20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1589 DER KOMMISSION
vom 19. September 2017
zum Widerruf — im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller — der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (4), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (5), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (6), insbesondere auf Artikel 2,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (7) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein. |
(2) |
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2013/423/EU (8) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (9) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren. |
(4) |
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein. |
(5) |
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (10) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang jenes Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde; dabei handelt es sich unter anderem um
|
(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (11) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden im Folgenden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet. |
(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller. |
(8) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (13) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(9) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (14) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller. |
(10) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (15) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein. |
(11) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (16) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein. |
(12) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (17) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein. |
(13) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (18) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(14) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (19) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(15) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (20) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(17) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 (22) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller. |
(18) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 (23) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller. |
(19) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 (24) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller. |
(20) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 (25) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller. |
(21) |
Im Anschluss an die in den Erwägungsgründen 10 bis 12 genannten Auslauf- und Interimsüberprüfungen erließ die Kommission die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 und erhielt damit die geltenden Maßnahmen aufrecht. |
(22) |
Im Wege einer am 3. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (26) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung hinsichtlich der Art der Maßnahmen ein. |
(23) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/454 (27) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für vier ausführende Hersteller. |
(24) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 (28) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Umsetzung der Verpflichtung vorgelegt wurde. |
(25) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/941 (29) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller. |
(26) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1408 (30) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller. |
(27) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1497 (31) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen ausführenden Hersteller. |
(28) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 (32) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller. |
B. BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
(29) |
Die ausführenden Hersteller hatten unter anderem zugesagt, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau“) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wird auf der Grundlage eines Zahlungsmitteläquivalents festgelegt. Unterscheidet sich die Zahlungsbedingung davon, wird bei der Überprüfung der Einhaltung des MEP vom Rechnungsbetrag ein bestimmter Betrag abgezogen. |
(30) |
Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt. |
(31) |
In der Verpflichtung wird in einer nicht erschöpfenden Liste festgelegt, was als Verletzung der Verpflichtung aufzufassen ist. Diese Liste der Verletzungen enthält indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen. |
(32) |
Laut Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte“). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union ist eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen verbundenen Einführer abgewickelt werden. Nur diese Berichte ermöglichen es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entspricht. |
(33) |
Der ausführende Hersteller haftet für alle von seinen verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob die Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht. |
(34) |
Außerdem beruht, wie in der Verpflichtung festgeschrieben, die Annahme der Verpflichtung durch die Kommission auf dem Vertrauensgrundsatz und jede Handlung, durch die das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden nehmen könnte, sollte den Widerruf der Verpflichtungsannahme rechtfertigen. |
C. ÜBERWACHUNG DES AUSFÜHRENDEN HERSTELLERS
(35) |
Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von Chinaland vorgelegten verpflichtungsrelevanten Informationen. Die Kommission prüfte auch öffentlich zugängliche Informationen zur Unternehmensstruktur von Chinaland. |
(36) |
Der Kommission wurden ferner von den Zollbehörden eines der Mitgliedstaaten Beweise nach Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung übermittelt. |
(37) |
Die in den Erwägungsgründen 38 bis 40 aufgeführten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Chinaland ermittelten Problemen, die die Kommission dazu zwingen, die Verpflichtungsannahme für diesen ausführenden Hersteller zu widerrufen. |
D. GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME
(38) |
