25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/325 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein.

(2)

Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich um die Festlegung eines Wertzolls mit einem residualen Zollsatz von 9,8 %, wobei die Unternehmen, für die Antidumpingzölle eingeführt wurden, einen unternehmensspezifischen Zollsatz zwischen 5,1 % und 9,8 % erhielten. Bei zwei Unternehmen wurde im Rahmen der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde am 31. August 2015 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion hochfester Garne aus Polyestern entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und/oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 28. November 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Auslaufüberprüfung

4.1.   Für die Auslaufüberprüfung relevante Zeiträume

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien und Stichprobenverfahren

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung durch die Kommission.

(10)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in China und unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in China und die unabhängigen Einführer aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(12)

Kein ausführender Hersteller in China arbeitete an der Untersuchung mit.

(13)

In der Phase der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung wurde Kontakt zu insgesamt sechs der Kommission bekannten unabhängigen Einführern aufgenommen. Von 15 unabhängigen Einführern gingen Antworten ein. In Anbetracht der großen Zahl mitarbeitender Einführer wandte die Kommission ein Stichprobenverfahren an. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Einfuhrmengen, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. Die gebildete Stichprobe bestand ursprünglich aus drei Unternehmen und entsprach 29 % der geschätzten Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union sowie 85 % der von den 15 antwortenden Unternehmen angegebenen Einfuhrmengen. Nur von einem unabhängigen Einführer ging eine Fragebogenantwort ein.

(14)

In der Phase der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung wurde Kontakt zu insgesamt zehn der Kommission bekannten Verwendern aufgenommen. Von vier Verwendern gingen Antworten ein. Für die Verwender wurde kein Stichprobenverfahren ins Auge gefasst; die Kommission entschied, sie alle zu untersuchen.

(15)

Fünf Unionshersteller, auf die im UZÜ etwa 97 % der gesamten Unionsproduktion hochfester Garne aus Polyestern entfielen, arbeiteten mit der Kommission zusammen. In Anbetracht dieser geringen Zahl beschloss die Kommission, kein Stichprobenverfahren durchzuführen.

4.3.   Fragebogen und Kontrollen

(16)

An die fünf mitarbeitenden Unionshersteller sowie an einen Hersteller in einem potenziellen Vergleichsland, der sich zur Mitarbeit bereit erklärt hatte, wurden Fragebogen geschickt.

(17)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Brilen Tech S. A., Spanien

Sioen Industries NV, Belgien

DuraFiber Technologies (DFT) SAS, Frankreich

DuraFiber Technologies (DFT) GmbH, Deutschland

PHP Fibers GmbH, Deutschland.

b)

Hersteller im Vergleichsland:

DuraFiber Technologies, Vereinigte Staaten von Amerika („USA“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „HFG“), die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(19)

Die Überprüfung bestätigte, dass die betroffene Ware, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte hochfeste Garne aus Polyestern sowie im Vergleichsland (USA) hergestellte und dort verkaufte hochfeste Garne aus Polyestern dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(20)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

1.   Mitarbeit aus der VR China

(21)

Kein ausführender Hersteller in China arbeitete an der Untersuchung mit. Angesichts der mangelnden Mitarbeit ausführender Hersteller in der VR China beruhte die Gesamtanalyse, einschließlich der Dumpingberechnung, somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen, wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China), der Antwort des Herstellers aus dem Vergleichsland und anderen öffentlich zugänglichen Informationen, bewertet. (5)

(22)

Die mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Warentypen aus. Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis auf allgemeiner Basis zu ermitteln.

(23)

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde nach der gleichen Methodik wie bei der Feststellung des Dumpings in der Ausgangsuntersuchung vorgegangen, wenn festgestellt wurde, dass sich die Umstände nicht geändert hatten.

2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

a)   Vergleichsland

(24)

Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt.

(25)

In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Taiwan als Vergleichsland herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie erneut Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. In der Einleitungsbekanntmachung wurde zudem darauf hingewiesen, dass den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge möglicherweise andere nach Marktwirtschaftskriterien handelnde Unionszulieferer u. a. in den USA und der Republik Korea ansässig sind.

(26)

Eine interessierte Partei sprach sich für Taiwan als Vergleichsland aus, weil dort ähnliche Ausrüstungen und Fertigungsverfahren genutzt würden wie von chinesischen Herstellern. Allerdings erklärte sich kein Hersteller aus Taiwan zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit.

(27)

Auf Basis der im Überprüfungsantrag enthaltenen Einfuhrstatistiken und Informationen zog die Kommission neben Taiwan eine Reihe anderer Länder als mögliche Vergleichsländer in Betracht, unter anderem die Republik Korea, Indien, Japan und die USA (6). An alle der Kommission bekannten Hersteller und Verbände aus diesen Ländern wurden Ersuchen um Mitarbeit geschickt. Nur ein Hersteller aus den USA (Dura Fibres) erklärte sich zur Mitarbeit bereit.

(28)

Die Kommission stellte fest, dass die USA einen hohen Regelzollsatz (8,8 %) auf Einfuhren von HFG aus Drittländern erheben, aber keine Antidumpingzölle eingeführt haben. Dura Fibres ist der einzige Hersteller der betroffenen Ware in den USA; mit einem Marktanteil von rund 30 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist er einem starken Wettbewerb vonseiten der ausführenden Länder (7) ausgesetzt.

(29)

Aus den vorstehenden Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die USA nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Vergleichsland geeignet sind.

b)   Normalwert

(30)

Der Normalwert wurde auf der Grundlage der von dem mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland vorgelegten Informationen ermittelt.

