29.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1146 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2017

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 (2) (im Folgenden „angefochtene Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 14,9 bis 57,8 % auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen ein, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand. Für Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, gilt der Zoll nicht.

Urteil des Gerichts der Europäischen Union

(2)

Am 12. Juni 2013 reichte ein mitarbeitender chinesischer ausführender Hersteller, Jinan Meide Castings Co., Ltd (im Folgenden „Jinan Meide“ oder „Klägerin“), eine Klage beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“ oder „EuG“) ein, mit der das Unternehmen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung beantragte, soweit Letztere auf die Klägerin Anwendung fand (3).

(3)

Am 30. Juni 2016 stellte das Gericht in seinem Urteil fest, dass die Verteidigungsrechte von Jinan Meide durch die Ablehnung des Antrags dieses Unternehmens auf Offenlegung der unter Heranziehung vertraulicher Daten eines Vergleichslandherstellers erfolgten Normalwertberechnungen verletzt wurden. Jinan Meide hatte von dem Vergleichslandhersteller eine exklusive Erlaubnis zur Aufhebung der Vertraulichkeit der Daten erhalten. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass sich die Kommission bei der Ablehnung des Antrags auf Offenlegung zu Unrecht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen hat. Das Gericht befand, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Ergebnis der Untersuchung hätte anders ausfallen können, wenn dem Antrag stattgegeben worden wäre. Daher erklärte das Gericht die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit diese einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, einführte.

2.   UMSETZUNG DES EuG-URTEILS

(4)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Organe der Europäischen Union verpflichtet, dem EuG-Urteil vom 30. Juni 2016 nachzukommen.

(5)

Das Gericht erster Instanz erkannte in seinem Urteil in der Rechtssache T-2/95 (4) (im Folgenden „Rechtssache IPS“) an, dass die Nichtigerklärung einer Phase in einem mehrphasigen Verwaltungsverfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge hat. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher folgt aus der Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung in Bezug auf eine Partei nicht die Nichtigkeit des gesamten vor der Annahme der betreffenden Verordnung durchgeführten Verfahrens. Die EU-Organe haben die Möglichkeit, im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/98 P (5) die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt hatten, und die unstreitigen Punkte, die durch das EuG-Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen.

(6)

Es ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen von der Feststellung, dass sich die Kommission bei der Ablehnung des Antrags von Jinan Meide auf Offenlegung zu Unrecht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen hat, alle anderen in der angefochtenen Verordnung getroffenen Feststellungen, die nicht innerhalb der festgesetzten Fristen angefochten wurden oder deren Anfechtung nicht vom Gericht geprüft oder durch ein Urteil des Gerichts zurückgewiesen wurde und die somit nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gültig sind.

(7)

Im Nachgang zum Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (6) über die teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Jinan Meide.

(8)

Die Kommission unterrichtete Jinan Meide, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Nach Eingang der ersten Stellungnahmen wurden alle anderen bekanntermaßen betroffenen interessierten Parteien der Ausgangsuntersuchung kontaktiert; sie erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, von den Kommissionsdienststellen und/oder dem Anhörungsbeauftragten gehört zu werden.

2.1.   Stellungnahmen interessierter Parteien

(11)

Bei der Kommission gingen Beiträge zu verschiedenen Aspekten der Untersuchung von Jinan Meide, anderen chinesischen ausführenden Herstellern, einem thailändischen ausführenden Hersteller, fünf Unionsherstellern und acht unabhängigen Einführern ein.

2.1.1.   Stellungnahmen zur Wiederaufnahme

(12)

Jinan Meide brachte vor, dass sich die von den Unionsorganen begangene Rechtswidrigkeit, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führte, nicht heilen lasse und das Verfahren ohne Wiedereinführung eines Antidumpingzolls gegenüber Jinan Meide beendet werden solle.

(13)

Wie in Erwägungsgrund 4 erwähnt, hat das Gericht erster Instanz in der Rechtssache IPS anerkannt, dass die Nichtigerklärung einer Phase in einem mehrphasigen Verwaltungsverfahren wie einem Antidumpingverfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge hat. Die Verpflichtung der Organe der Union zur Umsetzung des Gerichtsurteils beinhaltet die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte unverändert zu lassen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(14)

Ein unabhängiger Einführer brachte vor, verfahrenstechnisch sei es nicht möglich, eine zuvor abgeschlossene Untersuchung wiederaufzunehmen, da sich in der Folge materiellrechtliche Verletzungen ergeben würden, z. B. die Annahme neuer Informationen nach Abschluss eines Falles und die Diskriminierung aller anderen Parteien der Untersuchung, deren Dumpingspannen anders ausfielen, wenn die für Jinan Meide geltende geändert würde; ferner würde insofern gegen EU- und WTO-Recht verstoßen, als Antidumpingmaßnahmen nicht rückwirkend angewandt werden könnten.

