17.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1480 DER KOMMISSION

vom 16. August 2017

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 10. Dezember 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung zu Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon (im Folgenden „Waren aus Gusseisen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und in Indien (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein.

(2)

Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2).

(3)

Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, den sieben Unionshersteller, nämlich Fondatel Lecompte SA, Ulefos Niemisen Valimo Oy Ltd, Saint-Gobain PAM SA, Fonderies Dechaumont SA, Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG, Saint-Gobain Construction Products UK Ltd und Fundiciones de Odena SA (im Folgenden „Antragsteller“) am 31. Oktober 2016 einreichten. Auf die Antragsteller entfallen zusammen über 40 % der gesamten Unionsproduktion von Waren aus Gusseisen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China und Indiens sowie ihr bekannte Einführer über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu der Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie vorläufig Indien als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt habe. Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(7)

Ein Verband mit dem Namen Free Castings Imports, der 19 Einführer vertritt, reichte nach der Einleitung der Untersuchung eine Stellungnahme ein (im Folgenden „Verband unabhängiger Einführer“). Außerdem reichten mehrere indische ausführende Hersteller, der indische Industriezweig und die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden „CCCME“) nach der Einleitung des Verfahrens Stellungnahmen ein.

(8)

Einige interessierte Parteien führten an, der Antrag enthalte nicht genug Anscheinsbeweise, um zur Einleitung einer Untersuchung zu führen, denn die darin dargelegten Vorbringen seien nicht durch vollständige Beweise belegt und zu den Produktionskosten und den Inlandspreisen der chinesischen ausführenden Hersteller fehlten jegliche Daten. Sie waren der Auffassung, dass diese Daten notwendig seien, um eine Untersuchung gegen ein Marktwirtschaftsland wie die VR China einzuleiten.

(9)

Die Kommission führte eine Überprüfung des Antrags nach Artikel 5 der Grundverordnung durch und kam zu dem Schluss, dass die Anforderungen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt waren, dass also die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Beweise ausreichten. Es sei daran erinnert, dass nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung ein Antrag dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehende Informationen enthält, beispielsweise Berichte und öffentlich zugängliche Statistiken. Im Übrigen stellte der im Antrag aufgeführte Normalwert auf der Grundlage von Vergleichslanddaten nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung hinreichendes Anscheinsbeweismaterial für die Einleitung der Untersuchung dar. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(10)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung hinreichend waren, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

1.3.   Stichprobe

(11)

In ihrer Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie bei den ausführenden Herstellern, den Unionsherstellern und den unabhängigen Einführern möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe bilden werde.

1.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmengen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum, wobei sichergestellt wurde, dass eine breite Palette an Warentypen abgedeckt ist und eine gewisse geografische Verteilung erreicht wird.

(13)

Diese Stichprobe bestand aus den drei Unionsherstellern EJ Picardie, Saint-Gobain PAM SA und Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 48 % des gesamten Produktionsvolumens und 43 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission ersuchte die interessierten Parteien, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(14)

Die Antragsteller reichten einen Antrag auf die Aufnahme eines vierten Unionsherstellers, Fondatel Lecomte, ein. Da die Antragsteller ihren Antrag nicht begründeten, lehnte ihn die Kommission ab.

(15)

Einige interessierte Parteien waren der Ansicht, dass die vorgeschlagene Stichprobe hinsichtlich der geografischen Standorte der Hersteller oder des Standpunkts der Unionshersteller in Bezug auf die Antragsteller die Realität nicht hinreichend genau abbilde. Die vorgeschlagene Stichprobe beziehe lediglich Antragsteller und einen Unterstützer des Antrags ein, während Unionshersteller aus den am meisten von den angeblich gedumpten Einfuhren aus der VR China betroffenen Mitgliedstaaten oder Unionshersteller aus mittel- und osteuropäischen Ländern nicht darin enthalten seien.

(16)

Die Kommission machte darauf aufmerksam, dass die Stichprobe die größten Märkte für die betroffene Ware und die größten Hersteller in Bezug auf Volumen und Verkäufe auf dem Unionsmarkt enthält, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnten.

(17)

Indische ausführende Hersteller waren der Ansicht, dass die Stichprobe der Unionshersteller nicht repräsentativ sei, da sie Unternehmen einbeziehe, die selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware seien.

(18)

Die Kommission merkte an, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Tat die betroffene Ware einführt, um sein Warensortiment zu vervollständigen. Die Kommission stellte fest, dass die eingeführte Menge mit weniger als 15 % der gesamten Unionsverkäufe des Unternehmens viel kleiner ist als die von diesem Unternehmen hergestellte Menge und ist deshalb der Ansicht, dass der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ ist.

(19)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bestätigte die Kommission, dass die Stichprobe repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union ist.

1.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(20)

Die Kommission forderte unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(21)

28 unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

1.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(22)

Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(23)

81 ausführende Hersteller in der VR China legten die erbetenen Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission stellte fest, dass 78 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller für die Stichprobe zulässig waren. Drei Hersteller gaben keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU innerhalb des Untersuchungszeitraums an und wurden daher als für die Stichprobe nicht zulässig angesehen. Die Kommission bildete eine vorläufige Stichprobe aus drei mitarbeitenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union. Alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Einige interessierte Parteien forderten die Kommission auf, ihre Stichprobe zu erweitern, um die Repräsentativität zu verbessern. Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen. Die endgültige Stichprobe bezog die fünf größten in die Union ausführenden Hersteller ein, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnten. Die Mission der VR China bei der Europäischen Union stimmte der endgültigen Stichprobe zu.

1.3.4.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indien

(24)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Mission Indiens bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(25)

22 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in Indien übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission stellte fest, dass 21 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller für die Stichprobe zulässig waren. Ein Hersteller gab keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU innerhalb des Untersuchungszeitraums an und wurde daher als nicht für die Stichprobe zulässig angesehen. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe aus drei Unternehmensgruppen aus. Alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und die indischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert.

(26)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von zwei ausführenden Herstellern ein, in denen diese äußerten, dass die Auswahl von nur drei Unternehmensgruppen auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union nicht repräsentativ für die erhebliche Vielfalt des indischen Marktes sei. Da die drei vorläufig ausgewählten Unternehmensgruppen einen wesentlichen Teil der Ausfuhren aus Indien in die EU innerhalb des Untersuchungszeitraums repräsentierten und in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnten, bestätigte die Kommission die vorläufige Stichprobe.

1.4.   Individuelle Ermittlung

(27)

18 nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller aus der VR China beantragten förmlich eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Ermittlung bei einer solch großen Zahl von Anträgen würde eine zu große Belastung darstellen und ließe sich in der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit nach vernünftigem Ermessen nicht realisieren. Deshalb beschloss die Kommission, keine individuellen Ermittlungen zu gewähren.

(28)

Keiner der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus Indien beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung; dies gilt auch für die Gruppen ausführender Hersteller.

1.5.   Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(29)

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung verschickte die Kommission MWB-Antragsformulare an alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, und an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne beantragen wollten. Nur einer der ausführenden Hersteller in der VR China, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, reichte ein MWB-Antragsformular ein, das von der Kommission ausgewertet wurde.

1.6.   Fragebogenantworten

(30)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, an alle ausführenden Hersteller, die die Beantragung einer individuellen Ermittlung beabsichtigten, und an zehn Hersteller aus potenziellen Vergleichsländern.

(31)

Die Kommission erhielt beantwortete Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, drei unabhängigen Einführern, den fünf in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China, 18 ausführenden Herstellern in der VR China, die eine individuelle Ermittlung beantragten, den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in Indien und drei Vergleichslandherstellern.

1.7.   Kontrollbesuche

(32)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Vertreter der Antragsteller:

Heuking Kühn Lüer Wojtek, Brüssel, Belgien;

 

Unionshersteller:

Saint-Gobain PAM SA, Pont-à-Mousson, Frankreich;

EJ Picardie, Saint-Crepin-Ibouvillers, Frankreich;

Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co, Rahden, Deutschland;

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory, Botou;

Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd, Botou;

Fengtai (Handan) Alloy Casting Co., Ltd, Handan;

Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd, Xiaozhai Town;

Shijiazhuang Transun Metal Products Co., Ltd, Shijiazhuang;

 

Ausführende Hersteller in Indien:

Crescent Foundry Company Pvt Ltd, Kalkutta und Uchchhad;

RB Agarwalla & Co und RBA Exports Private Limited, Kalkutta;

Victory Iron Works Ltd und Chamong Tee Exports Pvt. Ltd, Kalkutta.

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(33)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(34)

Einige interessierte Parteien waren der Ansicht, dass der Bezugszeitraum ungewöhnlich kurz und äußerst selektiv sei und daher zu kurz, um eine gründliche Analyse durchzuführen.

