19.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1578 DER KOMMISSION

vom 18. September 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (1) (im Folgenden „WTO-Ermächtigungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 vom 19. November 2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien ein (im Folgenden „endgültige Verordnung“) (2).

2.   VOM WTO-STREITBEILEGUNGSGREMIUM ANGENOMMENE BERICHTE

(2)

Am 26. Oktober 2016 nahm das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body — im Folgenden „DSB“) der Welthandelsorganisation (WTO) in der Streitsache „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien“ (WT/DS473/15) den Bericht des Berufungsgremiums (3) und den Panelbericht (4) in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an (im Folgenden „Berichte“). Das DSB stellte fest, dass der Panelbericht in Zusammenhang mit dem Bericht des Berufungsgremiums gelesen werden sollte. Im Bericht des Berufungsgremiums wurde unter anderem festgestellt, dass die Europäische Union gegen folgende Artikel verstoßen hat:

gegen Artikel 2.2.1.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens (im Folgenden „ADA“), weil sie die Produktionskosten der untersuchten Ware nicht anhand der Aufzeichnungen der Hersteller berechnet hat;

gegen Artikel 2.2 ADA und Artikel VI:1 Buchstabe b Ziffer ii GATT 1994, weil sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Biodiesel nicht die Produktionskosten in Argentinien herangezogen hat; und

gegen Artikel 9.3 ADA und Artikel VI:2 GATT 1994, weil sie Antidumpingzölle eingeführt hat, die die Dumpingspanne übersteigen, welche nach Artikel 2 ADA beziehungsweise Artikel VI:1 GATT 1994 zu ermitteln gewesen wäre.

(3)

Außerdem stellte das Panel unter anderem fest, dass die Europäische Union gegen folgende Artikel verstoßen hat:

gegen Artikel 3.1 und Artikel 3.4 ADA, und zwar bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen heimischen Wirtschaftszweig, soweit es bei der Prüfung um Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung ging.

(4)

Das Berufungsgremium empfahl dem DSB, die Europäische Union zu ersuchen, ihre Maßnahmen mit dem ADA und dem GATT 1994 in Einklang zu bringen.

3.   VERFAHREN

(5)

Am 20. Dezember 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 1 Absatz 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Überprüfung (im Folgenden „Überprüfung“) ein. Die Kommission unterrichtete interessierte Parteien der Untersuchung, die zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), über die Überprüfung und darüber, wie die Kommission die Ergebnisse der Berichte berücksichtigen wollte.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(7)

Die Kommission übermittelte einen Fragebogen zu Produktion und Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union an das European Biodiesel Board (im Folgenden „EBB“) und führte anschließend vor Ort einen Kontrollbesuch durch.

4.   BETROFFENE WARE

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet).

(9)

Die in den Erwägungsgründen 16 bis 27 der endgültigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware bleiben von den Berichten unberührt.

5.   AUF DER GRUNDLAGE DER BERICHTE ÜBERARBEITETE FESTSTELLUNGEN ZUM DUMPING

(10)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nahm die Kommission eine Neubewertung der endgültigen Feststellungen der Ausgangsuntersuchung unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB vor. Diese Neubewertung basierte auf den in der Ausgangsuntersuchung gesammelten Informationen und den von den interessierten Parteien nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung übermittelten Angaben.

(11)

In der Ausgangsuntersuchung betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensanalyse relevanten Parameter analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(12)

Mit dieser Verordnung sollen nicht WTO-konforme Aspekte der endgültigen Verordnung überarbeitet und Kohärenz mit den Berichten hergestellt werden.

5.1.   Berücksichtigung Indonesiens

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung bezog sich die Kommission auf die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien, die mit derselben endgültigen Verordnung eingeführt wurden. Diese Maßnahmen sind derzeit Gegenstand eines anhängigen WTO-Streitfalls zwischen Indonesien und der Union (6) (im Folgenden „EU-Maßnahmen betreffend Indonesien“). In diesem Streitfall brachte Indonesien Einwände vor, die denen in den Berichten ähneln. Da die rechtliche Auslegung des Berufungsgremiums in den Berichten auch für die Untersuchung betreffend Indonesien relevant erscheint, hielt die Kommission es für angemessen, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien auch im Rahmen einer parallelen Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung zu untersuchen, insbesondere was die Feststellung betrifft, dass mit der endgültigen Verordnung gegen Artikel 2.2.1.1 des ADA verstoßen wird.

(14)

In den Erwägungsgründen 12 bis 20 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung legte die Kommission ihre vorläufige Analyse dahingehend dar, wie die Auslegung des Artikels 2.2.1.1 ADA durch das Berufungsgremium in der Untersuchung betreffend Indonesien angewandt wurde.

(15)

Nach der Unterrichtung reichten interessierte Parteien Stellungnahmen ein und stellten darin die Analyse der Kommission infrage, wobei sie unter anderem die Anwendbarkeit der Auslegung des Berufungsgremiums sowie die Befugnis der Kommission, von Amts wegen nach dieser Auslegung im Rahmen der WTO-Ermächtigungsverordnung tätig zu werden, anfochten.

(16)

Da für diese Prüfung mehr Zeit benötigt wird, entschied die Kommission, die Überprüfung betreffend Indonesien nicht an diesem Punkt einzustellen, sondern ihre Untersuchung unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen fortzuführen. Die nach Artikel 2 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung eingeleitete Überprüfung ist daher noch nicht abgeschlossen und bleibt offen, sofern Indonesien betroffen ist. Alle interessierten Parteien wurden am 31. Juli 2017 mittels eines überarbeiteten Unterrichtungsdokuments entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(17)

Die indonesische Regierung brachte vor, die Kommission habe gegen die Rechtsgrundsätze der Europäischen Union verstoßen, indem sie ihre Absicht, die endgültige Verordnung im Hinblick auf Indonesien zu ändern, offengelegt und anschließend widerrufen habe, um die Untersuchung betreffend Indonesien fortzusetzen.

(18)

Zum einen ist die indonesische Regierung der Ansicht, dieses Verhalten führe zu einer ungleichen und diskriminierenden Behandlung der indonesischen Hersteller gegenüber den argentinischen ausführenden Herstellern, wenn man bedenke, dass die Kommission — wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt — angeblich anerkannt hätte, dass sich die indonesischen Einfuhren von Biodiesel in einer ähnlichen Situation wie die argentinischen Einfuhren befinden. Durch die Verzögerung der Überprüfung betreffend Indonesien würden die indonesischen ausführenden Hersteller eindeutig gegenüber den argentinischen Ausführern benachteiligt.

(19)

Zum anderen könnten die indonesischen Ausführer vernünftigerweise und berechtigterweise davon ausgehen, dass die Überprüfung betreffend Indonesien zur gleichen Zeit abgeschlossen werde wie die Überprüfung betreffend Argentinien, da die Kommission die Überprüfung im Hinblick auf Einfuhren von Biodiesel sowohl aus Indonesien als auch aus Argentinien eingeleitet habe. Diese Erwartung sei durch das erste Unterrichtungsdokument, in dem die Kommission vorgeschlagen hätte, auch die endgültige Verordnung betreffend Indonesien zu ändern, noch weiter bestärkt worden. Durch die Meinungsänderung mittels eines überarbeiteten Unterrichtungsdokuments habe die Kommission daher angeblich den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

(20)

Ferner brachte die indonesische Regierung vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem sie die indonesischen Einfuhren an einem späten Punkt des Verfahrens von der Überprüfung ausgeschlossen habe, obwohl sie sie während der Untersuchung berücksichtigt habe.

(21)

Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass das WTO-Streitbeilegungsgremium bereits endgültig zu den EU-Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien Stellung genommen hat, während das separate Verfahren betreffend Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien noch bei der WTO anhängig ist. Letztere gelten daher als nicht angefochtene Maßnahme im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung. Diese Einordnung stützt sich unter anderem auf die Verwendung des Ausdrucks „Bericht“ in Artikel 1 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung, um eine angefochtene Maßnahme zu beschreiben, mit der sich das WTO-Streitbeilegungsgremium befasst hat und über die es entschieden hat.

(22)

Die Kommission erinnerte auch daran, dass es die Konzepte von „Gleichbehandlung“ und „Nichtdiskriminierung“ nach dem Unionsrecht verbieten, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, ohne dafür einen objektivem Grund zu haben (7). Für die Zwecke der Umsetzung der WTO-Berichte befinden sich indonesische und argentinische ausführende Hersteller objektiv nicht in derselben Situation: Die Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die Untersuchung von schädigendem Dumping bei der betroffenen Ware aus Argentinien fand nach Artikel 1 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung statt und wird durch die vorliegende Verordnung beendet, während die Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Untersuchung derselben Praktiken aus Indonesien nach Artikel 2 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung abliefen und noch nicht abgeschlossen sind. Eine Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn Wirtschaftsteilnehmer in derselben Situation eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren.