(15)

Dieser Einführer argumentierte des Weiteren, nach der Grundverordnung scheine eine Wiederaufnahme nicht zulässig.

(16)

Dieselbe Partei erklärte außerdem, die Kommission sei nicht ermächtigt, Maßnahmen zur Umsetzung eines Gerichtsurteils bezüglich einer Verordnung des Rates zu ergreifen, da die Kommission in der Rechtssache T-424/13 nicht beklagt war. Die Partei brachte vor, die Kommission benötige förmliche Anweisungen des Rates zur Einleitung einer Wiederaufnahme.

(17)

Aus dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14 (7) geht eindeutig hervor, dass die Organe der EU zur Behebung durch die europäischen Gerichte festgestellter Unregelmäßigkeiten eine Antidumpinguntersuchung wiederaufnehmen können, selbst wenn dies nicht ausdrücklich in der Grundverordnung vorgesehen ist. Die EU-Organe müssen sogar die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Rechtswidrigkeiten zu heilen. In diesem Fall nahm die Kommission als Untersuchungsbehörde die Untersuchung wieder auf, um das Urteil des Gerichts umzusetzen. Die Wiederaufnahme dieser Untersuchung richtet sich nach den in der Grundverordnung vorgeschriebenen rechtlichen Verfahren, wonach im Rahmen des in Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung erwähnten Prüfverfahrens nach Konsultation der Mitgliedstaaten der Erlass des betreffenden Durchführungsrechtsakts durch die Kommission vorgesehen ist. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(18)

Einem Einführer zufolge ist nicht klar, inwieweit im Rahmen der derzeitigen Grundverordnung eine Wiederaufnahme durchgeführt werden kann, da offensichtlich sei, dass die Kommission die Untersuchung durchführen wolle wie zu den Zeiten, als die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (8) noch galt.

(19)

Bei den für diese Wiederaufnahme einer Untersuchung geltenden Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vom Gericht für nichtig erklärten Verordnung das materielle Recht darstellte. Bei der Verordnung (EU) 2016/1036 handelt es sich ohnehin um eine kodifizierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und deren Änderungen. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(20)

Ein ausführender Hersteller aus Thailand brachte vor, die Kommission müsse den Zollsatz von 40,8 % für Jinan Meide unverändert wiedereinführen, da das Gericht keine materiellrechtlichen Feststellungen bemängelt, sondern lediglich eine verfahrenstechnische Unregelmäßigkeit gefunden habe. Darüber hinaus brachte dieser Hersteller vor, eine nochmalige materiellrechtliche Prüfung könne sich nur auf die Normalwertberechnung für Jinan Meide beziehen, alle anderen Feststellungen in der angefochtenen Verordnung müssten unverändert gelten; denn im Urteil des Gerichts gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Heilung der verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeit zu materiellrechtlichen Änderungen bei der Berechnung des Normalwerts für Jinan Meide führen solle.

(21)

In dem Urteil, das zu der hier behandelten Wiederaufnahme führte, hatte das Gericht befunden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Untersuchung hätte anders ausfallen können, wenn dem Antrag auf Offenlegung der vertraulichen Daten des Vergleichslandherstellers stattgegeben worden wäre. Bei der Wiederaufnahme müssen daher die möglichen Auswirkungen auf wesentliche Inhalte der Untersuchung geprüft werden. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(22)

Ein unabhängiger Einführer vertrat die Auffassung, da der Wirtschaftszweig der Union nicht zu der Wiederaufnahme Stellung genommen hatte, bedeute dies, dass es nicht im Interesse der Union liege, diese wiederaufgenommene Untersuchung durchzuführen.

(23)

Die Tatsache, dass eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsakteuren sich nicht äußert, kann per se nicht zu einer wie auch immer gearteten Schlussfolgerung zum Inhalt der Untersuchung führen. Auf jeden Fall ersuchten fünf Unionshersteller die Kommission, den Antidumpingzoll gegenüber Jinan Meide dringend wiedereinzuführen und Einfuhren sogar im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einführung von Zöllen zollamtlich zu erfassen, damit der den Unionsherstellern durch die derzeitige Lage entstehende Schaden begrenzt werde. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

2.1.2.   Stellungnahmen zur Berechnung des Normalwerts

(24)

Jinan Meide verlangte umfassenden Zugang zu sämtlichen vom Vergleichslandhersteller übermittelten Informationen und ausreichend Zeit, dazu Stellung zu nehmen. All diese Informationen wurden Jinan Meide zur Verfügung gestellt und dem Unternehmen mehr Zeit für Stellungnahmen eingeräumt, als nach dem Zeitrahmen in der Grundverordnung vorgesehen ist; außerdem gab es mehrere Anhörungen mit dem für diesen Fall zuständigen Team und dem Anhörungsbeauftragten. Nach der Offenlegung der vertraulichen Informationen und der Dumpingberechnungen legte Jinan Meide auch außerhalb der zu diesem Zweck festgelegten Fristen Stellungnahmen vor, die gleichwohl berücksichtigt wurden.

