10.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1444 DER KOMMISSION

vom 9. August 2017

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 9. Dezember 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle (im Folgenden „CRS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. Oktober 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 53 % der Unionsgesamtproduktion von CRS entfielen. Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Im Anschluss an den vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag vom 24. Mai 2017 veröffentlichte die Kommission am 8. Juli 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (3); die entsprechenden Einfuhren werden seit dem 9. Juli 2017 erfasst.

(4)

Der Kommission lagen hinreichende Anscheinsbeweise vor, die die Notwendigkeit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren rechtfertigten, denn die Einfuhren aus dem betroffenen Land und dessen Marktanteile waren nach Einleitung der Untersuchung und der Schlussfolgerung, dass die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt waren, drastisch gestiegen.

1.3.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.4.   Hersteller in Vergleichsländern

(7)

Um ein Vergleichsland auszuwählen, kontaktierte die Kommission Hersteller in Brasilien, Kanada, Indien, Japan, Südkorea, Taiwan, der Türkei, der Ukraine und den USA, unterrichtete sie über die Einleitung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie Kanada vorläufig als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt habe.

1.5.   Stichprobenverfahren

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste vier Unionshersteller mit Sitz in vier verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die über 30 % der Unionsproduktion korrosionsbeständiger Stähle entfielen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(11)

Zwei Unternehmen brachten schriftlich vor, sie seien nicht in der Lage, den erforderlichen Fragebogen auszufüllen. Sie hielten ihre Unterstützung für den Antrag aufrecht, zogen sich aber aus der vorläufigen Stichprobe zurück.

(12)

Die Kommission bewertete die Auswirkungen des Rückzugs dieser beiden Unternehmen in der Stichprobe und gelangte zu dem Schluss, dass die Stichprobe nach wie vor repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union war.

(13)

Das größte der beiden Unternehmen, die aus der Stichprobe ausgenommen werden wollten, brachte in seinem Ersuchen vor, es stehe unter staatlicher Kontrolle und werde öffentlich zum Verkauf angeboten. Unter Berücksichtigung dieser Fakten gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei Einbeziehung des Unternehmens die mikroökonomischen Finanzindikatoren der Stichprobe insbesondere im Lichte der erheblichen Produktions- und Verkaufsmengen wesentlich beeinträchtigt würden.

(14)

Das andere Unternehmen erklärte, es arbeite bei anderen Antidumpingverfahren aktiv mit und ihm fehlten Ressourcen, um sich auch noch mit dem vorliegenden Fall zu befassen. Da das Unternehmen ersetzt werden könnte, ohne die Repräsentativität der Stichprobe zu schmälern, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen und verhältnismäßig ist, dem Antrag des Unternehmens, nicht in die Stichprobe einbezogen zu werden, stattzugeben.

(15)

Daher unterrichtete die Kommission die Parteien darüber, dass zwei andere Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt worden waren, und bat erneut um Stellungnahme der interessierten Parteien.

(16)

Eurofer übermittelte eine Stellungnahme und regte an, ein fünftes Unternehmen aufzunehmen, um die geografische Repräsentativität der Stichprobe zu erhöhen. Nach Analyse dieser Äußerungen gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die geänderte Stichprobe hinreichend repräsentativ war, weil auf sie 29 % der Unionsproduktion an korrosionsbeständigen Stählen und Standorte in vier verschiedenen Mitgliedstaaten entfielen. Darüber hinaus unterschied sich das vorgeschlagene Unternehmen nicht von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen. Auch wies das vorgeschlagene fünfte Unternehmen keine ausreichenden Produktions- und Verkaufsmengen auf, die seine Einbeziehung rechtfertigen würden. Die Kommission bestätigte daher die geänderte, vier Unternehmen umfassende Stichprobe. Gleichwohl wurde das Unternehmen aufgesucht, um einen größeren Einblick in die Lage am italienischen Markt zu gewinnen, der von enormem Wettbewerb und starkem Wandel geprägt ist, und zwar sowohl aufgrund der Konkurrenz anderer Unionshersteller als auch der chinesischen Einfuhren.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(18)

Lediglich zwei unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Deshalb wurde beschlossen, vom Stichprobenverfahren Abstand zu nehmen, und den beiden Unternehmen wurde ein Fragebogen für Einführer zugesandt. Nur eines von ihnen beantwortete den Fragebogen.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(20)

Im betroffenen Land übermittelten 16 ausführende Hersteller (bzw. Gruppen ausführender Hersteller) die erbetenen Informationen innerhalb der gesetzten Fristen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe von drei Gruppen aus. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.6.   Individuelle Behandlung

(21)

Drei Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, die sich jeweils aus mehreren einzelnen Unternehmen zusammensetzen, beantragten eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

(22)

Die Prüfung dieser Anträge auf individuelle Behandlung in der vorläufigen Phase der Untersuchung war angesichts der großen Zahl zu prüfender Unternehmen, der Anzahl der verschiedenen dabei aufzusuchenden Standorte, des Zeitrahmens der Untersuchung und der seitens der Kommission verfügbaren Ressourcen nicht möglich. Wie in Abschnitt 1.9 angegeben, hat die Kommission bereits insgesamt 17 einzelne Unternehmen geprüft, aus denen sich die drei für die Stichprobe ausgewählten Gruppen zusammensetzen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung konnten die Fragebogenantworten wichtiger Einführer, die zu einer der Gruppen in der Stichprobe gehören, ebenfalls nicht während der vorläufigen Untersuchung überprüft werden; diese Prüfungen müssen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Die Bewertung dreier weiterer Unternehmensgruppen wäre in dieser Phase unverhältnismäßig aufwendig gewesen und hätte den Abschluss der Untersuchung innerhalb des strikten von der Grundverordnung gesetzten Zeitrahmens verhindert.

(23)

Eines der Unternehmen in einer Gruppe, das individuelle Behandlung beantragte, brachte vor, dass sich seine Produktpalette nicht in der von der Kommission ausgewählten Stichprobe widerspiegele. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die in der Stichprobe erfasste Produktpalette für die betroffenen Einfuhren repräsentativ ist.

(24)

Die Kommission wird in der endgültigen Phase der Untersuchung entscheiden, ob sie eine individuelle Behandlung gewährt.

1.7.   Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(25)

Die Kommission sandte für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen wollten. Keine der drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller sandte MWB-Antragsformulare zurück. Obwohl die Anträge auf individuelle Ermittlung vorläufig zurückgewiesen wurden, wertet die Kommission die MWB-Antragsformulare zweier Gruppen nicht in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller aus, sofern sie beschließt, dass deren Antrag auf individuelle Ermittlung in der endgültigen Untersuchung zu akzeptiert werden kann.

1.8.   Fragebogenantworten

(26)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Antragsteller, die Unionshersteller in der Stichprobe und die Einführer/Verwender, die sich gemeldet hatten, an die ausführenden Hersteller der Stichprobe und die ausführenden Hersteller, die individuelle Ermittlung beantragt hatten, sowie die Hersteller im potenziellen Vergleichsland.

(27)

Antworten auf die Fragebogen gingen ein von Eurofer, vier Unionsherstellern, einem Einführer/Verwender, drei Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, drei nicht in die Stichprobe einbezogenen Gruppen mitarbeitender ausführender Hersteller, die individuelle Ermittlung beantragten, und einer Gruppe von Herstellern in einem Vergleichsland.

