17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/271 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2017

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 30,0 % auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (im Folgenden „betroffene Ware“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“), für alle anderen als die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Unternehmen ein.

(2)

Im Dezember 2015 wurden die Maßnahmen für dieselbe Ware durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission (3) (im Folgenden „Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens einer Maßnahme“) ausgeweitet.

(3)

Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „die geltenden Maßnahmen“ bezeichnet, und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung infolge eines Antrags

(4)

Am 18. April 2016 erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag mit dem Hinweis, dass die für die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium geltenden Maßnahmen durch Einfuhren von geringfügig veränderten betroffenen Waren aus der VR China umgangen werden.

(5)

Der Antragsteller wollte aufgrund drohender geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen nicht namentlich genannt werden. Die Kommission berücksichtigte den Wunsch als begründet und stimmte zu, die Identität des Antragstellers geheim zu halten.

(6)

In dem Antrag wurden Anscheinsbeweise vorgelegt, wonach sich nach der Einführung der geltenden Maßnahmen das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China in die Union erheblich verändert hat, was offenbar auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückging. Für diese Veränderung gab es angeblich außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

(7)

Die vorliegenden Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise der steigenden Einfuhren der geringfügig veränderten Ware unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(8)

Ferner ergab die Ausgangsuntersuchung Anscheinsbeweise, dass die geringfügig veränderten Waren im Verhältnis zum für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert, d. h. für vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Waren mit denselben technischen und materiellen Eigenschaften wie die betroffene Ware, gedumpt waren.

(9)

Nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten kam die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen. Daher leitete sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 der Kommission (4) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) diese Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die Einfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware aus der VR China zollamtlich zu erfassen.

1.3.   Untersuchung

(10)

Die Kommission setzte die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller und Händler in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung in Kenntnis.

(11)

Den ausführenden Herstellern in der VR China und den der Kommission bekannten Einführern in der Union wurden Formulare zur Beantragung einer Befreiung zugesandt.

(12)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung genannten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und einen Antrag auf Anhörung zu stellen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(13)

Es meldeten sich fünf Unternehmensgruppen aus der VR China und 19 Unternehmen aus der Union, darunter solche aus dem Wirtschaftszweig der Union und unabhängige Einführer.

(14)

Die fünf Unternehmensgruppen aus der VR China und fünf unabhängige Einführer übermittelten einen beantworteten Fragebogen und beantragten eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(15)

Bei den ausführenden Herstellern, die vollständig ausgefüllte Fragebögen übermittelten und bei denen daraufhin Kontrollbesuche durchgeführt wurden, handelte es sich um folgende Unternehmen:

Dingsheng Aluminium Group

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd

Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd

(16)

Die folgenden fünf unabhängigen Einführer aus der Union übermittelten vollständig ausgefüllte Fragebögen:

Coutinho Caro + Co. International Trading GmbH

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG

Now Plastics UK Inc (Niederlassung Mailand)

Von Aschenbach & Voss GmbH

Wrap Films Systems Ltd

(17)

Einer der unabhängigen Einführer, das Unternehmen Wrap Films Systems Ltd, stellte zu einem späteren Zeitpunkt die Zusammenarbeit ein.

(18)

In den Betrieben folgender unabhängiger Einführer wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Coutinho Caro + Co. International Trading GmbH

Von Aschenbach & Voss GmbH

(19)

Das Unternehmen Cellofix S.L. übermittelte Stellungnahmen und beantragte eine Anhörung als interessierte Partei.

(20)

Anhörungen fanden zwischen der Kommission und dem Antragsteller sowie zwischen der Kommission und folgenden Unternehmen statt: Cellofix S.L., Now Plastics Inc und Von Aschenbach & Voss GmbH.

(21)

Nach der Unterrichtung fand eine weitere Anhörung mit der Kommission und dem Antragsteller statt, nach der die Kommission erneut über ihre Absicht unterrichtete, die Maßnahmen nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Zollkodex der Union“) gemäß dem Endverwendungsmechanismus auszuweiten.

