28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1759 DER KOMMISSION

vom 27. September 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen spezifischen Zoll, der in Höhe von 6,30 EUR/t bzw. 8,10 EUR/t gegenüber zwei ausführenden Herstellern aus der VR China in Form eines unternehmensspezifischen Zollsatzes und in Höhe von 56,40 EUR/t gegenüber allen übrigen ausführenden Herstellern aus der VR China erhoben wird.

(2)

Im August 2011 wurden im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorangegangene Auslaufüberprüfung“) die Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011 des Rates (3) um fünf Jahre verlängert.

1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen (4) ging am 12. Mai 2016 bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Antrag“) ein.

(4)

Der Antrag wurde von Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG, Deutschland (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht, dem einzigen Unionshersteller von Bariumcarbonat, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der hierdurch verursachten Schädigung zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung der Überprüfung

(5)

Nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 18. August 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Interessierte Parteien

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, ihr bekannte ausführende Hersteller, die Behörden der VR China, ihr bekannte Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(7)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsfragen zu beantragen.

1.5.   Vergleichsland

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien in Bezug auf Einfuhren aus der VR China mit, dass sie Indien als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte, und forderte die interessierten Parteien dazu auf, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(9)

Die Kommission wandte sich an die indischen Behörden und die ihr bekannten Hersteller von Bariumcarbonat in Indien und bat um deren Mitarbeit. Keiner der Produzenten in Indien leistete eine solche Mitarbeit, indem er die erbetenen Informationen zur Verfügung gestellt hätte.

(10)

Parallel dazu bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit bekannter Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern, wandte sich dazu an die zuständigen Behörden in Brasilien, in Iran, in der Republik Korea und in den USA und bat sie, die Namen und Anschriften von Herstellerverbänden und Herstellern mitzuteilen, die nach ihrer Kenntnis Bariumcarbonat produzieren und auf dem jeweiligen Markt vertreiben. Keiner der Hersteller aus diesen Ländern war jedoch zur Mitarbeit bereit.

1.6.   Stichprobe

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(12)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(13)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union darum, andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(14)

Kein ausführender Hersteller aus der VR China meldete sich. Die Bildung einer Stichprobe war somit nicht erforderlich.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, wandte sich die Kommission an alle ihr bekannten unabhängigen Einführer mit der Bitte um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(16)

Sechs Einführer meldeten sich, gaben ihre Kontaktdaten an und stellten der Kommission die in der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zur Verfügung.

(17)

In Anbetracht der geringen Zahl an Einführern beschloss die Kommission, auf die Bildung einer Stichprobe zu verzichten, und übersandte den Fragebogen allen sechs Einführern, die ihre Kontaktdaten mitgeteilt hatten. Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, wurde der Fragebogen von keinem dieser Einführer ausgefüllt zurückgesandt.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(18)

Die Kommission sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, an die sechs Einführer und an die 86 Verwender, die sich gemeldet hatten, an alle vier ihr bekannten chinesischen ausführenden Hersteller sowie an 20 ihr bekannte Hersteller in potenziellen Vergleichsländern (18 in Indien, einen in Iran und einen in den USA).

(19)

Ausgefüllte Fragebogen gingen vom einzigen Unionshersteller sowie von 15 Verwendern ein. Keiner der ausführenden chinesischen Hersteller und keiner der Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern erteilte die erbetenen Auskünfte. Auch vonseiten jener Einführer, die sich, wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, zunächst gemeldet hatten, trafen keine Antworten auf den Fragebogen ein, der ihnen von der Kommission übersandt worden war.

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte diese. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG, Deutschland,

 

Verwender

Esmalglass, S.A.U, Villareal, Spanien,

Torrecid, S.A, L'Alcora, Spanien,

BorsodChem Zrt, Kazincbarcika, Ungarn.

1.8.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(21)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.9.   Unterrichtung

(22)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Zu überprüfende Ware

(23)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836600010) eingereiht wird.

(24)

Bariumcarbonat findet Verwendung als Rohstoff in verschiedenen Industriezweigen. In erster Linie gelangt es bei der Herstellung von Keramikfritten und -glasuren, Ziegeln und Fliesen, Spezialgläsern sowie in der Chemieindustrie zum Einsatz.

2.2.   Gleichartige Ware

(25)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die zu überprüfende Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(26)

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(27)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag und ob beim Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

(28)

Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, beteiligte sich keiner der chinesischen ausführenden Hersteller an dieser Untersuchung. Die Kommission teilte den chinesischen Behörden daher mit, dass zur Klärung der Frage, ob Dumping derzeit stattfindet, sowie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung die in Bezug auf die chinesischen ausführenden Hersteller zur Verfügung stehenden Fakten herangezogen werden können. Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

(29)

Daher stützen sich die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich des Vorliegens von Dumping und hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf

i)

die im Antrag enthaltenen Angaben,

ii)

Eurostat-Statistiken und die der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“),

iii)

den chinesischen Ausfuhrstatistiken und der Datenbank COMTRADE (6) entnommene öffentlich zugängliche Statistiken und

iv)

öffentlich zugängliche Informationen (7).

3.2.   Dumping

3.2.1.   Ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde

3.2.1.1.   Normalwert

(30)

Zwei ausführenden Herstellern wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) gewährt. Wegen mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit wurde der Normalwert für diese ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung jeweils anhand der zur Verfügung stehenden Fakten ermittelt.

(31)

Die Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf Grundlage der in der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik verzeichneten Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer, in denen keine Antidumpingmaßnahmen bestehen.

(32)

In Anbetracht des Fehlens anderweitiger Informationen infolge der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde diese Vorgehensweise für am sinnvollsten erachtet.

3.2.1.2.   Ausfuhrpreise

(33)

In Ermangelung einer Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis auf Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zu Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ermittelt, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den beiden chinesischen ausführenden Herstellern getätigt wurden, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war.

