6.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 230/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1524 DER KOMMISSION
vom 5. September 2017
zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (4), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (5), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 (6), insbesondere auf Artikel 2,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MAẞNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (7) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein. |
(2) |
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2013/423/EU (8) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (9) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren. |
(4) |
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein. |
(5) |
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (10) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde; dabei handelt es sich unter anderem um
|
(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (11) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden im Folgenden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet. |
(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller. |
(8) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (13) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(9) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (14) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller. |
(10) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (15) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein. |
(11) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (16) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein. |
(12) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (17) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein. |
(13) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (18) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(14) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (19) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(15) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (20) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(17) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 (22) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller. |
(18) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 (23) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller. |
(19) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 (24) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller. |
(20) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 (25) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller. |
(21) |
Im Anschluss an die in den Erwägungsgründen 10 bis 12 genannten Auslauf- und Interimsüberprüfungen erhielt die Kommission die geltenden Maßnahmen mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 aufrecht. |
(22) |
Im Wege einer am 3. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (26) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung hinsichtlich der Art der Maßnahmen ein. |
(23) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/454 (27) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für vier ausführende Hersteller. |
(24) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 (28) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Umsetzung der Verpflichtung vorgelegt wurde. |
(25) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/941 (29) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller. |
(26) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1408 (30) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller. |
(27) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1497 (31) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen ausführenden Hersteller. |
B. BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
(28) |
Die ausführenden Hersteller hatten unter anderem zugesagt, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau“) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wird auf der Grundlage eines Zahlungsmitteläquivalents festgelegt. Unterscheidet sich die Zahlungsbedingung davon, wird bei der Überprüfung der Einhaltung des MEP vom Rechnungsbetrag ein bestimmter Betrag abgezogen. |
(29) |
Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt. |
(30) |
In der Verpflichtung wird darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. In dieser Liste werden insbesondere das Treffen von Ausgleichsvereinbarungen mit Abnehmern und die Teilnahme an einem Handelssystem, das ein Umgehungsrisiko mit sich bringt, aufgeführt. Die Liste enthält auch indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen. Ferner stellen irreführende Angaben zu den Eigenschaften der Module eine Verletzung dar. |
(31) |
Laut Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte“). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union ist eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen verbundenen Einführer abgewickelt werden. Nur diese Berichte ermöglichen es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entspricht. |
(32) |
Der ausführende Hersteller haftet für alle von seinen verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob die Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht. |
(33) |
