziehen, die vom Wirtschaftszweig im selben Zeitraum erzielt wurde und für eine sehr ähnliche Ware in einem Antidumpingverfahren mit sich weitgehend überschneidenden Zeiträumen geprüft und für geeignet gehalten wurde. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union wird daher zurückgewiesen.

1.2.   Nach der Einfuhr angefallene Kosten

(73)

Bei der vorläufigen Berechnung der Schadensspanne wurde für nach der Einfuhr angefallene Kosten eine Berichtigung um 2 % vorgenommen. (11) Nach der vorläufigen Unterrichtung führte ein ausführender Hersteller aus Belarus in seinem Beitrag aus, dass in diesem speziellen Fall ein höherer Wert, nämlich 4 bis 6 %, verwendet werden sollte, weil mit einer Berichtigung in dieser Größenordnung die nach der Einfuhr für die Einführer/Verwender tatsächlich angefallenen Kosten besser nachvollziehbar wären.

(74)

Nach diesem Vorbringen untersuchte die Kommission eingehender die Höhe und Struktur der Einfuhrkosten und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten, die von dem mitarbeitenden Einführer und den Verwendern, die in Erwägungsgrund 6 genannt sind, angegeben wurden.

(75)

Auf der Grundalge der Feststellungen der Kontrollbesuche bei diesen Unternehmen sieht die Kommission keinen Grund für eine Änderung der Höhe der Berichtigung. Die tatsächlichen Kosten, die nach der Einfuhr für den Einführer und einen der Verwender angefallen sind, beliefen sich (im Durchschnitt im gesamten UZ) auf unter 2 %. Nur bei einem Unternehmen (dem deutschen Verwender) lagen die nach der Einfuhr angefallenen Kosten mit über 2 % in der geforderten Spanne von 4 bis 6 %. Bei diesem Unternehmen fanden jedoch nach der Einfuhr nicht standardmäßige Vorgänge beim Transport der betroffenen Ware aus seinen Lagern zu inländischen Produktionsstätten statt. Dies sind keine standardmäßigen, nach der Einfuhr für Einführer gewöhnlich anfallenden Kosten, sondern ganz speziell mit der Tätigkeit dieses Unternehmens verbundene Kosten. Es sollte betont werden, dass für die Berechnungen der Schadensspanne Ausfuhrpreise auf der Stufe Unionsgrenze ermittelt (berichtigt um nach der Einfuhr anfallende Kosten) und mit Ab-Werk-Preisen der Unionshersteller verglichen werden. Kosten für den Transport der Ware zu den Produktionsstätten der Verwender sind in diesem Kontext nicht relevant und bleiben daher unberücksichtigt. Aufgrund dessen bestätigt die Kommission, dass die vorläufig mit 2 % angesetzten Kosten nach der Einfuhr als angemessen erscheinen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

1.3.   Andere Punkte zur Berechnung der Schadensspanne

(76)

Nach der vorläufigen Unterrichtung sprachen der Antragsteller und der ausführende Hersteller aus Belarus zusätzlich mehrere weniger bedeutende Punkte an, die die Berechnungen der Schadensspanne betrafen.

(77)

Der Antragsteller verwies darauf, dass der CIF-Preis für die Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung nicht auf der Grundlage des Verrechnungspreises für verbundene Einführer festgelegt, sondern ausgehend von den unabhängigen Wiederverkäufen neu berechnet werden sollte. Die Kommission bestätigt hiermit, dass der für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung vorläufig herangezogene CIF-Preis tatsächlich auf unabhängigen Wiederverkäufen basiert.

(78)

Der Antragsteller schlug für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung eine „alternative“ Methode der Kostenaufteilung zwischen den unterschiedlichen Warentypen vor. Dieser Vorschlag wurde jedoch im Anschluss an die vorläufigen Maßnahmen unterbreitet, als alle Fragebogenantworten bereits vor Ort überprüft und die Berechnungen abgeschlossen waren. Die Kostenaufteilung ist jedenfalls für die Berechnung der Schadensspanne in diesem Fall irrelevant, da die Schadensspanne auf den Preisen ab Werk pro Warentyp und nicht auf den Kosten pro Warentyp beruhte. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(79)

Ferner schlug der Antragsteller vor, die Schadensspanne nicht auf den Daten für den gesamten UZ zu basieren, sondern auf ein bestimmtes Quartal im UZ, in dem die Spanne „repräsentativer“ wäre. Der Antragsteller legte jedoch keine Nachweise dafür vor, dass es in diesem Fall durch besondere Umstände gerechtfertigt wäre, vom Standardverfahren der Kommission, der Schadensspanne den gesamten UZ zugrunde zu legen, abzuweichen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(80)

Die Kommission hat beschlossen, bei der Berechnung der Schadensspanne Vorsicht walten zu lassen. Denn angesichts der Unzuverlässigkeit bestimmter Daten aus den in den Erwägungsgründen (19) bis 23 dargelegten Ursachen und der Besonderheiten des Falls änderte die Kommission die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle, indem sie die Daten des italienischen Herstellers in der Stichprobe ausgenommen und die Berechnung auf die Verkäufe in den Niederlanden, Deutschland, Polen und Litauen begrenzt hat. Diese Berechnung spiegelt die in Erwägungsgrund (29) genannte Berechnung der Preisunterbietung wider, die eine Preisunterbietungsspanne von 2,8 % ergab. Auf dieser Grundlage wird die geänderte Schadensspanne auf 10,6 % festgelegt.