(31)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der von den mitarbeitenden Herstellern in den USA getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge der betreffenden Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(32)

Die Kommission prüfte ferner, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dem Normalwert wurde somit der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als Durchschnittspreis der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet wurde.

c)   Ausfuhrpreis

(33)

Wie in Erwägungsgrund 15 angegeben, arbeiteten die chinesischen ausführenden Hersteller nicht an der Untersuchung mit. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt.

(34)

Der CIF-Preis frei Grenze der Union wurde auf der Grundlage der Eurostat-Daten ermittelt. Die Einfuhrmengen chinesischer Hersteller, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde (entsprechend ca. 40 % der chinesischen Einfuhren), wurden bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht einbezogen.

(35)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Einfuhrmengen chinesischer Hersteller, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, nicht aus der Dumpingberechnung hätten herausgenommen werden dürfen, da es in der Grundverordnung keine Bestimmung in diesem Sinne gebe. Es ist jedoch übliche Praxis der Kommission (8), in Anwendung der Auslegung des Antidumpingübereinkommens (ADA) durch das Streitbeilegungsgremium der WTO im Fall Beef and Rice  (9) Unternehmen von der Überprüfung auszunehmen, bei denen in der Ausgangsuntersuchung eine Dumpingspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle festgestellt wurde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

d)   Vergleich

(36)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(37)

Bei den Inlandspreisen des Vergleichslandherstellers wurden Berichtigungen für Transportkosten im Inland und Verpackungskosten (2-4 % des Rechnungsbetrags) sowie für Provisionen 0,5 %-1,5 % vorgenommen. Bei den Ausfuhrpreisen wurde der Ab-Werk-Preis ermittelt, indem der im Überprüfungsantrag geschätzte Prozentsatz für Berichtigungen im Zusammenhang mit Transport, Versicherung, Bereitstellung und anderen Faktoren (12,98 %) vom CIF-Preis frei Grenze der Union abgezogen wurde. In Bezug auf die Berichtigungen bei den Ausfuhrverkäufen kritisierte eine interessierte Partei die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung und schlug vor, die vom Vergleichslandhersteller angegebenen Berichtigungen anstelle der im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzung zu verwenden. Die vorgeschlagene Methode scheint jedoch nicht geeignet, da sich die vom Vergleichslandhersteller angegebenen Berichtigungen auf die Inlandsverkäufe in den USA beziehen und sie für die Schätzung der bei den Ausfuhren aus der VR China in die Union vorzunehmenden Berichtigungen nicht relevant sind. In Ermangelung anderer verlässlicher Informationen stützt sich die Kommission daher auf die im Überprüfungsantrag genannte Schätzung zu den Berichtigungen für Ausfuhrverkäufe.

e)   Dumpingspanne

(38)

Die so ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belief sich auf 54,4 %.

(39)

Ungeachtet des erheblichen Unterschieds zwischen der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne und derjenigen, die sich aus dieser Analyse ergibt, liegen keine Anzeichen für eine Veränderung des Ausfuhrverhaltens der chinesischen Hersteller vor. Ein plausibler Grund für diesen Unterschied kann hingegen darin liegen, dass eine detaillierte Analyse nach Warentyp (aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller) nicht möglich war.

f)   Schlussfolgerung zum Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(40)

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass ausführende Hersteller in China die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführten.

3.   Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(41)

Die Kommission untersuchte ferner, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei untersuchte sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten, die Situation auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

a)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(42)

Die Kapazitätsreserven in China ließen sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller nur schwer ermitteln. Um möglichst viele Informationen zu sammeln, ersuchte die Kommission zwei chinesische Ausführerverbände (die chinesische Kammer für internationalen Handel — China Chamber of International Commerce, im Folgenden „CCOIC“, und die chinesische Handelskammer für den Import und Export von Textilien — China Chamber of Commerce for import and export of textiles, im Folgenden „CCCT“), auf deren Mitglieder mehr als die Hälfte der geschätzten Produktionskapazität in China entfällt, um Auskunft. Diese Verbände übermittelten eine ausführliche Antwort, die jedoch aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller nicht überprüft werden konnte. In den folgenden Absätzen werden die übermittelten Informationen wiedergegeben und mit anderen verfügbaren Daten (aus dem Überprüfungsantrag und anderen zugänglichen Quellen (10)) verglichen.

(43)

Den Angaben von CCOIC und CCCT zufolge stieg die Kapazitätsreserve in China im Zeitraum 2012-UZÜ nur leicht an und entwickelte sich schätzungsweise von einem Anfangsniveau von 150 000-250 000 Tonnen im Jahr 2012 auf ein Niveau von 200 000-300 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(44)

Die Dienststellen der Kommission führten zusätzlich eine ausführliche Berechnung der Kapazitätsreserven auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen durch. Die wichtigsten Elemente dieser Berechnung sind i) die installierte Kapazität chinesischer Hersteller; ii) die Inlandsnachfrage; iii) Ausfuhren in andere Länder.

(45)

Im Hinblick auf den chinesischen Inlandsverbrauch sind offenbar alle interessierten Parteien mit den im Antrag enthaltenen Daten einverstanden. Auf der Grundlage dieser Daten ergibt sich für den Bezugszeitraum ein Wachstum der Inlandsnachfrage in China (um + 20 %, d. h. von ca. 900 000 Tonnen im Jahr 2012 auf ca. 1 150 000 Tonnen im Jahr 2015).