3.2.1.3.   Vergleich

(34)

Die Kommission verglich den Normalwert mit dem wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen für Seefracht-, Bereitstellungs- und Inlandsfrachtkosten wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen sowie von im Antrag enthaltenen Informationen vorgenommen.

3.2.1.4.   Dumpingspanne

(35)

Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

(36)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug rund 30 % bei Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd. und rund 20 % bei Zaozhuang Yongli Chemical Co.

3.2.2.   Ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde

3.2.2.1.   Vergleichsland

(37)

Für diejenigen ausführenden Hersteller in der VR China, denen bei der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, sollte der Normalwert auf die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung beschriebene Weise, d. h. auf Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt werden.

(38)

Indien war in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung als Vergleichsland ausgewählt worden. In der Einleitungsbekanntmachung der vorliegenden Überprüfung schlug die Kommission daher vor, Indien erneut als Vergleichsland heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(39)

Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, bemühte sich die Kommission auch um die Mitarbeit weiterer potenzieller Vergleichsländer, d. h. Brasiliens, Irans, der Republik Korea und der USA, indem sie ihr bekannte Hersteller aus diesen Ländern darum bat, die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

(40)

Es erklärte sich jedoch keiner der Hersteller aus diesen Ländern zur Mitarbeit an dem Verfahren bereit. Hinweise auf andere Länder, in denen möglicherweise Bariumcarbonat hergestellt wird, lagen nicht vor.

3.2.2.2.   Normalwert

(41)

In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern ermittelte die Kommission den Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf einer anderen angemessenen Grundlage.

(42)

Die Ermittlung des Normalwerts erfolgte auf Grundlage der durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, zu denen ein Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG“) und Gewinne hinzugerechnet wurde. Den VVG wurden die tatsächlichen VVG des Wirtschaftszweigs der Union im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zugrunde gelegt, während im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die Grundlage für die Gewinnberechnung die durch die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinne bildeten.

(43)

In Anbetracht des Fehlens anderweitiger Informationen infolge der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde diese Vorgehensweise für am sinnvollsten erachtet.

3.2.2.3.   Ausfuhrpreis

(44)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller in der VR China zur Mitarbeit wurden die Ausfuhrpreise im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt, d. h. auf Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zu Einfuhren in die Union, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von ausführenden Herstellern aus der VR China getätigt wurden, denen bei der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde.

3.2.2.4.   Vergleich

(45)

Die Kommission verglich den Normalwert mit dem wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen für Seefracht-, Bereitstellungs- und Inlandsfrachtkosten wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen sowie von im Antrag enthaltenen Informationen vorgenommen.

3.2.2.5.   Dumpingspanne

(46)

Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

(47)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (CIF: Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betrug mehr als 100 %.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(48)

Nachdem festgestellt worden war, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Dumping vorlag, untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings, falls die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden sollten. Dabei wurden die folgenden Elemente betrachtet: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, das Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

(49)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller aus der VR China zur Mitarbeit beruhen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf Informationen aus den in Erwägungsgrund 29 genannten Quellen.

3.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(50)

Die Grundlage für die Schätzung der chinesischen Produktionskapazität bildeten öffentlich zugängliche Daten, die zu zehn der Kommission bekannten chinesischen Herstellern von Bariumcarbonat gefunden wurden. (8) Ihre deklarierte Produktionskapazität belief sich zusammengenommen auf eine Jahreskapazität von mindestens 428 000 Tonnen; dies entspricht, wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, mehr als dem Fünffachen des Gesamtverbrauchs der Union (77 099 Tonnen) im UZÜ und COMTRADE-Daten (9) für 2015 zufolge etwa dem Dreifachen des Gesamtwelthandels mit Bariumcarbonat.

(51)

Was die Kapazitätsreserven anbelangt, wurden, da keine weiteren Angaben vorlagen, die bei der vorangegangenen Auslaufüberprüfung gewonnenen Erkenntnisse als Grundlage verwendet. Danach wurde die Kapazitätsreserve in China auf 280 000 Tonnen veranschlagt. (10)

(52)

Die Untersuchung lieferte keinen Hinweis darauf, dass die Produktionskapazität für Bariumcarbonat in der VR China sich seit der vorangegangenen Auslaufüberprüfung deutlich verändert hätte. Keinen Anhaltspunkt lieferte die Untersuchung auch dafür, dass der Verbrauch in der VR China deutlich anwachsen oder der Weltmarkt für Bariumcarbonat diese Kapazitätsreserve in absehbarer Zukunft aufzehren würde.

(53)

Die Kommission gelangte daher zu der Einschätzung, dass die in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung berichtete große Kapazitätsreserve weithin auf dem gleichen Niveau verharrte und keine Anzeichen dafür bestanden, dass in naher Zukunft wesentliche Änderungen zu erwarten sind.

(54)

Auf dieser Grundlage wurde die Kapazitätsreserve in der VR China auf mehr als das Dreifache des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung veranschlagt.

3.3.2.   Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern

(55)

In Bezug auf das Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern wurde festgestellt, dass der Verkauf in die sechs größten Ausfuhrmärkte, auf denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten (11), nämlich Brasilien, Ägypten, Iran, Japan, Mexiko und Russland, zu gedumpten Preisen erfolgte. Ein Vergleich der Preise der Ausfuhren der VR China in diese sechs Märkte auf Grundlage der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik mit dem — wie in Erwägungsgrund 42 beschrieben — für Nicht-MWB-Unternehmen ermittelten Normalwert ergab Dumpingspannen, die sich je nach Ausfuhrmarkt zwischen rund 55 % und über 70 % bewegten. Auf diese Ausfuhren entfielen 46 % der Gesamtausfuhren der VR China in andere Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung; sie wurden daher für repräsentativ erachtet.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(56)