(35)

Die Kommission merkte an, dass der Bezugszeitraum nicht als ungewöhnlich kurz anzusehen ist (3). Bei der jetzigen Untersuchung setzt sich der Bezugszeitraum aus dem Untersuchungszeitraum und den drei vorangehenden Jahren zusammen, sodass er sich insgesamt auf dreidreiviertel Jahre beläuft. Dies wurde als angemessen erachtet, um die für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen zu bewerten. Er erstreckt sich über mehr als drei Jahre, was der Praxis der Kommission entspricht, und ist somit nicht ungewöhnlich kurz.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(36)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Es geht dabei um:

Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie

Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten, wobei Hydranten ausgenommen sind, haben ihren Ursprung in der VR China und Indien und werden derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 eingereiht (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(37)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen und für dieselben grundlegenden Verwendungen eingesetzt werden:

a)

die betroffene Ware

b)

die in der VR China und die in Indien hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware

c)

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware

(38)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(39)

Die indischen ausführenden Hersteller wandten ein, die Warendefinition sei zu weit gefasst. Insbesondere sollten ihrer Meinung nach Rinnenroste nach EN 1433 aus der Warendefinition ausgeklammert werden. Zur Untermauerung ihres Einwands brachten sie im Wesentlichen folgende Argumente vor.

(40)

Erstens würden Bestandteile für Rinnenroste nach anderen Herstellungsverfahren gefertigt und würden nur in begrenzter Zahl in der Union hergestellt. Zweitens hätten die Rahmen und Schienen von Rinnenrosten andere grundlegende materielle Eigenschaften und seien nur ein Bestandteil der auf dem Unionsmarkt verkauften Linienentwässerungssysteme.

(41)

Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte einen ähnlichen Einwand vor und fügte den oben genannten Argumenten hinzu, dass Rinnenroste nicht austauschbar mit Mannlochdeckeln seien und unter eine andere Industrienorm fielen.

(42)

Der Verband unabhängiger Einführer unterstützte den Antrag auf Ausklammerung von Rinnenrosten und fügte den oben genannten Argumenten hinzu, dass Rinnenroste andere Endverwendungen und Anwendungsbereiche hätten als der Rest der betroffenen Ware und dass sie nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit Waren stünden, die von Unionsherstellern gefertigt würden. Laut diesem Verband ist das für die Herstellung von Rinnenrosten erforderliche Know-how in der Union nicht vorhanden.

(43)

Die Antragsteller und ein weiterer Unionshersteller brachten vor, dass sie gegen die Ausklammerung von Rinnenrosten keine Einwände hätten.

(44)

Die Untersuchung bestätigte, dass Rinnenroste einer anderen Norm unterliegen, die sich von den für den Rest der betroffenen Ware geltenden Normen unterscheidet, und zwar der EN 1433. Darüber hinaus stimmten alle interessierten Parteien der Ausklammerung von Rinnenrosten aus der Warendefinition dieser Untersuchung zu. Aus diesem Grund klammerte die Kommission diese Ware vorläufig aus der Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware aus.

(45)

Ein unabhängiger Einführer forderte, Bestandteile mit einer lichten Weite von über 1 000 mm, die von dem unabhängigen Einführer Gatic aus der VR China eingeführt würden (im Folgenden „Gatic-Bestandteile“), aus der Warendefinition auszuklammern, da diese Bestandteile nicht als eine eigenständige Ware angesehen werden könnten und aufgrund ihrer Größe nicht unter die EN 124 fielen. Zur Untermauerung seines Einwands brachte er im Wesentlichen drei Argumente vor.

(46)

Erstens würden die Gatic-Bestandteile nach anderen Herstellungsverfahren gefertigt, da die Bestandteile in der Union unter Verwendung von Materialien aus dem Vereinigten Königreich zur fertigen Ware zusammengebaut würden. Zweitens hätten Gatic-Bestandteile andere grundlegende materielle Eigenschaften, da sie im Vergleich zur betroffenen Ware qualitativ hochwertiger seien und zusätzlicher Bearbeitung bedürften, um sie gas- und luftdicht zu machen. Drittens behauptete er, dass Gatic-Bestandteile andere Funktionen und Endverwendungen hätten, da sie versiegelt werden müssten und üblicherweise in einer größeren Struktur verbaut würden.

(47)

Darüber hinaus brachte der Verband der Einführer vor, dass Gussaufsätze und -roste, die als Gatic-Bestandteile verwendet würden, keine eigenständige Ware seien, nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Warentypen der betroffenen Ware stünden und einer zusätzlichen Bearbeitung im Herstellungsverfahren bedürften.

(48)

Die indischen ausführenden Herstelle brachten vor, dass Gatic-Bestandteile, die als Warentyp mit einer lichten Weite von nicht zwangsläufig über 1 000 mm beschrieben werden, nach einzigartigen Verfahren hergestellt würden, bei dem eine versiegelte Ware entstehe, die zusammengebaut werden müsse, und dass die meisten Unionshersteller nicht über das technische Know-how dafür verfügten.

(49)

Auf Grundlage der in den Erwägungsgründen 45-48 dargelegten Argumente beantragten die betreffenden interessierten Parteien die Ausklammerung von Gatic-Bestandteilen aus der Warendefinition.

(50)

Die Antragsteller teilten diese Auffassung nicht. Sie argumentierten, die Gatic-Bestandteile hätten die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften, die gleichen Funktionen und Endverwendungen und die gleichen Herstellungsverfahren wie die betroffene Ware. Einige andere Warentypen der betroffenen Ware hätten die gleichen Eigenschaften hinsichtlich der Gas- und Luftdichtigkeit wie die Gatic-Bestandteile. Ferner brachten sie vor, dass die betroffene Ware nicht durch die Norm definiert sei und ein breiteres Spektrum an Warentypen beinhalte als die EN 124.

(51)

Die Kommission stellte fest, dass die Warendefinition der betroffenen Ware Waren aus Gusseisen und Teile davon beinhaltet. Das Argument, dass Gatic-Bestandteile keine eigenständige Ware darstellen, ist damit hinfällig.

(52)

Die materiellen und technischen Eigenschaften der Ware werden durch Funktion, Einbau und Standort bestimmt und umfassen im Wesentlichen den Verkehrslastwiderstand, der durch die so genannte Belastungsklasse bestimmt wird, die Stabilität von Deckel und Rost im Rahmen und den sicheren und leichten Zugang. Die Ware kann aus Grauguss oder duktilem Gusseisen bestehen und der Deckel und/oder der Rahmen des Mannloches kann mit Beton oder anderen Materialien befüllt sein. Die Ware kann einer bestimmten Norm entsprechen. Hinsichtlich der Funktionen und Endverwendungen der Ware stellen gusseiserne Deckel und Rahmen eine Schnittstelle zwischen unterirdischen Netzen und der Straßen- oder Gehwegoberfläche dar. Die Ware wird in Gießereien hergestellt, die den Gießereien, in denen andere Typen der betroffenen Ware hergestellt werden, gleichen oder mit ihnen identisch sind.

(53)

Alle der aufgeführten Eigenschaften gelten auch für Gatic-Bestandteile, ungeachtet der lichten Weite der Ware. Die Gatic-Bestandteile unterscheiden sich in keiner der genannten Eigenschaften von der betroffenen Ware. Der Antrag auf Ausklammerung der Gatic-Bestandteile aus der betroffenen Ware wird somit abgelehnt.

(54)

Eine interessierte Partei forderte, dass Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen sowie die als Marke eingetragenen Watts Dead Level Systems, die unter die EN 1253 fielen, aus der Warendefinition der betroffenen Ware ausgeklammert werden sollten. Zur Untermauerung ihres Einwands brachte sie vor, dass die von der interessierten Partei beschriebenen Waren unter eine andere Norm als die betroffene Ware fielen.

(55)

Die Antragsteller stellten klar, dass sie unter die EN 1253 fallende Waren nicht als Teil der betroffenen Ware ansähen, da sie eine andere Funktion erfüllten und nicht zu den Waren aus Gusseisen für den öffentlichen Raum gehörten. Ferner produziere der Wirtschaftszweig der Union diese Waren nicht.

(56)

Die Kommission stellte fest, dass unter die EN 1253 fallende Waren nicht als Teil der Warendefinition für die betroffene Ware angesehen werden.

(57)

Der Verband unabhängiger Einführer forderte, Straßenkappen aus der Warendefinition der betroffenen Ware auszuklammern. Zur Untermauerung seines Einwands brachte er im Wesentlichen folgende Argumente vor.

(58)

Straßenkappen hätten andere materielle und technische Eigenschaften als traditionelle Mannlochdeckel, da sie üblicherweise viel kleiner seien und unter nationale Normen und nicht unter die EN 124 fielen. Die Endverwendungen und Anwendungen von Straßenkappen unterschieden sich wesentlich von Mannlochdeckeln, das sie als Schutzkammern und -abdeckungen dienten und nicht als Zugangspunkt für Arbeiter.

(59)

Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die betroffene Ware nicht nur Waren einschließt, die den Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen ermöglichen, sondern auch Waren, die ober- oder unterirdische Systeme abdecken oder eine Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen ermöglichen. Aus diesem Grund sind Straßenkappen Gegenstand der Untersuchung und der Antrag auf Ausklammerung von Straßenkappen aus der betroffenen Ware wurde abgelehnt.

