5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2232 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Vietnam (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) (2).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co. Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat, und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06, Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat, wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Antragsteller legten Einspruch gegen diese Urteile ein. Mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat, und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P, Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd/Rat, (im Folgenden „Urteile Brosmann und Aokang“) hob derGerichtshof diese Urteile auf. Er stellte fest, dass dem Gericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er befand, „dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte der Gerichtshof die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Antragsteller betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (7) bekannt, dass sie beschlossen hat, das Antidumpingverfahren genau an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist, und zu prüfen, ob für die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. In der Bekanntmachung forderte sie interessierte Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit seinem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU (8) einen Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und stellte die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ein. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft hatten und denen die entsprechenden Zölle von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, mit dem die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere sein Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt wurden, einen Vertrauensschutz erworben hätten.

(11)

Drei Einführer der betroffenen Ware — C&J Clark International Ltd. (im Folgenden „Clark“), Puma SE (im Folgenden „Puma“) und Timberland Europe B.V. (im Folgenden „Timberland“) (im Folgenden „betroffene Einführer“) — haben die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten angefochten, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

(12)

Am 4. Februar 2016 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-659/13, C&J Clark International Limited, und C-34/14, Puma SE (10), die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 insoweit für ungültig (im Folgenden „Urteile“), als die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (11) die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nicht geprüft hatte.

(13)

Betreffend die Rechtssache C-571/14, Timberland Europe, beschloss der Gerichtshof am 11. April 2016, die Rechtssache auf Ersuchen des vorlegenden nationalen Gerichts aus dem Register zu streichen.

(14)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. eines Antidumpingverfahrens — angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (12).

(15)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (13). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (14), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(16)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die MWB- und IB-Anträge geprüft haben, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereicht wurden, bleiben alle anderen Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 gültig.

(17)

Im vorliegenden Fall trat die Rechtswidrigkeit nach der Verfahrenseinleitung ein. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, aufgrund der Urteile noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, dem Zeitraum der Untersuchung (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Kommission prüfte darüber hinaus, soweit dies angezeigt war, ob die betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (15) (im Folgenden „Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung“) (16) erfüllten.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission (17) wurden auf die von Clark und Puma getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von 13 chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission (18) wurden auf die von Clark, Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von bestimmten vietnamesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission (19) wurden auf die von Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von einem ausführenden Hersteller in Vietnam und zwei ausführenden Herstellern in der VR China hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(21)

Die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 wurde von Puma und Timberland in den Rechtssachen T-781/16, Puma u. a./Kommission, bzw. T-782/16, Timberland Europe/Kommission, vor dem Gericht angefochten. Ferner wurde auch die Gültigkeit der Verordnung (EU) 2016/1395 vor dem Gericht angefochten, und zwar von Clark in den Rechtssachen T-790/16, C&J Clark International/Kommission, und T-861/16, C&J Clark International/Kommission.

(22)

Zur Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13, C&J Clark International Limited, und C-34/14, Puma SE, hat die Kommission am 17. Februar 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (20) erlassen. Nach Artikel 1 jener Verordnung haben die nationalen Zollbehörden alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle an die Kommission weiterzuleiten, die von Einführern auf der Grundlage des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hat. Die Kommission prüft den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage sollten die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(23)

Aufgrund einer Mitteilung der französischen Zollbehörden gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 ermittelte die Kommission zwei chinesische ausführende Hersteller, die in der Ausgangsuntersuchung einen MWB- bzw. IB-Antrag gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren. Darüber hinaus wurde noch ein weiterer ausführender Hersteller ermittelt; dabei handelte es sich um einen Lieferanten von Deichmann, einem deutschen Einführer, der gegen die Zahlung von Zöllen Beschwerde eingelegt hatte. Daher prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge dieser drei ausführenden chinesischen Hersteller.

(24)

Als Ergebnis führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 (21) auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von drei ausführenden Herstellern hergestellt werden, die MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wieder einen endgültigen Antidumpingzoll ein und vereinnahmte endgültig den vorläufig erhobenen Zoll.

(25)

Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „VK“), Belgiens (im Folgenden „BE“) und Schwedens (im Folgenden „SE“) unterrichteten die Kommission am 12. Juli 2016 (VK), am 13. Juli 2016 (BE) bzw. am 26. Juli 2016 (SE) im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 über Erstattungsanträge von Einführern. Daraufhin prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge von 19 ausführenden Herstellern; mit der Verordnung (EU) 2017/423 (22) führte sie wieder einen endgültigen Antidumpingzoll ein und vereinnahmte endgültig den vorläufig entrichteten Zoll auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von diesen 19 ausführenden Herstellern hergestellt werden.

(26)

Bei der genannten Untersuchung wurden aufgrund der von mehreren interessierten Parteien nach der Unterrichtung übermittelten Stellungnahmen fünf weitere Unternehmen/Unternehmensgruppen ermittelt, die entweder selbst oder über einen mit ihnen verbundenen chinesischen oder vietnamesischen ausführenden Hersteller im Rahmen der Ausgangsuntersuchung einen Antrag auf MWB und IB gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren und auch nicht bei einer vorangegangenen Durchführungsmaßnahme Gegenstand einer Prüfung gewesen waren. Diese Unternehmen waren in Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/423 aufgeführt und gehörten vier Unternehmensgruppen an.

(27)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission vier Unternehmensgruppen, die zusammen sieben Einzelunternehmen umfassten, bei denen es sich um chinesische oder vietnamesische ausführende Hersteller handelte, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, und prüfte die Anträge auf MWB und IB, die diese Unternehmen während der Ausgangsuntersuchung eingereicht hatten. Als Ergebnis führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982 (23) auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von diesen ausführenden Herstellern hergestellt werden, die MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wieder einen endgültigen Antidumpingzoll ein und vereinnahmte endgültig den vorläufig erhobenen Zoll.

(28)

Zudem setzte die Kommission mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 die Bewertung der Gegebenheiten der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Unternehmen vorübergehend aus, bis der Einführer, der bei den nationalen Zollbehörden eine Erstattung beantragt, der Kommission die Namen und Anschriften der ausführenden Hersteller mitteilt, bei denen die betreffenden Händler die Schuhe gekauft haben. Nach Auffassung der Kommission liegt die Beweislast für die Ermittlung der betreffenden ausführenden Hersteller in China und/oder Vietnam zwar bei den Einführern, die eine Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle beantragt haben, sie erkennt jedoch an, dass möglicherweise nicht allen Einführern, die Schuhe von diesen Handelsunternehmen bezogen, bekannt war, dass der Kommission die Namen der ausführenden Hersteller mitzuteilen waren, bei denen diese Händler ihre Schuhe eingekauft hatten. Daher nahm die Kommission insbesondere mit allen Einführern Verbindung auf, die von den Mitteilungen des VK, Belgiens und Schwedens betroffen sind, und forderte sie auf, innerhalb einer gesetzten Frist die erforderlichen Informationen zu übermitteln, d. h. die Namen und Anschriften der ausführenden Hersteller in der VR China oder Vietnam.

(29)

Daraufhin übermittelten drei Einführer die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Lieferanten in China und/oder Vietnam: Puma UK Ltd. am 18. April 2017, Pentland Brands Ltd. am 27. April 2017 und Deichmann Shoes UK Ltd. am 15. Mai 2017.

(30)

Am 7. April 2017 unterrichteten die deutschen Zollbehörden die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union. Am 20. Juni 2017 übermittelten die deutschen Zollbehörden einen Zusatz zu ihrer ursprünglichen Unterrichtung und unterrichteten die Kommission über weitere Erstattungsanträge von Einführern.

(31)

Am 23. Mai 2017 unterrichteten die niederländischen Zollbehörden die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union. Am 21. Juli 2017 übermittelten die niederländischen Zollbehörden einen Zusatz zu ihrer ursprünglichen Unterrichtung und unterrichteten die Kommission über weitere Erstattungsanträge von Einführern.

(32)

Dadurch erhielt die Kommission die Namen und Anschriften von insgesamt 600 Unternehmen, die als Lieferanten von Schuhen in der VR China und Vietnam gemeldet wurden.

(33)

Für 431 dieser Unternehmen (aufgeführt in Anhang III) liegen der Kommission keine Informationen darüber vor, dass sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB- oder IB-Anträge eingereicht hatten. Diese Unternehmen waren zudem nicht imstande, nachzuweisen, dass sie mit einem der chinesischen bzw. vietnamesischen ausführenden Hersteller verbunden waren, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB/IB-Anträge eingereicht hatten.

(34)

Von den verbleibenden Unternehmen wurden 19 ausführende Hersteller bereits in der Ausgangsuntersuchung bewertet — sei es einzeln oder als Teil einer im Rahmen der Stichprobe ausführender chinesischer oder vietnamesischer Hersteller ausgewählten Unternehmensgruppe (aufgeführt in Anhang IV). Da für keines dieser Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt wurde, gilt für Einfuhren von Schuhen dieser Unternehmen der für die VR China bzw. Vietnam geltende Zollsatz in Höhe von 16,5 % bzw. 10 %. Diese Zollsätze waren von dem in Erwägungsgrund 12 genannten Urteil nicht betroffen.

(35)

Unter den restlichen Unternehmen wurden 72 ausführende Hersteller (aufgeführt in Anhang V) bereits im Zusammenhang mit der Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe bewertet, nämlich im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bzw. in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731, (EU) 2016/2257 und (EU) 2017/1982.

(36)

Für Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bewertet wurden, wurde kein Antidumpingzoll wieder eingeführt, wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, da diesen Unternehmen die Zölle bereits erstattet wurden, sodass sie in gutem Glauben davon ausgehen konnten, dass eine Wiedereinführung nicht eintreten würde. Die Erstattungsanträge von Einführern in der Union, die mit Unternehmen oder Unternehmensgruppen verbunden sind, welche in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731, (EU) 2016/2257 bzw. (EU) 2017/1982 bewertet wurden, sollten hingegen nicht genehmigt werden. Denn diese Einführer befinden sich in einer anderen rechtlichen Lage als die im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bewerteten Einführer, weil sie insbesondere keinen Vertrauensschutz erworben haben.

(37)

Bei den übrigen 70 Unternehmen (aufgeführt in Anhang II) handelte es sich um chinesische oder vietnamesische ausführende Hersteller, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen worden waren und MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten. Folglich prüfte die Kommission die von diesen Unternehmen eingereichten MWB- und IB-Anträge.

(38)

Insgesamt bewertete die Kommission in dieser Verordnung die MWB- und IB-Anträge folgender Unternehmen: Aiminer Leather Products Co., Ltd, Best Health Ltd., Best Run Worldwide Co. Ltd, Bright Ease Shoe Factory, Cambinh Shoes Company, Dong Anh Footwear Joint Stock Company, Dong Guan Bor Jiann Footwear Co., Ltd, Dongguan Hongguo Shoes Co. Ltd., Freetrend Industrial Ltd, Freeview Company Ltd, Dongguan Hopecome Footwear Co Ltd, Dongguan Houjie Baihou Hua Jian Footwear Factory, Dongguan Qun Yao Shoe Co., Ltd, Dongyi Shoes Co., Ltd, Doozer (Fujian) Shoes Co., Ltd, Emperor (VN) Co., Ltd, Everlasting Industry Co., Ltd, Fu Jian Ching Luh Shoes Co., Ltd, Fu Jian Lion Score Sport Products Co., Ltd, Fujian Footwear & Headgear Import & Export (Holdings) Co., Ltd, Fujian Jinjiang Guohui Footwear & Garment Co., Ltd, Gan Zhou Hua Jian International Footwear Co., Ltd, Golden Springs Shoe Co., Ltd, Haiduong Shoes Stock Company, Hangzhou Forever Shoes Factory, Hua Jian Industrial Holding Co., Ltd, Huu Nghi Danang Company, Hwa Seung Vina Co., Ltd, Jason Rubber Works Ltd, Jinjiang Hengdali Footwear Co., Ltd, Jinjiang Xiangcheng Footwear and Plastics Co., Ltd, JinJiang Zhenxing Shoes & Plastic Co., Ltd, Juyi Group Co., Ltd, K Star Footwear Co., Ltd, Kangnai Group Wenzhou Lucky Shoes and Leather Co., Ltd, Khai Hoan Footwear Co., Ltd, Lian Jiang Ching Luh Shoes Co., Ltd, Li-Kai Shoes Manufacturing Co., Ltd, New Star Shoes Factory, Ngoc Ha Shoe Company, Nhi Hiep Transportation Construction Company Limited, Ophelia Shoe Co., Ltd, Ormazed Shoes (Zhao Qing City) Ltd, Ormazed Shoes Ltd (Dong Guan) Ltd, Pacific Joint — Venture Company, Phuc Yen Shoes Factory, Phuha Footwear Enterprise, Phuhai Footwear Enterprise, Phulam Footwear Joint Stock Company, Putian Dajili Footwear Co., Ltd, Right Rich Development VN Co., Ltd, Saigon Jim Brother Corporation, Shenzhen Harson Shoes Ltd, Shunde Sunrise (II) Footwear Co., Ltd, Splendour Enterprise Co., Ltd, Stellar Footwear Co., Ltd, Sung Hyun Vina Co., Ltd, Synco Footwear Ltd, Thai Binh Shoes Joint Stock Company, Thang Long Shoes Company, Thanh Hung Co, Ltd, Thuy Khue Shoes Company Ltd, Truong Loi Shoes Company Limited, Wenzhou Chali Shoes Co, Ltd, Wenzhou Dibang Shoes Co., Ltd, Wenzhou Gold Emperor Shoes Co., Ltd, Xiamen Sunchoose Import & Export Co., Ltd, Xingtaiy Footwear Industry & Commerce Co., Ltd, Zhuhai Shi Tai Footwear Company Limited und Zhuhai Shun Tai Footwear Company Limited.

B.   DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14 BETREFFEND EINFUHREN AUS CHINA UND VIETNAM

(39)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von dem Urteil betroffen sind, unverändert zu lassen (24).

(40)

Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und die somit, soweit die in Erwägungsgrund 30 genannten ausführenden Hersteller betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(41)

Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, sind weiterhin gültig und werden hiermit in die vorliegende Verordnung übernommen.

(42)

Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die mit Blick auf die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs notwendig ist.

(43)

Die Kommission hat geprüft, ob für die in Erwägungsgrund 38 genannten betroffenen ausführenden Hersteller, die MWB/IB-Anträge für den Untersuchungszeitraum eingereicht hatten, die Bedingungen für eine MWB oder eine IB gegeben waren. Dabei geht es darum, festzustellen, inwieweit die betroffenen Einführer Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls in Bezug auf Antidumpingzölle haben, die sie auf Ausfuhren dieser Lieferanten entrichtet haben.

(44)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass den betroffenen ausführenden Herstellern, deren Ausfuhren dem von den betroffenen Einführern entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine MWB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betreffenden ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll und dem unternehmensspezifischen Zoll entspricht, also bei Einfuhren aus China der Differenz zwischen 16,5 % und dem Zoll, der für das einzige ausführende Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, festgelegt wurde, nämlich 9,7 %, und bei Einfuhren aus Vietnam der Differenz zwischen 10 % und dem unternehmensspezifischen Zollsatz, der gegebenenfalls für den betroffenen ausführenden Hersteller festgelegt wurde.