(81)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete der Antragsteller die von der Kommission in diesem Fall angewandte Methodik mit der Begründung, die Kommission habe die Untersuchung de facto auf die regionale Ebene eingeengt. Zudem brachte er vor, durch die genannte Schadensbeseitigungsschwelle werde die Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht beseitigt. Ferner wies der Antragsteller darauf hin, dass es in 16 Mitgliedstaaten — und damit in wesentlich mehr Ländern als von der Kommission bei der Feststellung der Schadensspanne berücksichtigt wurden — zu gedumpten Einfuhren aus Belarus kam.

(82)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei ihrer Schadensanalyse tatsächlich die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union zugrunde legte und zu dem Schluss gelangte, dass das Schadensbild durch die Ausklammerung Italiens aus der Bewertung nicht verändert wird. Was die Schadensbeseitigungsschwelle anbelangt, führte die Kommission, auch wenn Einfuhren aus Belarus in der Tat in zahlreichen Mitgliedstaaten (nämlich 13) stattfanden, die Berechnungen der Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage von Daten durch, die sich nur auf die Unternehmen in der Stichprobe beziehen, welche die gleichartige Ware in einer begrenzteren Zahl von Ländern verkauften, wie in Erwägungsgrund (29) dargelegt wird. Unbeschadet dessen haben alle interessierten Parteien die Möglichkeit, nach der Vorlage der Feststellungen der Kartelluntersuchung sowie nach Maßgabe der damaligen Situation eine Interimsüberprüfung zu beantragen.

1.4.   Schlussfolgerung zur Schadensbeseitigungsschwelle

(83)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wird die endgültige Schadensbeseitigungsschwelle auf 10,6 % festgesetzt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(84)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Schadensspanne gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls.

(85)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller aus Belarus vor, die Umstände des Falls rechtfertigten die Einführung von Maßnahmen in Form einer teilweise zollfreien Menge, wonach die ersten eingeführten 200 000 t zollfrei wären und die Dauer der Maßnahmen auf zwei Jahre begrenzt sein sollte.

(86)

Es wird daran erinnert, dass Dumping aus einer Preisdiskriminierung resultiert und daher durch Antidumpingzölle oder eine Preisverpflichtung behoben werden sollte. Ein vom Ausführer aus Belarus gefordertes zollfreies Kontingent sieht keinerlei preisliches Element zur Beseitigung schädigenden Dumpings vor und kann daher nicht akzeptiert werden. In diesem Fall gibt es auch keine Rechtfertigung für die Verkürzung der Geltungsdauer der Maßnahmen. Sollten sich die Bedingungen ändern, hat der Ausführer aus Belarus die Möglichkeit, eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Die Vorbringen werden daher zurückgewiesen. Es wird auch daran erinnert, dass sich die Kommission mit den Feststellungen erneut befassen kann, sollten mit der Kartelluntersuchung die endgültigen Feststellungen dieser Verordnung infrage gestellt werden.

(87)

Auf der Grundlage des Vorstehenden werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Schadensspanne

(in %)

Dumpingspanne

(in %)

Endgültiger Antidumpingzollsatz

(in %)

BMZ

10,6

58,4

10,6

Alle übrigen Unternehmen

10,6

58,4

10,6

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(88)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(89)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind ausgenommen. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Belarus und wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes: 7214100010, 7214200020, 7214300010, 7214911010, 7214919010, 7214991010, 7214999510) eingereiht.

2.   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 10,6 %.

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 114 vom 31.3.2016, S. 3.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 4).

(4)  Urteil in der Rechtssache C-358/89, Extramet/Rat, EU:C:1992:257, Rn. 17 bis 20. Siehe analog dazu auch Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, EU:C:1993:239, Rn. 40 bis 47; Rechtssache T-156/98, RJB Mining/Kommission, EU:T:2001:29, Rn. 107 bis 126 und Rechtssache T-79/14, Secop/Kommission, EU:T:2016:118, Rn. 79 bis 86.

(5)  Rechtssache I742.

(6)  Konkret wurden die nach Irland und in das Vereinigten Königreich gehenden Ausfuhrmengen ausgeschlossen.

(7)  „Analiza wplywu zmian administracyjnych na wielkosc szarej strefy na rynku pretow zbrojeniowych i sytuacje sektora finansow publicznych“, Ernst & Young, Warschau, März 2014.

(8)  ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70.

(9)  Vgl. Bericht von McKinsey, vorlegt bei der Sitzung des OECD-Stahlausschusses im Dezember 2013.

(10)  Im Jahr 2012 erzielter Gewinn; für die anderen Jahre des Bezugszeitraums, d. h. 2013-2015, meldeten die Unionshersteller einen Verlust.

(11)  Spezifische Unterrichtung der interessierten Parteien — Anhang 3.