4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/168


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1188 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 (3) zudem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China ein.

(3)

Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll zwischen 8 % und 35,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einen residualen Zollsatz von 27,1 %.

(4)

Am 8. August 2011 erhoben die chinesischen Hersteller Gold East Paper Co. Ltd und Gold Huasheng Paper Co. Ltd (im Folgenden „APP-Gruppe“) Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 451/2011 und (EU) Nr. 452/2011, soweit sie die Klägerinnen betreffen (4). Am 11. September 2014 wurden beide Klagen von der Dritten Kammer des Gerichts abgewiesen.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der für die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(6)

Der Antrag wurde von fünf Unionsherstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA) eingereicht (im Folgenden „Antragsteller“), auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von gestrichenem Feinpapier entfällt.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 13. Mai 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Parallele Untersuchung

(9)

Ferner leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. Mai 2016 veröffentlichten Bekanntmachung (7) eine Auslaufüberprüfung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (8) ein.

1.4.   Untersuchung

Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(10)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

Betroffene Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(12)

Die Kommission erklärte zudem, dass sie als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) heranzuziehen gedachte, die bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland gedient hatten. Daher informierte die Kommission die Behörden und den Hersteller in den USA über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(13)

Des Weiteren unterrichtete die Kommission die Behörden in Brasilien, Indien, Indonesien, Japan, Korea, Norwegen und der Schweiz über die Einleitung der Untersuchung und forderte Informationen über die Produktion und den Verkauf von gestrichenem Feinpapier in diesen Ländern an. Es wurden Schreiben an alle bekannten Hersteller von gestrichenem Feinpapier in diesen Ländern versandt, in denen diese um Mitarbeit bei der Überprüfung gebeten wurden und die einen Vergleichslandfragebogen enthielten.

(14)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurde eine Anhörung durch die Kommission gewährt.

Stichprobenverfahren

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

(16)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle 36 ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(17)

Einer der ausführenden chinesischen Hersteller (9) lieferte die angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl gemäß Anhang I der Einleitungsbekanntmachung. Bei einer Anhörung am 8. Juni 2016 teilte die betreffende Gruppe ausführender Hersteller der Kommission jedoch mit, dass sie nicht beabsichtige, den Fragebogen auszufüllen. Sie begründete dies damit, dass sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhrverkäufe in die Union getätigt habe, und mit der komplexen Struktur ihrer Unternehmensgruppe. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden über die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet und davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen treffen kann.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe nach dem Kriterium der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Die vorläufige Stichprobe setzte sich aus drei Gruppen von Unionsherstellern zusammen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Einer der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unterrichtete die Union darüber, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen zu beantworten. Zudem wurde der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Parteien um Gruppen verschiedener Hersteller handelt. Die Zusammensetzung der Stichprobe wurde von der Kommission entsprechend geändert, indem der nicht mitarbeitende Hersteller gegen den in Bezug auf die Verkaufs- und Produktionsmenge nächstgrößeren Hersteller ausgetauscht wurde und indem innerhalb der beiden anderen in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Herstellergruppen die jeweils größten Hersteller ausgewählt wurden. Da innerhalb der Frist keine Kommentare zur neu gebildeten Stichprobe eingingen, bestätigte die Kommission die Stichprobe als geändert. Auf die endgültige Stichprobe entfielen mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, weshalb sie als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet wurde.

c)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(19)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(20)

Die Kommission nahm Kontakt zu fünf potenziellen Einführern auf, von denen jedoch keiner das Stichprobenformular ausfüllte.

Vergleichsland

(21)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie die USA als mögliches Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Die USA waren bereits in der Ausgangsuntersuchung als geeignetes Vergleichsland herangezogen worden.

(22)

Die Kommission forderte Hersteller der gleichartigen Ware in den USA, Brasilien, Indien, Indonesien, Japan, Norwegen, Südkorea und der Schweiz zur Vorlage von Informationen auf. Ein Hersteller in den USA beteiligte sich durch Beantwortung des Fragebogens an der Untersuchung.

(23)

Die Untersuchung ergab, dass der US-amerikanische Markt für gestrichenes Feinpapier (im Folgenden auch „GFP“) ein Wettbewerbsmarkt ist, wobei rund 50 % des Marktes auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Für die VR China und Indonesien gelten zwar Antidumpingzölle, andere Herstellerländer können aber ungehindert in die USA exportieren.