In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Chinaland Verkaufsgeschäfte über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und Verpflichtungsrechnungen ausgestellt. Diese Verkaufsgeschäfte machten wertmäßig insgesamt rund 20 % seiner gesamten Verkäufe in die Union aus. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen war der an dem Geschäft beteiligte Einführer mit Chinaland verbunden. Insbesondere wurden mehrere Verkaufsgeschäfte dieses angeblich unabhängigen Einführers von zwei bei Chinaland beschäftigten Mitarbeitern abgewickelt. In ihrer Kommunikation mit den Endkunden gaben diese Mitarbeiter an, der angeblich unabhängige Abnehmer sei ein Unionsunternehmen, das zu Chinaland gehöre. Auch E-Mail-Konten dieser Mitarbeiter deuten auf eine Verbindung zu Chinaland hin. Die Kommission analysierte dieses Handelsgefüge. Da der betreffende Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Chinaland die in Erwägungsgrund 30 dargelegte Bedingung der Verpflichtung verletzt. |
(39) |
Außerdem wurden die Verkäufe dieses Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu Preisen unterhalb des MEP getätigt. Daher hat Chinaland die in den Erwägungsgründen 29 und 33 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt. |
(40) |
Keiner der Weiterverkäufe durch den verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat Chinaland auch die in den Erwägungsgründen 32 und 33 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt. |
(41) |
Die Kommission analysierte die in den Erwägungsgründen 38 und 40 getroffenen Feststellungen und gelangte zu dem Schluss, dass somit auch das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis geschädigt wurde. |
E. UNGÜLTIGTIGERKLÄRUNG VON VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(42) |
Die indirekten Verkaufsgeschäfte von Chinaland sind Gegenstand folgender Verpflichtungsrechnungen:
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(43) |
Diese Rechnungen werden daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 für ungültig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (33) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, sobald die Rücknahme der Verpflichtung in Bezug auf den ausführenden Hersteller in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung der Zölle zuständig sind, werden entsprechend informiert. |
(44) |
In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 Einfuhren nur dann von den Zöllen befreit sind, wenn auf der Rechnung der Preis und mögliche Mengenrabatte für die unter die Verpflichtung fallende Ware genannt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Zölle selbst dann fällig, wenn die Handelsrechnung für die Waren von der Kommission nicht für ungültig erklärt wurde. |
F. BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
(45) |
Nach der Verpflichtung zieht eine Verletzung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall sollte die Kommission die Auswirkungen der jeweiligen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME bewerten. |
(46) |
In diesem Sinne beurteilte die Kommission die Auswirkungen der Verstöße gegen die Verpflichtung durch Chinaland auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME. |
(47) |
Dieser Fall ähnelt früheren Widerrufsfällen. Die Kommission unterrichtete die CCCME bei diesen Gelegenheiten bereits darüber, dass die Kommission die Praktikabilität der Verpflichtung insgesamt erneut überprüfen könnte, sofern Verletzungen mit ähnlichem Muster weiterhin auftreten. (34) Die Kommission behält sich dieses Recht weiterhin vor. |
G. SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(48) |
Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen. |
(49) |
Nach der Unterrichtung reichte Chinaland eine Stellungnahme ein. Das Unternehmen bestritt die Verbindung mit dem Einführer in der Union. |
(50) |
Chinaland brachte außerdem vor, dass der Einführer in der Union nicht im Eigentum des ausführenden Herstellers, sondern im Eigentum einer anderen Person stehe. Chinaland behauptete ferner, dass die beiden Mitarbeiter (vgl. Erwägungsgrund 38) ein persönliches Interesse verfolgt hätten, als sie auf die Verbindung zwischen dem Einführer und Chinaland hinwiesen, und von Chinaland nicht dazu autorisiert gewesen seien. In Ermangelung gegenteiliger Beweise ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Kommunikation von Mitarbeitern des Ausführers mit Dritten, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeiten erfolgt, Chinaland zuzurechnen sind. Da es Chinaland nicht gelungen ist, diese Annahme zu widerlegen, wird die Behauptung zurückgewiesen. |
(51) |
Chinaland focht außerdem die Ungültigerklärung der Rechnungen an. Seiner Meinung nach könne die Kommission vor dem Datum, an dem die Verpflichtungsannahme widerrufen wurde, keine Zölle auf in den freien Verkehr überführte Einfuhren erheben bzw. Zollbehörden anweisen, Zölle darauf zu erheben, sofern die Einfuhren nicht zollamtlich erfasst wurden. Dieses Vorbringen stützt sich auf Artikel 8 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 der Antisubventionsgrundverordnung. Diese Auslegung ist jedoch nicht korrekt. Nach Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 10 der Antisubventionsgrundverordnung kann ein vorläufiger Zoll rückwirkend für einen begrenzten Zeitraum eingeführt werden, wenn die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden. Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch auf einen anderen Zeitpunkt in der Antidumping- bzw. Antisubventionsuntersuchung. Die Artikel finden keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, in dem die Untersuchungen bereits im Jahr 2013 mit der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle und der freiwilligen Selbstverpflichtung einiger ausführender Hersteller der betroffenen Ware, darunter Chinaland, zur Beseitigung der durch ihre Dumpingpraktiken verursachten Schädigung mittels einer Preisverpflichtung anstatt der Zahlung von Zöllen abgeschlossen wurden. In jedem Fall stützen sich die rückwirkende Ungültigerklärung von Rechnungen und die entsprechende Forderung nach der Entrichtung ausstehender Zölle nicht auf die vorgenannten Bestimmungen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(52) |