Die Untersuchung hat ergeben, dass der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik zufolge die Preise für Lieferungen aus der VR China in die sechs größten Drittlandsausfuhrmärkte, auf denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten, im Durchschnitt geringer ausfielen als die im gleichen Zeitraum (dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung) in der Union erzielten Ausfuhrpreise. Konkret belief sich der durchschnittliche chinesische Preis in der Union für die zu überprüfende Ware auf 397 EUR/t, wohingegen der durchschnittliche Preis der gleichartigen Ware für die Ausfuhr in die sechs größten Ausfuhrmärkte der VR China 345 EUR/t betrug. Dies traf auf rund 90 % des Gesamtvolumens an Ausfuhren aus der VR China in andere Drittlandsmärkte zu, darunter auch die in Erwägungsgrund 55 genannten sechs größten. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass der Unionsmarkt einen attraktiven Markt für Ausführer aus der VR China darstellt, da sie hier höhere Gewinne durch höhere Verkaufspreise erzielen können und dabei, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt, immer noch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten.

(57)

Die Attraktivität des Unionsmarktes lässt sich auch an der trotz der bestehenden Maßnahmen nach wie vor starken Präsenz von Ausführern aus der VR China auf dem Unionsmarkt ersehen. Diesbezüglich ist von 2003, d. h. vor dem Inkrafttreten der geltenden Maßnahmen, bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der aktuellen Überprüfung der Marktanteil von Einfuhren aus der VR China von knapp 50 % auf Werte zwischen 59 % und 73 % gestiegen. Während beim weltweiten Volumen an Ausfuhren aus der VR China ein Rückgang von 130 000 Tonnen im Jahr 2009 auf 125 000 Tonnen im Jahr 2015 verzeichnet wurde (12), folgten die Ausfuhren der VR China in die Union einem umgekehrten Trend und stiegen von 37 341 Tonnen 2009 auf 51 919 Tonnen 2015, woran sich eindeutig das Interesse ausführender Hersteller aus der VR China am Unionsmarkt ablesen lässt. Wie bereits dargelegt, hat sich diese Entwicklung trotz der geltenden Maßnahmen vollzogen.

(58)

Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass zwei bedeutende Ausfuhrmärkte für Bariumcarbonat — die USA und Indien — Antidumpingmaßnahmen gegen China verhängt haben und ein dritter wichtiger Ausfuhrmarkt — Brasilien — hohe Einfuhrzölle von 10 % erhebt, was diese Märkte wirksam vor größeren Einfuhren schützt. Daher wie auch unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 52 ausgeführten Schlussfolgerungen, wonach der Markt für Bariumcarbonat stabil ist, da kein wesentlicher Anstieg des weltweiten Gesamtverbrauchsniveaus erwartet wird, ist es unwahrscheinlich, dass Kapazitätsreserven in der VR China in jene Märkte geleitet werden; eher dürften sie in den Unionsmarkt gelenkt werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(59)

Abschließend lässt sich feststellen, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspannen, die hohe veranschlagte Produktionskapazität, die hohe Kapazitätsreserve in Kombination mit der Praxis der VR China, Bariumcarbonat auf seinen Ausfuhrmärkten zu Dumpingpreisen anzubieten, sowie die Attraktivität des Unionsmarkts darauf hindeuten, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren in die Union zur Folge hätte. Angesichts der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Dumpingspanne ist außerdem damit zu rechnen, dass künftige Ausfuhren zu stark gedumpten Preisen getätigt werden. Daher wird davon ausgegangen, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(60)

Auf den einzigen mitarbeitenden Unionshersteller entfallen 100 % der Unionsproduktion an Bariumcarbonat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission ist daher zu der Einschätzung gelangt, dass dieser den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt; er wird daher im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnet.

4.2.   Vorbemerkung

(61)

Da in der Union nur ein einziger Hersteller existiert, werden zur Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung zum Unionsverbrauch, zu Marktanteilen und den Berechnungen der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen keine genauen Daten genannt. Stattdessen war die Kommission bemüht, Wertespannen anzugeben, um dennoch die Verteidigungsrechte interessierter Parteien zu wahren und es ihnen zu ermöglichen, die von der Kommission angewandte Methodik nachzuvollziehen.

4.3.   Unionsverbrauch

(62)

Zur Berechnung des Unionsverbrauchs wurden die überprüften Gesamtverkäufe des Unionsherstellers in der Union und die Gesamteinfuhren aus Drittländern auf Grundlage der Daten von Eurostat addiert.

(63)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2013

2014

2015

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

[68 500 -83 800 ]

[71 800 -87 800 ]

[70 000 -85 500 ]

[69 400 -84 400 ]

Index (2013 = 100)

100

105

102

101

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat-Statistiken.

(64)

Von 2013 bis 2014 stieg der Unionsverbrauch um 5 % an und ging in der Folge von 2014 bis zum UZÜ um 4 % zurück. Insgesamt blieb der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum stabil und stieg lediglich geringfügig um 1 % an.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(65)

Da die ausführenden chinesischen Hersteller in keiner Weise an der Untersuchung mitwirkten, ermittelte die Kommission die Menge und die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum anhand der bei Eurostat sowie der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren Statistiken.

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(66)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Danach entwickelten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und ihr Marktanteil wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

49 275

53 296

51 919

49 117

Index

100

108

105

100

Marktanteil der VR China (in %)

[60-75]

[62-80]

[62-80]

[59-73]

Index

100

103

103

98

Quelle: Eurostat-Statistiken.

(67)

Im Bezugszeitraum blieben die Einfuhren aus der VR China weitgehend stabil. Von 2013 bis 2014 stiegen die Einfuhrmengen um 8 % an und gingen in der Folge von 2014 bis zum UZÜ wieder um 8 % zurück. Insgesamt folgte die Entwicklung der Einfuhren der Entwicklung des Unionsverbrauchs.