1.4.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(22)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2016. Für den Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) sowie für sämtliche Jahre ab 2009 (Zeitpunkt der Einführung der geltenden Maßnahmen) wurden Daten erhoben, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und den Dumpingtatbestand zu prüfen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(23)

Die Kommission analysierte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nacheinander, ob eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Union vorlag; ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben hatte, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab; ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde; und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware

(24)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um die in Erwägungsgrund 1 beschriebene Ware, die Gegenstand der geltenden Maßnahmen ist. Sie wird unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht. Wie die Ausgangsuntersuchung ergab, wird diese bestimmte Art der Folie aus Aluminium zu Verbraucherrollen neu aufgewickelt, die für Verpackungs- und andere Haushaltszwecke verwendet werden (Aluminiumhaushaltsfolie, im Folgenden „AHF“).

2.3.   Untersuchte Ware

(25)

Die auf eine Umgehung untersuchte Ware hat dieselben wesentlichen Eigenschaften wie die betroffene Ware. Sie kann jedoch weichgeglüht sein.

(26)

Die untersuchte Ware wurde in der Einleitungsverordnung wie folgt definiert:

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm und in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht.

(27)

Die ersten drei oben beschriebenen Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Codes 7607111930, 7607111940 und 7607111950). Die vierte oben beschriebene Ware wird unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080).

(28)

In der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission ermittelt, dass es sich bei Aluminiumkonverterfolie (im Folgenden „ACF“) nicht um die betroffene Ware handelt (6). Diese zwei Produkte — AHF und ACF — unterliegen unterschiedlichen Verwendungszwecken. ACF wird von Veredlungsunternehmen verwendet, die die Folie laminieren, beschichten, lackieren und anderweitig verarbeiten und in Erzeugnisse integrieren, welche zur Verpackung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Kosmetikartikeln und Tabakerzeugnissen oder in Dämmstoffen für die Bauwirtschaft zum Einsatz kommen. Im Dezember 2014 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend ACF ein (7). Der Antrag wurde vom Antragsteller zurückgezogen, und die Maßnahmen gegenüber ACF wurden nicht eingeführt (8). Aus diesen Gründen hielt es die Kommission für vertretbar, ACF aus dem Umfang dieser Untersuchung auszuschließen.

(29)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, ACF und AHF seien gegeneinander austauschbar. Nach Auffassung der Kommission wurde die unbestrittene Definition der betroffenen Ware aus der Ausgangsuntersuchung durch dieses Argument jedoch nicht infrage gestellt.

(30)

Bei der Untersuchung stellte die Kommission jedoch fest, dass die Definition der untersuchten Ware nicht nur die geringfügig veränderte betroffene Ware, sondern auch ACF umfassen könnte. Die fünf mitarbeitenden ausführenden Hersteller führten ACF im Betrachtungszeitraum in die Union aus (siehe Erwägungsgrund 74). Es wurde daher beschlossen, bei der Gestaltung der Maßnahmen die Endverwendung zu berücksichtigen (siehe Erwägungsgründe 58 bis 69).

(31)

Nach der Unterrichtung brachte einer der nicht mitarbeitenden Einführer vor, die Kommission hätte seinen Vorschlag, nicht weichgeglühte Jumborollen von der Untersuchung auszunehmen, in Betracht ziehen müssen.

(32)

Da das Unternehmen bei der Untersuchung nicht mitarbeitete, konnte die Kommission diesen Einwand nicht prüfen. Die verfügbaren Informationen lassen nicht den Schluss zu, dass nicht weichgeglühte Jumborollen von der Untersuchung ausgenommen werden müssten. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

2.4.   Umfang der Mitarbeit

(33)

Die Kooperationsbereitschaft der ausführenden Hersteller aus der VR China war gering; nur fünf Unternehmensgruppen chinesischer ausführender Hersteller, deren Anteil an den chinesischen Ausfuhren in die Union im Betrachtungszeitraum 22 % betrug, meldeten sich und beantragten, von einer möglichen Ausweitung der geltenden Maßnahmen befreit zu werden.