1.9.   Kontrollbesuche

(28)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte diese. Bei folgenden Unternehmen/Verbänden wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Verband:

Eurofer, Brüssel, Belgien

 

Unionshersteller:

Tata Steel IJmuiden B.V., IJmuiden, Niederlande

ArcelorMittal Belgium N.V., Gent, Belgien

ArcelorMittal Atlantique et Lorraine SAS, Dunkerque, Frankreich

ArcelorMittal Poland Group., Dabrowa Górnicza, Polen

ArcelorMittal Piombino S.p.A., Piombino, Italien

 

Unabhängige Einführer/Verwender in der Union:

Joris Ide N.V., Zwevezele, Belgien (Teil der Kingspan Group, Kingscourt, Irland)

 

Ausführende Hersteller in der VR China und verbundene Händler/Einführer:

 

Gruppe Hebei Iron and Steel („HBIS“):

Hesteel Co., Ltd Handan Branch, Handan, Hebei, VR China

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd, Handan City, Hebei, VR China

Handan Iron And Steel Group Import And Export Co., Ltd, Handan, Hebei, VR China

Hesteel Hong Kong Co., Limited; Handan, Hebei, VR China

Hebei Iron & Steel Group (Shanghai) International Trade Co., Ltd, Handan, Hebei, VR China

Hesteel (Singapore) Pte. Ltd, Handan, Hebei, VR China

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch, Tangshan, Hebei, VR China

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd, Tangshan, Hebei, VR China

Tangshan Iron & Steel Group Co., Ltd, Tangshan, Hebei, VR China

Sinobiz Holdings Limited, Tangshan, Hebei, VR China

 

Gruppe Shagang:

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd, Zhangjiagang, Jiangsu, VR China

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd, Zhangjiagang, Jiangsu, VR China

Jiangsu Shagang International Trade Co., Ltd, Zhangjiagang, Jiangsu, VR China

 

Gruppe Shougang:

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd, Beijing, VR China

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd, Beijing, VR China

China Shougang International Trade and Engineering Co., Ltd, Beijing, VR China

Shougang International (Austria) GmbH, Wien, Österreich

 

Hersteller im Vergleichsland:

ArcelorMittal Brazil S/A, São Francisco do Sul, Santa Catarina, Brasilien

ArcelorMittal Contagem S/A, São Francisco do Sul, Santa Catarina, Brasilien

(29)

Die Kommission suchte die drei verbundenen Ausführer der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen in Hongkong und Singapur, nämlich Xinsha International PTE, Ltd und Shagang South-Asia (Hong Kong) Trading Co., Ltd (verbundener Ausführer der Shagang Group) und Shougang Holding Trade (Hong Kong) Ltd (verbundener Ausführer der Shougang Group) nicht auf. Unterlagen und Buchführung dieser Unternehmen wurden jedoch im von der Kommission geforderten Umfang während des Kontrollbesuchs bei den jeweiligen verbundenen Herstellern in der VR China zur Verfügung gestellt.

1.10.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(30)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(31)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte korrosionsbeständige Stähle. Es handelt sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990035, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht und hat ihren Ursprung in der VR China.

(32)

CRS werden hergestellt, indem flachgewalzte Rollen (Coils), Bleche und Bänder aus Stahl in einem Tauchbad mit geschmolzenem Metall oder einer Zinklegierung überzogen werden. Dabei verbindet sich das Beschichtungsmetall mit dem Stahlsubstrat in einer metallurgischen Reaktion zu einer mehrschichtigen Struktur von Legierungen und bildet eine metallurgisch mit dem Stahl verbundene Beschichtung. Die Oberfläche der Ware wird des Weiteren chemisch passiviert, um sie vor Feuchtigkeit zu schützen und das Risiko der Bildung von Korrosionsprodukten während der Lagerung und beim Transport zu verringern.

(33)

CRS werden vor allem im Baugewerbe in Form diverser Verkleidungsmaterialien verwendet, aber auch bei der Herstellung von Haushaltsgeräten, bei Tiefzieh- und Stanzverfahren sowie bei kleinen geschweißten Rohren.

(34)

Zahlreiche Fragen gingen zur Eigenschaft der chemischen Passivierung ein, die die betroffene Ware aufweisen sollte; dabei geht es in erster Linie darum, dass lediglich für Zwecke des Oberflächenschutzes geölte CRS nicht Gegenstand der Untersuchung sind und deshalb auch nicht den Maßnahmen unterliegen. Bestimmte Parteien weisen darauf hin, dass dies eine Aufforderung zur „Umgehung“ der Maßnahmen darstelle.

(35)

Die Kommission bekräftigt, dass geölte CRS nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fallen, sofern diese Stähle lediglich geölt (und nicht gleichzeitig chemisch passiviert und geölt) sind.

(36)

Hinsichtlich des Vorbringens, die Ausklammerung geölter CRS aus der Warendefinition berge ein potenzielles Umgehungsrisiko, führte die Untersuchung zu keiner endgültigen Feststellung. Einige Parteien erläutern, dass die Verwender die CRS-Coils abwickeln und vom Ölfilm befreien müssen, bevor die Ware verwendet werden kann, und dass es sich um ein Verfahren handele, das spezifische Anlagen erfordert; wenn ferner die chinesischen ausführenden Hersteller diesen Arbeitsschritt auslagerten, würde das Verfahren noch komplizierter, zumal der Auftragnehmer — eine Drittpartei — die gesäuberten CRS für den Transport zum Verwender ebenfalls erneut aufwickeln müsste. Andere Parteien verweisen darauf, dass die Verwender das Öl beim Zuschnitt der Rollen durch spezielles Absorptionsmaterial leicht entfernen könnten.

(37)

In dieser Phase der Untersuchung befand die Kommission, dass angesichts des zusätzlichen logistischen Aufwands und der diesbezüglichen Kosten keine Gefahr bestand, dass die Zahlung von Antidumpingzöllen vermieden würde, indem die CRS-Coils nicht chemisch passiviert und stattdessen geölt würden. Das Vorbringen wird daher vorläufig zurückgewiesen.

2.2.   Gleichartige Ware

(38)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

(a)

die betroffene Ware,

(b)

die in Brasilien hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

(c)

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(39)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(40)

Da keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Marktwirtschaftsbehandlung beantragte, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.

(41)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie Kanada als Drittland mit Marktwirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ins Auge fasst. Zwei Parteien erhoben Einwände gegen die Wahl Kanadas wegen des angeblichen Preisunterschieds bei der gleichartigen Ware und wegen der zwischen dem potenziellen mitarbeitenden Hersteller in Kanada und einem der Antragsteller bestehenden Verbindung.

(42)

Die Kommission sandte Fragebogen an sämtliche ihr bekannten Hersteller in den in der Einleitungsbekanntmachung erwähnten Ländern sowie in andere Länder, für die Hinweise auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware vorlagen. Darüber hinaus kontaktierte die Kommission die zuständigen Behörden in diesen Ländern. Von den 25 Herstellern und vier Verbänden aus Kanada, Australien, Brasilien, Indien, der Republik Korea, Norwegen, der Türkei und Taiwan, die kontaktiert wurden, erklärten sich drei Hersteller aus drei verschiedenen Ländern (Australien, Brasilien und Kanada) zur Mitarbeit bereit.

(43)

Angesichts der Wettbewerbslage und der Größe der drei infrage kommenden Märkte sowie der von interessierten Parteien eingegangenen Stellungnahmen beschloss die Kommission, vorläufig Brasilien als Vergleichsland auszuwählen. Brasilien ist ein offen zugänglicher Markt mit drei Herstellern, bedeutenden Einfuhrmengen und Einfuhrzöllen in der Größenordnung von 12 % bis 14 %; während des Untersuchungszeitraums waren keine Antidumping- oder Ausgleichszölle auf Einfuhren von CRS in Kraft.