(23)

Da die Überprüfung der Umsetzung der Feststellungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums gegenüber Argentinien und Indonesien auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen eingeleitet wurde, führt der Abschluss der Überprüfung im Zusammenhang mit der Untersuchung des schädigenden Dumpings aus Argentinien vor dem Abschluss der Überprüfung im Zusammenhang mit der Untersuchung von schädigendem Dumping aus Indonesien nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Situationen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Wirtschaftsakteure in unterschiedlichen Situationen befinden.

(24)

Entgegen der Behauptungen der indonesischen Regierung liegt demzufolge keine Verletzung der Grundsätze der „Gleichbehandlung“ oder des „Diskriminierungsverbots“ nach dem Unionsrecht vor. Jedenfalls haben die EU-Gesetzgeber der Kommission durch die Wahl fakultativer Sprache („kann“ und „sofern sie dies für angemessen erachtet“) in Artikel 2 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung einen erheblichen Ermessensspielraum eingeräumt, wenn es darum geht, eine Empfehlung der WTO in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme umzusetzen oder nicht.

(25)

Nach der Analyse der nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen hielt es die Kommission für angemessen, die Überprüfung betreffend Indonesien zu diesem Zeitpunkt nicht abzuschließen (vgl. Erwägungsgrund 16), sondern stattdessen ihre Bewertung der Anwendbarkeit jener Ergebnisse auch auf Indonesien unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen fortzuführen.

(26)

Darüber hinaus kann die Kommission die Behauptung nicht akzeptieren, ein Unterrichtungsdokument schaffe berechtigtes Vertrauen, was die endgültige Schlussfolgerung einer Untersuchung betrifft. Im Gegenteil: Zweck der Unterrichtung ist es, interessierte Parteien über die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben. Der Kern der Unterrichtung besteht für die Kommission demzufolge darin, die von den interessierten Parteien vorgelegten Argumente und Informationen zu berücksichtigen.

(27)

Aus diesem Grund war in dem Begleitschreiben an alle interessierten Parteien präzise ausgeführt: „diese Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so wird Ihr Unternehmen so bald wie möglich darüber unterrichtet.“ In diesem konkreten Fall führte dieses Vorgehen tatsächlich dazu, dass die Kommission den Standpunkt einnahm, dass sie mehr Zeit für die Bewertung der Anwendbarkeit der Feststellungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums benötigte, soweit diese Indonesien betreffen. Diese Entscheidung hat vorbereitenden Charakter und steht der endgültigen Schlussfolgerung der Kommission nicht notwendigerweise entgegen. Mit dieser Entscheidung nutzt die Kommission im Übrigen den großen Ermessensspielraum bei der Durchführung von Überprüfungen, die unter der WTO-Ermächtigungsverordnung eingeleitet worden waren; sie fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

(28)

Eine interessierte Partei kann sich dementsprechend nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, solange die Kommission die betreffende Überprüfung nicht abgeschlossen hat, sofern sie sich dazu entschließt, die ihr vom Unionsgesetzgeber übertragenen Befugnisse auszuüben (8). Auch dieses Vorbingen musste daher zurückgewiesen werden.

(29)

Schließlich lässt sich aus der Tatsache, dass die Änderung nach der ursprünglichen Unterrichtung des vorläufigen Standpunkts der Kommission eingetreten ist, weder Bösgläubigkeit ableiten, noch hat die indonesische Regierung Beweise dafür vorgelegt. Die Kommission führte sämtliche Schritte der Überprüfung gewissenhaft und unter vollständiger Wahrung des Rechts der interessierten Parteien auf ein ordnungsgemäßes Verfahren durch.

(30)

Daher wies die Kommission die Behauptungen zurück, sie habe gegen Rechtsgrundsätze der EU verstoßen, indem sie nach ihrem Ermessen an diesem Punkt der Untersuchung die Antidumpingmaßnahmen betreffend Indonesien unter vollständiger Wahrung des Rechts der interessierten Parteien auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht geändert hat.

(31)

Nach der Unterrichtung über die überarbeiteten Feststellungen focht ein indonesischer ausführender Hersteller (im Folgenden „Wilmar“) die Aussage der Kommission an, sie brauche mehr Zeit, um ihre Überprüfung betreffend Indonesien abzuschließen; die Feststellungen in den WTO-Berichten seien schließlich eindeutig. Er brachte außerdem vor, dass die Maßnahmen gegenüber Indonesien geändert werden sollten. Seiner Auffassung nach sei die Kommission nach der WTO-Ermächtigungsverordnung befugt, eine nicht angefochtene Maßnahme zu ändern, und ihre Befugnis, von Amts wegen zu handeln, könne demnach nicht infrage gestellt werden. Schließlich wandte Wilmar ein, dass in dem Fall, dass die Feststellungen der Kommission betreffend Indonesien verschoben werden, auch die Feststellungen bezüglich Argentinien verschoben werden sollten. Aus seiner Sicht sind in dem Indonesien-Streitfall vor der WTO rechtliche Fragen anhängig, die auch für die Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien relevant werden und auf sie anwendbar sein könnten, vor allem was die Gewinnspanne betrifft.

(32)

Die Kommission stimmte mit Wilmar überein, dass sie prinzipiell befugt ist, Feststellungen in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung zu treffen. Wie in Erwägungsgrund 16 beschrieben, hielt es die Kommission nach der Analyse der eingegangenen Stellungnahmen nicht für angemessen, die Überprüfung betreffend Indonesien in diesem Stadium durch die rechtmäßige Ausübung des ihr in Artikel 2 Absatz 1 der WTO-Ermächtigungsverordnung zugestandenen Ermessens abzuschließen.

(33)

Was das Vorbringen Wilmars anbelangt, dass auch die Feststellungen bezüglich Argentiniens verschoben werden sollten, erinnert die Kommission daran, dass die im Rahmen der endgültigen Verordnung angewandte Methodik zur Ermittlung einer Gewinnspanne in den WTO-Berichten bestätigt wurde. Die im anhängigen Fall gegen Indonesien zur Diskussion stehende Frage kam nicht im Zusammenhang mit Argentinien auf. Die Union und Argentinien haben sich jedenfalls auf eine angemessene Frist zur Umsetzung der Feststellungen der Berichte geeinigt, was respektiert werden sollte.

5.2.   Ermittlung des Normalwerts und Berechnung der Dumpingspannen

(34)

In diesem Abschnitt werden die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung neu bewertet, und zwar im Hinblick auf die Empfehlungen und Entscheidungen aus den Berichten, denen zufolge die Union gegen folgende Artikel verstoßen hat:

gegen Artikel 2.2.1.1, weil sie die Produktionskosten der untersuchten Ware nicht anhand der Aufzeichnungen der Hersteller berechnet hat, und

gegen Artikel 2.2 ADA und Artikel VI:1 Buchstabe b Ziffer ii GATT 1994, weil sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Biodiesel nicht die Produktionskosten in Argentinien herangezogen hat;

gegen Artikel 9.3 ADA und Artikel VI:2 GATT 1994, weil sie Antidumpingzölle eingeführt hat, die die Dumpingspanne übersteigen, die nach Artikel 2 ADA beziehungsweise Artikel VI:1 GATT 1994 zu ermitteln gewesen wäre.

(35)

Wie in Erwägungsgrund 28 der endgültigen Verordnung erwähnt, stellte die Kommission fest, dass der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, da die Inlandsverkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen waren. Diese Feststellung wurde nicht angefochten und gilt weiterhin.

(36)

In den Erwägungsgründen 29 bis 34 der endgültigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass die von Argentinien eingeführten unterschiedlichen Ausfuhrabgaben auf die wichtigsten Rohstoffe (Sojaöl und Sojabohnen in Argentinien) und auf das Endprodukt (Biodiesel) die Inlandspreise in Argentinien gedrückt haben und dass dies daher bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden sollte.

(37)

Infolgedessen ersetzte die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Kosten für den wichtigsten Rohstoff, der in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller angegeben wurden, durch die von den zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern veröffentlichten Referenzpreise.

(38)

Die Kommission stützte sich in der Ausgangsuntersuchung bei ihren Schlussfolgerungen auf die Auslegung, dass Artikel 2.2.1.1 ADA erlaubt, dass die Untersuchungsbehörde von der Verwendung der Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller absehen kann, wenn sie feststellt, dass diese entweder i) nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen oder ii) die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten nicht angemessen darstellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der endgültigen Verordnung).

