9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/220 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(3)

Im September 2015 wurden die Antidumpingmaßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483 der Kommission (4) im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) geändert.

(4)

Der derzeit auf Einfuhren von Venus Wire Industries Pvt. Ltd geltende Antidumpingzollsatz liegt bei 9,4 % (geltende Dumpingspanne von 12,4 % abzüglich des Ausgleichszolls von 3 %), für Einführen von Garg Inox Ltd bei 8,4 % (geltende Dumpingspanne von 11,8 % abzüglich des Ausgleichszolls von 3,4 %). Der geltende Antidumpingzollsatz auf Einfuhren von ausführenden Herstellern in Indien, die nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben, beträgt 12,5 % (Dumpingspanne von 16,2 % abzüglich des Ausgleichszolls von 3,7 %).

1.2.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(5)

Die Kommission erhielt zwei Anträge auf teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkt waren.

(6)

Ein Überprüfungsantrag wurde von der Venus-Gruppe (im Folgenden „Venus“) gestellt, einer Gruppe ausführender Hersteller aus Indien (im Folgenden „betroffenes Land“). Zur Venus-Gruppe gehören die Unternehmen Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Precision Metals, Hindustan Inox. Ltd, Sieves Manufacturer India, Pvt. Ltd und der verbundene Einführer Venus Edelstahl GmbH.

(7)

Ein weiterer Überprüfungsantrag wurde von Garg Inox Ltd (im Folgenden „Garg“) gestellt, einem ausführenden Hersteller aus Indien. Venus und Garg werden zusammen als die „Antragsteller“ bezeichnet.

(8)

In ihren Anträgen brachten die Antragsteller vor, die für die Einführung der Antidumpingmaßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Sie legten Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich von schädigendem Dumping nicht mehr erforderlich ist.

1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Die Kommission kam nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Antragsteller beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und kündigte in einer am 11. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Antragsteller beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern an.

1.4.   Untersuchung

(10)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den untersuchten ausführenden Herstellern einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

(11)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra, Indien,

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra, Indien,

Hindustan Inox Ltd, Mumbai, Maharashtra, Indien,

Venus Edelstahl GmbH, Hagen, Deutschland,

und

Garg Inox Ltd, Bahadurgarh, Haryana, Indien.

(12)

Auf Antrag von Venus fand am 26. Juli 2016 eine Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren statt.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(13)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(14)

Die zu untersuchende Ware ist definiert als Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(15)

Die Ergebnisse der Überprüfung bestätigten, dass der von den Antragstellern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Draht aus nicht rostendem Stahl wie in Erwägungsgrund 14 definiert dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie die in die Union ausgeführte betroffene Ware.

(16)

Daher entschied die Kommission, dass diese Ware als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist.

3.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(17)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung überprüfte die Kommission, ob davon ausgegangen werden kann, dass die von den Antragstellern geltend gemachten geänderten Umstände dauerhaft sind.

Venus

(18)

Es sei daran erinnert, dass auf Venus in der Ausgangsuntersuchung Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, um die Produktionskosten zu ermitteln und die Dumpingspanne zu berechnen. Dies gründete auf der Tatsache, dass die Informationen zu den Stahlsorten als nicht zuverlässig galten, da eine exakte Nachverfolgung der einzelnen Stahlsorten in allen Phasen des Produktionsprozesses nicht möglich war.

(19)

Im Überprüfungsantrag machte Venus Änderungen in seinem Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssystem geltend. Die im Rahmen der Untersuchung erhaltenen und überprüften Nachweise zeigten, dass Venus mithilfe einer neuen Software Kontrollen in seinem Warenwirtschaftssystem eingeführt hat, mit deren Hilfe das Unternehmen die einzelnen Stahlsorten im gesamten Produktionsprozess nachverfolgen kann. Durch diese Kontrollen wurde das Risiko der Abweichungen bei einzelnen Stahlsorten ausgeräumt. Aus diesem Grund kann die gemeldete Verteilung der grundlegenden Rohstoffe nach Stahlsorte als zuverlässig für die Bestimmung der Kosten und Verkaufspreise einzelner Warentypen betrachtet werden, was sich wiederum auf die Produktionskosten für die betroffene Ware und die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt. Die hier beschriebenen Umstände dürften sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern, dass die Feststellungen dieser Überprüfung davon berührt würden.

(20)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die geänderten Umstände im Fall von Venus dauerhaft sind.