(44)

Am 14. März 2017 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien, dass sie Brasilien vorläufig als Vergleichsland ausgewählt hatte. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu der getroffenen Wahl Stellung zu nehmen. Keine Partei bestritt, dass Brasilien unter den drei Ländern, die zur Mitarbeit gewonnen werden konnten, am geeignetsten sei; ein ausführender Hersteller und die China Iron & Steel Association („CISA“) gaben dazu jedoch Stellungnahmen ab. Beide verwiesen auf die Verbindung zwischen dem brasilianischen mitarbeitenden Hersteller und einem der Antragsteller; darüber hinaus wies CISA auf eine Äußerung hin, die eine andere Partei mit Datum vom 23. Juni 2008 im Zusammenhang mit einer ähnlichen Untersuchung getätigt hatte (4); demnach hätten sich brasilianische Hersteller schmelztauchbeschichteter Bleche wettbewerbswidrig verhalten. Was diese Aspekte betrifft, so liegen keine Belege für wettbewerbswidriges Verhalten brasilianischer Hersteller von CRS im Untersuchungszeitraum vor (beispielsweise sind die Einfuhrmengen von CRS erheblich). Was die Verbindung zwischen dem Hersteller im Vergleichsland und einem Unionshersteller angeht, so erklärten die Parteien nicht, wie die fragliche Verbindung die Zuverlässigkeit der Daten hätte beeinträchtigen können. Nach Auffassung der Kommission wird durch die Verbindung die Bestimmung des Normalwerts, die anhand ordnungsgemäß verifizierter Daten erfolgt, weder ungültig noch beeinträchtigt.

(45)

Der brasilianische mitarbeitende Hersteller reichte einen nach Form und Frist ordnungsgemäß beantworteten Fragebogen ein.

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware in Brasilien an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Es wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware des mitarbeitenden Herstellers auf dem Inlandsmarkt — im Vergleich zu der betroffenen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt wurde — in repräsentativen Mengen verkauft wurde.

(47)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis den Produktionskosten des brasilianischen Herstellers im Untersuchungszeitraum entsprach oder darüber lag.

(48)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionskosten je Einheit entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(49)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum ermittelt wurde.

(50)

Für Warentypen, die nicht gewinnbringend waren oder auf dem Inlandsmarkt nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt; dazu wurden die Herstellkosten des brasilianischen Herstellers zuzüglich VVG-Kosten (10 %-20 %) und der Gewinn (10 %-20 %) für die rentablen Warentypen des brasilianischen Herstellers herangezogen. Der rechnerisch ermittelte Normalwert wurde in den Berechnungen je nach dem chinesischen ausführenden Hersteller auf 77 % bis 99,6 % der in die Union verkauften Mengen angewandt.

(51)

Bei einigen der von den chinesischen ausführenden Herstellern exportierten Warentypen ließ sich keine Übereinstimmung mit den Warentypen feststellen, die vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauft wurden. Deshalb musste der Normalwert für die nicht übereinstimmenden Warentypen nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten des Herstellers im Vergleichsland rechnerisch ermittelt werden. Danach rechnete die Kommission anhand der tatsächlich verzeichneten Produktions- und Verkaufszahlen einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten (10 %-20 %) hinzu, wie in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung vorgesehen. Schließlich schlug sie einen angemessenen Betrag als Gewinn (10 %-20 %) auf, wobei sie die durchschnittliche Gewinnspanne bei Verkäufen der gewinnbringenden Waren zugrunde legte.

3.2.   Ausfuhrpreis

(52)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen in die Union aus, so wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten vorgenommen. Berichtigungen wurden für die den verbundenen Einführern tatsächlich entstandenen Ausgaben für Transport innerhalb der EU, Bankgebühren, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen, für die VVG-Kosten und den Gewinn der verbundenen Einführer vorgenommen. Die Berichtigungen erfolgten in der Größenordnung von 5 % bis 10 %. Jeder der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe, der über verbundene Einführer in der EU Handel trieb, erhielt detaillierte Berechnungen der Berichtigungen, die in einer spezifischen Unterrichtung übermittelt wurden.

(53)

Bei den übrigen Geschäften wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3.   Vergleich

(54)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk mit den Inlandsverkaufspreisen des Herstellers im Vergleichsland oder gegebenenfalls mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen wurden.

(55)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport- und Versicherungskosten, Bankgebühren, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Kreditkosten, Provisionen sowie die Handelsstufe vorgenommen. Die an den Inlandspreisen im Vergleichsland vorgenommenen Berichtigungen bewegten sich in der Größenordnung von 10 % bis 15 %. Beim Ausfuhrpreis lagen die Berichtigungen je nach dem ausführenden Hersteller und dem Vertriebsweg zwischen 8,5 % und 20 %. Jeder der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe erhielt detaillierte Berechnungen der Berichtigungen, die in einer spezifischen Unterrichtung übermittelt wurden.

(56)

China erstattet die Mehrwertsteuer nach Ausfuhren nur zum Teil; der nicht erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer beläuft sich in diesem Fall auf 4 %. Um sicherzustellen, dass der Normalwert auf derselben Steuerstufe wie der Ausfuhrpreis ausgedrückt wurde, wurde der Normalwert um den Teil der Umsatzsteuer erhöht, der dem chinesischen ausführenden Hersteller bei der Ausfuhr der betroffenen Ware nicht erstattet wurde (5).

3.4.   Dumpingspannen

(57)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(58)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde als gewogener Durchschnitt auf der Grundlage der für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelten Spannen berechnet.

(59)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der VR China ermittelte die Kommission die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Dazu wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit wurde gemessen, indem der Anteil der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden Hersteller in die Union an der gesamten Menge der Ausfuhren aus dem betroffenen Land in die Union laut Eurostat-Einfuhrstatistiken ermittelt wurde.

(60)

Der Grad der Mitarbeit wird als hoch eingestuft, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 76 % der gesamten Ausfuhren in die Union im UZ ausmachten. Daher beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der Stichprobe ermittelt wurde.

(61)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Gruppe und Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

HBIS:

Hesteel Co., Ltd Handan Branch

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd

62,9

Gruppe Shougang:

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

46,2

Gruppe Shagang:

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd

56,7

Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

58,5

Alle übrigen Unternehmen

62,9

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(62)

Innerhalb der Union legten 16 Unternehmen im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung Produktions- und Verkaufsdaten vor und gaben an, dass sie die gleichartige Ware während des Untersuchungszeitraums herstellten. Aus den vorliegenden Informationen im Antrag geht hervor, dass es in der Union mindestens fünf weitere Unionshersteller der gleichartigen Ware gibt. Diese 21 Unionshersteller bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnet.

(63)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 9,9 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union und vom Antragsteller übermittelten Informationen.

(64)

Auf die kooperierenden Unionshersteller entfallen 64 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Unionsverbrauch

(65)

Wie aus Erwägungsgrund 29 hervorgeht, fallen Erzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen unter eine Reihe von KN-Codes, die bestimmte ex-Codes umfassen. Um den Verbrauch in der Union nicht zu gering anzusetzen, wurden die Einfuhrmengen der unter ex-Codes der KN fallenden Waren für die Zwecke der Berechnung des Unionsverbrauchs umfassend berücksichtigt.

(66)

Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und CRS-Erzeugnisse als Ausgangsmaterial für die Herstellung organisch beschichteter Stahlerzeugnisse gelten, wurden der Verbrauch auf dem Eigenverbrauchsmarkt und der Verbrauch auf dem freien Markt getrennt analysiert.

(67)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Marktes.

(68)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit CRS und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt war. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass rund 32 % der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenverbrauchsmarkt in der Union bestimmt waren.