(25)

Jinan Meide brachte vor, die Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, solle nicht durchgeführt werden, da der Vergleichslandhersteller nicht in der Lage war, zuverlässige Angaben zu den Produktionskosten für die einzelnen Typen der gleichartigen Ware zu machen. Ein Einführer unterstützte dieses Argument, da bei einer auf dem Umsatz basierenden Kostenverteilung angenommen werde, dass für alle Warentypen dieselbe Gewinnspanne erzielt werde, und diese Annahme sei nicht verlässlich.

(26)

Die Kommission führt jedoch bei ihren Untersuchungen die Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, immer durch. Insbesondere der Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung befasst sich eigens mit Situationen wie der von Jinan Meide erwähnten; dort heißt es, dass in Ermangelung einer besseren Methode die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kosten auf Umsatzbasis verteilt wurden und von keiner interessierten Partei eine andere, besser geeignete Methode vorgeschlagen wurde. Die Entscheidung, die Kosten auf Umsatzbasis zu verteilen und zu prüfen, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde daher aufrechterhalten.

(27)

Jinan Meide brachte vor, dass Warentypen, die vom Vergleichslandhersteller in Mengen unter 200 kg verkauft werden, bei der Normalwertberechnung nicht berücksichtigt werden sollten, da die Preise solcher Warentypen nicht zuverlässig seien. Es wird darauf hingewiesen, dass Jinan Meide während der Ausgangsuntersuchung vorgebracht hatte, der 5 %-Repräsentativitätstest solle nicht durchgeführt werden, wenn der Normalwert in einem Vergleichsland ermittelt wird, und dieses Vorbringen wurde damals von der Kommission akzeptiert. Das Vorbringen, Verkäufe von Warentypen, die in Mengen unter 200 kg verkauft werden, nicht zu berücksichtigen, wird zurückgewiesen, da die Verkaufspreise für Typen der gleichartigen Ware, die in Mengen unter 200 kg verkauft werden, nicht als unzuverlässig betrachtet werden können, denn sie wurden überprüft und als so zuverlässig wie alle anderen Verkaufspreise befunden.

(28)

Ein Einführer unterstützte das Argument von Jinan Meide mit der Begründung, die Preise für schwer verkäufliche Warentypen seien sehr volatil. Dies würde bedeuten, dass Warentypen trotz sehr ähnlicher Qualität und Kostenstruktur zu äußerst unterschiedlichen Preisen verkauft werden könnten. Die Kommission stellte jedoch fest, dass im Hinblick auf den Vergleichslandhersteller die Preisvolatilität bei allen Warentypen, sogar bei den Artikeln, die sich am besten verkaufen lassen, hoch ist. Daher lässt sich die angeblich hohe Preisvolatilität nicht als Argument dafür heranziehen, schwer verkäufliche Warentypen von der Dumpingberechnung auszuschließen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(29)

Jinan Meide brachte ferner vor, dass — da die Kommission die Kosten des Vergleichslandherstellers auf Umsatzbasis verteilt hatte — der Normalwert nicht rechnerisch ermittelt werden sollte, wenn die vergleichbaren Typen der gleichartigen Ware im Vergleichsland in Mengen unter 200 kg verkauft würden; vielmehr sollte der Normalwert in solchen Fällen auf der Grundlage der Preise für andere ähnliche Warentypen ermittelt werden, die in größeren Mengen verkauft würden. Dieses Vorbringen wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die Verteilung der Gesamtkosten auf Umsatzbasis mit Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung im Einklang steht und die Argumente von Jinan Meide nicht ausreichten, um in diesem speziellen Fall eine andere Methodik zu rechtfertigen.

2.1.3.   Stellungnahmen zum Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis

(30)

Jinan Meide brachte Anliegen im Hinblick auf Berichtigungen der Daten des Vergleichslandherstellers zu Kredit, Verpackungskosten, Handelsstufe, Bankgebühren, Inlandstransport, Gutschriften, indirekten Steuern, technischer Unterstützung, Verwendung anderer Rohstoffe und unterschiedlicher Arbeitsproduktivität vor.