Garg

(21)

In der Ausgangsuntersuchung hatte Garg eine bedeutende Ausfuhrmenge über einen verbundenen Einführer in die Union gebracht. Das Unternehmen brachte vor, dass nach der Schließung der Tochtergesellschaft in der Union die Beziehung zwischen beiden Organisationen nicht mehr bestehe und dass dies bedeutende Änderungen in der Berechnung der Dumpingspanne nach sich ziehe, da die Ausfuhrpreise nicht länger nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden müssten.

(22)

Die Untersuchung bestätigte die Schließung der Tochtergesellschaft in der Union. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die geänderten Umstände im Fall von Garg bedeutend und dauerhaft sind.

4.   DUMPING

a)   Einleitung

(23)

Wie im Folgenden dargelegt, ergab sich im Zusammenhang mit Garg für die Kommission aus verschiedenen Gründen der Anlass zur Überlegung, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(24)

Die Vor-Ort-Kontrolle bei Garg zeigte, dass es fällige Provisionsaufwendungen des Unternehmens auf Ausfuhrgeschäfte an den ehemaligen verbundenen Einführer in der Union im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung gab, die allerdings im Fragebogen nicht angegeben wurden.

(25)

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 informierte die Kommission Garg darüber, dass sie aus dem unter Erwägungsgrund 24 angeführtem Grund beabsichtigt, in Bezug auf diese Provisionen verfügbare Fakten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(26)

Am 15. Juni 2016 nahm das Unternehmen Stellung zur Absicht der Kommission, verfügbare Fakten zu nutzen, und stimmte zu, dass Provisionen für einige Geschäfte nicht angegeben wurden und dass die verfügbaren Fakten auf dieser Grundlage für die Bestimmung der Provisionshöhe verwendet werden könnten.

(27)

Aus der Prüfung der Stellungnahme des Unternehmens schlussfolgerte die Kommission, dass das Unternehmen den unter Erwägungsgrund 24 aufgeführten Grund nicht bestreitet. Daher verwendete die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Grundverordnung zur Berechnung der Dumpingspanne die besten verfügbaren Fakten in Bezug auf die Provisionen.

b)   Normalwert

(28)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der Antragsteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe werden als repräsentativ angesehen, wenn für jeden Antragsteller die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Davon ausgehend waren die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ für die Antragsteller.

(29)

Anschließend ermittelte die Kommission für jeden Antragsteller die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(30)

Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe jedes Antragstellers auf seinem jeweiligen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(31)

Die Kommission stellte fest, dass die meisten Warentypen für Garg repräsentativ waren. Im Falle von Venus waren nur einige Warentypen repräsentativ. Für die nicht repräsentativen Warentypen ging die Kommission wie unter Erwägungsgrund 36 und 37 angegeben vor.

(32)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(33)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(34)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(35)

Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten liegt.

(36)

Als Ergebnis der genannten Prüfungen wurde der Normalwert für jeden Antragsteller als gewogener Durchschnitt ihrer gewinnbringenden Verkäufe berechnet, außer wenn ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurde oder ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, in welchem Fall der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wird.

(37)

Dabei wurde zu den bei der gleichartigen Ware für den betroffenen Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angefallenen durchschnittlichen Produktionskosten Folgendes hinzugerechnet:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die jedem Antragsteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entstanden sind und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den jeder Antragsteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielt hat.

Soweit erforderlich wurden die Produktionskosten berichtigt.

c)   Ausfuhrpreis

(38)

Venus exportierte entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes Unternehmen, das als Einführer agierte.

(39)

Wenn die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(40)

Erfolgten die Ausfuhrverkäufe an die Union über das verbundene, als Einführer agierende Unternehmen, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise festgelegt, zu dem die Einfuhrwaren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für VVG-Kosten und Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Dafür wurden die eigenen VVG-Kosten des verbundenen Einführers herangezogen; aufgrund der Unzuverlässigkeit der Gewinnspanne des verbundenen Einführers und in Ermangelung der Gewinninformationen eines unverbundenen Einführers für diese Untersuchung fand die 5 %ige Gewinnrate aus der Ausgangsuntersuchung Anwendung.

(41)

Im Fall von Garg wurden alle Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer vorgenommen, sodass die Kommission den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für den Verkauf der betroffenen Ware an die Union festlegte.

d)   Vergleich

(42)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der Antragsteller wurden von der Kommission auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(43)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(44)

Berichtigungen wurden für Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, für einfuhrbedingte Kosten, Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen vorgenommen; im Fall von Garg nutzte die Kommission die besten verfügbaren Fakten bezüglich der Höhe der Provisionen auf Ausfuhren in die Union.

e)   Dumpingspanne

(45)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(46)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt für Venus 9,9 % und für Garg 19,2 %.

