28.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1141 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2017

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im April 2011 führte der Rat im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll ein auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

(2)

Mit der endgültigen Verordnung wurden Ausgleichszölle zwischen 3,3 % und 4,3 % auf Einfuhren der ausführenden Hersteller in der Stichprobe eingeführt sowie von 4,0 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen und ein Zollsatz von 4,3 % für alle übrigen Unternehmen in Indien.

(3)

Nach einer teilweisen Interimsüberprüfung (im Folgenden „Interimsüberprüfung“) änderte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 721/2013 (3) (im Folgenden „Änderungsverordnung“) im Juli 2013 den für den indischen ausführenden Hersteller Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra und Mumbai, Maharashtra (im Folgenden „Viraj“) geltenden Zollsatz von 4,3 % auf 0 % und den Zollsatz für alle anderen Unternehmen von 4,3 % auf 4,0 %.

1.2.   Antrag auf eine Auslaufüberprüfung

(4)

Im Juni 2015 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien im Amtsblatt der Europäischen Union  (4).

(5)

Am 28. Januar 2016 beantragte die European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“), auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von nichtrostendem Stabstahl in der europäischen Union (im Folgenden „Union“) entfallen, eine Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (5).

(6)

Eurofer begründete den Antrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung der Untersuchung

(7)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie am 27. April 2016 eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (6).

1.4.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission alle interessierten Parteien ein, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können.

(9)

Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt Eurofer, ihr bekannte Unionshersteller und ihre Verbände, ihr bekannte Einführer und Verwender von nichtrostendem Stabstahl in der Union sowie die indische Regierung und der Kommission bekannte einführende Hersteller in Indien über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.1.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.1.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.

(13)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge, die in der verfügbaren Zeit unter Berücksichtigung der geografischen Streuung untersucht werden konnte.

(14)

Die vorläufige Stichprobe enthielt drei Unionshersteller, auf die rund 50 % der Gesamtverkäufe der mitarbeitenden Unionshersteller entfallen. Die Kommission ersuchte die interessierten Parteien, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(15)

Die Kommission wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Unionshersteller Verkäufe zwischen Gruppenmitgliedern als Verkäufe an die Union gemeldet hatte und diesen daher durch einen anderen Unionshersteller ersetzt hatte. Auch mit der endgültigen Stichprobe wurden rund 50 % der Gesamtverkäufe der mitarbeitenden Unionshersteller abgedeckt.

1.4.1.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Einführer und ihre repräsentativen Verbände auf, sie zu kontaktieren und ihr spezifische Informationen zu übermitteln, damit sie über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte. Es meldeten sich zwei Einführer.

1.4.1.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Außerdem ersuchte die Kommission die Behörden Indiens darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(18)

Vierzehn ausführende Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller, auf die rund 46 % der Gesamteinfuhren von nichtrostendem Stabstahl aus Indien in die Union entfallen, legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenbildung geforderten Informationen vor. Die Kommission nahm drei ausführende Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller mit den größten Ausfuhrverkaufsmengen in die Union (auf sie entfallen 62 % der Gesamtausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen) in die Stichprobe auf, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnten.

(19)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die indischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

1.4.1.4.   Verwender

(20)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherverbände auf, sie zu kontaktieren und mitzuarbeiten. Es meldeten sich jedoch weder Verwender in der Union noch ihre Verbände.

1.4.2.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(21)

Die Kommission sandte allen ihr bekannten betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu.

(22)

Dazu gehöhrten die indische Regierung, drei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Indien, drei in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, zwei in Erwägungsgrund (16) genannte Einführer, Eurofer und ein weiterer Verband der Unionshersteller.

(23)

Antworten auf die Fragebogen gingen von drei Unionsherstellern in der Stichprobe, von Eurofer, von der indischen Regierung und von drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Indien ein.

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie für die Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe, benötigte, und überprüfte sie.

(25)

Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung wurden in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in Delhi, Indien von Eurofer in Brüssel, Belgien, sowie der folgenden Unternehmen durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Ugitech SA, Ugine, Frankreich

Acerinox SA, Madrid, Spanien

A.I. Olarra SA, Bilbao, Spanien

b)

Ausführende Hersteller in Indien:

Chandan Steel Limited, Mumbai, Indien

Isinox Steel Limited, Mumbai, Indien

Venus-Gruppe:

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Indien

Precision Metals, Mumbai, Indien

Sieves Manufactures Pvt. Ltd., Mumbai, Indien

Venus Wire Industries Pvt. Ltd., Mumbai, Indien

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(26)

Die Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 (im Folgenden „UZÜ“).

(27)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(28)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (im Folgenden „nichtrostender Stabstahl“ oder „überprüfte Ware“), mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht wird.

2.2.   Gleichartige Ware

(29)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware

(30)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Einführung

(31)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(32)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

 

Landesweite Regelungen

a)

Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

b)

Duty Drawback Scheme (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

c)

Duty Entitlement Passbook Scheme (im Folgenden die „DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

d)

Duty Free Import Authorisation (im Folgenden „DFIA-Regelung“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

e)

Zinssteuerbefreite Ausfuhrkredite

f)

Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

g)

Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

h)

Darlehensgarantien und direkter Transfer von Geldern der indischen Regierung

i)

Merchandise Export from India Scheme („MEI-Regelung“) — Warenausfuhr aus Indien

 

Regionale Regelungen

j)

„Package Scheme of Incentives“ („PSI“) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

k)

Regionale Subventionen

(33)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a, c d, g und i genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Zwei „Foreign Trade Policy“-Dokumente sind hier für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung relevant: Foreign Trade Policy 2009-2014 („FTP 09-14“) und Foreign Trade Policy 2015-2020 („FTP 15-20“). Letzteres trat im April 2015 in Kraft. Die indische Regierung legt zudem in den Verfahrenshandbüchern „Handbook of Procedures, Volume I, 2009-2014“ („HOP I 04-09“) bzw. „Handbook of Procedures, Volume I, 2015-2020“ („HOP I 15-20“) die Verfahren fest, die FTP 09-14 bzw. FTP 15-20 regeln. Die Verfahrenshandbücher werden regelmäßig aktualisiert.

(34)

Die unter Buchstabe b aufgeführte DD-Regelung basiert auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes von 1962, auf Abschnitt 37 des „Central Excise Act“ (Zentrales Verbrauchsteuergesetz) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des „Financial Act“ (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den „Customs, Central Excise Duties“ (Zoll- und zentrale Verbrauchsabgaben) und den „Service Tax Drawback Rules“ (Dienstleistungssteuer-Erstattungsregeln) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht.

