5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2230 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (im Folgenden „TCCA“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) ein. Die Maßnahmen gegen die VR China hatten die Form von unternehmensspezifischen Wertzöllen, die von 7,3 % bis 40,5 % reichten, mit einem residualen Zoll von 42,6 %.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 (3) senkte der Rat den unternehmensspezifischen Zoll eines Unternehmens von 14,1 % auf 3,2 %.

(3)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Maßnahmen (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung“), die nur Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China betraf, verlängerte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates (4) die Antidumpingzölle auf TCCA mit Ursprung in der VR China um weitere fünf Jahre.

(4)

Am 28. August 2013 sowie am 1. Juli 2014 leitete die Kommission zwei Neuausführerüberprüfungen ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014 (5) führte die Kommission einen unternehmensspezifischen Zoll von 32,8 % auf TCCA eines neuen chinesischen ausführenden Herstellers (6) ein. Der andere chinesische ausführende Hersteller (7) zog seinen Antrag förmlich zurück; demzufolge stellte die Kommission die Untersuchung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/392 der Kommission (8) ein.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (9) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (10).

(6)

Der Antrag wurde von zwei Unionsherstellern eingereicht: Ercros S.A. und Inquide S.A. (im Folgenden „Antragsteller“), die mehr als 50 % der geschätzten Unionsgesamtproduktion von TCCA im Jahr 2015 repräsentierten.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen höchstwahrscheinlich sowohl mit einem Anhalten des Dumpings als auch mit einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung der Auslaufüberprüfung

(8)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Beweise vorlagen, kündigte sie am 20. Dezember 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (11) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung an.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ bzw. „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, die bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, bekanntermaßen betroffene Einführer, Händler, Verwender und Verbände sowie die Vertreter der VR China über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(11)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Keine Partei meldete sich und beantragte eine Anhörung in der Phase der Einleitung der Untersuchung.

4.3.   Stichprobe

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung legte die Kommission ihre Absicht dar, nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der ausführenden Hersteller und der unabhängigen Einführer zu bilden, falls eine Vielzahl von ihnen mit ihr Kontakt aufnehmen sollte.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(13)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Union darum, etwaige andere chinesische ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(14)

Zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung wurden 27 der Kommission bekannte chinesische ausführende Hersteller kontaktiert. Kein ausführender Hersteller in der VR China schickte einen beantworteten Stichprobenfragebogen zurück oder entschied sich, an der Auslaufüberprüfung mitzuarbeiten. Daher war die Bildung einer Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller in diesem Verfahren nicht erforderlich.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ihr bekannten (insgesamt 14) Einführer/Vertriebshändler aufgefordert, den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Stichprobenfragebogen auszufüllen.

(16)

Da nur fünf Einführer einen ausgefüllten Fragebogen zurückschickten, wurde eine Stichprobe nicht für erforderlich erachtet.

4.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

(18)

Die Kommission schickte den beiden ihr bekannten Herstellern im Vergleichsland (Japan), den drei ihr bekannten Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und den 39 ihr bekannten Verwendern in der Union Fragebogen.

(19)

Vollständig ausgefüllte Fragebogen gingen von den zwei Herstellern im Vergleichsland, von zwei Unionsherstellern (12) und von einem unabhängigen Einführer ein.

(20)

Die Kommission führte Kontrollbesuche bei folgenden Unternehmen durch:

a)

Unionshersteller (13):

Ercros S.A., Barcelona, Spanien

b)

Einführer:

Diasa Industrial, Calahorra, Spanien

c)

Hersteller im Vergleichsland mit Marktwirtschaft:

Nissan Chemical Industries Ltd., Japan

Shikoku Chemicals Corporation, Japan

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um TCCA und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden.

(22)

TCCA ist ein chemisches Erzeugnis, das als organisches Desinfektions- und Bleichmittel auf Chlorbasis mit Breitbandwirkung eingesetzt wird, vor allem zur Desinfektion von Wasser in Schwimmbecken und Wellnesseinrichtungen. Weitere Einsatzbereiche sind die Wasserbehandlung in Abwassertanks und Kühltürmen sowie die Reinigung von Küchengeräten. TCCA wird als Pulver, Granulat, Tabletten oder Chips verkauft. Alle Formen von TCCA und von Zubereitungen daraus haben dieselben grundlegenden Eigenschaften (Desinfektionsmittel) und werden deshalb als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(23)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die auf dem Inlandsmarkt Japans (Vergleichsland) hergestellte und verkaufte gleichartige Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte gleichartige Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen.

(24)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(25)

Die Kommission untersuchte zunächst nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

1.   Mitarbeit in der VR China

(26)

Zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung wurden alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in China ersucht, sich zu melden und den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Stichprobenfragebogen auszufüllen. Weder meldete sich jedoch ein chinesisches Unternehmen im Rahmen der Einleitung der Überprüfung noch entschied sich eines der Unternehmen, in einer späteren Verfahrensphase mitzuarbeiten.