(39)

Sowohl das Panel als auch das Berufungsgremium waren der Auffassung, die Feststellung der Kommission, dass die Inlandspreise von Sojabohnen in Argentinien aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems unter den internationalen Preisen lagen, sei als solche keine ausreichende Grundlage für den Schluss, dass die Aufzeichnungen der Hersteller die Kosten von Sojabohnen im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von Biodiesel nicht angemessen darstellten; ebenso wenig rechtfertige sie, die entsprechenden, in den Aufzeichnungen enthaltenen Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Biodiesel außer Acht zu lassen.

(40)

Aufgrund der Berichte führte die Kommission eine Neuberechnung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in Argentinien durch. Die bei dieser Neuberechnung angewandte Methode entsprach genau der Methode, die in den Erwägungsgründen 40 bis 49 (Argentinien) der Verordnung (EU) Nr. 490/2013 der Kommission (9) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) dargelegt ist.

(41)

Aus den in Erwägungsgrund 45 der vorläufigen Verordnung erläuterten Gründen wurden die Inlandsverkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr angesehen, weshalb der Normalwert der gleichartigen Ware nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden musste. Zu diesem Zweck wurden auf die berichtigten Produktionskosten im UZ die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen.

(42)

Wie in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die tatsächlichen Daten der Stichprobenunternehmen in Argentinien nicht als Grundlage für den Gewinn herangezogen werden konnten. Deshalb wurde im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung bei der Berechnung des Normalwerts von dem angemessenen Gewinn ausgegangen, den ein junger, innovativer und kapitalintensiver Wirtschaftszweig wie dieser unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einem freien, offenen Markt erzielen könnte, nämlich 15 % des Umsatzes.

(43)

In mehreren Stellungnahmen im Rahmen dieser Überprüfung brachte das EBB vor, dass die Berichte die Kommission nicht daran hinderten, die Rohstoffkosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zu berichtigen, sofern dies hinreichend begründet sei. Es argumentierte, dass die Maßnahmen gegenüber Argentinien angesichts der dramatischen Auswirkungen des Systems der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze (Differential Export Tax — im Folgenden „DET-System“) und der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die in diesen Berichten als Grundlage für eine derartige Berichtigung beschrieben werden, auf ihrer derzeitigen Höhe beibehalten werden sollten, jedoch auf der Basis einer anderen Begründung.

(44)

Das EBB nahm insbesondere Bezug auf die in dem Bericht getroffene Aussage des Berufungsgremiums, der zufolge „die Feststellung der EU-Behörden, dass die Inlandspreise von Sojabohnen in Argentinien aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems unter den internationalen Preisen lagen, als solche keine ausreichende Grundlage für den Schluss darstelle, dass die Aufzeichnungen der Hersteller die Kosten von Sojabohnen im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von Biodiesel nicht angemessen wiedergeben“ (Absatz 6.55 des Berichts des Berufungsgremiums), und brachte vor, dass die WTO-Berichte die Möglichkeit offen ließen, die Rohstoffkosten außer Acht zu lassen und sie zu berichtigen, falls sie sich als unzuverlässig herausstellten.

(45)

Laut dem EBB wird der Rohstoffmarkt durch das DET-System derart verzerrt, dass die normalen Bedingungen von Angebot und Nachfrage bei einem Geschäftsvorgang keine entscheidenden Faktoren mehr darstellten; außerdem würde dadurch ein Wertetransfer von den Rohstofflieferanten hin zu den Herstellern von Biodiesel stattfinden, der nicht durch die Marktsituation gerechtfertigt sei. Dem EBB zufolge weise diese Situation Ähnlichkeiten mit Geschäftsvorgängen auf, die nicht unter Marktbedingungen erfolgten, und/oder zu „sonstigen Geschäftspraktiken“, die sich auf die Verlässlichkeit der in den Aufzeichnungen eines ausführenden Herstellers angegebenen Kosten auswirken könnten; sie rechtfertigten außerdem die Außerachtlassung solcher Kosten, obgleich diese tatsächlich angefallen seien.

(46)

Zur Untermauerung seiner Behauptung, das DET-System verzerre den Rohstoffmarkt, stützt sich das EBB vor allem auf eine Untersuchung, die von seinen eigenen Experten durchgeführt wurde, sowie auf eine von ihnen in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Measuring the Distortion to Biodiesel Costs in Argentina Caused by Differential Export Taxes on Soybean Products“ (im Folgenden „Heffley-Studie“); beide belegen angeblich, dass das DET-System die Inlandspreise der fraglichen Rohstoffe künstlich und erheblich drücke, wodurch diese nicht verlässlich seien.

(47)

In der Heffley-Studie wurden in Argentinien und den Vereinigten Staaten Daten für die Jahre 2010-2016 über die Produktionskosten von Biodiesel in diesen beiden Ländern gesammelt. Darüber hinaus enthielt die Studie eine spezifische Marktanalyse für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012. Daraus ging hervor, dass die Produktionskosten für Biodiesel aus Sojabohnen in Argentinien niedriger lagen als die Produktionskosten für die gleichartige Ware in den Vereinigten Staaten. Der Studie zufolge war diese Differenz von 27 % vollständig auf das DET-System zurückzuführen.

(48)

In einem zweiten Schritt wurde in der Studie der Ausfuhrpreis für Biodiesel aus Sojabohnen mit Ursprung in Argentinien (ohne Nennung des Bestimmungslands) mit dem durchschnittlichen Marktpreis für Biodiesel aus Sojabohnen in den Vereinigten Staaten verglichen. Der durchschnittliche argentinische Ausfuhrpreis von 875 USD/Tonne lag unter dem am Inlandsmarkt in den Vereinigten Staaten verlangten Preis von 1 198 USD/Tonne. Dadurch entstünde ein starker Anreiz, argentinisches Biodiesel einzuführen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass diese Verzerrung unmittelbar auf das DET-System zurückzuführen sei.

(49)

Das EBB betonte außerdem, dass die Korrektur solcher Verzerrungen ganz klar ein logischer Bestandteil des Antidumpingverfahrens sei. Das EBB brachte vor, dass solche Verzerrungen durch angemessene Berichtigungen der Kosten, insbesondere der Rohstoffkosten, auf das Niveau korrigiert werden sollten, auf dem sie ohne die Verzerrungen gewesen wären. Dadurch würde die Kommission angeblich die tatsächlichen Kosten wiederherstellen, die unter normalen Marktbedingungen für Produktion und Verkauf der betreffenden Ware auf dem Markt des Ausführers angefallen wären.

(50)

Der Vorschlag des EBB, die Kommission solle die verbuchten Rohstoffkosten mit der Begründung ignorieren, dass sie durch das DET-System nicht verlässlich wären, wurde von mehreren Biodieselherstellern infrage gestellt. Sie wiederholten, dass das Panel und das Berufungsgremium ausdrücklich das Argument zurückgewiesen hätten, dass das DET-System als solches als Begründung für das Außerachtlassen der verbuchten Kosten dienen könne, und dass eine Untersuchungsbehörde verbuchte Kosten in keinem Fall ignorieren könne, wenn sie die tatsächlich angefallenen Kosten zuverlässig und genau wiedergeben.

(51)

Die Kommission stellte fest, dass das Berufungsgremium die Möglichkeit nicht per se ausgeschlossen hat, dass eine Untersuchungsbehörde unter besonderen Umständen von den verbuchten Kosten abweichen kann, wenn sich bei der Untersuchung beispielsweise herausstellen sollte, dass die Kosten als zu hoch oder zu niedrig angegeben worden waren, oder dass die Verlässlichkeit der verbuchten Kosten bei Geschäften, die nicht unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, sowie bei anderen Geschäftspraktiken beeinträchtigt wurde (Absatz 6.41 des Berichts des Berufungsgremiums).

(52)

Das Berufungsgremium stellte jedoch auch fest, dass das Ausfuhrsteuersystem Argentiniens als solches keine ausreichende Grundlage für den Schluss darstelle, dass die Aufzeichnungen der Hersteller die Rohstoffkosten im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von Biodiesel nicht angemessen wiedergeben; ebenso wenig rechtfertige sie, die entsprechenden, in den Aufzeichnungen enthaltenen Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Biodiesel außer Acht zu lassen (Absatz 6.55 des Berichts des Berufungsgremiums).

(53)

Das EBB geht in seiner Argumentation von der Annahme aus, dass die angeblich verzerrende Wirkung des DET-Systems zur Unzuverlässigkeit der Kosten des fraglichen Rohstoffs führen würde, weshalb diese außer Acht gelassen werden sollten. Das EBB führt außerdem an, dass die Inlandspreise von Sojabohnen in Argentinien aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems unter den internationalen Preisen gelegen haben. Die Annahme dieses Arguments würde jedoch einem Eingeständnis gleichkommen — entgegen der Feststellungen des Berufungsgremiums —, dass das DET-System als solches derartige Auswirkungen hervorrufe, dass die tatsächlich angefallenen und in den Aufzeichnungen des Unternehmens verbuchten Kosten außer Acht gelassen werden sollten, nur weil sie unter den internationalen Preisen lagen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission ferner daran, dass in der Ausgangsuntersuchung bestätigt wurde, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Rohstoffe in den Aufzeichnungen der Unternehmen angemessen und zuverlässig wiedergegeben wurden.