(68)

Insgesamt blieb der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum mit einem geringfügigen Rückgang um 2 % weitgehend stabil. Von 2013 bis 2014 wuchs dieser Marktanteil um 3 % auf Werte in einem Bereich von 62 % bis 80 %, blieb 2015 stabil und ging in der Folge im UZÜ um 5 % auf ein Niveau zwischen 59 % und 73 % zurück.

(69)

Aus den in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren Statistiken geht hervor, dass die Einfuhren aus der VR China in die Union im Wesentlichen von den beiden ausführenden Herstellern in der VR China getätigt wurden, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war. Im Bezugszeitraum entfielen mehr als 75 % der Gesamteinfuhren aus der VR China auf diese beiden Unternehmen.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(70)

Die Kommission ermittelte den Trend der Preise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise

 

2013

2014

2015

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China (13) (in EUR/t)

378

354

403

397

Index

100

94

107

105

(71)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China gingen von 2013 auf 2014 um 6 % zurück, stiegen 2015 um 13 % an und sanken zuletzt im UZÜ erneut um 2 %. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 5 %. Dieser Preisanstieg steht im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 91 dargelegten Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum in Höhe von rund 4 %.

(72)

Da keiner der bei der Untersuchung berücksichtigten ausführenden chinesischen Hersteller die erbetenen Auskünfte bereitstellte, bestimmte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich

des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt vom Unionshersteller in Rechnung gestellt wurde,

mit dem durchschnittlichen Preis für Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 einschließlich der Antidumpingzölle und mit angemessenen Berichtigungen für nach der Einfuhr angefallene Kosten. Die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbaren Statistiken lieferten spezifische Daten zu den Einfuhrpreisen der ausführenden Hersteller aus der VR China, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, und gestatteten eine individuelle Berechnung der Preisunterbietungsspanne.

(73)

Das Ergebnis des Vergleichs, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittpreises des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, bewegte sich im Bereich zwischen 32 % und 37 % bzw. zwischen 27 % und 31 % im Falle der ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt worden war. Die Preisunterbietungsspanne der übrigen ausführenden Hersteller in der VR China, die dem residualen Zoll unterlagen, bewegte sich in einem Bereich von 31 % bis 35 %.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(74)

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhrmengen aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land in die Union. Die Angaben zu Mengen und Preisentwicklungen beruhen auf Eurostat-Zahlen. Die Einfuhren aus Drittländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Mengen, Marktanteile und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

87

8

20

2 007

Index

100

9

23

2 299

Marktanteil Drittländer (%)

[0,05-0,2]

[0,01-0,05]

[0,01-0,05]

[1-5]

Index

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

100

Einfuhren aus Drittländern (EUR/t)

3 468

8 672

4 106

388

Index

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

100

Quelle: Eurostat-Statistiken.

(75)

In Tabelle 4 sind die von der Kommission zusammengetragenen Daten zu Mengen, Marktanteil und Preisen von Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus anderen Drittländern zusammengefasst. Die Kommission merkt an, dass in Bezug auf den Marktanteil anderer Drittländer im Zeitraum 2013 bis 2015 und auf die Preise von Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus anderen Drittländern im Zeitraum 2013 bis 2015 keine Indizes verwendet wurden. Dies geschah aus den im Folgenden dargelegten Gründen. Die Einfuhrmengen, die im Zeitraum 2013 bis 2015 aus anderen Drittländern in den Unionsmarkt gelangten, sind marginal (d. h. sie beliefen sich auf weniger als 100 Tonnen); auf sie entfiel ein vernachlässigbarer Gesamtmarktanteil zwischen 0,01 % und 0,2 % der Gesamteinfuhren. Wären in den anderen Reihen — wie bei den Einfuhrmengen — Indexwerte angegeben worden, so hätte sich ein nicht repräsentativer und irreführender Trend ergeben. Die Reihe zum Marktanteil hätte in dem Fall, dass der Wert für das Jahr 2013 als Basiswert 100 definiert worden wäre, wie folgt gelautet: 8 775 im Jahr 2014, 22 516 im Jahr 2015 und 2 279 im UZÜ. Gleiches gälte für den Fall, dass bei den Preisen der Einfuhren aus Drittländern Indizes (ausgehend von einem Basiswert 100 für das Jahr 2013) verwendet worden wären. In diesem Fall hätte sich der Trend wie folgt dargestellt: 250 im Jahr 2014, 118 im Jahr 2015 und 11 im UZÜ. Da diese Zahlen offenkundig keine genaue Darstellung der Lage geliefert hätten, die mit Tabelle 4 abgebildet werden soll, beschloss die Kommission, bei der Angabe des Marktanteils anderer Drittländer und der durchschnittlichen Preise von Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus diesen Ländern ausnahmsweise auf die Verwendung von Indizes (unter Bezugnahme auf den Wert im ersten Jahr des Bezugszeitraums als Basiswert) zu verzichten und stattdessen lediglich die UZÜ-Daten als Index zu betrachten.

(76)

Gleichwohl lassen sich aus den Daten in Tabelle 4 gewisse Trends ersehen. So stiegen im UZÜ die Einfuhren von 87 auf 2 007 Tonnen, was einem Gesamtmarktanteil zwischen 1 % und 5 % entspricht. Auf Indien entfielen mit 1 986 Tonnen die meisten dieser Einfuhren aus anderen Drittländern im UZÜ. Der durchschnittliche Einfuhrpreis im UZÜ belief sich auf 388 EUR/t. Das Preisniveau lag damit nur geringfügig unter den durchschnittlichen Preisen der VR China — ohne Antidumpingzölle — auf dem Unionsmarkt (397 EUR/t), jedoch deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Da das Einfuhrvolumen aus anderen Drittländern unerheblich war, kann es die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht substanziell beeinträchtigt haben.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(77)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(78)

Dazu ist anzumerken, dass sensible Geschäftsdaten in Form von Indizes berichtet werden mussten, da der Wirtschaftszweig der Union aus lediglich einem Hersteller bestand.