(45)

Sollte aus der Prüfung hervorgehen, dass einem ausführenden Hersteller, für den eine MWB abgelehnt wurde, eine IB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betroffenen ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll, d. h. 16,5 % bei Einfuhren aus China und 10 % bei Einfuhren aus Vietnam, und dem für den betroffenen ausführenden Hersteller gegebenenfalls berechneten unternehmensspezifischen Zoll entspricht.

(46)

Sollte hingegen aus der Prüfung der MWB- und IB-Anträge hervorgehen, dass sowohl eine MWB als auch eine IB zu verweigern sind, kann keine Erstattung von Antidumpingzöllen gewährt werden.

(47)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hat der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller insoweit für ungültig erklärt, als die Kommission die MWB- und IB-Anträge dieser ausführenden Hersteller nicht geprüft hatte.

(48)

Daher prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller, um den für ihre Ausfuhren geltenden Zollsatz zu bestimmen. Diese Prüfung ergab, dass mit den bereitgestellten Informationen nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 49 ff.).

1.   Prüfung der MWB-Anträge

(49)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe der Union nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Rn. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(50)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen alle fünf in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sein, damit einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass bereits die Nichterfüllung eines Kriteriums ausreichte, um den MWB-Antrag abzulehnen.

(51)

Keiner der betroffenen ausführenden Hersteller war imstande, nachzuweisen, dass er das erste Kriterium (Unternehmensentscheidungen) erfüllte. Die Kommission hat im Einzelnen festgestellt, dass die Unternehmen 34,36, 37, 38, 39, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 53, 54, 58, 65, 66, 67, 69, 72, 77, 79, 80, 82, 84, 85, 88, 89, 92, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 100, 101 und 102 (25) ihre für den Inlandsmarkt und die Ausfuhrmärkte bestimmten Verkaufsmengen nicht frei bestimmen konnten. In diesem Zusammenhang kam die Kommission zu dem Schluss, dass Produktionsbeschränkungen und/oder eine Beschränkung der Verkaufsmengen auf bestimmten Märkten (dem Inlandsmarkt und den Ausfuhrmärkten) bestanden. Bestimmte Unternehmen (33, 35, 39, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 77, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 91, 96, 97, 101 und 102) legten keine ausreichenden Angaben zu ihrer Eigentumsstruktur, ihren Anteilseignern, ihrem Board of Directors oder zur Auswahl ihres Führungspersonals als Nachweis dafür vor, dass ihre Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen wurden. Ferner legten bestimmte Unternehmen keine Geschäftslizenz oder deren englische Übersetzung (Unternehmen 33, 35, 59, 60, 62, 81 und 87) bzw. keine Satzung oder deren englische Übersetzung (Unternehmen 34, 40, 41, 51, 59, 63, 64, 95, 101 und 102) vor. Überdies legten bestimmte Unternehmen keine ausreichenden Angaben zu ihren Lieferanten vor (Unternehmen 42, 43, 44, 46, 49, 51, 57, 60, 64, 65, 69, 74, 76 und 95) oder konnten nicht nachweisen, dass ihre Auswahl der Arbeitskräfte von den lokalen Behörden hinreichend unabhängig war (Unternehmen 38, 39, 42, 45 und 46), sodass sie keine ausreichenden Nachweise dafür vorlegten, dass sie ihre unternehmerischen Entscheidungen ohne nennenswerte Staatseingriffe trafen.

(52)

Zudem waren die Unternehmen 33, 34, 35, 40, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 57, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 88, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 100, 101 und 102 nicht in der Lage, ihre Erfüllung des zweiten Kriteriums (Buchführung) nachzuweisen. Insbesondere die Unternehmen 33, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 73, 74, 75, 76, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 101 und 102 waren nicht imstande nachzuweisen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügten, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wird. Die Prüfung der MWB-Anträge hat insbesondere gezeigt, dass diese Unternehmen der Kommission entweder keine Stellungnahme bzw. keinen Bericht eines unabhängigen Prüfers vorgelegt hatten oder dass ihre Buchführung nicht geprüft wurde oder dass es an Erläuterungen zu verschiedenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mangelte. Andere Unternehmen legten keine englische Übersetzung dieser Unterlagen vor (Unternehmen 34, 35, 40, 41, 51, 57, 69, 70, 95 und 100). Außerdem wurde festgestellt, dass die geprüften Bücher mancher Unternehmen (43, 44, 45, 57, 65 und 72) erhebliche Unstimmigkeiten aufwiesen, und zwar unter anderem Abweichungen bei den aufgezeichneten Daten für verschiedene Jahre, Abweichungen zwischen der Originalfassung und der englischen Übersetzung, Zweifel an der Korrektheit der Abschreibungsmethode, der Bestandsaufnahme und Inventur oder im Bericht des Rechnungsprüfers beanstandete Unstimmigkeiten, die nicht behoben worden waren. Demnach erfüllten diese Unternehmen das zweite Kriterium nicht.

(53)

In Bezug auf das dritte Kriterium (Vermögenswerte und „übertragene“ Verzerrungen) konnten mehrere Unternehmen nicht nachweisen, dass keine Verzerrungen mehr bestanden, die von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrührten. Die Unternehmen 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 42, 43, 44, 47, 48, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 91, 94, 95, 96, 97, 101 und 102 machten vor allem keine wesentlichen und vollständigen Angaben zu den Bedingungen und zum Wert der Landnutzungsrechte. Ferner legten die Unternehmen 34, 35, 37, 38, 39, 42, 43, 45, 46, 52, 53, 54, 57, 60, 63, 65, 66, 72, 77, 79, 84, 85, 87, 93, 94, 95 und 98 keine Angaben über Abweichungen vom Regelsteuersatz oder Aufzeichnungen über die Entrichtung der Steuer vor, während die Unternehmen 37, 42, 43, 44, 57, 84, 87 und 94 keine Angaben zu ihrer Stromversorgung oder ihrem Strompreis machten. Die Unternehmen 40 und 41 legten keine englische Übersetzung wichtiger Angaben zu ihren Vermögenswerten vor.

(54)

Beim vierten Kriterium (rechtliches Umfeld) erbrachten die Unternehmen 76, 101 und 102 nicht den Nachweis, dass ihre Tätigkeiten Eigentums- und Insolvenzvorschriften unterlagen, die Stabilität und Rechtssicherheit gewährleisteten.

(55)

Unternehmen 70 wies nicht nach, dass es das fünfte Kriterium (Währungsumrechnungen) erfüllte; dem Anhang zum Jahresabschluss war zu entnehmen, dass das Unternehmen bei seinen Fremdwährungsgeschäften einen festen Wechselkurs zugrunde legte; dies ist nicht mit dem fünften Kriterium vereinbar, dem zufolge Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen müssen.

(56)

Die Unternehmen 56, 71, 78 und 90 legten zudem keinerlei Belege für die Herstellung der betroffenen Ware, das Eigentum an den wichtigsten Rohstoffen, das Eigentum an der betroffenen Ware und die Preisfestsetzung vor. Ihre MWB-Anträge wurden somit nicht im Einzelnen geprüft.

(57)

Die Kommission hat den betroffenen ausführenden Herstellern mitgeteilt, dass keinem von ihnen eine MWB gewährt werden sollte, und sie aufgefordert, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(58)

Somit erfüllte keiner der 70 betroffenen ausführenden Hersteller alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung; deshalb wurde allen eine MWB verweigert.

2.   Prüfung der IB-Anträge

(59)

In Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung ist festgelegt, dass, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung Anwendung findet, unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten Kriterien erfüllen.

(60)

Wie in Erwägungsgrund 49 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung eine IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ordnungsgemäß begründet sein muss. Daher sind die Organe der Union nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass der Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Ausführer vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung erfüllt sind, sodass ihm eine IB gewährt werden kann.

(61)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung müssen die Ausführer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags nachweisen, dass alle fünf dort aufgelisteten Kriterien erfüllt sind, sodass ihnen eine IB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung bereits eines Kriteriums ausreichte, um den IB-Antrag abzulehnen.

(62)

Es handelt sich um folgende fünf Kriterien:

1.

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

2.

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

3.

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Board of Directors sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

4.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

5.

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(63)

Alle 70 betroffenen ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Somit lehnte die Kommission nicht nur den MWB-Antrag jedes einzelnen ausführenden Herstellers ab (siehe Erwägungsgründe 49 bis 57), sondern sie prüfte auch, ob ihm eine IB gewährt werden sollte.

(64)

In Bezug auf das erste Kriterium (Rückführung von Kapital und Gewinnen) belegten die Unternehmen 69, 77, 86 und 95 nicht, dass sie Kapital und Gewinne frei zurückführen konnten, und wiesen somit die Erfüllung dieses Kriteriums nicht nach.

(65)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium (freie Festlegung der Ausfuhrmengen und -preise) erbrachten die Unternehmen 33, 34, 35, 36, 37, 40, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 52, 53, 54, 58, 59, 60, 62, 64, 66, 67, 69, 72, 74, 75, 79, 80, 82, 84, 85, 88, 89, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100 nicht den Nachweis, dass Geschäftsentscheidungen, z. B. bezüglich der Ausfuhrpreise und -mengen, sowie die Verkaufsbedingungen frei und auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen bzw. festgelegt wurden, da die untersuchten Nachweise, beispielsweise die Satzungen oder Geschäftslizenzen, auf eine Beschränkung der Produktion und/oder der Verkaufsmengen von Schuhen auf bestimmten Märkten schließen ließen.

(66)

In Bezug auf das dritte Kriterium (hinreichende Unabhängigkeit des Unternehmens — hinsichtlich Anteilsbesitz und Management — von staatlichen Eingriffen) konnten die Unternehmen 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 101 und 102 nicht die erforderlichen Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass sie hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen sind. Unter anderem wurden keine oder lediglich unzureichende Angaben zu Eigentumsstruktur und Entscheidungsprozessen der Unternehmen gemacht. Die Unternehmen 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 42, 43, 44, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 91, 94, 95, 96, 97, 101, 102, 97, 101 und 102machten außerdem keine ausreichenden Angaben dazu, wie und zu welchen Bedingungen ihnen die Landnutzungsrechte übertragen wurden. Die Unternehmen 33, 34, 35, 40, 41, 51, 59, 62, 81 und 95 legten keine englische Übersetzung der relevanten Unterlagen vor.

(67)

Das Unternehmen 70 schließlich belegte nicht, dass die Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgten. Somit erfüllte es das vierte Kriterium (marktbestimmter Wechselkurs) nicht.

(68)

Ferner wiesen die Unternehmen 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 101 und 102 nicht nach, dass sie die Anforderungen des fünften Kriteriums (Umgehung) erfüllten, da sie keine Informationen über den Ablauf von Entscheidungsprozessen im Unternehmen und darüber, ob der Staat einen wesentlichen Einfluss auf diese Entscheidungsprozesse ausübte, vorlegten.

(69)

Die Unternehmen 56, 71, 78 und 90 legten zudem keinerlei Belege für die Herstellung der betroffenen Ware, das Eigentum an den wichtigsten Rohstoffen, das Eigentum an der betroffenen Ware und die Preisfestsetzung vor. Ihre IB-Anträge wurden somit nicht im Einzelnen geprüft.

(70)

Somit erfüllte keiner der 70 betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung; deshalb wurde allen eine IB verweigert. Die Kommission hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(71)

Daher sollte für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 für die Ausfuhren der 70 betroffenen ausführenden Hersteller der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll in Höhe von 16,5 % bzw. 10 % eingeführt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung erstreckte sich ursprünglich vom 7. Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Die in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit bestand darin, dass die Organe der Union nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren der residuale Zollsatz oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gelten sollte. Auf der Basis der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit muss daher nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut überprüft werden, nicht aber die Maßnahmen selbst.

(72)

Da die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass der für China bzw. Vietnam geltende Residualzoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller zu demselben Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der streitigen Verordnung und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 nicht erforderlich. Die letztgenannte Verordnung bleibt gültig.

C.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(73)

Nach der Unterrichtung sind bei der Kommission Stellungnahmen im Namen von i) FESI und der Footwear Coalition (26), die in der Union ansässige Einführer von Schuhen vertreten, ii) C&J Clark International, Cortina, Deichmann und Wortmann (im Folgenden „Clarks et al.“), alle Einführer von Schuhen in der Union, iii) Sino Pro Trading, und iv) Schuhhaus SIEMES Einkaufs & Beteiligungs GmbH (im Folgenden „SIEMES“), beide Einführer von Schuhen aus China und Vietnam, eingegangen.

In Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführte Unternehmen

(74)

FESI und die Footwear Coalition brachten vor, dem einsehbaren Dossier der Kommission zufolge habe ein Unternehmen namens Fortune Footwear Co. Ltd. einen MWB/IB-Antrag für den Untersuchungszeitraum gestellt und sollte daher nicht in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt werden. Es gibt jedoch keine Informationen bezüglich eines MWB/IB-Antrags dieses Unternehmens und FESI und die Footwear Coalition legten keine weiteren Beweise dafür vor, dass dieses Unternehmen tatsächlich einen solchen Antrag eingereicht habe. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(75)

FESI und die Footwear Coalition erklärten ferner, ein Unternehmen mit dem Namen Foshan Nanhai Shyang Yuu/Hu Footwear sei ungerechtfertigterweise in Anhang III aufgeführt, da dieses Unternehmen angeblich einen MWB/IB-Antrag gestellt habe. Ein Unternehmen mit dem Namen Foshan Nanhai Shyang Yuu/Hu Footwear ist jedoch weder in Anhang III noch in einem anderen Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Ein Unternehmen mit einem ähnlichen Namen (Nanhai Shyang Ho Footwear Co. Ltd) ist in Anhang III aufgeführt, aber FESI und die Footwear Coalition brachten keinerlei Beweise dafür vor, dass es sich um dasselbe Unternehmen wie FoshanNanhai Shyang Yuu/Hu Footwear handelt. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Aus Gründen der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen mit einem ähnlichen Namen (Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd) im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/2257 einer Prüfung unterzogen wurde. Es liegen jedoch ebenso wenig Beweise dafür vor, dass es sich dabei um dasselbe Unternehmen handelt wie bei Foshan Nanhai Shyang Yuu/Hu Footwear.

(76)

FESI und die Footwear Coalition brachten des Weiteren vor, Guangzhou Panyu Xintaiy Footwear Industry Commerce Co., Ltd habe einen MWB/IB-Antrag eingereicht und dieser Antrag hätte von der Kommission geprüft werden müssen. Es wird klargestellt, dass der MWB/IB-Antrag dieses Unternehmens tatsächlich geprüft wurde. Das Unternehmen erfüllte die Anforderungen für die MWB und IB nicht, und dem Antrag wurde daher nicht stattgegeben. Folglich sollte der endgültige Zoll für das Unternehmen wieder eingeführt werden, und es wird daher in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt. Daher wurde das diesbezügliche Vorbringen von FESI und der Footwear Coalition zurückgewiesen.