(24)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde deshalb der Schluss gezogen, dass die USA sich als Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignen.

Fragebogen

(25)

Dem in Erwägungsgrund 17 erwähnten nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte die Kommission keinen Fragebogen, da er bereits erklärt hatte, dass er diesen nicht beantworten werde.

(26)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie an alle ihr bekannten Hersteller im Vergleichsland.

(27)

Sie erhielt Antworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und einem Hersteller im Vergleichsland (USA).

Kontrollbesuche

(28)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie im Rahmen einer Auslaufüberprüfung für die Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Burgo Group S.p.A., Altavilla Vicentina, Italien;

Condat (Lecta Group), Barcelona, Spanien;

Sappi Europe SA, Brüssel, Belgien, für Sappi Austria Produktions GmbH & Co KG, Gratkorn, Österreich.

b)

Hersteller im Vergleichsland

S.D. Warren Company d/b/a Sappi Fine Paper North America, Boston, Massachusetts, USA.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(29)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes gestrichenes Feinpapier („GFP“), d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „überprüfte Ware“), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird.

(30)

Die betroffene Ware umfasst nicht:

Rollenware für Rotationsdruckmaschinen; Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt;

Multiplexpapier und Multiplexpappe.

2.2.   Gleichartige Ware

(31)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware;

die von den ausführenden Herstellern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der VR China verkaufte Ware;

die vom ausgewählten Hersteller in den USA (Vergleichsland) hergestellte und auf dem US-amerikanischen Markt verkaufte Ware;

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(32)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(33)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Dumping vorlag und falls ja, ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

(34)

Wie in den Erwägungsgründen 17 und 25 erläutert, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Deshalb griff die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten zurück.

(35)

Die chinesischen Behörden und der bekannte chinesische ausführende Hersteller wurden über die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der chinesische ausführende Hersteller gab seine Absicht bekannt, durch Abgabe einer Stellungnahme zu Schädigung und Schadensursache teilweise an der Untersuchung mitzuwirken.

(36)

Demgemäß wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. eines erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, der Beiträge der interessierten Parteien und der verfügbaren Statistiken.

3.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(37)

Für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung zeigen die statistischen Daten, dass lediglich unerhebliche Mengen an GFP (weniger als 400 Tonnen) aus der VR China in die Union eingeführt wurden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Mengen nicht repräsentativ waren, da sie weniger als 1 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union ausmachten.

(38)

Daher konnte keine aussagekräftige Analyse des Dumpings auf der Grundlage der Einfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich somit auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

3.3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(39)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Einfuhren aus der VR China.

3.3.1.   Ausfuhren in Drittländer

(40)

Aufgrund der nicht repräsentativen Menge an Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union (siehe Erwägungsgrund 37) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Daten zu Verkäufen von GFP aus der VR China an Drittländer herangezogen werden sollten, um das bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen zu erwartende Preisniveau der Ausfuhren zu ermitteln. Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, erfolgten die Dumping-Berechnungen anhand der Preise für Verkäufe an Abnehmer in Drittländern auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen.

a)   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt. Zu diesem Zweck wurden die USA als Vergleichsland herangezogen (siehe Erwägungsgründe 21 bis 24).

(42)

Die APP-Gruppe machte geltend, dass die Kommission nach dem 11. Dezember 2016 die Marktwirtschaftsmethode anwenden und den Normalwert auf der Grundlage der chinesischen Inlandspreise berechnen und daher die USA nicht als Vergleichsland heranziehen sollte.

(43)

Dazu stellt die Kommission fest, dass es nicht in ihrem Ermessen liegt zu entscheiden, ob die geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Grundverordnung angewendet werden oder nicht. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

b)   Ausfuhrpreis

(44)

Da die ausführenden Hersteller in der VR China in keiner Weise mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt.

(45)

Hierzu wurden verschiedene Informationsquellen herangezogen. Als die am besten geeignete Grundlage für die Ermittlung der im Falle des Auslaufens der Maßnahmen zu erwartenden Preise von Ausfuhren in die Union — berechnet als gewogener Durchschnitt — wurden die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen erachtet, die von chinesischen ausführenden Herstellern an nahe der Union gelegene Drittländer, und zwar Ägypten, Russland und die Türkei, ausgestellt wurden.

c)   Vergleich und Berichtigungen

(46)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von GFP ab Werk verglichen.