(31)

Die Kommission akzeptierte das Vorbringen hinsichtlich Inlandstransport und Kreditkosten, da diese sich auf einen einzelnen Kunden des Vergleichslandherstellers bezogen; die entsprechenden Berichtigungen wurden in der Dumpingberechnung für Jinan Meide vorgenommen.

(32)

Was die Vorbringen im Hinblick auf den Unterschied in der Arbeitsproduktivität und die Verwendung anderer Rohstoffe betrifft, so führte Jinan Meide an, dass sich aus der geringeren Produktivität je Arbeitskraft und der Verwendung anderer Rohstoffe beim Vergleichslandhersteller ein moderater Kostenanstieg gegenüber Jinan Meide ergebe. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zwischen den Unternehmen durchaus gewisse Unterschiede bei der Effizienz oder der Produktivität bestehen mögen, maßgeblich für die Antidumpingberechnungen ist aber die Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert; somit ist es nicht erforderlich, dass die Umstände eines Herstellers in einem Vergleichsland und die Umstände eines Ausführers in einem Land ohne Marktwirtschaft in allen Punkten identisch sind. Tatsächlich rechtfertigen nur Unterschiede bei Faktoren eine Berichtigung, die sich auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise eines Herstellers im Vergleichsland und eines Ausführers in einem Land ohne Marktwirtschaft auswirken.

(33)

Bezüglich der übrigen Vorbringen wurde festgestellt, dass sie sich nicht durch die vor Ort gesammelten und in den Unterlagen vorhandenen Nachweise untermauern ließen; sie wurden deshalb zurückgewiesen.

2.2.   Andere relevante Themen

(34)

Während der Erstellung der endgültigen Unterrichtung für Jinan Meide fand die Kommission in der Dumpingberechnung für das Unternehmen einen Flüchtigkeitsfehler bei der Berichtigung bezüglich indirekter Steuern. Anders als von der Kommission im Wortlaut der vorläufigen (9) und der endgültigen (10) Verordnung erwähnt, wurde die Berichtigung bezüglich indirekter Steuern aufgrund eines Fehlers bei der endgültigen Unterrichtung von Jinan Meide nicht vorgenommen, wohl aber in der vorläufigen Phase der Untersuchung. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wurde dieser Fehler korrigiert.

2.3.   Unterrichtung

(35)

Am 12. April 2017 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die dargelegten Feststellungen, auf deren Grundlage und gestützt auf die im Zusammenhang mit der Ausgangsuntersuchung gesammelten und vorgelegten Fakten die Wiedereinführung des Antidumpingzolls auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme der Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, von Jinan Meide vorgeschlagen werden sollte.

(36)

Jinan Meide und drei unabhängige Einführer brachten vor, die Kommission könne die Korrektur des Flüchtigkeitsfehlers (bei der Berichtigung hinsichtlich indirekter Steuern im Zuge der Berechnung der Dumpingspanne) nicht im Rahmen der hier behandelten Wiederaufnahme vornehmen, weil der Fehler nicht mit der Umsetzung des Gerichtsurteils in Zusammenhang stehe. Jinan Meide beantragte außerdem eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten und wurde gehört. Zwei unabhängige Einführer brachten vor, die Kommission dürfe den ausführenden Hersteller nicht in eine schlechtere Position als seine Ausgangslage bringen.

(37)

Jinan Meide wiederholte sein Vorbringen, die Kommission solle Warentypen, deren Verkaufsmenge im Vergleichsland unter 200 kg liege, als fast vergleichbare oder nicht vergleichbare Warentypen behandeln, und sie könne sich nicht auf unzuverlässige Kosten berufen, um Verkäufe von der Ermittlung des Normalwerts auszuschließen.

(38)

Jinan Meide kritisierte die Entscheidung der Kommission, seine Anträge auf Berichtigungen im Hinblick auf Handelsstufe, Verpackungskosten, Kreditkosten, inländische Versicherungskosten und Unterschiede bei den Rohstoffen und der Produktivität zurückzuweisen.

(39)

Jinan Meide argumentierte, ihm gegenüber dürfe infolge angeblicher Verfahrensfehler und sonstiger Unregelmäßigkeiten in diesem Verfahren kein Zoll eingeführt werden. In diesem Zusammenhang machte das Unternehmen geltend, dass sich durch einen Fehler bei der Unterrichtung vom 23. Dezember 2016 die Frage stelle, ob die Kommission die vertrauliche Fassung der in der endgültigen Phase der Ausgangsuntersuchung vorgenommenen Berechnung offenlegte, und dass aus der Unterrichtung die angeblichen Unterschiede zu der in der ursprünglichen Untersuchung erstellten Berechnung nicht hervorgingen. Ferner brachte Jinan Meide vor, die Kommission weigere sich, trotz wiederholter Anträge des Unternehmens bestimmte Elemente offenzulegen. Jinan Meide behauptete des Weiteren, dass die in der Rechtssache T-424/13 vorgetragenen, aber vom Gericht nicht behandelten Vorbringen unverändert gelten würden und im Falle der Wiedereinführung der Maßnahmen diese weiterhin ungültig machen würden.