(27)

Die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union wurde per Verbalnote darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission unter diesen Umständen ihre Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen werde. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(28)

Deshalb beruhten die Feststellungen bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf Informationen aus dem Überprüfungsantrag, aus Eurostat-Statistiken, aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und der chinesischen Ausfuhrdatenbank sowie auf den Markteinschätzungen der mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland.

2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

2.1.   Drittland mit Marktwirtschaft

(29)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage der auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt.

(30)

Sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in der ersten Auslaufüberprüfung wählte die Kommission für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts Japan als Vergleichsland. Im Anschluss an den Überprüfungsantrag setzte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung die interessierten Parteien davon in Kenntnis, dass sie beabsichtigte, Japan erneut als Vergleichsland heranzuziehen. Des Weiteren wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass es u. a. in den USA andere Marktwirtschaftshersteller geben dürfte. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(31)

Die Kommission nahm Kontakt zu allen ihr bekannten ausführenden Herstellern auf, d. h. zu zweien in Japan und zu dreien in den USA. Keines der Unternehmen in den USA war zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung bereit. Die beiden japanischen Unternehmen, Nissan Chemical Industries Ltd. und Shikoku Chemicals Corporation, waren bereit, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten, und schickten die Antworten zum Fragebogen zurück, die anschließend vor Ort überprüft wurden.

(32)

In Japan gibt es einen recht großen Inlandsmarkt (14) für TCCA, auf dem ein zufriedenstellendes Maß an Wettbewerb herrscht. Mindestens drei konkurrierende inländische Hersteller (15) existieren in Japan, und während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurden 15 % des Marktes durch Einfuhren abgedeckt (16). Das Land ist nicht durch hohe Zölle geschützt (17). Und schließlich gelten in Japan keine Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von TCCA.

(33)

Aus diesen Gründen zog die Kommission den Schluss, dass Japan ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung war.

2.2.   Chinesische ausführende Hersteller ohne Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(34)

Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft aus der VR China wurde die Berechnung der Dumpingspanne ohne Differenzierung der Warentypen durchgeführt.

a)   Normalwert

(35)

Der Normalwert für die ausführenden Hersteller ohne MWB wurde auf der Grundlage der Daten festgesetzt, die in den Betrieben der beiden mitarbeitenden Hersteller in Japan überprüft wurden.

(36)

Aufgrund des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission zunächst, ob die Gesamtmenge der von den mitarbeitenden Herstellern im Vergleichsland während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ war. Dazu wurden die kombinierten Mengen der Inlandsverkäufe dieser Hersteller mit den von chinesischen ausführenden Herstellern ohne MWB im selben Zeitraum getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union verglichen. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die gleichartige Ware auf dem japanischen Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft wurde.

(37)

Anschließend prüfte die Kommission in Bezug auf die Hersteller im Vergleichsland für die auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

(38)

Die Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, ergab, dass die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten (Herstellkosten zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten) oder darüber verkaufte Menge weniger als 80 % der gesamten Menge der Inlandsverkäufe ausmachte; demzufolge wurde der Normalwert nur anhand der Preise der gewinnbringenden Inlandsverkäufe ermittelt.

b)   Ausfuhrpreis

(39)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer wurde der durchschnittliche Ausfuhrpreis für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 festgesetzt.

c)   Vergleich

(40)

Der wie oben beschrieben ermittelte Normalwert und der wie oben beschrieben ermittelte durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(41)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Zu diesem Zweck wurden beim Normalwert Berichtigungen für Inlandstransport- und Bereitstellungskosten (im Bereich von 8 % bis 13 %) vorgenommen. Beim Ausfuhrpreis wurden auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzungen Berichtigungen für Seefrachtkosten und Inlandstransportkosten (im Bereich zwischen 3 % und 8 %) vorgenommen.

d)   Dumpingspanne für chinesische ausführende Hersteller ohne MWB

(42)

Auf dieser Grundlage ergab sich für chinesische ausführende Hersteller ohne MWB im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Dumpingspanne von 80,2 %.

2.3.   Chinesische ausführende Hersteller mit MWB

a)   Normalwert

(43)

Der Normalwert für ausführende Hersteller mit MWB basierte auf den Produktionskosten in der VR China entsprechend der Schätzung im Überprüfungsantrag.

b)   Ausfuhrpreis

(44)

Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der Preise der drei Unternehmen mit MWB für Ausfuhren in die Union festgesetzt, wie in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 erfasst.

c)   Vergleich

(45)

Der wie oben beschrieben ermittelte Normalwert und der wie oben beschrieben ermittelte durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(46)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Zu diesem Zweck wurden beim Ausfuhrpreis auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzungen Berichtigungen für Seefrachtkosten und Inlandstransportkosten (im Bereich zwischen 3 % und 8 %) vorgenommen.

d)   Dumpingspanne für chinesische ausführende Hersteller mit MWB

(47)

Die festgestellten Dumpingspannen betrugen 49,4 % für Hebei Jiheng Chemical Co. Limited, 49,2 % für Heze Huayi Chemical Co. Limited und 37,4 % für Puyang Cleanway Chemicals Limited.

2.4.   Schlussfolgerung zu Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(48)

Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung TCCA weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführten.