(77)

FESI und die Footwear Coalition führten zudem an, ein Unternehmen mit dem Namen Mega Power Union Co. Ltd habe einen MWB/IB-Antrag eingereicht. Die Kommission verfügt jedoch über keine Informationen über einen solchen MWB/IB-Antrag, und FESI und die Footwear Coalition legten keine Beweise dafür vor, dass dieses Unternehmen tatsächlich einen solchen Antrag eingereicht hätte. Daher wurde das diesbezügliche Vorbringen von FESI und der Footwear Coalition zurückgewiesen.

(78)

Schließlich behaupteten FESI und die Footwear Coalition, eine Gruppe mit dem Namen „The Evervan group“ habe einen MWB/IB-Antrag eingereicht und sei daher ungerechtfertigterweise in Anhang III aufgeführt. In Anhang III sind zwar sechs Unternehmen aufgelistet, deren Namen das Wort „Evervan“ enthalten (Evervan, Evervan Deyang Footwear Co., Ltd, Evervan Golf, Evervan Qingyuan Footwear Co., Ltd, Evervan Qingyuan Vulcanized, Evervan Vietnam), FESI und die Footwear Coalition legten jedoch keine Beweise dafür vor, dass diese tatsächlich zu einer Unternehmensgruppe gehörten. FESI und die Footwear Coalition legte zudem keine Beweise dafür vor, dass diese Gruppe als Ganzes einen MWB/IB-Antrag eingereicht hätte. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Aus Gründen der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen mit dem Namen „Guangzhou Evervan Footwear Co., Ltd“ einen MWB/IB-Antrag eingereicht hatte, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982 geprüft und zurückgewiesen wurde. Es liegen keine Belege vor, aus denen sich eine Beziehung zu den anderen Unternehmen mit dem Wort „Evervan“ im Namen ableiten ließe, die in Anhang III aufgelistet sind.

Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bewertung von MWB- und IB-Anträgen

(79)

FESI und die Footwear Coalition führten an, dass die Beweislast bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge bei der Kommission liege, da die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller ihrer Beweislast bereits genügt hätten, indem sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung den Antrag auf MWB bzw. IB stellten. FESI und die Footwear Coalition brachten zudem vor, dass den von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Herstellern dieselben Verfahrensrechte hätten eingeräumt werden sollen wie den ausführenden Herstellern, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien. FESI und die Footwear Coalition argumentierten insbesondere, dass anstatt Kontrollbesuchen vor Ort lediglich eine Prüfung anhand von Unterlagen vorgenommen und den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern nicht die Möglichkeit geboten worden sei, ihre MWB/IB-Anträge anhand von Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen zu ergänzen.

(80)

FESI und die Footwear Coalition beanstandeten ferner, dass für die von dieser Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Hersteller nicht dieselben Verfahrensgarantien, wie sie in standardmäßigen Antidumpinguntersuchungen zur Anwendung kämen, vorgesehen gewesen seien, sondern strengere Standards gegolten hätten. FESI und die Footwear Coalition brachten vor, die Kommission habe den zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung der MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und der Prüfung dieser Anträge nicht berücksichtigt. Außerdem seien den ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung anstelle der üblichen 21 Tage nur 15 Tage Zeit gegeben worden, um die MWB/IB-Anträge zu stellen.

(81)

Angesichts dieser Sachlage wandten FESI und die Footwear Coalition ein, der allgemeine Rechtsgrundsatz, den interessierten Parteien die vollständige Möglichkeit zu gewähren, ihre Verteidigungsrechte nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auszuüben, sei nicht eingehalten worden. Folglich habe die Kommission ihre Befugnisse missbraucht und die Beweislast in der Phase der Durchführung effektiv umgekehrt, indem sie es den ausführenden Herstellern nicht ermöglicht habe, lückenhafte Informationen zu vervollständigen.

(82)

Schließlich behaupteten FESI und die Footwear Coalition, dass diese Herangehensweise eine Diskriminierung nicht nur gegenüber den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern darstelle, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien, sondern auch gegenüber anderen in nichtmarktwirtschaftlichen Ländern ansässigen ausführenden Herstellern, die einer Antidumpinguntersuchung unterworfen seien und im Rahmen dieser Untersuchung Anträge auf MWB oder IB gestellt hätten. Demnach sollten für die chinesischen und vietnamesischen Unternehmen, die von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffen seien, bezüglich der Informationsbereitstellung nicht die gleichen zeitlichen Vorgaben wie in einer üblichen 15-monatigen Untersuchung und auch keine strengeren Verfahrensstandards gelten.

(83)

FESI und die Footwear Coalition führten darüber hinaus an, die Kommission habe sich faktisch auf verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung gestützt, ohne jedoch die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung einzuhalten.

(84)

Die Kommission verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB/IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen in den Rechtssachen Brosmann und Aokang nicht dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr prüfen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 49). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission weder nach der Grundverordnung noch nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, es dem ausführenden Hersteller zu ermöglichen, seinen MWB/IB-Antrag zu ergänzen und die fehlenden Angaben nachzutragen. Die Kommission kann ihre Prüfung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

(85)

Zu dem Argument, sie habe lediglich nach Aktenlage geprüft, weist die Kommission darauf hin, dass bei der Prüfung nach Aktenlage die Anträge auf MWB/IB anhand der Unterlagen bewertet werden, die vom ausführenden Hersteller vorgelegt wurden. Alle MWB/IB-Anträge werden von der Kommission nach Aktenlage geprüft. Die Kommission kann beschließen, zusätzlich Kontrollbesuche vor Ort durchzuführen. Solche Kontrollbesuche vor Ort sind allerdings weder vorgeschrieben, noch werden sie bei jedem Antrag auf MWB/IB durchgeführt. Finden Überprüfungen vor Ort statt, dienen sie in der Regel dazu, eine bestimmte vorläufige Einschätzung der Organe zu bestätigen und/oder den Wahrheitsgehalt der vom betroffenen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen zu überprüfen. Mit anderen Worten: Geht aus den vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweisen eindeutig hervor, dass eine MWB/IB nicht gerechtfertigt ist, dann unterbleibt üblicherweise der zusätzliche fakultative Schritt, eine Überprüfung vor Ort durchzuführen. Ob ein Kontrollbesuch angezeigt ist, beurteilt die Kommission (27). Die Entscheidung, mit welchen Mitteln die Informationen in einem MWB/IB-Antrag überprüft werden, liegt im Ermessen dieses Organs. Entscheidet die Kommission also, wie im vorliegenden Fall, nach Prüfung der Akten, dass sie über ausreichende Informationen verfügt, um über einen MWB/IB-Antrag zu entscheiden, ist ein Kontrollbesuch nicht erforderlich und kann nicht verlangt werden.

(86)

Zu dem Vorbringen, die Verteidigungsrechte seien durch die Entscheidung der Kommission, fehlende Informationen nicht schriftlich anzufordern, nicht angemessen gewahrt worden, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei Verteidigungsrechten um individuelle Rechte handelt und FESI und die Footwear Coalition keine Verletzung eines individuellen Rechts anderer Unternehmen geltend machen können. Zweitens weist die Kommission die Behauptung zurück, es sei Kommissionspraxis, einen umfangreichen Informationsaustausch und ein detailliertes Verfahren zur Ergänzung fehlender Informationen durchzuführen, wenn die Prüfung allein anhand der Aktenlage anstatt einer Prüfung anhand der Aktenlage mit zusätzlicher Überprüfung vor Ort erfolgt. Tatsächlich konnten FESI und die Footwear Coalition keine Beweise für das Gegenteil beibringen.

(87)

Ebenso muss das Vorbringen von FESI und der Footwear Coalition hinsichtlich einer Diskriminierung als unbegründet zurückgewiesen werden. Es sei daran erinnert, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dann verletzt wird, wenn die Organe der Union gleiche Fälle unterschiedlich behandeln und dadurch manche Händler gegenüber anderen benachteiligen, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt ist (28). Genau das tut die Kommission aber nicht: Indem sie die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus China und Vietnam dazu auffordert, MWB/IB-Anträge zur erneuten Prüfung einzureichen, will sie diese vormals nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit jenen gleichstellen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden waren. Da zudem in der Grundverordnung hierfür keine Mindestfrist festgelegt ist, kann von einer Diskriminierung keine Rede sein, solange der zeitliche Rahmen für diesen Zweck zumutbar ist und den Parteien ausreichend Gelegenheit lässt, die erforderlichen Informationen (erneut) zusammenzustellen, während gleichzeitig deren Verteidigungsrechte gewahrt bleiben.

(88)

Zu den in Bezug auf Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung angeführten Vorbringen stellt die Kommission fest, dass im vorliegenden Fall Artikel 18 der Grundverordnung nicht angewandt wurde. Tatsächlich hat die Kommission die von den betroffenen ausführenden Herstellern bereitgestellten Informationen akzeptiert — undnicht abgelehnt — und die Prüfung auf der Grundlage dieser Informationen vorgenommen. Folglich war die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erforderlich. Das Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung ist in den Fällen einzuhalten, in denen die Kommission beabsichtigt, bestimmte von der interessierten Partei bereitgestellte Informationen abzulehnen und stattdessen die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen.

(89)

Ein weiterer Einführer, Sino Pro Trading Limited, brachte vor, die Kommission könne innerhalb nur weniger Monate nicht über genügend Zeit für die Untersuchung der MWB- und IB-Antrage von 600 Unternehmen verfügt haben und behauptete, die von der Kommission durchgeführte Untersuchung könne daher zu keinen zuverlässigen Ergebnissen geführt haben. Diese Partei führte ferner an, das Ergebnis dieser Untersuchung, d. h., dass alle MWB/IB-Anträge, die geprüft worden seien, zurückgewiesen worden seien, deute darauf hin, dass die Kommission bei der Untersuchung befangen gewesen sei. Zudem wandte diese Partei ein, es seien nicht ausreichend MWB/IB-Anträge untersucht worden, nämlich nur 70 der ursprünglich 600. Ferner brachte derselbe Einführer vor, da die Bewertungen der Unternehmen in den Erwägungsgründen 49 bis 72 anonym erfolgt seien, würden die interessierten Parteien daran gehindert, die Ergebnisse mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen. Außerdem sei sein ebenfalls in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Lieferant nicht untersucht worden, sondern es sei diesem Lieferanten lediglich ein Fragebogen zugesandt worden, für den eine nicht ausreichende Antwortfrist gewährt worden sei.

(90)

Bezüglich dieser Vorbringen stellte die Kommission zunächst klar, dass ihr von den deutschen und den niederländischen Zollbehörden sowie den drei in Erwägungsgrund 29 genannten Einführern die Namen von 600 Unternehmen als Lieferanten von Schuhen in China und Vietnam übermittelt wurden. Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, lagen der Kommission für einen Großteil dieser Unternehmen keine Informationen darüber vor, dass sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB- oder IB-Anträge eingereicht hatten. Für eine erhebliche Anzahl der verbleibenden Unternehmen hatte die Kommission die MWB- und IB-Anträge bereits im Rahmen früherer Durchführungsuntersuchungen bewertet. Dieses Verfahren wird in den Erwägungsgründen 34 bis 36 ausführlich erläutert und die betreffenden Unternehmen sowie die einschlägigen Rechtsakte sind in den Anhängen IV bis VI dieser Verordnung aufgelistet. Das Vorbringen, dass die Kommission mutmaßlich 600 Unternehmen im Rahmen der gegenwärtigen Maßnahme untersuchte, ist falsch und muss daher zurückgewiesen werden.

(91)

Ferner stellte die Kommission klar, dass sie, wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, dieses Antidumpingverfahren an genau dem Punkt wiederaufgenommen hat, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, und daher geprüft hat, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, d. h. im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die 2006 zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle führte, marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Daher sammelte die Kommission auch keine neuen Informationen, sondern stützte sich bei ihrer Bewertung auf den MWB/IB-Antrag, der von dem betreffenden ausführenden Hersteller während dieser Untersuchung eingereicht wurde. Die betreffenden ausführenden Hersteller wurden über die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen unterrichtet und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Wie in Erwägungsgrund 70 dargelegt, nahm keiner der betreffenden Ausführer, auch nicht der Lieferant von Sino Pro Trading Ltd, zu dieser Unterrichtung Stellung.

(92)

Schließlich ist hervorzuheben, dass die Angaben der ausführenden Hersteller in ihren MWB/IB-Anträgen als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung gelten. Zur Wahrung der Vertraulichkeit wurden die Namen der Unternehmen daher durch Nummern ersetzt.

(93)

Daher mussten alle genannten Vorbringen zurückgewiesen werden.

Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung

(94)

FESI und die Footwear Coalition brachten vor, dass die Kommission gegen Artikel 266 AEUV verstoße, da dieser Artikel keine Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung hinsichtlich einer außer Kraft getretenen Maßnahme biete. FESI und die Footwear Coalition wiederholten ferner, dass Artikel 266 AEUV nicht die rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen erlaube, und bezogen sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat (29).

(95)

In diesem Zusammenhang argumentierten FESI und die Footwear Coalition, dass das Antidumpingverfahren, das Einfuhren von Schuhen aus China und Vietnam betreffe, am 31. März 2011 mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zweck habe die Kommission am 16. März 2011 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Außerkrafttreten der Zölle (30) (im Folgenden „Bekanntmachung über das Außerkrafttreten“) veröffentlicht, der Wirtschaftszweig der Union habe kein Anhalten des Dumpings geltend gemacht und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union habe die Bekanntmachung über das Außerkrafttreten auch nicht für ungültig erklärt.

(96)

Ferner wandten dieselben Parteien ein, dass auch die Grundverordnung keine Befugnisse vorsehe, die eine Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung durch die Kommission erlaubten.

(97)

In diesem Zusammenhang machten FESI und die Footwear Coalition zudem geltend, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung und der Prüfung der MWB/IB-Anträge, die von den betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellt worden seien, den allgemeinen Grundsatz der Verjährung bzw. der Befristung verletze. Dieses Prinzip sei festgelegt im Antidumping-Übereinkommen der WTO und in der Grundverordnung, die für Maßnahmen eine Geltungsdauer von fünf Jahren vorsähen, sowie in Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, die einen Zeitraum von drei Jahren vorsähen, innerhalb dessen Einführer ihren Anspruch auf Erstattung von Antidumpingzöllen geltend machen bzw. die nationalen Steuerbehörden Einfuhrzölle und Antidumpingzölle erheben könnten (31). Artikel 266 AEUV erlaube keine Abweichung von diesem Grundsatz.

(98)

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Kommission keine Begründung und keine frühere Rechtsprechung angeführt habe, um die Anwendung von Artikel 266 AEUV als Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterstützen.