(40)

Die Kommission erinnert daran, dass sie während der Erstellung der endgültigen Unterrichtung für Jinan Meide in der Dumpingberechnung für das Unternehmen einen Flüchtigkeitsfehler bei der Berichtigung bezüglich indirekter Steuern fand. Im Interesse der guten Verwaltung schlug die Kommission vor, den Fehler in dieser Phase zu korrigieren, und unterrichtete alle interessierten Parteien ordnungsgemäß von diesem Vorschlag.

(41)

Nach Prüfung aller vorgebrachten Argumente entschied die Kommission, das Vorbringen von Jinan Meide zu akzeptieren und den Fehler nicht zu korrigieren. Die Kommission kam in Anlehnung an die Stellungnahme des Anhörungsbeauftragten zu dem Schluss, dass eine Reformatio in Peius bei der Wiederaufnahme von Handelsschutzfällen nicht grundsätzlich verboten ist — d. h., dass eine interessierte Partei durch eine Wiederaufnahme von Handelsschutzmaßnahmen durchaus in eine Lage geraten kann, die ungünstiger ist als vor dieser Wiederaufnahme. Gleichwohl gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich in diesem besonderen Fall der Anwendungsbereich der Wiederaufnahme auf die Offenlegung der Daten aus dem Vergleichsland beschränken sollte, wobei Stellungnahmen der interessierten Parteien entgegengenommen würden und erforderlichenfalls der Zoll entsprechend revidiert würde. Da der Berechnungsfehler bezüglich der Erstattung von Umsatzsteuer auf Ausfuhrverkäufe, und insbesondere der Umsatzsteuererstattungssatz, nicht mit den vom Vergleichslandhersteller eingegangenen Daten in Zusammenhang steht, wird eine derartige Korrektur als nicht in den Anwendungsbereich der wiederaufgenommenen Untersuchung fallend betrachtet.

(42)

Am 29. Mai 2017 informierte die Kommission die interessierten Parteien im Dokument der zusätzlichen Unterrichtung über ihre Entscheidung, den in Erwägungsgrund 34 genannten Fehler nicht zu korrigieren. Eine Stellungnahme erhielt die Kommission lediglich von einem Einführer, der erneut darauf verwies, dass er aufgrund der für Einführer beschränkten Offenlegung nicht der Lage sei, eine Stellungnahme zu Berichtigungen abzugeben. Da keine gegenläufigen Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen zu den Berichtigungen entsprechend bestätigt.

(43)

Was die in Mengen unter 200 kg verkauften Warentypen betrifft, bezog sich Jinan Meide auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Goldstar (11): Das Argument, dass „für die Vergleichbarkeit von Inlandspreisen ein in absoluten Zahlen ausreichendes Verkaufsvolumen auf dem Inlandsmarkt vorhanden sein muss, beruht auf der Feststellung, dass die Inlandspreise von Verkaufsstelle zu Verkaufsstelle unterschiedlich sein können. Zudem können sich innerhalb ein und desselben Vergleichszeitraums Preisschwankungen ergeben“. Weiter heißt es dort: „Damit dieser gewogene Durchschnitt repräsentativ ist, muss er auf einer Mindestzahl an Verkäufen beruhen.“

(44)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Generalanwalt im darauf folgenden Absatz weiter ausführte: „Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Organe neben der genannten und im vorliegenden Fall je Modell berechneten ‚Unerheblichkeitsschwelle‘ von 5 % auch noch eine absolute ‚Unerheblichkeitsschwelle‘ anwenden müssten. Es ist nämlich wenig sinnvoll, eine absolute untere Schwelle allgemein festzulegen, da der Wert einer absoluten Zahl zu sehr von der Art des Erzeugnisses abhängig ist.“ Somit bestätigen die Schlussanträge des Generalanwalts, dass es in der Tat nicht erforderlich ist, eine absolute Unerheblichkeitsschwelle wie die von Jinan Meide verlangte Schwelle von 200 kg anzuwenden.

(45)

Was Preisschwankungen angeht, so betrafen diese, wie in Erwägungsgrund 28 angegeben, alle Warentypen und nicht nur Warentypen, deren Verkaufsmengen unter 200 kg liegen.