(35)

Die zinssteuerbefreiten Ausfuhrkredite unter Buchstabe e basieren auf dem „Interest Tax Act“ (Zinssteuergesetz), 1974.

(36)

Die EC-Regelung unter Buchstabe f stützt sich auf die Abschnitte 21 und 35A des „Banking Regulation Act“ (Gesetz zur Regulierung des Bankwesens) von 1949, wonach die „Reserve Bank of India“ (im Folgenden „indische Zentralbank“ oder „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(37)

Die Darlehensgarantien und der direkte Transfer von Geldern der indischen Regierung unter Buchstabe h werden durch die „Government Guarantee Policy“ (Kreditbürgschaft seitens der Regierung) geregelt.

(38)

Die PSI-Regelung unter Buchstabe j, die seit dem 1. April 2013 gilt, basiert auf dem Beschluss Nr. PSI–2013/(CR–54)/IND–8 des Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit des Bundesstaats Maharashtra.

(39)

Die regionalen Subventionsregelungen unter Buchstabe k fallen in die Zuständigkeit regionaler Regierungen.

3.2.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

3.2.1.   Rechtsgrundlage

(40)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 09-14 sowie in den Absätzen 4.03 bis 4.24 FTP 15-20 und in den Kapiteln 4.04 bis 4.52 HOP I 15-20 ausführlich erläutert.

3.2.2.   Anspruchsberechtigung

(41)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Erwägungsgrund (42) ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 7.02 FTP 15-20 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf „deemed export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders“ (Vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

3.2.3.   Praktische Anwendung

(42)

Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

a)

Tatsächliche Ausfuhren: Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

b)

Jahresbedarf: Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede resultierende Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

c)

Lieferung von Zwischenprodukten: Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

d)

Vorgesehene Ausfuhren: Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 7.02 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 15-20 genannten Abnehmerkategorien verkauft werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, sofern die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb („EOB“) oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

e)

Advance Release Order — ARO (Vorgezogener Lieferabruf): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 7.03 FTP 15-20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

f)

Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 7.03 FTP 15-20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(43)

Die Kommission stellte fest, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die die Regelung in Anspruch nahmen, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter der ersten Unterregelung (AA-Regelung, „tatsächliche Ausfuhren“) Vergünstigungen erhielten. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(44)

Zur Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.47 und 4.51 sowie Anhang 4H HOP I 15-20), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 4H vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(45)

Bei der Teilregelung, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren.

(46)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der resultierenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Genehmigung erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(47)

Die Kommission stellte fest, dass zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten fertiggestellten Waren kein enger Zusammenhang besteht. Die für die Regelung in Betracht kommenden Vorleistungen werden auch für die Herstellung anderer Waren als der betroffenen Ware eingeführt und verwendet. Darüber hinaus können Genehmigungen für verschiedene Erzeugnisse zusammengelegt werden. Dies bedeutet, dass die Ausfuhren im Rahmen einer Genehmigung der AA-Regelung für eine Ware zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen im Rahmen einer AA-Genehmigung für eine andere Ware berechtigen kann.

(48)

Während des von der Kommission durchgeführten Kontrollbesuchs bestätigte einer der ausführenden Hersteller, dass aufgrund des Fehlens einer klaren Zusammenhangs der Verbrauch der Vorleistungen auf der Grundlage der SION gemeldet wird. Der andere ausführende Hersteller, der diese Regelung in Anspruch nimmt, hielt fest, dass er über ein Rückverfolgungssystem verfüge, mit dessen Hilfe eingeführte Vorleistungen im Rahmen des Systems bis zum Enderzeugnis zurückverfolgt würden. Das Unternehmen konnte in seinen internen Dokumenten jedoch keine Beschreibung dieses System vorlegen. Eine Prüfung dieses Systems fand nie statt.

(49)

Einer der ausführenden Hersteller war nicht in der Lage, Anhang- 4H-Formulare für seine AA-Lizenzen vorzuzeigen. Der andere ausführende Hersteller konnte ein Anhang-4H-Formular vorlegen, aus dem eine übermäßige Erstattung nicht hervorging. Die Erklärung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers im Anhang-4H-Formular und die entsprechende Bestätigung durch die indische Regierung während des Kontrollbesuchs machen jedoch klar, dass sich die Überprüfung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers darauf beschränkt festzustellen, ob die Zahlen in dem entsprechenden Anhang-4H-Formular mit der Buchführung des Unternehmens übereinstimmen. Außerdem bekräftige ein ausführender Hersteller, dass der unabhängige Wirtschaftsprüfer den Schwerpunkt darauf lege, ob die Ausfuhrverpflichtung mit der zollfreien Einfuhrmenge nach SION im Rahmen der entsprechenden Genehmigungen übereinstimmt. Er stellt weder in Frage, noch untersucht er, ob der tatsächliche Verbrauch der entsprechenden SION entspricht. Der unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrolliert also nicht, ob die Bücher selbst die wahre und ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs und der Verwendung von zollfrei eingeführter/im Inland beschaffter Waren wiedergeben. Hervorzuheben ist auch, dass die indische Regierung während des Kontrollbesuchs und danach nicht in der Lage war, der Kommission eine Kopie auch nur eines einzigen von ausführenden Herstellern in der Stichprobe eingereichten Anhang-4H-Formulars vorzulegen. Zusammenfassend kam die Kommission zu dem Schluss, dass beide Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nahmen, nicht nachweisen konnten, dass die einschlägigen FTP-Bestimmungen erfüllt waren.

3.2.4.   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(50)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt dem untersuchten Ausführer einen Vorteil, da seine Liquidität verbessert wird.

(51)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(52)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte kein Nachprüfungssystem oder -verfahren effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden (Anhang II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die zu überprüfende Ware nicht präzise genug; sie stellen kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(53)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

3.2.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(54)

Wenn es keine zulässigen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur dann anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass das angebliche Nachprüfungssystem nicht angemessen ist.

(55)

Aus den in Erwägungsgrund (47) dargelegten Gründen besteht zwischen dem Leistungsanspruch (Ausfuhr im Rahmen der Genehmigung) und der Vorteilsgewährung (zollfreie Einfuhr von Vorleistungen) lediglich ein loser Zusammenhang. Sie müssen nicht in einer bestimmten Reihenfolge oder innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Auf diese Weise ist es möglich, dass zwar der Leistungsanspruch während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eintritt; die damit verbundene Vorteilsgewährung kann jedoch sowohl vor als auch nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung erfolgen. Darüber hinaus kann der Leistungsanspruch im Rahmen einer Genehmigung für eine Ware übertragen werden, sodass dadurch letztlich ein Vorteil bezüglich einer anderen Ware gewährt wird.