(99)

Bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung verweist die Kommission auf die in Erwägungsgrund 15 angeführte Rechtsprechung, der zufolge sie die Untersuchung genau an dem Punkt wieder aufnehmen kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Wie auch der Generalanwalt vor Kurzem in Erinnerung rief, ist die Kommission nach Artikel 266 AEUV in jedem Fall zum einen befugt, so zu handeln, dass die Rechtmäßigkeit entsprechend den Ausführungen in dem die Ungültigkeit aussprechenden Urteil wiederhergestellt wird, und zum anderen verpflichtet, ihr Handeln am Inhalt dieses Urteils auszurichten (32). Die Rechtssache Kommission/McBride u. a. (33), auf die sich FESI und die Footwear Coalition berufen, kann in diesem Zusammenhang nicht angewandt werden, da in der genannten Rechtssache die Regeln, mit denen die Zuständigkeit für den Erlass eines Rechtsaktes (mit dem der für nichtig erklärte ersetzt wird) übertragen wurde, nicht länger Teil des EU-Rechts waren, wohingegen in der vorliegenden Rechtssache die Rechtsgrundlage nicht aufgehoben ist und die einzige Veränderung darin besteht, dass der Kommission die Zuständigkeit übertragen wurde (34).

(100)

Bezüglich des berechtigten Vertrauens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung vor dem Hintergrund der objektiven Normen des Unionsrechts zu beurteilen ist und nicht vor dem Hintergrund einer Entscheidungspraxis, selbst wenn es eine solche Praxis gäbe (was hier nicht der Fall ist). Daher kann eine bisherige (im vorliegenden Fall aber gar nicht bestehende) Praxis der Kommission keine berechtigten Erwartungen begründen: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts können berechtigte Erwartungen nur dann entstehen, wenn die Organe konkrete Zusicherungen gegeben haben, aufgrund deren eine interessierte Partei rechtmäßig auf eine bestimmte Handlungsweise der Unionsorgane schließen kann (35). Weder FESI noch die Footwear Coalition haben versucht, den Nachweis zu erbringen, dass im vorliegenden Fall derartige Zusicherungen gegeben wurden. Dies gilt umso mehr, als die angeführte frühere Praxis nicht der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falls angemessen ist und sich die Unterschiede durch die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall erklären lassen.

(101)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterschiede: Die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse und somit nicht die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Daher ist es den Organen erlaubt, den genauen Zollsatz für die betroffenen ausführenden Hersteller neu zu berechnen.

(102)

Insbesondere bestand im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien einzuholen. Die Kommission musste vielmehr Informationen prüfen, die bei ihr eingereicht, aber nicht vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 geprüft worden waren. Jedenfalls begründet die frühere Praxis in anderen Fällen, wie in Erwägungsgrund 99 dargelegt, keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherungen für den vorliegenden Fall.

(103)

Schließlich wurden alle Parteien, gegen die sich das Verfahren richtet, d. h. die betroffenen ausführenden Hersteller ebenso wie die Parteien der anhängigen Gerichtsverfahren und der eine dieser Parteien vertretende Verband, durch die Unterrichtung über die maßgeblichen Fakten informiert, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die vorliegende MWB/IB-Bewertung zu billigen. Folglich bleiben deren Verteidigungsrechte gewahrt. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass unabhängige Einführer in einem Antidumpingverfahren keine Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen können, da diese Verfahren nicht gegen sie gerichtet sind.

(104)

In Bezug auf das Vorbringen, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, vermag die Kommission nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme im Hinblick darauf relevant sein sollte, dass die Kommission infolge des Urteils, in dem der ursprüngliche Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzen kann. Im Einklang mit der Rechtsprechung, auf die in Erwägungsgrund 15 Bezug genommen wird, wird das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Kommission hat die Untersuchung an exakt jenem Punkt wiederaufgenommen, um zu bewerten, ob MWB/IB-Anträgen, die nicht geprüft wurden, stattgegeben hätte werden sollen, und gleichzeitig, ob ein geringerer Zollsatz geschuldet worden wäre (was wiederum diesen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet hätte, über ihre zuständige Zollbehörde eine Erstattung dieser zu viel entrichteten Zölle einschließlich Zinsen zu beantragen) (36). Eine Bekanntmachung des Außerkrafttretens beendet zwar offiziell das Verfahren, darf aber nicht zur Folge haben, dass diesen Unternehmen das Recht auf Überprüfung ihrer MWB/IB-Anträge vorenthalten wird — ein Recht, das während der Untersuchung bestand, wie der Gerichtshof in der Rechtssache C&J Clark (37) anerkannte. Folglich wurde die Untersuchung am 17. März 2016 wieder aufgenommen und wird im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung mit dieser Verordnung geschlossen.

Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften

(105)

FESI und die Footwear Coalition brachten ferner vor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens zur Wiederaufnahme der Untersuchung und der rückwirkenden Einführung der Zölle ihre Befugnisse missbrauche und den AEUV verletzt habe. FESI und die Footwear Coalition führten diesbezüglich an, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfüge, durch die Verhinderung der Erstattung der Antidumpingzölle die Anwendung des Artikels 236 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften zu behindern. Sie argumentierten, dass es den nationalen Zollbehörden obliege, die Konsequenzen aus der Nichtigerklärung von Zöllen zu ziehen, und dass sie darüber hinaus zur Erstattung der vom Gericht für ungültig erklärten Antidumpingzölle verpflichtet seien.

(106)

In diesem Zusammenhang beanstandeten FESI und die Footwear Coalition, Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung erlaube es der Kommission nicht, von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften abzuweichen, da beide Rechtsvorschriften rechtlich gleichrangig seien und die Grundverordnung nicht als Lex specialis des Zollkodex der Gemeinschaften anzusehen sei.

(107)

Des Weiteren verweise Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung nicht auf Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften und besage lediglich, dass von der Kommission zwar besondere Bestimmungen, nicht aber Abweichungen vom Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt werden dürften.

(108)

Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung nicht automatisch bewirkt, dass die Vorschriften des Zollrechts der Union auf die Einführung individueller Antidumpingzölle anwendbar werden (38). Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung verleiht den Unionsorganen vielmehr das Recht, sofern angezeigt und sinnvoll, die zollrechtlichen Vorschriften der Union zu übertragen und anwendbar zu machen (39).

(109)

Für diese Übertragung bedarf es keiner vollständigen Anwendung sämtlicher zollrechtlichen Vorschriften der Union. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung können ausdrücklich besondere Bestimmungen über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung festgelegt werden, was ein gutes Beispiel für eine Abweichung von den zollrechtlichen Vorschriften der Union ist. Auf dieser Grundlage hat die Kommission ihre Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung genutzt und die nationalen Zollbehörden angewiesen, vorübergehend keinerlei Erstattungen vorzunehmen. Dies stellt die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden in Streitsachen über Zollschulden nicht in Frage: Diese Entscheidungsbefugnis liegt nach wie vor bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Es sind immer noch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die ausgehend von den Schlussfolgerungen der Kommission zu den Anträgen auf MWB und IB entscheiden, ob Erstattungen gewährt werden oder nicht.

(110)

Somit trifft es zwar zu, dass nichts im Zollrecht der Union es gestattet, Hindernisse für die Erstattung fälschlich entrichteter Zölle einzuführen, doch lässt sich eine solche pauschale Feststellung nicht für die Erstattung von Antidumpingzöllen treffen. Demzufolge musste die Kommission vorübergehend vom Zollrecht der Unionabweichen, indem sie von ihren Befugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung Gebrauch machte, auch aus dem übergeordneten Erfordernis heraus, die Eigenmittel der Union sowohl vor ungerechtfertigten Erstattungsanträgen als auch vor den Schwierigkeiten, die mit der anschließenden Eintreibung ungerechtfertigter Erstattungen verbunden wären, zu schützen.

Fehlende Angabe von Gründen der Rechtsgrundlage

(111)

FESI und die Footwear Coalition argumentierten ferner, dass die Kommission gegen Artikel 296 AEUV verstoßen habe, indem sie keine angemessene Begründung und keine Angabe der Rechtsgrundlage für die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und für die Verweigerung der Zollerstattung an die von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer lieferte. FESI und die Footwear Coalition behaupteten demnach, die Kommission habe gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz der interessierten Parteien verstoßen.

(112)

SIEMES, einer der Einführer, die zur Unterrichtung Stellung nahm, wandte ferner ein, die Durchführungsverordnung der Kommission enthalte keine ausreichende Begründung und verstoße damit gegen Artikel 296 AEUV; dieser Einwand wurde jedoch nicht näher ausgeführt. Zur Untermauerung dieses Einwands bezog sich diese Partei auf das Urteil in der Rechtssache T-310/12, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat (40).

(113)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die umfangreichen rechtlichen Argumente im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in dieser Verordnung, einschließlich der Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage für die vorliegende Verordnung, Letztere gebührend begründen.

Vertrauensschutz

(114)

FESI und die Footwear Coalition behaupteten ferner, dass die rückwirkende Korrektur ausgelaufener Maßnahmen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. FESI argumentierte, den Parteien, einschließlich den Einführern, sei erstens zugesichert worden, dass die Maßnahmen am 31. März 2011 auslaufen, und in Anbetracht der seit der Ausgangsuntersuchung vergangenen Zeit hätten sie berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Ausgangsuntersuchung nicht wieder aufgenommen oder wieder eröffnet werde. Zweitens hätten die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller aufgrund der bloßen Tatsache, dass ihre MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht innerhalb der geltenden Dreimonatsfrist geprüft worden wären, gleichermaßen berechtigterweise davon ausgehen können, dass diese Anträge nicht mehr von der Kommission überprüft werden würden.

(115)

Bezüglich des berechtigten Vertrauens der interessierten Parteien, dass die Maßnahmen auslaufen würden und dass die Untersuchung nicht wieder aufgenommen werde, wird auf den Erwägungsgrund 104 verwiesen, in dem umfassend auf diese Einwände eingegangen wurde.

(116)

Was das berechtigte Vertrauen der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller betrifft, dass ihre MWB/IB-Anträge nicht geprüft würden, wird auf Erwägungsgrund 99 verwiesen, in dem dieser Aspekt auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Sache erörtert wird.

Nichtdiskriminierungsgrundsatz

(117)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die rückwirkende Einführung von Antidumpingmaßnahmen i) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer gegenüber den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang (siehe Erwägungsgrund 6) betroffenen Einführern darstelle, denen die Zölle, die sie auf die Einfuhren von Schuhen der fünf von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller entrichtet hätten, erstattet worden seien, sowie ii) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller gegenüber den fünf von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen ausführenden Herstellern darstelle, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle hätten entrichten müssen.

(118)

Was den Einwand zur Diskriminierung betrifft, erinnert die Kommission zunächst an die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Diskriminierung, die in Erwägungsgrund 87 dargelegt sind.

(119)

Ferner ist anzumerken, dass der Unterschied zwischen den von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführern und den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen Einführern darin besteht, dass Letztere die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 vor Gericht angefochten haben, was Erstere nicht taten.

(120)

Eine Entscheidung der Unionsorgane, die vom Adressaten nicht innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV angegebenen Fristen angefochten wird, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Unionshandeln wieder und wieder infrage gestellt wird (41).

(121)

Dieser Verfahrensgrundsatz des Unionrechts bringt zwangsläufig zwei Gruppen hervor: die einen, die eine Unionshandlung angefochten haben und die dadurch eine vorteilhafte Position erlangt haben könnten (wie Brosmann und die vier anderen ausführenden Hersteller), und die anderen, die nicht angefochten haben. Allerdings heißt das nicht, dass die Kommission die beiden Parteien ungleich behandelt und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Das Anerkenntnis, dass eine Partei aufgrund der bewussten Entscheidung, eine Unionsmaßnahme nicht anzufechten, in die zweite Kategorie fällt, stellt keine Diskriminierung dieser Gruppe dar.

(122)

Daher genossen sämtliche Parteien zu jeder Zeit Rechtsschutz vor den Unionsgerichten.

(123)

Was die mutmaßliche Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller betrifft, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle entrichten mussten, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Rates, die Zölle nicht wieder einzuführen, eindeutig im Hinblick auf die besonderen Umstände der speziellen Situation getroffen wurde, in der die Kommission ihren Vorschlag zur Wiedereinführung jener Zölle vorlegte, und insbesondere aus dem Grund, dass die betreffenden Antidumpingzölle bereits erstattet worden waren, und insofern als die ursprüngliche Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nach den Urteilen Brosmann und Aokang zurückgezogen worden war. Nach Auffassung des Rates hat diese Erstattung aufseiten der betroffenen Einführer Vertrauensschutz geschaffen. Da andere Einführer keine vergleichbare Erstattung erhalten haben, befinden sich diese gegenüber den vom Ratsbeschluss betroffenen Einführern nicht in einer vergleichbaren Situation.

(124)

In jedem Fall kann die Tatsache, dass sich der Rat unter den besonderen Umständen der anhängigen Rechtssache für ein bestimmtes Vorgehen entschieden hat, die Kommission nicht verpflichten, ein anderes Urteil in genau der gleichen Weise umzusetzen.

Befugnis der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

(125)

FESI und die Footwear Coalition behaupteten darüber hinaus, die Kommission sei nicht befugt, im Rahmen der vorliegenden Durchführungsmaßnahme die Verordnung zur rückwirkenden Einführung eines Antidumpingzolls anzunehmen, und dass diese Befugnis in jedem Fall dem Rat obliege. Die Behauptung gründet auf dem Argument, dass, wenn die Untersuchung genau an der Stelle wieder aufgenommen werde, an der die Rechtswidrigkeit eingetreten sei, auch dieselben Regeln gelten sollten wie zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung, in deren Rahmen vom Rat endgültige Maßnahmen verabschiedet worden seien. Diese Parteien argumentierten, dass in Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (auch „Omnibus-I-Verordnung“ genannt) (42) das neue Beschlussfassungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik auf den vorliegenden Kontext keine Anwendung finde, da vor Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung i) die Kommission bereits einen Rechtsakt (die vorläufige Verordnung) angenommen habe, ii) die in Verordnung (EG) Nr. 384/96 vorgesehenen Konsultationen bereits eingeleitet und abgeschlossen gewesen seien und iii) die Kommission bereits einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme endgültiger Maßnahmen angenommen habe. Auf dieser Grundlage kamen diese Parteien zu der Schlussfolgerung, dass die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung geltenden Beschlussfassungsverfahren Anwendung finden sollten.

(126)

In ihrem Vorbingen konzentrieren sich die Parteien allerdings auf das Datum der Untersuchungseinleitung (welches durchaus von Bedeutung ist, und zwar hinsichtlich der anderen wesentlichen Änderungen, die an der Grundverordnung vorgenommen wurden), lassen aber außer Acht, dass in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 ein anderes Kriterium herangezogen wird (nämlich die Einleitung des Verfahrens zur Annahme der Maßnahmen). Der Standpunkt von FESI und der Footwear Coalition basiert daher auf einer fehlerhaften Auslegung der Übergangsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014.

