2.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1408 DER KOMMISSION

vom 1. August 2017

zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (4), insbesondere auf Artikel 2,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (5) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (6) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (7) nahm die Kommission die technischen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang jenes Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde; dabei handelt es sich unter anderem um

(a)

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen in der VR China und in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B880 (im Folgenden „Topray Solar“)

(b)

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der VR China, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B899 (im Folgenden „BLD Solar“)

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden im Folgenden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

(10)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein.

(11)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(12)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (15) leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (17) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 (20) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 (21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 (22) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 (23) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller.

(21)

Im Anschluss an die in den Erwägungsgründen 10 bis 12 genannten Auslauf- und Interimsüberprüfungen erhielt die Kommission die geltenden Maßnahmen mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 (24) und (EU) 2017/367 (25) aufrecht.

(22)

Im Wege einer am 3. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (26) leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung hinsichtlich der Art der Maßnahmen ein.

(23)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/454 (27) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für vier ausführende Hersteller.

(24)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 (28) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von einer Gruppe ausführende Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Umsetzung der Verpflichtung vorgelegt wurde.

(25)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/941 (29) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

B.   BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG

(26)

Die ausführenden Hersteller hatten unter anderem zugesagt, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau“) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wird auf der Grundlage eines Zahlungsmitteläquivalents festgelegt. Unterscheidet sich die Zahlungsbedingung davon, wird bei der Überprüfung der Einhaltung des MEP vom Rechnungsbetrag ein bestimmter Betrag abgezogen.

(27)

In der Verpflichtung wird darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. In dieser Liste wird insbesondere als Verletzung aufgeführt, Ausgleichsvereinbarungen mit Abnehmern zu treffen und irreführende Angaben zum Ursprung der betroffenen Ware oder zur Identität des Ausführers zu machen. Die ein Umgehungsrisiko mit sich bringende Teilnahme an einem Handelssystem stellt ebenfalls eine Verletzung dar. Außerdem wird in der Liste angeführt, dass die Ausstellung einer Handelsrechnung gemäß der Definition in der Verpflichtung, bei der die ihr zugrunde liegende Finanztransaktion nicht der Wertangabe entspricht, eine Verletzung ist.

(28)

Die ausführenden Hersteller verpflichteten sich ferner, bei denselben Abnehmern, an die sie die unter die Verpflichtung fallende Ware verkaufen, beim Verkauf anderer von ihnen hergestellter oder gehandelter Waren einen bestimmten geringen Prozentsatz des Gesamtwerts der Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware nicht zu überschreiten (im Folgenden „Parallelverkaufsobergrenze“).

(29)

Laut Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte“). Das Ausweisen der Verkäufe beinhaltet auch das Ausweisen der Weiterverkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union über einen verbundenen, in der Verpflichtung aufgeführten Einführer. Diese Berichte ermöglichen es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entspricht. Verkäufe anderer Waren als der unter die Verpflichtung fallenden Ware an dieselben Abnehmer sind ebenso zu melden. Diese in den vierteljährlichen Berichten vorgelegten Angaben müssen vollständig und korrekt sein und bei den ausgewiesenen Geschäften sollten die Bedingungen der Verpflichtung voll und ganz eingehalten werden.

(30)

Der ausführende Hersteller haftet für alle von seinen verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob sie in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht.

(31)

Die ausführenden Hersteller hatten sich ferner verpflichtet, die Kommission im Falle technischer oder anderer Schwierigkeiten oder Fragen bei der Umsetzung der Verpflichtung zu konsultieren.

(32)

In der Verpflichtung ist darüber hinaus festgehalten, dass die Kommission ihre Annahme der Verpflichtung während deren Geltungsdauer jederzeit widerrufen kann, wenn sich die Überwachung und Durchsetzung als undurchführbar herausstellen.