Chinaland wandte ferner ein, die Kommission könne nicht rückwirkend Zölle einführen, ohne gegen das Rückwirkungsverbot zu verstoßen; dabei habe sie angeblich selbst in einem anderen Fall eingeräumt, dass es keine Rechtsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Widerruf gebe. (35) Chinaland beruft sich ferner auf eine frühere Entscheidung, der zufolge ihm angeblich eine Gleichbehandlung zustehe. (36) Hierzu ist erstens festzustellen, dass sämtliche Entscheidungen der Kommission über den Widerruf von Verpflichtungsannahmen auf Einzelfallbasis getroffen werden. Entscheidungen, die im Rahmen dieser Einzelfälle getroffen werden, sind dementsprechend auf die vorliegenden Umstände beschränkt und beziehen sich konkret auf diese; daher kann die jeweilige Begründung nicht einfach auf einen anderen Fall übertragen werden. Jedenfalls hat Chinaland keine Angaben dazu gemacht, inwiefern sein Fall dem des von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 betroffenen ausführenden Herstellers ähnelt. Zweitens trifft es zu, dass das Handeln der europäischen Organe den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unterliegt, insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rückwirkungsverbot. Allerdings erinnert die Kommission daran, dass ein Wirtschaftsteilnehmer laut ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht darauf vertrauen kann, dass eine „bestehende Situation“, die durch Entscheidungen der Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessensspielraums geändert werden kann, aufrechterhalten wird. (37) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nicht geltend gemacht werden, wenn keine berechtigten Erwartungen bestanden haben, insbesondere dann nicht, wenn der Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an über die Folgen einer Verletzung der Verpflichtung durch bestimmte Geschäftsvorgänge gewarnt war. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass bei Vorlage fehlerhafter oder unvollständiger Verpflichtungsrechnungen der übliche Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, den der fragliche ausführende Hersteller normalerweise schulden würde, gilt, als hätte Letzterer keine Verpflichtungsrechnung vorgelegt, und dass die Zölle, die aufgrund der Vorlage dieser Verpflichtungsrechnungen nicht entrichtet worden waren, fällig werden müssen, als hätte keine Befreiung stattgefunden. Drittens handelt es sich bei dieser Art der Ungültigerklärung von Verpflichtungsrechnungen und der damit verbundenen Einforderung nicht gezahlter Zölle weder um eine rückwirkende Einführung von Maßnahmen im Sinne des Unionsrechts noch fällt dieses Vorgehen unter Artikel 10 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 16 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung. Die Tatsache, dass Chinaland keine Definition des Begriffs „Rückwirkung“ vorgelegt hat, die von dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, auf den durch Verweis auf die genannte Rechtsprechung Bezug genommen wird, abweicht, untermauert dies. Aufgrund der vorstehenden Gründe werden die von Chinaland vorgebrachten Einwände gegen den Widerruf der Verpflichtungsannahme zurückgewiesen. |
H. WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(53) |
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Chinaland widerrufen werden sollte. |
(54) |
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte und gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 aufrechterhaltene endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Chinaland hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
(55) |
Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde. Kommen die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den nationalen Zollbehörden auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 des Vertrags die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben. |
(56) |
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle in Anhang II dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Annahme der Verpflichtung wird für folgendes Unternehmen widerrufen:
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD |
B808 |
Artikel 2
1. Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für ungültig erklärt.
2. Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden vereinnahmt.
Artikel 3
1. Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die von einem der Unternehmen ausgestellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot ursprünglich von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und das betreffende Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnte, können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.
2. Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt.
Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle vereinnahmt.
3. Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.
(5) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
(6) ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.
(7) ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
(8) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
(9) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
(10) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
(11) ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
(12) ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
(13) ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.
(14) ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.
(15) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.
(16) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.
(17) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.
(18) ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.
(19) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.
(20) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.
(21) ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.
(22) ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.
(23) ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.
(24) ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.
(25) ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4.
(26) ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.
(27) ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5.
(28) ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 14.
(29) ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43.
(30) ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3.
(31) ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10.
(32) ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 11.
(33) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(34) Erwägungsgrund 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402.
(35) Erwägungsgründe 30 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403.
(36) Erwägungsgründe 88 und 89 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866.
(37) Urteil vom 17. Oktober 1996, Konservenfabrik Lubella/Hauptzollamt Cottbus, Rechtssache C-64/95, ECLI:EU:C:1996:388, Rn. 31. Vgl. auch aus neuerer Zeit das Urteil vom 10. Dezember 2015, SIA Veloserviss, Rechtssache C-427/14, ECLI:EU:C:2015:803, Rn. 39.
