19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2321 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) haben das Europäische Parlament und der Rat eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, erlassen.

(2)

Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 ist die Grundlage, auf der der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern ist es angezeigt, ab dem 20. Dezember 2017 den Normalwert auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Untersuchung keine Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführt sind, sollte der Normalwert nach einer besonderen für diese Länder konzipierten Methode ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, und die Bedingungen, die in den Protokollen und sonstigen Instrumenten festgelegt sind, nach denen die Länder dem am 15. April 1994 unterzeichneten Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (4) beigetreten sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(3)

In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass dies dann der Fall ist, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, unter anderem die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der folgenden Sachverhalte berücksichtigt werden sollten: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts; verzerrte Lohnkosten; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

(4)

Die Kommission sollte Berichte über nennenswerte Verzerrungen, die zu einer Antidumpinguntersuchung führen könnten, erstellen, öffentlich zugänglich machen und regelmäßig aktualisieren, wobei in ihnen Marktgegebenheiten beschrieben werden, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in Bezug auf diese Situationen herrschen. Diese Berichte sollten mit den ihnen zugrunde liegenden Beweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht. Bei diesen Untersuchungen sollten interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, zu den Berichten und den ihnen zugrunde liegenden Beweisen Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, sollten gegebenenfalls die einschlägigen internationalen Normen, zu denen die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen gehören, berücksichtigt werden.

(5)

Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers und Herstellers berechnet. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte direkte oder indirekte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. Es können auch Inlandskosten verwendet werden, allerdings nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

(6)

Wenn die Daten aus repräsentativen Drittländern stammen und die Kommission ermitteln muss, ob Sozial- und Umweltschutz in diesen Ländern angemessen sind, so ist es erforderlich, dass die Kommission prüft, ob diese Länder die grundlegenden Übereinkommen der IAO und die einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen einhalten.

(7)

Wenn ein Teil der Kosten eines Ausführers und Herstellers verzerrt ist, auch wenn ein Input aus unterschiedlichen Quellen bezogen wird, sollte dieser Teil der Kosten durch unverzerrte Kosten ersetzt werden. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Feststellung, ob in einem Drittland erhebliche Verzerrungen bestehen, alle einschlägigen Beweise gebührend berücksichtigt werden sollten, die die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller aus diesem Land herrschenden Umstände betreffen und die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, wozu auch eine Möglichkeit für diese Ausführer und Hersteller gehört, schlüssig nachzuweisen, dass ihre Inlandskosten unverzerrt sind. Sofern verfügbar, gehören zu diesen Beweisen einschlägige Berichte. Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen können auch durch alle einschlägigen Interessenträger vorgelegt werden, zu denen auch Wirtschaftszweige der Union und Gewerkschaften gehören. Derartige Hinweise und das Erfordernis, zu verhindern, dass durch den Einsatz des Antidumpinginstruments zusätzliche Lasten für Wirtschaftszweige der Union entstehen, insbesondere angesichts der Besonderheiten von kleinen und mittleren Unternehmen hinsichtlich Wirtschaft und Handel, sollten berücksichtigt werden, wenn über die Vorbereitung oder Aktualisierung der einschlägigen Berichte entschieden wird.

(8)

In Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte und in Überprüfungen anzuwendende Methodik gilt Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass bei der Prüfung, ob es Hinweise auf eine Änderung der Umstände gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Berichte über die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Beweise.

(9)

In Ermangelung anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem 20. Dezember 2017 eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine anderen besonderen Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung für bestehende Maßnahmen im Fall des Übergangs von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 zur Berechnung des Normalwerts nach der Methode gemäß der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung die ursprüngliche Methode weiterhin bis zur Einleitung der ersten Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang Anwendung finden. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 zur Berechnung des Normalwerts nach der Methode gemäß der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden.

(10)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1037 (5) haben das Europäische Parlament und der Rat eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, erlassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das tatsächliche Ausmaß der Subventionierung für gewöhnlich erst im Laufe der jeweiligen Untersuchung zutage tritt. Insbesondere wird häufig festgestellt, dass untersuchte Ausführer von Subventionen profitieren, deren Existenz vor der Durchführung der Untersuchung bei vernünftiger Betrachtung nicht erkennbar war. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in dem Fall, dass solche Subventionen im Laufe einer Untersuchung oder Überprüfung festgestellt werden, dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland zusätzliche Konsultationen zu diesen während der Untersuchung festgestellten Subventionen anbieten sollte. Da es keine besonderen Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem 20. Dezember 2017 eingeleitet werden.

(11)

Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6a)

a)

Wird bei der Anwendung dieser oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt, und zwar nach den nachstehenden Vorschriften.