(54)

Die Kommission wies daher das Vorbringen des EBB zurück, da seine Annahme den Feststellungen der Berichte zuwiderlaufen würde.

(55)

Daher erachtete es die Kommission für notwendig, die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten vorzunehmen, wie sie in den entsprechenden Aufzeichnungen der Unternehmen wiedergegeben wurden, um die Maßnahmen in Einklang mit den Berichten und den WTO-Regeln zu bringen.

(56)

Nach der Unterrichtung wiederholte das EBB, dass die WTO-Entscheidung es der Kommission ermögliche, im vorliegenden Fall eine Berichtigung der Kosten vorzunehmen. Das EBB behauptete, die Kommission habe die WTO-Entscheidung und sein Vorbringen falsch ausgelegt.

(57)

Nach Ansicht des EBB ignorierte die Kommission die Aussagen der Berichte, wonach die Inlandspreise von Sojabohnen in Argentinien aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems unter den internationalen Preisen gelegen hätten. Das EBB brachte vor, in der Entscheidung werde nicht, wie von der Kommission behauptet, festgestellt, dass die verzerrende Wirkung des DET-Systems an sich keine ausreichende Grundlage für eine Kostenberichtigung darstelle.

(58)

Ferner wiederholte und unterstrich das EBB, die Tatsache, dass die Preise auf dem Inlandsmarkt aufgrund des DET-Systems unzuverlässig seien, bilde eine ausreichende Grundlage für den Schluss, dass die Aufzeichnungen der Hersteller die Kosten von Sojabohnen im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von Biodiesel nicht angemessen darstellten. Die Unzuverlässigkeit der Inlandspreise habe es zugelassen, die verbuchten Kosten zu ignorieren; zudem habe das EBB der Kommission alle für die Berichtigung der Kosten erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt.

(59)

Das EBB bestand darauf, dass das Panel und das Berufungsgremium entschieden hätten, dass es den untersuchenden Behörden frei stehe, die Zuverlässigkeit der von den Herstellern/Ausführern verbuchten Kosten zu prüfen, insbesondere ob alle entstandenen Kosten erfasst wurden, ob die entstandenen Kosten zu hoch oder zu niedrig angegeben wurden und ob Geschäfte, die nicht unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, sowie andere Geschäftspraktiken die Verlässlichkeit der verbuchten Kosten beeinträchtigten. Dem EBB zufolge wiesen die Auswirkungen des DET-Systems Ähnlichkeiten mit Geschäftsvorgängen auf, die die nicht unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, und/oder liefen auf andere Geschäftspraktiken hinaus, die die Zuverlässigkeit der verbuchten Kosten (10) beeinträchtigen konnten.

(60)

Die Kommission bewertete dieses Vorbringen auch im Lichte der Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten am 20. Juli 2017. Die Kommission verwies in den Erwägungsgründen 51 bis 55 darauf, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Rohstoffe in den Aufzeichnungen der argentinischen Unternehmen angemessen und zuverlässig wiedergegeben wurden und dass die frühere Berichtigung der Kosten als mit den WTO-Verpflichtungen der EU als unvereinbar erklärt worden war.

(61)

Hinsichtlich der Auslegung der Feststellungen des Panels und des Berufungsgremiums war die Kommission anderer Auffassung als das EBB. So ist die Fußnote 400 des Panelberichts nuancierter, als die Stellungnahme des EBB nahelegt. Das Panel stellte fest, dass die Untersuchung der Aufzeichnungen, die sich aus „angemessen wiedergeben“ in Artikel 2.2.1.1 ergibt, keine Untersuchung der „Angemessenheit“ der verbuchten Kosten selbst umfasst, wenn ansonsten festgestellt wurde, dass die tatsächlichen vom Hersteller oder Ausführer verbuchten Kosten in den Aufzeichnungen innerhalb akzeptabler Grenzen korrekt und zulässig sind.

(62)

Doch mit dem Vorbringen, die Auswirkungen des DET-Systems wiesen Ähnlichkeiten mit Geschäftsvorgängen auf, die nicht unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, und/oder liefen auf andere Geschäftspraktiken hinaus, weist das EBB genau in Richtung einer derartigen Untersuchung der Angemessenheit dieser verbuchten Kosten.

(63)

Außerdem wiesen die Auswirkungen des DET-Systems i) weder Ähnlichkeiten mit Geschäftsvorgängen auf, die nicht unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, ii) noch liefen sie auf „andere Geschäftspraktiken“ hinaus, die sich auf die Zuverlässigkeit der Kosten in den Aufzeichnungen eines ausführenden Herstellers auswirken könnten. Unabhängig von der genauen Bandbreite dieser Konzepte wiesen das Panel und das Berufungsgremium ausdrücklich die grundlegende Argumentation der Kommission zurück, dass die Preisverzerrung aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems (DET) als solche eine ausreichende Grundlage für eine Nichtverwendung der Kosten in den Aufzeichnungen eines ausführenden Herstellers bilde (11).

(64)

Nach der Unterrichtung über die überarbeiteten Feststellungen blieb das EBB bei seinem Standpunkt, die Kommission habe die Aussage in Absatz 6.55 des Berichts des Berufungsgremiums falsch ausgelegt und die in Absatz 6.41 desselben Berichts vorgesehene Möglichkeit außer Acht gelassen, die Verlässlichkeit der verbuchten Rohstoffkosten zu überprüfen und solche Kosten außer Acht zu lassen, falls sie sich als unzuverlässig erwiesen; das EBB legte weitere Argumente zur Unterstützung seines Standpunkts vor.

(65)

Was den ersten Einwand betrifft, so behauptete das EBB, die Aussage des Berufungsgremiums in Absatz 6.55 „[…] die Feststellung der EU-Behörden, dass die Inlandspreise von Sojabohnen in Argentinien aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems unter den internationalen Preisen lagen, sei als solche keine ausreichende Grundlage für den Schluss, dass die Aufzeichnungen der Hersteller die Kosten von Sojabohnen im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von Biodiesel nicht angemessen darstellten; ebenso wenig rechtfertige sie, die entsprechenden Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Biodiesel außer Acht zu lassen“ sei keine rechtliche Bewertung durch das Berufungsgremium, wie von der Kommission behauptet, sondern lediglich eine Wiedergabe der eigenen Schlussfolgerung der Kommission aus der endgültigen Verordnung. Das EBB brachte ferner vor, dass die Formulierung „sei als solche keine ausreichende Grundlage“ impliziere, dass das argentinische Ausfuhrsteuersystem eine ausreichende Grundlage hätte sein können, um die Kosten außer Acht zu lassen, dass es die Kommission aber versäumt habe, die dafür notwendige Analyse durchzuführen. Außerdem habe die Kommission in ihrer Auslegung des Absatzes 6.55 auch die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass das Berufungsgremium es für notwendig gehalten hätte, die nachträgliche Festlegung einer Bemessungsgrundlage anzugehen. Dies wäre nicht notwendig gewesen, hätte das Berufungsgremium kategorisch ausgeschlossen, dass das argentinische Ausfuhrsteuersystem die Grundlage für eine Berichtigung der Kosten darstellen könnte.

(66)

Die Kommission konnte die vom EBB vorgeschlagene Auslegung nicht akzeptieren.

(67)

Erstens ist die erwähnte Aussage des Berufungsgremiums in Absatz 6.55 nicht lediglich eine Wiedergabe eigener Schlussfolgerungen der Kommission. Im Gegenteil: Sie ist ein integraler Bestandteil der in Absatz 6.56 enthaltenen Auslegung des Artikels 2.2.1.1 ADA durch das Berufungsgremium. Das Berufungsgremium stimmte dem Panel ausdrücklich zu, dass diese Bestimmung keine hinreichende Grundlage für die Schlussfolgerung der Kommission darstellte, die verbuchten Kosten der argentinischen Hersteller von Biodiesel außer Acht zu lassen, weil die inländischen Preise von Sojabohnen in Argentinien aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems unter den internationalen Preisen lagen. Das Berufungsgremium wiederholte diese Bewertung wörtlich im folgenden Absatz 6.56 unter der Überschrift „Schlussfolgerungen“.