(79)

Die in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union relevanten Wirtschaftsindikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Fragebogenantworten des einzigen Unionsherstellers.

4.6.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(80)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Unionsproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZÜ

Produktion (Index)

100

120

115

107

Produktionskapazität (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (%)

61

74

70

65

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(81)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union wuchs im Bezugszeitraum um 7 %, während seine Produktionskapazität unverändert blieb. 2014 steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion deutlich um 20 %; in der Folge nahm die Produktion jedoch bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach und nach wieder ab. Im Ergebnis verbesserte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um vier Prozentpunkte und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Wert von 65 %.

4.6.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(82)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge (Index)

100

100

97

97

Marktanteil (Index)

100

94

94

96

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat.

(83)

Im Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 3 % zurück.

(84)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank von 2013 bis 2015 um 6 % und nahm in der Folge von 2015 bis zum UZÜ geringfügig (um 2 %) zu. Insgesamt ging er im Bezugszeitraum um 4 % zurück.

4.6.4.   Wachstum

(85)

Von 2013 bis zum UZÜ stieg der Unionsverbrauch um 1 % an. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 3 % zurück, was einem Rückgang des Marktanteils um 4 % entsprach.

4.6.5.   Beschäftigung und Produktivität

(86)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

114

117

108

Produktivität (Index)

100

106

99

99

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(87)

Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 8 % an. 2014 wuchs infolge einer Produktionssteigerung die Produktivität um 6 %, ging im Folgejahr jedoch wieder zurück. Im Ergebnis nahm die Produktivität im Bezugszeitraum um 1 % geringfügig ab.

4.6.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(88)

Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China sind seit 2005 in Kraft.

(89)

Wie in den Erwägungsgründen 35 bis 47 festgestellt, bewegten sich die Dumpingspannen der Hersteller aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der fortgesetzten Einfuhren beträchtlicher Mengen an Bariumcarbonat aus der VR China zu gedumpten Preisen hatte dies erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

4.6.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(90)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, und die Produktionsstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (Index)

100

102

103

104

Produktionsstückkosten (Index)

100

91

93

95

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(91)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um 4 %. Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, bewegte sich dieser Preisanstieg in der gleichen Spanne wie der bei den Einfuhren aus der VR China beobachtete Preisanstieg.

(92)

Die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2013 bis 2014 um 9 % ab und stiegen in der Folge von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht (um 4 %) an. Insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 5 % zurück, was zum Teil auf Effizienzgewinne zurückzuführen ist, die durch eine Rationalisierung des Herstellungsprozesses und die durch den Anstieg der Produktionsmengen bedingte Verringerung der Fixkosten (pro Tonne) erzielt wurden.

(93)

Wie bereits bei der vorangegangenen Auslaufüberprüfung festgestellt wurde, stellt der Wirtschaftszweig der Union zwei Produkte im selben Werk her: Bariumcarbonat und Strontiumcarbonat. Die gekoppelte Erzeugung dieser beiden Produkte ermöglicht eine Verringerung der Fixkosten. Der Wirtschaftszweig der Union stellte im Bezugszeitraum seinen Herstellungsprozesses von der sogenannten „sukzessiven Fertigung“ auf die „Parallelfertigung“ (14) mit gemeinsam genutzter Ausrüstung um. Dies führte zu Kosteneinsparungen, einer Rationalisierung der Produktionsabläufe und damit zu Effizienzsteigerungen.

4.6.8.   Arbeitskosten

(94)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index)

100

100

103

107

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(95)

Von 2013 bis zum UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten beim Unionshersteller um 7 %.

4.6.9.   Lagerbestände

(96)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestand (Index)

100

131

125

74

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (%)

20

22

22

14

Index

100

109

108

69

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(97)

Der Wirtschaftszweig der Union unterbricht die Produktion für einen Monat pro Jahr zu Wartungszwecken. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die Produktionsunterbrechung infolge des Nachfragerückgangs gegenüber den Vorjahren auf neun Wochen verlängert. Das Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fiel zeitlich mit dem Prozess der Wiederauffüllung der Lager und der Wiederaufnahme des Normalbetriebs nach der Produktionsunterbrechung zusammen, als die Bestände ihr Minimum erreicht hatten. Von 2013 bis 2015 wurden die Bestände im gleichen Zeitraum des Jahres berechnet, als sich die Lagerhaltung auf einem durchschnittlichen Niveau bewegte.

(98)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2013 auf 2014 um 31 % zu und anschließend von 2014 auf 2015 um 6 % ab. Von 2015 bis zum UZÜ verringerten sich die Bestände um 51 %. Über den Bezugszeitraum verringerten sich alle Schlussbestände um 26 %.

(99)

Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion nahmen von 2013 bis 2015 um zwei Prozentpunkte auf 22 % zu und gingen danach auf 14 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.

4.6.10.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(100)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

(in % des Umsatzes)

[– 10 bis – 20]

[0 bis – 10]

[0 bis – 10]

[0 bis – 10]

Rentabilität der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (Index)

– 100

– 40

– 41

– 46

Cashflow (Index)

100

– 402

35

152

Investitionen (Index)

100

107

85

81

Kapitalrendite (Index)

100

172

189

170

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(101)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union bewegte sich im gesamten Bezugszeitraum in der Verlustzone. Die Rentabilität verbesserte sich von 2013 auf 2014 um 60 % und ging danach im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 6 % zurück. Insgesamt blieb die Rentabilität trotz eines Anstiegs um 54 % im Bezugszeitraum negativ.