(127)

Angesichts des Verweises auf „Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden“ in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014, in dem die Übergangsbestimmungen für die Änderung der Beschlussfassungsverfahren bei der Annahme von Antidumpingmaßnahmen geregelt werden, und in Anbetracht der Bedeutung von „Verfahren“ in der Grundverordnung im Falle einer Untersuchung, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 eingeleitet wurde, in deren Rahmen die Kommission jedoch die Anhörung des betreffenden Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Maßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht eingeleitet hatte, gelten die neuen Bestimmungen für das Verfahren zur Annahme der genannten Antidumpingmaßnahmen. Dasselbe gilt für Verfahren, in denen Maßnahmen überprüft werden sollen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen eingeführt worden waren, sowie für Maßnahmen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen in Form von vorläufigen Zöllen eingeführt worden waren, für die das Verfahren zur Annahme endgültiger Maßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 jedoch noch nicht eingeleitet worden war. Mit anderen Worten gilt die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 für ein bestimmtes „Verfahren für den Erlass“ und nicht für den gesamten Zeitraum der jeweiligen Untersuchung oder des jeweiligen Verfahrens.

(128)

Die streitige Verordnung wurde 2006 angenommen. Die einschlägige Rechtsvorschrift, die auf dieses Verfahren Anwendung findet, ist Verordnung (EU) 2016/1036. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(129)

Clarks et al. machten zunächst geltend, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass die Kommission die von ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellten MWB/IB-Anträge prüfe. Clarks et al. argumentierte, dass das mit Auslaufen der Maßnahmen am 31. März 2011 abgeschlossene Verfahren durch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 nicht für nichtig erklärt worden sei und somit nicht wieder aufgenommen werden könne.

(130)

In Reaktion auf diese Anmerkung verweist die Kommission auf die in den Erwägungsgründen 99 bis 104 gelieferte Erklärung.

(131)

Zweitens machte Clarks et al. geltend, dass das derzeitige Verfahren gegen die in Artikel 10 der Grundverordnung verankerten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und der Rechtssicherheit verstoße. Außerdem brachte SIEMES, ein weiterer Einführer von Schuhen, in ähnlicher Weise vor, dass es keine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen gebe und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung, d. h. die Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat (43), sowie auf die frühere Praxis der Kommission in dieser Hinsicht.

(132)

Was den auf Artikel 10 der Grundverordnung und Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „WTO ADA“) gestützten Einwand zur Rückwirkung betrifft, so werden nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung, dessen Wortlaut sich an Artikel 10.1 des WTO ADA anlehnt, vorläufige und endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ergriffenen Maßnahmen in Kraft treten, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung erlassenen vorläufigen Verordnung beziehungsweise der nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung erlassenen streitigen (endgültigen) Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Die Rückwirkung im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Grundverordnung bezieht sich jedoch nur auf eine Situation, in der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bevor Maßnahmen eingeführt wurden, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenso wie aus der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme ersichtlich ist.

(133)

Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall weder eine Verletzung des Grundsatzes der Rückwirkung noch eine Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vorliegen.

(134)

Was die Rückwirkung betrifft, unterscheidet die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme rückwirkend ist, zwischen der Anwendung einer neuen Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende oder endgültige Rechtslage bezeichnet), und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann, aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet).

(135)

Im vorliegenden Fall ist die Situation in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 getätigt wurden, noch nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Einführer von Schuhen mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zoll eingeführt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte können Wirtschaftsbeteiligte erst dann Vertrauensschutz erwerben, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist.

(136)

Diese Verordnung regelt die unmittelbare Anwendung für die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation: Die Zölle auf Schuhe wurden von den nationalen Zollbehörden erhoben. Infolge der Erstattungsanträge, über die noch nicht endgültig entschieden wurde, begründen sie eine andauernde Situation. In dieser Verordnung ist der für diese Einfuhren geltende Zollsatz angegeben; daher regelt sie die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation.

(137)

Auch wenn eine Rückwirkung im Sinne des Unionsrechts vorläge, was nicht der Fall ist, wäre eine derartige Rückwirkung aus folgendem Grund gerechtfertigt:

(138)

Die materiellrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts können für vor ihrem Inkrafttreten bestehende Situationen gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. So heißt es in der Rechtssache C-337/88, Società agricola fattoria alimentare(SAFA), „dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, dass dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist“ (44).

(139)

Im vorliegenden Fall geht es darum, der in Artikel 266 AEUV festgelegten Verpflichtung der Kommission nachzukommen. Da der Gerichtshof in den in Erwägungsgrund 12 genannten Urteilen nur in Bezug auf die Festsetzung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping, Schädigung, dem ursächlichen Zusammenhang und Unionsinteresse) eine Rechtswidrigkeit feststellte, konnten die betroffenen ausführenden Hersteller nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Folglich kann diese Einführung, selbst wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den Vertrauensschutz ausgelegt werden.

(140)

Drittens machte Clarks et al. geltend, dass die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls für die 70 betroffenen ausführenden Hersteller eine Diskriminierung darstellen würde und gegen Artikel 266 AEUV verstoße, da im Anschluss an die Urteile Brosmann und Aokang keine Antidumpingzölle wieder eingeführt worden seien.

(141)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Einführer, die Waren von Brosmann und den anderen vier vom Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P betroffenen ausführenden Herstellern eingeführt haben, befinden sich in einer anderen Sach- und Rechtslage, weil ihre ausführenden Hersteller beschlossen haben, die streitige Verordnung anzufechten, und weil ihnen die entrichteten Zölle erstattet wurden, sodass sie durch Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften geschützt sind. In anderen Fällen erfolgte weder eine solche Anfechtung noch eine solche Erstattung. Siehe dazu auch die Erwägungsgründe 118 bis 122.

(142)

Viertens behauptete Clarks et al., dass es infolge dieser Untersuchung zu Verfahrensunregelmäßigkeiten gekommen sei. Zunächst einmal seien die betroffenen ausführenden Hersteller unter Umständen nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zu leisten oder zusätzliche Beweise vorzulegen, um ihre bereits einige Jahre zuvor eingereichten MWB/IB-Anträge zu stützen. Möglicherweise existierten die Unternehmen gar nicht mehr oder seien die einschlägigen Unterlagen nicht mehr verfügbar.

(143)

Außerdem beträfen die Maßnahmen der Kommission — anders als in der Ausgangsuntersuchung — de facto und de jure ausschließlich Einführer; diese seien aber nicht imstande, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, und könnten von ihren Lieferanten nicht verlangen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(144)

Die Kommission stellt fest, dass die Grundverordnung an keiner Stelle von der Kommission verlangt, ausführenden Unternehmen, die eine MWB oder IB beantragen, die Möglichkeit zu geben, fehlende Sachangaben nachzureichen. Tatsächlich obliegt die Beweislast, wie in Erwägungsgrund 88 dargelegt, dem Hersteller, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB/IB beantragt. Das Anhörungsrecht betrifft die Prüfung dieser Fakten, schließt aber nicht das Recht ein, unzulängliche Angaben zu korrigieren. Andernfalls könnte der ausführende Hersteller die Prüfung unbegrenzt in die Länge ziehen, indem er die Informationen nur nach und nach bereitstellt.

(145)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB/IB-Antrag weitere Informationen zu liefern. Wie bereits in Erwägungsgrund 84 erwähnt, kann die Kommission ihre Bewertung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Jedenfalls haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB/IB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben, auf welche Unterlagen oder Personen sie nicht mehr zurückgreifen konnten. Die Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Organe diese Schwierigkeiten bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge nicht berücksichtigen können. Da das Argument auf Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber belegt wird, welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB/IB-Anträge relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(146)

Was den Einwand betrifft, dass ein Einführer nicht die Möglichkeit habe, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, stellt die Kommission Folgendes fest: Erstens verfügen Einführer über keine Verteidigungsrechte, da die Antidumpingmaßnahme nicht gegen sie, sondern gegen die ausführenden Hersteller gerichtet ist. Zweitens hatten Einführer bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor Erlass der streitigen Verordnung Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äußern. Drittens hätten Einführer, nach deren Ansicht diesbezüglich eine Unregelmäßigkeit vorlag, die nötigen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Lieferanten treffen müssen, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen sicherzustellen. Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(147)

Fünftens argumentierte Clarks et al., dass die Kommission es versäumt habe, zu prüfen, ob die Einführung der Antidumpingzölle im Unionsinteresse liegt; sie behaupteten, dass die Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würden, weil sie i) bereits bei ihrer ersten Einführung die beabsichtigte Wirkung erzielt hätten, ii) dem Wirtschaftszweig der Union keinen zusätzlichen Vorteil bringen würden, iii) sich nicht auf die ausführenden Hersteller auswirken würden und iv) den Einführern in der Union erhebliche Kosten verursachen würden.

(148)

Der vorliegende Fall betrifft nur die MWB/IB-Anträge, da die Unionsgerichte nur in Bezug auf diesen Aspekt einen Rechtsfehler festgestellt haben. Was das Unionsinteresse anbelangt, behält die in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 enthaltene Bewertung ihre volle Gültigkeit. Im Übrigen ist die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehene Maßnahme gerechtfertigt, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

(149)

Sechstens führten Clarks et al. an, dass der Antidumpingzoll — falls er wieder eingeführt werde — nicht mehr vereinnahmt werden könne, da die Verjährungsfrist nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften (nunmehr Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union) abgelaufen sei. Clarks et al. zufolge würde dies einen Befugnismissbrauch seitens der Kommission darstellen.

(150)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union die Verjährungsfrist nicht gilt, wenn ein Rechtsbehelf nach Artikel 243 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 44 Absatz 2 des Zollkodex der Union eingelegt wird, was in allen vorliegenden Fällen, bei denen es um Rechtsbehelfe auf der Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 119 des Zollkodex der Union geht, geschehen ist. Ein Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 103 Absatz 3 des Zollkodex der Union reicht gemäß den Ausführungen in Artikel 44 Absatz 2 derselben Verordnung von der anfänglichen Anfechtung über den Beschluss der nationalen Zollbehörden, mit dem die Zölle eingeführt werden, bis hin zum rechtskräftigen Urteil des nationalen Gerichts, gegebenenfalls einschließlich eines Vorabentscheidungsersuchens. Die Dreijahresfrist wird daher ab dem Tag der Anfechtung ausgesetzt.

(151)

Schließlich führten Clarks et al. an, die Kommission könne sich nach Auslaufen von Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO am 11. Dezember 2016 nicht länger auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methode zur Ermittlung des Normalwerts für chinesische Ausführer (d. h. auf die Vergleichslandmethode nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung) berufen.

(152)

Die streitige Verordnung wurde 2006 angenommen. Die einschlägige Rechtsvorschrift, die auf dieses Verfahren Anwendung findet, ist die Verordnung (EU) 2016/1036. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(153)

Darüber hinaus machte SIEMES geltend, das laufende Verfahren vor den deutschen Zollbehörden im Zusammenhang mit der vom Unternehmen beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen verstoße durch seine Länge gegen das Recht auf eine gute Verwaltung nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Entscheidungen über die Erstattung von Antidumpingzöllen in die Zuständigkeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten fallen. Zweitens schloss die Kommission aus den ihr zur Verfügung gestellten Informationen, dass die von SIEMES am 19. März 2012 beantragte Erstattung abgelehnt worden war, weil das Urteil, auf das das Unternehmen seinen Antrag gründete, sich nur auf Brosmann und Aokang bezog. Das Urteil hatte keine Auswirkungen auf andere ausführende Hersteller in China und Vietnam. Erst am 4. Februar 2016 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-659/13, C&J Clark International Limited, und C-34/14, Puma SE, die streitige Verordnung insoweit für nichtig, als sie alle ausführenden Hersteller der betroffenen Ware betraf (siehe Erwägungsgrund 12). Erst zu diesem Zeitpunkt war SIEMES von einer Entscheidung des Gerichtshofs betroffen, wovon die deutschen Zollbehörden das Unternehmen mit Schreiben vom 7. September 2016 ordnungsgemäß unterrichteten. Wie in den Erwägungsgründen 18 bis 38 beschrieben, setzte die Kommission die Entscheidung gegenüber einer Reihe ausführender Hersteller sowie gegenüber von Einführern, die bei den deutschen Zollbehörden eine Erstattung beantragten, um. Insbesondere hielt die Kommission bei Einfuhren, die Gegenstand von Erstattungsanträgen sind, von denen die Kommission durch die deutschen Zollbehörden gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 unterrichtet wurde (siehe hierzu Erwägungsgrund 30), die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Frist von acht Monaten für den Erlass einer Durchführungsverordnung voll ein. Die Kommission konnte sich somit dem Argument, das Verfahren verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, nicht anschließen. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

D.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(154)

Nach Berücksichtigung und Analyse der übermittelten Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll, d. h. 16,5 bzw. 10 %, für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung wieder eingeführt werden sollte.

(155)

Wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt, setzte die Kommission die Bewertung der in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 aufgeführten Unternehmen aus, bis der Einführer, der bei den nationalen Zollbehörden eine Erstattung beantragt, der Kommission die Namen und Anschriften der ausführenden Hersteller mitteilte, bei denen die betreffenden Händler die Schuhe gekauft hatten, oder — ging fristgemäß keine Antwort ein — bis die von der Kommission gesetzte Frist zur Vorlage der Informationen auslief.

(156)

In Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/423 weist die Kommission außerdem die jeweiligen nationalen Zollbehörden an, erhobene Zölle nicht zu erstatten, bis die Kommission die Prüfung der jeweiligen MWB/IB-Anträge abgeschlossen hat.

(157)

Dementsprechend meldeten sich, wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt, Pentland Brands Ltd., Puma UK Ltd. und Deichmann Shoes UK Ltd. und benannten ihre Lieferanten. Die Kommission prüfte die MWB/IB-Anträge der ermittelten Lieferanten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Sie hat somit die Bewertung der Gegebenheiten der in Anhang III der Verordnung (EU) 2017/423 aufgeführten Unternehmen abgeschlossen. Die Bewertung ergab, dass nach den der Kommission vorliegenden Informationen die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission genannten Unternehmen im Rahmen der Ausgangsuntersuchung keine MWB- oder IB-Anträge eingereicht haben. Den betreffenden Erstattungsanträgen der Einführer sollte daher nicht stattgegeben werden, da die streitige Verordnung, soweit sie betroffen sind, nicht für nichtig erklärt wurde. Zur Erleichterung der Bezugnahme hat die Kommission Anhang III der Verordnung (EU) 2017/423 als Anhang VI in diese Verordnung übernommen.

E.   UNTERRICHTUNG

(158)

Die betroffenen ausführenden Hersteller, die von Mitteilungen der deutschen und niederländischen Zollbehörden betroffenen Einführer, die Einführer, die die Namen und Adressen ihrer jeweiligen Lieferanten in China und/oder Vietnam angegeben hatten, sowie alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der 70 betroffenen ausführenden Hersteller zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(159)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (45), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (46). Die TARIC-Codes werden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (47);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96 und ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule standhalten (48) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00 (49), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

(3)   Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 % für die betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller und 10 % für den betroffenen vietnamesischen ausführenden Hersteller.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)  ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10)  ABl. C 106 vom 21.3.2016, S. 2.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).

(12)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE u. a. sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(13)  Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80-85; Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-1999, Rn. 83.