(34)

Der Anteil der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Ausführer belief sich im selben Zeitraum auf schätzungsweise rund 78 % der chinesischen Gesamtausfuhren in die Union. Daher legte die Kommission für diese Ausfuhren nach Artikel 18 der Grundverordnung die besten verfügbaren Informationen zugrunde.

2.5.   Veränderung des Handelsgefüges

(35)

Um die Veränderung des Handelsgefüges zu ermitteln, analysierte die Kommission die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware und die Menge der Einfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware im Zeitraum von der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen (2009) bis September 2016.

(36)

Die Untersuchung ergab, dass im Betrachtungszeitraum 80 % der Gesamtmenge der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China auf die geringfügig veränderte betroffene Ware entfielen (9). Dieser Anteil wurde anschließend für die betreffenden Jahre ab 2009 extrapoliert.

(37)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware wurde auf der Grundlage von Eurostat-Daten für den Zeitraum von 2009 bis zum Betrachtungszeitraum ermittelt.

(38)

In der nachstehenden Tabelle sind die erhobenen Daten zusammengefasst.

Tabelle 1

Einfuhren der betroffenen Ware und der geringfügig veränderten betroffenen Ware aus der VR China in die EU

(Einheit: Tonnen)

 

UZ der Ausgangsuntersuchung

Juli 2007 bis Juni 2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

BZ

Betroffene Ware

30 318

150

1 442

3 094

1 165

1 369

1 553

1 152

Geringfügig veränderte Ware

 

11 393

17 115

30 960

25 648

30 962

42 578

44 522

Quelle: Eurostat und mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller.

(39)

Die Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China sank von 30 318 Tonnen im UZ der Ausgangsuntersuchung (Juli 2007 bis Juni 2008) auf 1 152 Tonnen im Betrachtungszeitraum dieser Untersuchung. Dagegen erhöhten sich die Einfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware von 11 393 Tonnen 2009 auf 44 522 Tonnen im Betrachtungszeitraum dieser Untersuchung.

(40)

Der Anstieg der Einfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware und der gleichzeitige Wegfall der Einfuhren der betroffenen Ware seit Einführung der Maßnahmen stellen eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

(41)

Nach der Unterrichtung brachte einer der nicht mitarbeitenden Einführer vor, die von der Kommission zur Feststellung der Veränderung des Handelsgefüges angewandte Methodik sei fehlerhaft. Konkret stellte er die Annahme infrage, dass es sich bei den Verkäufen der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Betrachtungszeitraum um Verkäufe der geringfügig veränderten Ware handelt.

(42)

Die Kommission bekräftigte, dass ihre Feststellungen auf den Tatsachen beruhen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung der Einfuhrmenge der geringfügig veränderten Ware verfügbar waren. Angesichts des sehr niedrigen Grades der Mitarbeit, in Anbetracht der im Antrag enthaltenen Informationen und da keine anderslautenden Informationen vorlagen, konnte die Kommission berechtigterweise zu dem Schluss gelangen, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen die geringfügig veränderte Ware ausführen. Somit wurde die Methodik zur Feststellung der Veränderung des Handelsgefüges bestätigt.

2.6.   Vorliegen von Umgehungspraktiken

(43)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu einer solchen Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit gehört unter anderem auch die geringfügige Veränderung der betroffenen Ware.

(44)

Die Tätigkeiten der mitarbeitenden Hersteller wurden analysiert. Diese Analyse bestätigte das Vorliegen der vier Umgehungspraktiken.

(45)

Für die vier Umgehungspraktiken lagen Beweise in der Form von E-Mails von chinesischen ausführenden Herstellern vor, die Abnehmern erklärten, wie die geltenden Maßnahmen umgangen werden können. Verschiedenes Beweismaterial enthielt zudem Informationen über Praktiken, die von einigen Einführern/Verwendern in der Union tatsächlich angewendet wurden.