(33)

Zudem müssen die ausführenden Hersteller gemäß der Verpflichtung die Kommission rechtzeitig informieren, wenn sie in der Union eine Partei festlegen wollen, mit der sie verbunden sein werden.

(34)

Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmten die ausführenden Hersteller außerdem Kontrollbesuchen in ihren Betrieben zu, bei denen überprüft werden sollte, ob die Angaben in den vierteljährlichen Berichten an die Kommission exakt und vollständig sind; ferner verpflichteten sie sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

(35)

Außerdem beruht, wie in der Verpflichtung festgeschrieben, die Annahme der Verpflichtung durch die Kommission auf dem Vertrauensgrundsatz und jede Handlung, durch die das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden nehmen könnte, sollte den Widerruf der Verpflichtungsannahme rechtfertigen.

C.   ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER

(36)

Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von den beiden ausführenden Herstellern BLD Solar und Topray Solar vorgelegten und für die Verpflichtung relevanten Informationen. Außerdem führte die Kommission Kontrollbesuche in den Betrieben dieser ausführenden Hersteller durch. Die in den Erwägungsgründen 37 bis 48 aufgeführten Feststellungen betreffen die bezüglich BLD Solar und Topray Solar ermittelten Probleme, die die Kommission zwangsläufig veranlassen, die Verpflichtungsannahme für diese beiden ausführenden Hersteller zu widerrufen.

D.   GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME

(a)   BLD Solar

(37)

Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs im Dezember 2016 belegte die Buchführung von BLD Solar, dass ihre vier größten angeblich unabhängigen Abnehmer noch erhebliche Beträge für bei BLD Solar erworbene Module zu zahlen hatten. Beispielsweise hatte ein Abnehmer seit dem letzten Kauf vor mehr als einem Jahr nicht gezahlt. Der noch offene Betrag belief sich auf über 8 % des Wertes aller Verkäufe von BLD Solar an diesen Abnehmer. Bei derartigen ausstehenden Zahlungen handelt es sich um „unbegrenzte Kredite“ und damit um einen dem Abnehmer gewährten Vorteil. Sie sind nicht zulässig, weil die Einhaltung des MEP bei diesen Geschäften nicht überprüft werden kann, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt. Zwei Tage vor dem Kontrollbesuch hatte BLD Solar eine große Zahl von Mahnungen verschickt, angeblich um die ausstehenden Zahlungen einzufordern. Keine dieser Mahnungen war in der Buchführung erfasst worden. Entgegen den in Erwägungsgrund 31 dargelegten Verpflichtungen konsultierte BLD Solar außerdem nicht die Kommission in dieser Angelegenheit.

(38)

BLD Solar zahlte einen erheblichen Betrag an einen der vier in Erwägungsgrund 37 genannten Abnehmer. Dabei handelt es sich um eine Ausgleichsvereinbarung. Außerdem wurde die Zahlung nicht gemeldet. Die Kommission analysierte die Auswirkungen der Zahlung und gelangte zu dem Schluss, dass BLD Solar gegen seine Verpflichtung, keine Ausgleichsvereinbarungen zu treffen, wie in Erwägungsgrund 27 erwähnt, verstoßen hatte. Darüber hinaus verstieß BLD gegen die in Erwägungsgrund 29 genannten Berichtspflichten, weil es diese Zahlung nicht meldete.

(39)

Den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge unterhielt BLD Solar ein Büro in der Union mit derselben Anschrift wie einer seiner in Erwägungsgrund 37 aufgeführten Abnehmer. BLD Solar behauptete, dabei handele es sich um eine letztlich nicht verwirklichte geschäftliche Zusammenarbeit. Ein weiterer der vier in Erwägungsgrund 37 genannten Abnehmer veröffentlichte eine Website, die mit der von BLD Solar nahezu identisch ist, sogar mit denselben sprachlichen Fehlern.