(68)

Zweitens impliziert die Formulierung „sei als solche keine ausreichende Grundlage“ in den Augen der Kommission, dass das „bloße Vorliegen des Ausfuhrsteuersystems“ keine ausreichende Grundlage darstellte, um eine Berichtigung der Kosten zu rechtfertigen, wie es in der Ausgangsuntersuchung getan wurde. Wäre in den Augen des Berufungsgremiums (wie vom EBB behauptet) stattdessen die unzureichende „Begründung“ der Kommission in der ursprünglichen Verordnung das Hauptmotiv für die Feststellung gewesen, dass die EU-Maßnahmen nicht im Einklang mit den WTO-Vorschriften stehen, hätte das Berufungsgremium dies ausdrücklich so formuliert. Weder das Berufungsgremium noch das Panel haben jedoch eine derartige Feststellung getroffen. Vielmehr wurde die Formulierung „als solche“ wahrscheinlich verwendet, um auszudrücken, dass das Ausfuhrsteuersystem in Argentinien „an sich“ keine Kostenanpassung im Sinne des Artikels 2.2.1.1 ADA verursachen kann, egal wie gut ihre verzerrenden Auswirkungen begründet und belegt sein mögen.

(69)

Drittens stimmte die Kommission der Schlussfolgerung des EBB nicht zu, dass die Tatsache, dass das Berufungsgremium den Einwand betreffend der Bemessungsgrundlagen in den Absätzen 6.58 bis 6.83 behandelte, ein Indikator dafür sei, dass das Ausfuhrsteuersystem in Argentinien tatsächlich eine ausreichende Grundlage dafür hätte sein können, die verbuchten Rohstoffkosten außer Acht zu lassen. Wie man aus der Überschrift zu Absatz 6.58 schließen kann, beschäftigt sich das Berufungsgremium darin mit einem anderen Vorbringen Argentiniens nach Artikel 2.2 ADA.

(70)

Die Kommission wandte sich dann dem zweiten Vorbringen des EBB zu, demzufolge aus Absatz 6.41 des Berichts des Berufungsgremiums deutlich hervorgehe, dass die in den Aufzeichnungen eines Unternehmens verbuchten Kosten außer Acht gelassen werden könnten, wenn sie auf Praktiken beruhten, die zulasten der Verlässlichkeit der verbuchten Kosten gingen. Das EBB nahm außerdem Bezug auf die Tatsache, dass, während das Panel seine Argumentation lediglich in einer Fußnote darlegte, das Berufungsgremium es für notwendig hielt, seine Ausführungen in den Fließtext seines Berichts zu integrieren. Laut dem EBB habe das Berufungsgremium eine übermäßig restriktive Auslegung des Artikels 2.2.1.1 ADA ausräumen und ein klares Signal senden wollen, dass eine Berichtigung der Kosten in diesem Zusammenhang möglich bleibe.

(71)

In Absatz 6.41 ging das Berufungsgremium auf den Einwand der EU ein, der Bericht des Panels habe suggeriert, dass eine Untersuchungsbehörde alle Kosten akzeptieren müsse, die ein Unternehmen in seinen Aufzeichnungen verbucht, solange diese die tatsächlich entstandenen Kosten angemessen widerspiegelten, „unabhängig davon, wie unverhältnismäßig diese Kosten im Vergleich zu einer Ersatzgröße oder einer Bemessungsgrundlage wären, die den normalen Marktbedingungen entsprechen würden“. Das Berufungsgremium wies diese Auslegung zurück und erinnerte daran, dass das Panel vielmehr eingeräumt hatte, dass die Untersuchungsbehörde die Verlässlichkeit und Genauigkeit der Angaben in den Aufzeichnungen der Hersteller überprüfen kann. Die Untersuchungsbehörde könne demnach ermitteln, „ob alle entstandenen Kosten erfasst sind, ob die entstandenen Kosten zu hoch oder zu niedrig angegeben werden und ob Geschäfte, die nicht unter Marktbedingungen abgeschlossen werden, oder andere Geschäftspraktiken die Verlässlichkeit der verbuchten Kosten beeinträchtigen“.

(72)

Die Kommission stimmte mit dem EBB überein, dass das Berufungsgremium die Entscheidung des Panels bestätigte, der zufolge verbuchte Kosten außer Acht gelassen werden könnten, wenn die Untersuchungsbehörde Geschäfte feststellt, die nicht unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, oder andere Geschäftspraktiken, die die Zuverlässigkeit der verbuchten Kosten beeinträchtigen. Sie hielt es außerdem für normal, dass das Berufungsgremium sich im Fließtext seiner Entscheidung mit einem Vorbringen auseinandersetzte und nicht in einer Fußnote, wie es das Panel getan hatte. Allerdings haben weder das Panel noch das Berufungsgremium irgendwelche Feststellungen getroffen oder Vorschläge gemacht, was die Frage angeht, ob das Ausfuhrsteuersystem in Argentinien zu einer solchen Ausnahme in Form einer sich auf die Verlässlichkeit auswirkenden Geschäftspraktik zählt. Wären das Panel oder das Berufungsgremium der Auffassung gewesen, dass das argentinische Ausfuhrsteuersystem unter eine andere die Zuverlässigkeit beeinträchtigende Geschäftspraktik fallen könnte, hätten sie diesen Punkt deutlich herausgestellt und darauf verzichtet, eine Unvereinbarkeit der EU-Maßnahmen mit den WTO-Vorschriften zu finden.

(73)

Die Kommission blieb daher bei ihrer Auslegung der Berichte, laut der die EU die tatsächlich angefallenen und ordnungsgemäß verbuchten Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Biodiesel in Argentinien nicht auf der Grundlage von Verzerrungen aufgrund der bloßen Existenz des argentinischen Ausfuhrsteuersystems außer Acht lassen konnte.

(74)

In jedem Fall wandte sich die Kommission anschließend den vom EBB vorgebrachten Argumenten zu sowie dem nach der Unterrichtung von FEDIOL (Vereinigung der Ölmühlenindustrie der EG) — einem Zulieferer der Biodieselbranche in der Union — vorgebrachten Punkt, die Kommission sollte sich nach alternativen Beweisen für Kostenberichtigungen umsehen, um der verzerrenden Wirkung des DET-Systems für die Produktionskosten von Biodiesel in Argentinien entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es nicht Sinn und Zweck der vorliegenden Untersuchung ist, alternative Beweise für Kostenberichtigungen zu sammeln, um der verzerrenden Wirkung des DET-Systems entgegenzuwirken.

Jedenfalls stellte die Kommission fest, dass die Belege in der Heffley-Studie aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht als eine ausreichend solide Basis für eine neue Berichtigung der Kosten betrachtet werden können.

(75)

Erstens deckte der UZ den Zeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 ab, während sich die spezifische Analyse der Heffley-Studie mit dem Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 befasste. Folglich überschneiden sich die betrachteten Zeiträume nur teilweise, wodurch fraglich wird, ob die Feststellungen der Studie ohne Berichtigungen auf die zugrunde liegende Untersuchung übertragen werden können. Die Kommission war nicht in der Lage, die Diskrepanz ohne Daten für den Zeitraum Juli 2011 bis September 2011 zu korrigieren.

(76)

Zweitens wurden die Produktionskosten in den USA auf Basis des Preises für Sojabohnen auf dem US-amerikanischen Markt geschätzt. Diese ökonomische Methode basiert auf Annahmen, liefert indes keine zuverlässigen Daten über die tatsächlichen Kosten für die Produktion von US-amerikanischem Biodiesel. Selbst wenn man sich nur auf Annahmen stützen könnte, wird nicht untermauert, dass die Kosten für die Herstellung von Biodiesel aus rohem Sojaöl in den USA und in Argentinien identisch sind. Drittens wird bei der Verwendung eines „durchschnittlichen“ argentinischen Ausfuhrpreises übersehen, dass der Preis für Ausfuhren in die Union über dem Durchschnitt liegen kann. Tatsächlich lag der Preis für Ausfuhren von argentinischem Biodiesel in die EU im UZ der Ausgangsuntersuchung bei 967 EUR/t, was nach den damaligen Wechselkursen 1 294 USD/t entspricht, wie im Dossier vermerkt. In der Studie wurde jedoch für diesen Zeitraum ein durchschnittlicher Ausfuhrpreis von 1 071 USD/t verwendet. Dies zeigt, dass die angeblich aus dem DET-System erwachsenden Vorteile nicht direkt von den Preisen für die Ausfuhren in die Union abgeleitet werden konnten.

(77)

Viertens wird in der Studie ohne adäquate Belege davon ausgegangen, dass die (niedrigen) Produktionskosten auf dem argentinischen Inlandsmarkt im Bezugszeitraum ausschließlich auf das DET-System zurückzuführen waren. Bei der Studie werden nämlich keine anderen komparativen Vorteile berücksichtigt, die dafür verantwortlich sein könnten, dass die Produktion von Biodiesel in Argentinien günstiger ist als in den Vereinigten Staaten.