(56)

In der endgültigen Verordnung wurde die Höhe der Subvention aus der AA-Regelung berechnet auf der Grundlage der nicht erhobenen Einfuhrabgaben auf alle eingeführten Vorleistungen für Waren aus nichtrostendem Stabstahl, die während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung unter die Regelung fielen. Dieser Betrag wurde anschließend dem gesamten während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung erzielten Ausfuhrumsatz mit der betroffenen Ware zugerechnet.

(57)

Die beiden ausführenden Hersteller, die die AA-Regelung in Anspruch nehmen, stimmten der Beurteilung der Kommission in Erwägungsgrund (55) zu und bestätigten, dass sie aufgrund der Ausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Anspruch auf einen Vorteil gehabt hätten, der ihnen außerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gewährt worden sei oder gewährt werde. Einer der ausführenden Hersteller bestätigte zudem, dass aufgrund der Art des Schmelzverfahrens im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht auszuschließen sei, dass Einfuhren von Vorleistungen im Rahmen von AA-Genehmigungen für nichtrostenden Stabstahl für andere Produkte verwendet worden seien und Einfuhren von Vorleistungen im Rahmen von AA-Genehmigungen für andere Produkte für nichtrostenden Stabstahl. Daher stimmte der ausführende Hersteller zu, dass die bloße Untersuchung des auf den für nichtrostenden Stabstahl erhobenen Zolls im Rahmen von AA-Genehmigungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den tatsächlich in diesem Zeitraum im Rahmen der Regelung gewährten Vorteil für nichtrostenden Stabstahl nicht widerspiegelt. Aufgrund des Fehlens angemessener Daten konnte die Kommission die Höhe der Subvention nicht wie in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der nicht erhobenen Einfuhrabgaben auf alle eingeführten Vorleistungen für nichtrostenden Stabstahl, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung unter die Regelung fielen, berechnen.

(58)

Unter diesen Umständen waren beide Unternehmen damit einverstanden, die Subventionshöhe auf der Grundlage der gesamten Ausfuhrgeschäfte zu berechnen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aufgrund von Genehmigungen im Rahmen der AA-Regelung in Bezug auf die betroffene Ware abgefertigt worden waren. Jedes Unternehmen schlug eine für seine jeweilige Situation geeignete Methodik vor (in diesem Fall abhängig vom Umfang der für die Produktion der betroffenen Ware eingeführten Rohstoffe). Entweder anhand der SION oder des durchschnittlichen im Rahmen aller vorherigen Genehmigungen erzielten Mehrwerts für die betroffene Ware könne die Höhe der eingesparten Zölle auf eingeführte Vorleistungen zuverlässig berechnet werden. Die Kommission hielt diese Methodiken für geeignet und akzeptierte sie.

(59)

Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(60)

Die Kommission ermittelte somit, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 0,88 % für Chandan Steel Limited und 1,56 % für Isinox Steel Limited betrugen.

3.3.   Duty Drawback Scheme (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

3.3.1.   Rechtsgrundlage

(61)

Die DD-Regelung wird in den Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen und Verbrauchsteuern („Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“) von 1995, geändert durch nachfolgende Notifikationen, detailliert beschrieben.

3.3.2.   Anspruchsberechtigung

(62)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

3.3.3.   Praktische Anwendung

(63)

Ein anspruchsberechtigter Ausführer kann eine Erstattung beantragen, die als Prozentsatz des FOB-Wertes („free-on-board“) der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die Erstattungssätze wurden von der indischen Regierung für eine Reihe von Waren festgesetzt, darunter auch die betroffene Ware. Sie werden auf Grundlage der Durchschnittsmenge oder des Durchschnittswerts der Materialien, die als Vorleistungen bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sowie des durchschnittlichen Betrags der für die Vorleistungen entrichteten Abgaben ermittelt. Sie werden unabhängig davon angewandt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug der Satz der DD-Regelung bis zum 22. November 2015 1,9 %, danach 2 % mit einer Obergrenze von 3,2 INR/kg bis zum 10. Februar 2016 und ab dann 2 % mit einer Obergrenze von 4,3 INR/kg.

(64)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest — EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(65)

Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate — BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(66)

Der Erstattungsbetrag kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden.

(67)

Der Betrag der Zollrückerstattung kann nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(68)

Die Kommission stellte fest, dass alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin von der DD-Regelung Gebrauch machten.

3.3.4.   Schlussfolgerung zur DD-Regelung

(69)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(70)

Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung nicht die Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Die Zahlung an den Ausführer steht in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Rohstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Rohstoffen dar.

(71)

Bei dem Kontrollbesuch brachte die indische Regierung vor, dass zwischen den Rückerstattungssätzen sowie den auf Rohstoffe gezahlten Zöllen eine angemessene Verknüpfung bestehe. Dies sei damit zu begründen, dass die indische Regierung bei der Festsetzung der Rückerstattungssätze sowohl die durchschnittliche Menge oder den durchschnittlichen Wert der Stoffe, die als Vorleistungen in die Herstellung der Ware einflössen, als auch den durchschnittlichen Betrag der auf Vorleistungen gezahlten Zölle berücksichtige.

(72)

Die Kommission ist allerdings nicht der Ansicht, dass die angebliche Verknüpfung zwischen den Rückerstattungssätzen und den auf Rohstoffe gezahlten Zöllen ausreicht, damit die Regelung den Vorgaben in Anhang I, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere wird die Höhe der Gutschrift nicht in Bezug auf die tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen (in welcher Menge und welchen Ursprungs) bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ferner wurde von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(73)

Folglich muss die Zahlung, die in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung im Anschluss an von Ausführern getätigte Ausfuhren erfolgt, als von der Ausfuhrleistung abhängiger Direktzuschuss der indischen Regierung betrachtet werden und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

3.3.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(74)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Da keine zuverlässigen Belege für das Gegenteil vorliegen, wird es somit als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe aller Erstattungsbeiträge zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(75)

Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(76)

Die Kommission ermittelte somit, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1,02 % für Chandan Steel Limited, 0,66 % für Isinox Steel Limited und 1,82 % für die Venus-Gruppe betrugen.

3.4.   Duty Entitlement Passbook Scheme (im Folgenden die „DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

(77)

Die Untersuchung ergab, dass diese Regelung ausgelaufen ist und den ausführenden Herstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keinen Vorteil brachte, weshalb eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Regelung für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet wurde.