(40)

Die Kommission stellte zudem fest, dass BLD die Verkäufe an zwei Einführer auf einem gemeinsamen Kundenkonto verbuchte. In seinen vierteljährlichen Berichten an die Kommission stellte BLD diese Abnehmer jedoch als unterschiedliche Einheiten dar, wodurch die Korrektheit der Berichte, wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt, infrage gestellt wird. Außerdem machte BLD widersprüchliche Angaben bezüglich der Geschäftsbeziehung zu einem der Abnehmer, der mit einem nicht unter die Verpflichtung fallenden chinesischen ausführenden Hersteller verbunden ist.

(41)

Die Kommission analysierte die Feststellungen der Erwägungsgründe 39 und 40 und gelangte zu dem Schluss, dass diese das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis schädigten.

(42)

Außerdem zog die Kommission aufgrund der Feststellungen in den Erwägungsgründen 37 und 38 den Schluss, dass BLD Solar die in den Erwägungsgründen 26, 27, 29 und 31 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.

(b)   Topray Solar

(43)

Zusätzlich zu den Modulen verkaufte Topray Solar große Mengen sogenannter Konsumgüter wie Solarbrunnen und Aktentaschen mit Ladestation („briefcase charger“). Diese Produkte fallen nicht unter die Verpflichtung. Für diese Waren sollte keine Verpflichtungsrechnung ausgestellt werden. Topray Solar definierte diese Waren jedoch einseitig als Waren, die unter die Verpflichtung fallen, und stellte an dieselben Abnehmer Verpflichtungsrechnungen aus, die sowohl unter die Verpflichtung fallende als auch nicht unter die Verpflichtung fallende Waren enthielten. Außerdem lag der Wert der Ware, die nicht unter die Verpflichtung fiel, über der Parallelverkaufsobergrenze für dieselben Abnehmer. Zudem konsultierte Topray Solar entgegen den in Erwägungsgrund 31 dargelegten Verpflichtungen die Kommission nicht.

(44)

Neben den in Erwägungsgrund 43 aufgeführten Verkäufen verkaufte Topray Solar weitere nicht unter die Verpflichtung fallende Waren (z. B. Solarladeregler) an dieselben Abnehmer, ohne der Kommission diese Verkäufe zu melden. Diese Verkäufe führten zu einer weiteren Überschreitung der in Erwägungsgrund 43 genannten Parallelverkaufsobergrenze, was somit einen Verstoß gegen die in Erwägungsgrund 29 genannten Berichtspflichten darstellt.

(45)

Die Kommission untersuchte die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und gelangte zu dem Schluss, dass hier ein hohes Risiko der Umgehung des MEP durch Ausgleichsgeschäfte besteht, wenn nämlich in die Verpflichtung einbezogene und in die Verpflichtung nicht einbezogene Waren an dieselben Abnehmer verkauft werden und dabei die Parallelverkaufsobergrenze überschritten wird. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das festgestellte Handelsgefüge die Überwachung der Verpflichtung von Topray Solar praktisch unmöglich macht.

(46)

Topray Solar verkaufte auch erhebliche Mengen an nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren (z. B. Solarladeregler) an seinen verbundenen Einführer in der Union. Topray Solar konnte nicht nachweisen, dass diese Waren letztlich nicht an Abnehmer verkauft wurden, die parallel dazu Module kauften. Die Kommission untersuchte die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und gelangte zu dem Schluss, dass hier ein hohes Risiko der Umgehung des MEP durch Ausgleichsgeschäfte insofern besteht, als der mit Topray Solar verbundene Einführer nicht in die Verpflichtung einbezogene Waren an dieselben Abnehmer verkaufen kann, die parallel dazu Module von Topray kaufen. Ein solches Handelsgefüge macht eine Überwachung der Verpflichtung von Topray Solar praktisch unmöglich. Außerdem meldete Topray Solar diese Geschäfte nicht der Kommission und verstößt daher gegen die in Erwägungsgrund 29 beschriebenen Verpflichtungen.