(46)

Ein unabhängiger Einführer unterstützte das Vorbringen von Jinan Meide bezüglich der Repräsentativität von Waren mit niedrigem Umsatz und wiederholte seine diesbezüglichen Anmerkungen. Er legte eine allgemeine Stellungnahme vor, der zufolge die Stellungnahme der Kommission der allgemeinen Markterfahrung widerspricht. Die Stellungnahme der Kommission beruht auf Daten des Vergleichslandherstellers. In Anbetracht der Tatsache, dass für dieses Vorbringen keine weiteren Beweise vorgelegt wurden und im Lichte der Erwägungsgründe 28 und 42 ff. wird das Vorbringen daher zurückgewiesen.

(47)

Was das Vorbringen betreffend unzuverlässige Kosten angeht, so brachte Jinan Meide vor, die Kommission habe letztendlich auf den ursprünglichen Kostendatensatz zurückgegriffen, obwohl sie angeblich ursprünglich der Auffassung gewesen sei, dass dieser Datensatz nicht den Normen entsprach. Dieses Vorbringen wird durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt. Tatsächlich war die Kommission nie der Auffassung, dass der ursprüngliche Kostendatensatz den Normen nicht entsprach. Unter diesen Umständen ist es daher nicht angebracht, die vom Vergleichslandhersteller gemeldeten Daten völlig außer Acht zu lassen, wie von Jinan Meide gefordert.

(48)

Ein unabhängiger Einführer wiederholte seinen Kommentar, dass bei einer auf dem Umsatz basierenden Kostenverteilung angenommen werde, dass für alle Warentypen dieselbe Gewinnspanne erzielt werde, und diese Annahme widerspreche der beobachteten Logik des Marktes. Für dieses Vorbringen wurden keine weiteren Beweise vorgelegt. Wie in Erwägungsgrund 26 festgestellt, wird entsprechend der Grundverordnung in Ermangelung einer besseren Methode die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Die Kosten wurden auf Umsatzbasis verteilt und von keiner interessierten Partei wurde eine andere, besser geeignete Methode vorgeschlagen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(49)

Bezüglich der Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe brachte Jinan Meide erneut vor, dass bei der Prüfung, ob eine Berichtigung der Handelsstufe vorzunehmen ist, es ausreiche, einen Unterschied bei den für einzelne Kundenkategorien ermittelten Durchschnittspreisen festzustellen. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung müssen „anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen“ nachweisbar sein. Ein einfacher Vergleich der Durchschnittspreise gilt daher nicht als ausreichend für die Feststellung eines solchen anhaltenden und eindeutigen Preisunterschieds. Eine Analyse der vorliegenden Informationen zeigt vielmehr, dass alle Kundentypen in allen Preissegmenten zu finden sind.

(50)

Ein unabhängiger Einführer brachte vor, dass die Kommission eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe vornehmen sollte, konnte diese Stellungnahme mangels Datenzugang aber nicht weiter ausführen. Er behauptete ferner, dass er in Ermangelung eines Zugangs zur Berechnung der Dumpingspanne keine weiteren Kommentare abgeben könne. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Kommission verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, die ihr von interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurden, zu schützen. Alle nichtvertraulichen Beiträge stehen den interessierten Parteien jedoch zur Verfügung, die dazu Stellung nehmen können. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die verfügbaren Informationen wie in Erwägungsgrund 49 dargelegt zeigten, dass es in diesem Fall keine anhaltenden und eindeutigen Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Kundentypen in Rechnung gestellten Preisen gab. Deshalb wäre eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe nicht angezeigt.

(51)

Was die Berichtigung für Kreditkosten angeht, so wurden auf der Grundlage der Informationen über die Verkaufsunterlagen sowohl beim Ausfuhrpreis als auch beim Normalwert Berichtigungsbeträge abgezogen. Jinan Meide brachte vor, dass die Berichtigung für Kreditkosten beim Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Zahl der Tage zwischen der Rechnungsstellung und der Zahlung erfolgen sollte, da die Kommission angeblich eine Berichtigung für Kreditkosten bei Ausfuhrverkäufen vorgenommen habe, obwohl in den Verkaufsunterlagen keine Zahlungsfrist festgelegt worden sei. Dieses Vorbringen wurde durch die vorliegenden Unterlagen der Untersuchung nicht bestätigt. Auch konnte Jinan Meide keine Nachweise zur Begründung dieses Vorbringens vorlegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sowohl beim Normalwert als auch beim Ausfuhrpreis die tatsächliche Zahlung oftmals nach Ablauf der in den Verkaufsunterlagen festgelegten Zahlungsfrist erfolgte. Die Berechnung der Berichtigung für Kreditkosten auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungstermins beim Normalwert und auf der Grundlage der in den Verkaufsunterlagen enthaltenen Informationen beim Ausfuhrpreis würde daher keinen fairen Vergleich ergeben. Die Kommission hielt deshalb an ihrem Ansatz fest, die Berichtigung für Kreditkosten auf der Grundlage der Informationen in den Verkaufsunterlagen sowohl beim Normalwert als auch beim Ausfuhrpreis beizubehalten.