Die ausführenden Hersteller hatten sich ferner verpflichtet, die Kommission im Falle technischer oder anderer Schwierigkeiten oder Fragen bei der Umsetzung der Verpflichtung zu konsultieren. |
C. ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
(34) |
Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von AE Solar und Wuxi Saijing vorgelegten verpflichtungsrelevanten Informationen. Die Kommission prüfte auch öffentlich zugängliche Informationen zur Unternehmensstruktur von AE Solar. |
(35) |
Außerdem ersuchte die Kommission die Zollbehörden eines Mitgliedstaats um Unterstützung und erhielt von diesen Beweise auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung. |
(36) |
Die in den Erwägungsgründen 37 bis 42 aufgeführten Feststellungen betreffen die bezüglich AE Solar und Wuxi Saijing ermittelten Probleme, die die Kommission zwangsläufig veranlassen, die Verpflichtungsannahme für diese beiden ausführenden Hersteller zu widerrufen. |
D. GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME
a) AE Solar
(37) |
In seinen vierteljährlichen Berichten hatte AE Solar mehrere Verkaufsgeschäfte über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und Verpflichtungsrechnungen ausgestellt. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen war der an diesen Geschäften beteiligte Einführer jedoch mit AE Solar verbunden. Der angeblich unabhängige Einführer in der Union und AE Solar haben nahezu identische Namen, ihre Internetadressen haben dieselbe Struktur und sie führen dasselbe Logo. Darüber hinaus verweist die Webseite des angeblich unabhängigen Einführers auf seine Produktionsstätte in Asien. Vom Internetauftritt des Verkaufsleiters von AE Solar wird man automatisch auf die Website des angeblich unabhängigen Einführers in der Union weitergeleitet, wodurch suggeriert wird, dass diese Partei im Sinne des Artikels 127 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (32) (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Union“) mit AE Solar verbunden ist. In seinen vierteljährlichen Berichten gab AE Solar außerdem die dem angeblich unabhängigen Einführer zugewiesene Kundennummer bei der Meldung von Verkäufen an einen anderen Abnehmer in der Union an, wodurch die Korrektheit der Berichte (siehe Erwägungsgrund 30) infrage gestellt wird. Ferner deuten öffentlich zugängliche Informationen darauf hin, dass es sich auch bei dem zuletzt genannten Abnehmer in der Union um ein mit AE Solar verbundenes Unternehmen handelt. Der Name des Vertriebsansprechpartners dieses Abnehmers in der Union ist mit dem des Verkaufsleiters von AE Solar identisch, was bedeutet, dass sie nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Union verbunden sind. Da keiner dieser Einführer als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat AE Solar die Bedingungen der Verpflichtung, wie in den Erwägungsgründen 28 bis 30 dargelegt, verletzt. |
(38) |
Keiner der Weiterverkäufe durch die verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat AE Solar auch die in den Erwägungsgründen 31 und 32 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt. |
b) Wuxi Saijing
(39) |
Den von den Zollbehörden vorgelegten Beweisen zufolge hatte Wuxi Saijing seit dem Inkrafttreten der Verpflichtung ein Handelssystem mit einem unabhängigen Einführer eingerichtet, um Solarmodule unterhalb des MEP zu verkaufen. Wuxi Saijing stellte diesem Abnehmer Verpflichtungsrechnungen aus, in denen der MEP eingehalten wurde, und der Abnehmer zahlte für diese Transaktionen zunächst den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag an Wuxi Saijing. |
(40) |
Doch Wuxi Saijing und sein in Erwägungsgrund 39 erwähnter unabhängiger Abnehmer vermerkten in parallel geführten Verkaufsaufzeichnungen die Differenz zwischen den in der Verpflichtungsrechnung ausgewiesenen Preisen und den tatsächlichen Verkaufspreisen, die systematisch unterhalb des MEP lagen. Wuxi Saijing entschädigte seinen unabhängigen Abnehmer für die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und dem tatsächlichen Verkaufspreis durch die Zahlung von Privatrechnungen. Ein solches Vorgehen stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar (vgl. Erwägungsgründe 28 und 30). |
(41) |
Außerdem verstieß Wuxi Saijing gegen die in Erwägungsgrund 31 genannten Berichtspflichten, weil das Unternehmen die seinem unabhängigen Abnehmer gewährten Vorteile nicht meldete. |
(42) |
Schließlich geht aus den von den Zollbehörden übermittelten Beweisen hervor, dass Wuxi Saijing mehrere Verpflichtungsrechnungen für Module ausgestellt hat, denen sogenannte Optimierer beigefügt waren. Diese Waren sind unter dem KN-Code ex 8501 31 00 einzureihen und fallen nicht unter die Verpflichtung. Wuxi Saijing hatte diese Waren als Solarpaneele gemäß KN-Code ex 8541 40 90 angemeldet und Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen für diese Waren erhalten. Diese Praxis stellt ebenfalls eine Verletzung der Verpflichtung dar (vgl. Erwägungsgrund 30), da die Beschreibung der Wareneigenschaften irreführend war. |
E. UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(43) |
Die indirekten Verkaufsgeschäfte von AE Solar sind mit den folgenden Vorgängen verknüpft:
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(44) |