3.5.   Duty Free Import Authorisation (im Folgenden „DFIA-Regelung“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

(78)

Die Untersuchung ergab, dass keinem der ausführenden Hersteller in der Stichprobe diese Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugutekam, weshalb eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Regelung für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet wurde.

3.6.   Zinssteuerbefreite Ausfuhrkredite

(79)

Die Untersuchung ergab, dass diese Regelung ausgelaufen ist und den ausführenden Herstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keinen Vorteil brachte, weshalb eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Regelung für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet wurde.

3.7.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

(80)

Die Untersuchung ergab, dass alle ausführenden Hersteller in der Stichprobe diese Regelung in Anspruch nahmen. Da jedoch festgestellt wurde, dass die erhaltenen Anreize vernachlässigbar gering waren, wurde eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Regelung für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet.

3.8.   Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(81)

Die Untersuchung ergab, dass alle ausführenden Hersteller in der Stichprobe diese Regelung in Anspruch nahmen. Da jedoch festgestellt wurde, dass die erhaltenen Anreize vernachlässigbar gering waren, wurde eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Regelung für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet.

3.9.   Darlehensgarantien und direkter Transfer von Geldern der indischen Regierung

(82)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der ausführenden Hersteller in der Stichprobe Darlehensgarantien und direkte Transfers von Geldern der indischen Regierung erhielt, durch die ihnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Vorteil entstanden wäre, weshalb eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Modalitäten für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet wurde.

3.10.   Merchandise Export from India Scheme („MEI-Regelung“) — Warenausfuhr aus Indien

3.10.1.   Rechtsgrundlage

(83)

Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 FTP 15-20 und in Kapitel 3 HOP I 15-20 ausführlich erläutert.

(84)

Die MEI-Regelung ist die Nachfolgeregelung der FM-Regelung und fünf anderer Regelungen (Focus Market Scheme, Focus Product Scheme, Market Linked Focus Product Scheme, Agricultural Infrastructure Incentive Scrip und VKGUY).

3.10.2.   Anspruchsberechtigung

(85)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

3.10.3.   Praktische Anwendung

(86)

Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, welche jeweils zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“, einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Branchen“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen wurden in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des Anhangs 3B FTP 15-20 aufgeführt. Gegen Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurde die Unterscheidung zwischen verschiedenen Märkten abgeschafft und die Regelung galt für alle Märkte gleich.

(87)

Der Vorteil gestaltet sich in Form einer Zollgutschrift, die einem Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhr entspricht. Für nichtrostenden Stabstahl betrug dieser Prozentsatz zu Beginn des Untersuchungszeitraums der Überprüfung 2 % für Ausfuhren in Länder der Gruppe B und 0 % für Ausfuhren in Länder der Gruppen A und C. Wie in Erwägungsgrund (86) angegeben, wurde die Unterscheidung zwischen den Ländergruppen gegen Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung abgeschafft und die Regelung galt für alle Märkte gleich. Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(88)

Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig. Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Güter, einschließlich Investitionsgüter, ii) Zahlung von Verbrauchsteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen im Inland, einschließlich Investitionsgüter, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

(89)

Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

(90)

Die Kommission stellte fest, dass die ausführenden Hersteller in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin von der MEI-Regelung Gebrauch machten.

3.10.4.   Schlussfolgerung zur MEI-Regelung

(91)

Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

(92)

Ferner ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(93)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die MEI-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit kann die MEI-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die MEI-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Ferner wurde von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

3.10.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(94)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst.

(95)

Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(96)

Die Kommission ermittelte somit, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1,31 % für Chandan Steel Limited, 1,33 % für Isinox Steel Limited und 1,00 % für die Venus-Gruppe betrugen.

(97)

Nach der Unterrichtung brachte eine Partei vor, dass nur der aus den Verkäufen in die Union erwachsende Vorteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angefochten werden sollte. Wie jedoch in Erwägungsgrund (95) erwähnt, wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung die Subvention dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet. Dann wurde der Vorteil, der dem mit den Ausfuhren in die Union erzielten Umsatz zugerechnet wurde, angefochten.

3.11.   „Package Scheme of Incentives“ („PSI“) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe) von Maharashtra

(98)

Die Untersuchung ergab, dass keinem der ausführenden Hersteller in der Stichprobe diese Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugutekam, weshalb eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Regelung für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet wurde.

3.12.   Regionale Subventionen

(99)

Die Untersuchung ergab, dass keinem der ausführenden Hersteller in der Stichprobe diese Regelungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugutekamen, weshalb eine weitere Untersuchung der Anfechtbarkeit dieser Regelungen für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht erforderlich erachtet wurde.

3.13.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(100)

Gemäß der Grundverordnung belief sich die wertmäßig ausgedrückte Höhe der anfechtbaren Subventionen für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf folgende Beträge:

Tabelle 1

Anfechtbare Subventionen

REGELUNG

UNTERNEHMEN

AA-Regelung

DD-Regelung

MEI-Regelung

Gesamt

Chandan Steel Limited

0,88 %

1,02 %

1,31 %

3,21 %

Isinox Steels Limited

1,56 %

0,66 %

1,33 %

3,55 %

Venus-Gruppe

Keine Angabe

1,82 %

1,00 %

2,82 %

Quelle: Untersuchung

(101)

Die Gesamthöhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

3.14.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(102)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(103)

Wie unter den Erwägungsgründen (31) bis (101) erläutert, wurde festgestellt, dass indische Ausführer der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen.

(104)

Mit den Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Zuwendungen in nächster Zukunft eingestellt würden. Tatsächlich nahm die Subventionierung im Rahmen der DD- und der MEI-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu. Der Satz und die Obergrenze der DD-Regelung stiegen an, während die MEI-Regelung, die zu Beginn des Untersuchungszeitraums der Überprüfung für Ausfuhren in eine Gruppe von Ländern (die Mitgliedstaaten ausgenommen) galt, gegen Ende des Zeitraums für alle Länder galt. Die letztgenannte Änderung führte zu einer größeren Attraktivität der Ausfuhren in die Union.