(46)

Darüber hinaus ermittelte die Kommission zusätzliche Beweise bei der Prüfung der Dingsheng Aluminium Group, einem der mitarbeitenden chinesischen Hersteller. In dem Zeitraum seit der Einführung der Zölle 2009 führte die Dingsheng Aluminium Group AHF mit einer geringeren Dicke als die betroffene Ware in die Union aus, d. h. AHF mit einer Dicke von weniger als 0,008 mm und wenigstens 0,007 mm. Derselbe ausführende Hersteller führte in die Union auch AHF mit einer größeren Dicke als die betroffene Ware aus, d. h. AHF mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm. Beweise in Form von E-Mails anderer ausführender Hersteller bestätigten das Vorliegen dieser Praxis.

(47)

Im selben Zeitraum verkaufte die Dingsheng Aluminium Group in der Union AHF in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm. Diese Rollen wurden anschließend in der Union in kleinere Rollen aufgeteilt. Bei der Prüfung der Aschenbach & Voss GmbH, eines mitarbeitenden Einführers, stellte die Kommission fest, dass dieser Einführer breitere Rollen in der Union in Verbraucherrollen aufteilt.

(48)

Bezüglich der Einfuhren in die Union von Aluminiumfolie mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,045 mm, bei zwei Schichten lagen der Kommission Beweise in Form der E-Mail-Korrespondenz zwischen chinesischen ausführenden Herstellern, einschließlich von der Dingsheng Aluminium Group, und Unionsherstellern vor. Die Kommission fand zudem heraus, dass einige Unionshersteller Maschinen zum Entdoppeln der Folie der besitzen, damit sie anschließend die für die Verwendung als AHF erforderliche Standarddicke aufweist.

(49)

Auf der Grundlage der Feststellungen bezüglich des mitarbeitenden ausführenden Herstellers sowie auf Grundlage der verfügbaren Informationen zu den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern ist das Vorliegen einer Umgehungspraxis im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Landesebene für 80 % der Gesamteinfuhren der untersuchten Ware aus der VR China belegt. Diese Umgehungspraxis erfolgt in Form einer geringfügigen Veränderung der betroffenen Ware, sodass sie anschließend unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, nämlich unter Zollcodes der untersuchten Ware.

2.7.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware

(50)

Der Anstieg der Einfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware war erheblich, wie in Erwägungsgrund 36 erläutert, und stellte im Zeitraum zwischen 2009 und dem Betrachtungszeitraum rund 80 % der Gesamtmenge der Einfuhren der untersuchten Ware dar.

(51)

Die Kommission verglich den Ausfuhrpreis der geringfügig veränderten betroffenen Ware mit der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 zur Einführung eines endgültigen Zolls im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schadensbeseitigungsschwelle.

(52)

Bezüglich des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, der an Umgehungspraktiken beteiligt war, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der während der Untersuchung überprüften Informationen ermittelt. Bei den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten nach Abzug der Menge der Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ermittelt.

(53)

Dieser Vergleich zeigte eine erhebliche Zielpreisunterbietung.

(54)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wird.

2.8.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware zuvor festgestellten Normalwert

(55)

Um Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung Rechnung zu tragen und zu bestimmen, ob die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware gedumpt waren, wurden die Ausfuhrpreise sowohl des an Umgehungspraktiken beteiligten mitarbeitenden ausführenden Herstellers als auch der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie in den Erwägungsgründen 51 und 52 beschrieben, ermittelt und mit dem Normalwert verglichen, der bei der in Erwägungsgrund 51 genannten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme festgelegt worden war, und gebührend an die Schwankungen der Londoner Metallbörse (LMB) angepasst. Diese Anpassung war notwendig, weil die Preise für Aluminiumwaren von den Preisschwankungen des grundlegenden Rohstoffs, Primäraluminium, abhängen. Die LME-Preise gelten als der globale Referenzindex für Primäraluminium.

(56)

Der Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zeigt, dass AHF im Betrachtungszeitraum sowohl von dem mitarbeitenden und an Umgehungspraktiken beteiligten ausführenden Hersteller als auch von den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt wurde.

2.9.   Schlussfolgerung

(57)

Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware, wie in der Ausgangsuntersuchung beschrieben, durch Einfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China umgangen wurden.

(58)

Die Untersuchung zeigte zudem, dass eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der Union stattfand und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

(59)

Die Kommission stellte außerdem fest, dass diese Einfuhren eine Schädigung verursachen und dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wird. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten wurden ebenfalls gefunden.