(47)

Die Kommission stellte zudem fest, dass Topray Solar die Verkäufe an zwei Einführer auf einem gemeinsamen Kundenkonto verbuchte. In seinen vierteljährlichen Berichten an die Kommission stellte Topray Solar diese Abnehmer jedoch als unterschiedliche Einheiten dar, wodurch die Korrektheit der Berichte, wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt, infrage gestellt wird.

(48)

Topray meldete der Kommission auch nicht den Erwerb von zwei verbundenen Unternehmen in der Union, womit gegen die in Erwägungsgrund 33 genannte Anforderung verstoßen wurde. Darüber hinaus wurde ein geringfügiges Verkaufsgeschäft mit einem dieser Unternehmen als Verkauf an einen unabhängigen Einführer ausgewiesen, was einen Verstoß gegen die in Erwägungsgrund 29 aufgeführten Verpflichtungen darstellt.

E.   BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT

(49)

Nach der Verpflichtung zieht eine Verletzung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall muss die Kommission die Auswirkungen der jeweiligen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME bewerten.

(50)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch BLD Solar und Topray Solar auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(51)

Die Verantwortung für die Verstöße liegt allein bei den genannten ausführenden Herstellern; die Überwachung ergab keine Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.

(52)

Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.

F.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN

(53)

Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von einem Verband, der die Unionshersteller von Solarmodulen und Zellen vertritt.

(54)

Der Verband ersuchte die Kommission, die Annahme der Verpflichtung für die beiden ausführenden Hersteller rückwirkend zu widerrufen, da er die Ansicht vertritt, dass die Verstöße den Wirtschaftszweig der Union erheblich und wiederholt geschädigt und den Unionsmarkt verzerrt hätten.

(55)

Die Kommission prüfte, ob Gründe für eine Nichtigerklärung von einzelnen Verpflichtungsrechnungen, die von den beiden ausführenden Herstellern ausgestellt wurden, nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 sprechen.

(56)

Was BLD Solar betrifft, konnte die Kommission nicht feststellen, dass es eine direkte Verknüpfung zwischen den in den Erwägungsgründen 36 bis 41 beschriebenen Handelspraktiken und einzelnen Verpflichtungsrechnungen gab. Daher vertritt sie die Auffassung, dass eine Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen nicht angemessen ist.

(57)

Bezüglich Topray Solar untersuchte die Kommission die Fälle, in denen unter die Verpflichtung fallende Waren zusammen mit den nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren an denselben Abnehmer verkauft wurden und in denen Verpflichtungsrechnungen für Verkäufe von nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren ausgestellt wurden. Dadurch, dass Topray Solar in diesen Fällen Verpflichtungsrechnungen ausstellte, war das Unternehmen nach Ansicht der Kommission in der Lage, die Überschreitung der Parallelverkaufsobergrenze zu verschleiern. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen den Handelspraktiken, die einen Verstoß gegen die Verpflichtung darstellen, und der Ausstellung derartiger einzelner Verpflichtungsrechnungen ein Zusammenhang besteht.

G.   NICHTIGERKLÄRUNG VON VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN

(58)

Die in Erwägungsgrund 57 genannten Verkaufsgeschäfte von Topray Solar sind mit den folgenden Vorgängen verknüpft:

Kennzeichen der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen

Datum

XD2013092301

23.9.2013

XD2015042401

24.4.2015

XD2016041802

18.4.2016

XD2014060401

4.6.2014

XD2014061102

11.6.2014

XD2014061104

11.6.2014

XD2014071001

10.7.2014

XD2014071801

18.7.2014

XD2014072301

23.7.2014

XD2014080201

2.8.2014

XD2014091201

12.9.2014

XD2014120501

5.12.2014

XD2014121902

19.12.2014

XD2014122602

26.12.2014

XD2015021001

10.2.2015

XD2015021501

15.2.2015

XD2015032601

26.3.2015

XD2015041201

12.4.2015

XD2015052001

20.5.2015

XD2015052002

20.5.2015

XD2015060401

4.6.2015

XD2015060402

4.6.2015

XD2015062701

27.6.2015

XD2015062701-R

5.7.2016

XD2015071001

10.7.2015

XD2015071001-R

5.7.2016

XD2015072803

28.7.2015

XD2015072804

28.7.2015

XD2015081401

14.8.2015

XD2015081401-R

5.7.2016

XD2015092401

24.9.2015

XD2015093003

30.9.2015

XD2015120801

8.12.2015

XD2015122101

21.12.2015

XD2015122401

24.12.2015

XD2016010701

7.1.2016

XD2016011101

11.1.2016

XD2016032001

20.3.2016

XD2016032801

28.3.2016

XD2016041501

15.4.2016

XD2016041801

18.4.2016

XD2016052701

27.5.2016

XD2016061702

17.6.2016

XD2016062401

24.6.2016

XD2016071201

12.7.2016

XD2014021901

19.2.2014

XD2016011001

10.1.2016

XD2016011002

10.1.2016

XD2016051502

15.5.2016

XD2015091801

18.9.2015

XD2014111401

14.11.2014

XD2014032801

28.3.2014

XD2014050901

9.5.2014

XD2014080601

6.8.2014

XD2014082801

28.8.2014

XD2014091901

19.9.2014

XD2014121901

19.12.2014

XD2015020602

6.2.2015

XD2015032001

20.3.2015

XD2015052201

22.5.2015

XD2015062702

27.6.2015

XD2015091803

18.9.2015

XD2015101601

16.10.2015

XD2015112602

26.11.2015

XD2015123102

31.12.2015

XD2016042002

20.4.2016

XD2016052002

20.5.2016

XD2016071801

18.7.2016

XD2016072702

27.7.2016

XD2016092601

26.9.2016

XD2015021002

10.2.2015

XD2015021502

15.2.2015

XD2015032602

26.3.2015

XD2015112601

26.11.2015

XD2016020301

3.2.2016

XD2016042701

27.4.2016

XD2016061701

17.6.2016

XD2016062801

28.6.2016

XD2016070101

1.7.2016

XD2015051302

13.5.2015

XD2016090501

5.9.2016

XD2016072701

27.7.2016

(59)

Die Kommission unterrichtete Topray Solar und die betroffenen Einführer (entsprechend den regelmäßigen von Topray Solar vorgelegten Berichten) über die Gründe für die Nichtigerklärung sowie die einschlägigen Rechnungen. Die Kommission gewährte Topray Solar und mehreren Einführern für ihre Stellungnahmen auf begründeten Antrag gewisse Fristverlängerungen.

(60)

Topray Solar stellte allgemein fest, dass es die nicht unter die Verpflichtung fallenden Solarprodukte versehentlich gemeldet habe und dass ein solcher Fehler nicht alleine zur Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen führen solle. Man habe nicht beabsichtigt, gegen die Verpflichtung zu verstoßen. Ferner brachte Topray Solar vor, es habe missverstanden, welche Solarprodukte nicht unter die Verpflichtung fielen.

(61)

Wie in den Erwägungsgründen 29 und 31 dargelegt, obliegt es dem Ausführer, Verpflichtungsrechnungen nach den Bestimmungen der Verpflichtung auszustellen. Bei technischen oder anderen Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Verpflichtung muss die Kommission konsultiert werden. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf den umfassenden Leitfaden, der zum Begriff „unter die Verpflichtung fallende Ware“ veröffentlicht wurde. Zudem war die Kommission in mehreren Schulungen unter anderem auf dieses Thema eingegangen. Außerdem beruht die Bewertung, ob eine Verpflichtungsrechnung für nichtig erklärt werden soll, ausschließlich auf Beweisen.

(62)

Die Vorbringen in Erwägungsgrund 60 werden somit zurückgewiesen.