4.2.1.   Eigenverbrauch

(69)

Die Kommission ermittelte den Eigenverbrauch in der Union auf der Grundlage der Eigenverwendung und der auf dem Unionsmarkt getätigten Eigenverbrauchsverkäufe aller ihr bekannten Unionshersteller. Danach entwickelte sich der Eigenverbrauch der Union wie folgt:

Tabelle 1

Eigenverbrauch (in Tonnen)

 

2013

2014

2015

UZ

Eigenverbrauch

3 016 047

3 210 425

3 351 638

3 160 454

Index (2013 = 100)

100

106

111

105

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantwort

(70)

Der Eigenverbrauch der Union stieg im Bezugszeitraum um etwa 5 %. Dieser Anstieg ist in erster Linie auf ein Wachstum auf den Eigenverbrauchsmärkten für organisch beschichtete Bleche zurückzuführen.

4.2.2.   Verbrauch auf dem freien Markt

(71)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der Verkäufe aller ihr bekannten Hersteller in der Union auf dem Unionsmarkt und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union. Danach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt:

Tabelle 2

Verbrauch auf dem freien Markt (in Tonnen)

 

2013

2014

2015

UZ

Verbrauch auf dem freien Markt

7 563 927

7 685 742

8 458 122

9 630 630

Index (2013 = 100)

100

102

112

127

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantwort

(72)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 27 %. Dieser Anstieg war im Wesentlichen auf die anziehende Nachfrage in den wichtigsten nachgelagerten Wirtschaftszweigen zurückzuführen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(73)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Eurostat-Datenbank. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.

(74)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Eurostat-Daten enthielten aus der VR China stammende Einfuhren von Erzeugnissen für die Automobilindustrie, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handele. Aus den Fragebogenantworten der chinesischen ausführenden Hersteller ging hervor, dass ein geringer Anteil an Erzeugnissen für die Automobilindustrie tatsächlich auf den Unionsmarkt ausgeführt wurde; obwohl diese Einfuhrmengen in der Tat in den Importdaten für die VR China enthalten waren, wie in Erwägungsgrund 57 erwähnt, wirkte sich dieser Aspekt nur marginal aus und beeinträchtigte somit keineswegs die Zuverlässigkeit der Eurostat-Daten.

(75)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China

888 515

1 067 435

1 383 614

2 185 283

Index (2013 = 100)

100

120

156

246

Marktanteil der VR China (in %)

11,7

13,9

16,4

22,7

Index (2013 = 100)

100

118

139

193

Quelle: Eurostat

(76)

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war bei den Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen ein Anstieg um 146 % zu verzeichnen. Parallel dazu stieg der gesamte Marktanteil der gedumpten Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 11 Prozentpunkte.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(77)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Diese Preise wurden nach einem Abgleich mit den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern eingegangenen Daten als zutreffend bestätigt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2013

2014

2015

UZ

Preise für Einfuhren aus der VR China

595

574

548

465

Index (2013 = 100)

100

96

92

78

Quelle: Eurostat

(78)

Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren fiel von 595 EUR/Tonne im Jahr 2013 auf 465 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Im Bezugszeitraum betrug der Rückgang des durchschnittlichen Stückpreises der gedumpten Einfuhren 22 %.

(79)

Die Kommission beurteilte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege eines Vergleichs

(a)

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

(b)

mit den entsprechenden gewogenen CIF-Durchschnittspreisen frei Grenze der Union je Warentyp der von den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, wobei angemessene Berichtigungen für nach der Einfuhr anfallende Kosten vorgenommen wurden.

(80)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt, nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ausgedrückt.

(81)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union je nach ausführendem Hersteller um 9 % bis 15 % unterboten wurden.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(82)

Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(83)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Lagerbestände, Wachstum, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union bewertet. Die Bewertung basierte auf den Angaben des Antragstellers, die mit den Angaben der Unionshersteller und verfügbaren amtlichen Statistiken (Eurostat) abgeglichen wurden.

(84)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Produktionskosten) erfolgte auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Bewertung beruhte auf den von den betreffenden Herstellern gelieferten und ordnungsgemäß geprüften Informationen.

(85)

Für einige Schadensindikatoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Union beziehen, analysierte die Kommission Daten getrennt für den freien Markt und den Eigenbedarfsmarkt und führte eine vergleichende Analyse durch. Diese Faktoren sind Verkäufe und Marktanteil, Preise je Einheit, Stückkosten und Rentabilität. Andere Wirtschaftsindikatoren hingegen können nur sinnvoll untersucht werden, indem die komplette Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Eigenverwendung des Wirtschaftszweigs der Union, betrachtet wurde, weil sie von der gesamten Tätigkeit — Produktion für den Eigenbedarf und für den Verkauf auf dem freien Markt — abhängen. Diese Faktoren sind Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und Arbeitskosten. Um ein vollständiges Bild der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, ist bei diesen Faktoren eine Analyse des gesamten Wirtschaftszweigs der Union gerechtfertigt, da bei den fraglichen Daten nicht nach Verkäufen auf dem Eigenbedarfsmarkt und Verkäufen auf dem freien Markt unterschieden werden kann.

(86)

Eine interessierte Partei merkte an, die Kommission solle ihre Feststellungen zur Schädigung auf der Grundlage von Daten, die sich nur auf die betroffene Ware beziehen, treffen. Dieser interessierten Partei zufolge sei dies von Relevanz, weil vom Wirtschaftszweig der Union — etwa von der Automobilindustrie — auch andere korrosionsbeständige Waren hergestellt werden. Die Kommission bestätigt, dass die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Daten keine von der Automobilindustrie hergestellten Waren, sondern nur von der Untersuchung betroffene Waren beinhalten. Wie in Erwägungsgrund 57 erläutert, zog die Kommission bei der Ermittlung des Verbrauchs bei bestimmten in die Untersuchung einbezogenen ex-Codes der KN die Daten der vollständigen KN-Codes heran. Dies hatte nur marginalen Einfluss auf den geschätzten Verbrauch und wirkte sich nicht auf andere Schadensindikatoren aus.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(87)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZ

Produktionsmenge (in t)

9 493 827

9 835 336

9 958 374

9 907 672

Index (2013 = 100)

100

104

105

104

Produktionskapazität (in Tonnen)

12 775 103

12 777 027

12 540 479

12 592 017

Index (2013 = 100)

100

100

98

99

Kapazitätsauslastung (in %)

74

77

79

79

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantworten.

(88)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um 4 %. Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die technische Kapazität, die Berichtigungen für Rüstzeiten, Wartung usw. wurden somit bereits vorgenommen. Bei den vorstehenden Kapazitätszahlen wurde berücksichtigt, dass die beteiligten Stahlwerke auch andere schmelztauchbeschichtete Waren in denselben Produktionsanlagen erzeugen; die Analyse beschränkte sich auf die betroffene Ware. Wenn man dies zugrunde legt, verringerte sich die Kapazität im Bezugszeitraum um 1 %.

(89)

Der Anstieg der Kapazitätsauslastung war darauf zurückzuführen, dass es — in erster Linie durch den gestiegenen Verbrauch — zu einer Zunahme des Produktionsvolumens und zu einem geringen Kapazitätsabbau kam.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(90)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil (freier Markt)

 

2013

2014

2015

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

5 958 718

5 933 646

6 164 527

6 283 967

Index (2013 = 100)

100

100

103

105

Marktanteil (in %)

78,8

77,2

72,9

65,2

Index (2013 = 100)

100

98

93

83

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantwort und Eurostat

(91)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 5 % von rund 6 Mio. Tonnen im Jahr 2013 auf ca. 6,3 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum.

(92)

Der Anstieg der Verkaufsmenge reichte für den Wirtschaftszweig der Union aber nicht aus, um seinen auf den freien Markt entfallenden Anteil zu halten. Im Bezugszeitraum sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 78,8 % auf 65,2 %, was einem Rückgang um 17 % gleichkommt.