Die Kommission kann unter anderem die folgenden Quellen heranziehen:

entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar; gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht;

falls sie dies für angemessen hält, auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie

Inlandskosten, jedoch nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise, unter anderem im Rahmen der unter Buchstabe c festgelegten Bestimmungen über interessierte Parteien, positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

Unbeschadet des Artikels 17 wird diese Bewertung für jeden Ausführer und Hersteller einzeln durchgeführt.

Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.

b)

Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

c)

Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig. Diese Berichte werden mit den ihnen zugrunde liegenden Beweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Beweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Beweise verwendet werden, zu widerlegen, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Beweise, die sich im Dossier der Untersuchung befinden.

d)

Bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 können sich Wirtschaftszweige der Union für die Rechtfertigung der Berechnung des Normalwerts auf die Beweise in dem unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bericht stützen, wenn dies dem Beweisstandard gemäß Artikel 5 Absatz 9 entspricht.

e)

Stellt die Kommission fest, dass genügend Beweise gemäß Artikel 5 Absatz 9 für nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b dieses Absatzes vorliegen, und beschließt sie, auf dieser Grundlage eine Untersuchung einzuleiten, so wird diese Tatsache in der Einleitungsbekanntmachung genannt. Die Kommission holt die Daten ein, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Buchstabe a dieses Absatzes erforderlich sind.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden unverzüglich nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts nach Buchstabe a dieses Absatzes zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, das alle Beweise umfasst, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Beweise für nennenswerte Verzerrungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen der Untersuchung rechtzeitig gemäß Artikel 6 Absatz 8 überprüft werden können.“

2.

Artikel 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten repräsentativen Land oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich der Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Das geeignete repräsentative Land wird auf vertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen und insbesondere der durch mindestens einen Ausführer und Hersteller in diesem Land geleisteten Zusammenarbeit ausgewählt. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt. Es wird, soweit angemessen, ein geeignetes repräsentatives Land herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden unverzüglich nach der Einleitung der Untersuchung über die Wahl des Landes unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

(*1)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).“"

3.

In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn bestehende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 in der Fassung, die am 19. Dezember 2017 in Kraft war, beruhen, ersetzt die Methode nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die ursprüngliche Methode, die für die Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, erst ab dem Tag, an dem die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach dem 19. Dezember 2017 eingeleitet wird. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 bleiben diese Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.“

4.

In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn bestehende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 in der Fassung, die am 19. Dezember 2017 in Kraft war, beruhen, ersetzt die Methode nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die ursprüngliche Methode, die für die Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, erst nach dem Tag, an dem die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wird. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 bleiben diese Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.“

5.

In Artikel 11 Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf die Umstände, die für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 maßgeblich sind, werden alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt, und zwar einschließlich der jeweiligen Berichte über die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Beweise.“

6.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Berichterstattung und Information

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.

(2)   Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Es kann der Kommission auch, unter anderem auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 und der Erörterung und Klärung nach diesem Absatz, relevante Überlegungen und Tatsachen übermitteln.

(3)   Der Bericht wird von der Kommission spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht.“

Artikel 2

In Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1037 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Alle interessierten Parteien erhalten zusätzliche und ausreichende Zeit zur Stellungnahme.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Verordnung findet auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2017.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(3)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3.

(5)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).


Erklärung der Kommission zum Übergang

Die Kommission erinnert daran, dass der Wirtschaftszweig der Union mit der neuen Methodik weiterhin vor unfairen Handelspraktiken geschützt werden soll. Dies gilt insbesondere für Handelspraktiken, die auf erhebliche Marktverzerrungen zurückzuführen sind. Diesbezüglich wird die Kommission sicherstellen, dass — insbesondere im Zusammenhang mit möglichen nach dem Inkrafttreten der neuen Methodik gestellten Anträgen auf Auslaufüberprüfung — für den Wirtschaftszweig der Union keine zusätzliche Belastung entsteht, wenn er im Rahmen des Antidumping-Instruments um Schutz ersucht.


Erklärung der Kommission zu Artikel 23 und Interaktion mit dem Europäischen Parlament und dem Rat

Die Kommission wird das Europäische Parlament und den Rat informieren, wenn sie beabsichtigt, einen Bericht nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung zu erstellen oder zu aktualisieren. Informieren das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission darüber, dass ihrer Ansicht nach die Bedingungen für die Erstellung oder Aktualisierung eines Berichts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen und das Europäische Parlament und den Rat entsprechend informieren.


Erklärung der Kommission zu den Berichten nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung

Die Kommission wird die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit, Berichte zu erheblichen Verzerrungen zu erstellen, rasch nutzen, damit interessierten Parteien diese Berichte zur Verfügung stehen, wenn sie Beiträge zum Verfahren vorbereiten, für die Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gelten könnte. Sie wird interessierten Parteien Orientierungshilfen zur Verwendung der Berichte an die Hand geben.