(47)

Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission am Normalwert und Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Fracht- und Transportkosten vorgenommen.

d)   Dumpingspanne

(48)

Die Kommission verglich den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung.

(49)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, betrug 58 %.

3.3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(50)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der interessierten Parteien wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten und insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ermittelt, die Daten eines unabhängigen Anbieters von Brancheninformationen umfassten.

(51)

Die Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier in der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 7 629 000 Tonnen (10), wovon 40 % auf die Produktion von GFP entfielen (11). Die Kapazitätsauslastung bei der Produktion von gestrichenem holzfreiem Papier in der VR China betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt 85 % (12), woraus sich Kapazitätsreserven in Höhe von 1 167 000 Tonnen (32 % des Gesamtverbrauchs von GFP in der Union) ergaben. Unter der Annahme, dass lediglich 40 % dieser Kapazität auf GFP entfallen, wurden für die betroffene Ware Kapazitätsreserven in der VR China ermittelt, die rund 13 % des Gesamtverbrauchs der Union entsprechen.

(52)

Überdies hat die Kommission festgestellt, dass es für Hersteller einfach ist, die Produktion von anderen gestrichenen holzfreien Waren auf die betroffene Ware umzustellen (13). Sollten die chinesischen Hersteller auf GFP umstellen, würde dies zu einem Anstieg der Produktionskapazität um 3 877 000 Tonnen führen, was mehr als 100 % des Gesamtverbrauchs in der Union (3 589 694 Tonnen) entspricht.

(53)

Es wird zwar von einem leichten Rückgang der Kapazitätsreserven für gestrichenes holzfreies Papier um 4 % ausgegangen, gleichzeitig wird jedoch auch mit einem Rückgang der Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt um mehr als 10 % bis 2021 gerechnet (14).

(54)

Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung von GFP zur Ausfuhr in den Unionsmarkt genutzt werden könnten. Die Kommission stellte ferner fest, dass dieses Ausfuhrpotenzial infolge des erwarteten Rückgangs der Binnennachfrage in der VR China noch weiter ansteigen könnte.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(55)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Nachfrage nach GFP in der Union nach wie vor beträchtlich ist. Auch wenn der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum rückläufig war, ist der Unionsmarkt mit einem Anteil an der globalen Nachfrage von 25-30 % weiterhin der größte Markt der Welt.

(56)

Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise der Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt 7 % unter den Preisen der Union. Solch ein Preisunterschied ist angesichts des Umstands, dass der Markt für GFP von Wettbewerb geprägt und äußerst preisempfindlich ist, beträchtlich.

(57)

Des Weiteren wird ein Rückgang der Binnennachfrage in der VR China prognostiziert, was auf einen starken Anreiz für chinesische Hersteller schließen lässt, andere Absatzmärkte zu finden, die die chinesischen Überkapazitäten absorbieren können. Der US-amerikanische Markt — ein weiterer bedeutender Markt für GFP — ist für die VR China weiterhin unattraktiv, da die USA gegenüber der VR China in Bezug auf die betroffene Ware Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen eingeführt haben.

(58)

In diesem Zusammenhang brachte die Regierung der VR China vor, dass die geringen Einfuhrmengen aus der VR China ein Indiz dafür seien, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller in keinster Weise attraktiv sei. Sie behauptete ferner, die VR China habe gemäß den chinesischen Ausfuhrstatistiken 2015 mehr GFP in drei andere Länder (Indien, Japan, Thailand) und in nicht der Union angehörende europäische Länder ausgeführt, was darauf hindeute, dass diese Länder, in denen keine Handelsschutzmaßnahmen gelten, attraktiver seien. Die Regierung der VR China machte überdies geltend, dass die VR China gegenwärtig Vertragsstaat von 14 Freihandelsabkommen mit unterschiedlichen Handelspartnern ist und dass über weitere Abkommen verhandelt wird. Dies habe mehr Ausfuhren von GFP in die betroffenen Partnerländer zur Folge.

(59)

Was die Auswirkungen der Freihandelsabkommen anbelangt, betraf der Einwand chinesische Waren im Allgemeinen; es wurden keine Nachweise vorgelegt, die entsprechende Rückschlüsse auf die betroffene Ware zuließen. Der Einwand wurde als zu allgemein erachtet; darüber hinaus fehlt es an stichhaltigen Beweisen. Wie in Erwägungsgrund 62 erläutert, weisen die der Kommission vorliegenden Informationen in jedem Fall in die entgegengesetzte Richtung.