Die Verkaufsgeschäfte von Wuxi Saijing an den in Erwägungsgrund 39 genannten unabhängigen Abnehmer sind mit folgenden Verpflichtungsrechnungen verknüpft:
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(45) |
Diese Rechnungen werden daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 für ungültig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, sobald die Rücknahme der Verpflichtung in Bezug auf die zwei ausführenden Hersteller in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung der Zölle zuständig sind, werden entsprechend informiert. |
(46) |
In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 Einfuhren nur dann von den Zöllen befreit sind, wenn auf der Rechnung der Preis und mögliche Mengenrabatte für die unter die Verpflichtung fallende Ware genannt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Zölle selbst dann fällig, wenn die Handelsrechnung für die Waren von der Kommission nicht für ungültig erklärt wurde. |
F. BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
(47) |
Nach der Verpflichtung zieht eine Verletzung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall sollte die Kommission die Auswirkungen der jeweiligen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME bewerten. |
(48) |
Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch AE Solar und Wuxi Saijing auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME. |
(49) |
Die Verantwortung für die Verstöße liegt allein bei den genannten ausführenden Herstellern; die Überwachung ergab keine Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME. |
(50) |
Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen. |
G. SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(51) |
Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen. Beide ausführenden Hersteller und zwei Einführer reichten Stellungnahmen ein. |
(52) |
Was AE Solar betrifft, so bestätigte der angeblich unabhängige Einführer in der Union die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen, behauptete aber, er habe zu keinem Zeitpunkt Module oder Zellen unterhalb des MEP an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verbindung für sich genommen eine Verletzung der Verpflichtung darstellt und dass die Rechnungen über die indirekten Verkäufe an diesen Einführer nicht im Einklang mit der Verpflichtung erstellt und gemeldet wurden. Die Kommission weist diesen Einwand daher zurück. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die von AE Solar vorgelegten Rechnungen nicht belegen, dass der MEP bei den genannten Geschäften eingehalten worden war, da die Weiterverkaufsrechnungen neben den Solarpaneelen auch andere Waren umfassten. |
(53) |
Wuxi Saijing brachte vor, es habe den unabhängigen Einführer in der Union nie entschädigt und reichte eine entsprechende allgemeine Erklärung eines Rechnungsprüfers ein. Die Kommission kann diese allgemeine Erklärung nicht akzeptieren; sie enthielt keine Beweise dafür, dass der unabhängige Einführer nicht entschädigt wurde, und insbesondere keine Beweise, die die Argumente und Nachweise im Zusammenhang mit der Entschädigung widerlegen würden, über die Wuxi Saijing unterrichtet worden war. Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück. |
(54) |
Sowohl Wuxi Saijing als auch der unabhängige Einführer in der Union brachten vor, dass die in Erwägungsgrund 42 genannten Waren unter dem KN-Code ex 8541 40 90 eingereiht werden sollten und bezogen sich auf verschiedene technische Spezifikationen. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, da die Klassifikation der Waren aufgrund einer Erklärung des Einführers erfolgt und in die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden fällt, die die Waren unter dem KN-Code ex 8501 31 00 eingereiht haben. Etwaige Einwände gegen die Einreihung einer Ware sollte dementsprechend direkt an die nationalen Zollbehörden gerichtet werden. |
(55) |
Der unabhängige Einführer von Wuxi Saijing beantragte Zugang zu den vertraulichen Informationen, die Wuxi Saijing offengelegt worden waren. Die Kommission weist dieses Ersuchen um Offenlegung zurück, da nicht der unabhängige Einführer die Verpflichtung eingegangen war und die Dokumente vertrauliche Geschäftsinformationen von Wuxi Saijing enthalten. |
H. WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(56) |
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für AE Solar und Wuxi Saijing widerrufen werden sollte. |
(57) |
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte und gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 aufrechterhaltene endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von AE Solar und Wuxi Saijing hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
(58) |
Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde. Kommen die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den nationalen Zollbehörden auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben. |
(59) |
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle in Anhang II dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Annahme der Verpflichtung wird für folgende Unternehmen widerrufen:
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd |
B799 |
Wuxi Saijing Solar Co. Ltd |
B890 |
Artikel 2
(1) Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für ungültig erklärt.