3.   MASSNAHMEN

(60)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen zog die Kommission den Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China umgangen wurde.

(61)

Auf der Grundlage der Feststellungen gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass Aluminiumkonverterfolie (ACF) aus dem Umfang der ausgeweiteten Maßnahmen auszuklammern ist.

(62)

Um zu ermitteln, wie zwischen AHF und ACF unterschieden werden kann, zog die Kommission zunächst neben der Dicke der Aluminiumfolie und der Breite der Rollen weitere Kriterien heran.

(63)

Die Kommission war der Ansicht, dass die kumulative Analyse einer Reihe von Eigenschaften zur gewünschten Unterscheidung führen kann: Legierungen, Benetzbarkeit und Poren der Folie aus Aluminium.

(64)

Die Aluminiumlegierung wird durch die chemische Zusammensetzung der Ware definiert (Gehalt des eigentlichen Aluminiums und anderer Chemikalien). Auf der Grundlage der Stellungnahmen der interessierten Parteien und der bei Kontrollbesuchen erfassten Informationen ergab die Untersuchung, dass ACF üblicherweise unter Verwendung der Aluminiumlegierungen 1235, 8011 und 8079 hergestellt wird.

(65)

Der Grad der Benetzbarkeit wird als der Grad der Trockenheit (Oberflächenreinheit) der Folie aus Aluminium von dem beim Walzen verwendeten Öl definiert. ACF hat üblicherweise eine Benetzbarkeit des Grades A, da Ölrückstände auf der Oberfläche Probleme beim Bedrucken und Laminieren nach sich zögen.

(66)

Die Poren erscheinen beim Herunterwalzen der Folie aus Aluminium auf deren Textur. Die Anzahl der Poren ist bei den Verkäufen von AHF im Allgemeinen nicht wichtig und gehört nicht zu den Spezifikationen der Ware. Bei ACF-Waren ist die Anzahl der Poren hingegen wichtig, weil beim Laminieren der Folie durch die Poren Klebstoff von einer Seite in die andere Seite der Folienschicht eindringen und so das Verpackungsmaterial beschädigen kann. Die Kommission stellte fest, dass die maximale Anzahl der Poren der Folie bei ACF in der Regel mit der Dicke der Folie zusammenhängt. Die maximale Anzahl der Poren pro m2 im Verhältnis zur Dicke der Folie beträgt wie folgt:

Tabelle2

Maximale Anzahl der Poren pro m2 im Verhältnis zur Dicke der Folie

Dicke (Mikrometer)

Anzahl der Poren pro m2

7

400

8

300

9

200

10

100

bis 13

40

bis 15

10

bis 19

5

über 20

keine

Quelle: mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller, unabhängige EU-Einführer.

(67)

Diese Kriterien sind auf die Feststellungen der Untersuchung und Stellungnahmen Dritter gestützt.

(68)

Der Antragsteller hielt daran fest, dass die oben genannten Kriterien keine praktikable Unterscheidung zuließen und somit ein unverhältnismäßiges Umgehungsrisiko geschaffen würde, und bekräftigte dies nach der Unterrichtung. Folien aus Aluminium seien austauschbar und einige AHF könnten unter Verwendung derselben Folien aus Aluminium hergestellt werden, die üblicherweise zur Herstellung von ACF eingesetzt würden. Er verwies insbesondere auf die Legierungen 8011 und 8079. Bezüglich der Anzahl der Poren brachte der Antragsteller vor, dass sie nicht zu den regulierten Anforderungen gehöre und in der Regel zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werde. Hinsichtlich des Kriteriums der Benetzbarkeit argumentierte er, dass sie nicht zu den Faktoren gehöre, die bei der Definition einer Aluminiumfolie als ACF entscheidend seien. Bei der Anhörung nach der Unterrichtung machte er außerdem geltend, selbst die kumulative Anwendung der drei Kriterien führe nicht zu der gewünschten Unterscheidung. Selbst wenn alle drei ACF-Kriterien erfüllt wären, könnten die Einfuhren immer noch als Haushaltsfolie verwendet werden und somit den Wettbewerb verzerren. Zwischen AHF und ACF könne ausschließlich aufgrund der Endverwendung unterschieden werden. Nach der zusätzlichen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, auf die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung befreiten ausführenden Hersteller müssten die Bestimmungen zur Endverwendung nach Artikel 254 des Zollkodex der Union angewandt werden, damit künftige Umgehungen der Maßnahmen verhindert würden.