(93)

Was den Eigenverbrauchsmarkt angeht, entwickelten sich Verkaufs-/Verrechnungsmengen und Marktanteil im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Eigenverbrauchsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZ

Eigenverbrauchsmenge

3 016 047

3 210 425

3 351 638

3 160 454

Index (2013 = 100)

100

106

111

105

Marktanteil (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt insgesamt) (in %)

28,5

29,5

28,4

24,7

Index (2013 = 100)

100

103

100

87

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantwort und Eurostat

(94)

Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufen) auf dem Unionsmarkt erhöhte sich im Bezugszeitraum um 5 %, d. h. von rund 3,0 Mio. Tonnen im Jahr 2013 auf 3,2 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum.

(95)

Allerdings sank der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenverbrauchsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtverbrauchs (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt), im Bezugszeitraum um 13 %.

4.4.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(96)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ))

8 569

7 949

8 027

8 358

Index (2013 = 100)

100

93

94

98

Produktivität (Produktion/Beschäftigten)

1 108

1 237

1 241

1 185

Index (2013 = 100)

100

112

112

107

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantworten.

(97)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum leicht zurück, und zwar um 2 %. In den Jahren 2014 und 2015 war die in VZÄ ausgedrückte Zahl der Arbeitskräfte wesentlich geringer, was in erster Linie darauf zurückzuführen war, dass kein temporär beschäftigtes Personal eingesetzt wurde, um — angesichts des zunehmenden Wettbewerbs durch die gedumpten Einfuhren auf dem Markt — die Produktionskosten zu senken und die Effizienz zu steigern. Infolgedessen nahm in Anbetracht des Anstiegs der Produktionsmenge (+ 4 %) im Bezugszeitraum die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, um 7 % zu. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union bemüht war, sich an veränderte Marktbedingungen anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

4.4.2.4.   Lagerbestände

(98)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

665 107

754 930

683 649

607 556

Index (2013 = 100)

100

114

103

91

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (%)

7,0

7,7

6,9

6,1

Index (2013 = 100)

100

110

98

88

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantworten.

(99)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 9 % zurück. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb wurden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wurde dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Wie aus der Tabelle weiter oben ersichtlich, blieb dieser Indikator bei etwa 6 % bis 8 % des Produktionsvolumens verhältnismäßig konstant.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne

(100)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen hohen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts des beträchtlichen Umfangs und der niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China, die zu enormem Preisdruck auf dem Markt führten, nicht unerheblich.

4.4.2.6.   Wachstum

(101)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um etwa 27 %, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt dagegen nur um 5 %. Der Wirtschaftszweig der Union büßte also 17 % an Marktanteil ein, der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahm dagegen im Bezugszeitraum um 93 % zu.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Erläuterung zum Aspekt der Vertraulichkeit

(102)

Die Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union besteht aus vier Unternehmen, die zu zwei Gruppen gehören. Im Sinne der Einhaltung der Vertraulichkeitsbestimmungen werden die mikroökonomischen Indikatoren nachstehend in Form von Indizes angegeben. Die Indizes beruhen auf dem Jahr 2013, für das der Wert mit 100 angesetzt wird. Wenn allerdings der Wert für 2013 negativ ist, so wird der entsprechende Wert für 2013 mit – 100 angesetzt.

4.4.3.2.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(103)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Verkaufspreise in der Union

 

2013

2014

2015

UZ

Verkaufspreis (EUR/Tonne)

Index (2013 = 100)

100

95

88

82

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

Index (2013 = 100)

100

93

86

80

Quelle: Überprüfte Fragebogenantwort der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(104)

Die obige Tabelle zeigt die Entwicklung der Verkaufspreise je Einheit in der Union auf dem freien Markt im Vergleich zu den entsprechenden Produktionskosten. Im Bezugszeitraum gingen die Verkaufspreise um 18 % zurück. Überdies lagen die Verkaufspreise im gesamten Bezugszeitraum im Durchschnitt unter den Produktionsstückkosten.

(105)

Um den Verlust von Marktanteilen zu begrenzen, sahen sich die Unionshersteller gezwungen, dem Abwärtsdruck auf die Preise zu folgen und ihre Verkaufspreise erheblich zu senken. Auf der anderen Seite lässt sich der Rückgang der Produktionskosten im Wesentlichen durch den Rückgang der Rohstoffpreise erklären. Wäre von den gedumpten chinesischen Einfuhren kein Druck auf die Verkaufspreise ausgegangen, so könnte der Wirtschaftszweig der Union dank gesunkener Rohstoffkosten erneut rentabel arbeiten.

(106)

Bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern wurden die meisten CRS-Erzeugnisse für den Eigenverbrauch innerhalb derselben wirtschaftlichen Einheit verrechnet, weshalb keine Rechnung ausgestellt wurde. Die übrigen Erzeugnisse wurden zu Verrechnungspreisen verkauft, wobei unterschiedliche Preispolitiken zur Anwendung kamen. Daher konnte aus der Preisentwicklung beim Eigenverbrauch keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden.

(107)

Einer interessierten Partei zufolge hätten sich die Verkaufspreise für schmelztauchbeschichtete Waren zwischen Februar 2016 und März 2017 nahezu verdoppelt, wodurch nachgewiesen worden sei, dass keine Schädigung vorlag. Mit diesem Preisanstieg würden die Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union automatisch anziehen und sich erneut im positiven Bereich bewegen.

(108)

Diese Behauptung ließ sich durch die Untersuchung nicht untermauern, zumal sich diese auf eine breite Palette von Erzeugnissen erstreckte, die meist nicht Teil der betroffenen Ware waren. Darüber hinaus bezogen sich die Belege zur Untermauerung dieser Behauptung auf eine außerhalb des Untersuchungszeitraums liegende Zeitspanne von sechs Monaten, und der vorlegte Preisvergleich wurde für die Untersuchung als ungeeignet erachtet, da er zu wenig ausführlich war und beispielsweise keine Angaben über die Rohstoffkosten und die Auswirkungen auf die Rentabilität enthielt.

4.4.3.3.   Arbeitskosten

(109)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je VZÄ

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je VZÄ (EUR)

Index (2013 = 100)

100

107

116

102

Quelle: Überprüfte Fragebogenantwort der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(110)

Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 2 %. Das Beschäftigungsniveau ist leicht zurückgegangen, wie aus Tabelle 8 ersichtlich ist. Diese Entwicklung belegt, dass der Wirtschaftszweig seine Personalkosten nach diesbezüglichen Schwierigkeiten im Jahr 2014 und insbesondere 2015 im Griff behielt.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(111)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

Index (2013 = – 100)

– 100

– 78

– 60

– 21

Cashflow (in EUR)

Index (2013 = – 100)

– 100

– 101

– 4

– 15

Investitionen (in EUR)

Index (2013 = 100)

100

136

280

210

Kapitalrendite (in %)

Index (2013 = – 100)

– 100

– 68

– 45

– 36

Quelle: Überprüfte Fragebogenantwort der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(112)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettoverlust vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(113)

Die Rentabilität war im Bezugszeitraum stets negativ, was belegt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär war. Auch wenn die Verluste aufgrund leicht verbesserter Marktbedingungen rückläufig waren, wurde doch der Schluss gezogen, dass die Rentabilität — über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet — nicht tragbar war.

(114)

Dank beträchtlich gesunkener Rohstoffkosten herrschten jedoch ideale Marktbedingungen für die Wiederherstellung der Rentabilität. Allerdings zwang der von den chinesischen Einfuhren ausgehende Preisdruck den Wirtschaftszweig der Union seine Preise auf ein Niveau zu senken, auf dem die Verluste nur eingeschränkt, nicht aber zur Gänze beseitigt wurden.