(102)

Der Cashflow, d. h. die Fähigkeit der Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, ging von 2013 auf 2014 um 502 % auf negative Werte zurück; anschließend stieg er kontinuierlich bis zum UZÜ an. Über den gesamten Bezugszeitraum stieg der Cashflow um 52 % an.

(103)

Die Investitionen stiegen zwischen 2013 und 2014 um 7 % und fielen dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 26 % gegenüber dem Jahr 2014. Insgesamt nahmen die Investitionen im Bezugszeitraum um 19 % ab. Infolge der Umstrukturierung des Fertigungsprozesses, die auf Verbesserungen in den Arbeitsabläufen, Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne abzielte, fielen die Investitionen in den Jahren 2013 und 2014 höher aus. Von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung standen die Investitionen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Austausch von Ausrüstungen.

(104)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Sie war im Bezugszeitraum negativ. Sie nahm bis 2015 um 89 % gegenüber 2012 zu und ging danach im UZÜ um 19 % zurück. Insgesamt stieg die Kapitalrendite im Bezugszeitraum im Einklang mit der Rentabilität um 70 %.

4.6.11.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(105)

Im Bezugszeitraum zeigten mehrere Indikatoren wie Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Verkaufsstückpreis geringfügige Verbesserungen. Die Produktionsstückkosten gingen zurück, was zu einem Teil auf Effizienzgewinne und den Anstieg der Produktionsmengen zurückzuführen ist.

(106)

Dessen ungeachtet erzielte der Wirtschaftszweig der Union über den gesamten Bezugszeitraum fortwährend Verluste; die Kapazitätsauslastung war gering und die Kapitalrendite negativ. Dementsprechend verringerte sich in Anbetracht des konstanten Verbrauchs der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union.

(107)

Abschließend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum weiterhin eine bedeutende Schädigung erlitt.

(108)

Im Rahmen der Untersuchung wurde aufgezeigt, dass, wie in den Erwägungsgründen 66 bis 69 dargelegt, große Volumina an gedumpten Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum auf den Unionsmarkt gelangten. Dies hatte zur Folge, dass das in der Union verbrauchte Bariumcarbonat nach wie vor überwiegend aus der VR China stammt; sein hoher und stabiler Marktanteil bewegte sich im Bezugszeitraum zwischen 59 % bis 73 % und 62 % bis 80 %.

(109)

Obwohl die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 5 % stiegen, lagen sie damit noch immer deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 73 beschrieben, unterboten die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 28,7 % bis 34,4 %. In Anbetracht der großen Mengen an stark gedumpten Einfuhren aus der VR China, von denen ein erheblicher Preisdruck auf dem Unionsmarkt ausging, vermochte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht in dem zur Deckung der Produktionskosten erforderlichen Umfang zu erhöhen. Veranschaulicht wird dies durch die Zielpreisunterbietungsspanne, für die in Bezug auf Einfuhren aus der VR China unter Einschluss der Antidumpingzölle Werte in einer Größenordnung von 62 % bis 71 % bis hin zu einer Größenordnung von 83 % bis 95 % ermittelt wurden.

(110)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die hohen Einfuhrmengen zurückzuführen ist, die zu ausgesprochen niedrigen gedumpten Preisen aus der VR China erfolgten, und dass diese Einfuhren eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

4.7.1.   Vorbemerkungen

(111)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre.

(112)

Da der Wirtschaftszweig der Union infolge der Einfuhren aus der VR China weiterhin eine bedeutende Schädigung erlitt, wurde geprüft, ob bei einem Auslaufenlassen der gegenüber der VR China verhängten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit einem Anhalten der Schädigung zu rechnen wäre.

(113)

Um die Wahrscheinlichkeit einer Fortdauer der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: die Produktionskapazitäten und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes, das erwartete Preisniveau von Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt und die absehbaren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(114)

Wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt, wurde infolge der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller aus der VR China zur Mitarbeit diese Analyse auf Grundlage von Artikel 18 der Grundverordnung vorgenommen.

4.7.2.   Produktion, Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes

(115)

Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 54 erwähnt, bestanden in China erhebliche Kapazitätsreserven in einer Größenordnung von rund 280 000 Tonnen. Diese Kapazitätsreserven entsprachen mehr als dem Dreifachen des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(116)

Ebenso gelangte die Kommission aufgrund eines Vergleichs der Preise der Ausfuhren der VR China in die Union und andere Drittlandsmärkte, der fortbestehenden massiven Präsenz chinesischer Ausfuhren auf dem Unionsmarkt sowie der verhängten Zölle auf anderen großen Ausfuhrmärkten für ausführende Hersteller aus der VR China wie in den Erwägungsgründen 56 bis 58 beschrieben zu der Auffassung, dass der Unionsmarkt für ausführende Hersteller aus der VR China attraktiv ist.

(117)

Somit kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapazitätsreserve der VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union gelenkt würde.

4.7.3.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(118)

Als Anhaltspunkt für das zu erwartende Preisniveau bei chinesischem Bariumcarbonat, das in den Unionsmarkt eingeführt würde, falls die Maßnahmen aufgehoben werden sollten, wurde das Niveau der Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union ohne Antidumpingzölle berücksichtigt. Der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung angestellte Vergleich ergab, dass die chinesischen Preise ohne Antidumpingzölle insgesamt um durchschnittlich rund 35 % unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Bei den beiden Unternehmen, denen bei der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, bewegten sich die Preise in Spannen von 33 % bis 38 % bzw. von 28 % bis 32 % unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Die übrigen ausführenden Hersteller aus der VR China, die dem residualen Zoll unterlagen, unterschritten das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union um 40 % bis 46 %.