(60)

In der Tat gingen die Ausfuhren von GFP aus der VR China in die Union nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2010 auf beinahe null zurück, was darauf schließen lässt, dass es diese Maßnahmen waren, die den Unionsmarkt für chinesische Ausfuhren unattraktiv machten. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen würde der Unionsmarkt wieder an Attraktivität gewinnen. Die betreffenden Vorbringen wurden folglich zurückgewiesen.

(61)

Die APP-Gruppe räumte zwar ein, dass der europäische Markt traditionell ein wichtiger Markt für GFP sei, machte jedoch geltend, dass er an Bedeutung verliere, da die Nachfrage stetig sinke, wohingegen die Nachfrage in anderen Ländern in den vergangenen Jahren stabil geblieben sei oder sogar zunehme. Ferner brachte sie vor, dass die Unattraktivität des Unionsmarktes belegt werde durch den Rückgang der Einfuhren aus anderen Ländern seit der Einführung von Maßnahmen sowie durch die hohen Ausfuhrmengen an vom Wirtschaftszweig der Union hergestelltem GFP.

(62)

Ungeachtet des rückläufigen Verbrauchs von GFP in der Union ist der Unionsmarkt nach wie vor der größte GFP-Markt der Welt. Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass der Unionsmarkt zumindest in der nahen Zukunft weiterhin der weltweit größte Markt für GFP sein wird (15). Auf der Grundlage der vorliegenden Fakten wird für die Nachfrage nach GFP in der VR China ein Rückgang prognostiziert und ein etwaiger potenzieller Anstieg in anderen Märkten wäre nicht ausreichend, um die Attraktivität des Unionsmarktes zu mindern, da es sich bei diesen Märkten im Vergleich zum Unionsmarkt um kleine Märkte handelt. Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung waren die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China in die Union in der Tat größer als im Bezugszeitraum der laufenden Untersuchung. Bei den Einfuhren von GFP aus Drittländern im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung handelte es sich vorwiegend um Einfuhren von GFP aus der Schweiz, wo ein im Besitz eines der Unionshersteller befindliches Unternehmen zur Herstellung von GFP ansässig ist. Die laufende Untersuchung ergab, dass dieser Hersteller die Produktion von GFP 2011 eingestellt hatte; somit wird so gut wie kein GFP mehr aus der Schweiz eingeführt. Der Rückgang bei den Einfuhren aus Drittländern steht folglich nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Unattraktivität des Unionsmarktes; der Einwand wird deshalb zurückgewiesen.

(63)

Überdies wird der Schlussfolgerung, dass der Unionsmarkt attraktiv ist, durch die relativ hohen Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht die Grundlage entzogen, da die Durchschnittspreise, die außerhalb der Union erzielt wurden, wobei der Wirtschaftszweig der Union mit gedumpten Einfuhren von GFP aus der VR China konkurrieren musste, für den Großteil des Bezugszeitraums unter den in der Union erzielten Durchschnittspreisen lagen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(64)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ausfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelenkt werden.

3.3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(65)

Wie in den Erwägungsgründen 48 und 49 erwähnt, wird die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings durch den Vergleich der Preise der Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Drittländer mit dem Marktpreis des Vergleichslandes nachdrücklich untermauert.

(66)

Zudem schlussfolgerte die Kommission angesichts der beträchtlichen verfügbaren Produktionskapazität in der VR China sowie der Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes für Ausfuhren, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anstieg der Ausfuhren von GFP aus der VR China in die Union zu gedumpten Preisen führen würde.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(67)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von zehn bekannten Herstellern produziert, darunter Gruppen, in deren Besitz sich mehrere Papierfabriken befinden. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(68)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 4 606 000 Tonnen beziffert. Auf die Unternehmen, die den Überprüfungsantrag unterstützten, entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion. Wie bereits in Erwägungsgrund 18 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(69)

Die vom Antragsteller vorgelegten makroökonomischen Daten stammen von Euro-Graph (16) und wurden gebührend geprüft.

4.2.   Unionsverbrauch

(70)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus Drittländern auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 addierte.