3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(49)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Hierzu wurden die chinesischen Kapazitätsreserven, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten betrachtet.

a)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(50)

In der ersten Auslaufüberprüfung wurden die Kapazitätsreserven der TCCA-Produktion in der VR China auf 180 000 Tonnen jährlich (18) geschätzt. Laut dem Überprüfungsantrag wurde die gesamte chinesische Produktionskapazität im Jahr 2015 auf 278 000 Tonnen (19) geschätzt. Die chinesische Produktion während des UZÜ belief sich schätzungsweise auf rund 145 000 Tonnen, davon entfielen 125 000 Tonnen auf Ausfuhren (20) und schätzungsweise 20 000 Tonnen auf den Inlandsverbrauch (21). Daraus ergeben sich jährliche Kapazitätsreserven von rund 130 000 Tonnen, was nahezu das Dreifache des in Tabelle 1 angegebenen Unionsverbrauchs ist. Einer der Hersteller im Vergleichsland Japan kam aufgrund seiner Marktinformationen auf eine moderatere Schätzung der Kapazitätsreserven in der VR China von rund 50 000 Tonnen jährlich. Diese Daten konnten jedoch nicht überprüft werden. In jedem Fall besteht aufgrund der verfügbaren Informationen kein Zweifel daran, dass die chinesischen Kapazitätsreserven für die Produktion von TCCA erheblich sind und den gesamten Unionsverbrauch (der zwischen 2013 und dem UZÜ etwa 41 000 bis 48 000 Tonnen betrug) deutlich übersteigen.

b)   Attraktivität des Unionsmarktes und Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten

(51)

Die Attraktivität des Unionsmarktes spiegelt sich in der Tatsache wider, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter stiegen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte die VR China 28 000 Tonnen TCCA in die Union aus, dagegen waren es im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung noch 21 500 Tonnen.

(52)

Der Unionsmarkt ist nach den USA der weltweit zweitgrößte TCCA-Markt, sodass er aufgrund seiner Größe attraktiv ist (im Hinblick auf die Absatzchancen).

(53)

Anhand der chinesischen Ausfuhrdatenbank stellte die Kommission fest, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung rund 23 % der chinesischen Ausfuhren in die Union gingen. Beim Vergleich der durchschnittlichen Ausfuhrpreise (auf der Stufe FOB China) ergab sich, dass etwa 47 % der chinesischen Verkäufe an die restliche Welt zu Durchschnittspreisen erfolgten, die niedriger waren als der durchschnittliche Preis der Ausfuhren in die Union. (22) Diese Ausfuhrmenge entspricht 46 100 Tonnen, also einem Volumen in der Größenordnung des gesamten Unionsverbrauchs. Darüber hinaus stellte die Kommission anhand der chinesischen Ausfuhrdatenbank fest, dass die Mehrzahl dieser Verkäufe (rund 85 %, was 40 000 Tonnen entspricht) von chinesischen ausführenden Herstellern ohne MWB getätigt wurde (d. h. von Unternehmen, für die derzeit die höchsten Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt gelten). Somit ist die Wahrscheinlichkeit noch höher, dass diese Mengen auf den Unionsmarkt umgeleitet werden, sobald die geltenden Maßnahmen außer Kraft gesetzt sind, da der Wegfall der relativ hohen Zölle einen noch größeren Anreiz für diese Hersteller darstellt.

(54)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt hinsichtlich seiner Preise wie auch seiner Größe ein attraktiver Markt für die chinesischen ausführenden Hersteller von TCCA ist und dass mindestens 40 000 Tonnen des in China hergestellten, zu gedumpten Preisen verkauften TCCA aller Wahrscheinlichkeit nach wieder auf den Unionsmarkt gelangen würde, sobald die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden.

c)   Schlussfolgerung zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(55)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller TCCA weiterhin zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkauften. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die VR China bei der betroffenen Ware über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Und nicht zuletzt ist der Unionsmarkt angesichts seiner Größe und der relativ hohen Preise für die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor attraktiv.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(56)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von drei Unionsherstellern produziert. (23)

(57)

Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass einer der genannten Hersteller, Inquide S.A.U., nicht als Teil des „Wirtschaftszweigs der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden sollte, da dieser Hersteller selbst ein Nettoeinführer der mutmaßlich gedumpten Ware war. Aus den Angaben in dessen Fragebogen ging hervor, dass dieses Unternehmen die betroffene Ware einführte, dass die eingeführten Mengen die in der Union hergestellten Mengen überschritten und dass diese Einfuhren nicht vorübergehender Natur waren.

(58)

Vor diesem Hintergrund entschied die Kommission, dieses Unternehmen nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Union zu betrachten. In praktischer Hinsicht bedeutet diese Entscheidung, dass die auf das genannte Unternehmen bezogenen Daten bei der Ermittlung der für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Schadensindikatoren unberücksichtigt blieben. Für die Bestimmung des gesamten Unionsverbrauchs hingegen wurden die Verkaufsmengen von Inquide S.A.U. berücksichtigt.

(59)

Infolge der Ausklammerung von Inquide S.A.U. und zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen werden die die beiden Unionshersteller betreffenden Informationen nur in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben.