(14)  Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80-85.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(16)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurde später geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 gelten die mit der Änderungsverordnung eingeführten Änderungen nur für Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung wurde jedoch am 7. Juli 2005 eingeleitet (ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 52).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 16).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 4).

(20)  ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 3.

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 340I vom 15.12.2016, S. 1).

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission vom 9. März 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 72).

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Dongguan Luzhou Shoes Co. Ltd, Dongguan Shingtak Shoes Co. Ltd, Guangzhou Dragon Shoes Co. Ltd, Guangzhou Evervan Footwear Co. Ltd, Guangzhou Guangda Shoes Co. Ltd, Long Son Joint Stock Company und Zhaoqing Li Da Shoes Co., Ltd, hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils der Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 14).

(24)  Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80-85.

(25)  Zur Wahrung der Vertraulichkeit wurden die Namen der Unternehmen durch Nummern ersetzt. Die Unternehmen 1 bis 3 unterlagen der in Erwägungsgrund 20 genannten Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731, wohingegen für die Unternehmen 4 bis 6 die in Erwägungsgrund 24 genannte Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 galt. Die Unternehmen 7 bis 25 unterlagen der in Erwägungsgrund 26 genannten Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 und für die Unternehmen 26 bis 32 galt die in Erwägungsgrund 27 genannte Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982. Den von der vorliegenden Verordnung betroffenen Unternehmen wurden die Nummern 33 bis 102 zugewiesen.

(26)  Wolverine Europe BV, Wolverine Europe Limited und Damco Netherlands BV verwiesen in ihrer Stellungnahme auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung auf die von FESI und der Footwear Coalition abgegebenen Stellungnahmen.

(27)  Rechtssache T-192/08, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, ECLI:EU:T:2011:619, Rn. 298. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen; siehe Rechtssache C-10/12 P, Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, ECLI:EU:C:2013:865.

(28)  Rechtssache T-255/01, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Sunlight Group/Rat, ECLI:EU:T:2003:282, Rn. 60.

(29)  Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80-85.

(30)  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 82 vom 16.3.2011, S. 4).

(31)  Diese Frist ist nunmehr in Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) zu finden.

(32)  Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2017:580, Rn. 73.

(33)  C-361/14 P, Kommission/McBride u. a., ECLI:EU:C:2016:434.

(34)  Ebd., Rn. 76.

(35)  Rechtssache C-373/07 P, Membrom/Kommission, Slg. 2009, I-54, Rn. 91-94.

(36)  Siehe diesbezüglich Rechtssache C-365/15, Wortmann, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 34 und 37.

(37)  Verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, C&J Clark International, ECLI:EU:C:2016:74, Rn. 110-112.

(38)  Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Compliance with the judgments of the Court of Justice of 2 February 2012 in Case C-249/10 P, Brosmann, and of 15 November 2012 in Case C-247/10 P, Zhejiang Aokang, accompanying the Proposal for a Council Implementing Regulation re-imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitely the provisional duty imposed on imports of certain footwear with uppers of leather originating in the People's Republic of China and produced by Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd and Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd“,/* SWD/2014/046 final, Erwägungsgründe 45-48.

(39)  Rechtssache C-382/09, Stils Met, ECLI:EU:C:2010:596, Rn. 42-43. So geht der TARIC, der auch dazu dient, die Einhaltung von Handelsschutzmaßnahmen sicherzustellen, auf Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) zurück.

(40)  ECLI:EU:T:2015:295.

(41)  Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, ECLI:EU:C:2001:101, Rn. 29.

(42)  ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1.

(43)  ECLI:EU:C:2000:531.

(44)  ECLI:EU:C:1990:1, Rn. 13.

(45)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

(46)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(47)  Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(48)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN 345 oder EN 346 gemessen.

(49)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.


ANHANG I

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1

a)

Ab 7. Oktober 2006:

6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

b)

Ab 1. Januar 2007:

6403510519, 6403510599, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403590519, 6403590599, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403910519, 6403910599, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403990519, 6403990599, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

c)

Ab 7. September 2007:

6403510515, 6403510518, 6403510595, 6403510598, 6403511191, 6403511199, 6403511591, 6403511599, 6403511991, 6403511999, 6403519191, 6403519199, 6403519591, 6403519599, 6403519991, 6403519999, 6403590515, 6403590518, 6403590595, 6403590598, 6403591191, 6403591199, 6403593191, 6403593199, 6403593591, 6403593599, 6403593991, 6403593999, 6403599191, 6403599199, 6403599591, 6403599599, 6403599991, 6403599999, 6403910515, 6403910518, 6403910595, 6403910598, 6403911195, 6403911198, 6403911395, 6403911398, 6403911695, 6403911698, 6403911895, 6403911898, 6403919195, 6403919198, 6403919395, 6403919398, 6403919695, 6403919698, 6403919895, 6403919898, 6403990515, 6403990518, 6403990595, 6403990598, 6403991191, 6403991199, 6403993191, 6403993199, 6403993391, 6403993399, 6403993691, 6403993699, 6403993891, 6403993899, 6403999195, 6403999198, 6403999325, 6403999328, 6403999395, 6403999398, 6403999625, 6403999628, 6403999695, 6403999698, 6403999825, 6403999828, 6403999895, 6403999898, 6405100081 und 6405100089


ANHANG II

Liste der ausführenden Hersteller, auf deren Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird

Name des ausführenden Herstellers

TARIC-Zusatzcode

Aiminer Leather Products Co., Ltd. (Chengdu — China)

A999

Best Health Ltd. (Hou Jei Dong Wong — China)

A999

Best Run Worldwide Co., Ltd. (Dongguan — China)

A999

Bright Ease Shoe Factory (Dongguan — China) and die mit ihm verbundenen Unternehmen Honour Service (Taipei — Taiwan) und Waffle Shoe Manufacturing

A999

Cambinh Shoes Company (Lai Cach — Vietnam)

A999

Dong Anh Footwear Joint Stock Company (Hanoi — Vietnam)

A999

Dong Guan Bor Jiann Footwear Co., Ltd. (Dongguan — China)

A999

Dongguan Hongguo Shoes Co., Ltd. (Dongguan — China)

A999

Dongguan Hopecome Footwear Co, Ltd. (Dongguan — China)

A999

Dongguan Houjie Baihou Hua Jian Footwear Factory (Dongguan — China)

A999

Dongguan Qun Yao Shoe Co., Ltd. (Dongguan — China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Kwan Yiu Co Ltd

A999

Dongyi Shoes Co., Ltd. (Wenzhou — China)

A999

Doozer (Fujian) Shoes Co., Ltd. (Jinjiang, Fujian — China)

A999

Emperor (VN) Co., Ltd. (Tinh Long An — Vietnam)

A999

Everlasting Industry Co., Ltd. (Huizhou — China)

A999

Freetrend Industrial Ltd. (China) (Shenzhen — China)

A999

Freeview Company Ltd. (Shenzhen — China)

A999

Fu Jian Ching Luh Shoes Co., Ltd. (Fuzhou — China)

A999

Fu Jian Lion Score Sport Products Co., Ltd. (Fuzhou — China)

A999

Fujian Footwear & Headgear Import & Export (Holdings) Co., Ltd. (Fuzhou — China)

A999

Fujian Jinjiang Guohui Footwear & Garment Co., Ltd. (Chendai, Jinjiang Fujian — China)

A999

Gan Zhou Hua Jian International Footwear Co., Ltd. (Ganzhou — China)

A999

Golden Springs Shoe Co., Ltd. (Dongguan — China)

A999

Haiduong Shoes Stock Company (Haiduong — Vietnam)

A999

Hangzhou Forever Shoes Factory (Hangzhou — China)

A999

Hua Jian Industrial Holding Co., Ltd. (Kowloon — Hongkong) und das mit ihm verbundene Unternehmen Hua Bao Shoes Co., Ltd

A999

Huu Nghi Danang Company (HUNEXCO) (Da Nang — Vietnam)

A999

Hwa Seung Vina Co., Ltd. (Nhon Trach — Vietnam)

A999

Jason Rubber Works Ltd. (Kowloon — Hongkong) und das mit ihm verbundene Unternehmen New Star Shoes Factory

A999

Jinjiang Hengdali Footwear Co., Ltd. (Jinjiang, Fujian — China)

A999

Jinjiang Xiangcheng Footwear and Plastics Co., Ltd. (Jinjiang, Fujian — China)

A999

JinJiang Zhenxing shoes & plastic Co., Ltd. (Jinjiang, Fujian — China)

A999

Juyi Group Co., Ltd. (Wenzhou — China)

A999

K Star Footwear Co., Ltd. (Zhongshan — China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Sun Palace Trading Ltd

A999

Kangnai Group Wenzhou Lucky Shoes and Leather Co., Ltd. (Wenzhou — China)

A999

Khai Hoan Footwear Co., Ltd. (Ho Chi Minh city — Vietnam)

A999

Lian Jiang Ching Luh Shoes Co., Ltd. (Fuzhou — China)

A999

Li-Kai Shoes Manufacturing Co., Ltd. (Dongguan — China)

A999

New Star Shoes Factory (Dongguan — China)

A999

Ngoc Ha Shoe Company (Hanoi — Vietnam)

A999

Nhi Hiep Transportation Construction Company Limited (Ho Chi Minh city — Vietnam)

A999

Ophelia Shoe Co., Ltd. (Dongguan — China)

A999

Ormazed Shoes (Zhao Qing City) Ltd. (Zhaoqing — China)

A999

Ormazed Shoes Ltd. (Dong Guan) (Dongguan — China)

A999

Pacific Joint — Venture Company (Binh Duong — Vietnam)

A999

Phuc Yen Shoes Factory (Phuc Yen — Vietnam) und das mit ihm verbundene Unternehmen Surcheer Industrial Co., Ltd.

A999

Phuha Footwear Enterprise (Ha Dong — Vietnam)

A999

Phuhai Footwear Enterprise (Haiphong — Vietnam)

A999

Phulam Footwear Joint Stock Company (Ho Chi Minh City — Vietnam)

A999

Putian Dajili Footwear Co., Ltd. (Putian — China)

A999

Right Rich Development VN Co., Ltd. (Binh Duong — Vietnam)

A999

Saigon Jim Brother Corporation (Binh Duong — Vietnam)

A999

Shenzhen Harson Shoes Ltd. (Shenzhen — China)

A999

Shunde Sunrise (II) Footwear Co., Ltd. (Foshan — China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Headlines Int Ltd

A999

Splendour Enterprise Co., Ltd. (Nhon Trach — Vietnam)

A999

Stellar Footwear Co., Ltd. (Haiduong — Vietnam)

A999

Sung Hyun Vina Co., Ltd. (Binh Duong — Vietnam) und das mit ihm verbundene Unternehmen Sung Hyun Trading Co. Ltd

A999

Synco Footwear Ltd. (Putian — China)

A999

Thai Binh Shoes Joint Stock Company (Binh Duong — Vietnam)

A999

Thang Long Shoes Company (Hanoi — Vietnam)

A999

Thanh Hung Co., Ltd. (Haiphong — Vietnam)

A999

Thuy Khue Shoes Company Ltd. (Hanoi — Vietnam)

A999

Truong Loi Shoes Company Limited (Ho Chi Minh City — Vietnam)

A999

Wenzhou Chali Shoes Co., Ltd. (Wenzhou — China)

A999

Wenzhou Dibang Shoes Co., Ltd. (Wenzhou — China)

A999

Wenzhou Gold Emperor Shoes Co., Ltd. (Wenzhou — China)

A999

Xiamen Sunchoose Import & Export Co., Ltd. (Xiamen — China)

A999

Xingtaiy Footwear Industry & Commerce Co., Ltd. (Guangzhou — China)

A999

Zhuhai Shi Tai Footwear Company Limited (Zhuhai — China)

A999

Zhuhai Shun Tai Footwear Company Limited (Zhuhai — China)

A999


ANHANG III

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, für die keine MWB-/IB-Anträge vorliegen

 

2kelly Asia Ltd

 

A Plus

 

A.T.G. Sourcing Limited NL

auch zu finden als ATG Sourcing Ltd

 

Admance Australia Pty Ltd

 

Agrimexco

 

Aider Company

 

Alsomio International Co. Ltd

 

Am Shoe Company

 

Amparo (Hk) Industry Limited

 

An Thinh Footwear Co. Ltd

 

An Thinh Shoes Company Ltd

 

Applause Shoes Co Ltd

 

Aquarius Corporation

 

Ara Shoes (China) Co Ltd

 

Asco General Suppliers (Far East) Ltd

 

Asiatec Industrial Limited

 

Betafac Industries Ltd

 

Bk Development Ltd

 

Bongo Enterprise

 

Bonshoe International Co. Ltd

 

Boxx Shoes

 

Brimmer Footwear Co. Ltd

 

(Guangzhou) C T N Footwear Co. Ltd

 

Calstep International Co.

 

Capital Bright Int Trading Services Ltd

 

Champ Link

 

Champion Footwear Mfg Co Ltd

 

Chanty Industrial

 

Chen You Industries Co. Ltd

 

Chen Zhou Xin Chang Shoes Co. Ltd

 

Chenwell Co., Ltd

 

Chenyun Industry Development Ltd

 

Chiao Hong Shoes Co., Ltd

 

Chiao Hong Shoes Factory

 

China Arts & Crafts Nanhing I/E Corp Hanzhou Branch

 

China Guide Enterprises Limited

 

China Shenzhen Yuhui Import & Export Co. Ltd

 

China Sourcing Trading Co.

 

Chinook Products Co. Ltd.

 

Chris Sports Systems

 

Chung Phi Enterprises Corp.

 

Clarion

 

Cong Hua Sheng Fu Shoes Co Ltd

 

Continuance Vietnam Footwear Co. Ltd

 

Courtaulds Footwear

 

Denise Style Co., Ltd

 

Dong Guan Chang An Sha Tou Chi Long Shoes Factory China

 

Dong Guan Chang An Xiao Bian Seville Footwear Factory

 

Dong Guan Da Tian Shoes Co. Ltd

 

Dong Guan Shine Full Co. Ltd

 

Dong Guan Surpassing Shoes Co., Ltd

 

Dong Guan Yue Yuen Mfg. Co.

 

Dong Hung Industrial Joint Stock Company

 

Dongguan Chang An Xiao Bian Xin Peng Footwear Factory (auch bekannt unter dem Namen „Seville“)

auch zu finden als „Dongguan Chang An Xiao Bian Seville Footwear Factory (Seville = Xin Peng)“

 

Dongguan China Lianyun Footwear Manu-Facturing Co. Ltd

 

Dongguan Da Ling Shan Selena Footwear Factory

 

Dongguan Energy Shoe Co.

 

Dongguan Golden East Shoe Co. Ltd

 

Dongguan Houjie Santun Chen You Shoes Factory

 

Dongguan Lian Zeng Footwear Co. Ltd

auch zu finden als Dongguan Liaan Zeng Footwear Co. Ltd China

 

Dongguan Lianyun Footwear Manu-Facturing Co. Ltd

 

Dongguan Liao Bu Lian Ban You Wu Handbag Factory

 

Dongguan Liao Bu Yao Hui Shoes Fty

 

Dongguan Max Footwear Co. Limited

 

Dongguan Medicines and Health Products Import and Export Corporation Limited Of Guang Dong

 

Dongguan Nan Cheng China Full Bags Mfs. Fty.