(47)

Aufgrund der Tatsache, dass die geänderte Dumpingspanne für Garg höher ausfällt als die Dumpingspannen für alle übrigen nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen, entschied die Kommission, auch die Dumpingspannen für alle übrigen, nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen anhand der Höhe der Dumpingspanne von Garg anzupassen, die nun die höchste Dumpingspanne aller mitarbeitenden Unternehmen darstellt.

5.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(48)

Venus, Garg und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für Venus und Garg geltenden Zollsatz zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme.

(49)

Nach der Unterrichtung stellte einer der ausführenden Hersteller die Abweichung von der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Berechnungsmethode in Frage. Der ausführende Hersteller brachte vor, dass (i) die Kommission einige Typen der betroffenen Ware gegenüber der Ausgangsuntersuchung neu eingereiht habe; dass (ii) die Kommission entgegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung eine andere Methode zur Kostenzuweisung als in der Ausgangsuntersuchung verwendet habe; und dass (iii) der Ausschluss bestimmter Stahlsorten bei der Berechnung der Dumpingspannen ungerechtfertigt sei.

(50)

Die Kommission beschloss, die Einreihung einiger Typen der betroffenen und der gleichartigen Ware in Gruppen von Warentypen vorzunehmen, um der Frage nachzugehen, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und um Vergleiche auf der Grundlage der materiellen Eigenschaften dieser Waren durchführen zu können. Die materiellen Eigenschaften rechtfertigten nicht die vom ausführenden Hersteller selbst vorgenommene Einreihung. Nur die genaue Abgrenzung der Eigenschaften der betroffenen Ware ermöglicht eine präzise Einreihung innerhalb der Warentypen. Diese Berichtigung betrifft nicht die in Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung genannte „Methodik“, sondern die korrekte Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung gesammelten und überprüften Informationen. Daher handelt es sich dabei nicht um eine Änderung der Methodik. Die vorgebrachte Behauptung muss somit zurückgewiesen werden.

(51)

In der Ausgangsuntersuchung zog die Kommission verfügbare Fakten für die endgültige Ermittlung der Herstellkosten und die Berechnung der Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller heran. Der ausführende Hersteller brachte vor, dass sich die Umstände in Bezug auf die wesentlichen Elemente einer Dumpingberechnung, d. h. die Herstellkosten, dauerhaft geändert haben. Es sei daran erinnert, dass die Kommission in der Ausgangsuntersuchung verfügbare Fakten zur Bestimmung der Rohstoffpreise verwendet hat. Die Veränderung in der vorliegenden Untersuchung besteht im Kern darin, dass die Kommission entschieden hat, die Angaben zu den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers zu verwenden. Dabei handelt es sich nicht um eine Änderung der Methodik. Selbst wenn die derzeitige Berechnungsmethode als Änderung der Methodik anzusehen wäre, ist es vielmehr der Zweck der laufenden Überprüfung, angesichts der veränderten Umstände bei den wesentlichen Elementen der Dumpingberechnung, d. h. den Herstellkosten, neue Feststellungen zu treffen. Bereits die Tatsache, dass das Vorbringen des ausführenden Herstellers selbst zu den veränderten Umständen akzeptiert wurde, hätte eine Änderung der Methodik gerechtfertigt. Der ausführende Hersteller wandte ein, dass sich die Kommission an eine Methode zur Zuweisung von Verarbeitungskosten hätte halten müssen, die in der Ausgangsuntersuchung verwendet wurde. Die Anwendung dieser Zuweisungsmethode erfolgte jedoch unter den besonderen Umständen der Verwendung von verfügbaren Fakten für die Feststellung der Herstellkosten. Da die Kommission in der vorliegenden Untersuchung die eigenen Angaben des ausführenden Herstellers verwendet, konnte sie eine ordnungsgemäße Zuweisungsmethode anwenden; dies war in der Ausgangsuntersuchung aufgrund der Verwendung verfügbarer Fakten nicht möglich gewesen. Zudem war die vom ausführenden Hersteller vorgeschlagene Methode nur für diese Antidumpinguntersuchung eingeführt worden; sie spiegelte nicht die traditionellen Buchführungsgrundsätze wider, konnte nicht auf die gesamte Produktion des Unternehmens angewandt werden und gab die Kostenfaktoren bei der Herstellung der betroffenen und der gleichartigen Ware nicht korrekt wieder. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung beschloss die Kommission, eine Zuweisung auf der Grundlage des Wertes vorzunehmen, der den Rohstoffkosten im Herstellungsprozess hinzugefügt wurde; dabei handelt es sich um eine auf dem Umsatz basierende Form der Zuweisung, die die großen Auswirkungen neutralisiert, die Rohstoffkosten auf den Umsatz eines jeden Warentyps haben können.