2.   Unionsverbrauch

(60)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt, der überprüften Verkaufsmenge von Inquide S.A.U. und der von Eurostat ausgewiesenen Mengen von Einfuhren (auf TARIC-Ebene) in den Unionsmarkt festgesetzt.

(61)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2013

2014

2015

UZÜ

Menge (in Tonnen)

41 217

44 446

44 637

48 662

Index (2013 = 100)

100

108

108

118

Quelle: Eurostat (COMEXT), vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(62)

Von 2013 bis zum UZÜ stieg der Unionsverbrauch insgesamt kontinuierlich um 18 %. Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf bestimmte Schadensindikatoren, wie unten erläutert.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China

(63)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

17 021

23 457

22 589

28 095

Index (2013 = 100)

100

138

133

165

Marktanteil (in %)

41,3

52,8

50,6

57,7

Quelle: Eurostat (COMEXT)

(64)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von TCCA aus der VR China insgesamt sowohl absolut als auch in Bezug auf den Marktanteil. Eine unbedeutende Ausnahme bildete dabei das Jahr 2015, in dem die Einfuhrmengen im Vergleich zum Vorjahr tatsächlich leicht zurückgegangen waren, was die Stagnation beim Verbrauch im Unionsmarkt in diesem Jahr widerspiegelt (wie in Tabelle 1 dargestellt). Diesem Rückgang bei den Einfuhren folgte ein drastischer Wiederanstieg der Einfuhren im UZÜ (Anstieg von mehr als 24 % im Vergleich zu 2015). Global betrachtet wurde der massive dynamische Anstieg beim Verbrauch, wie er aus Tabelle 1 hervorgeht, fast ausschließlich durch die steigenden Einfuhren aus der VR China absorbiert.

(65)

Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China seit 2013 deutlich, und zwar durch einen beträchtlichen Zuwachs von mehr als 16 Prozentpunkten zwischen 2013 und dem UZÜ.

3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(66)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher CIF-Preis frei Grenze der Union (in EUR/Tonne)

1 262

1 174

1 445

1 308

Index (2013 = 100)

100

93

115

104

Quelle: Eurostat (COMEXT)

(67)

Die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus der VR China schwankten im Bezugszeitraum leicht und verzeichneten insgesamt einen Anstieg von 4 %. Diese Entwicklung dürfte bis zu einem gewissen Grad die jährlichen Schwankungen beim Produktmix widerspiegeln. (24)

(68)

Die Daten aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank (25) ließen hingegen ein anderes Preisgefüge erkennen. Tatsächlich sank der Durchschnittspreis der Ausfuhren von TCCA in die Union in USD im Bezugszeitraum um 9 %. Dies lässt vermuten, dass der Preisanstieg vielmehr eine Folge von Wechselkursschwankungen war und nicht das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller im Unionsmarkt widerspiegelte, wie die Eurostat-Daten zunächst nahegelegt hatten.

(69)

Mit Ausnahme von 2015 blieben die Preise der Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Um das Ausmaß der Preisunterbietung zu bestimmen, stützte die Kommission ihre Berechnung auf die von Eurostat übermittelten durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreise der VR China, bei denen für Zölle und Kosten nach der Einfuhr entsprechende Berichtigungen nach oben vorgenommen wurden. (26) Die Preise für die betroffene Ware wurden mit dem auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen.

(70)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren aus der VR China während des UZÜ die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % bis 4 % unterboten; dabei wurde der geltende Antidumpingzoll nicht berücksichtigt.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

(71)

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die in die Union getätigten Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China im Bezugszeitraum im Hinblick auf Menge und Marktanteil entwickelt haben:

Tabelle 4

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2013

2014

2015

UZÜ

Menge (in Tonnen)

659

853

655

1 874

Marktanteil (in %)

1,6

1,9

1,5

3,9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 466

1 359

1 706

1 438

Quelle: Eurostat (COMEXT)

(72)

Im Hinblick auf Menge und Marktanteil waren die Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China zwischen 2013 und 2015 unerheblich; im UZÜ war ein moderater prozentualer Anstieg zu verzeichnen. Die beim Preisniveau dieser Einfuhren beobachtete Entwicklung dürfte bis zu einem gewissen Grad von Jahr zu Jahr auftretende Schwankungen beim Produktmix widerspiegeln. Jedoch ist zu betonen, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern zu keiner Zeit so niedrig war wie die chinesischen Preise.

5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(73)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(74)

Bei der Ermittlung der Schädigung nahm die Kommission keine Unterscheidung zwischen makro- und mikroökonomischen Schadensindikatoren vor, da der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nur aus zwei Herstellern besteht. Die Kommission bewertete die Wirtschaftsindikatoren auf der Grundlage der auf diese beiden Hersteller bezogenen Daten, mit Ausnahme von Investitionen und Kapitalrendite (ROI), die sich aufgrund mangelnder Daten nur auf eines der beiden Unternehmen beziehen.

(75)

Folgende Wirtschaftsindikatoren wurden betrachtet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Arbeitskosten, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, Verkaufsstückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie werden im Folgenden analysiert.