(115)

Die Verluste im Jahr 2013 sind teilweise auf die europäische Schuldenkrise und die daran anschließende Wirtschaftskrise zurückzuführen. Gleichwohl war klar, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, wieder rentabel zu arbeiten oder (in nennenswertem Umfang) von der langsamen Erholung der europäischen Wirtschaft zu profitieren.

(116)

Unter „Nettocashflow“ wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Trend beim Nettocashflow verlief insofern parallel zur Entwicklung der Umsatzrendite als er im gesamten Zeitraum negativ war, sich aber leicht verbesserte. Bei der Kapitalrendite war dieselbe Entwicklung zu beobachten.

(117)

Der Wirtschaftszweig der Union setzte seine Investitionstätigkeit im Bezugszeitraum dennoch fort. Die Investitionen waren eher auf die Sicherung von Effizienz und Produktivität und nicht so sehr auf die Steigerung der Produktion ausgerichtet.

(118)

Die Unionshersteller in der Stichprobe gehörten zwar großen internationalen Gruppen an, wiesen jedoch auf verminderte Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung innerhalb der Gruppe hin. Dennoch kam es im Bezugszeitraum zu einem Anstieg der Investitionen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(119)

Der Wirtschaftszweig der Union befand sich während des gesamten Bezugszeitraums in einer prekären Lage. Diese wird durch den Eigenverbrauchsmarkt und auch den freien Markt verdeutlicht. Auf den Eigenverbrauchsmarkt entfielen rund 25 % der gesamten Verkaufsmenge im UZ.

(120)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich auf dem freien Markt im UZ im Vergleich zu 2013. Auch wenn sich die Lage bei der Produktions- und Verkaufsmenge leicht verbesserte, verlor der Wirtschaftszweig der Union 17 % seines Marktanteils. Die Leistungsindikatoren Umsatzrendite, Kapitalrendite und Cashflow machten während des gesamten Bezugszeitraums eine negative Entwicklung durch; diese verbesserte sich zwar, jedoch aufgrund des Preisdrucks, der von gedumpten Einfuhren aus der VR China ausging, nicht in ausreichendem Maß. Diese Entwicklungen konnten auch nicht durch Maßnahmen zur Effizienzsteigerung verhindert werden, durch die Arbeitskräfte und Produktionskapazität abgebaut und ein konsequentes Management der Herstellkosten betrieben wurde.

(121)

Wie eine interessierte Partei anmerkte, würden, wie aus den Daten des Antrags hervorgeht, bestimmte Schadensindikatoren darauf hindeuten, dass keine Schädigung vorliege. Bei diesen Faktoren handelte es sich um Verkaufsmenge, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Wachstum. Diese Entwicklungen wurden im Zuge der Untersuchung anhand verifizierter Daten geprüft. Tatsächlich zeichnete sich bei mehreren — auch bei einigen in der oben erwähnten Behauptung angeführten — Indikatoren ein positiver Trend ab. Da der freie Markt um 27 % wuchs (siehe Tabelle 2), liegt es aber auf der Hand, dass die Situation bei einigen Indikatoren positiv erscheinen würde. Aus den bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und in dieser Schlussfolgerung herausgearbeiteten Gründen sind diese positiven Trends allerdings den bedeutsameren negativen Trends etwa beim Marktanteil und bei den Verkaufspreisen gegenüberzustellen und vor dem Hintergrund dieser negativen Ergebnisse zu bewerten. Als sie im richtigen Kontext, also zusammen mit allen anderen Schadensindikatoren geprüft wurden, zeigte sich deutlich, dass es zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gekommen ist.

(122)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union, der sowohl hinsichtlich seiner zwei Segmente als auch in seiner Gesamtheit analysiert wurde, im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(123)

Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Einfuhren aus Drittländern und um die Ausfuhrleistung der Unionshersteller.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(124)

Wie bereits erwähnt, stiegen die Einfuhren aus China im analysierten Zeitraum um 146 %. Die Einfuhrpreise je Tonne sanken um 22 % und damit noch stärker als die Rohstoffpreise, die um 20 % zurückgegangen waren. Darüber hinaus wurden durch diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Umfang — nämlich um 17 % bis 28 % — unterboten. Da es sich bei CRS um eine preisempfindliche Ware handelt, sind diese Spannen beträchtlich und mit äußerst schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verbunden.

(125)

Infolgedessen konnte nur China vor der Erholung des Marktes profitieren, der im analysierten Zeitraum ein Wachstum von 27 % aufwies: Die Markanteile der chinesischen Einfuhren stiegen von 11,7 % auf 22,7 %, während beim Wirtschaftszweig der Union die Verkaufsmengen lediglich um 5 % zulegten und der Marktanteil von 78,8 % auf 65,2 % zurückging.

(126)

Trotz günstiger Marktbedingungen im analysierten Zeitraum (fallende Rohstoffpreise und gestiegener Verbrauch) fuhr der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks und der gestiegenen Einfuhren aus China im gesamten Zeitraum weiterhin Verluste ein.

(127)

Die allmähliche Konjunkturverlangsamung in China und die, wie aus der Aktenlage hervorgeht, enorme Überkapazität der chinesischen Stahlindustrie haben die chinesischen Stahlproduzenten dazu veranlasst, ihren Produktionsüberschuss auf die Ausfuhrmärkte zu leiten; zudem ist der Unionsmarkt ist eine attraktive Ausfuhrdestination.

(128)

Angesichts dessen wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(129)

Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus anderen Ländern — Mengen in Tonnen, CIF-Preise pro Tonne und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZ

Gesamtmenge der Einfuhren aus Drittländern

716 694

684 661

909 981

1 161 380

Index (2013 = 100)

100

96

127

162

CIF-Preis in EUR/Tonne

698

701

641

572

Marktanteil (in %)

9,5

8,9

10,8

12,1

Menge der Einfuhren aus der Republik Korea

344 542

406 685

530 377

579 712

Index (2013 = 100)

100

118

154

168

CIF-Preis in EUR/Tonne

716

718

665

610

Marktanteil (in %)

4,6

5,3

6,3

6,0

Menge der Einfuhren aus Indien

81 489

42 301

61 739

157 212

Index (2013 = 100)

100

52

76

193

CIF-Preis in EUR/Tonne

627

696

550

471

Marktanteil (in %)

1,1

0,6

0,7

1,6

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

290 663

235 676

317 866

424 457

Index (2013 = 100)

100

81

109

146

CIF-Preis in EUR/Tonne

698

673

618

556

Marktanteil (in %)

3,8

3,1

3,8

4,4

Quelle: Eurostat

(130)

Einfuhren aus VR China machen 65 % aller Einfuhren in die Union aus. Andere Einfuhren nahmen im Bezugszeitraum um 33 % zu (wie aus Tabelle 13 hervorgeht). Der Marktanteil dieser Einfuhren ist von 9,5 % im Jahr 2013 auf 12,1 % im Untersuchungszeitraum gestiegen.

(131)

Die Einfuhren aus der Republik Korea nahmen im Bezugszeitraum um 68 % zu. Der Marktanteil dieser Einfuhren ist von 4,6 % im Jahr 2013 auf 6,0 % im Untersuchungszeitraum gestiegen.

(132)

Die Einfuhren aus Indien nahmen im Bezugszeitraum um 93 % zu. Der Marktanteil dieser Einfuhren ist von 1,1 % im Jahr 2013 auf 1,6 % im Untersuchungszeitraum gestiegen.