(46)

Bezüglich der chinesischen Ausfuhrdaten berücksichtigte die Kommission die chinesischen Ausfuhrstatistiken, aus denen im Zeitraum 2012-UZÜ ein Wachstum von 47 % hervorgeht.

(47)

Was schließlich die geschätzte chinesische Produktionskapazität anbelangt, so ist diese dem Antrag des Antragstellers zufolge, in dem auf eine international anerkannte Branchenstudie (11) verwiesen wird, von anfänglich über 1 600 000 Tonnen im Jahr 2012 auf rund 2 400 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gestiegen.

Tabelle 1

(in 1 000 Tonnen)

2012

2013

2014

UZÜ

Kapazität Chinas (12)

1 633

1 828

2 126

2 370  (13)

Inlandsnachfrage (12)

896

985

1 057

1 158  (13)

Ausfuhren (14)

255

294

362

376

Kapazitätsauslastung (%)

71

70

67

65

Kapazitätsreserven

482

549

707

836

(48)

Auf der Grundlage dieser Berechnung wurde die Kapazitätsreserve der chinesischen Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf über 800 000 Tonnen geschätzt, d. h. in etwa auf das Siebenfache des insgesamt verfügbaren EU-Marktes (15) und fast das Neunfache der Produktionsmengen der EU-Hersteller (geschätzt auf 92 461 Tonnen).

(49)

Folglich besteht Grund zu der Annahme, dass die Kapazitätsschätzung von CCOIC und CCCT zu konservativ ist. Insbesondere beim Vergleich mit Schätzungen zur chinesischen Inlandsnachfrage und zu den chinesischen Ausfuhren würden diese Studien für die Jahre 2012 und 2013 eine Kapazitätsauslastung von mehr als 90 % ergeben, was darauf schließen lässt, dass die Produktionskapazität für diese Jahre deutlich unterschätzt wurde. In jedem Fall würde die bestehende Kapazitätsreserve chinesischer Hersteller selbst, wenn man diese Berechnung gelten ließe, noch immer 200 000-300 000 Tonnen betragen und wäre damit ebenso groß wie oder größer als der europäische Gesamtmarkt (ca. 217 000 Tonnen, von denen ca. 98 000 Tonnen bereits durch chinesische Waren abgedeckt werden).

(50)

In Bezug auf die von CCOIC und CCCT vorgelegte Kapazitätsberechnung haben ebendiese Verbände der Schlussfolgerung widersprochen, dass ihre Kapazitätsschätzung zu konservativ sei. Ihrer Auffassung nach sollten in Ermangelung geprüfter Daten sowohl ihre eigene Schätzung als auch die unabhängige Studie als „gleichermaßen unzuverlässig“ angesehen werden. Allerdings erschien die von CCOIC und CCCT vorgelegte Schätzung nicht nur im Vergleich zu den Daten der unabhängigen Studie, sondern auch in Relation zu bekannten bzw. unbestrittenen Daten wie dem chinesischen Inlandsverbrauch und den chinesischen Ausfuhren als zu hoch. So schätzten die chinesischen Verbände beispielsweise die tatsächliche chinesische Produktion für das Jahr 2012 auf 1 000 000 Tonnen. Jedoch beliefen sich der gesamte chinesische Inlandsverbrauch (eine Angabe, der die Verbände nicht widersprechen) und die Ausfuhrmengen (die der chinesischen Exportdatenbank entnommen wurden) in dem betreffenden Jahr zusammen auf 1 151 000 Tonnen, d. h. auf eine Zahl, die um 15,1 % höher ist als die geschätzte Produktionszahl. Daher erscheint die von den beiden Verbänden genannte Zahl in diesem Fall mehr als konservativ, da die gemeldeten Produktionszahlen dem berechneten Verbrauch nicht gerecht werden.

(51)

Darüber hinaus sind in den von den chinesischen Verbänden erhobenen Daten lediglich ungefähr die Hälfte der Hersteller in China erfasst; die unabhängige Studie wurde dagegen von einem Beratungsunternehmen erstellt, das über eine dreißigjährige Erfahrung in dem Bereich verfügt und seine Kunden professionell mit Prognosen und Schätzungen zum Fasermarkt versorgt. Daher besteht in Anbetracht der Quelle der Daten und von deren Verlässlichkeit (auch im Vergleich zu den Angaben einer unabhängigen Studie (16)) keine Notwendigkeit, die Schlussfolgerung, dass die vom chinesischen Verband eingereichte Reservekapazitätsberechnung zu konservativ sei, zu korrigieren. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn die vorgelegte Berechnung anerkannt würde, sich die Schlussfolgerung bezüglich der Reservekapazität — wie im folgenden Absatz dargelegt — nicht ändern würde.

(52)

Auf der Grundlage der oben dargelegten Berechnungen scheint daher unbestreitbar, dass China über eine enorme Kapazitätsreserve verfügt, die (je nach zugrunde gelegter Schätzung) einem Volumen von 92-138 % bis 385 % des Unionsmarkts entspricht. Wird die chinesische Kapazitätsreserve mit dem Teil des Unionsmarktes verglichen, der noch nicht durch chinesische Produkte gedeckt wird, liegt der Wert zwischen rund 168-252 % und rund 700 %. Schließlich entspricht die chinesische Kapazitätsreserve zwischen 216-324 % und 904 % der Unionsproduktion der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung untersuchten Ware.