(71)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

3 972 818

3 643 010

3 626 277

3 589 694

Index (2012 = 100)

100

92

91

90

Quelle: Euro-Graph und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(72)

Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 10 %. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort. Der geschätzte Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag 21 % unter dem im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelten Verbrauch (4 572 057 Tonnen). Der rückläufige Verbrauch spiegelt den Rückgang der Nachfrage nach Grafikpapier im Allgemeinen wider, der in erster Linie auf das schnelle Wachstum der digitalen Medien zurückzuführen ist, die die traditionellen Printmedien ersetzen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(73)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

701

905

452

389

Index (2012 = 100)

100

129

64

55

Marktanteil (in %)

0,02

0,02

0,01

0,01

Index (2012 = 100)

100

141

71

61

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(74)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union unerheblich.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(75)

Aufgrund der unerheblichen Menge der Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union und der mangelnden Aussagekraft der Preise dieser wenigen Verkäufe (siehe Erwägungsgrund 37) war es nicht möglich, auf die Einfuhrstatistiken der Union zurückzugreifen, um Schlussfolgerungen betreffend die Preise von Einfuhren aus der VR China zu ziehen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ersatzweise Daten zu den Verkäufen von GFP aus der VR China an andere Länder herangezogen werden sollten, um zu ermitteln, wie hoch die Preisunterbietung gewesen wäre, hätten die chinesischen Unternehmen zu diesen Preisen in die Union verkauft.

(76)

Die Kommission bestimmte die theoretische Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, mit dem gewogenen, auf die Stufe des CIF-Wertes frei Grenze der Union gebrachten und die Einfuhrkosten berücksichtigenden Durchschnittspreis für Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Länder. Da die ausführenden chinesischen Hersteller in keiner Weise mitarbeiteten, wurden die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Länder, wie bereits vorstehend erläutert (siehe Erwägungsgründe 40, 44 und 45), nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Der Preisvergleich ergab, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 5,4 % unterboten hätten, hätten die chinesischen Ausführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu diesen Preisen in die Union verkauft.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(77)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der im Bezugszeitraum getätigten Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren. Die Tabelle beruht auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 3

Einfuhren aus Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in Tonnen)

35 864

29 264

50 958

45 282

Index (2012 = 100)

100

82

142

126

Marktanteil (in %)

0,9

0,8

1,4

1,3

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

952

964

827

889

Index (2012 = 100)

100

101

87

93

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(78)

Die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China war im gesamten Bezugszeitraum gering; ihr Gesamtmarktanteil schwankte und bewegte sich in einer Größenordnung von etwa 1 %. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete keines der Drittländer einen individuellen Marktanteil von mehr als 0,4 %.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(79)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein Stichprobenverfahren angewendet.

(80)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag bereitgestellten Informationen. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der geprüften Fragebogenantworten. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(81)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(82)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(83)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

5 211 487

4 833 511

4 737 310

4 606 000

Index (2012 = 100)

100

93

91

88

Produktionskapazität (in Tonnen)

5 889 216

5 636 892

5 380 258

4 988 000

Index (2012 = 100)

100

96

91

85

Kapazitätsauslastung (in %)

88,5

85,7

88,0

92,3

Index (2012 = 100)

100

97

100

104

Quelle: Euro-Graph.

(84)

Die Produktion ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 7 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort.

(85)

Bereits vor Beginn des Bezugszeitraums hatten die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen; diese Anstrengungen wurden im Bezugszeitraum fortgeführt. Infolge sowohl der Schließung bestimmter Fabriken sowie der Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Papiererzeugnisse als GFP verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von GFP zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um annähernd 901 216 Tonnen, d. h. um 15 %.

(86)

Die stetige Verringerung der Produktionskapazität ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum relativ stabil zu halten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar eine Auslastung von 92,3 % zu erreichen (beinahe vier Prozentpunkte mehr als im Jahr 2012).

(87)

Die Untersuchung ergab, dass aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die durchschnittlichen Herstellkosten eine hohe Kapazitätsauslastung erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierindustrie hat.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(88)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

3 936 253

3 612 841

3 574 868

3 544 023

Index (2012 = 100)

100

92

91

90

Marktanteil (in %)

99,1

99,2

98,6

98,7

Index (2012 = 100)

100

100

99

100

Quelle: Euro-Graph.

(89)

Im Bezugszeitraum ging das Verkaufsvolumen auf dem Unionsmarkt um 10 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort.

(90)

Da im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP getätigt wurden, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei rund 99 % stabil.