5.2.   Schadensindikatoren

5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(76)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZÜ

Produktionsmenge — Index

100

113

129

132

Produktionskapazität — Index

100

115

120

120

Kapazitätsauslastung — Index

100

98

107

110

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten (2013 = 100)

(77)

Seit 2013 hatten die Unionshersteller ihre Produktionsmengen und ihre installierte Produktionskapazität nach und nach erhöht, um auf die gestiegene Nachfrage (siehe Tabelle 1) entsprechend zu reagieren. Ab 2015 arbeitete der Wirtschaftszweig der Union dagegen bei voller Kapazitätsauslastung. Diese optimale Auslastung der Produktionsanlagen schlug sich positiv in niedrigeren Herstellkosten und somit in der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nieder, wie weiter unten dargelegt.

5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(78)

Die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge (Index 2013 = 100)

100

90

99

95

Marktanteil

40 %-50 %

35 %-45 %

35 %-45 %

30 %-40 %

Quelle: Eurostat (COMEXT), vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(79)

Insgesamt nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2013 und dem UZÜ um 5 % ab, obwohl der Verbrauch im selben Zeitraum um 18 % stieg. Dadurch sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von Jahr zu Jahr merklich. Im Gegensatz dazu konnten die chinesischen ausführenden Hersteller im selben Zeitraum ihren Marktanteil und ihre Ausfuhrmengen beträchtlich steigern (wie aus Tabelle 2 hervorgeht).

5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(80)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Index 2013 = 100)

100

105

110

112

Produktivität (Index 2013 = 100)

100

107

117

119

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(81)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union nahm von 2013 bis zum UZÜ um 12 % zu. Die Produktivität, ausgedrückt als Produktionsmenge je Beschäftigten, stieg im Bezugszeitraum um 19 %.

5.2.4.   Arbeitskosten

(82)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index 2013 = 100)

100

96

94

96

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(83)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sanken zwischen 2013 und 2014 um 4 % und blieben in der Folge bis zum UZÜ relativ stabil.

5.2.5.   Verkaufspreise und die Preise beeinflussende Faktoren

(84)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Kosten der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher Stückpreis (Index 2013 = 100)

100

102

100

104

Kosten der verkauften Waren (Index 2013 = 100)

100

97

98

95

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(85)

Bis 2015 blieben die Stückpreise für TCCA in der EU im Durchschnitt relativ stabil; während des UZÜ stiegen sie leicht um 4 %. Dieser Anstieg spiegelt bis zu einem gewissen Grad den oben beschriebenen Effekt des Produktmix wider (siehe Fußnote 24).

(86)

Im Bezugszeitraum sanken die Stückkosten der verkauften Waren infolge gestiegener Produktionsmengen und der Entwicklung bei den Rohstoffpreisen um 5 %.

5.2.6.   Lagerbestände

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

4 500

2 696

2 821

3 940

Index (2013 = 100)

100

60

63

88

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(87)

Zwischen 2013 und 2014 nahmen die Lagerbestände um 40 % ab, während sie 2015 auf diesem Niveau blieben. Der höhere Lagerbestand am Ende des UZÜ spiegelt den Rückgang der Verkäufe im selben Zeitraum wider.

5.2.7.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(88)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI)

 

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (Index)

– 100

– 46

– 73

13

Investitionen (Index 2014 = 100)  (*1)

100

198

66

Kapitalrendite (Spannen)

– 20 % bis – 10 %

– 10 % bis 0 %

– 20 % bis – 10 %

0 % bis 10 %

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(89)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Während des Bezugszeitraums verbesserte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union schrittweise und nahm im UZÜ einen positiven Wert an. Diese Rentabilität ist dennoch wesentlich geringer als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Zielgewinnspanne, die in Höhe des vom Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erzielten Gewinns angesetzt wurde.

(90)

Der Zeitraum von 2013 bis 2015 war von fehlender Rentabilität und negativen Kapitalrenditen (ROI) geprägt. Jüngste Zahlen deuten auf eine Rückkehr zu bescheidenen positiven Renditen hin. Durch den erheblichen Mengendruck, dem der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2013 sowie im UZÜ durch steigende Einfuhren aus der VR China ausgesetzt war, konnte dieser nicht in vollem Umfang vom dynamischen Anstieg des Unionsverbrauchs profitieren. Wie in Erwägungsgrund 64 beschrieben, wurde dieses Wachstum fast vollständig durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China absorbiert.

(91)

Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum hat sich der Nettocashflow mehrmals erhöht. Der beachtliche Anstieg des Cashflows erklärt sich vor allem durch Veränderungen des Nettoumlaufvermögens.

(92)

Die Höhe der von 2014 bis zum UZÜ beobachteten Investitionen gibt nicht nur die normalen Investitionsquoten wieder, welche die laufende Wartung und den erforderlichen Austausch von Anlagenteilen umfassen, sondern enthält auch die Anteile zur Verbesserung der Produktivität und der Produktionsprozesse.