(53)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller verglichen mit der Größe des europäischen Marktes über eine enorme Kapazitätsreserve verfügen.

b)   Attraktivität des Unionsmarktes

(54)

China führt beträchtliche Mengen der betroffenen Ware in Länder außerhalb der Union aus, insbesondere in die USA, in die Republik Korea, nach Brasilien, Indien und in die Türkei. Ein Vergleich der durchschnittlichen Preisniveaus pro Kilogramm zeigte, dass der Durchschnittspreis auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf Höhe des durchschnittlichen Verkaufspreises an die Abnehmer in der Union oder darunter lag. Im UZÜ lag der Durchschnittspreis auf dem US-Markt (nach Ausfuhrmengen der zweitgrößte Markt nach der EU) etwas unter dem Durchschnittspreis in Europa (1,85 USD/kg gegenüber 1,89 USD/kg), während der Durchschnittspreis auf dem koreanischen Markt (nach der EU und den USA der drittgrößte Ausfuhrmarkt für die betroffene Ware) wesentlich niedriger ist (1,58 USD/kg, d. h. rund 16 % unter dem EU-Preisniveau). Zu diesen Feststellungen brachte eine interessierte Partei vor, dass es drei wichtige Ausfuhrmärkte für chinesische Waren gebe, auf denen die Durchschnittspreise über den Preisen des Unionsmarkts lägen, und zwar Kanada (1,90 USD/kg), Indonesien (2,07 USD/kg) und Brasilien (1,95 USD/kg). In Bezug auf diese Behauptung wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Unterschied bei den Preisen relativ gering ist (von + 0,5 % bis + 9,4 %); darüber hinaus ist das Volumen der Ausfuhren auf diese Märkte im Vergleich zu den Ausfuhren nach Europa relativ begrenzt. So hat der Unionsmarkt im UZÜ 30,3 % der chinesischen Ausfuhren absorbiert; der Gesamtanteil Kanadas liegt bei nur 3,1 % und der Brasiliens bei 5,1 %. Darüber hinaus entfallen auf Indonesien, das Land mit dem höchsten Preisunterschied (+ 9,4 %) nur 2 % der chinesischen Ausfuhren; daher können aus den Preisen dieses Landes nur bedingt Schlussfolgerungen gezogen werden. Ferner weist die interessierte Partei nicht auf vier andere Ausfuhrmärkte mit vergleichbaren Einfuhrmengen hin, nämlich Indien (5,6 %), die Türkei (4,3 %), Taiwan (2,4 %) und Südafrika (2,3 %). In all diesen Ländern lagen die Durchschnittspreise unter denen, die im UZÜ in der Union gemeldet wurden (und zwar um rund 4 % bis über 12 %). Daher reicht der übermittelte Beleg nicht aus, um die Schlussfolgerung hinsichtlich der preislichen Attraktivität des Unionsmarkts zu ändern.

(55)

Zwar kann dieser Vergleich wegen der fehlenden Informationen über den Warentypenmix nicht als schlüssig betrachtet werden, doch scheint das Preisniveau auf dem wichtigsten Ausfuhrmarkt darauf hinzudeuten, dass die Dumpingpraktiken struktureller Natur und auch auf anderen Hauptzielmärkten für die chinesischen Waren verbreitet sein könnten.

(56)

Der wichtigste Beweis für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings ergibt sich jedoch bei Betrachtung der chinesischen Ausfuhrmengen in die EU. Die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe im Zeitraum 2012-UZÜ zeigt, dass die Ausfuhren der chinesischen Hersteller um 47 % gestiegen sind. Gleiches gilt auch dann, wenn die Verkäufe der beiden Ausführer aus der Analyse ausgeschlossen werden, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde und die folglich nicht von den geltenden Antidumpingmaßnahmen betroffen sind. Die Ausfuhrverkäufe der übrigen Unternehmen entwickelten sich im selben Zeitraum ähnlich (mit + 48 %). Als die Kommission diese Wachstumsrate mit der im selben Zeitraum verzeichneten geringeren Wachstumsrate der Inlandsnachfrage (+ 20 %) sowie mit der erheblich höheren Wachstumsrate der installierten Kapazität in China (+ 54 % nach Angabe der Ausführerverbände und + 69 % nach Angabe des Antragstellers) verglich, wurde deutlich, dass die chinesischen Unternehmen auf ihrem Ausfuhrmarkt eine aggressive Preispolitik verfolgen müssen, um eine vertretbare Kapazitätsauslastung zu erzielen.

(57)

In Bezug auf diese Ausfuhrzahlen brachte eine der interessierten Parteien vor, dass der Anteil der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt rückläufig sei. Der Anteil der chinesischen Ausfuhren in Richtung Union ist im Zeitraum 2012-UZÜ in der Tat von rund 35 % auf 30 % gesunken. Zu dieser Behauptung muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die EU weiterhin der wichtigste Ausfuhrmarkt für chinesische Ausführer ist. Ferner ist dieser leichte Rückgang hauptsächlich auf die gute Leistung chinesischer Ausführer auf anderen Märkten zurückzuführen, eine Leistung, die offensichtlich auch der aggressiven Preispolitik auf diesen Märkten zuzuschreiben ist. So sind zum Beispiel in ebendiesem Zeitraum 2012-UZÜ die chinesischen Ausfuhren nach der Republik Korea (einem Markt, auf dem — wie oben festgestellt — die chinesischen Preise im UZÜ um rund 16 % niedriger waren als die Preise in der EU) um rund 72 % gestiegen. Andererseits hat die chinesische Ausfuhrleistung auf dem indonesischen Markt — der oben als ein Beispiel für eine faire Preispolitik erwähnt wurde (+ 9,4 % über dem Durchschnittspreis der Union) — mit einem Rückgang der Ausfuhrmenge um rund 16 % geschwächelt. Angesichts dieser Analyse wird daher die Schlussfolgerung, dass die chinesischen Unternehmen auf ihrem Ausfuhrmarkt eine aggressive Preispolitik verfolgen müssen, bestätigt.