(69)

Darüber hinaus wandte einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ein, die von der Kommission zur Unterscheidung zwischen ACF und AHF vorgeschlagenen Kriterien seien in der Aluminiumindustrie nicht allgemein anerkannt und ihre Anwendung nicht üblich. Sie würden seiner Meinung nach den Weg für eine Umgehung der ausgeweiteten Antidumpingzölle ebnen und zu einem erheblichen Rückgang des durchschnittlichen Preises für ACF und in der Folge zu einem weiteren Antidumpingantrag führen.

(70)

Ein Einführer hielt nach der zusätzlichen Unterrichtung an seinem Standpunkt fest, eine Unterscheidung sei sehr wohl möglich; eine zusätzliche kumulative Analyse der drei Merkmale Legierungen, Benetzbarkeit und Poren stelle hierfür eine hinreichende Grundlage dar.

(71)

Die Kommission reagierte auf diese Argumente, indem sie zunächst daran erinnerte, dass die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen allein auf der Grundlage eines Umgehungsrisikos rechtlich nicht möglich ist, sondern nur wenn die Voraussetzungen nach Artikel 13 der Grundverordnung gegeben sind. Das Anliegen des Antragstellers, die befreiten ausführenden Hersteller einer Endverwendungskontrolle zu unterziehen, wurde daher zurückgewiesen.

(72)

Nach der ersten und der zusätzlichen Unterrichtung prüfte die Kommission ihr in den Erwägungsgründen 62 und 66 im Einzelnen dargelegtes ursprüngliches Vorgehen und die in Erwägungsgrund 70 angeführten Argumente des Einführers. Sie erhielt ihre Schlussfolgerung aufrecht, dass wegen der Ähnlichkeit der Merkmale nicht ausgeschlossen werden kann, dass ACF, die die in den Erwägungsgründen 61 und 67 genannten technischen Anforderungen erfüllt, letztlich für Verwendungen im Haushalt genutzt wird. Daher gelangte sie zu dem Schluss, dass — angesichts der besonderen Umstände dieses Falles — für die Zwecke der Ausweitung der ursprünglichen Maßnahme zwischen den beiden Waren am besten aufgrund der Endverwendung unterschieden werden kann. Dementsprechend werden die Einführer, die die eingeführte Aluminiumfolie nicht für Verwendungen im Haushalt nutzen, die Möglichkeit haben, eine Erklärung im Rahmen der Endverwendungsbestimmungen nach Artikel 254 des Zollkodex der Union abzugeben.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

4.1.   Antrag auf Befreiung von Gruppen ausführender Hersteller

(73)

Fünf mitarbeitende Gruppen von ausführenden Herstellern aus der VR China beantragten nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen und reichten einen Antrag auf Befreiung ein.

(74)

Die Untersuchung ergab, dass vier Gruppen chinesischer ausführender Hersteller nur ACF, jedoch nicht die geringfügig veränderte Haushaltsfolie aus Aluminium in die Union ausführten. Somit wurde festgestellt, dass diese Gruppen chinesischer ausführender Hersteller die gegenwärtigen Zölle nicht umgehen. Die Kommission war daher der Ansicht, dass diesen Unternehmen eine Befreiung von den ausgeweiteten Zöllen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erteilt werden kann.

(75)

Die Untersuchung zeigte zudem, dass die Dingsheng Aluminium Group, ein mitarbeitender Hersteller, an allen Arten von Umgehungspraktiken beteiligt war, mit Ausnahme einer Praxis, d. h., sie führte keine Folie aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, in die Union aus.