(93)

Die Kapitalrendite ist der Ertrag in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen. Wie die anderen Finanzindikatoren entwickelte sich auch die auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware bezogene Kapitalrendite positiv, blieb aber weit hinter den zu erwartenden angemessenen Zielen zurück.

5.2.8.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(94)

Die festgestellten Dumpingspannen lagen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle und der aktuellen Höhe der Maßnahmen (siehe Erwägungsgründe 2, 4 und 47). Angesichts der Kapazitätsreserven und der Preise der Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgründe 50 und 66) können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union zudem nicht als unerheblich angesehen werden.

(95)

Die ursprünglichen Maßnahmen wurden im Oktober 2005 eingeführt. Wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt, erzielte der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ eine Rendite, die weit unter der in der Ausgangsuntersuchung angesetzten Zielgewinnspanne von 10 % (27) lag. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China in den letzten Jahren kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union sich trotz der geltenden Antidumpingzölle nicht vollständig von den Dumpingauswirkungen erholt hat.

5.3.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(96)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Eine Reihe von Indikatoren, insbesondere die Finanzindikatoren, wiesen im Bezugszeitraum eine Verbesserung auf.

(97)

Die untersuchten Indikatoren können jedoch nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Analysiert man den verlorenen Marktanteil, die rückläufigen Verkaufsmengen und das unzureichende Rentabilitätsniveau im Zusammenhang mit einem eher günstigen Verbrauchsverhalten, so bestätigt sich nämlich, dass der Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen eine Rentabilität hätte erwarten können, die näher an der Spanne von 10 % des Umsatzes liegt, die für den Wirtschaftszweig unter normalen Handelsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren als angemessen erachtet wurde. Darüber hinaus sollte der bei Produktion, Kapazität und Rentabilität beobachtete positive Trend unter anderem den Entscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union, in zusätzliche Produktionsanlagen zu investieren, sowie einer vernünftigeren Auslastung der bestehenden Anlagen zugeschrieben werden. Diese optimale Kapazitätsauslastung erklärt sich auch durch die angestiegenen Ausfuhren in Drittlandsmärkte.

(98)

Diese Entwicklungen in Verbindung mit dem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China führen zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union — auch wenn er während des UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitten hat — trotz des bei einigen Schadensindikatoren beobachteten positiven Trends insgesamt nach wie vor in einer schwachen Lage befindet, in der er einem erneuten massiven Anstieg von gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht standhalten könnte.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(99)

Entsprechend den Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 96 bis 98 erlitt der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung zwar keine bedeutende Schädigung, aber seine Lage ist nach wie vor prekär.

(100)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegen die VR China zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: a) die Verfügbarkeit von Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller aus der VR China, b) die Attraktivität des Unionsmarktes und das Ausfuhrverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten und c) die wahrscheinlichen Auswirkungen von TCCA-Einfuhren aus der VR China.

2.   Kapazitätsreserven in der VR China

(101)

Die VR China ist weltweit der größte Hersteller von TCCA; Ende 2015 entfielen auf sie etwa 57 % der gesamten weltweiten Produktionskapazität. Die Analyse in Erwägungsgrund 50 zeigte, dass Schätzungen zufolge die verfügbaren Kapazitätsreserven in China den gesamten Unionsverbrauch im UZÜ in beachtlichem Maße überschritten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Informationen aus dem Überprüfungsantrag und wie auch von den mitarbeitenden japanischen ausführenden Herstellern bestätigt der Unionsmarkt nach den USA der weltweit zweitgrößte Markt ist.

(102)

Angesichts dieser Feststellungen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass nach einer Aufhebung der Maßnahmen die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Produktion dem Unionsmarkt zuführen würden.

3.   Attraktivität des Unionsmarktes und Ausfuhrverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten

(103)

Die Attraktivität des Unionsmarktes spiegelt sich in der Tatsache wider, dass trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen die chinesischen Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum rasch zunahmen. Während des UZÜ führte die VR China 28 000 Tonnen TCCA in die Union aus, gegenüber 17 000 Tonnen 2013.

(104)

Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass im UZÜ rund 23 % der chinesischen Ausfuhren für den Unionsmarkt bestimmt waren. Andererseits ließen die gesammelten Belege die Feststellung zu, dass etwa 47 % der chinesischen Ausfuhrmenge an die „restliche Welt“ zu Durchschnittspreisen verkauft wurden, die niedriger waren als der durchschnittliche Preis der Ausfuhren in die Union. Diese Ausfuhrmenge entspricht in etwa dem gesamten Unionsverbrauch.

(105)

Falls die Maßnahmen aufgehoben würden, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Ausfuhrmengen der chinesischen ausführenden Hersteller ohne MWB auf den Unionsmarkt umgeleitet würden, besonders hoch, da der Wegfall der relativ hohen Zölle einen noch größeren Anreiz für diese Hersteller darstellt, wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt.

(106)

Aus den vorstehend genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt aufgrund seiner Größe sowie der Preise ein attraktiver Markt für die chinesischen ausführenden Hersteller ist.