(60)

Die Kommission beschloss somit vorläufig, Rinnenroste, die unter die EN 1433 fallen, aus der Warendefinition auszuklammern. Demgegenüber stellte sie in dieser Phase fest, dass unter die EN 1253 fallende Waren nicht Gegenstand des Antrags sind und deshalb nicht von der Untersuchung betroffen sind. Außerdem lehnte sie den Antrag auf Ausklammerung von Straßenkappen und Gatic-Bestandteilen aus der Untersuchung vorläufig ab.

3.   DUMPING

3.1.   VR China

3.1.1.   Normalwert

3.1.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(61)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt die Kommission den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der VR China, welche die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen und denen daher MWB gewährt werden könnte, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung.

(62)

Nur zur besseren Übersicht werden die Kriterien hier kurz dargelegt:

1)

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

2)

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

3)

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen mehr infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

4)

es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen und

5)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(63)

Um die nötigen Informationen für die Entscheidung einzuholen, ob die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt waren, bat die Kommission die ausführenden Hersteller, das MWB-Antragsformular auszufüllen. Lediglich ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd (im Folgenden „Lisheng“) beantragte MWB und antwortete fristgerecht. Die Kommission überprüfte die eingereichten Informationen in der Betriebsstätte des betreffenden Unternehmens.

(64)

Es wurde festgestellt, dass Lisheng die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung enthaltenen Kriterien nicht erfüllte; aus diesem Grund lehnte die Kommission den Antrag auf MWB ab.

(65)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge erfüllte Lisheng keines der fünf MWB-Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung.

(66)

In Bezug auf Kriterium 1, bei dem es um Staatseingriffe geht, wurde festgestellt, dass das Unternehmen seine Eigentümerstruktur geändert hat, ohne dies der Kommission mitzuteilen, und dass einer der neuen Eigentümer Verbindungen zum Staat und zur Kommunistischen Partei Chinas hatte.

(67)

In Bezug auf Kriterium 2, bei dem es um Buchführung geht, wurde festgestellt, dass die Buchführung des Unternehmens nicht vollständig genug war, um korrekt geprüft worden zu sein, und dass sie nicht nach den chinesischen oder internationalen Buchführungsgrundsätzen erfolgte.

(68)

In Bezug auf Kriterium 3 konnte das Unternehmen nicht belegen, dass hinsichtlich der Pacht von Land und seines Anlagevermögens keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems mehr bestanden.

(69)

In Bezug auf Kriterium 4 konnte das Unternehmen nicht belegen, dass die Eigentumsvorschriften für dieses Unternehmen angewandt wurden, da es keine Beweise zur Änderung der Eigentümerstruktur seit der Gründung des Unternehmens 2010 vorlegen konnte.

(70)

In Bezug auf Kriterium 5 konnte das Unternehmen in seiner Buchführung nicht nachweisen, dass ausländische Währungen zu Marktkursen umgerechnet wurden.

(71)

Die Kommission unterrichtete den betreffenden ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und den Wirtschaftszweig der Union über die Ergebnisse der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Die Kommission berücksichtigte die geäußerten Ansichten. Die Kommission setzte die interessierten Parteien von der endgültigen MWB-Entscheidung in Kenntnis.

(72)

Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen gingen keine Stellungnahmen von interessierten Parteien ein. Es bleibt daher bei der Schlussfolgerung, den MWB-Antrag von Lisheng abzulehnen.

3.1.1.2.   Ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

3.1.1.2.1.   Vergleichsland

(73)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft ausgewählt werden.

(74)

Neben Indien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Norwegen, der Türkei und Iran, die in der Einleitungsbekanntmachung erwähnt wurden, versuchte die Kommission, Hersteller der betroffenen Ware in Brasilien und Korea zu finden. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen bat die Kommission zehn ihr bekannte Hersteller der gleichartigen Ware, Informationen zu übermitteln. Zwei Hersteller in den Vereinigten Staaten und ein Hersteller in Norwegen beantworteten den Fragebogen für Hersteller aus Vergleichsländern. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die Informationen, die sie von den drei in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern erhalten hatte.

(75)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung, wonach, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen ist, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist, wurde zunächst die Lage in Indien geprüft. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission den interessierten Parteien daher mitgeteilt, dass sie vorläufig Indien als geeignetes Vergleichsland ausgewählt hatte, und hatte die interessierten Parteien aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

(76)

Die CCCME und der Verband unabhängiger Einführer brachten vor, dass Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt der VR China zur WTO am 11. Dezember 2016 seine Gültigkeit verloren habe. Die Wahl eines Vergleichslandes sei daher nicht mehr geboten und die Kommission solle zur Feststellung des Vorliegens von Dumping die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Hersteller verwenden. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass nur einer der fünf in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Informationen zu den Inlandspreisen und -kosten übermittelt hat. Unabhängig davon erinnerte die Kommission daran, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(77)

Der Antragsteller bekräftigte erneut seine Ablehnung der Wahl Indiens als Vergleichsland. Der Antragsteller brachte vor, dass die Wahl Indiens aufgrund von Anscheinsbeweisen für Dumping, angeblicher Unterschiede zwischen Indien und der VR China bei den Herstellungsverfahren, angeblicher Ausfuhrsubventionsregelungen und Marktverzerrungen mit Auswirkungen auf den Eisenerzpreis nicht angemessen sei.

(78)

Die Kommission prüfte den Einwand, dass Indien aufgrund von Anscheinsbeweisen für Dumping keine angemessene Wahl darstelle. Die Kommission merkte an, dass Anscheinsbeweise für Dumping keine Hinweise auf den Normalwert liefern, sondern auf den potenziellen Unterschied zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis in Indien. Außerdem bestätigte die Untersuchung den Vorwurf von Dumping bei der betroffenen Ware in Indien nicht. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(79)

Die Kommission prüfte den Einwand, dass Indien keine angemessene Wahl darstelle, weil die Hersteller in der VR China angeblich ihre Fertigungslinien automatisiert haben und Technologien verwenden, die den in den USA und Norwegen verwendeten ähnlicher seien. Die von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ergaben, dass die Hersteller in Indien und in der VR China damit begonnen haben, ihre Fertigungslinien zu automatisieren, der Großteil der Produktion aber in beiden Ländern weiterhin manuell abläuft. Die Kommission fand somit keine Beweise für die angeblichen Unterschiede bei den Herstellungsverfahren. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(80)

Die Kommission prüfte den Einwand, dass die Wahl Indiens aufgrund angeblicher Ausfuhrsubventionen nicht angemessen sei. Die Kommission merkte an, dass Ausfuhrsubventionen unmittelbar mit den Ausfuhrpreisen zusammenhängen, nicht mit dem Normalwert, und der Antragsteller legte keine Beweise dafür vor, dass sie die Höhe des Normalwerts beeinflussen. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(81)

Die Kommission prüfte den Einwand, dass die Wahl Indiens aufgrund von Marktverzerrungen mit Auswirkungen auf den Eisenerzpreis nicht angemessen sei. Die Kommission stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen indischen Hersteller Roheisen und kein Eisenerz verwendeten. Darüber hinaus konnten für mögliche Auswirkungen von Marktverzerrungen bei Eisenerz auf nachgelagerte Waren wie Roheisen und die betroffene Ware im Rahmen der Untersuchung keine Beweise gefunden werden. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(82)

Die Kommission erinnerte daran, dass Indien im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren, das im Jahr 2005 zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China führte, als Vergleichsland herangezogen wurde. Indien und die VR China stehen auf einer ähnlichen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung. Wie von der CCCME, dem Verband unabhängiger Einführer und dem Antragsteller bestätigt wird, verfügt Indien über repräsentative Inlandsverkäufe. Es besteht ein hohes Maß an Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt.

(83)

Die Kommission kam im gegenwärtigen Stadium somit zu dem Schluss, dass Indien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.1.1.2.2.   Normalwert (Vergleichsland)

(84)

Die Angaben der mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland dienten nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war.

(85)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware jedes ausführenden Herstellers in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage war die Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes repräsentativ.

(86)

Die Kommission ermittelte die von den in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern im Inland hergestellten und verkauften Warentypen, die mit den von den ausführenden Herstellern zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(87)

Einige der aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen konnten keinen im Vergleichsland hergestellten Warentypen gegenübergestellt werden. In solchen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert, indem sie einen gewogenen durchschnittlichen Normalwert für alle Warentypen, für die der gleiche Rohstoff (entweder duktiles Gusseisen oder Grauguss) verwendet wurde, berechnete.