4.5.2.3.   Wachstum

(91)

Im Bezugszeitraum war im Wirtschaftszweig der Union kein Wachstum bei Produktion und Umsatz zu beobachten. Vielmehr folgten diese Wirtschaftsindikatoren eng dem Abwärtstrend beim Unionsverbrauch.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(92)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent — VZÄ)

9 808

8 896

7 782

7 418

Index (2012 = 100)

100

91

79

76

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

531

543

609

621

Index (2012 = 100)

100

102

115

117

Quelle: Euro-Graph.

(93)

Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 24 %, wobei jährliche Rückgänge zu verzeichnen waren. Dies spiegelt einen Teil der längerfristigen Umstrukturierungsanstrengungen wider, die vom Wirtschaftszweig der Union unternommen werden, um strukturelle Überkapazitätsprobleme anzugehen (siehe Erwägungsgrund 85).

(94)

Dieser beträchtliche Personalabbau führte im Bezugszeitraum zu erheblichen Produktivitätssteigerungen (gemessen als Produktion (Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr) um 17 %.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(95)

Im Bezugszeitraum wurde so gut wie kein GFP aus der VR China eingeführt; demnach lässt sich schlussfolgern, dass die Höhe der Dumpingspanne keine Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, der sich auf dem Weg der Erholung von früherem Dumping befand.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(96)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

723

709

688

680

Index (2012 = 100)

100

98

95

94

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

672

664

609

631

Index (2012 = 100)

100

99

91

94

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(97)

Der Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Die Preisentwicklung folgte mit geringer zeitlicher Verzögerung der Entwicklung der Produktionskosten.

(98)

Auch die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück, wobei der deutlichste Rückgang im Zeitraum 2013 bis 2014 zu beobachten war (-8 %).

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(99)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Beschäftigten)

68 405

65 812

67 716

70 973

Index (2012 = 100)

100

96

99

104

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(100)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2012 um 4 % zurück, stabilisierten sich daraufhin und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Niveau, das 4 % über dem Niveau von 2012 lag.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(101)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

112 957

122 545

119 642

122 264

Index (2012 = 100)

100

108

106

108

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

7

8

8

8

Index (2012 = 100)

100

114

115

114

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(102)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen in der Zeit von 2012 bis 2013 um 8 % zu und blieben dann im restlichen Bezugszeitraum relativ stabil. Die sinkende Produktionsmenge führte im Bezugszeitraum zu einer Gesamtzunahme der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion um 14 %.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(103)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

0,7

– 0,4

5,0

2,3

Index (2012 = 100)

100

– 58

693

319

Cashflow (in EUR)

58 381 268

51 220 769

102 223 699

75 644 423

Index (2012 = 100)

100

88

175

130

Investitionen (in EUR)

20 414 097

23 120 553

18 603 022

17 369 221

Index (2012 = 100)

100

113

91

85

Kapitalrendite (in %)

1,8

– 6,7

9,6

9,1

Index (2012 = 100)

100

– 380

546

518

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(104)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen von GFP an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Rentabilität von rund 0,7 % auf 2,3 %. Es ist anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung die angestrebte Zielgewinnspanne auf 8 % festgesetzt wurde (17). Das beste Jahr war das Jahr 2014, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 5 % erreichte, was vorwiegend auf die niedrigeren Rohstoffkosten, insbesondere bei Zellstoff, aber auch auf die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsanstrengungen und die Effizienzsteigerung zurückzuführen war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wirkte sich der sinkende Wechselkurs des Pfund Sterling gegenüber dem Euro negativ auf die Rentabilität aus.

(105)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow im Bezugszeitraum war positiv und seine Entwicklung spiegelte in hohem Maße die Entwicklung der Rentabilität wider, wobei 2014 das beste Jahr war.

(106)

In Anbetracht der sinkenden Nachfrage nach GFP sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in neue Kapazitäten und die Investitionen verringerten sich insgesamt um 15 %. Die getätigten Investitionen konzentrierten sich auf die Wartung, Ersatzinvestitionen, die Verbesserung der Energieeffizienz sowie auf Maßnahmen, die auf die Einhaltung von Umweltschutzstandards abzielten.

(107)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen ausgedrückte Gewinn. Ihre Entwicklung im Bezugszeitraum wurde sowohl vom abnehmenden Nettovermögenswert als auch von der Entwicklung der Rentabilität beeinflusst, was die negativen Ergebnisse im Jahr 2013 und die erheblich besseren Ergebnisse im Jahr 2014 sowie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erklärt.