(78)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass sie die verbuchten Kosten in den Aufzeichnungen der argentinischen Biodieselhersteller durch die in der Heffley-Studie vorgeschlagene Bemessungsgrundlage nicht korrekt ersetzen konnte.

(79)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die überarbeiteten Feststellungen stellte das EBB klar, dass der Zweck der Studie nur darin bestand, aufzuzeigen, wie die Kommission beispielsweise das Ausmaß der Verzerrung (Unzuverlässigkeit) aufgrund des argentinischen Ausfuhrsteuersystems einschätzen und quantifizieren konnte, und nicht darin, eine Analyse der Kommission auf der Grundlage ihrer eigenen überprüften Daten aus der Ausgangsuntersuchung zu ersetzen.

(80)

Das EBB legte auch eine überarbeitete Studie mit Referenzdaten vor, die voll und ganz denen des ursprünglichen Untersuchungszeitraums entsprachen und die ein ganz ähnliches Ergebnis zeigten, nämlich eine Verzerrung der Inlandspreise für Sojabohnen von etwa 27 %. Das EBB erhob ferner Einwände gegen die Auffassung der Kommission, die Studie würde sich auf Produktionskosten in den USA stützen. Die Studie stütze sich vielmehr auf Schätzungen für die Produktionskosten von Biodiesel in Argentinien. Ferner sei die Kritik der Kommission, die Studie stütze sich auf einen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, unangebracht, da dieser Preis als solcher für die Berechnung der Verzerrung der Kosten für Biodiesel in Argentinien (aufgrund des Ausfuhrsteuersystems) unerheblich sei. Schließlich behauptet das EBB, dass keiner der mutmaßlichen komparativen Vorteile einen Preisunterschied von 30 % erklären könne und dass in Ermangelung gegenteiliger Beweise die einzige logische Erklärung für eine solche Lücke das Ausfuhrsteuersystem in Argentinien sein könne.

(81)

Die Kommission untersuchte die vom EBB vorgelegten Erläuterungen und Klarstellungen. Sie räumte ein, dass die überarbeitete Studie für den Untersuchungszeitraum eine Verzerrung der Inlandspreise für Sojabohnen von etwa 27 % aufzeigte. Die anderen drei Punkte konnten sie jedoch nicht überzeugen.

(82)

Wie das EBB selbst eingeräumt hat, basieren die Schätzungen für die Verarbeitungskosten eines Herstellers in Argentinien auf drei Analysen: einer Analyse der durchschnittlichen Kosten und Preise Argentiniens und der Vereinigten Staaten für einen Zeitraum von sechs Jahren, einer Analyse derselben Daten Argentiniens und der Vereinigten Staaten für einen Zeitraum von einem Jahr sowie einer Analyse der Daten eines Jahres für Argentinien, wobei der argentinische Ausfuhrpreis die Ersatzgröße für den Weltmarktpreis darstellt. Die Lage in den Vereinigten Staaten diente als Drittlandsbemessungsgrundlage mittels derer ermittelt wurde, wie die Kosten in Argentinien ohne die Verzerrungen aufgrund der Ausfuhrsteuer aussehen würden.

(83)

Außerdem gab es keinen guten Grund, die Preise für Ausfuhren aus Argentinien nach Europa zu ignorieren, wenn man den Vorteil ermitteln will, den ein argentinischer Hersteller von Biodiesel aufgrund des DET-Systems haben könnte.

(84)

Darüber hinaus hat die Kommission nie bestritten, dass das DET-System die Inputkosten der argentinischen Biodieselhersteller künstlich senkte, sondern sich nur an der Annahme gestört, das DET-System sei der einzige Grund für einen derart hohen Vorteil von rund 30 %.

5.3.   Neu berechnete Dumpingspannen

(85)

Nach der Unterrichtung gaben einige argentinische ausführende Hersteller bezüglich angeblicher Fehler bei den Dumpingberechnungen unternehmensspezifische Stellungnahmen ab. Sofern angebracht, berichtigte die Kommission diese Fehler und überarbeitete die Dumpingspannen und Zölle entsprechend.

(86)

Die überarbeiteten Zollsätze für sämtliche argentinischen Ausführer werden vor dem Hintergrund der Feststellungen und Empfehlungen in den WTO-Berichten wie folgt festgesetzt (ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt):

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario; Bunge Argentina S.A., Buenos Aires

8,1 %

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires

4,5 %

Molinos Río de la Plata S.A., Buenos Aires; Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A., Bahia Blanca; Vicentin S.A.I.C., Avellaneda

6,6 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

6,5 %

Alle übrigen Unternehmen

8,1 %

6.   AUF DER GRUNDLAGE DER BERICHTE ÜBERARBEITETE FESTSTELLUNGEN ZUR SCHÄDIGUNG

(87)

In den Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen Artikel 3.1 und Artikel 3.4 ADA verstoßen hat, und zwar bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen heimischen Wirtschaftszweig, soweit es um Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung geht. Die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt, wurde in den Berichten jedoch nicht infrage gestellt.

(88)

Das Panel stellte fest, dass die EU-Behörden gegen die Artikel 3.1 und 3.4 ADA verstoßen haben, indem sie revidierte Daten, die vom Wirtschaftszweig der Union in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung übermittelt worden waren, angenommen haben, ohne sich von deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu überzeugen (Absatz 7.395 des Panelberichts). Die revidierten Daten betreffen „ruhende Kapazitäten“. Gleichzeitig stellte das Panel fest, dass die revidierten Daten in der endgültigen Verordnung keine große Rolle bei der Schlussfolgerung der EU-Behörden zur Überkapazität als „anderem Schadensfaktor“ spielten (bestätigt in Absatz 6.174 des Berichts des Berufungsgremiums).

(89)

Einige ausführende Hersteller sowie CARBIO, der Verband argentinischer Ausführer von Biodiesel, brachten vor, dass das Konzept der „ruhenden Kapazitäten“, wie es in der endgültigen Verordnung erläutert wurde, in diesem Wirtschaftszweig eher bedeutungslos sei. Entweder es gebe Kapazitäten oder es gebe sie nicht.

(90)

Für den Einführer Gunvor und für CARBIO war die strukturelle Überkapazität in der Branche aufgrund eines ungerechtfertigten Produktionskapazitätsausbaus trotz niedrigen Kapazitätsausnutzungsgrads und nicht der Kapazitätsausnutzungsgrad als solcher für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich.

(91)

CARBIO sowie argentinische und indonesische ausführende Hersteller brachten ferner vor, dass die Kommission verpflichtet sei, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung auf der Grundlage „eindeutiger Beweise“ erneut zu untersuchen. Ihre Untersuchung sollte eine „objektive Prüfung“ dieser Faktoren darstellen.

(92)

Die Kommission befasst sich mit diesem Thema in den Abschnitten 6.1 und 6.4.

6.1.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuch

(93)

Die Kommission sandte einen Fragebogen an das EBB, um Erklärungen darüber einzuholen, i) welche Methode angewandt wurde, um die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zu berechnen, und ii) warum diese Angaben im Zuge der Ausgangsuntersuchung revidiert wurden und worauf die neuen Zahlen basierten.

(94)

Die Kommission ersuchte das EBB außerdem darzulegen, was es unter „ruhenden Kapazitäten“ versteht, warum diese ihrer Ansicht nach von der Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ausgeschlossen werden sollten, und wie die ruhenden Kapazitäten für die Nicht-EBB-Mitglieder berechnet wurden.

(95)

Die Kommission erhielt die Antwort auf den Fragebogen, analysierte sie und führte am 26. April 2017 einen Kontrollbesuch beim EBB durch. Auf Ersuchen der Kommission hat das EBB für den Kontrollbesuch der Kommission vor Ort sämtliche Dokumente und Arbeitsunterlagen, die es zur Beantwortung des Fragebogens herangezogen hatte, vorbereitet, insbesondere die Aufzeichnungen der Unternehmensleitung und der Buchhaltung, auf die sich die eingereichten Informationen beziehen.

(96)

Die Kommission überprüfte die Nachweise, glich die für den Bezugszeitraum gemeldeten Daten an ihrer Quelle ab und konnte die Informationen in den Aufzeichnungen der Buchhaltung und der Unternehmensleitung mit den revidierten Daten zu Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in Einklang bringen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung übermittelt worden waren und den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums abdeckten. Die Unterlagen enthalten vertrauliche unternehmensspezifische Daten und können nicht offengelegt werden.

(97)

Gunvor und CARBIO wandten ein, der an das EBB adressierte Fragebogen der Kommission reiche nicht aus, um die Anforderungen der Artikel 3.1 und 3.4 ADA zu erfüllen. Das EBB müsste erläutern, inwiefern sich die revidierten Daten auf öffentliche Quellen stützen, und die Kommission sollte die vom EBB übermittelten Informationen nicht ohne Weiteres akzeptieren.