(88)

Ansonsten wurde der Normalwert auf Grundlage eines gewogenen Durchschnitts je Warentyp des für jeden der in die Stichprobe einbezogenen indischen Hersteller berechneten Normalwerts wie in den Erwägungsgründen 99 bis 102 beschrieben ermittelt.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(89)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.1.3.   Vergleich

(90)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(91)

Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Transportkosten (zwischen 1 % und 5 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Versicherungsaufwendungen (zwischen 0 % und 0,2 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten (zwischen 0,2 % und 2,5 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Verpackungskosten (zwischen 0 % und 3 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Kreditkosten (zwischen 0 % und 1 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten) und Bankgebühren (zwischen 0,1 % und 0,2 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten) vorgenommen.

3.1.4.   Dumpingspannen

(92)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland (siehe Erwägungsgründe 86 bis 88) mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(93)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Dumpingspanne Stichprobe

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory

25,3

Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd

39,1

Fengtai (Handan) Alloy Casting Co., Ltd

42,8

Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd

28,9

Shijiazhuang Transun Metal Products Co., Ltd

33,1

(94)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung.

(95)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 33,1 %

(96)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.

(97)

Der Grad der Mitarbeit ist als hoch zu bezeichnen, da die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren etwa 60 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten; der Wirtschaftszweig der betroffenen Ware hat sich als stark zersplittert erwiesen, mit insgesamt 78 ausführenden Herstellern, die sich bei Bildung der Stichprobe gemeldet haben. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für alle anderen Unternehmen in der Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen ermittelt wurde.

(98)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 2

Dumpingspanne gesamt

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory

25,3

Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd

39,1

Fengtai (Handan) Alloy Casting Co., Ltd

42,8

Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd

28,9

Shijiazhuang Transun Metal Products Co., Ltd

33,1

Andere mitarbeitende Unternehmen

33,1

Alle übrigen Unternehmen

42,8

3.2.   Indien

3.2.1.   Normalwert

(99)

Die Kommission überprüfte drei indische ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller. Eine Gruppe besteht aus einem Hersteller und einem verbundenen Unternehmen, die andere aus zwei ausführenden Herstellern.

(100)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe jeder der drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt je ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht.

(101)

Mit Ausnahme eines Warentyps, der nur von einem ausführenden Hersteller verkauft wurde und für den die Kommission den Preis im normalen Handelsverkehr verwendete, wurden alle anderen Warentypen der drei Gruppen ausführender Hersteller nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft. Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung ermittelte die Kommission den Normalwert für alle bis auf einen Warentypen daher rechnerisch.

(102)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind; und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(103)

Die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller führten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.2.3.   Vergleich

(104)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(105)

Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Transportkosten (zwischen 0 % und 4,4 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Versicherungsaufwendungen (zwischen 0 % und 0,04 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten (zwischen 0,1 % und 1,8 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Bereitstellungs- und Frachtkosten sowie Einfuhrabgaben in der Union (zwischen 0 % und 0,4 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Kreditkosten (zwischen 0,3 % und 1,5 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Verpackungskosten (zwischen 1,3 % und 2,4 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), Bankgebühren (zwischen 0 % und 0,2 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten), andere Kosten (zwischen 0 % und 0,4 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten) und Provisionen (zwischen 0 % und 6,5 %, je nach den vom fraglichen Unternehmen gemeldeten, geprüften Daten) vorgenommen.

3.2.4.   Dumping

(106)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(107)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission vorläufig kein Dumping bei den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in Indien fest. Somit stellte die Kommission nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung vorläufig kein Dumping bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, und vorläufig kein Dumping bei allen anderen ausführenden Herstellern in Indien fest, da die Ausfuhren der indischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller einen sehr hohen Anteil (etwa 85 %) an den gesamten indischen Ausfuhren in die Union ausmachen.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(108)

Zu Beginn des Bezugszeitraums fertigten 24 Hersteller die gleichartige Ware in der Union. Vier von ihnen stoppten ihre Produktion während des Bezugszeitraums, sodass im Untersuchungszeitraum 20 Hersteller in der Union übrig blieben. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(109)

Der Verband der Einführer wandte ein, dass sechs Unionshersteller nicht in der Liste der Unionshersteller enthalten seien. Die Antragsteller führten an, dass zwei dieser Hersteller die betroffene Ware nicht produzierten, dass ein Hersteller vor Beginn des Bezugszeitraums den Betrieb eingestellt habe, dass die Fertigung eines Herstellers bereits in der Liste enthalten sei und dass die Antragsteller bei einem Hersteller nicht über alle Informationen verfügten. Die Antragsteller fügten der Liste der Unionshersteller deshalb einen zusätzlichen Unionshersteller hinzu, was sich in der Gesamtzahl der Hersteller im vorangegangenen Erwägungsgrund widerspiegelt.

(110)

Auf Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union wie dem Antrag, den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und den überprüften Stellungnahmen der Antragsteller ermittelte die Kommission eine Gesamtproduktion in der Union während des Untersuchungszeitraums von etwa 360 000 Tonnen.

(111)

Wie in Erwägungsgrund 13 angegeben, wurden drei Unionshersteller, auf die 48 % der gesamten Unionsproduktion und 43 % der gesamten Unionsverkäufe der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(112)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Eurostat-Einfuhrdaten, der überprüften Stellungnahmen der Antragsteller und der überprüften Verkaufsdaten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(113)

Der Unionsverbrauch an Waren aus Gusseisen entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch (in t)

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Union gesamt Verbrauch (in t)

584 903

584 235

557 067

539 933

Index

100

100

95

92

Quelle: Eurostat, überprüfte Stellungnahmen der Antragsteller und Fragebogenantworten.

(114)

Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum beständig, und zwar um 8 %. Der Markt für Waren aus Gusseisen hängt von der Nachfrage ab, die hauptsächlich vom Wasser- und Abwassersektor beeinflusst wird, der wiederum von der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung in der Union abhängt.

4.3.   Einfuhren aus der VR China

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(115)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Waren aus Gusseisen mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(116)

Da vorläufig für Indien kein Dumping festgestellt wurde, war die Kommission der Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht gemeinsam mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China bewertet werden können.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(117)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Anschließend wurde der Marktanteil der Einfuhren ermittelt, indem die Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch (vgl. Tabelle 3 in Erwägungsgrund 113) verglichen wurden.

(118)

Die Einfuhren von Waren aus Gusseisen aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge (in t) und Marktanteil

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus der VR China (in t)

126 790

157 728

152 494

147 186

Index

100

124

120

116

Marktanteil (in %)

21,7

27,0

27,4

27,3

Index

100

125

126

126

Quelle: Eurostat, überprüfte Stellungnahmen der Antragsteller und Fragebogenantworten.

(119)

Die Einfuhrmenge aus der VR China in die Union stieg im Bezugszeitraum um 16 %. Nach einem Anstieg um 24 % zwischen 2013 und 2014 sanken die Einfuhren aus der VR China 2015 stetig um 4 Prozentpunkte und um weitere 4 Prozentpunkte innerhalb des Untersuchungszeitraums.

(120)

Gleichzeitig ist der Unionsmarktanteil, der von den Einfuhren aus der VR China besetzt ist, von 21,7 % im Jahr 2013 auf 27,3 % im Untersuchungszeitraum gestiegen.

(121)

Die CCCME brachte Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Einfuhrdaten zum Ausdruck. Sie beanstandete, dass die Antragsteller auf Daten von Eurostat zurückgegriffen hätten, die nicht vollständig der Definition der betroffenen Ware entsprächen.

(122)

Die Kommission merkte an, dass die Antragsteller im Antrag ihre Methode erklärten, mit der sie anhand von Eurostat-Daten zu den Einfuhrdaten nur für die betroffene Ware gelangten. Da es keine verlässlicheren Methoden und Daten gibt, ermittelte die Kommission die Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus der VR China auf Grundlage dieser Methode unter Verwendung der Eurostat-Daten ohne Rinnenroste. Außerdem hat die CCCME keine alternativen Daten vorgelegt. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(123)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(124)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/t)

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Preis der Einfuhren aus der VR China

1 088

1 123

1 247

1 136

Index

100

103

115

104

Quelle: Eurostat.

(125)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. Nach einem Anstieg von 15 % zwischen 2013 und 2015 gab es einen starken Einbruch um 11 Prozentpunkte zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum.

(126)

Da diese Daten auf Einfuhrstatistiken beruhen und die genaue Mischung der Warentypen nicht bekannt ist, ist die Preisentwicklung nicht völlig zuverlässig.

(127)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

(1)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der drei Unionshersteller der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk; und

(2)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den fünf in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises und mit angemessener Berichtigung für Zölle in Höhe von 1,7 % bei Waren aus Grauguss und 2,7 % bei Waren aus duktilem Gusseisen.

(128)

Die Kommission nahm den Preisvergleich nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vor. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der drei Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum. Die Preisunterbietungsspannen lagen zwischen 35,4 % und 42,7 %.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(129)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(130)

Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(131)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(132)

Die Kommission beurteilte die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Wachstum. Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping) anhand der von den Antragstellern und den Unionsherstellern zur Verfügung gestellten Informationen. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.