(2) Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden vereinnahmt.
Artikel 3
(1) Haben die Zollbehörden Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die von einem der Unternehmen ausgestellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot ursprünglich mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und das betreffende Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnte, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt.
Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle vereinnahmt.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.
(5) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
(6) ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.
(7) ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
(8) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
(9) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
(10) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
(11) ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
(12) ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
(13) ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.
(14) ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.
(15) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.
(16) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.
(17) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.
(18) ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.
(19) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.
(20) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.
(21) ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.
(22) ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.
(23) ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.
(24) ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.
(25) ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4.
(26) ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.
(27) ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5.
(28) ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 14.
(29) ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43.
(30) ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3.
(31) ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10.
(32) ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.
(33) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
ANHANG I
Liste der von Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd ausgestellten Verpflichtungsrechnungen, die für nichtig erklärt werden:
Kennzeichen der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen |
Datum |
AE-20150703-AE |
20.7.2015 |
AE-20151026-AE |
14.11.2015 |
PRAF02316001-1 |
31.3.2016 |
AE-20160513-AE |
1.6.2016 |
AE-20160530-AE |
15.6.2016 |
PRAF02316001-2 |
22.4.2016 |
AE2017051002 |
15.5.2017 |
Liste der von Wuxi Saijing Solar Co. Ltd ausgestellten Verpflichtungsrechnungen, die für nichtig erklärt werden:
Kennzeichen der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen |
Datum |
PI-EC130821KR |
21.8.2013 |
PI-EC130924KR |
24.9.2013 |
PI-EC130909KR-1 |
9.9.2013 |
PI-EC130909KR-2 |
9.9.2013 |
PI-EC130930KR |
24.10.2013 |
PI-EC131008KR |
4.11.2013 |
PI-EC140222KR |
4.3.2014 |
PI-EC140114KR |
22.1.2014 |
PI-EC140207KR |
4.3.2014 |
PI-EC140513KR |
18.6.2014 |
PI-EC140416KR |
24.4.2014 |
PI-EC140919KR |
23.9.2014 |
PI-EC140623KR |
8.7.2014 |
PI-EC140821KR |
8.9.2014 |
PI-EC140714KR |
23.7.2014 |
PI-EC140804KR |
25.8.2014 |
PI-EC140919KR-M |
30.10.2014 |
PI-EC140925KR |
11.10.2014 |
PI-EC150319KR-1 |
24.3.2015 |
PI-EC150113KR-55 |
30.1.2015 |
PI-EC150326KR |
26.3.2015 |
PI-EC150319KR-2R |
24.3.2015 |
PI-EC150109KR |
16.1.2015 |
PI-EC150113KR-57 |
16.3.2015 |
PI-EC150429KR-1 |
2.6.2015 |
PI-EC150429KR-2 |
2.6.2015 |
PI-EC150113KR-57R |
26.5.2015 |
PI-EC150617KR |
7.8.2015 |
PI-EC15813KR |
6.9.2015 |
PI-EC150907KR |
11.11.2015 |
PI-EC15831KR |
12.10.2015 |
PI-EC151013KR |
11.11.2015 |
PI-EC150906KR |
1.11.2015 |
PI-EC150918KR |
11.11.2015 |
PI-EC150930KR |
1.11.2015 |
PI-EC151025KR |
23.12.2015 |
PI-EC160113KR |
28.1.2016 |
PI-EC151224KR4 |
18.1.2016 |
PI-EC160111KR |
16.2.2016 |
PI-EC160112KR |
16.2.2016 |
PI-EC151224KR3 |
18.1.2016 |
PI-EC151224KR2 |
13.1.2016 |
PI-EC160115KR |
28.1.2016 |
PI-EC160114KR |
16.2.2016 |
PI-EC160202KR |
28.3.2016 |
PI-EC151224KR1 |
13.1.2016 |
PI-EC160316KR-R |
12.4.2016 |
PI-EC160320KR |
27.4.2016 |
PI-EC160317KR-R |
14.4.2016 |
PI-EC160401KR2 |
12.5.2016 |
PI-EC160408KR-R |
4.5.2016 |
PI-EC160318KR-R |
22.4.2016 |
PI-EC160401KR1 |
12.5.2016 |
PI-EC160407KR-R |
4.5.2016 |
PI-EC160409KR |
31.5.2016 |
PI-EC160410KR |
7.6.2016 |
PI-EC160319KR |
25.4.2016 |
PI-EC160428KR-1 |
18.7.2016 |
ANHANG II
Liste der Unternehmen:
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd |
B798 |
Anhui Chaoqun Power Co. Ltd |
B800 |
Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd |
B802 |
Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd |
B801 |
Anhui Titan PV Co. Ltd |
B803 |
Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited TBEA SOLAR CO. LTD XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT |
B804 |
Changzhou NESL Solartech Co. Ltd |