(105)

Obwohl die der Union in Rechnung gestellten Preise für nichtrostenden Stabstahl ähnlich sind wie die Preise für Drittlandsmärkte, verfügen alle ausführenden Hersteller in der Stichprobe über erhebliche Kapazitätsreserven, die zwischen 14 % und 66 % liegen. Die Kapazitätsauslastung aller mitarbeitenden ausführenden Hersteller (auf die rund 46 % der Gesamteinfuhren von nichtrostendem Stabstahl aus Indien in die Union entfallen) liegt bei rund 42 %. Die Kapazitätsreserven dieser Hersteller allein liegen bei rund 156 000 Tonnen, d. h. 50 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Angesichts der Tatsache, dass diese Zahl nicht die Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller enthält, auf die die übrigen 54 % der gesamten Unionseinfuhren von nichtrostendem Stabstahl aus Indien entfallen, sowie der indischen Hersteller, die nicht in die Union ausführen, ist dies, was die gesamten Kapazitätsreserven in Indien betrifft, eine konservative Schätzung.

(106)

Dem „Indian draft National Steel Policy“ (Entwurf der nationalen indischen Stahlpolitik) 2017 zufolge war Indien die einzige große Volkswirtschaft weltweit, in der die Stahlnachfrage 2015 mit 5,3 % ein ungebrochen positives Wachstum aufwies. Während die Produktion für den Inlandsverbrauch bei den ausführenden Herstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 1 und 17 % der Gesamtproduktion schwankte, lagen die Überkapazitäten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei etwa 58 %. Selbst wenn also das Wachstum des inländischen Verbrauchs auf dem Niveau von 2015 bliebe, würde es viele Jahre dauern, bis diese Überkapazitäten aufgefangen werden könnten.

(107)

Trotz der Maßnahmen ist der Unionsmarkt attraktiv. Alle ausführenden Hersteller in der Stichprobe sind exportorientiert und führen zwischen 83 % und 99 % ihrer gesamten Produktion von nichtrostendem Stabstahl aus. Trotz der geltenden Maßnahmen blieb die Union ein wichtiges Ausfuhrziel für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe, auf die 35 % bis 53 % ihrer gesamten Ausfuhren von nichtrostendem Stabstahl im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, dürften die Ausfuhrmengen in die Union, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereits erheblich waren, weiter steigen. In der Tat wird, wie in Erwägungsgrund (183) erörtert, dies mit dem Beispiel eines ausführenden Herstellers gut belegt, dessen Zollsatz nach einer Interimsüberprüfung im Jahr 2013 auf 0 % verringert wurde.

(108)

Aus den vorstehenden Gründen geht die Kommission von einem Anhalten der Subventionierung aus.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(109)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von rund 25 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

4.2.   Vorbemerkungen

(110)

Die Schädigung wurde anhand der Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt sowie der Entwicklungen bei Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geprüft.

(111)

Während des Bezugszeitraums herrschten, mit Ausnahme des Jahres 2013, positive Marktbedingungen bei steigendem Verbrauch nichtrostenden Stabstahls in der Union. Wie in Erwägungsgrund (3) erwähnt wurde der für Viraj geltende Zollsatz 2013 nach einer Interimsüberprüfung auf 0 % gesenkt.

4.3.   Unionsverbrauch

(112)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition folgender Posten:

a)

die überprüften Verkäufe der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union,

b)

die Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionshersteller in der Union laut Überprüfungsantrag und nach Überprüfung der von Eurofer übermittelten Daten sowie

c)

Einfuhren nach Angaben von Eurostat.

(113)

Der Unionsverbrauch nichtrostenden Stabstahls entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

270 254

259 213

301 309

310 418

314 305

Index (2012 = 100)

100

96

111

115

116

Quelle: Eurostat, Eurofer und Fragebogenantworten

(114)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 16 %. Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich von 2012 bis 2013 zunächst ein Rückgang um 4 %, gefolgt von einer allmählichen Erholung von 20 Prozentpunkten oder mehr als 55 000 Tonnen im Zeitraum von 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung.

4.4.   Einfuhren aus Indien

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

(115)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren nichtrostenden Stabstahls aus Indien in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten und den Marktanteilen der Einfuhren, indem sie diese Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 2 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(116)

Die Einfuhren nichtrostenden Stabstahls aus Indien in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Indische Einfuhrmengen (in Tonnen) und Marktanteile

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

27 138

27 053

42 631

44 494

44 636

Index (2012 = 100)

100

100

157

164

164

Marktanteil der indischen Einfuhren (in Prozent)

10

10

14

14

14

Index (2012 = 100)

100

102

140

141

140

Quelle: Eurostat

(117)

Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhrmengen aus Indien in die Union mit 64 % oder fast 18 000 Tonnen erheblich zu. Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich zunächst ein Rückgang im Jahr 2013, gefolgt von einem Anstieg um 57 Prozentpunkte 2014 und einem weiteren Anstieg um 7 Prozentpunkte bis zum Jahr 2015 und dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung.

(118)

Zunächst waren die Einfuhren aus Indien von 2012 bis 2013 konstant, während der Verbrauch in der Union um 3 % zurückging. Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahmen die Einfuhren aus Indien um 64 % zu, während der Verbrauch in der Union um 20 % stieg. Da die Einfuhren aus Indien stärker zunahmen als der Unionsverbrauch, erhöhte sich der Marktanteil dieser Einfuhren von 10 % auf 14 %.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus Indien

(119)

Die Kommission zog die von Eurostat gemeldeten Preise der Einfuhren aus Indien heran.

(120)

Die Durchschnittspreise für Einfuhren nichtrostenden Stabstahls aus Indien in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Indische Einfuhrpreise

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Indische Einfuhrpreise

(In EUR je Tonne)

2 509

2 233

2 095

2 225

2 165

Index (2012 = 100)

100

89

84

89

86

Quelle: Eurostat

(121)

Die Preise der Einfuhren aus Indien sanken im Bezugszeitraum um 14 %, wobei der stärkste Rückgang von 2012 bis 2013 erfolgte. Sie verringerten sich 2013 um 11 % und 2014 um weitere 5 Prozentpunkte, 2015 zogen sie um 5 Prozentpunkte an und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gaben sie wieder 3 Prozentpunkte nach.

(122)

Dieser Rückgang folgte zwar der Abwärtsentwicklung bei den Rohstoffpreisen, die Kommission wies aber darauf hin, dass der durchschnittliche Stückpreis für die Einfuhren aus Indien im ganzen Bezugszeitraum deutlich unter sowohl dem durchschnittlichen Verkaufspreis pro Stück als auch den in Tabelle 9 aufgeführten durchschnittlichen Produktionskosten je Stück des Wirtschaftszweigs der Union lag, was einen starken Preisdruck auf die EU-Verkaufspreise zur Folge hatte.

4.4.3.   Preisunterbietung

(123)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch einen Vergleich

a)

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, sowie

b)

der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern getätigten Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(124)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(125)

Aus dem Vergleich ergab sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 12 % auf dem Unionsmarkt.