4.   Auswirkungen der chinesischen Dumpingpraktiken auf den Wirtschaftszweig der Union

(107)

Bei der Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der gedumpten chinesischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union führte die Kommission eine Simulation durch, um die Auswirkungen zu beurteilen, die die chinesischen Mengen aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Wirtschaftszweig der Union haben werden. Unter der Annahme eines eher moderaten Rückgangs der Verkaufs- und Produktionsmengen von 5 000 Tonnen infolge eines Anstiegs der TCCA-Einfuhren aus der VR China würden sich die Produktionsstückkosten um 7,1 % erhöhen, was die Lage der Unionshersteller verschlechtern und sie in die Verlustzone abrutschen lassen würde.

(108)

Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Einfuhren aus der VR China den Preisdruck im Unionsmarkt zusätzlich erhöhen würden. Wie in Erwägungsgrund 70 dargelegt, unterbieten die Preise der chinesischen ausführenden Hersteller für Einfuhren in den Unionsmarkt die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union bereits heute um 2 % bis 4 %. Im wahrscheinlichen Fall, dass die genannten zusätzlichen Einfuhren dasselbe Preisniveau hätten, würde sich der negative Effekt auf den Wirtschaftszweig der Union weiter verschärfen.

(109)

Die Rentabilität ist trotz ihrer positiven Entwicklung weiterhin zu niedrig, um langfristig eine finanzielle Nachhaltigkeit sicherzustellen. Darüber hinaus entstanden die erwähnten Renditen im Zusammenhang mit steigenden Produktionsmengen, was sich nicht im Marktanteil niederschlug. Somit hätte vom Wirtschaftszweig der Union realistischerweise eine weitere Amortisierung ihrer Fixkosten durch die höheren Produktionsmengen erwartet werden können.

(110)

Es gilt darauf hinzuweisen, dass es aus anderen Ländern keine TCCA-Einfuhren in die EU in ausreichender Menge gab, um sie als maßgeblichen Faktor für die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen.

5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(111)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung von Stellungnahmen stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(112)

Aufgrund des Artikels 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(113)

Angesichts der Schlussfolgerungen über die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Erwägungsgründen 96 bis 98 sowie im Einklang mit den in Erwägungsgrund 111 dargelegten Argumenten zur Untermauerung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung stellte die Kommission fest, dass das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen eine Verschlechterung der prekären wirtschaftlichen Lage des TCCA-Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte, da dieser Probleme hatte, den steigenden gedumpten Einfuhren aus der VR China standzuhalten, und seine Lage derjenigen der ausführenden Hersteller aus der VR China bei Weitem nicht gleichkommt.

(114)

Demnach würde der Wirtschaftszweig der Union von einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen profitieren, wodurch er sich von den Auswirkungen des anhaltenden Dumpings weiter erholen könnte. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die wirtschaftliche Erholung des Wirtschaftszweigs der Union unterbrochen, was seine Rentabilität stark beeinträchtigen und infolgedessen seine Existenz gefährden würde; dies würde wiederum die Angebots- und Wettbewerbssituation auf dem Markt beeinträchtigen.

3.   Interesse der Einführer

(115)

Bei Einleitung der Untersuchung wurden 14 der Kommission bekannte Einführer/Vertriebshändler, elf europäische nationale Verbände und zwei europäische Verbände kontaktiert. Ein Einführer aus Spanien übermittelte eine Fragebogenantwort.

(116)

Dieser Händler kaufte im UZÜ große Mengen von TCCA aus der VR China (6 % der Gesamteinfuhren). Außerdem kaufte er begrenzte Mengen von TCCA von Zulieferern aus der Union. Das TCCA-Geschäft ist Teil eines größeren Geschäftsbereichs, der 2015 35 % des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens ausmachte. Das Unternehmen gab einen Gewinn für die zu überprüfende Ware im UZÜ an, lieferte letztendlich aber keine ausreichenden Erläuterungen dahin gehend, wie dieser Gewinn ermittelt wurde. Das Unternehmen war gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, stützte seine Auffassung allerdings nicht durch überzeugende Argumente.

(117)

Wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, entschied sich die Kommission im Laufe der Untersuchung dafür, einen der Antragsteller, Inquide S.A.U., nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen, da dieser Hersteller selbst ein Nettoeinführer der mutmaßlich gedumpten Ware war. Im Zuge der diesbezüglichen Unterrichtung brachte Inquide S.A.U. keine Einwände gegen diese Entscheidung vor. Jedoch betonte Inquide S.A.U., dass das Unternehmen ungeachtet der Entscheidung der Kommission an seiner Unterstützung der Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von TCCA aus der VR China festhalte.

(118)

Da keine weiteren Angaben vorlagen, ergab die Sachaufklärung nicht, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen diesen Einführer oder Einführer im Allgemeinen wesentlich beeinträchtigen würde.

(119)

Anhand der verfügbaren Informationen und mangels gegenteiliger Informationen/Beweise gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union hat.