(58)

Außerdem ist im Hinblick auf die Zukunftsprognosen einer unabhängigen Branchenstudie zufolge zu erwarten, dass die Nachfrage in China nach Chemiefasern (eine übergeordnete Produktkategorie, in der die betroffene Ware enthalten ist) noch bis mindestens 2018 stagniert (17). Nach einer anderen Studie sind zudem die Lager in China aufgrund sinkender Rohstoffpreise voll (18). Aus diesem Grund hat die nachgelagerte Industrie ihre Bevorratung an hochfesten Garnen auf ein erforderliches Minimum beschränkt, um durch Preisschwankungen bedingte Risiken zu vermeiden.

(59)

Daher ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiterhin eine aggressive Preispolitik verfolgen würden, um für ihre erheblichen Überkapazitäten zusätzliche Marktanteile in Europa zu erobern.

4.   Schlussfolgerung zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(60)

Die Untersuchung ergab — ausgehend von den besten zur Verfügung stehenden Informationen —, dass bei den chinesischen Herstellern während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Dumping festzustellen war. Es wurde ermittelt, dass China (im Vergleich zur Größe des Unionsmarktes) über enorme Kapazitätsreserven verfügt. Angesichts des langsamen Wachstums des chinesischen Inlandsmarktes müssen zudem die ausführenden Hersteller in China kontinuierlich beträchtliche Mengen der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt bringen, um vertretbare Absatzmengen zu erzielen.

(61)

Vor diesem Hintergrund wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Dumpingpraktiken auf dem EU-Markt, die durch die Maßnahmen nicht unterbunden wurden, im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich anhalten würden.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(62)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von sechs Unionsherstellern produziert, die den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden. Keiner von ihnen lehnte die Einleitung dieser Überprüfung ab.

2.   Unionsverbrauch

(63)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der verfügbaren Einfuhrstatistiken, der tatsächlichen Verkäufe der mitarbeitenden Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und der geschätzten Verkäufe der nicht mitarbeitenden Unionshersteller. Die Definition des Verbrauchs bezieht sich auf Verkäufe auf dem freien Markt, einschließlich der Verkäufe an verbundene Parteien, aber ausschließlich des Eigenbedarfs. Der Eigenbedarf, d. h. interne Transfers der gleichartigen Ware innerhalb der integrierten Unionshersteller zur Weiterverarbeitung, wurde beim Unionsverbrauch nicht berücksichtigt, da diese internen Transfers nicht im Wettbewerb mit den Verkäufen unabhängiger Lieferanten auf dem freien Markt stehen. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen wurden beim Unionsverbrauch berücksichtigt, da den bei der Untersuchung erhobenen Daten zufolge diese verbundenen Unternehmen die betroffene Ware auch aus anderen Quellen beziehen konnten. Außerdem wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller ihren verbundenen Parteien in Rechnung stellten, den durchschnittlichen Preisen ihrer Verkäufe an unabhängige Parteien entsprachen.

(64)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in Tonnen)

196 478

209 076

222 306

217 171

Index

100

106

113

111

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(65)

Der Unionsverbrauch stieg von 196 478 Tonnen im Jahr 2012 um 11 % auf 217 171 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Verbrauch war während des größten Teils des Bezugszeitraums höher als der Verbrauch von 205 912 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Juli 2008 bis Juni 2009).

(66)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Dienststellen der Kommission bei der Ermittlung des Verbrauchs unternehmensinterne Verkäufe hätten einbeziehen sollen und dass dadurch der chinesische Marktanteil konstant geblieben wäre. Die Dienststellen der Kommission hätten fälschlicherweise zwischen drei Märkten unterschieden, d. h. zwischen Verkäufen an unabhängige Unternehmen, für den Verkauf auf dem freien Markt bestimmten Verkäufen an verbundene Unternehmen und für den Eigenbedarf bestimmten Verkäufen an verbundene Unternehmen; stattdessen hätten alle diese Verkäufe in die Ermittlung des Verbrauchs in der Union einbezogen werden sollen.

(67)

Erstens muss betont werden, dass nicht zwischen drei verschiedenen Märkten unterschieden wurde. Der Eigenverbrauch von verbundenen Unternehmen ist herausgenommen worden, weil diese Waren nicht in den freien Warenverkehr auf dem EU-Markt gelangen und daher nicht mit Einfuhren im Wettbewerb stehen. Bei diesen Verkäufen handelt es sich lediglich um den Transfer von Waren an verbundene Unternehmen, die diese Waren bei der Herstellung anderer Produkte verwenden, die nicht Teil der Untersuchung sind. Aus diesem Grund kann ein solcher Eigenverbrauch nicht als ein Teil des Verbrauchs der betroffenen Ware in der Union betrachtet werden.

(68)

Zweitens würde auch die hypothetische Zurechnung der unternehmensinternen Verkäufe zum Unionsverbrauch keinesfalls zu einer Stabilisierung der Entwicklung des chinesischen Marktanteils führen. Wie Tabelle 3 zu entnehmen ist, bliebe der Trend im Gegenteil weitgehend unverändert.

3.   Den Maßnahmen unterliegende Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil

(69)

In der Ausgangsuntersuchung wurden bekanntermaßen die Einfuhrmengen, bei denen kein Dumping festgestellt wurde, von der Analyse der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt und der Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen.