 

Dongguan Shi Fang Shoes Co. Ltd

 

Dongguan Tongda Storage Serve Co. Ltd

 

Dongguan Ying Dong Shoes Co. Ltd

 

Dongguan Yongyi Shoes Co. Ltd

 

Donguan Chaoguan Footwear Ltd

 

Earth Asia Ltd.

 

East City Trading Ltd

 

East Rock Limited

 

Eastern Load International Llc

 

E-Teen Market Ltd

 

Eternal Best Industrial Limited

 

Ever Credit China

 

Ever Credit Pacific Ltd

 

Ever Grace Shoes Vietnam Co. Ltd

 

Everco International

 

Ever-Rite International

 

Evervan

 

Evervan Deyang Footwear Co., Ltd

 

Evervan Golf

 

Evervan Qingyuan Footwear Co., Ltd

 

Evervan Qingyuan Vulcanized

 

Evervan Vietnam

 

Fabrica De Sapatos K

 

Fh Sports Agencies Ltd

 

Focus Footwear Co., Ltd

 

Focus Shoe Trading

 

Footwear International Germany Gmbh

 

Footwear Sourcing Company

 

Fortune Footwear Co Ltd

 

Fortune Success Footwear Co. Ltd

 

Foshan Nanhai Nanbao Shoes Factory Ltd

 

Foshan Nanhai Shyang Ho Footwear Co. Ltd

auch zu finden als Shyang Ho Footwear Ltd

 

Four Star Shoes Co.

 

Freedom Trading Co. Inc

 

Fuh Chuen Co. Ltd

 

Fujian Putian Shuangchi Sports Goods

 

Fujian Putian Sunrise Footwear Limited

auch zu finden als Putian Sunrise Footwear Limited

 

Fujian Quanzhou Dasheng Plastic

 

Fujian Quanzhoutianchen Imp.& Exp.Trading Corp.

 

Fuqing Fuxing Plastic Rubber Products Co. Ltd

 

Fuqing Shengda Plastic Products Co., Ltd

 

Fuqing Xinghai Shoes Limited Company

 

Fuzhou B.O.K. Sports Industrial Co. Ltd

 

Fuzhou Simpersons Int. Trading Co. Ltd

 

Fuzhou Unico Trading Co. Ltd

 

Gain Strong Industrial Ltd

 

Gao Yao Chung Jye Shoes Ltd

auch zu finden als Gaoyao Chung Jye Shoes Manufacturer

 

Gasond Asia Limited

 

Gcl Footwear

 

Get Ever International Ltd

 

G-Foremost Co. Ltd

 

Giai Hiep Co. Ltd

 

Globe Distribution Co Ltd

 

Golden Power Ind. Ltd

 

Golden Sun Joint Stock Company

 

Grace Master Limited

 

Great Union Manufacturing Ltd

 

Greenery Eternal Corporation

 

Greenland

 

Greenland Footwear Manufacturing Co. Ltd

 

Greenland Int. Ltd

 

Greenland International

 

Greenland Lian Yun

 

Gs (Gain Strong) Footwear Co. Ltd

 

Guang Xi Simona Footwear Co Ltd

 

Guangdong Foreign Trade Imp.+Exp. Corp.

 

Guangdong Luxfull Shoes Co. Ltd

 

Guanglong Leather Goods Limited

 

Guangu Footwear Co. Ltd

 

Guangzhou Ecotec Tootwear Corporation Ltd

 

Guangzhou Ever Great Athertic Goods Co. Ltd

 

Guangzhou Guanglong Leather Goods Ltd

 

Guangzhou Panyu Xintaiy Footwear Industry & Commerce Co. Ltd

 

Guangzhou Peace Union Footwear Co. Ltd

 

Haili Import and Export Trading

 

Hainam Company Limited

 

Hangzhou Kingshoe Co. Limited

 

Hao Sheng Shoes Factory

 

Hao Sheng Shoes Factory

 

Haoin-Mao-Mao Import-Export Co. Ltd

 

He Shan Chung O Shoes

 

Heshan Heng Da Footwear Co. Ltd

 

Heshan Shi Hengyu Footwear Ltd

 

High Hope Int'L Group Jiangsu Foodstuffs Imp & Exp Corp. Ltd

 

Hison Vina Co., Ltd

 

Holly Pacific Ltd

 

Hongkong Ko Chau Enterpise Limited

 

Hopecome Enterprises Limited

 

Houjie Santun Cheng Yu Shoes Factory

 

Hr Online Gmbh

 

Hsin Yih Footwear Co. Ltd

 

Huang Lin Footwear Co. Ltd

 

Huey Chuen (Cambodia) Co., Ltd

 

Huey Chuen Shoes Group

 

Huidong County Fucheng Shoes Co Ltd

 

Hung Huy Co

 

Hung Thai Co., Ltd

 

Huy Phong Ltd Company

 

Idea (Macao Commercial Offshore) Ltd

 

Innovation Footwear Co Ltd

 

Intermedium Footwear

 

Intermedium Shoes B.V.

 

International Shoe Trading Ltd

 

J&A Footwear Co Ltd

 

J.J Trading Co., Ltd

 

Jangchun Shoe Manufacturing

 

Jascal Company Ltd

 

Jaxin Factory

 

Jeffer Enterprise Corp.

 

Ji Tai Leather Goods Co. Ltd

 

Jia Hsin Co. Ltd

 

Jimmy & Joe International Co., Ltd

 

Jinjiang Landhiker

 

Jou Churng Shoes Co. Ltd

 

Jws International Corp

 

Kaiyang Vietnam Co., Ltd

 

Kamkee

 

Kaoway Sports Ltd

 

Kim Duc Trading-Producting Co. Ltd

 

Kimberly Inc. Ltd

auch zu finden als Kimberley Inc Ltd)

 

Ku Feng Shoes Factory

 

Lai Sun Enterprise Co. Ltd

 

Leader Global Co. Ltd

 

Legent Footwear Ltd

 

Lei Yang Nan Yang Shoes Co. Ltd

 

Leung's Mi Mi Shoes Factory Co. Ltd, Dongguan China

 

Lian Yun

 

Lian Zeng Footwear Co. Ltd

 

Lianyang Trading Co

 

Lianyun Footwear Manufacturing Co Ltd

 

Link Worldwide Holdings Ltd

 

Longchuan Simona Footwear Co. Ltd

 

Longshine Industries Ltd

 

Lucky Shoes Factory

 

Madison Trading Ltd

 

Maggie Footwear Trading Co. Ltd

 

Mai Huong Co. Ltd

 

Main Test Inc

 

Manzoni Trading Ltd

 

Marketing&Service 2000

 

Maru Chuen (Cambodia) Corp. Ltd

 

Maru Chuen Corp.

auch zu finden als Maru Chuen (East City)

 

Master Concept Group Inc.

 

Mega International Group

 

Mega Power Co. Ltd

 

Mega Union Shoes

 

Memo B.V.

 

Metro & Metro

 

Mfg Commercial Ltd

 

Minh Nghe Trading & Industrial Co., Ltd

 

Mode International Inc.

 

Nam Po Footwear Ltd

 

Nanhai Yongli Shoes Co Ltd

 

New Allied Com. Limited

 

New Concord Investment Ltd

 

Nice Well Holdings Limited

 

Niceriver Development Ltd

 

Niceriver Shoes Factory

 

Ningbo Dewin Internat. Co. Ltd

 

Nisport International Ltd

 

Ocean Ken International Ltd

 

O-Joo International Co., Ltd

 

O'leer Ind, Vietnam

 

Orces

 

Oriental Max Group

 

Oriental Sports Industrial Co. Ltd

auch zu finden als Oriental Sports Industrial Vietnam Co. Ltd

 

Osco Industries Limited

 

Osco Vietnam Company Limited

 

P.W.H. Oriental Limited

 

Panyu Force Footwear Co Ltd

 

Park Avenue Sport

 

Parramatta Shu Haus Limited

 

Perfect Footwear International Co., Ltd

 

Perfect Global Enterises Ltd

 

Perfect Insight Holdings Ltd

 

Performance Plus Co.

 

Phuoc Binh Company Ltd

 

Planet Shoe S.R.O.

auch zu finden als Planet

 

Pou Hong (Yangzhou) Shoes

 

Pro Dragon Inc

 

Pro-Agenda Int'l Co. Ltd

 

Programme

 

Programme International

 

Protonic (Xiamen) Shoe Co., Ltd

 

Pt. Horn Ming Indonesia

 

Putian City Weifeng Footwear Co., Ltd

 

Putian Dongnan Imp.& Exp. Trading Co. Ltd

 

Putian Elite Ind.&Trading Co. Ltd

auch zu finden als Putian Elite Industry and Trading Co., Ltd

 

Putian Hengyu Footwear Co. Ltd

 

Putian Licheng Xinyang Footwear Co. Ltd

 

Putian Wholesome Trading Co. Ltd

 

Putian Xiecheng Footwear Co Ltd

 

Qingdao Yijia Efar Import & Export Co. Ltd

 

Quanzhou Hengdali Import & Export Co. Ltd

 

Quanzhou Zhongxing International Trading Co. Ltd

 

Quingdao Korea Sporting Goods

 

Quoc Bao Co Ltd

 

Rainbow Global

 

Rapid Profit International Ltd

 

Rayco Shoes Corp

 

Reno Fashion & Shoes Gmbh

 

Rib-Band Shoes Factory

 

Rich Shine International Co., Ltd

 

Rick

 

Rick Asia (Hongkong) Ltd

 

Rieg

 

Rieg Und Niedermayer

 

Right Source Investments Ltd

 

Rollsport Vietnam Footwear Co. Ltd

auch zu finden als Dongguan Roll Sport Footwear Ltd

 

Rong Hui Shoes Designing Service Centre

 

Run International Ltd

 

Run Lifewear Gmbh

 

S H & M

 

S.T.C. Universal Holding Ltd

 

Samsung Uk

 

San Jia Factory Sanxiang Town

 

San Jia Shoes Factory

 

Sanchia Footwear Co. Ltd

 

Savannah

 

Selena Footwear Factory

 

Seng Hong Shoes (Dong Guan) Co Ltd

 

Seville Footwear

auch zu finden als Footwear Factory

 

Seville Footwear Factory

 

Shanghai Hai Cheng Economic and Trade Corp Ltd

 

Shen Zhen Jinlian Trade Co. Ltd

 

Shenzen Kalinxin Imports & Exports Co., Ltd

 

Shenzhen Huachengmao Industry Co., Ltd

 

Shenzhen Chuangdali Trade Co Ltd

 

Shenzhen Debaoyongxin Import Export Co. Ltd

 

Shenzhen Fengyuhua Trade Co., Ltd

 

Shenzhen Ganglianfa Import & Export Co. Ltd

 

Shenzhen Guangxingtai Import & Export Co. Ltd

 

Shenzhen Jieshixing Commerce Co., Ltd

 

Shenzhen Jin Cheng Zing Industry

 

Shenzhen Jin Hui Glass Decal Industrial Ltd. Company, Great Union Manufacturing Ltd.

 

Shenzhen Jinlian Trade Co. Ltd

 

Shenzhen Jiyoulong Import & Export Co. Ltd

 

Shenzhen Maoxinggyuan Industry Ltd

auch zu finden als Shenzhen Maoxingyuan Industry Ltd

 

Shenzhen Minghuida Industry Development Co. Ltd

 

Shenzhen Ruixingchang Import & Export Co., Ltd

 

Shenzhen Sanlian Commercial & Trading Co. Ltd

 

Shenzhen Seaport Import & Export Co. Ltd

 

Shenzhen Shangqi Imports-Exports Trade Co Ltd

 

Shenzhen Sky Way Industrial Ltd

 

Shenzhen Tuochuang Imp. & Exp. Trading Co. Ltd

 

Shenzhen Weiyuantian Trade Co. Ltd

 

Shenzhen Yetai Import & Export Co Ltd

 

Shenzhen Yongjieda Import & Export Co. Ltd

 

Shenzhen Yongxing Bang Industry Co. Ltd

auch zu finden als Shenzhen Yongxingbang Industry Co. Ltd

 

Shenzhen Yongxingbang Industry Co. Ltd

 

Shenzhen Yuanxinghe Import & Export Trade Co. Ltd

 

Shenzhen Yun De Bao Industry Co., Ltd

 

Shenzhen Zhongmeijia Imports & Exports Co. Ltd

 

Shenzhen, Shunchang Entrance Limited

 

Sherwood

 

Shezhen Luye East Industry Co Ltd

 

Shin Yuang Shoe Factory

 

Shinng Ywang Co

 

Shiny East Limited

 

Shishi Foreign Investment

 

Shishi Longzheng Imp.& Exp. Trade Co. Ltd

auch zu finden als Shishi Longzheng Import And Export Trade Co

 

Shoes Unlimited

 

Shoes Unlimited B.V.

 

Shyang Way

 

Sichuan Pheedou International Leather Products Co., Ltd

 

Sichuan Topshine Import & Export

 

Simona

 

Simona Footwear Co. Ltd

 

Sincere Trading Co. Ltd

 

Sopan (Quanzhou) Import & Export Trading Co. Ltd

 

Sports Gear Co. Ltd

 

Sportshoes

 

Spotless Plastics (Hk) Ltd

 

Startright Co. Ltd

 

Stc Universal

 

Stella-Seville Footwear

 

Sun & Co

 

Sun & Co Holding Ltd

 

Sun Shoes Factory

 

Sundance International Co Ltd

 

Sunlight Limited — Macao Commercial Offshore

 

Sunny-Group

 

Super Trade Overseas Ltd

 

Supremo Oriental Co. Ltd

 

Supremo Shoes And Boots Handels Gmbh

 

T.M.C. International Co. Ltd

 

Tai Loc

 

Tai Yuan Trading Co. Ltd

 

Tam Da Co., Ltd

 

Tata South East Asia Ltd

 

Tendenza

 

Tendenza Schuh-Handelsges. Mbh

 

Tgl Limited

 

The Imports And Exports Trade Ltd. Of Zhuhai

 

The Look (Macao Commercial Offshore) Co Ltd

 

Thomas Bohl Vertriebs Gmbh

 

Thomsen Vertriebs Gmbh

 

Thong Nhat Rubber Company

 

Thuong Thang Production Shoes Joint Stock Company

 

Ting Feng Footwear Co. Ltd

 

Tong Shing Shoes Company

 

Top China Enterprise

 

Top Sun Maufacturing Co. Ltd

 

Trans Asia Shoes Co Ltd

 

Transat Trading Ag

 

Trend Design

 

Trident Trading Co Ltd

 

Tri-Vict Co., Ltd

 

Truong Son Trade And Service Co Ltd

 

Uni Global Asia Ltd

 

Universal International

 

Vanbestco Ltd.