B806 |
Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd |
B807 |
CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD |
B808 |
ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B811 |
CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD |
B812 |
CSG PVtech Co. Ltd |
B814 |
China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd |
B809 |
Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd |
B816 |
EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD |
B817 |
Zheijiang Era Solar Co. Ltd |
B818 |
GD Solar Co. Ltd |
B820 |
Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd |
B821 |
Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd |
B822 |
Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd |
B824 |
Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd |
B826 |
Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd |
B827 |
HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD |
B828 |
Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd |
B829 |
Jiangsu Green Power PV Co. Ltd |
B831 |
Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd |
B832 |
Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B833 |
Jiangsu Runda PV Co. Ltd |
B834 |
Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd |
B835 |
Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd |
B837 |
Jiangsu Sinski PV Co. Ltd |
B838 |
Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd |
B839 |
Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd |
B840 |
Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd |
B841 |
Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd |
B793 |
Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd |
B843 |
Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd |
B795 |
Juli New Energy Co. Ltd |
B846 |
Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd |
B847 |
King-PV Technology Co. Ltd |
B848 |
Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan) |
B849 |
Lightway Green New Energy Co. Ltd Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd |
B851 |
Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd |
B853 |
NICE SUN PV CO. LTD LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD |
B854 |
Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd |
B857 |
Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd |
B858 |
Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd |
B861 |
Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd |
B862 |
Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd |
B863 |
Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd |
B864 |
Perlight Solar Co. Ltd |
B865 |
SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD |
B870 |
Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd |
B872 |
Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd |
B873 |
SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD |
B874 |
Shanghai ST Solar Co. Ltd Jiangsu ST Solar Co. Ltd |
B876 |
Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd |
B878 |
Sopray Energy Co. Ltd Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd |
B881 |
SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd |
B882 |
SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD |
B883 |
TDG Holding Co. Ltd |
B884 |
Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd |
B885 |
Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd |
B886 |
Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd |
B877 |
Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd |
B879 |
Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd |
B889 |
Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd |
B891 |
Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd |
B892 |
Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd China Machinery Engineering Wuxi Co. Ltd Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd |
B893 |
Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation (staatlich) Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B896 |
Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd |
B900 |
Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd |
B902 |
Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd |
B903 |
Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B904 |
Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd |
B905 |
Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd |
B906 |
Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd |
B907 |
Zhejiang Koly Energy Co. Ltd |
B908 |
Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd |
B910 |
Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B911 |
Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd |
B912 |
Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd |
B914 |
Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd |
B915 |
Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd |
B916 |
Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd |
B917 |
Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd WANXIANG IMPORT & EXPORT CO. LTD |
B918 |
ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD |
B920 |