(70)

Die Menge und der Marktanteil gedumpter Einfuhren aus China wurden auf der Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt und entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Menge und Marktanteil der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

China

Menge (in Tonnen)

44 484

48 339

60 078

57 465

Index

100

109

135

129

Marktanteil (%)

22,6

23,1

27

26,5

Marktanteil im Verhältnis zu Verbrauch plus Eigenverbrauch (%)

21,3

21,8

25,5

24,9

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(71)

Die gedumpten Einfuhren aus China lagen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung noch bei 38 404 Tonnen und hatten einen Marktanteil von 18,8 %, sind aber im Bezugszeitraum dieser Überprüfung stark gestiegen. Die gedumpten Einfuhren aus China erhöhten sich im Bezugszeitraum von 44 484 auf 57 465 Tonnen und hatten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung einen Marktanteil von 26,5 %.

b)   Preise für die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(72)

Die Einfuhrpreise wurden auf Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt und sanken im Bezugszeitraum um durchschnittlich 12 %.

Tabelle 4

Preise für die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

China

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

1,79

1,63

1,54

1,57

Index

100

91

86

88

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(73)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller und der dementsprechend fehlenden warentypbezogenen Daten zu den Ausfuhrpreisen konnte die Kommission keinen genauen Preisvergleich nach Warentyp vornehmen. Aus diesen Gründen wurden für die Preisunterbietungsberechnungen die durchschnittlichen Preise für die von den Maßnahmen betroffenen chinesischen Ausfuhren mit den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung verglichen. Nach Bereinigung um den Regelzollsatz von 4 % wurde eine Preisunterbietungsspanne von 22,7 % ermittelt. Die Ausgangsuntersuchung ergab eine ähnliche Preisunterbietungsspanne von 24,1 %. Allerdings beruhte diese Spanne auf dem Vergleich vergleichbarer Warentypen, da die chinesischen Ausführer in dem Fall mitgearbeitet hatten.

(74)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Verhalten der Ausführer aus der VR China konsequent darauf ausgerichtet ist, die Preise der EU-Hersteller zu unterbieten.

(75)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die nicht gedumpten Einfuhren in die Preisunterbietungsberechnung hätten einbezogen werden müssen.

(76)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Einbeziehung aufgrund der Anwendung der Auslegung des Antidumpingübereinkommens (ADA) durch das Streitbeilegungsgremium der WTO im Fall Beef and Rice  (19), auf die bereits in Erwägungsgrund 35 hingewiesen wurde, nicht gerechtfertigt ist.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(77)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage einer Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2012 bis zum Ende des UZÜ relevant waren.

(78)

Dabei unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum wurden auf der Grundlage der Angaben für den Wirtschaftszweig der Union ermittelt, analysiert und geprüft. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden auf der Grundlage der überprüften bei den mitarbeitenden Unionsherstellern eingeholten Daten ermittelt. Wegen Problemen im Zusammenhang mit dem Abgleich der Daten einer Tochtergesellschaft des DuraFiber-Konzerns nach seiner Umstrukturierung (DuraFiber Technologies (DFT) GmbH, Deutschland) wurden die von diesem Unternehmen vorgelegten Daten und Fragebogenantworten von der Ermittlung der mikroökonomischen Indikatoren ausgeschlossen.

(79)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Ausschluss von DuraFiber Deutschland die Schadensindikatoren möglicherweise fundamental verändert habe.

(80)

Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der teilweise geprüften Daten von DuraFiber Deutschland nur für die Ermittlung der mikroökonomischen Indikatoren gilt. Die Analyse der makroökonomischen Indikatoren ist daher nicht betroffen. Darüber hinaus beruhen die mikroökonomischen Indikatoren auf den Daten der übrigen vier Unionshersteller, die zusammen rund 80 % der Unionsproduktion herstellen. Daher sind diese Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union weiterhin repräsentativ. Und schließlich entsprach die Entwicklung bei den teilweise geprüften Daten, die von DuraFiber Deutschland vorgelegt wurden, generell derjenigen der mikroökonomischen Indikatoren der vier Unionshersteller, deren Daten berücksichtigt wurden.

(81)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Ausschluss von DuraFiber Deutschland aus der Analyse der mikroökonomischen Indikatoren die Entwicklungen bei den Schadensindikatoren nicht verändert hat und dass die entsprechenden Schlussfolgerungen folglich für den gesamten Wirtschaftszweig repräsentativ sind.

(82)

In den folgenden Abschnitten wird auf folgende makroökonomische Indikatoren eingegangen: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Produktionskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Arbeitskosten.

Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(83)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

92 753

91 985

93 990

92 461

Produktionsvolumen (Index)

100

99

101

100

Produktionskapazität (in Tonnen)

109 398

108 869

108 690

110 285

Produktionskapazität (Index)

100

100

99

101

Kapazitätsauslastung (%)

85

84

86

84

Quelle: Fragebogenantworten.

(84)

Im Bezugszeitraum blieben die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung unverändert.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(85)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

67 527

69 407

68 007

65 733

Verkaufsmenge in der Union (Index)

100

103

101

97

Marktanteil (%)

34,4

33,2

30,6

30,3

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und Fragenbogenantworten.