(133)

Die Kommission hat in Anbetracht dieser Zunahmen bei den Einfuhrmengen untersucht, ob die Einfuhren aus diesen Ländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Wie aus den Eurostat-Daten in Tabelle 13 hervorgeht, ist der Marktanteil der Einfuhren aus Korea zwar gestiegen, die CIF-Preise lagen aber deutlich über dem Niveau der Einfuhren aus der VR China sowie über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Preise der Einfuhren aus Indien waren ebenfalls höher als jene der Einfuhren aus der VR China; der Markanteil der indischen Einfuhren betrug in jedem Jahr unter 2 %. Die Einfuhren aus anderen Drittländern führten ebenfalls zu keiner Schädigung, weil das Preisniveau höher als bei den Einfuhren aus der VR China und beim Wirtschaftszweig der Union war.

(134)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern einzeln betrachtet oder gesondert untersucht keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten und sich keinesfalls so stark auswirkten, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben würde.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(135)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung

 

2013

2014

2015

UZ

Ausfuhrmenge

662 224

770 547

678 823

570 471

Index (2013 = 100)

100

116

103

86

Durchschnittspreis (EUR/Tonne) für unabhängige Parteien

545

547

508

477

Index (2013 = 100)

100

100

93

88

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten von Eurofer und von Unionsherstellern in der Stichprobe

(136)

Die Ausfuhrmenge sank zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum um 14 %. Was die Preise betrifft, so sanken diese aufgrund rückläufiger Rohstoffpreise im Bezugszeitraum um 12 %.

(137)

Angesichts eines Anteils der Ausfuhren an der Produktion von nur rund 6 % und in Anbetracht des Preisrückgangs, der geringer als auf dem Unionsmarkt ausfällt, vertrat die Kommission nicht die Auffassung, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union maßgeblich zu der Schädigung beigetragen hat.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(138)

Es wurde vorläufig ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land festgestellt.

(139)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Es wurde vorläufig festgestellt, dass die übrigen ermittelten Faktoren wie die Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhrleistung der Unionshersteller den ursächlichen Zusammenhang — selbst in kombinierter Wirkung — nicht aufheben. Die Einfuhren aus Drittländern wirkten sich vermutlich geringfügig auf die Schädigung aus, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wäre aber mit Sicherheit nicht in so erheblichem Maße beeinträchtigt worden. Insbesondere wären die Verkaufspreise nicht so weit gesunken, und es wäre eine höhere Rentabilität erzielt worden.

(140)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission in dieser Phase den Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass die anderen Faktoren weder einzeln betrachtet noch in kombinierter Wirkung geeignet waren, den ursächlichen Zusammenhang aufzuheben.

6.   INTERESSE DER UNION

(141)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(142)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in mindestens 15 Mitgliedstaaten angesiedelt und beschäftigt im Zusammenhang mit korrosionsbeständigen Stählen über 8 000 Arbeitnehmer.

(143)

Sechzehn Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Kein der Kommission bekannter Hersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie die vorstehende Analyse der Schadensindikatoren zeigt, kam es im gesamten Wirtschaftszweig der Union zu einer Verbesserung der Lage — aufgrund der negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren allerdings in geringerem Umfang als erwartet.

(144)

Durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle sollen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, sodass der Preisverfall ein Ende findet und der Wirtschaftszweig der Union seine Preise wieder anheben kann. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als notwendig erachtet wird. Durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China erlitt der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung.

(145)

Auch wenn mehrere Mengenindikatoren wie Produktions- und Verkaufsmengen positiv erscheinen, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht im dem Ausmaß, in dem Verbrauch angestiegen ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union von der Erholung des Unionsmarkts nicht in dem Umfang profitieren konnte, wie dies ohne gedumpte Einfuhren aus China der Fall gewesen wäre. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller der Stichprobe wie Rentabilität und Kapitalrendite entwickelten sich deutlich negativ. Umso wichtiger ist es, dass die Preise wieder auf ein nicht gedumptes oder zumindest nicht schädigendes Niveau angehoben werden, damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können. Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern. Schlechte Ergebnisse im Segment der korrosionsbeständigen Stähle würden sich auch auf die vor- und nachgelagerten Segmente vieler Unionshersteller (organische Beschichtung bzw. warmgewalzte Coils) auswirken, da die Kapazitätsauslastung in diesen Segmenten eng mit der Herstellung der untersuchten Ware zusammenhängt. Die Auswirkungen würden auch bei anderen — etwa für die Automobilindustrie bestimmten — schmelztauchbeschichteten Waren spürbar sein.

(146)

Bei schmelztauchbeschichteten Waren handelt es sich im Allgemeinen um jene Waren, die typischerweise rund 10 % der Verkäufe eines integrierten Stahlwerks ausmachen. Die tatsächliche Zahl schwankt je nach Hersteller. Diese Waren sind allerdings fast am Ende der Wertschöpfungskette angesiedelt. Die Stahlindustrie in der Union verfolgt die Strategie, die Verkäufe von Waren mit hoher Wertschöpfung zu maximieren, weil diese traditionellerweise überdurchschnittliche Gewinnspannen abwerfen, zumal weltweit die Zahl von Unternehmen, die bei derart hochwertigen Waren konkurrenzfähig sind, eher gering ist. Dass im analysierten Zeitraum keine Gewinne verzeichnet wurden, ist ein Beleg für ein ernsthaftes Problem, nämlich einer Gefährdung der Strategie des Wirtschaftszweigs der Union und seiner Zukunftsaussichten.

(147)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen könnte sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings erholen.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender

(148)

Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, wurde der Fragebogen nur von einem einzigen Einführer beantwortet. Dieser Einführer gehörte zu einer Gruppe von Unternehmen, die die betroffene Ware für die Herstellung von Waren nutzen, die in der Bauwirtschaft Verwendung finden. Andere Hersteller und Verwender meldeten sich als interessierte Parteien. Ein Einführerverband gab ebenfalls eine Stellungnahme zu der Untersuchung ab.

(149)

Dem mitarbeitenden Einführer/Verwender zufolge machte die betroffene Ware einen großen Teil seiner Produktionskosten aus; er befürchtete einen etwaigen, durch die Einführung von Zöllen bedingten Kostenanstieg. Wenn auch in der Untersuchung die Behauptung, die betroffene Ware sei ein wichtiger Kostenfaktor für den Einführer, bestätigt wurde, so ist doch auf andere Bezugsquellen hinzuweisen, die vom Einführer tatsächlich bereits genutzt wurden, woraus sich wiederum ergibt, dass sich die Einführung von Maßnahmen auf die Kosten und Wettbewerbsfähigkeit des Einführers nicht negativ auswirken würde.

(150)

Was die Einführer im Allgemeinen anlangt, gibt es keinen Beleg dafür, dass sie oder die Stahl-Servicecenter Preiserhöhungen nicht auf ihre Kunden abwälzen könnten. Zudem können sie Einfuhren auch aus anderen Ländern tätigen, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind.

(151)

Dem Einführerverband zufolge könnte der Wirtschaftszweig der Union seine Mitglieder aufgrund mangelnder Kapazität nicht immer mit der betroffenen Ware beliefern. Diese Feststellung wurde nicht belegt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verband keine Belege für diese Behauptung vorbrachte, und dass, wie aus Tabelle 5 ersichtlich ist, die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum 80 % nicht überstiegen hat, liegt für die Kommission kein Argument dafür vor, dass die Behauptung der Wahrheit entsprechen würde.