(52)

Bezüglich der Berichtigung für Verpackungskosten brachte Jinan Meide erneut vor, dass die Verteilung der Verpackungskosten nicht korrekt und die sich daraus ergebende Berichtigung für Verpackungskosten sehr gering und nicht angemessen sei. Jinan Meide begründete dieses Argument jedoch nicht ausführlicher, insbesondere wurde nicht ausgeführt, warum die resultierende Berichtigung unangemessen niedrig war. Die Kommission hielt daher bezüglich der Verteilung der Verpackungskosten an ihrer Methodik fest.

(53)

Zuletzt weist die Kommission die Vorbringen von Jinan Meide zurück, dass es bei diesem Verfahren zu Verfahrensfehlern und anderen Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Die Kommission hat alle Grundsätze beachtet und alle Verfahrensschritte eingehalten. Die Kommission hat die Untersuchung wiederaufgenommen, die Daten des Vergleichslands wie zur Umsetzung des Gerichtsurteils erforderlich offengelegt und den Zollsatz von Jinan Meide entsprechend geändert. Bei allen Schritten der Untersuchung erhielten interessierte Parteien die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und sich bei einer Anhörung zu äußern. In der Tat verhielt sich die Kommission während des gesamten Verfahrens transparent und engagiert und hielt auf Ersuchen von Jinan Meide Treffen ab, um Erläuterungen und Anhörungen zu ermöglichen. Die Kommission erklärte das technische Problem im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Excel-Datei mit Berechnungen, die zu den von Jinan Meide angeführten Unstimmigkeiten geführt haben. Dieser Fehler hatte ohnehin keine Auswirkungen auf die Dumpingspanne und wurde umgehend behoben. Die Kommission legte Jinan Meide alle vertraulichen Informationen offen, darunter die vertrauliche Akte mit den Zahlen, die 2013 für die Ermittlung der Dumpingspanne herangezogen wurden. In Bezug auf die vor dem Gericht geäußerten Vorbringen, die aber nicht in das Urteil eingingen, bestreitet die Kommission alle von Jinan Meide angeführten angeblichen Rechtswidrigkeiten. Die Kommission ist ihrer Pflicht, das Gerichtsurteil umzusetzen, nachgekommen, indem sie die vom Gericht festgestellten Rechtswidrigkeiten geheilt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Kommission die von Jinan Meide vorgebrachten Verfahrensfehler nicht nachvollziehen und sie stellt erneut fest, dass sie alle Grundsätze und Verfahrensvorschriften befolgt und es Jinan Meide (und anderen interessierten Parteien) ermöglicht hat, ihre Verfahrensrechte während der gesamten Untersuchung wahrzunehmen.

(54)

Jinan Meide brachte die Argumente bezüglich der unterschiedlichen Arbeitsproduktivität und der Verwendung anderer Rohstoffe erneut vor, ohne diesbezüglich weitere Argumente oder Nachweise vorzulegen. Diese Stellungnahme wurde von einem unabhängigen Einführer unterstützt. Diese Argumente sind Gegenstand von Erwägungsgrund 32.

(55)

Ein unabhängiger Einführer wiederholte sein Vorbringen, dass die Wiederaufnahme als solche nicht mit den Bestimmungen der Grundverordnung vereinbar sei. Wie in Erwägungsgrund 17 festgestellt, geht aus dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14 (12) eindeutig hervor, dass die Organe der EU zur Behebung durch die europäischen Gerichte festgestellter Unregelmäßigkeiten eine Antidumpinguntersuchung wiederaufnehmen können, selbst wenn dies nicht ausdrücklich in der Grundverordnung vorgesehen ist. Die EU-Organe müssen sogar die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Rechtswidrigkeiten zu heilen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(56)

Ein weiterer unabhängiger Einführer wies auf die negativen Folgen der Antidumpingzölle hin (aufgrund der Auswirkungen auf die Produktivität und den Umsatz sowie die neuen Marktbedingungen, d. h. neue Preise, neue Bezugsquellen). Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, war der Anwendungsbereich der hier behandelten Wiederaufnahme auf die Umsetzung des Gerichtsurteils bezüglich Jinan Meide beschränkt, insbesondere auf die Offenlegung der vertraulichen Daten des Vergleichslandherstellers gegenüber Jinan Meide. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(57)