(86)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sank um – 3 %; der entsprechende Marktanteil ging im Bezugszeitraum von 34,4 % um 4,1 Prozentpunkte auf 30,3 % zurück.

c)   Wachstum

(87)

Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 11 % zunahm, verringerte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum um – 3 %.

d)   Beschäftigung und Produktivität

(88)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

941

875

902

911

Zahl der Beschäftigten (Index)

100

93

96

97

Produktivität (in Stück/Beschäftigten)

98,6

105,2

104,2

101,5

Produktivität (in Stück/Beschäftigten) (Index)

100

107

106

103

Quelle: Fragebogenantworten.

(89)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um – 3 % zurück. Gleichzeitig stieg die Produktivität um 3 % (vgl. Tabelle 7 in Erwägungsgrund 88).

e)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(90)

Die in der Ausgangsuntersuchung für China ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern aus China weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung ermittelte Dumpingspanne lag ebenfalls deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle (vgl. Erwägungsgrund 38). Gleichzeitig kam es dabei zu einer Zunahme der Menge gedumpter Einfuhren aus China zu sinkenden Preisen, was zu einer Vergrößerung des Marktanteils im Bezugszeitraum führte. Als Folge daraus verlor der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum Marktanteile und erlitt Verkaufseinbußen. Seine Verluste konnte er hingegen reduzieren.

Mikroökonomische Indikatoren

f)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(91)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union (in EUR/kg)

2,39

2,31

2,23

2,17

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union (Index)

100

97

93

91

Produktionsstückkosten (in EUR/kg)

2,50

2,43

2,26

2,19

Produktionsstückkosten (Index)

100

97

90

87

Quelle: Fragebogenantworten.

(92)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank um 9 %. Dies ist zum Teil auf den Rückgang der Produktionsstückkosten um 13 % zurückzuführen. Da jedoch die Preise weniger stark sanken als die Kosten, entwickelte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union entsprechend positiv (vgl. Erwägungsgrund 98).

g)   Arbeitskosten

(93)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

39 273

41 674

39 711

39 850

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index)

100

106

101

101

Quelle: Fragebogenantworten.

(94)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Bezugszeitraum konstant. Dies ist vor allem durch die vermehrten Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union zu erklären, die Produktionskosten unter Kontrolle zu halten und auf diese Weise seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

h)   Lagerbestände

(95)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

8 050

6 872

8 244

8 387

Schlussbestand (Index)

100

85

102

104

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (%)

8,7

7,5

8,8

9,1

Quelle: Fragebogenantworten.

(96)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union um insgesamt 4 %. Die Produktion hochfester Garne aus Polyestern besteht zum Großteil aus Standardware. Daher muss der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Lagerbestand aufrechterhalten, um die Nachfrage seiner Abnehmer schnell bedienen zu können. Als Prozentsatz der Produktion ausgedrückt, blieb der Schlussbestand relativ konstant und folgte damit der Entwicklung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union.

i)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(97)

Die Bereiche Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 4,7

– 5,3

– 1,4

– 1,1

Cashflow (in EUR)

– 2 993 463

– 4 156 375

– 4 895 147

– 2 111 763

Cashflow (Index)

– 100

– 139

– 164

– 71

Investitionen (in EUR)

2 313 235

1 284 905

3 511 528

12 801 375

Investitionen (Index)

100

56

152

553

Kapitalrendite (%)

– 4,3

– 4,2

– 2,0

– 1,4

Quelle: Fragebogenantworten.

(98)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent seines Umsatzes. Die Rentabilität blieb negativ, verbesserte sich aber im Bezugszeitraum von – 4,7 % auf – 1,1 %. Dennoch liegt der Wert nach wie vor unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinn von 3 %.

(99)

Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren; im Bezugszeitraum war er negativ. Der Indikator verbesserte sich zwar erheblich um 29 %, blieb aber negativ. Dies lässt Zweifel an der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen, seine Tätigkeiten weiterhin selbst zu finanzieren.

(100)

Die Investitionen stiegen in dem Zeitraum erheblich und dienten in erster Linie der Instandsetzung sowie zum geringen Teil auch der Modernisierung, mit entsprechenden geringfügigen Auswirkungen auf die Kapazitätserweiterung.

(101)

Die Kapitalrendite ist der Nettogewinn als Prozentsatz des Bruttobuchwerts der Investitionen. Dieser Indikator stieg im Bezugszeitraum als Folge der Rentabilitätsverbesserung und der im Bezugszeitraum verzeichneten Stagnation bei den Investitionen von – 4,3 % auf – 1,4 %.

(102)

Unter Berücksichtigung der negativen Rentabilität und des negativen Cashflows blieben die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs sehr begrenzt.

j)   Schlussfolgerung zur Schädigung

(103)

Im Bezugszeitraum verzeichneten die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union eine negative Entwicklung. Sein Marktanteil sank um 4,1 Prozentpunkte von 34,4 % auf 30,3 %, die Verkaufsmenge und der Stückverkaufspreis in der EU gingen um 3 % beziehungsweise um 9 % zurück. Gleichzeitig sanken die Beschäftigung um 3 %, die Menge der Ausfuhrverkäufe an unabhängige Unternehmen um 28 % und die entsprechenden Stückpreise für Ausfuhrverkäufe um 17 %. Die Produktivität stieg um 2,9 %.

(104)

Trotz der vorstehend beschriebenen Entwicklungen verbesserte sich die Rentabilität im Bezugszeitraum von – 4,7 % auf – 1,1 %. Gegenüber der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im UZ der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009), die bei – 13,3 % lag, ist dies zwar eine deutliche Verbesserung, doch ist die Rentabilität weiterhin negativ. Diese Verluste des Wirtschaftszweigs der Union hatten eine kontinuierlich negative Kapitalrendite zur Folge. Der Cashflow hingegen verbesserte sich.