(108)

In Anbetracht der Kosten bestehender Schulden, der relativ geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und der stetig rückläufigen Nachfrage nach GFP haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung zwar verbessert, bleiben jedoch beschränkt.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(109)

Im Bezugszeitraum ergab sich aus den Schadensindikatoren ein gemischtes Bild. Während die finanziellen Leistungsindikatoren, darunter Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, sich verbesserten, waren die Mengenindikatoren wie Produktion und Verkäufe anhaltend rückläufig.

(110)

Die Verbesserung der finanziellen Leistungsindikatoren ergab sich sowohl aus dem Rückgang der Rohstoffpreise im Jahr 2014 als auch aus den von den Unionsherstellern zur Verringerung der Produktionskapazität und zur Effizienzsteigerung unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen. Die negativen Entwicklungen bei den Produktions- und Verkaufsmengen waren das Ergebnis des kontinuierlichen Rückgangs der Nachfrage nach GFP innerhalb und außerhalb der Union, aufgrund dessen der Wirtschaftszweig der Union die Umstrukturierung fortführen musste, was die Schließung bestimmter Papierfabriken sowie die Umstellung der Produktion anderer Fabriken auf andere Arten von Papier umfasste.

(111)

Der prognostizierte weitere Rückgang der Nachfrage nach GFP in den kommenden fünf bis zehn Jahren untermauert die Schlussfolgerung, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor schwierig darstellt und dass sowohl Produktion als auch Produktionskapazität weiter verringert werden müssen.

(112)

Die Untersuchung bestätigte, dass die aufgrund der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten, der seinen Marktanteil zurückgewann und in der Lage war, seine GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anzuheben und seine Umstrukturierungstätigkeiten zu finanzieren.

(113)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. Gleichwohl befindet er sich in Anbetracht der anhaltend rückläufigen Nachfrage nach GFP und der hohen Umstrukturierungskosten, die sich beide erheblich auf seine Rentabilität auswirkten, in einer prekären Lage.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(114)

In den Erwägungsgründen 65 und 66 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten des Dumpings und zu verstärkten Ausfuhren von GFP zu gedumpten Preisen aus der VR China in die Union führen würde.

(115)

In Erwägungsgrund 76 stellte die Kommission fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Ausfuhren von GFP aus der VR China in nahe der Union gelegene Märkte niedriger waren als die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union in Rechnung gestellten Preise. In der Folge kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen herstellenden Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt wahrscheinlich unterbieten würden.

(116)

Zudem ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 62 erwähnt, der weltweit größte Markt für GFP. Seine Gesamtgröße und die Existenz großer GFP-Abnehmer machen ihn für chinesische Hersteller von GFP in der Tat äußerst attraktiv, da solch große Lieferungen ihnen eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten bzw. der Kapazitätsreserven ermöglichen würden, was wiederum zu geringeren Produktionsstückkosten führen würde. Entsprechend ist im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wegen der mit der Nutzung der Kapazitätsreserven in der VR China verbundenen wirtschaftlichen Vorteile (siehe Erwägungsgründe 50 bis 54 davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller GFP auf dem Unionsmarkt zu gedumpten Preisen anbieten werden, was Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und auf die Rentabilität ausüben würde.

(117)

Die Untersuchung ergab, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär ist (siehe Erwägungsgrund 113).

(118)

Durch die Untersuchung wurden zudem die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bestätigt, dass eine hohe Kapazitätsauslastung ein wesentlicher Faktor für die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller ist, da der Herstellungsprozess kapitalintensiv ist. Ohne gedumpte Einfuhren im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union die GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anheben, Umstrukturierungen finanzieren und die Kapazitätsauslastung erhöhen. Erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen und der damit einhergehende Preisdruck würden die positiven Entwicklungen wieder umkehren, da dem Wirtschaftszweig der Union der Cashflow entzogen würde, der für die Finanzierung der Umstrukturierungsanstrengungen zur Anpassung an die weltweit sinkende Nachfrage nach GFP erforderlich ist. Zudem würde dies die positiven Auswirkungen der vergangenen Umstrukturierungsanstrengungen zunichtemachen und zu einer Verschlechterung sämtlicher Schadensindikatoren führen.

(119)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFP aus der VR China wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre.