ANHANG I
Liste der von CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD ausgestellten Verpflichtungsrechnungen, die für nichtig erklärt werden:
Nummer der Handelsrechnung für Waren, die der Verpflichtung unterliegen |
Datum |
CHN160765 |
8.10.2016 |
CHN160839 |
18.8.2016 |
CHN160759 |
18.8.2016 |
CHN160739 |
27.7.2016 |
CHN160608 |
25.7.2016 |
CHN160743 |
27.7.2016 |
CHN160815 |
18.8.2016 |
CHN160730 |
9.8.2016 |
CHN160760 |
18.8.2016 |
CHN160833-2 |
20.8.2016 |
CHN160648 |
9.8.2016 |
CHN160818 |
18.8.2016 |
CHN160828 |
22.8.2016 |
CHN160834 |
13.8.2016 |
CHN160755 |
13.8.2016 |
CHN160738 |
27.7.2016 |
CHN160737 |
9.8.2016 |
CHN160764 |
16.8.2016 |
CHN160803 |
27.9.2016 |
CHN160804 |
9.8.2016 |
CHN160719 |
22.7.2016 |
CHN160736 |
13.7.2016 |
CHN160631 |
6.7.2016 |
CHN160901 |
20.8.2016 |
CHN160731 |
9.8.2016 |
CHN160822 |
22.8.2016 |
CHN160718 |
13.7.2016 |
CHN160835 |
13.8.2016 |
CHN160314 |
7.4.2016 |
CHN160528 |
16.6.2016 |
CHN160628 |
25.6.2016 |
CHN160436 |
27.4.2016 |
CHN160632 |
29.6.2016 |
CHN160513 |
2.6.2016 |
CHN160622 |
12.6.2016 |
CHN160430 |
3.5.2016 |
CHN160405 |
7.4.2016 |
CHN160507-1 |
25.4.2016 |
CHN160505 |
29.4.2016 |
CHN160551 |
18.6.2016 |
CHN150739 |
6.1.2016 |
CHN151131 |
15.1.2016 |
CHN160322 |
25.3.2016 |
CHN160337 |
24.3.2016 |
CHN160313 |
28.3.2016 |
ANHANG II
Liste der Unternehmen:
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd |
B798 |
Anhui Chaoqun Power Co. Ltd |
B800 |
Anji DaSol Solar Energy Science Technology Co. Ltd |
B802 |
Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd |
B801 |
Anhui Titan PV Co. Ltd |
B803 |
Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited TBEA SOLAR CO. LTD XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT |
B804 |
Changzhou NESL Solartech Co. Ltd |
B806 |
Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd |
B807 |
ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B811 |
CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD HUOSHAN KEBO ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD |
B812 |
CSG PVtech Co. Ltd |
B814 |
China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd |
B809 |
Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd |
B816 |
EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD JIANGSU EOPLLY IMPORT EXPORT CO. LTD |
B817 |
Zheijiang Era Solar Co. Ltd |
B818 |
GD Solar Co. Ltd |
B820 |
Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd |
B821 |
Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd |
B822 |
Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd |
B824 |
Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd |
B826 |
Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd |
B827 |
HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD |
B828 |
Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd |
B829 |
Jiangsu Green Power PV Co. Ltd |
B831 |
Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd |
B832 |
Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B833 |
Jiangsu Runda PV Co. Ltd |
B834 |
Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd |
B835 |
Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd |
B837 |
Jiangsu Sinski PV Co. Ltd |
B838 |
Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd |
B839 |
Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd |
B840 |
Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd |
B841 |
Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd |
B793 |
Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd |
B843 |
Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd |
B795 |
Juli New Energy Co. Ltd |
B846 |
Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd |
B847 |
King-PV Technology Co. Ltd |
B848 |
Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan) |
B849 |
Lightway Green New Energy Co. Ltd Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd |
B851 |
Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd |
B853 |
NICE SUN PV CO. LTD LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD |
B854 |
Ningbo Jinshi Solar Electrical Science Technology Co. Ltd |
B857 |
Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd |
B858 |
Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd |
B861 |
Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd |
B862 |
Ningbo Ulica Solar Science Technology Co. Ltd |
B863 |
Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd |
B864 |
Perlight Solar Co. Ltd |
B865 |
SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science TECHNOLOGY CO. LTD SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD |
B870 |
Shanghai Chaori Solar Energy Science Technology Co. Ltd |
B872 |
Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd |
B873 |
SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD |
B874 |
Shanghai ST Solar Co. Ltd Jiangsu ST Solar Co. Ltd |
B876 |
Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd |
B878 |
Sopray Energy Co. Ltd Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd |
B881 |
SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd |
B882 |
SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD |
B883 |
TDG Holding Co. Ltd |
B884 |
Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd |
B885 |
Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd |
B886 |
Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd |
B877 |
Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd |
B879 |
Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd |
B889 |
Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd |
B891 |
Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd |
B892 |
Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd China Machinery Engineering Wuxi Co.Ltd Wuxi Taichen Machinery Equipment Co. Ltd |
B893 |
Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B896 |
Yuhuan Sinosola Science Technology Co. Ltd |
B900 |
Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd |
B902 |
Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd |
B903 |
Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B904 |
Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd |
B905 |
Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd |
B906 |
Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd |
B907 |
Zhejiang Koly Energy Co. Ltd |
B908 |
Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd |
B910 |
Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B911 |
Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd |
B912 |
Zhejiang Sunflower Light Energy Science Technology Limited Liability Company Zhejiang Yauchong Light Energy Science Technology Co. Ltd |
B914 |
Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd |
B915 |
Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd |
B916 |
Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd |
B917 |
Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd WANXIANG IMPORT EXPORT CO LTD |
B918 |
ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD |
B920 |