(63)

Topray Solar focht auch die Nichtigerklärung der Rechnungen an. Das Unternehmen behauptete, weder nach Artikel 8 oder Artikel 10 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung noch nach Artikel 13 oder Artikel 16 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sei die Kommission ermächtigt, Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären. Seiner Meinung nach könne die Kommission vor dem Datum, an dem die Verpflichtungsannahme widerrufen wurde, keine Zölle auf in den freien Verkehr überführte Einfuhren erheben bzw. Zollbehörden anweisen, Zölle darauf zu erheben, sofern die Einfuhren nicht zollamtlich erfasst wurden. Diese Behauptung gründet auf der Annahme, dass die Kommission beschließen kann, vor dem Widerruf der Verpflichtungsannahme vorläufige Zölle einzuführen. Nach Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 10 der Antisubventionsgrundverordnung kann ein vorläufiger Zoll in dem Fall erhoben werden, dass die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, noch nicht abgeschlossen war. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall, da die Untersuchungen mit der Einführung von endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen abgeschlossen wurden. Zudem basiert die Ermächtigung zur Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen direkt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013. Folglich gelten die endgültigen Zölle nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung bzw. nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung im Falle eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung bzw. des Widerrufs der Verpflichtungsannahme durch die Kommission ohne Weiteres. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(64)

Des Weiteren kommentierten sechs Einführer die Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen.

(65)

Zwei Einführer brachten vor, sie hätten in gutem Glauben mit Topray Solar Handel getrieben und hätten nicht wissen können, dass Topray Solar gegen die Verpflichtung verstoße. Der erste Einführer wandte ferner ein, die nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren beträfen nur einen Bruchteil der von seinem Unternehmen bei Topray Solar gekauften Solarmodule. Zudem wandte er ein, die Nichtigerklärung der Rechnungen habe verheerende Folgen und dass er für Umstände haftbar würde, die außerhalb seiner Kontrolle lägen. Der zweite Einführer gab an, er habe im August 2013 nur ein einziges Geschäft mit Topray Solar abgeschlossen und ihm sei die Annahme der Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen.

(66)

Die Kommission erinnerte daran, dass sich Einführer darüber im Klaren sein müssten, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine von dem Hersteller, bei dem die Ware direkt oder indirekt gekauft wurde, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das etwaige Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten (vgl. hierzu Beschluss 2013/423/EU zur Annahme eines Verpflichtungsangebots, bestätigt durch Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission, sowie Erwägungsgründe 11 und 12). Die Kommission stellte auch fest, dass die nicht unter die Verpflichtung fallende, vom ersten Einführer erworbene Warenmenge keinen Bruchteil darstellte; vielmehr lag sie deutlich über der Parallelverkaufsobergrenze. Auch ist der Beschluss 2013/423/EU vor Abschluss des vom zweiten Einführer genannten Verkaufsgeschäfts veröffentlicht worden. Zudem hielt die Kommission fest, dass keiner der Einführer beanstandete, dass die Verpflichtungsrechnungen für Waren ausgestellt wurden, die nicht unter die Verpflichtung fielen. Die Vorbringen der beiden Einführer werden daher zurückgewiesen.

(67)

Der dritte Einführer legte nur die einschlägigen Unterlagen vor, die mit der Verpflichtungsrechnung verbunden waren, welche die Kommission für nichtig erklären will. Wie auch die beiden anderen Einführer (vgl. Erwägungsgründe 65 und 66) stellte auch dieser Einführer nicht infrage, dass die Verpflichtungsrechnung für eine Ware ausgestellt wurde, die nicht unter die Verpflichtung fiel. Somit bestätigte die Kommission ihre ursprüngliche Feststellung, dass die Verpflichtungsrechnung für nichtig zu erklären war.