(133)

Der Verband unabhängiger Einführer brachte vor, dass die makroökonomischen Indikatoren eine positive und stabile Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zeigten. Die Daten spiegelten einen allgemeinen Rückgang der Nachfrage nach der untersuchten Ware in Europa wider, der nicht auf Einfuhren aus der VR China und Indien zurückgeführt werden sollte.

(134)

Die Kommission hat die von den Antragstellern vorgelegten makroökonomischen Indikatoren überprüft. Die Daten für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt basierten auf tatsächlichen Daten zu den Antragstellern und unterstützenden Herstellern und auf überprüften Schätzungen der Antragsteller zum Rest des Wirtschaftszweiges der Union.

(135)

Auf dieser Grundlage war die Kommission der Auffassung, dass der makroökonomische Datensatz repräsentativ für die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union ist.

(136)

Die Kommission bewertete die mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Verkaufsstückpreise, Arbeitskosten, Stückkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite) anhand von ordnungsgemäß geprüften Daten in den Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller der Stichprobe.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(137)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in t)

378 424

390 209

362 881

361 561

Index

100

103

96

96

Produktionskapazität (in t)

697 794

688 543

665 308

669 176

Index

100

99

95

96

Kapazitätsauslastung (in %)

54,2

56,7

54,5

54,0

Index

100

104

100

99

Quelle: Überprüfte Stellungnahmen der Antragsteller und Fragebogenantworten.

(138)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 4 %. Nach einem leichten Anstieg zwischen 2013 und 2014 sank die Produktionsmenge 2015 um 7 Prozentpunkte und blieb im Untersuchungszeitraum stabil.

(139)

Der Rückgang der Produktionsmenge zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum war auf den gesunkenen Verbrauch (siehe Tabelle 3 in Erwägungsgrund(113)) und auf die gestiegene Menge an gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen.

(140)

Die gemeldeten Zahlen für die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union beziehen sich auf die technische Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Inbetriebnahme, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten bereits vorgenommen wurden.

(141)

Auf dieser Grundlage sank die Produktionskapazität zwischen 2013 und 2015 um 5 Prozentpunkte, gefolgt von einem leichten Anstieg um 1 Prozentpunkt.

(142)

Da Produktionsmenge und Produktionskapazität beide mehr oder weniger demselben rückläufigen Trend folgten, blieb die Kapazitätsauslastung während des Bezugszeitraums stabil. Insgesamt blieb die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(143)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

355 353

343 683

320 748

317 276

Index

100

97

90

89

Marktanteil (in %)

60,8

58,8

57,6

58,8

Index

100

97

95

97

Quelle: Überprüfte Stellungnahmen der Antragsteller und Fragebogenantworten.

(144)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 11 %.

(145)

Ähnlich wie bei der Entwicklung der Produktionsmenge war der Rückgang der Verkaufsmenge zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum auf den gesunkenen Verbrauch auf dem Unionsmarkt (siehe Erwägungsgrund 113) und auf die gestiegene Menge an gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen.

(146)

Aufgrund steigender Einfuhren aus der VR China in einen Markt mit gesunkenem Verbrauch sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 3 %.

4.4.2.3.   Wachstum

(147)

Der Unionsverbrauch sank zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum allmählich um 8 % oder 46 000 Tonnen. Dieser Rückgang hat negative Auswirkungen auf die Situation bei den Verkaufs- und Produktionsmengen im Wirtschaftszweig der Union sowie auf die Beschäftigung.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(148)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

3 123

3 288

2 929

2 910

Index

100

105

94

93

Produktivität (in t/VZÄ)

121,2

118,7

123,9

124,2

Index

100

98

102

103

Quelle: Überprüfte Stellungnahmen der Antragsteller und Fragebogenantworten.

(149)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Dieser Rückgang war eine Reaktion auf den Rückgang der Produktionsmengen um 4 %, der durch den Nachfragerückgang und wachsende Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China verursacht wurde.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(150)

Die Dumpingspanne liegt bei der VR China deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich.

(151)

Im Jahr 2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der VR China ein (4). Diese Maßnahme wurde im September 2011 außer Kraft gesetzt (5). Die während der aktuellen Untersuchung gesammelten Zahlen lassen darauf schließen, dass im Bezugszeitraum in der Union erneut Dumping aufgetreten ist.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(152)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Durchschnittsverkaufspreis (in EUR/t)

1 595

1 567

1 536

1 511

Index

100

98

96

95

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

1 511

1 500

1 480

1 464

Index

100

99

98

97

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(153)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller der Stichprobe gaben kontinuierlich nach (– 5 %), während die durchschnittlichen Produktionsstückkosten im Bezugszeitraum um 3 % fielen.

(154)

Um den Verlust der Marktanteile zu begrenzen und um im Wettbewerb mit den gedumpten Niedrigpreis-Einfuhren aus der VR China mithalten zu können, mussten die Unionshersteller ihre Verkaufspreise senken. Die Preissenkungen übersteigen den Rückgang ihrer Produktionskosten, der hauptsächlich auf fallende Rohstoffpreise während des Bezugszeitraums zurückzuführen war.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(155)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten (in EUR)

56 018

55 789

57 977

57 501

Index

100

100

103

103

Quelle: Überprüfte Stellungnahmen der Antragsteller und Fragebogenantworten.

(156)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 3 %.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(157)

Die Lagerbestände der drei Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in t)

29 456

36 406

33 824

32 971

Index

100

124

115

112

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(158)

Die Höhe der Schlussbestände der drei Unionshersteller der Stichprobe ist im Bezugszeitraum um 12 % angestiegen. Der Anstieg zwischen 2013 und 2014 geht auf die größere Produktionsmenge bei sinkenden Verkaufszahlen auf dem Unionsmarkt zurück.

(159)

Der Hauptgrund für den Anstieg der Lagerbestände war, dass trotz der Begrenzung der Produktionsmengen im Wirtschaftszweig der Union die Verkaufsmengen schneller abnahmen, da der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile an chinesische Einfuhren verlor.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(160)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der drei Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

5,3

4,3

3,7

3,1

Index

100

81

69

59

Cashflow (in Tausend EUR)

34 956

15 206

22 551

21 672

Index

100

44

65

62

Investitionen (in Tausend EUR)

47 996

47 287

46 781

43 991

Index

100

99

97

92

Kapitalrendite (in %)

35,6

30,4

28,3

31,2

Index

100

86

80

88

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(161)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(162)

In den letzten zehn Jahren gingen die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union Schritt für Schritt zurück. Während die Rentabilität der Unionshersteller 2006 noch bei rund 10 % lag, bezifferte sie sich im ersten Jahr des Bezugszeitraums nur noch auf 5,3 % und verschlechterte sich im Bezugszeitraum noch weiter. Die Rentabilität der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sank im Bezugszeitraum um 41 %.

(163)

Diese negative Entwicklung ist auf die im Bezugszeitraum sinkende Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zu Preisen, die schneller sanken als die Produktionskosten, zurückzuführen.

(164)

Unter Netto-Cashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum fiel der Cashflow um 38 %. Nach dem Rückgang um 56 % zwischen 2013 und 2014, der von einer erhöhten Produktion im Vergleich zu 2013 bei abnehmenden Verkaufszahlen beeinflusst wurde, gab es 2015 eine Verbesserung. Dennoch setzte sich die negative Entwicklung im Untersuchungszeitraum mit einem relativ geringen Rückgang fort.

(165)

Investitionen sind der Nettobuchwert der Vermögenswerte. Sie gingen zwischen 2013 und 2015 kontinuierlich zurück (– 3 Prozentpunkte) und brachen dann im Untersuchungszeitraum um 5 Prozentpunkte ein. Insgesamt verringerten sich die Investitionen im Bezugszeitraum um 8 %. Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt, der die Höhe der Anlagenabschreibung widerspiegelt. Im Bezugszeitraum sank sie um 12 %. Nach einem kontinuierlichen Rückgang zwischen 2013 und 2015, der durch wesentliche Verkaufsrückgänge beeinflusst wurde, war im Untersuchungszeitrum eine gewisse Verbesserung zu verzeichnen. Dieser Indikator ist jedoch als solcher für den Zustand des Wirtschaftszweigs der Union nicht aussagekräftig. Die Vermögenswerte des Wirtschaftszweigs der Union sind fast vollständig abgeschrieben, sodass der Nettowert des Vermögenswerte niedrig ist, was zu einer künstlich hohen Kapitalrendite führt.

(166)

Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Herstellung von Waren aus Gusseisen ist kapitalintensiv und alle 15 bis 20 Jahre sind beträchtliche Investitionen erforderlich, um die für das Herstellungsverfahren notwendigen Maschinen zu modernisieren. Die Produktionsanlagen des Wirtschaftszweigs der Union altern schnell und der Wirtschaftszweig der Union benötigt erhebliche und langfristige Investitionen, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Die im Bezugszeitraum erzielte Kapitalrendite reicht nicht aus, um solch erhebliche Investitionen zu decken.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(167)

Die Auswertung der oben genannten Faktoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum die Produktion gesenkt hat (– 4 %) und Marktanteile verloren hat. Vier Gießereien in der Union haben im Bezugszeitraum den Betrieb eingestellt.