(76)

Die Feststellung, dass dieses Unternehmen an drei Umgehungspraktiken beteiligt war, stützte sich auf mehrere Faktoren. Erstens identifizierte die Kommission die von diesem Unternehmen in die Union ausgeführten geringfügig veränderten Waren anhand der vom Unternehmen bereitgestellten Informationen über die Verkäufe von AHF und ACF an seine Abnehmer. Zweitens wurde eine Stichprobe von Rechnungen an Abnehmer von AHF und ACF geprüft. Diese Prüfung bestätigte, dass es sich bei den als AHF bezeichneten und an Abnehmer verkauften Waren tatsächlich um entweder die betroffene Ware oder die geringfügig veränderte AHF handelte. Somit stellte die Kommission fest, dass die eine Umgehung darstellende, geringfügig veränderte AHF 20 % der Gesamtausfuhren der untersuchten Ware ausmachte, während der Rest der Ausfuhren bei diesem Unternehmen echte ACF betraf. Drittens wurde bei diesem Unternehmen eine klare Veränderung des Handelsgefüges festgestellt, wobei die Ausfuhren der betroffenen Ware durch die geringfügig veränderte Ware ersetzt wurden. Viertens wurde außer der Einführung der Maßnahmen für diese Veränderung des Handelsgefüges keine wirtschaftliche Rechtfertigung festgestellt. Fünftens wurde bezüglich der von diesem ausführenden Hersteller ausgeführten geringfügig veränderten Waren sowohl Dumping als auch eine Untergrabung der Abhilfewirkung der Zölle festgestellt.

(77)

In Anbetracht dessen konnte nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung der Dingsheng Aluminium Group keine Befreiung erteilt werden.

(78)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, keine chinesischen ausführenden Hersteller dürften von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden.

(79)

Er wandte ein, die Kommission hätte nicht prüfen können, ob die befreiten chinesischen ausführenden Hersteller tatsächlich ACF ausführten, da dies in den Fragebogen nicht erwähnt gewesen sei. Darüber hinaus finde die Umgehungspraxis in der Union statt. Unter diesen Umständen sei eine Befreiung der Ausführer rechtlich nicht möglich.

(80)

Die Kommission führte Vor-Ort-Besuche bei den ausführenden Herstellern durch und prüfte unter anderem die technischen Merkmale und Endverwendungen der untersuchten, in die Union verkauften Ware. Sie gelangte bei diesen Kontrollbesuchen zu dem Schluss, dass es sich bei der von den vier ausführenden Herstellern ausgeführten Ware in der Tat um ACF handelt, also um eine von dieser Untersuchung nicht erfasste Ware. Die Kommission stellte außerdem fest, dass sich die geringfügige Veränderung der Ware in China vollzieht, und zwar bei einem der mitarbeitenden Hersteller und — auf der Grundlage der verfügbaren Informationen — bei nicht mitarbeitenden Herstellern. Es ist mithin möglich und sogar notwendig, denjenigen, die sich in China in keiner Weise an Umgehungspraktiken beteiligt haben und die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllen, eine Befreiung zu gewähren. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

4.2.   Anträge auf Befreiung von unabhängigen Einführern

(81)

Findet die Umgehungspraxis innerhalb der Union statt, ermöglicht Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung, Einführer von den ausgeweiteten Zöllen zu befreien, wenn sie nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind.

(82)

Aus diesen Gründen wurden fünf Anträge auf Befreiung von unabhängigen Einführern entgegengenommen und geprüft. Eines der Unternehmen, Wrap Films Systems Ltd, stellte zu einem späteren Zeitpunkt die Zusammenarbeit ein.

(83)

Die Kommission stellte fest, dass obwohl in einigen Fällen die abschließende Fertigstellung (Aufteilung der Folie in kleinere Rollen) in der Union stattfindet, die geringfügige Veränderung der betroffenen Ware als solche außerhalb der Union, d. h. in der VR China, stattfindet. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass unabhängige Einführer keine Befreiung erhalten können.