(98)

Außerdem behaupteten Gunvor und CARBIO, dass weite Teile der vom EBB übermittelten Fragebogenantworten geschwärzt worden seien, sodass interessierte Parteien nicht in der Lage gewesen seien, nachzuvollziehen, wie die Daten erhoben, analysiert und mit anderen Quellen abgeglichen worden seien, und daher nicht hätten beurteilen können, ob die vom EBB übermittelten sachdienlichen Informationen glaubhaft sind.

(99)

Beide Parteien übermittelten von Eurostat erhobene Daten zu Produktion, Kapazität und Verbrauch von Biodiesel in der EU und stellten die Ähnlichkeit zwischen diesen Daten und den in der vorläufigen Verordnung veröffentlichten Daten fest, die vom EBB gesammelt und an die Kommission übermittelt worden waren. Sie brachten vor, die Kommission hätte eher die Eurostat-Daten als die um die ruhenden Kapazitäten berichtigten EBB-Daten verwenden sollen.

(100)

Sie behaupteten außerdem, dass die vom EBB vorgelegte Definition der ruhenden Kapazitäten zu wage sei und dass der Vorschlag zur Verringerung der Produktionskapazität durch den Ausschluss „ruhender Kapazitäten“ erst nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung unterbreitet worden sei, als deutlich wurde, dass die in der vorläufigen Verordnung angegebenen Zahlen es erheblich schwieriger machen würden, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den mutmaßlich gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union mutmaßlich erlittenen Schädigung rechtsgültig herzustellen.

(101)

Die Kommission wies diese Vorbringen, wie in den Abschnitten 6.2 und 6.4 erläutert, zurück. Sie analysierte die Fragebogenantworten sorgfältig, überprüfte die Daten anschließend bei einem Kontrollbesuch vor Ort und kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten revidierten Daten korrekt und zuverlässig waren und dass eine Änderung der revidierten Angaben, die in der endgültigen Verordnung verwendet wurden, nicht notwendig war (siehe auch Erwägungsgründe 53 bis 58).

(102)

Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die vom EBB erhobenen Daten mit den Eurostat-Daten in Einklang stehen und Letztere daher eine unabhängige Bestätigung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der EBB-Daten darstellen. Allerdings wurden die Eurostat-Daten erst 2014 veröffentlicht und hätten demnach nicht in der Ausgangsuntersuchung verwendet werden können.

(103)

Daher waren die revidierten Daten (siehe nachstehende Tabelle), die in der endgültigen Verordnung verwendet wurden (Erwägungsgrund 131), korrekt und wurden nach dem Kontrollbesuch bestätigt.

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionskapazität (in t)

18 856 000

18 583 000

16 017 000

16 329 500

Index 2009 = 100

100

99

85

87

Produktionsmenge (in t)

8 729 493

9 367 183

8 536 884

9 052 871

Index 2009 = 100

100

107

98

104

Kapazitätsauslastung

46 %

50 %

53 %

55 %

Index 2009 = 100

100

109

115

120

6.2.   EU-Produktion insgesamt: Erläuterungen zur Erhebung von Daten zur Produktion durch das EBB

(104)

Im März 2013 — vor der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen — stellte das EBB der Kommission für den Wirtschaftszweig der Union Daten zur Produktion zur Verfügung, und zwar sowohl für EBB- als auch für Nicht-EBB-Mitglieder.

(105)

Die gemeldeten Produktionsdaten waren nach Unternehmen untergliedert, unabhängig davon, ob sie EBB-Mitglieder waren oder nicht. Durch diesen von unten ausgehenden Ansatz wurde sichergestellt, dass die Produktionsdaten ein genaues Bild der EU-Produktion vermitteln.

(106)

Die EBB-Mitglieder übermitteln dem EBB vierteljährlich ihre Produktionsdaten mittels eines Formulars, das ihnen vom EBB übersandt wird; anschließend werden die Daten mit Marktinformationsquellen abgeglichen. Das EBB legt einen besonderen Schwerpunkt auf Produktionsdaten, da sie dazu genutzt werden, den finanziellen Beitrag der EBB-Mitglieder zum Verband zu ermitteln.

(107)

Die Produktionsdaten der Nicht-EBB-Mitglieder werden über direkte Kontakte mit den Unternehmen erhoben. Die gemeldeten Daten werden dann mit anderen Marktinformationsquellen, unter anderem nationalen Verbänden, anderen Herstellern und Fachpublikationen, abgeglichen.

(108)

Die vom EBB zur Verfügung gestellten Daten sind somit die besten verfügbaren Informationen zur EU-weiten Produktion durch EBB- und Nicht-EBB-Mitglieder; diese Informationen basieren auf einer einheitlichen Berichterstattung durch das EBB über die tatsächliche Produktion eines jeden EU-Herstellers von Biodiesel.

(109)

Das EBB verwendete diese Daten, um die Gesamtproduktion der Union zu ermitteln, auf die es seine Stellungnahmen stützte.

6.3.   Produktionskapazität in der EU insgesamt: Erläuterungen zur Erhebung von Daten zur Produktionskapazität durch das EBB

(110)

Im März 2013 — vor der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen — stellte das EBB der Kommission für den Wirtschaftszweig der Union Daten zur Produktionskapazität zur Verfügung, und zwar sowohl für EBB- als auch für Nicht-EBB-Mitglieder.

(111)

Wie auch die Produktionsdaten wurden die Daten zur Produktionskapazität für jedes Unternehmen angegeben, ob EBB-Mitglied oder nicht.

(112)

Die EBB-Mitglieder übermitteln EBB halbjährlich ihre Daten zur Produktionskapazität mittels eines Formulars, das ihnen vom EBB übersandt wird; anschließend werden die Daten mit Marktinformationsquellen abgeglichen. Um sicherzustellen, dass die Daten kohärent sind, werden die Mitglieder vom EBB aufgefordert, die Kapazität auf der Grundlage von 330 Arbeitstagen pro Jahr und Anlage anzugeben, um so die unvermeidliche Wartung der Anlagen zu berücksichtigen.

(113)

Die Daten zur Produktionskapazität der Nicht-EBB-Mitglieder werden über direkte Kontakte mit den Unternehmen erhoben und anschließend wie die Produktionsdaten abgeglichen.

(114)

Da das EBB nur eine „Momentaufnahme“ der Produktionskapazität eines Unternehmens zu einem bestimmten Tag verlangt und das Konzept der Kapazität nicht immer von allen Unternehmen in ähnlicher Weise verstanden wird, sollten die vom EBB zur Produktionskapazität zur Verfügung gestellten Daten gegenüber den Produktionsdaten als weniger präzise betrachten werden.

(115)

Die vom EBB zur Verfügung gestellten Daten sind trotzdem die besten verfügbaren Informationen zur EU-weiten Produktionskapazität durch EBB- und Nicht-EBB-Mitglieder; diese Informationen basieren auf einer einheitlichen Berichterstattung durch das EBB über die tatsächliche Produktionskapazität eines jeden EU-Herstellers von Biodiesel.

6.4.   Erläuterungen zur EBB-Definition der „ruhenden Kapazitäten“

(116)

Wie auch in der endgültigen Verordnung beschrieben, stellte sich nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung heraus, dass die tatsächliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch die veröffentlichten Daten zur Produktionskapazität nicht genau abgebildet wurde. Daher forderte die Kommission das EBB auf, seine Daten zur Produktionskapazität zu erläutern.

(117)

Das EBB legte der Kommission aktualisierte Daten für seine Mitglieder sowie für Nicht-Mitglieder vor, in denen nicht verfügbare, sogenannte „stillgelegte“ oder „ruhende“ Produktionskapazitäten ausgewiesen wurden, die ursprünglich als Teil der gesamten Produktionskapazität der EU gemeldet wurden.

(118)

Das EBB stellt die ruhenden Kapazitäten im Zuge der Ermittlung von Produktion und Produktionskapazität fest, und zwar auf der Grundlage von Daten, die von einzelnen Unternehmen übermittelt wurden. Aufgrund der beschriebenen Art der Datenerhebung war eine Überprüfung der von Nicht-Mitgliedern übermittelten Daten notwendig, um sicherzustellen, dass die Daten zur Produktionskapazität so genau wie möglich die tatsächliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union abbilden.

(119)

Die vom EBB zwischen der vorläufigen und der endgültigen Verordnung zur Verfügung gestellten Daten waren die besten verfügbaren Informationen zur EU-weiten Produktionskapazität von EBB- und Nicht-EBB-Mitgliedern; diese Informationen basieren auf einer einheitlichen Berichterstattung durch das EBB über die tatsächliche Produktionskapazität eines jeden EU-Herstellers von Biodiesel.