(168)

Darüber hinaus hat sich die Rentabilität der Unionshersteller zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum auf sehr niedrigem Niveau fast halbiert.

(169)

Außerdem haben sich andere Schadensindikatoren wie Kapazität (– 4 %), Verkaufsmengen in der Union (– 11 %) und Beschäftigung (– 7 %) im Bezugszeitraum negativ entwickelt.

(170)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(171)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

(172)

Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller, Nachfragerückgang, Wettbewerb zwischen Unionsherstellern, Management des Wirtschaftszweigs der Union und angebliche Segmentierung des Unionsmarktes.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(173)

Die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums erheblich, mit Preisunterbietungsspannen zwischen 35,4 % und 42,7 %, was zu sinkenden Marktanteilen und Gewinnen für den Wirtschaftszweig der Union führte (von 5,3 % im Jahr 2013 auf 3,1 % im Untersuchungszeitraum). Während des Bezugszeitraums verlor der Wirtschaftszweig der Union 11 % der Verkaufsmenge in einem Markt, der um 8 % abnahm, während die Einfuhrmenge aus der VR China um 16 % stieg.

(174)

Insgesamt steht dem Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union in Höhe von 2,1 Prozentpunkten im Bezugszeitraum ein Anstieg des Marktanteils gedumpter Einfuhren mit Ursprung in der VR China um 5,6 Prozentpunkte gegenüber.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(175)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Indien

Menge (in t)

37 917

51 561

51 452

46 004

Index

100

136

136

121

Marktanteil (in %)

6,5

8,8

9,2

8,5

Durchschnittspreis

945

1 027

1 055

976

Index

100

109

112

103

Andere Drittländer

Menge (in t)

64 843

31 263

32 373

29 468

Index

100

48

50

45

Marktanteil (in %)

11,1

5,4

5,8

5,5

Durchschnittspreis

928

1 702

1 770

1 795

Index

100

183

190

193

Drittländer insgesamt, außer VR China

Menge (in t)

102 759

82 824

83 825

75 471

Index

100

81

82

73

Marktanteil (in %)

17,6

14,2

15,0

14,0

Durchschnittspreis

922

1 269

1 317

1 282

Index

100

138

143

139

Quelle: Eurostat, überprüfte Stellungnahmen der Antragsteller.

(176)

Die Einfuhrmengen aus anderen Ländern als der VR China sanken im Bezugszeitraum um 27 %, d. h. von 102 759 Tonnen im Jahr 2013 auf 75 471 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Ihr Marktanteil nahm um 20 % ab. Die meisten dieser Einfuhren stammten aus Indien (61 % im Untersuchungszeitraum). Der Anteil der Einfuhren aus Drittländern an allen Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum betrug rund 34 %, wobei Einfuhren aus Indien bei etwa 21 % im Untersuchungszeitraum lagen.

(177)

Die Einfuhrmengen aus Indien stiegen im Bezugszeitraum um 19 %, d. h. von rund 37 917 Tonnen im Jahr 2013 auf rund 46 004 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil Indiens stieg um 30 % von 6,5 % (2013) auf 8,5 % (Untersuchungszeitraum).

(178)

Im Bezugszeitraum hat die VR China Marktanteile teilweise vom Wirtschaftszweig der Union und teilweise von anderen Drittländern als Indien gewonnen; dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass Indien seine Marktanteile nicht auch zumindest teilweise auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union vergrößert hat.

(179)

Außerdem unterboten die indischen Einfuhrpreise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums in ähnlich starker Weise wie die chinesischen Einfuhrpreise (Preisunterbietung von 40 % bis 50 %). Legt man die Menge in Tonnen zugrunde, so waren die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum im Durchschnitt höher als die indischen Preise. Dieser Preisunterschied ist jedoch nicht aussagekräftig, da sich der Produktmix der indischen und der chinesischen Ausfuhren unterscheidet. Bei den indischen Ausfuhren in die EU handelte es sich nämlich hauptsächlich um Grauguss, während es sich bei den chinesischen Ausfuhren im Wesentlichen um duktiles Eisen handelte. Aufgrund der relativ gesehen höheren Sprödigkeit von Grauguss ist bei einer Ware aus Grauguss, um zu einem vergleichbaren Ergebnis zu gelangen, eine größere Materialmenge erforderlich als bei einer Ware aus duktilem Eisen. Deshalb sind Waren aus Grauguss schwerer, was je Stück der betroffenen Ware zu einem ähnlichen Preisniveau führt.

(180)

Da die Einfuhren aus Indien die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, haben sie zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen. Allerdings weisen diese Einfuhren deutlich niedrigere Mengen und Marktanteile auf (der Marktanteil lag im Untersuchungszeitraum bei 8,5 % gegenüber 27,3 % bei der VR China). Insbesondere war die Menge der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum (147 186 t) deutlich größer als die Menge der Einfuhren aus Indien (46 004 t) im selben Zeitraum; sie belief sich auf mehr als das Dreifache. Infolgedessen wurde der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Indien nicht aufgehoben; diese können sich nur marginal auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben.

(181)

Eine Analyse der Eurostat-Daten ergab, dass die Preise für die Einfuhren aus anderen Ländern als Indien und der VR China im Bezugszeitraum gestiegen sind und dabei ein Niveau erreicht haben, das über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum liegt, während die Einfuhrmenge im Bezugszeitraum um 55 % gesunken ist (von 64 843 Tonnen auf 29 468 Tonnen) (6). Aus diesem Grund können diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben.

(182)

Die Kommission analysierte die Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China auch kumulativ. Die Menge der Einfuhren ging um 27 % zurück und der durchschnittliche Preis stieg um 39 % und lag deutlich über den Preisen der Einfuhren aus der VR China. Infolgedessen wurde der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus allen anderen Ländern als der VR China nicht aufgehoben; diese können sich höchstens marginal auf die Schädigung ausgewirkt haben.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(183)

Die Ausfuhren der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

14 030

16 015

19 363

19 842

Index

100

114

138

141

Durchschnittspreis (in EUR)

1 452

1 509

1 463

1 443

Index

100

104

101

99

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(184)

Wert- und mengenmäßig nahmen die Ausfuhren der Unionshersteller an verbundene und unabhängige Abnehmer im Bezugszeitraum zu. Der durchschnittliche Stückpreis bei Ausfuhren an unabhängige Abnehmer blieb weit über dem durchschnittlichen Stückpreis der Einfuhren aus der VR China. Die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union haben somit nicht zur geringen Rentabilität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zur Schädigung beigetragen hat.

(185)

Der Verband der Einführer brachte vor, dass die angebliche bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich durch einen erheblichen Rückgang der Unionsausfuhren im Bezugszeitraum verursacht worden sei.

(186)

Die Kommission merkte an, dass der Verband der Einführer für seine Argumentation Eurostat heranzieht. Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt wird, wird die betroffene Ware bei Eurostat in einen ex-Code eingereiht, was bedeutet, dass Eurostat keine bis zur Definition der betroffenen Ware aufgeschlüsselten Daten zur Verfügung stellt.

(187)

Die überprüften Daten der Unionshersteller ließen einen Anstieg der Ausfuhrmenge der untersuchten Ware erkennen, wie aus Tabelle 14 in Erwägungsgrund 183 zu ersehen ist.

(188)

Der Verband der Einführer brachte keine Argumente zur Widerlegung der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eingereichten, überprüften Daten vor; deshalb wurde der Einwand zurückgewiesen.

5.2.3.   Nachfragerückgang

(189)

Der Verband der Einführer wandte ein, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit den Märkten für Hoch- und Tiefbau zusammenhänge, die sich noch nicht vollständig von der Wirtschaftskrise erholt hätten. Darüber hinaus habe die Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Probleme für den Wirtschaftszweig der Union verursacht. Der Verband der Einführer legte jedoch keine schlüssigen Beweise für diese Behauptungen vor.

(190)

Des Weiteren brachte der indische Industriezweig vor, dass die Antragsteller zunächst keine Beweise für einen direkten Zusammenhang zwischen der Schließung von Gießereien der Unionshersteller Aco, Dois Portos und EJ Access Systems und dem Druck durch angeblich gedumpte Einfuhren aus der VR China und aus Indien vorgelegt hätten. Diese Schließungen fielen jedoch mit dem Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China, dem Verlust von Marktanteilen sowie den sinkenden Preisen und dem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zusammen.

(191)

Die Kommission merkte an, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 8 % abnahm, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 11 % zurückgingen und gedumpte Einfuhren aus der VR China um 16 % zunahmen. Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass der Nachfragerückgang zwar Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum gehabt haben könnte, jedoch nicht in dem Maße, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben würde. Deshalb wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

5.2.4.   Wettbewerb zwischen Unionsherstellern

(192)

Der Verband der Einführer brachte vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit Wettbewerb innerhalb der Union durch Hersteller aus osteuropäischen Mitgliedstaaten zusammenhänge, der zu einer Schädigung der Hersteller in westeuropäischen Mitgliedstaaten geführt habe.