(68)

Der vierte Einführer wandte ein, dass er nicht für einen Verstoß von Topray Solar verantwortlich gemacht werden könne, und dass die Verpflichtungsrechnung für Solarpaneele ausgestellt worden sei, die eine unter die Verpflichtung fallenden Ware seien. Ferner merkte dieser Einführer allgemein an, dass für Stellungnahmen keine angemessene Frist eingeräumt worden sei. Der fünfte Einführer brachte vor, dass der Preis für die von Topray Solar gekauften Solarmodule deutlich über dem angeblichen MEP gelegen hätten und dass sein Unternehmen andere Waren als Solarpaneele (Regler) in gleicher oder geringerer Zahl eingeführt habe.

(69)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass „unter die Verpflichtung fallende Waren“ nur solche Solarpaneele betrifft, die ausdrücklich in Erwägungsgrund 6 genannt sind. Der MEP gilt nicht für Waren, die nicht unter die Verpflichtung fallen, insbesondere nicht für Solarpaneele, die nicht unter die Warendefinition in Erwägungsgrund 6 fallen. Somit ist es unsinnig, Verkaufspreise von Waren, die nicht unter die Verpflichtung fallen, mit dem angeblichen MEP zu vergleichen. Diese Waren fielen nicht unter die Verpflichtung; somit kann ihr Preis nicht überprüft und mit dem angeblichen MEP verglichen werden. Topray Solar hätte keine Verpflichtungsrechnungen für Waren ausstellen dürfen, die nicht unter die Verpflichtung fallen. Dadurch dass Topray Solar diese Verpflichtungsrechnungen unter Verstoß gegen die Verpflichtung ausstellte, konnte das Unternehmen das Überschreiten der Parallelverkaufsobergrenze verschleiern. Die vom fünften Ausführer erwähnten Verkäufe von Reglern fügen dem bereits bestehenden Verstoß gegen die Parallelverkaufsobergrenze (vgl. Erwägungsgrund 44) eine weitere Ebene zu. Was die angemessene Frist zur Stellungnahme betrifft, erinnerte die Kommission daran, dass der vierte Einführer trotz einer ihm gewährten Verlängerung nicht weiter Stellung zum Inhalt der Unterrichtung nahm. Die Kommission wies diese Vorbringen daher zurück.

(70)

Der sechste Einführer brachte vor, dass es sich bei den anderen Waren, für die Verpflichtungsrechnungen ausgestellt worden seien, um Solarpaneele handelte, die zu Vorführungszwecken gekauft worden seien.

(71)

Die Kommission hielt fest, dass ein Teil der Waren der Verpflichtungsrechnung tatsächlich als ein Muster hätten angesehen werden können und dass der Einführer die einschlägigen Zollverfahren für die Überführung von Mustern in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union hätte einhalten können. Dies war jedoch nicht der Fall und der Einführer beanstandete nicht, dass Topray Solar Verpflichtungsrechnungen für die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware ausgestellt hatte. Daher wird dieses Argument zurückgewiesen.

(72)

Diese Rechnungen werden daher nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 für nichtig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, sobald die Rücknahme der Verpflichtung in Bezug auf den ausführenden Hersteller in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung der Zölle zuständig sind, werden entsprechend informiert.

(73)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 Einfuhren nur dann von den Zöllen befreit sind, wenn auf der Rechnung der Preis und mögliche Mengenrabatte für die unter die Verpflichtung fallende Ware genannt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Zölle selbst dann fällig, wenn die Handelsrechnung für die Waren von der Kommission nicht für nichtig erklärt wurde.

H.   WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(74)

Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für BLD Solar und Topray Solar widerrufen werden sollte.

(75)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Topray Solar und BLD Solar hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(76)

Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde. Kommen die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den nationalen Zollbehörden auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben.

(77)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung wird für folgende Unternehmen widerrufen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd, Shanxi Topray Solar Co. Ltd, Leshan Topray Cell Co. Ltd, zusammen mit ihrem verbundenen Unternehmen in der Union.

B880

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd, Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Artikel 2

1.   Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt.