4.5.   Einfuhren aus anderen Ländern

(126)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus anderen Ländern als Indien auf der Grundlage von Eurostat-Daten und den Marktanteilen dieser Einfuhren, indem sie die entsprechenden Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 2 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(127)

Die Einfuhren nichtrostenden Stabstahls aus anderen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren nichtrostenden Stabstahls aus anderen Ländern

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Andere Länder insgesamt

Einfuhrmenge (in Tonnen)

22 035

19 243

20 326

20 367

20 262

Index (2012 = 100)

100

87

92

92

92

Marktanteil (in %)

8

7

7

7

6

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

4 395

4 171

4 178

4 236

4 145

Index (2012 = 100)

100

95

95

96

94

Schweiz

Einfuhrmenge (in Tonnen)

9 911

10 122

10 921

10 268

10 578

Index (2012 = 100)

100

102

110

104

107

Marktanteil (in %)

4

4

4

3

3

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

4 364

4 080

4 013

3 960

3 866

Index (2012 = 100)

100

93

92

91

89

Ukraine

Einfuhrmenge (in Tonnen)

4 276

3 344

2 891

3 773

3 573

Index (2012 = 100)

100

78

68

88

84

Marktanteil (in %)

2

1

1

1

1

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 174

2 834

2 805

2 612

2 406

Index (2012 = 100)

100

89

88

82

76

Übrige andere Länder

Einfuhrmenge (in Tonnen)

7 849

5 777

6 514

6 327

6 111

Index (2012 = 100)

100

74

83

81

78

Marktanteil (in %)

3

2

2

2

2

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

5 099

5 103

5 065

5 651

5 646

Index (2012 = 100)

100

100

99

111

111

Quelle: Eurostat

(128)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien ging um 8 % zurück; demgegenüber nahm die Menge der Einfuhren aus Indien, wie gesagt, um 64 % zu.

(129)

Im Bezugszeitraum sank der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als Indien von 8 % auf 6 %, während der Marktanteil der Einfuhren aus Indien von 10 % auf 14 % stieg.

(130)

Der Marktanteil der beiden wichtigsten Einfuhrländer nach Indien schrumpfte im Bezugszeitraum: Der Marktanteil der Schweiz verringerte sich von 4 % auf 3 % und der der Ukraine von 2 % auf 1 %.

(131)

Angesichts eines um 16 % gewachsenen Unionsverbrauchs und eines um 3 % geschrumpften Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bedeutet dies, dass die Einfuhren aus Indien nicht nur zulasten des Wirtschaftszweigs der Union sondern auch zulasten der Einfuhren aus anderen Ländern Marktanteile gewannen.

(132)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern ging viel langsamer zurück als die Preise der Einfuhren aus Indien. Ersterer gab um 6 % nach, während die Preise der Einfuhren aus Indien um 14 % sanken.

(133)

Im gesamten Bezugszeitraum lagen die Preise der Einfuhren aus der Schweiz und der Ukraine im Durchschnitt erheblich über denen der Einfuhren aus Indien. Allerdings sind diese Preise nicht zwangsläufig direkt vergleichbar, da der Durchschnittspreis auf einem anderen Produktmix basiert.

(134)

Darüber hinaus waren bei den Einfuhrmengen — insbesondere + 7 % aus der Schweiz und – 16 % aus der Ukraine, aber auch aus allen anderen Drittländern (– 8 %) im Allgemeinen — kein so starker Anstieg zu verzeichnen wie aus Indien (+ 64 %).

(135)

Während die Einfuhren aus Indien um mehr als 17 000 Tonnen im Bezugszeitraum zunahmen, verringerten sich die Einfuhren aus der Ukraine um rund 700 Tonnen, die aus der Schweiz stiegen um etwa 700 Tonnen und die aus allen anderen Drittländern (einschließlich der Schweiz und der Ukraine) um etwa 1 700 Tonnen.

(136)

Aufgrund dieser Sachlage und da die Einfuhrmengen aus der Schweiz und der Ukraine verglichen mit denjenigen aus Indien viel geringen waren, deutet nichts darauf hin, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern den Wirtschaftszweig der Union schädigten.

(137)

Einfuhren aus anderen Ländern als Indien (einschließlich der Schweiz und der Ukraine) sind im Durchschnitt teurer als die Einfuhren aus Indien und verloren im Bezugszeitraum einen Marktanteil von 2 %.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(138)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union, indem sie alle relevanten Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des Bezugszeitraums beeinflussten, bewertete.

(139)

Wie in Erwägungsgrund (12) erwähnt, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(140)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(141)

Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten im Überprüfungsantrag, der von Eurofer übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.

(142)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen.

(143)

Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(144)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe des Betrags der anfechtbaren Subventionen und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(145)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(146)

Die gesamte Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

285 000

269 000

314 000

325 000

326 000

Index (2012 = 100)

100

94

110

114

114

Produktionskapazität (in Tonnen)

475 000

470 000

491 000

494 000

493 500

Index (2012 = 100)

100

99

103

104

104

Kapazitätsauslastung (in %)

60

57

64

66

66

Index (2012 = 100)

100

95

107

110

110

Quelle: Eurostat, Eurofer und Fragebogenantworten

(147)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 14 %. Bei einer Analyse auf Jahresbasis sank sie 2013 zunächst um 6 %, stieg 2014 um 16 Prozentpunkte und 2015 um weitere 4 Prozentpunkte und blieb im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schließlich auf diesem Niveau.

(148)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 4 %.

(149)

Infolge des Produktionsanstiegs erhöhte sich die entsprechende Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 10 %.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(150)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der EU entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

221 081

212 917

238 352

245 557

249 407

Index (2012 = 100)

100

96

108

111

113

Marktanteil (in %)

82

82

79

79

79

Index (2012 = 100)

100

99

96

96

96

Quelle: Eurostat, Eurofer und Fragebogenantworten

(151)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erhöhte sich im Bezugszeitraum um rund 13 % oder um mehr als 28 000 Tonnen und blieb damit hinter dem Marktwachstum von 16 % zurück (siehe Tabelle 2).

