17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/272 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2017

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(2)

Der Antrag wurde am 3. Januar 2017 vom „Defence Committee of the Seamless Stainless Steel Tubes Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge). Die Ware (im Folgenden „betroffene Ware)“ wird derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht; ihr Ursprung ist in der Volksrepublik China. Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Indien, ob als Ursprungserzeugnis Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates (2) (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) eingeführt wurden.

D.   GRÜNDE

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durch aus Indien versandte Einfuhren der untersuchten Ware umgangen werden.

(7)

Folgende Beweise wurden vorgelegt:

(8)

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Indien in die Union nach der Einführung der Maßnahmen erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(9)

Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Indien in die Union, mit oder ohne vorherige Fertigstellung, zurückzugehen. Der Antragsteller legte hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass der durch die Fertigstellung hinzugefügte Wert weniger als 25 % der Herstellungskosten beträgt.

(10)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(11)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten bei der Untersuchung neben der Umladung und den Montagevorgängen noch weitere Indien betreffende Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Waren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(14)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern in Indien, den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden Indiens und der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien auf jeden Fall innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(16)

Die Behörden Indiens und der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(17)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(18)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(19)

Da die mutmaßliche Umgehung möglicherweise außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der untersuchten Waren in Indien, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden (3) sind (4) und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Waren zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(21)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Indien eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(22)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(23)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(24)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(25)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(26)

Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(27)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(28)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(29)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(30)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(31)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Indien in die Union versandte Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 22 00, ex 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes: 7304110011, 7304110019, 7304220021, 7304220029, 7304240021, 7304240029, 7304410091, 7304491091, 7304499391, 7304499591, 7304499991 und 7304900091) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in Indien, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben unterliegen nicht dem Urheberrecht. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es a) der Kommission gestattet, die Angaben und Daten für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen zu verwenden, und b) gestattet, den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(6)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. (6)

(7)   Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) tragen. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Antworten die interessierten Parteien per E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen einverstanden (siehe das Kommissionspapier zur „CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“); dieses Papier ist auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den obengenannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R670-SSSPT-CIRC@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 6).

(3)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.