(193)

Die Antragsteller widersprachen dem und argumentierten, dass mittel- und osteuropäische Hersteller keine großen Ambitionen hätten, als Wettbewerber in den westeuropäischen Mitgliedstaaten in Erscheinung zu treten, da die dortigen Märkte angesichts der gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht besonders attraktiv seien.

(194)

Die Kommission merkte an, dass es innerhalb der Union Handel mit Waren aus Gusseisen gibt, und zwar auch zwischen mittel-/osteuropäischen und westeuropäischen Mitgliedstaaten. Der Handel innerhalb der Union weist im Bezugszeitraum eine stabile Entwicklung auf und kann somit nicht zu der Schädigung beigetragen haben. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

5.2.5.   Management des Wirtschaftszweigs der Union

(195)

Der Verband der Einführer brachte vor, dass die geschwächte Position des Wirtschaftszweigs der Union auf nicht effiziente Entscheidungen des Managements und einen Mangel an Investitionen in Forschung und Entwicklung zurückzuführen sei.

(196)

Der Verband der Einführer legte keine Beweise für diese Behauptungen vor. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

5.2.6.   Segmentierung des Unionsmarkts

(197)

Die CCCME brachte vor, dass es erhebliche Unterschiede bei den verkauften Warentypen gebe, je nach der geografischen Lage des Mitgliedstaats, hauptsächlich im Zusammenhang mit der Trennung zwischen Grauguss und duktilen Eisenwaren. Es scheine, als ob Abnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils nur eine der beiden Waren verwenden. Der Wirtschaftszweig der Union sei aufgespalten in die Herstellung von Grauguss und die Herstellung von duktilem Eisen, und die Einfuhren aus der VR China bestünden vorwiegend aus duktilem Eisen, während die Einfuhren aus Indien vorwiegend aus Grauguss bestünden. Der indische Wirtschaftszweig brachte diesen Punkt ebenfalls zur Sprache.

(198)

Die CCCME wandte ein, dass die Schädigung eines Mitgliedstaats, in dem in erster Linie Grauguss verkauft werde, nicht auf die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware zurückgeführt werden könne, da die Waren nicht im Wettbewerb miteinander stünden.

(199)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Unionsmarkt ein einziger gemeinsamer Markt mit einer europaweit geltenden Norm und auch nationalen Normen ist, in dem auch innerhalb der Union Handel getrieben wird und der von Einfuhren durchdrungen ist. Auch wenn potenzielle Präferenzen zwischen Grauguss und duktilen Eisenwaren bestehen mögen, basieren Verkäufe und Herstellung nicht ausschließlich auf dem Typ des Gusseisens. Beide Typen weisen dieselben Endverwendungen auf und lassen sich durch einander ersetzen. Die Kommission betrachtete Graugusswaren und duktile Eisenwaren daher als austauschbare Waren.

(200)

Die CCCME brachte außerdem vor, dass ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union auf die Herstellung und den Verkauf von nicht standardmäßigen Waren spezialisiert sei. Nicht standardmäßige Waren seien nicht von den Einfuhren betroffen und Schädigungen im Zusammenhang mit solchen Waren könnten nicht den Einfuhren aus der VR China oder aus Indien zugeschrieben werden.

(201)

Die Kommission verwendete ein System zur Kategorisierung von Waren, das einen Vergleich von eingeführten Waren mit gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren ermöglichte. Somit wurden Unterschiede zwischen Waren bei der Bestimmung des Ausmaßes der Schädigung berücksichtigt. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Frage der Schadensursache

(202)

Die Kommission stellte vorläufig einen ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionshersteller und den gedumpten Einfuhren aus der VR China fest.

(203)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(204)

Was die anderen erkannten Faktoren wie die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller, den Nachfragerückgang, den Wettbewerb zwischen Unionsherstellern, das Management des Wirtschaftszweigs der Union und die angebliche Segmentierung des Unionsmarktes anbelangt, so wurde vorläufig festgestellt, dass sie den ursächlichen Zusammenhang selbst bei Berücksichtigung ihres möglichen kombinierten Effekts nicht aufheben.

(205)

Aufgrund der dargelegten Sachlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde und dass der ursächliche Zusammenhang durch die anderen Faktoren — einzeln betrachtet oder in kombinierter Wirkung — nicht aufgehoben wurde.

6.   INTERESSE DER UNION

(206)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(207)

Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich sowohl aus großen als auch aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammen und beschäftigte im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum direkt etwa 3 000 Personen. Die Unternehmen befinden sich hauptsächlich in Belgien, Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich; Standorte mit geringerem Produktionsvolumen gibt es in Finnland, Italien, Kroatien, den Niederlanden, Polen, Slowenien, Schweden und der Tschechischen Republik.

(208)

Acht Unionshersteller (von denen zwei miteinander verbunden sind) arbeiteten bei der Untersuchung mit. Keiner der der Kommission bekannten Hersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie unter Abschnitt 4.4.4 beschrieben, zeigt eine Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren seit Beginn des Bezugszeitraums, dass der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren litt.

(209)

Die Kommission geht davon aus, dass durch die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, sodass der Preisdruck ein Ende findet und der Wirtschaftszweig der Union seine Marktanteile wiedererlangen kann. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als notwendig erachtet wird.

(210)

Durch die gedumpten Einfuhren erlitt der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung. Die Kommission weist darauf hin, dass die meisten Schadensindikatoren seit Beginn des Bezugszeitraums eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller der Stichprobe wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite entwickelten sich deutlich negativ.

(211)

Daher müssen die Preise wieder auf ein Niveau angehoben werden, auf dem alle Hersteller unter fairen Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können. Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(212)

Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung eines Antidumpingzolls im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen könnte sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings erholen.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(213)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, arbeiten 28 Einführer, von denen 19 dem in Erwägungsgrund 7 genannten Verband der Einführer angehören, bei der Untersuchung mit und drei von ihnen wurden in die Stichprobe einbezogen. Auf die mitarbeitenden Einführer entfielen 62 % der Einfuhren aus der VR China und Indien. Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer entfielen 42 % der Einfuhrmenge aller mitarbeitenden Einführer. Alle drei Einführer der Stichprobe lehnen wie die anderen Mitgliedern des Verbands der Einführer die Einführung von Maßnahmen ab.

(214)

Der Verband der Einführer brachte vor, dass der Erlass von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union liege, da dadurch eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Unionsmarkt entstehen würde und Einfuhren der betroffenen Ware in die Union verhindert würden, da die Einfuhren aus der VR China und aus Indien beinahe die Gesamtheit aller Unionseinfuhren darstellten.

(215)

Die Antragsteller widersprachen diesem Einwand und merkten an, dass durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Unionspreise wieder auf ein Niveau gebracht werden könnten, auf dem ein fairer Wettbewerb möglich sei, ohne dabei den Markt für Einfuhren aus der VR China oder aus Indien zu verschließen oder dazu zu führen, dass ein Unionshersteller eine beherrschende Stellung auf dem Unionsmarkt erlange.

(216)

Der Verband der Einführer wandte ein, dass unabhängige Einführer aufgrund der vertikalen Integration der Unionshersteller bereits ernsten Schwierigkeiten bei der Beschaffung ausreichender Vorräte der untersuchten Ware gegenüberstünden, was sich im Falle einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen noch verschlechtern werde.

(217)

Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Vertreiber verkauft und nicht vertikal integriert ist, wie der Verband unabhängiger Einführer behauptete. Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich derzeit in einer Phase geringer Kapazitätsauslastung und etwa 10 % der Einfuhren stammen aus anderen Ländern als der VR China und Indien, sodass Einführer auf Unionsherstellung oder andere Einfuhren zurückgreifen könnten. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass bei zusätzlicher Nachfrage die Antragsteller die Versorgungssicherheit gewährleisten könnten.

(218)

Laut Verband der Einführer handelt es sich bei den meisten unabhängigen Einführern um KMU mit einer begrenzten Fähigkeit zur Anpassung ihrer Unternehmen an die Einführung von Antidumpingmaßnahmen.

(219)

Die Kommission prüfte die Einwände der Einführer und der Antragsteller und kam zu dem Schluss, dass nach aktuellen Daten die Einführer in der Union einen gewissen Mehrwert schaffen und einen Antidumpingzoll nicht ohne Preiserhöhungen auffangen könnten. Die Kommission verglich die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einführer und des Wirtschaftszweigs der Union und kam zu dem Schluss, dass es Raum für Preiserhöhungen gibt.