(152)

Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich von 2012 bis 2013 zunächst ein Anstieg um 4 %, gefolgt von Zunahmen um 12 Prozentpunkte im Jahr 2014, um 3 Prozentpunkte im Jahr 2015 sowie um weitere 2 Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(153)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 3 % zurück, d. h. von 82 % in den Jahren 2012 und 2013 auf 79 % im Zeitraum zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.6.2.3.   Wachstum

(154)

Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 16 % oder mehr als 44 000 Tonnen zu. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg um 13 % oder 23 000 Tonnen, was aber dennoch zu einem Marktanteilsverlust von 4 Prozentpunkten führte.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(155)

Die Beschäftigung und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 150

2 150

2 150

2 150

2 150

Index (2012 = 100)

100

100

100

100

100

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

133

125

146

151

152

Index (2012 = 100)

100

94

110

114

114

Quelle: Eurostat, Eurofer und Fragebogenantworten

(156)

Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum auf gleichem Niveau.

(157)

Aufgrund des Produktionsanstiegs (um 14 % im Bezugszeitraum) erhöhte sich die Produktivität in diesem Zeitraum ebenfalls um 14 %. Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich von 2012 bis 2013 zunächst ein Rückgang um 6 %, gefolgt von Zunahmen um 16 Prozentpunkte im Jahr 2014 und um weitere 4 Prozentpunkte im Jahr 2015, während das Niveau im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gleich blieb.

4.6.2.5.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(158)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren nichtrostenden Stabstahls aus Indien weiterhin zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die für Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Subventionsspanne lag, wie in Erwägungsgrund (100) erläutert, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle.

(159)

Gleichzeitig gingen die Preise für die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Im Ergebnis kamen die geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union nicht voll und ganz zugute, da sich sein Marktanteil um 4 % verringerte und die Rentabilität um fast 5 Prozentpunkte zurückging.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(160)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschn. Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

3 190

2 832

2 804

2 680

2 482

Index (2012 = 100)

100

89

88

84

78

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

3 012

2 772

2 681

2 561

2 459

Index (2012 = 100)

100

92

89

85

82

Quelle: Fragebogenantworten

(161)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum kontinuierlich um 22 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 2 482 EUR/Tonne. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise nach unten korrigieren, um sie an den allgemeinen Rückgang der Verkaufspreise auf dem Markt für nichtrostenden Stabstahl anzupassen.

(162)

Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union fielen mit 18 % im Bezugszeitraum weniger stark. Den größten Einfluss auf den Rückgang der Produktionsstückkosten hatten die nachgebenden Rohstoffpreise, aber auch die zunehmende Produktivität.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(163)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

51 304

52 672

54 130

54 393

52 462

Index (2012 = 100)

100

103

106

107

103

Quelle: Fragebogenantworten

(164)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum für den Wirtschaftszweig der Union geringfügig, nämlich um 3 %.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(165)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

6 857

9 336

8 493

6 331

5 778

Index (2012 = 100)

100

136

124

92

84

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (in %)

6

8

7

5

5

Index (2012 = 100)

100

134

114

85

77

Quelle: Fragebogenantworten

(166)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union schrumpften im Bezugszeitraum um 16 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung machten sie etwa 5 % der Produktion aus, auf die sie sich bezogen.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(167)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(168)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der EU-Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU (in % des Umsatzes)

8,1

3,8

6,4

6,1

3,3

Index (2012 = 100)

100

47

79

76

41

Cashflow (in Mio. EUR)

28,4

9,6

26,8

28,4

16,5

Index (2012 = 100)

100

34

94

100

58

Investitionen (in Mio. EUR)

7,7

6,9

6,8

7,1

7,0

Index (2012 = 100)

100

90

88

92

91

Kapitalrendite (in %)

44

20

34

38

23

Index (2012 = 100)

100

46

78

86

53

Quelle: Fragebogenantworten

(169)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sank von 8,1 % im Jahr 2012 allmählich auf 3,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, was einem Rückgang um 59 % entspricht. Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich zunächst von 2012 bis 2013 ein rasanter Anstieg um 53 %, gefolgt von einer Zunahme um 32 Prozentpunkte im Jahr 2014, einer geringfügigen Abnahme um 3 Prozentpunkte im Jahr 2015 sowie einem weiteren drastischen Rückgang um 35 Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(170)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Nettocashflow um 42 %. Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich eine erratische Entwicklung dieses Indikators. Auf einen drastischen Rückgang um 66 % von 2012 bis 2013 folgte ein Anstieg um 60 Prozentpunkte im Jahr 2014, eine weitere geringfügige Zunahme um 6 Prozentpunkte im Jahr 2015 sowie ein drastischer Rückgang um 42 Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(171)

Der beträchtliche Rückgang des Cashflows des Wirtschaftszweigs der Union ist vor allem durch die in Erwägungsgrund (169) dargelegte deutliche Verringerung der Rentabilität zu erklären.

(172)

Im Bezugszeitraum verringerten sich die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die gleichartige Ware um 9 %, und zwar von 7,7 Mio. EUR im Jahr 2012 auf 7,0 Mio. EUR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(173)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 47 %.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(174)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren trotz der geltenden Maßnahmen negativ entwickelten und sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte.

(175)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich um 4 %, die erzielten Gewinne sanken kontinuierlich und Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite nahmen ab.

(176)

Parallel zu diesen negativen Entwicklungen stieg der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum erheblich, nämlich um 16 %. Gleichzeitig nahmen die Einfuhrmengen aus Indien stetig zu und ebenso deren Anteil am Unionsmarkt.

(177)

Die subventionierten Einfuhren aus Indien unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 12 %, was Preisdruck verursachte. Dieser war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar stärker als bei der Ausgangsuntersuchung, in der die Unterbietung weniger als 2 % betrug.

(178)

Somit sah sich der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken, um den Marktanteilsverlust nach Möglichkeit in Grenzen zu halten. Folglich lag seine Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar noch im positiven Bereich (3,3 %), jedoch unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 9,5 %.

(179)

Zur selben Zeit wurden, wie in Erwägungsgrund (133) erwähnt, für die Einfuhren nichtrostenden Stabstahls aus anderen Ländern als Indien höhere Preise berechnet als für die Einfuhren aus Indien; diese anderen Länder büßten im Bezugszeitraum 2 % ihres Marktanteils ein.

(180)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin geschädigt wurde.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(181)

Um zu ermitteln, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien ist, analysierte die Kommission folgende Faktoren: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Länder und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(182)

Wie in Erwägungsgrund (105) erläutert, beläuft sich Indiens Kapazitätsreserve im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach einer vorsichtigen Schätzung auf mehr als 156 000 Tonnen, was bereits 50 % des Unionsverbrauchs im selben Zeitraum darstellte.

(183)

Ferner stellte die Kommission fest, dass Viraj, nachdem infolge der in Erwägungsgrund (3) erwähnten Überprüfung der für dieses Unternehmen geltende Zoll im Jahr 2013 auf 0 % gesenkt worden war, seine Präsenz am Unionsmarkt deutlich verstärkte.