6.5.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(120)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission zur Schädigung nahmen mehrere interessierte Parteien dazu Stellung.

(121)

CARBIO, der Verband argentinischer Ausführer von Biodiesel, wiederholte seine während der Überprüfung geäußerte Meinung, dass statt der in der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Daten aktuelle Eurostat-Daten zur Produktion und Produktionskapazität von Biodiesel bei der derzeitigen Analyse der Schädigung und der Schadensursache verwendet werden sollten.

(122)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Eurostat-Daten stimmten mit den ursprünglichen Daten von EBB überein. Allerdings korrigierte EBB diese Daten später, um die ruhenden Produktionskapazitäten während der Ausgangsuntersuchung besser wiederzugeben. Wie in Abschnitt 6.4 dargestellt, überprüfte die Kommission diese Aktualisierungen in der laufenden Überprüfung. Dementsprechend zeichnen die ursprünglichen Eurostat-Daten nicht das am meisten zutreffende Bild von Produktion und Biodiesel, das von der Kommission in diesem Fall speziell überprüft und herangezogen wurde.

(123)

Ferner brachte CARBIO vor, die Kommission solle den Ausdruck „ruhenden Kapazitäten“ näher definieren. Die Kommission wiederholte, dass sie die „ruhenden Kapazitäten“ in den Erwägungsgründen 131-132 der endgültigen Verordnung definiert hatte. Da sich die WTO-Berichte nicht weiter mit dem Konzept der Kommission von den „ruhenden Kapazitäten“ befassten, gab es keinen Grund, das Konzept für diese Überprüfung zu ändern.

7.   UNTERRICHTUNG

(124)

Im Zuge der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(125)

Nach der Unterrichtung teilte der ausführende Hersteller Molinos de la Plata der Kommission mit, er exportiere unter dem Namen „Molinos Agro S.A.“ in die Union, nicht unter dem Namen „Molinos Río de la Plata S.A.“, und legte Nachweise dafür vor.

(126)

Die Kommission prüfte die übermittelten Belege, kam zu dem Schluss, dass die Namensänderung ausreichend untermauert war, und akzeptierte deshalb das Vorbringen.

(127)

Nach der Unterrichtung beantragte der mitarbeitende indonesische Ausführer Wilmar eine Anhörung und wurde gehört. Er brachte unternehmensspezifische Einwände zu den Berechnungen des Dumpings und der Schädigung vor und beantragte insbesondere, dass seine Gewinnspanne reduziert werden müsse.

(128)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück, da sie in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung des WTO-Berichts betreffend Argentinien standen. Außerdem sind die meisten von ihnen derzeit bei der WTO anhängig, und zwar in dem von Indonesien angestrengten Streitfall.

(129)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die überarbeiteten Feststellungen erklärte Wilmar nachdrücklich, dass sein Vorbringen bezüglich seiner Gewinnspanne zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht bei der WTO anhängig, sondern ein davon unabhängiger Fall sei; außerdem basiere das Vorbringen ausschließlich auf Bestimmungen der Antidumpinggrundverordnung. Daher müsse dieses Vorbringen Gegenstand der vorliegenden Überprüfung sein. Wilmar brachte außerdem vor, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union sei und sie daher eingestellt werden sollten.

(130)

Die Kommission erinnerte daran, dass diese Überprüfung auf der Grundlage der WTO-Ermächtigungsverordnung eingeleitet wurde, um die Feststellungen und Empfehlungen des Panels und des Berufungsgremiums im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien“ (WT/DS473/15) umzusetzen. Die Überprüfung beschränkt sich demnach auf Angelegenheiten vor der WTO sowie auf mögliche Folgen und/oder Änderungen technischer Art, die sich daraus ergeben. Somit sind alle Vorbringen Wilmars unzulässig. Ferner erinnerte die Kommission daran, dass Wilmar in der Ausgangsuntersuchung bereits einen ähnlichen Einwand zur Gewinnspanne vorgebracht hatte, der zurückgewiesen wurde (vgl. Erwägungsgründe 43 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1194/2013). Nach der Unterrichtung beantragte der mitarbeitende argentinische ausführende Hersteller COFCO Argentina S.A. (zuvor bekannt als „Noble Argentina S.A.“), dass das Unternehmen als „Neuausführer“ behandelt und als ein „anderes mitarbeitendes Unternehmen“ in die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aufgenommen werden solle.

(131)

Die Kommission teilte dem Unternehmen mit, es solle dem Verfahren für neue ausführende Hersteller nach Artikel 3 der endgültigen Verordnung folgen.

(132)

Nach der Unterrichtung beantragte das EBB eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten mit der Begründung, die Position der Kommission sei nicht auf der Grundlage objektiver rechtlicher Überlegungen, sondern anhand politischer Interessen ermittelt worden.

(133)

Bei der Anhörung vom 20. Juli 2017 konnte der Anhörungsbeauftragte nicht feststellen, dass gegen die Verteidigungsrechte des EBB als interessierter Partei verstoßen worden war. Gleichzeitig forderte er die Kommission dazu auf, ihre Ansicht, weshalb sie die argentinischen Preise von Sojabohnen nicht wegen Unzuverlässigkeit außer Acht lassen konnte, zu untermauern. Die Kommission nahm diesen Punkt in ihre Bewertung der nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen auf, wie in den Erwägungsgründen 60 bis 63 dargelegt.

8.   ENDGÜLTIGE MAẞNAHMEN

(134)

Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Neubewertung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich das in der Ausgangsuntersuchung ermittelte schädigende Dumping bestätigt hat.

(135)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien sollten daher unter Berücksichtigung der im Falle Argentiniens überarbeiteten und neu berechneten Dumpingspannen (siehe oben) aufrechterhalten werden.

(136)

Der endgültige Antidumpingzollsatz für die betroffene Ware wird wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Antidumpingzollsatz

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario; Bunge Argentina S.A., Buenos Aires

8,1 %

22,0 %

8,1 %

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires

4,5 %

24,9 %

4,5 %

Molinos Agro S.A., Buenos Aires; Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A., Bahia Blanca; Vicentin S.A.I.C., Avellaneda

6,6 %

25,7 %

6,6 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

6,5 %

24,6 %

6,5 %

Alle übrigen Unternehmen

8,1 %

25,7 %

8,1 %

(137)

Daher sollte Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung entsprechend geändert werden.

(138)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzte Ausschuss gab keine Stellungnahme ab.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle mit den endgültigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der von den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren erhält folgende Fassung:

Land

Unternehmen

Zollsatz

(in EUR je Tonne Nettogewicht)

TARIC-Zusatzcode

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario; Bunge Argentina S.A., Buenos Aires

79,56

B782

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires

43,18

B783

Molinos Agro S.A., Buenos Aires; Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A., Bahia Blanca; Vicentin S.A.I.C., Avellaneda

62,91

B784

Andere mitarbeitende Unternehmen:

Cargill S.A.C.I., Buenos Aires; Unitec Bio S.A., Buenos Aires; Viluco S.A., Tucuman

62,52

B785

Alle übrigen Unternehmen

79,56

B999

Indonesien

PT Ciliandra Perkasa, Jakarta

76,94

B786

PT Musim Mas, Medan

151,32

B787

PT Pelita Agung Agrindustri, Medan

145,14

B788

PT Wilmar Bioenergi Indonesia, Medan; PT Wilmar Nabati Indonesia, Medan

174,91

B789

Andere mitarbeitende Unternehmen:

PT Cermerlang Energi Perkasa, Jakarta

166,95

B790

Alle übrigen Unternehmen

178,85

B999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(3)  WT/DS473/AB/R und WT/DS473/AB/R/Add.1.

(4)  WT/DS473/R und WT/DS473/R/Add.1.

(5)  ABl. C 476 vom 20.12.2016, S. 3. Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien aufgrund der Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall „EU — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel“ (DS473).

(6)  „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien“, DS480.

(7)  Vgl. zum Beispiel die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-422/02 P Europe Chemi-Con (Deutschland)/Rat, ECLI:EU:C:2004:277, Nr. 36.

(8)  Vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 Nakajima All Precision/Rat, ECLI:EU:C:1991:186, Rn. 120. Vgl. außerdem die jüngsten Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache C-256/16 Deichmann, ECLI:EU:C:2017:580, Nr. 49.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 490/2013 der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 6).

(10)  Panelbericht, EU — Biodiesel, Absatz 7.242, Fußnote 400; Bericht des Berufungsgremiums, EU — Biodiesel, Absatz 6.41.

(11)  Bericht des Berufungsgremiums, EU — Biodiesel, Absätze 6.54-6.55, Panelbericht, EU — Biodiesel, Absätze 7.248-7.249.

(12)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).