(52)

Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, dass die Kommission bestimmte Mengen an gekauftem Stahl bei der Berechnung der Herstellkosten fälschlicherweise unberücksichtigt ließ. Im Rahmen der Einreihung der betroffenen Ware dient der verwendete Rohstofftyp als Kriterium bei Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sowie bei Vergleichen. Um für jeden vom Unternehmen verkauften Warentyp die Rohstoffkosten zu berechnen, bewahrte die Kommission die Kostenunterlagen auf, die den laut Einreihung der betroffenen Ware erforderlichen Spezifikationen entsprachen und die unmittelbar mit den vom Unternehmen für diese Einreihung angegebenen Verkäufen verknüpft werden konnten. Der Vorschlag des Unternehmens, die Rohstoffe auf einer anderen Ebene anzuordnen, wurde nicht als kohärente und angemessene Alternative angesehen. Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(53)

Der andere ausführende Hersteller brachte vor, dass es sich bei der Antiabsorptionsuntersuchung um die Untersuchung handele, die zur derzeitigen Höhe des Zolls geführt habe, und dass die Kommission nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung dieselbe Methode anwenden sollte wie in der genannten Untersuchung. Dabei ginge es insbesondere um (i) die Berechnung der individuellen Herstellkosten für jeden Typ der betroffenen und der gleichartigen Ware, unabhängig davon, ob er auf dem Inlandsmarkt oder den Ausfuhrmärkten verkauft wurde, sowie um (ii) die Berichtigung bei der Einreihung verschiedener Warentypen in Gruppen mit ähnlichen Eigenschaften für die Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sowie für Vergleiche, um Aussagen zu einem konkreten Warentyp treffen zu können und bestimmte unternehmensspezifische Gruppen von Warentypen auszuschließen.

(54)

Die Untersuchung, die zur Einführung des Zolls zu seiner derzeitigen Höhe führte, ist die Ausgangsuntersuchung. Der Zollsatz für diesen ausführenden Hersteller wurde im Rahmen der Antiabsorptionsuntersuchung nicht verändert. Daher muss das Vorbringen, die Kommission hätte dieselbe Methode wie in der Antiabsorptionsuntersuchung anwenden müssen, zurückgewiesen werden.

(55)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die Herstellkosten dieses ausführenden Herstellers auf der Grundlage der Herstellkosten anderer mitarbeitender ausführender Hersteller ermittelt, wobei nicht unterschieden wurde, ob die Waren auf dem Inlandsmarkt oder den Ausfuhrmärkten verkauft wurden. Das Vorbringen, die Kommission sei von der in der Ausgangsuntersuchung angewendeten Methode abgewichen, indem sie für jeden Warentyp die jeweiligen Herstellkosten berechnet hat, unabhängig davon, ob er auf dem Inlandsmarkt oder den Ausfuhrmärkten verkauft wurde, ist somit unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

(56)

Was die Berichtigung bei den Gruppen von Warentypen für die Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sowie für Vergleiche, betrifft, beschloss die Kommission, einen Warentypen auf der Grundlage seiner materiellen Eigenschaften genauer zu definieren. Bei dem Kontrollbesuch erklärte der ausführende Hersteller, dass dieser Warentyp auf einem Nischenmarkt verkauft werde und vergleichbare Herstellkosten wie andere Waren in derselben Gruppe von Warentypen habe, jedoch wesentlich höhere Preise. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst wurden und eine Berichtigung für die materiellen Eigenschaften im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung gerechtfertigt war. Die genaue Abgrenzung der Eigenschaften der betroffenen Ware ermöglicht eine präzise Einreihung innerhalb der Warentypen sowie einen präzisen Vergleich. Diese Berichtigung stellt daher keine Veränderung der Methodik dar und deshalb muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(57)