(184)

Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung verschaffte sich Viraj sogar einen Mehrheitsanteil an den indischen Einfuhren in die Union. Die Einfuhren von Viraj verdreifachten sich in diesem Zeitraum nahezu und ihr Anteil erhöhte sich um mehr als 60 %.

(185)

Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhrmengen aus Indien um 64 % und ihr Anteil am Unionsmarkt um 40 %. Ursache dieser Zunahme waren zum größten Teil die deutlich erhöhten Einfuhren von Viraj. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsmarkt für die indischen Hersteller attraktiver geworden war. Im selben Zeitraum büßte der Wirtschaftszweig der Union 3 Prozentpunkte an Marktanteil und fast 5 Prozentpunkte an Rentabilität ein, wodurch sich seine Lage verschlechterte.

(186)

Das Preisniveau der indischen Ausfuhren in andere Länder ließ sich mit dem der indischen Ausfuhren in die Union vergleichen.

(187)

Angesichts der in den Erwägungsgründen (105), (182) und (183) above beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts dürfte bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt ausgerichtet werden. Zudem sind die indischen Hersteller sehr exportorientiert (vgl. Erwägungsgrund (107)).

(188)

Die indischen Einfuhren unterbieten die EU-Verkaufspreise um 12 %. Dies gibt einen Hinweis auf das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus Indien, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Demzufolge dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt erheblich steigen, sollte die Maßnahme außer Kraft gesetzt werden, wodurch sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern dürfte.

(189)

Angesichts dieser Sachlage werden indische ausführende Hersteller bei einem Verzicht auf Maßnahmen ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Menge und auf den Marktanteil zu subventionierten Preisen wahrscheinlich ausbauen und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten.

(190)

Dadurch entstünde ein erhöhter Preisdruck auf dem Unionsmarkt mit negativen Auswirkungen für die Rentabilität und die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern würde.

(191)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.

5.   INTERESSE DER UNION

(192)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde.

(193)

Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 31 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(194)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(195)

Wie in Erwägungsgrund (153) erläutert, verhinderten die Maßnahmen nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 4 % seines Marktanteils einbüßte.

(196)

Gleichzeitig gelangte die Kommission in Erwägungsgrund (188) auch zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber Indien geltenden Ausgleichsmaßnahmen verschlechtern dürfte.

(197)

Daher zog die Kommission den Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Indien dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

5.2.   Interesse der Einführer

(198)

Die Kommission sandte den beiden mitarbeitenden Einführern Fragebogen zu. Wie in Erwägungsgrund (23) above erwähnt, antwortete keiner von ihnen darauf und arbeitete auch nicht auf andere Weise an dieser Untersuchung mit. Es meldeten sich keine weiteren Einführer.

(199)

Somit zog die Kommission den Schluss, dass kein Hinweis darauf vorliegt, dass negative Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

5.3.   Interesse der Verwender

(200)

Wie in Erwägungsgrund (20) erwähnt, gab es keine Verwender aus der Union, die sich nach der Einleitung der Untersuchung meldeten oder auf andere Weise an dieser Untersuchung mitarbeiteten.

(201)

Nichtrostender Stabstahl kann vielfältig verwendet werden, beispielsweise für Kraftfahrzeuge, Hausgeräte, Medizin- und Laborinstrumente.

(202)

Wie die Kommission jedoch in der Ausgangsuntersuchung feststellte, handelt es sich bei den Verwendern lediglich um zwischengeschaltete Akteure, die die Teile für die vorstehend genannten Einsatzbereiche herstellen und liefern.

(203)

Aufgrund dieser Tatsache sind diese Verwender in der Lage, den aus der Einführung des Ausgleichszolls resultierenden Preisanstieg vollständig oder fast vollständig an die Endverwender weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen für die Letztgenannten unerheblich sein werden.

(204)

Diese Feststellungen wurden in der laufenden Überprüfung bestätigt; die Untersuchung ergab keinen Hinweis, der diese Feststellung der Ausgangsuntersuchung für den Zeitraum nach der Einführung der geltenden Maßnahmen in Zweifel zöge.

(205)

Darüber hinaus bezogen die Verwender in der Union, obwohl die Maßnahmen bereits seit 2011 gelten, ihre Zulieferungen weiterhin auch aus Indien. Die Verwender legten keine Angaben vor, aus denen hätte hervorgehen können, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, andere Bezugsquellen zu finden, und die Untersuchung ergab auch nichts Entsprechendes.

(206)

Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen aus der Ausgangsuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird.

5.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(207)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren nichtrostenden Stabstahls mit Ursprung in Indien aufrechtzuerhalten.

6.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(208)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantragung einer Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(209)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nichtrostenden Stabstahls mit Ursprung in Indien, die mit der endgültigen Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung eingeführt wurden, nach Artikel 18 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

(210)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(211)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (7); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(212)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gilt folgender endgültiger Ausgleichszollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Chandan Steel Ltd., Mumbai

3,4

B002

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai;

Precision Metals, Mumbai;

Hindustan Inox Ltd., Mumbai;

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai

3,3

B003

Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra and Mumbai, Maharashtra

0

B004

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

4,0

B005

Alle übrigen Unternehmen

4,0

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 des Rates vom 19. April 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 721/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 2).

(4)  ABl. C 248 vom 29.7.2015, S. 4.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

(6)  ABl. C 148 vom 27.4.2016, S. 8.

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.

(8)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


ANHANG

Indische mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

TARIC-Zusatzcode B005

Name des Unternehmens

Stadt

Ambica Steel Ltd.

New-Delhi

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Navi-Mumbai

Chase Bright Steel Ltd.

Navi-Mumbai

D.H. Exports Pvt. Ltd.

Mumbai

Facor Steels Ltd.

Nagpur

Global Smelters Ltd.

Kanpur

Indian Steel Works Ltd.

Navi-Mumbai

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai

Laxcon Steels Ltd.

Ahmedabad

Meltroll Engineering Pvt. Ltd.

Mumbai

Mukand Ltd.

Thane

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai

Panchmahal Steel Ltd.

Kalol

Raajratna Metal Industries Ltd.

Ahmedabad

Rimjhim Ispat Ltd.

Kanpur

Sindia Steels Ltd.

Mumbai

SKM Steels Ltd.

Mumbai

Parekh Bright Bars Pvt. Ltd.

Thane

Shah Alloys Ltd.

Gandhinagar