(152)

Einer weiteren interessierten Partei zufolge hatte ein Unionshersteller aufgrund von „Kürzungen“ Probleme bei der Belieferung von Kunden. Diese Behauptung betraf allerdings ein konkretes Problem eines Unionsherstellers und war somit für die Liefersituation des gesamten Wirtschaftszweigs nicht repräsentativ. Selbst wenn sich die Lage damals so darstellte, gab es doch alternative Bezugsquellen, und es liegen keine Belege dafür vor, dass die Belieferung für die Einführer und Händler im Allgemeinen problematisch war. Die Probleme der Unionshersteller sind auch darauf zurückzuführen, dass bei Stählen, die unter anderem von chinesischen Bezugsquellen stammen, Dumping praktiziert wurde, wie durch diese Untersuchung aufgezeigt wurde.

(153)

Das Baugewerbe ist bei diversen Verkleidungsmaterialien einer der wichtigsten Endabnehmer von CRS-Erzeugnissen; diese finden aber auch bei der Herstellung von Haushaltsgeräten, bei Tiefzieh- und Stanzverfahren sowie bei kleinen geschweißten Rohren Verwendung. Wie bereits erwähnt, arbeitete nur ein Verwender in dem Verfahren mit.

(154)

Auch wenn die Einführung von Maßnahmen höhere Einkaufspreisen nach sich ziehen und sich damit auf einige Verwender negativ auswirken würde, liegen keinerlei Belege dafür vor, dass die Rentabilität der Verwender unverhältnismäßig beeinträchtigt oder die Abwanderung wichtiger Unternehmensgruppen ausgelöst würde. Die vorgeschlagene Höhe der Zölle kann auch nicht als prohibitiv angesehen werden.

(155)

Es sei darauf hingewiesen, dass Zölle dazu beitragen sollten, die kontinuierliche Belieferung der Vertriebsunternehmen und ihrer Kunden zu sichern. Ohne Zölle müssten einige Hersteller korrosionsbeständiger Stähle in der Union die Produktion derartiger Stähle möglicherweise einstellen oder drosseln, sodass für viele Unionsverwender die Bezugsquellen eingeschränkt würden. Überdies werden die Maßnahmen in einer Höhe festgesetzt, die zu gleichen Wettbewerbsbedingungen führt, aber immer noch Einfuhren aus dem betroffenen Land (zu fairen Preisen) und anderen Quellen ermöglicht.

(156)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Unionseinführer und -verwender hätte.

6.3.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(157)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen würde, weil es dem gesamten Wirtschaftszweig durch höhere Preise wieder möglich wäre, erneut rentabel zu arbeiten. Dieses von hoher Wertschöpfung gekennzeichnete Segment ist für die Gesamtstrategie der Stahlindustrie in der Union, ihre Zukunftsaussichten und ihr Florieren von entscheidender Bedeutung.

(158)

Die Auswirkungen von Maßnahmen auf die wenigen anderen Parteien in der Union, die sich gemeldet haben, können nicht als erheblich angesehen werden. Aus der Untersuchung geht nicht hervor, dass die potenziellen Auswirkungen auf andere Akteure (die sich nicht gemeldet haben) schwerer wiegen würden als die positive Wirkung von Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union. Dabei stellten sich Maßnahmen für die vorgelagerten Branchen wie Rohstofflieferanten und Maschinenhersteller, die nicht (oder nur in geringem Umfang) Hersteller im betroffenen Land belieferten, als vorteilhaft heraus.

(159)

Die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe hat nur begrenzte Auswirkungen auf die Preise in der Lieferkette und die Leistung der Verwender. Die Maßnahmen werden in einer Höhe festgesetzt, die zu gleichen Wettbewerbsbedingungen führt, aber weiterhin Einfuhren aus dem betroffenen Land zu fairen Preisen ermöglicht. Was die Einführer anlangt, so können diese Preiserhöhungen auf Kunden abwälzen oder auf andere Bezugsquellen umsteigen.

(160)

Insgesamt gelangt die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gab, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von CRS-Erzeugnissen mit Ursprung in der VR China nicht im Interesse der Union liegt.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(161)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(162)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(163)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.

(164)

Um die Zielgewinnspanne zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die bei den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden. Die Kommission stellte fest, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum negativ war. Zudem war in diesem Zeitraum eine starke Präsenz von Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt zu verzeichnen. Die Kommission schloss daraus, dass die Zielgewinnspanne nicht auf der Grundlage des Bezugszeitraums ermittelt werden konnte. Der Antragsteller forderte die Kommission in seinem Antrag auf, mindestens 10 % des Umsatzes als angemessene nicht schädigende Gewinnspanne heranzuziehen. Zur Bewertung dieses Vorbringens analysierte die Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe, um die repräsentative, ohne Dumping erzielte Gewinnspanne zu ermitteln. Demnach war 2008 mit einer Spanne von 7,4 % das letzte rentable Jahr. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der angemessensten Zielgewinnspanne um jene Spanne handelte, die 2008 tatsächlich erzielt wurde.

(165)

Die Kommission berechnete somit einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem die genannte Gewinnspanne von 7,4 % auf die Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum aufgeschlagen wurde.

(166)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(167)

Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(168)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzollsätze festgesetzt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

HBIS:

Hesteel Co., Ltd Handan Branch

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd

61,2

23,5

23,5

Gruppe Shougang:

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

46,2

17,2

17,2

Gruppe Shagang:

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd

56,7

28,5

28,5

Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

57,4

23,4

23,4

Alle übrigen Unternehmen

61,2

28,5

28,5

(169)

Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der bei dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse festgesetzt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(170)

Ein Unternehmen darf die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (6) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(171)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ erhoben werden.

(172)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(173)

Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238, dass die aus der VR China versandten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in diesen Ländern zollamtlich erfasst werden. Dies geschah im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. In dieser Phase des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine etwaige rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(174)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(175)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können in der abschließenden Phase der Untersuchung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein vorläufiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990035, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Hesteel Co., Ltd Handan Branch

23,5

C227

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd

23,5

C158

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch

23,5

C159

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd

23,5

C228

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

17,2

C229

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

17,2

C164

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd

28,5

C230

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd

28,5

C112

Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

23,4

C231

Alle übrigen Unternehmen

28,5

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

(2)   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 einzustellen.

(2)   Angaben über Waren, die binnen 90 Tagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 17.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 39).

(4)  Beschluss 2009/106/EG der Kommission vom 6. Februar 2009 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter feuerverzinkter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit metallischem Überzug mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 38 vom 7.2.2009, S. 34).

(5)  Diese Methode wurde vom Gericht mit dem Urteil vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-423/09, Dashiqiao/Rat, ECLI:EU:T:2011:764, Rn.| 34 bis 50, bestätigt.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG

MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER, DIE NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGEN WURDEN

TARIC-ZUSATZCODE C231

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd

Maanshan, Anhui

Angang Steel Company Limited

Anshan, Liaoning

TKAS Auto Steel Company Ltd

Dalian, Liaoning

JiangYin ZongCheng Steel CO., Ltd

Jiangyin, Jiangsu

Bengang Steel Plates Co., Ltd

Benxi, Liaoning

BX STEEL POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd

Benxi, Liaoning

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd

Wuhan, Hubei

Shandong Kerui Steel Plate Co., Ltd

Binzhou, Shandong

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co. Ltd

Baotou, Inner Mongolia

Hunan Valin Liangang Steel Sheet Co., Ltd

Loudi, Hunan

Shandong Huifu Color Steel Co., Ltd

Linyi, Shadong

Fujian Kaijing Greentech Material Co., Ltd

Longhai, Fujian

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd

Shanghai

Baosteel Zhanjiang Iron & Steel Co., Ltd

Zhanjiang, Guandong

Yieh Phui (China) Technomaterial Co.

Changshu, Jiangsu

Rizhao Baohua New Materials Co., Ltd

Rizhao, Shandong

Jiangsu Gangzheng Steel Sheet Science and Technology Co., Ltd

Nantong, Jiangsu