4.   Interesse der Verwender

(120)

Bei Einleitung der Untersuchung wurden Fragebogen an 39 ermittelte Verwender gesendet. Keiner der Verwender übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Da keine Antworten auf diese Fragebogen eingingen, konnten keine Schlussfolgerungen bezüglich des Interesses der Verwender gezogen werden. In Ermangelung neuer Informationen kann die Unterstützung der Verwender für diese Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 91 der Verordnung über die erste Auslaufüberprüfung dargelegt — d. h., dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich nicht negativ auf die Wettbewerbslage des Unionsmarktes auswirken würde und die Verwenderindustrie dadurch eine größere Auswahl an Zulieferern hätte, die miteinander im Preiswettbewerb stünden —, somit weiterhin als relevant erachtet werden.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(121)

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Faktoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von TCCA aus der VR China sprechen.

G.   UNTERRICHTUNG

(122)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen jedoch von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen zu der Unterrichtung ein.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(123)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(124)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Hebei Jiheng Chemical Co. Limited

8,1 %

A604

Puyang Cleanway Chemicals Limited

7,3 %

A628

Heze Huayi Chemical Co. Limited

3,2 %

A629

Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited

40,5 %

A627

Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd.

32,8 %

A998

Alle übrigen Unternehmen

42,6 %

A999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 des Rates vom 3. Oktober 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 80).

(6)  Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd.

(7)  Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/392 der Kommission vom 9. März 2015 zur Einstellung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der von dem Ausführer stammenden Ware und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 18).

(9)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 117 vom 2.4.2016, S. 9).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung aufgehoben und ersetzt.

(11)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 476 vom 20.12.2016, S. 6).

(12)  Der dritte bekannte Unionshersteller schickte einen nur teilweise ausgefüllten Fragebogen zurück.

(13)  Nach der Einleitung klammerte die Kommission einen der Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union aus (siehe Abschnitt D.1 „Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion“).

(14)  Schätzungen zufolge mindestens 10 000 Tonnen jährlich.

(15)  Die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller unterrichteten die Kommission darüber, dass es einen dritten japanischen Hersteller von TCCA gab, Nankai Chemical Co. Ltd.

(16)  Den mitarbeitenden japanischen Herstellern zufolge verkauft nur die VR China TCCA auf dem japanischen Markt. Entsprechend der chinesischen Ausfuhrdatenbank verkaufte die VR China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung rund 1 500 Tonnen TCCA an Japan.

(17)  Laut des Überprüfungsantrags beträgt der übliche Zoll 4,6 % für HS-Code 2933 69 und 4,9 % für HS-Code 3808 94.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011, Erwägungsgrund 35 (ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6).

(19)  

Quelle: CEFIC (Verband der europäischen chemischen Industrie) und Marktinformationen der Antragsteller, S. 38 des Überprüfungsantrags.

(20)  Chinesische Ausfuhrdatenbank.

(21)  S. 33 des Überprüfungsantrags.

(22)  Das durchschnittliche chinesische Ausfuhrpreisniveau war je nach Bestimmungsland sehr unterschiedlich. Das höchste Preisniveau konnte für Bestimmungsländer wie die USA, Brasilien, Argentinien und Südafrika festgestellt werden (in absteigender Reihenfolge der Verkaufsmenge). Die Hauptbestimmungsländer mit einem Preisniveau unter dem Preis für Ausfuhren in die Union waren u. a. Mexiko, Indonesien, Thailand, Indien und Vietnam (in absteigender Reihenfolge). In der chinesischen Ausfuhrdatenbank gibt es nur einen KN-Code für TCCA, sodass keine Informationen zum genauen Produktmix (Tabletten bzw. Granulat/Pulver) vorliegen. Angesichts der Tatsache, dass laut Eurostat-Daten die meisten chinesischen Ausfuhren in die Union aus Granulat bestanden, d. h. der billigeren Variante der betroffenen Ware, und dass alle Formen von TCCA für die Zwecke dieser Überprüfung als betroffene Ware erachtet werden, dürfte dadurch das Ergebnis des Preisvergleichs nicht beeinträchtigt werden.

(23)  Ercros S.A., Inquide S.A.U. und 3V SIGMA.

(24)  Die betroffene Ware wird in unterschiedlichen Formen hergestellt und unterteilt sich in zwei Hauptkategorien: Granulat und Pulver einerseits und Tabletten andererseits. Die Preise für Tabletten sind höher als die für Granulat bzw. Pulver. Folglich können die Preise der betroffenen Ware je nach Zusammensetzung des jeweiligen Produktmix variieren. Mit anderen Worten ist der Produktmix mit einem höheren Tablettenanteil teurer als der Produktmix mit vergleichsweise mehr Granulat und Pulver.

(25)  Die Daten der chinesischen Ausfuhrdatenbank liegen als FOB-Preise vor. Diese wurden um die durchschnittlichen Kosten für den Transport in die Union sowie die Kosten nach der Einfuhr nach oben berichtigt, um einen geschätzten Anlandepreis für die Union zu erhalten. Für eine diesbezügliche Schätzung siehe Erwägungsgrund 41.

(26)  Die chinesischen CIF-Ausfuhrpreise wurden um 6 % bis 8 % berichtigt.

(*1)  2013 wurden keine Investitionen getätigt.

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1631/2005.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Wortlaut der Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Trichlorisocyanursäure von [Name und Sitz des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“