(119)

Ferner wurde das Preisniveau bei Bariumcarbonat analysiert, das aus der VR China in andere Drittländer ausgeführt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China in andere Drittländer durchschnittlich um rund 25 % bis rund 45 % unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

(120)

Somit kam die Kommission zu dem Schluss, dass Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich einen sogar noch höheren Preisdruck als im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

4.7.4.   Wahrscheinliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(121)

Den vorstehend dargelegten Fakten zufolge erhalten ausführende Hersteller aus der VR China beim Fehlen von Antidumpingmaßnahmen einen Anreiz, die Mengen ihrer Einfuhren in den Unionsmarkt zu niedrigen gedumpten Preisen deutlich zu steigern, was einen Abwärtsdruck auf das in der Union vorherrschende Preisniveau zur Folge hätte.

(122)

Ein Anwachsen des Volumens an Einfuhren aus der VR China — das angesichts der verfügbaren Kapazitätsreserven wahrscheinlich ist — wird sich zusammen mit dem erwarteten höheren Preisdruck in deutlich negativer Weise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

(123)

So ist es im Falle, dass dieses Szenario eintreten sollte, unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union zu einer Senkung seiner Preise in der Lage sein wird. Einen diesbezüglichen Hinweis liefert der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Verkaufspreise selbst bei einer Verringerung der Produktionskosten nicht senkte, da er bereits nicht kostendeckend produzierte.

(124)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union zudem bei diesem angenommenen Szenario sein Preisniveau aufrechterhalten, würde er wahrscheinlich an Verkaufsmenge und Marktanteil einbüßen, da wesentlich größere Volumina an Einfuhren aus der VR China zu noch niedrigeren Preisen auf den Markt gelangen würden.

(125)

Der Wirtschaftszweig der Union müsste dann seine Produktionsmenge verringern, was sich erheblich auf seine Produktionskosten und seine Rentabilität auswirken würde, da die Herstellung von Bariumcarbonat kapitalintensiv ist und der Anteil der Fixkosten pro Tonne deutlich ansteigen würde.

(126)

Die Auswirkungen von Änderungen bei der Produktionsmenge auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurden im Bezugszeitraum beobachtet. 2014 führte eine 20-prozentige Steigerung der Produktionsmenge zu einer deutlichen Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, während der 8-prozentige Rückgang des Produktionsvolumens im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sich negativ auf die Rentabilität auswirkte, die ebenfalls abnahm. Daher ginge jegliche Verringerung der Produktionsmenge mit einem Anstieg der Fixkosten pro Tonne einher, der sich jedoch infolge des von den Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdrucks nicht durch eine Erhöhung des Verkaufspreises auffangen ließe. Dies hätte eine weitere Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge, der bereits im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste verzeichnete.

4.7.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(127)

Aufgrund des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der bereits eine bedeutende Schädigung erlitten hat, sich im Falle der Aufhebung der Maßnahme weiter verschlechtern würde, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit dem wachsenden Volumen an Einfuhren aus der VR China mitzuhalten, die zu schädigenden gedumpten Preisen angeboten werden. Daher ist es auf mittlere Sicht wahrscheinlich, dass der einzige Unionshersteller keine andere Wahl hätte als seine Tätigkeit einzustellen.

(128)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung überaus wahrscheinlich ist.

5.   INTERESSE DER UNION

(129)

Im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der zu überprüfenden Ware dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(130)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union gestattet, seine Bariumcarbonat-Produktion in der Union aufrechtzuerhalten. Allerdings ist es dem Wirtschaftszweig der Union dabei nicht gelungen, sich vollständig von der früheren Schädigung zu erholen, und die Rentabilität blieb negativ.

(131)

Zwar trifft es zu, dass Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum weiterhin einen hohen Marktanteil aufwiesen, der sich negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte, gleichwohl schirmten die Maßnahmen den Wirtschaftszweig insbesondere von der Mehrzahl der ausführenden Hersteller aus der VR China ab, die gegenwärtig dem residualen Zoll unterliegen. Die Untersuchung hat indes ergeben, dass es bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich wäre, dass ausführende Hersteller aus der VR China mit noch größeren Mengen erneut auf dem Unionsmarkt tätig würden.

(132)

Die Untersuchung hat zudem ergeben, dass der Wirtschaftszweig der Union Investitionen getätigt hat, die auf eine Rationalisierung seiner Fertigungsprozesse zielen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Werks sicherstellen sollen, in dem zwei Produkte, Bariumcarbonat und Strontiumcarbonat, parallel hergestellt werden. Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, sind die Produktionskosten dieser beiden Erzeugnisse voneinander abhängig, da in manchen Prozessabschnitten spezielle Ausrüstungen für die Herstellung beider Produkte zum Einsatz gelangen. Die kombinierte Herstellung ermöglicht es dem Wirtschaftszweig der Union, Fixkosten von erheblichem Umfang durch Aufteilung auf das gesamte Werk zu verringern.

(133)

Eine Aufhebung der Maßnahmen würde die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union um eine Verringerung seiner Kosten zunichtemachen, da, wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt, die Fixkosten infolge des Rückgangs des Verkaufs und der Produktion steigen würden. Dies würde eine erhebliche Bedrohung der Überlebensfähigkeit der Bariumcarbonat-Branche darstellen, die ihre Produktion möglicherweise einstellen müsste. Aus den in Erwägungsgrund 132 dargelegten Gründen hätte dies auch negative Folgen für die Strontiumcarbonat-Produktion.

(134)

Aufgrund des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union aufrechterhalten werden sollten.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(135)

Wie in den Erwägungsgründen 16 und 18 dargelegt, sandte die Kommission Fragebogen an die sechs unabhängigen Einführer, die sich auf das Auskunftsersuchen hin gemeldet hatten. Allerdings wirkte keiner von ihnen an der Untersuchung mit.

(136)

Die Untersuchung erbrachte keine Hinweise darauf, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sich in erheblicher Weise negativ auf die Lage der unabhängigen Einführer auswirken würde.