5.   UNIONSINTERESSE

(120)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(121)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die bestehenden Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht haben, sich von früherem Dumping zu erholen, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten und seine Geschäftsergebnisse zu verbessern. Diese positiven Trends hatten es dem Wirtschaftszweig der Union wiederum ermöglicht, den Herausforderungen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergaben, durch die Umsetzung langfristiger Umstrukturierungspläne, darunter die Schließung einiger Papierfabriken und die Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Arten von Papier, zu begegnen.

(122)

Ohne den von gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdruck wird der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten, das für die Finanzierung seiner Umstrukturierungsanstrengungen erforderliche Einkommen zu generieren und sich an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergeben.

(123)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürfte.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(124)

An der Untersuchung haben keine Einführer/Händler mitgearbeitet. Aufgrund des Umstands, dass im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP aus der VR China erfolgten, schlussfolgerte die Kommission, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware kein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeiten der Einführer/Händler entfällt und dass es keine Faktoren gibt, die darauf schließen lassen, dass sie bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig betroffen sein würden.

5.3.   Interesse der Verwender

(125)

An der Untersuchung haben keine als Einzelpartei auftretende Verwender mitgearbeitet. Bei der Kommission ging eine schriftliche Stellungnahme eines Verbands der Druckindustrie (Intergraf) ein, die von drei weiteren Verbänden (BPIF, Gratkom und Bundesverband Druck und Medien) unterstützt wurde.

(126)

In dieser Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Druckindustrie der Union unter der Verdrängung der Papiermedien durch digitale Medien sowie unter massiven Einfuhren von Druckwaren insbesondere aus der VR China leide. In dem Vorbringen wurde gefolgert, dass Antidumpingmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Druckindustrie in der Union untergraben, für die der zollfreie Zugang zu Papier Voraussetzung ist. Als einziger Nachweis für die angeblich massiven Einfuhren wurde eine Schätzung der Gesamteinfuhren von Druckwaren mit Ursprung in der VR China vorgelegt, die auch eine Vielzahl von Druckerzeugnissen umfassen, die nicht auf GFP gedruckt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es der Kommission nicht möglich, die jeweiligen Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu bestimmen, die auf GFP bzw. auf anderen Papiersorten gedruckt wurden.

(127)

Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass es sich bei den meisten auf GFP gedruckten Erzeugnissen um zeitkritische Produkte handelt, z. B. Zeitschriften, Broschüren, Postwurfsendungen und Einlagen, die aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt werden. Die im Rahmen der Überprüfung vom Antragsteller vorgelegten Informationen bestätigten, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen weiterhin gültig waren.

(128)

Die Kommission gelangte entsprechend zu dem Schluss, dass, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass einige Druckmaterialien aufgrund von Antidumping- und Ausgleichszöllen außerhalb der Union auf GFP gedruckt werden, diese nur beschränkt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Druckindustrie der Union haben.

5.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(129)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(130)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist von 11 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Nur der Antragsteller übermittelte eine Stellungnahme, in der er die Feststellungen der Kommission und ihren Vorschlag, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, unterstützte.

(131)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(132)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird und seinen Ursprung in der VR China hat.

Nicht betroffen vom endgültigen Antidumpingzoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom endgültigen Antidumpingzoll betroffen.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

8

B001

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

35,1

B013

Alle übrigen Unternehmen

27,1

B999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18).

(4)  Rechtssachen T-443/11 und T-444/11.

(5)  ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 7.

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 9).

(7)  Einleitungsbekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 19).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). Diese Verordnung wurde kodifiziert durch die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(9)  Die Sinar-Mas-Gruppe, der Gold East Paper Co., Ltd, Gold Huasheng Paper Co., Ltd, und Hainan Jinhai Pulp and Paper Co., Ltd angehören.

(10)  Basierend auf vom Antragsteller bereitgestellten RISI-Daten (http://www.risiinfo.com).

(11)  Basierend auf dem Antrag.

(12)  Basierend auf RISI-Daten.

(13)  Basierend auf dem Antrag.

(14)  Basierend auf RISI-Daten.

(15)  Basierend auf vom Antragsteller bereitgestellten RISI-Daten.

(16)  Die European Association of Graphic Paper Producers (Euro-Graph) wurde 2012 durch den Zusammenschluss der Association of European Publication Paper Producers (CEPIPRINT) und der European Association of Fine Paper Producers (CEPIFINE) ins Leben gerufen; zu ihren Mitgliedern zählen alle Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der Union.

(17)  Erwägungsgrund 158 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011.