2.   Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden vereinnahmt.

Artikel 3

1.   Haben die Zollbehörden Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013, die von einem der Unternehmen erstellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot ursprünglich von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und die Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnten, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.

2.   Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt.

Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 fälligen Zölle vereinnahmt.

3.   Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(5)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(6)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(7)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)  ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(16)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.

(17)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(18)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(19)  ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.

(20)  ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

(21)  ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.

(22)  ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.

(23)  ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4.

(24)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(25)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(26)  ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.

(27)  ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5.

(28)  ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 14.

(29)  ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43.

(30)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.


ANHANG I

Liste der von Shenzhen Topray Solar Co. Ltd, Shanxi Topray Solar Co. Ltd oder Leshan Topray Cell Co. Ltd ausgestellten Verpflichtungsrechnungen, die widerrufen werden:

Nummer der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen

Datum

XD2013092301

23.9.2013

XD2015042401

24.4.2015

XD2016041802

18.4.2016

XD2014060401

4.6.2014

XD2014061102

11.6.2014

XD2014061104

11.6.2014

XD2014071001

10.7.2014

XD2014071801

18.7.2014

XD2014072301

23.7.2014

XD2014080201

2.8.2014

XD2014091201

12.9.2014

XD2014120501

5.12.2014

XD2014121902

19.12.2014

XD2014122602

26.12.2014

XD2015021001

10.2.2015

XD2015021501

15.2.2015

XD2015032601

26.3.2015

XD2015041201

12.4.2015

XD2015052001

20.5.2015

XD2015052002

20.5.2015

XD2015060401

4.6.2015

XD2015060402

4.6.2015

XD2015062701

27.6.2015

XD2015062701-R

5.7.2016

XD2015071001

10.7.2015

XD2015071001-R

5.7.2016

XD2015072803

28.7.2015

XD2015072804

28.7.2015

XD2015081401

14.8.2015

XD2015081401-R

5.7.2016

XD2015092401

24.9.2015

XD2015093003

30.9.2015

XD2015120801

8.12.2015

XD2015122101

21.12.2015

XD2015122401

24.12.2015

XD2016010701

7.1.2016

XD2016011101

11.1.2016

XD2016032001

20.3.2016

XD2016032801

28.3.2016

XD2016041501

15.4.2016

XD2016041801

18.4.2016

XD2016052701

27.5.2016

XD2016061702

17.6.2016

XD2016062401

24.6.2016

XD2016071201

12.7.2016

XD2014021901

19.2.2014

XD2016011001

10.1.2016

XD2016011002

10.1.2016

XD2016051502

15.5.2016

XD2015091801

18.9.2015

XD2014111401

14.11.2014

XD2014032801

28.3.2014

XD2014050901

9.5.2014

XD2014080601

6.8.2014

XD2014082801

28.8.2014

XD2014091901

19.9.2014

XD2014121901

19.12.2014

XD2015020602

6.2.2015

XD2015032001

20.3.2015

XD2015052201

22.5.2015

XD2015062702

27.6.2015

XD2015091803

18.9.2015

XD2015101601

16.10.2015

XD2015112602

26.11.2015

XD2015123102

31.12.2015

XD2016042002

20.4.2016

XD2016052002

20.5.2016

XD2016071801

18.7.2016

XD2016072702

27.7.2016

XD2016092601

26.9.2016

XD2015021002

10.2.2015

XD2015021502

15.2.2015

XD2015032602

26.3.2015

XD2015112601

26.11.2015

XD2016020301

3.2.2016

XD2016042701

27.4.2016

XD2016061701

17.6.2016

XD2016062801

28.6.2016

XD2016070101

1.7.2016

XD2015051302

13.5.2015

XD2016090501

5.9.2016

XD2016072701

27.7.2016


ANHANG II

Liste der Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Zheijiang Era Solar Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY SCIENCE & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

China Machinery Engineering Wuxi Co.Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation (staatlich geführt)

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO. LTD

B918

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920