 

Ven Bao Shoes Research Development Department

 

Vietnam Samho Co Ltd

 

Vietnam Xin Chang Shoes Co. Ltd

 

Vinh Long Footwear Co., Ltd

auch zu finden als Long Footwear Company

 

Wearside Footwear

 

Well Union

 

Wellness Footwear Ltd

 

Wellunion Holdings Ltd. Dg Factory

 

Wenling International Group

 

Wenzhou Cailanzi Group Co. Ltd

 

Wenzhou Dingfeng Shoes Co. Ltd

 

Wenzhou Dinghong Shoes Co., Ltd

 

Wenzhou Hanson Shoes

 

Wenzhou Hazan Shoes Co., Ltd

auch zu finden als Wenzohou Hazan Shoes Co., Ltd

 

Wenzhou Jiadian Shoes Industry Co. Ltd

 

Wenzhou Jinzhou Group Foreign Trade Ind. Co. Ltd

 

Wenzhou Thrive Intern. Trading Co. Ltd

 

Wenzhou Xiongchuang Imp.& Exp. Co. Ltd.

 

Winpo Industries

 

Wolf Shoe Trading Co.

 

Wuzhou Partner Leather Co. Ltd

 

Xiamen C&D Light Industry Co.Ltd

 

Xiamen Duncan Amos Sportswear Co. Ltd

 

Xiamen Jadestone Trading Co. Ltd

 

Xiamen Li Feng Yuan Import And Export Co. Ltd

 

Xiamen Luxinjia Import & Export Co Ltd

 

Xiamen Suaring Arts & Crafts Imp./Exp. Co. Ltd

 

Xiamen Suntech Imp. & Exp. Company Ltd

 

Xiamen Unibest Import & Export Co. Ltd

 

Xiamen Winning Import & Export Trade Co. Ltd

 

Xiamen Xindeco Ltd

 

Xiamen Zhongxinlong Import And Export Co. Ltd

 

Xin Heng Cheng Shoe Factory

 

Xin Ji City Baodefu Leather Co. Ltd

 

Yancheng Yujie Foreign Trade Corp Ltd

 

Yangxin Pou Jia Shoe Manufacturing Co., Ltd

 

Yih Hui Co. Ltd

 

Yongxin Footwear Co Ltd

 

Yongzhou Xiang Way Sports Goods Ltd (Shineway Sports Ltd)

 

Yu Yuan Industrial Co. Ltd

 

Yue Chen Shoes Manufacturer Factory

 

Yy2-S3 Adidas

 

Zheijang Wenzhou Packing Imp.& Exp.Corp.

 

Zhejianc Mayu Import And Export Co. Ltd

 

Zhejiang G&B Foreign Trading Co., Ltd

 

Zhong Shan Pablun Shoes

 

Zhong Shan Profit Reach Ent. Ltd

 

Zhong Shan Xiao Kam Feng Lan East District Rubber & Plastic Factory

 

Zhongshan Greenery Eternal Corp

 

Zhongshan Paolina Shoes Factory

 

Zhongshan Xin Zhan Shoe Company

 

Zhongshan Zhongliang Foreign Trade Development Co Ltd

 

Zhucheng Maite Footwear Co., Ltd

auch zu finden als Zucheng Majte Footwear Co. Ltd


ANHANG IV

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits im Rahmen der Stichprobe der ausführenden Hersteller bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe

 

Apache

 

Company No. 32

 

Dona Bitis Imex Corp

 

Dongguanng Yue Yuen

 

Fitbest Enterprises Limited

 

Fuguiniao Group Ltd

 

Haiphong Leather Products And Footwear Company

auch zu finden als Haiphong Leather Products and Footwear One Member Limited Company Co.

 

Pou Chen Corporation

 

Pou Yuen Industrial (Holdings) Ltd

 

Pou Yuen Vietnam Company Ltd

 

Pou Yuen Vietnam Enterprises Ltd

 

Pouyen Vietnam Company Ltd

 

Pt. Pou Chen Indonesia

 

Sky High Trading

 

Sun Kuan (Bvi) Enterprises Limited

auch zu finden als Sun Kuan Enterprise

 

Sun Kuan J.V. Co.

 

Sun Sang Kong Yuen Shoes Pty (Huiyang) Ltd

auch zu finden als Sun Sang Korn Yuen Shoes Fty (Huiyang) Co. Ltd and Sun Sang Kong Yuen Shoes Fity. Co. Ltd

 

Zhong Shan Pou Yuen Bai

 

Zhong Shan Pou Yuen Manufacture Company

auch zu finden als Zhongshan Pou Yuen Manufacture Company


ANHANG V

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits im Rahmen des Durchführungsbeschlusses 2014/149/EU oder der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731, (EU) 2016/2257, (EU) 2017/423 beziehungsweise (EU) 2017/1982 bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe

Name des ausführenden Herstellers

Verordnung, in der er bewertet wurde

An Loc Manufacture Construction

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Anlac Footwear Company (Alsimex)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Best Royal Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Brookdale Investments Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Brosmann Footwear

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

Buildyet Shoes

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Chengdu Sunshine

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257

Da Sheng (Bvi) International

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Da Sheng Enterprise Corporation

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Diamond Group International Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

Diamond Vietnam Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

Dongguan Shingtak Shoes Company Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982

Dongguan Stella Footwear Co. Ltd

auch zu finden als Duangguan Stella Footwear Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Dongguan Taiway Sports Goods Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Dongguan Texas Shoes Ltd Co

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Footgearmex Footwear Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

Freetrend Industrial A (Vietnam) Co. Ltd.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Freetrend Industrial Ltd

auch zu finden als Freetrend Industrial Ltd (Dean Shoes)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Freetrend Vietnam

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257

Fulgent Sun Footwear Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

General Footwear

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

General Shoes Co. Ltd.

auch zu finden als General Shoes Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Genfort Shoes Ltd

auch zu finden als Gaoyao Chung Jye Shoes Manufacturer

Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731

Golden Chang Industrial Co. Ltd.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Golden Star Company Limited

auch zu finden als Golden Star Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Golden Top

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Golden Top Company Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Guangzhou Hsieh Da Rubber Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Guanzhou Pan Yu Leader Shoes Corp

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Happy Those International Limited

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Hopeway Group Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Hsin-Kuo Plastic Industrial

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Hung Dat Company

auch zu finden als Hung Dat Joint Stock Company

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Jianle Footwear

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Kimo Weihua

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Kingfield International Ltd

Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1731 und (EU) 2016/1647

Kingmaker

auch zu finden als Kingmaker (Zhongshan) Footwear Co., Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Lac Cuong Footwear Co Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Lac Ty Company Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Lai Lin Footwear Company

auch zu finden als Lai Yin Footwear Company

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Lien Phat Comp. Ltd

auch zu finden als Lien Pat Comp. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Long Son Joint Stock Company

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1982

Lung Pao Footwear Ltd

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

Maystar Footwear

auch zu finden als Maystar Footwear Co., Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Mega Star Industries Limited

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Miri Footwear

Durchführungsverordnungen (EU) 2017/423 und (EU) 2016/1647

Novi Footwear

auch zu finden als Novi Footwear (F.E.) Pte.Ltd

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

Pacific Footgear Corporation

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Panyu Pegasus Footwear Co Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Sao Viet Joint Stock Company

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Shoe Majesty Trading Company (Growth-Link Trade Services

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Stella Ds3

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Stella Footwear Company Ltd

auch zu finden als Dongguan Stella Footwear Co Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Stella International Limited

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Strong Bunch

auch zu finden als Strong Bunch Int'l Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Strong Bunch Yung-Li Shoes Factory

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Taiway Sports

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Tatha

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Texas Shoe Ind

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Thien Loc Shoe Co. Ltd

auch zu finden als Thien Loc Shoes Jointstock Company (Hochimin City/Vietnam)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Thrive Enterprice Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Tripos Enterprises Inc

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Ty Hung Co. Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

Vietnam Shoe Majesty

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Vinh Thong Producing-Trading — Service Co. Ltd.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Vmc Royal Co., Ltd

auch zu finden als Royal Company Ltd (Supertrade)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

Wei Hua Shoes Co. Ltd.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Wincap Industrial Limited

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423

Zhongshan Wei Hao Shoe Co., Ltd

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

Zhongshan Glory Shoes Industrial Co. Ltd.

auch zu finden als Zhongshan Glory Shoes Co. Ltd (= Zhongshan Xin Chang Shoes Co Ltd)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423


ANHANG VI

Liste der Unternehmen, deren Bewertung nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission ausgesetzt wurde und für die keine MWB/IB-Anträge vorliegen

 

Alamode

 

All Pass

 

Allied Jet Limited

 

Allied Jet Limited C/O Sheng Rong F

 

American Zabin Intl

 

An Thinh Footwear Co Ltd

 

Aquarius Corporation

 

Asia Footwear

 

Bcny International Inc.

 

Besco Enterprise

 

Best Capital

 

Branch Of Empereor Co Ltd.

 

Brentwood Fujian Industry Co Ltd

 

Brentwood Trading Company

 

Brown Pacific Trading Ltd,

 

Bufeng

 

Bullboxer

 

C and C Accord Ltd

 

Calson Investment Limited

 

Calz.Sab Shoes S.R.L.

 

Carlson Group

 

Cd Star

 

Chaozhou Zhong Tian Cheng

 

China Ever

 

Coral Reef Asia Pacific Ltd.

 

Cult Design

 

Dhai Hoan Footwear Production Joint Stock Company

 

Diamond Group International Ltd./Yong Zhou Xiang Way Sports Goods Ltd

 

Dong Guan Chang An Xiao Bian Sevilla

 

Dong Guan Hua Xin Shoes Ltd

 

Dongguan Qiaosheng Footwear Co

 

Dongguan Ta Yue Shoes Co Ltd

 

Dongguan Yongxin Shoes Co Ltd

 

Eastern Shoes Collection Co Ltd

 

Easy Dense Limited

 

Enigma/More Shoes Inc.

 

Evais Co., Ltd.

 

Ever Credit Pacific Ltd

 

Evergiant

 

Evergo Enterprises Ltd C/O Thunder

 

Fh Sports Agencies Ltd

 

Fijian Guanzhou Foreign Trade Corp

 

Foster Investments Inc.

 

Freemanshoes Co Ltd

 

Fu Xiang Footwear

 

Fujian Jinmaiwang Shoes & Garments Products Co Ltd

 

Gerli

 

Get Success Limited Globe Distributing Co Ltd

 

Golden Steps Footwear Ltd

 

Goodmiles

 

Ha Chen Trade Corporation

 

Hai Vinh Trading Comp

 

Haiphong Sholega

 

Hanlin (Bvi) Int'l Company Ltd. C/O

 

Happy Those International Ltd

 

Hawshin

 

Heshan Shi Hengyu Footwear Ltd

 

Hiep Tri Co Ltd

 

Hison Vina Co Ltd

 

Holly Pacific Ltd

 

Huey Chuen Shoes Group/Fuh Chuen Co. Ltd

 

Hui Dong Ful Shing Shoes Co Ltd

 

Hunex

 

Hung Tin Co Ltd

 

Ifr

 

Inter — Pacific Corp.

 

Ipc Hongkong Branch Ltd

 

J.C. Trading Limited

 

Jason Footwear

 

Jia Hsin Co Ltd

 

Jia Huan

 

Jinjiang Yiren Shoes Co Ltd

 

Jou Da

 

Jubilant Team International Ltd.

 

Jws International Corp

 

Kai Yang Vietnam Co Ltd

 

Kaiyang Vietnam Co Ltd

 

Kim Duck Trading Production

 

Legend Footwear Ltd auch zu finden als Legent Footwear Ltd

 

Leif J. Ostberg, Inc.

 

Lu Xin Jia

 

Mai Huong Co Ltd

 

Mario Micheli

 

Masterbrands

 

Mayflower

 

Ming Well Int'l Corp.

 

Miri Footwear International, Inc.

 

Mix Mode

 

Morgan Int'l Co., Ltd. C/O Hwashun

 

New Allied

 

New Fu Xiang

 

Northstar Sourcing Group Hk Ltd

 

O.T. Enterprise Co.

 

O'lear Ind Vietnam Co Ltd auch zu finden als O'leer Ind. Vietnam Co Ltd

 

O'leer Ind. Vietnam Co Ltd

 

Ontario Dc

 

Osco Industries Ltd

 

Osco Vietnam Company Ltd

 

Pacific Best Co., Ltd.

 

Perfect Global Enterprises Ltd

 

Peter Truong Style, Inc.

 

Petrona Trading Corp

 

Phuoc Binh Company Ltd

 

Phy Lam Industry Trading Investment Corp

 

Pop Europe

 

Pou Chen P/A Pou Sung Vietnam Co, Ltd

 

Pou Chen Corp P/A Idea

 

Pou Chen Corp P/A Yue Yuen Industrial Estate

 

Pro Dragon Inc.

 

Puibright Investments Limited T/A

 

Putian Lifeng Footwear Co. Ltd.

 

Putian Newpower International T

 

Putian Xiesheng Footwear Co

 

Quan Tak

 

Red Indian

 

Rick Asia (Hongkong) Ltd

 

Right Source Investment Limited/Vinh Long Footwear Co., Ltd

 

Right Source Investments Ltd

 

Robinson Trading Ltd.

 

Rubber Industry Corp. Rubimex

 

Seng Hong Shoes (Dong Guan) Co Ltd

 

Seville Footwear

 

Shanghai Xinpingshun Trade Co Ltd

 

Sheng Rong

 

Shenzhen Guangyufa Industrial Co Ltd

 

Shenzhen Henggtengfa Electroni

 

Shining Ywang Corp

 

Shishi

 

Shishi Longzheng Import And Export Trade Co Ltd

 

Shoe Premier

 

Simonato

 

Sincere Trading Co Ltd

 

Sinowest

 

Slipper Hut & Co

 

Sun Power International Co., Ltd.

 

Sunkuan Taichung Office/Jia Hsin Co., Ltd

 

Sunny

 

Sunny Faith Co., Ltd.

 

Sunny State Enterprises Ltd

 

Tbs

 

Tendenza Enterprise Ltd.

 

Texas Shoe Footwear Corp

 

Thai Binh Holding & Shoes Manufac

 

Thanh Le General Import-Export Trading Company

 

Thuong Tang Shoes Co Ltd.

 

Tian Lih

 

Tong Shing Shoes Company

 

Top Advanced Enterprise Limited

 

Trans Asia Shoes Co Ltd

 

Triple Win

 

Trullion Inc.

 

Truong Son Trade And Service Co Ltd

 

Tunlit International Ltd- Simple Footwear

 

Uyang

 

Vietnam Xin Chang Shoes Co.

 

Vinh Long Footwear Co Ltd

 

Wincap Industrial Ltd

 

Wuzhou Partner Leather Co Ltd

 

Xiamen Duncan — Amos Sportswear Co Ltd

 

Xiamen Luxinjia Import & Export Co.

 

Xiamen Ocean Imp&Exp

 

Xiamen Unibest Import And Export Co Ltd

 

Yangzhou Baoyi Shoes

 

Ydra Shoes

 

Yongming Footwear Factory

 

Zhong Shan Pou Shen Footwear Company Ltd

 

Zigi New York Group