(220)

Obwohl die Einführer einwandten, dass es für sie schwierig sei, aufgrund der Kosten für Formen und Bescheinigungen zu alternativen Bezugsquellen zu wechseln, stellte die Kommission fest, dass dies aus folgendem Grund möglich ist. Der Wirtschaftszweig der Union hat derzeit eine Kapazitätsauslastung von 54 % und offenbar stellt Indien, für das vorläufig kein Dumping festgestellt wurde, vermehrt duktiles Eisen her und ist daher eine mögliche Bezugsquelle neben anderen Ländern wie der Türkei und Norwegen.

(221)

Die Kommission stellte fest, dass die Einführer in Bezug auf Beschäftigung eine geringfügige Rolle spielen. Während die drei Unionshersteller der Stichprobe etwas 1 200 Personen beschäftigen, konnten bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Einführern, die aus der VR China einführen, weniger als 100 Beschäftigte der betroffenen Ware zugerechnet werden.

(222)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass auf Grundlage der in dieser Phase verfügbaren Informationen, die sie nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen noch überprüfen wird, die zu erwartenden Auswirkungen von Maßnahmen für unabhängige Einführer nicht wesentlich sind und die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht aufwiegen.

6.3.   Interesse der Verwender

(223)

Die wichtigsten Endverwender der betroffenen Ware sind Versorgungsdienste. Was die Kosten betrifft, so stellt die betroffene Ware bei den Verwendern nur einen kleinen Posten in oft größeren Infrastrukturprojekten dar.

(224)

Der Verband der Einführer brachte seine Befürchtung zum Ausdruck, dass Antidumpingmaßnahmen zu erhöhten Preisen zu Lasten der Endverwender, bei denen es sich vorwiegend um öffentliche Einrichtungen handele, führen könnten. Die Endverwender können jedoch nicht mit Preisen unter dem Selbstkostenpreis auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union rechnen.

(225)

Es meldeten sich keine Verwender- oder Verbraucherverbände. Aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit dieser Parteien kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vorläufige Einführung von Maßnahmen sich nicht über Gebühr auf deren Lage auswirken würde.

6.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(226)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China einzuführen.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(227)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu verhindern. Da im Fall von Indien kein Dumping festgestellt wurde, werden keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt, die Untersuchung wird jedoch fortgesetzt, bis endgültige Erkenntnisse gewonnen wurden.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(228)

Zur Bestimmung der Höhe der Maßnahmen hat die Kommission zunächst den Zollsatz ermittelt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(229)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.

(230)

Zur Ermittlung des angemessenen Gewinns, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt werden könnte, prüfte die Kommission die mit den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen wurden.

(231)

Die Zielgewinnspanne wurde entsprechend den im Jahr 2013 mit den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinnen vorläufig auf 5,3 % festgesetzt. Da die gedumpten Einfuhren im Jahr 2014 stark zunahmen und sich danach stabilisierten, wird davon ausgegangen, dass die Gewinne aus dem Jahr 2013 das angemessene Niveau widerspiegeln, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erreicht werden könnte. Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(232)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 94 bis 98).

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(233)

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensbeseitigungsschwellen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.

(234)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensbeseitigungsschwelle (in %)

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory

25,3

70,7

25,3

Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd

39,1

59,9

39,1

Fengtai (Handan) Alloy Casting Co., Ltd

42,8

80,7

42,8

Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd

28,9

77,8

28,9

Shijiazhuang Transun Metal Products Co., Ltd

33,1

73,5

33,1

Andere mitarbeitende Unternehmen

33,1

72,1

33,1

Alle übrigen Unternehmen

42,8

80,7

42,8

(235)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(236)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (7) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(237)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(238)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(239)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325100031) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991051) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

Es handelt sich dabei um:

Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie

Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Rinnenroste nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;

Hydranten.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory

25,3

C221

Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd

39,1

C222

Fengtai (Handan) Alloy Casting Co., Ltd

42,8

C223

Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd

28,9

C224

Shijiazhuang Transun Metal Products Co., Ltd

33,1

C225

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

33,1

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

42,8

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

b)

der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.

(2)   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. C 461 vom 10.12.2016, S. 22).

(3)  Die Kommission verwendet normalerweise drei Jahre bis zum Untersuchungszeitraum, siehe z. B. Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 14) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 der Kommission vom 18. September 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 25).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2011 des Rates vom 26. August 2011 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung dieser Maßnahmen (ABl. L 227 vom 2.9.2011, S. 1).

(6)  Der durchschnittliche Einfuhrpreis aus anderen Ländern als Indien und der VR China für 2013 ist nicht repräsentativ, da manche dieser Einfuhren laut Eurostat aus aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des Intra-EU-Handels nicht spezifizierten Ländern und Gebieten zu nicht repräsentativen Preisen eingeführt werden.

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Baoding City Maikesaier Casting Ltd

C226

Baoding GB Metal Products Co., Ltd

C232

Baoding Hualong Casting Co., Ltd

C233

Baoding Shuanghu Casting Co., Ltd

C234

Bo Tou Chenfeng Casting Co., Ltd

C235

Botou City Minghang Casting Co., Ltd

C236

Botou City Qinghong Foundry Co., Ltd und das verbundene Unternehmen Cangzhou Qinghong Foundry Co., Ltd

C237

Botou City Simencun Town Bai Fo Tang Casting Factory

C238

Botou Dongli Foundry Co., Ltd

C239

Botou GuangTai Precision Casting Factory

C240

Botou Mancheng Foundry Co., Ltd

C241

Botou Okai Foundry Co., Ltd

C242

Botou Sanjiang Casting Co., Ltd

C243

Botou TongYang Casting Factory

C244

Botou Weili Precision Casting Co., Ltd

C245

Botou Xinrong Foundry Co., Ltd

C246

Botou Zhengxin Foundry Co., Ltd

C247

Cangzhou Hongyuan Machinery & Foundry Co., Ltd

C248

Cangzhou Yadite Casting Machinery Co., Ltd

C249

Changsha Jinlong Foundry Industry Co., Ltd

C250

Changyi City ChangZhan Casting Co., Ltd

C251

China National Minerals Co., Ltd

C252

Dingxiang Sitong Forging and Casting Industrial

C253

Dingzhou Dongyu Foundry Co., Ltd

C254

Handan City Jinzhu Foundry Co., Ltd

C255

Handan Haolin Casting Co., Ltd

C256

HanDan Qunshan Foundry Co., Ltd

C257

Handan Yanyuan Machinery Foundry Co., Ltd

C258

Handan Yuanyang Foundry Co.,Ltd

C259

Handan Zhangshui Pump Manufacturing Co., Ltd

C260

Hebei Cheng'An Babel Casting Co., Ltd

C261

Hebei Feixiang East Foundry Products Co., Ltd

C262

Hebei Jinghua Casting Co., Ltd

C263

Hebei Shunda Foundry Co., Ltd

C264

Hebei Tengfeng Metal Products Co., Ltd

C265

Hebei Zhonghe Foundry Co., Ltd

C266

Hengtong Valve Co.,LTD

C267

Heping Cast Co., Ltd Yi County

C268

Jiaocheng County Honglong Machinery Manufacturing Co., Ltd

C269

Jiaocheng County Xinlei Machinery Manufacturing Co., Ltd

C270

Jiaocheng County Xinxing Casting Co., Ltd

C271

Laiwu City Haitian Machinery Plant

C272

Laiwu Xinlong Weiye Foundry Co., Ltd

C273

Lianyungang Ganyu Xingda Casting Foundry

C274

Lingchuan County Rainbow Casting Co., Ltd

C275

Lingshouxian Boyuan Fountry Co., Ltd

C276

Pingyao County Master Casting Co., Ltd

C277

Qingdao Jiatailong Industrial Co., Ltd

C278

Qingdao Jinfengtaike Machinery Co., Ltd

C279

Qingdao Qitao Casting Co., Ltd

C280

Qingdao Shinshu Casting Co., Ltd

C281

Qingyuanxian Yueda Fountry Co., Ltd

C282

Rockhan Technology Co., Ltd

C283

Shahe City Fangyuan Casting Co., Ltd

C284

Shandong Hongma Engineering Machinery Co., Ltd

C285

Shandong Lulong Group Co., Ltd

C286

Shanxi Associated Industrial Co., Ltd

C287

Shanxi Jiaocheng Xinglong Casting Co., Ltd

C288

Shanxi Solid Industrial Co., Ltd

C289

Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co., Ltd

C290

Shaoshan Huanqiu Castings Foundry

C291

Tang County Kaihua Metal Products Co., Ltd

C292

Tangxian Hongyue Machinery Accessory Foundry Co., Ltd

C293

Tianjin Jinghai Chaoyue Industrial and Commercial Co., Ltd

C294

Tianjin Yu Xing Da Casting Co., Ltd

C295

Wangdu Junrong Foundry Co., Limited

C296

Weifang Nuolong Machinery Co., Ltd

C297

Weifang Stable Casting Co., Ltd

C298

Weifang Weikai Casting Co., Ltd

C299

Wen Shui Hengli Nature of the Company

C300

Wuhan RedStar Agro-Livestock Machinery Co. Ltd

C301

Zibo Joy's Metal Co., Ltd

C302