(84)

Bei drei der vier mitarbeitenden Unternehmen wurde festgestellt, dass sie tatsächlich Einführer waren, die die untersuchte Ware ohne weitere Verarbeitung weiterverkauften. Daher können diese Unternehmen nicht nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von den ausgeweiteten Zöllen befreit werden. Nur eines der Unternehmen, die Von Aschenbach &Voss GmbH, führt die untersuchte Ware aus der VR China in Form von Haushaltsfolie aus Aluminium in Rollen mit einer Breite von über 650 mm ein und unterzieht sie einer weiteren Verarbeitung. Die Folie wird aufgeteilt, bevor sie an die Abnehmer des Unternehmens (Umwickler) verkauft wird.

(85)

Vor der Einführung der geltenden Maßnahmen führte die Von Aschenbach & Voss GmbH die betroffene Ware in die Union ein, und es wurde eine klare Veränderung des Handelsgefüges festgestellt. Die Feststellungen der Kommission bestätigen nicht die Auffassung des Unternehmens, dass eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung der Zölle vorliege. Selbst wenn die Kommission bereit wäre zu akzeptieren, dass die Umgehungspraxis innerhalb der Union abgeschlossen wurde, könnte diesem Unternehmen daher keine Befreiung erteilt werden.

(86)

Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keinem der unabhängigen Einführer nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung erteilt werden kann.

4.3.   Schlussfolgerung

(87)

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass vier der fünf mitarbeitenden Gruppen chinesischer ausführender Hersteller von den ausgeweiteten Zöllen befreit werden können. Zudem wurde festgestellt, dass einem der chinesischen ausführenden Hersteller, der Dingsheng Aluminium Group, keine Befreiung erteilt werden kann.

(88)

Die Kommission gelangte außerdem zu dem Schluss, dass keinem der unabhängigen Einführer nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung erteilt werden kann.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(89)

Die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sollten nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung auf die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China ausgeweitet werden.

(90)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten diese Einfuhren in die Union mit dem Antidumpingzoll belegt werden:

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm und in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht,

mit Ursprung in der VR China.

(91)

Die in Erwägungsgrund 90 beschriebene Ware sollte vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Eine solche Befreiung sollte den Bedingungen unterliegen, die in den entsprechenden Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union.

6.   UNTERRICHTUNG

(92)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Auf derartige Stellungnahmen wurde in dieser Verordnung eingegangen.

(93)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der endgültige Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt und durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 auf Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren in die Union von

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607111930), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607111940), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607111950), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080).

2.   Diese Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführter Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd

C198

Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd

C199

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd

C200

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd

C201

3.   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Diese Erklärung ist wie folgt abzufassen: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Folien aus Aluminium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Rechnung vorgelegt, gilt der nach Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

4.   Die in Absatz 1 beschriebene Ware wird vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Eine Befreiung unterliegt den Bedingungen, die in den entsprechenden Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union.

5.   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036, mit Ausnahme der Einfuhren, die von den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, und unter Befreiung der Unternehmen, die nachweisen können, dass die Ware im Einklang mit Absatz 4 für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie genutzt wurde.

6.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

2.   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium aus der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 35).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(6)  Erwägungsgrund 89 der Verordnung (EG) Nr. 287/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17).

(7)  ABl. C 444 vom 12.12.2014, S. 13.

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1928 der Kommission vom 23. Oktober 2015 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 281 vom 27.10.2015, S. 16).

(9)  Um die Menge der geringfügig veränderten betroffenen Ware innerhalb der untersuchten Ware für den Betrachtungszeitraum zu ermitteln, wandte die Kommission folgende Methodik an: Erstens ermittelte sie die Gesamtmenge der Ausfuhren der untersuchten Ware aus China auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Zweitens ermittelte die Kommission anhand der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller die Menge der ACF-Ausfuhren der fünf mitarbeitenden Unternehmen. Drittens zog sie die Menge der ACF-Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen von den Gesamtausfuhren aus China ab. In Anbetracht des sehr niedrigen Grades der Mitarbeit besteht nach Auffassung der Kommission eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen die geringfügig veränderte Ware ausführen. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass 80 % der Gesamtausfuhren aus China auf Ausfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware entfallen und 20 % auf Ausfuhren von ACF. Anhand dieses Verhältnisses stellte die Kommission die Veränderung des Handelsgefüges fest.