Nach der Unterrichtung beantragte der ausführende Hersteller, den Ausfuhrpreis hinsichtlich der Gutschriften im Rahmen des Duty Drawback Scheme (Zollrückerstattung) und des Focus Market Scheme (Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder) nach oben zu korrigieren, sowie bei der Ermittlung des Normalwerts eine Berichtigung für Kreditkosten. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung kann eine Berichtigung, falls gerechtfertigt, jedoch nur für Einfuhrabgaben beim Normalwert vorgenommen werden, nicht beim Ausfuhrpreis. Was die Forderung nach einer Berichtigung der Kreditkosten beim rechnerisch ermittelten Normalwert betrifft, sei darauf hingewiesen, dass eine solche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Normalwert auf der Grundlage der in Rechnung gestellten Preise berechnet wird und nicht, wenn der Normalwert in Ermangelung solcher Preise rechnerisch ermittelt wird. Daher müssen beide Vorbringen zurückgewiesen werden.

(58)

Die Kommission akzeptierte das Vorbringen des ausführenden Herstellers bezüglich des Ausschlusses bestimmter unternehmensspezifischer Gruppen von Warentypen sowie das Vorbringen hinsichtlich einiger sachlicher Fehler: einer doppelten Verbuchung einer Berichtigung, einer Anpassung der Lagerbestände sowie des Zuweisungsschlüssels für die Verarbeitungskosten. Die Annahme dieser Vorbringen führte zu einer Senkung der Dumpingspanne des ausführenden Herstellers.

(59)

Nach der Unterrichtung machte Eurofer geltend, in der nicht-vertraulichen Fassung der Akte gebe es zu wenig Einzelheiten, um aussagekräftige Stellungnahmen zur Untersuchung abgeben zu können; es unterstützte trotz allem die Schlussfolgerungen der Kommission.

(60)

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln. Da die ausführenden Hersteller nichtvertrauliche Zusammenfassungen sämtlicher vertraulicher Informationen zur Verfügung gestellt haben, die ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(61)

Die betroffenen Parteien wurden über die geänderte Dumpingspanne und den geänderten Zollsatz unterrichtet. Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wiederholten die beiden ausführenden Hersteller ihre bisherigen Stellungnahmen.

(62)

Nach der Überprüfung beläuft sich der geänderte Antidumpingzoll, der für die Einfuhren der von Venus hergestellten betroffenen Ware gelten würde, auf 6,9 % (d. h. die Dumpingspanne von 9,9 % abzüglich 3 % Ausgleichszoll).

(63)

Der geänderte Antidumpingzoll, der für die Einfuhren der von Garg hergestellten betroffenen Ware gelten würde, beläuft sich auf 10,3 % (d. h. die Dumpingspanne von 13,7 % abzüglich 3,4 % Ausgleichszoll).

(64)

Da die geänderte Dumpingspanne für Garg im Anschluss an die endgültige Unterrichtung nicht mehr höher ist als die Dumpingspanne für alle übrigen nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen, sollten die Dumpingspanne und der Zollsatz für alle übrigen nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen nicht im Sinne des Erwägungsgrunds 47 angepasst werden.

(65)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483, erhält folgende Fassung:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Garg Inox, Bahadurgarh, Haryana und Pune, Maharashtra

10,3

B931

KEI Industries Ltd, New Delhi

7,7

B925

Macro Bars and Wires, Mumbai, Maharashtra

0,0

B932

Nevatia Steel & Alloys, Mumbai, Maharashtra

0,7

B933

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

12,5

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

6,9

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

6,9

B777

Hindustan Inox Ltd, Mumbai, Maharashtra

6,9

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

6,9

B779

Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra und Mumbai, Maharashtra

6,8

B780

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

8,4

Siehe Anhang

Alle anderen Unternehmen mit Ausnahme der Unternehmen, die Bestandteil der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung waren, bzw. nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

16,2

B999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483 der Kommission vom 1. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 228 vom 2.9.2015, S. 1).

(5)  Verordnung des Rates (EG) Nr. 1225/2009 vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung aufgehoben.

(6)  ABl. C 411 vom 11.12.2015, S. 4.


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

Amar Precision Wire Products Pvt. Ltd.

Satara, Maharashtra

B121

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra

C189

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

C190

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

C191

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

C192

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajastan

C193

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

C194

Mukand Ltd.

Thane

C195

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat

C196

Superon Schweisstechnik India Ltd.

Gurgaon, Haryana

B997