5.3.   Interesse der Verwender

(137)

Bei Einleitung der Überprüfung wandte sich die Kommission an alle ihr bekannten Verwender und bat um deren Mitarbeit. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, meldeten sich 86 Unternehmen, denen daraufhin ein Fragebogen übersandt wurde. Dieser wurde von fünfzehn Verwendern beantwortet.

(138)

Von diesen legten lediglich fünf einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vor. Die übrigen zehn Verwender übermittelten keine nichtvertrauliche Fassung ihrer Antwort auf den Fragebogen, wie es Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung verlangt. Nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung konnten ihre Antworten daher nicht berücksichtigt werden.

(139)

Auf die Einfuhren der fünf mitarbeitenden Verwender, die einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vorlegten, entfielen rund 6 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union sowie 10 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Auf diese Verwender entfiel ferner ein Anteil von rund 8 % des Gesamtverbrauchs der Union. Die mitarbeitenden Verwender waren in den Industriezweigen Keramikfritten und -glasuren, Chemie, Normal- und Kristallglas sowie Elektrotechnik tätig, die zu den Haupteinsatzfeldern von Bariumcarbonat zählen.

(140)

Die Untersuchung ergab, dass Bariumcarbonat je nach Anforderungen an das Endprodukt lediglich zwischen 1,4 % und 2,6 % der Gesamtproduktionskosten der an der Untersuchung mitwirkenden Verwender ausmachte. Dementsprechend wird die Auswirkung der Maßnahmen auf diese Verwender für vergleichsweise gering erachtet.

(141)

Ein Verwender gab an, dass die Antidumpingmaßnahmen sich nachteilig auf seine Produktionskosten auswirkten und seine Wettbewerbsfähigkeit dadurch beeinträchtigt werde. Wie in Erwägungsgrund 140 dargelegt, wird diese Angabe nicht von den Fakten gestützt, die bei der Untersuchung ermittelt wurden, weshalb dieses Argument verworfen wurde.

(142)

Aus den vorstehend dargelegten Sachverhalten ergaben sich keine Hinweise darauf, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sich in erheblicher Weise negativ auf die Lage der Verwender auswirken würde.

5.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(143)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(144)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(145)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EU) Nr. 831/2011 eingeführt worden sind, aufrechterhalten werden.

(146)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, mit Ursprung in der VR China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836600010) eingereiht wird.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag:

Unternehmen

Zoll (EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd., 62, Qinglong Road, Songhe Town, County Jingshan, Provinz Hubei, VR China

6,3

A606

Zaozhuang Yongli Chemical Co. Ltd, South Zhuzibukuang Qichun, Zaozhuang City Center District, Provinz Shandong, VR China

8,1

A607

Alle übrigen Unternehmen

56,4

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sowohl für die namentlich genannten Hersteller (die unter die TARIC-Codes A606 und A607 fallen) als auch für alle übrigen Unternehmen (die unter den TARIC-Code A999 fallen), gilt Folgendes: Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (15) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt und der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 15).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011 des Rates vom 16. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 214 vom 19.8.2011, S. 1).

(4)  ABl. C 388 vom 21.11.2015, S. 16.

(5)  ABl. C 298 vom 18.8.2016, S. 4.

(6)  Bei UN COMTRADE handelt es sich um ein Daten- und Informationsarchiv für amtliche internationale Handelsstatistiken und einschlägige Analysetabellen: https://comtrade.un.org/.

(7)  Zum Beispiel Websites von Unternehmen, vgl. Fußnote 8.

(8)  Fundstellen: Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd: http://www.jingyan.com/index.php?lang=en (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Zaozhuang Yongli Chemical Co.: http://lylchem.com/English/index.asp (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Guizhou Hongkaj Chemical Co. Ltd.: http://www.guizhouhongkaichemicalcoltd.enic.pk/ (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Hengyang Hong Xiang Co. Ltd.: http://www.yp.net.cn/english/search/printSingleDetailed.asp?i=C%19yK0%08i%40RY_jV%40&p=14 (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Guizhou Red Star Developing Co.: http://www.redstarchem.com.cn/_d273694355.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Hebei Xinji Chemical Group Co. Ltd.: http://www.hhxj.chemchina.com/hbxjen/gywm/dsj/B700106web_1.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Henan Huaxing Barium Industry Co., Ltd.: https://www.fuzing.com/barium-carbonate-(manufacturer-of-China)/l/9c037042-e065-1f8f-a97a-04b07ac7793b (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; SHAANXI ANKANG JIANGHUA GROUP CO, LTD: Chemiewerk Jianghua: http://www.jianghuagroup.com/template/structureen.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 19.1.2017; Hengyang Wanfeng Chemical Co, Ltd.: http://www.wf-chem.com/pages/about.htm (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017; Hounan Chenzhou Chemical Industry Co, Ltd.: http://www.chinachenzhou.com/cgi/search-en.cgi?f=introduction_en_1_+company_en_1_&t=introduction_en_1 (in englischer Sprache), abgerufen am 9.1.2017.

(9)  COMTRADE-HS6-Daten zu Produkt 283660: weltweite Ausfuhren: 141 766 Tonnen, weltweite Einfuhren 137 554 Tonnen.

(10)  Erwägungsgrund 71 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011.

(11)  

Quelle: Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik.

(12)  Beide Daten entstammen den chinesischen Ausfuhrstatistiken 2009 und 2015.

(13)  In den Preisen sind die geltenden Antidumpingzölle nicht enthalten.

Quelle: Eurostat-Statistiken.

(14)  Der Begriff „sukzessive Fertigung“ bezeichnet die „abwechselnde“ Produktion beider Erzeugnisse auf denselben Produktionsanlagen; der Begriff „Parallelfertigung“ bezeichnet die „simultane“ Produktion beider Erzeugnisse auf unterschiedlichen Produktionsanlagen. Manche Ausrüstungen werden gemeinsam genutzt und gelangen auf beiden Produktionsanlagen zum Einsatz.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).