Ein unabhängiger Einführer brachte vor, dass die Änderung (eine mutmaßliche Anhebung) des Zollsatzes eine Neuabschätzung der Folgen des Zolls für Einführer und Nutzer erfordere. Wie jedoch in Erwägungsgrund 41 festgestellt, hat die Kommission den Flüchtigkeitsfehler bezüglich der Mehrwertsteuererstattung nicht korrigiert, weil sie der Auffassung war, dass dies nicht in den Anwendungsbereich der wiederaufgenommenen Untersuchung fiel. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(58)

Dieselbe Partei brachte ferner vor, dass die Kommission eine Interimsüberprüfung durchführen sollte, weil der ursprüngliche Untersuchungszeitraum über fünf Jahre zurückliege. Der Anwendungsbereich der Wiederaufnahme wurde in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme eindeutig festgelegt (13). Eine Wiederaufnahme und eine Interimsüberprüfung dienen unterschiedlichen Zwecken. Der Zweck dieser Wiederaufnahme bestand nämlich darin, das Gerichtsurteil bezüglich Jinan Meide umzusetzen. Eine Interimsprüfung dagegen ist ein Instrument mit eindeutig festgelegten rechtlichen Bedingungen, insbesondere die Überprüfung der geltenden Maßnahmen aufgrund von dauerhaft veränderten Umständen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(59)

Schließlich brachte eine Partei vor, dass die Kommission im Gerichtsverfahren geäußerte Vorbringen hätte prüfen müssen, selbst wenn das Gericht nicht auf diese eingegangen sei, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Kommission stellt fest, dass der Anwendungsbereich der hier behandelten Wiederaufnahme auf die Umsetzung des Gerichtsurteils bezüglich Jinan Meide beschränkt war, insbesondere auf die Offenlegung der vertraulichen Daten des Vergleichslandherstellers gegenüber Jinan Meide. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.4.   Schlussfolgerung

(60)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem neuberechneten gewogenen durchschnittlichen Normalwert auf Typengrundlage auf der Stufe ab Werk ergab, dass Dumping vorlag. Die festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 39,2 %.

(61)

Die Kommission nahm die Kommentare der Parteien zur Kenntnis und kam zu dem Schluss, dass die Umsetzung des Gerichtsurteils so erfolgen sollte, dass Jinan Meide die endgültigen Feststellungen vom 15. März 2013 mit den zusätzlichen Informationen über die Berechnungen des Normalwerts anhand vertraulicher Daten des Vergleichslandherstellers erneut vorgelegt werden sollten. Nach der erneuten Vorlage erhielt die Kommission Kommentare von Jinan Meide und anderen interessierten Parteien, und wertete diese aus. Aufgrund dieser Bewertung und der in den Erwägungsgründen 40 bis 58 dargelegten Überlegungen hielt die Kommission es für angebracht, den Antidumpingzoll auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme der Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die von Jinan Meide hergestellt werden, wiedereinzuführen.

3.   ANTRAG AUF ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(62)

Der von den fünf noch aktiven Unionsherstellern vertretene Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass die Lage nach der Aufhebung des Antidumpingzolls für Jinan Meide die zollamtliche Erfassung der Einfuhren erforderlich mache. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde der Antrag erneut gestellt.

(63)

Nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist der einzige Zweck einer solchen zollamtlichen Erfassung jedoch die mögliche rückwirkende Erhebung von Zöllen. Die Bedingungen für eine rückwirkende Erhebung von Zöllen liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren ist daher nicht gerechtfertigt.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(64)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hielt die Kommission es für angebracht, einen endgültigen Antidumpingzollsatz auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide in Höhe von 39,2 % einzuführen.

Dauer der Maßnahmen

(65)

Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten.

(66)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide (TARIC-Zusatzcode B336) eingeführt.

2.   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 39,2 %.

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 13.5.2013, S. 1).

(3)  Rechtssache T-424/13 Jinan Meide Castings Co Ltd./Rat.

(4)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(5)  Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(6)  ABl. C 398 vom 28.10.2016, S. 57.

(7)  Urteil vom 28. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14, Grünwald Logistik Service GmbH, Rn. 52.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 10. Erwägungsgrund 67).

(10)  Siehe Erwägungsgrund 19, in dem Erwägungsgrund 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.

(11)  Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-105/90 Goldstar Co. Ltd/Rat der Europäischen Gemeinschaften, I-704, Nr. 11.

(12)  Urteil vom 28. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14, Grünwald Logistik Service GmbH, ECLI:EU:C:2016:57, Rn. 52.

(13)  ABl. C 398 vom 28.10.2016, S. 57.