(105)

Nach den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung war der Marktanteil der chinesischen Einführer, bei denen Dumping festgestellt wurde und deren Verkaufspreise die des Wirtschaftszweigs der Union um 24,1 % unterboten, mit 18,8 % groß genug, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde eine vergleichbare Situation festgestellt. Die gedumpten Einfuhren aus China hatten einen Marktanteil von 26,5 % und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 18,6 % (vgl. Erwägungsgrund 110).

(106)

Eine interessierte Partei behauptete, der Wirtschaftszweig der Union würde keine bedeutende Schädigung erleiden, da Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung konstant geblieben seien. Die Entwicklung anderer Indikatoren wie z. B. Verkaufsmengen und Marktanteil werde aufgrund der angeblich fehlerhaften Definition des Verbrauchs (vgl. Erwägungsgrund 66) als verfälscht betrachtet.

(107)

Die Vermutung einer fehlerhaften Ermittlung des Verbrauchs wurde in Erwägungsgrund 67 widerlegt. Darüber hinaus sind nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung weder einer noch mehrere der relevanten Schadensfaktoren notwendigerweise ausschlaggebend. Die Tatsache, dass einige Faktoren konstant geblieben sind, ändert daher nichts an den Schlussfolgerungen bezüglich der Schädigung.

(108)

Aus den oben dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erleidet.

5.   Schadensursache

(109)

In Anbetracht der oben festgestellten bedeutenden Schädigung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Kommission prüfte auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(110)

Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich weiterhin in einer fragilen Phase teilweiser Erholung; es wird davon ausgegangen, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin eine bedeutende Schädigung verursachten. Selbst unter Berücksichtigung des kombinierten Effekts der nach der Einfuhr angefallenen Kosten in Höhe von 2,7 % (die auf der Ebene der mitarbeitenden unabhängigen Einführer überprüft wurden), des Regelzollsatzes von 4 % und der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gezahlten Antidumpingzölle wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Preise der gedumpten chinesischen Einfuhren die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor deutlich, nämlich um 18,6 %, unterboten. In den letzten Jahren sind diese Einfuhren zudem weiter gestiegen, was durch den entsprechenden Preisdruck negative Folgen für den Gesamtmarkt hatte und zum Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Wegen des anhaltenden Drucks auf dem Unionsmarkt konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang vom Rückgang der Rohstoffkosten profitieren.

(111)

Eine interessierte Partei behauptete, dass kein Zusammenhang zwischen den chinesischen Preisen und dem Zustand des Wirtschaftszweigs der Union bestehe.

(112)

Diese Analyse beruhte jedoch auf Entwicklungen, die für den Zeitraum 2011-2015 ermittelt wurden und sich von den im Bezugszeitraum der derzeitigen Untersuchung (d. h. der Zeit von 2012 bis zum UZÜ (der im September 2015 endete)) beobachteten Entwicklungen unterscheiden. Daher konnte diese Analyse nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Preise für gedumpte chinesische Einfuhren im Bezugszeitraum allgemein gesunken und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Die Tatsache, dass die chinesischen Ausfuhrpreise in einem bestimmten Jahr (dem UZÜ) gestiegen sind und sich die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nicht verschlechtert hat, stellt die Richtigkeit der Beobachtung nicht in Frage. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(113)

Auf der Grundlage der während der Untersuchung gesammelten Informationen wurde der Anteil der Produktion für den Eigenbedarf als nicht bedeutend eingestuft. Nur ca. 15 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union werden für den Eigenbedarf benötigt. Eine höhere Produktionsmenge bringt im Allgemeinen Größenvorteile mit sich, die dem jeweiligen Hersteller zugutekommen. Nur ein kleiner Teil des Wirtschaftszweigs der Union ist vertikal integriert; die Eigenbedarfsproduktion wird in der nachgelagerten Industrie zu Mehrwertprodukten weiterverarbeitet. Die Untersuchung lieferte keinerlei Anhaltspunkte für Probleme im Zusammenhang mit dieser nachgelagerten Produktion. Angesichts der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission der Meinung, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenbedarf keine negativen Auswirkungen auf dessen finanzielle Situation hatte.

(114)

Wichtige in die Union ausführende Länder sind die Republik Korea, Taiwan, die Schweiz, Belarus und die Türkei. Die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern, einschließlich der nicht von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus China, stiegen im Bezugszeitraum um 11 % (von 84 467 auf 93 973 Tonnen); dies entspricht 43,3 % des Unionsverbrauchs. Im selben Zeitraum sank der durchschnittliche Einfuhrstückpreis kontinuierlich von 2,19 EUR auf 2,09 EUR pro kg; dies entspricht einem Rückgang von 4 %. Auch bei den meisten Ausführern aus anderen Drittländern, die auf den Unionsmarkt ausführten, wurde eine rückläufige Entwicklung der Einfuhrpreise festgestellt (Republik Korea – 7 %, Schweiz – 15 %, Belarus – 13 %, Türkei – 6 %). Gleichzeitig sanken die Einfuhrstückpreise der nicht von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China nur um 3 %.

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

China (nicht von den Maßnahmen betroffene Einfuhren)

Menge (in Tonnen)

29 109

33 865

36 977

39 742

Index

100

116

127

137

Marktanteil (%)

14,8

16,2

16,6

18,3

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

1,75

1,72

1,69

1,69

Index

100

99

97

97

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

27 948

31 145

33 048

32 545

Index

100

111

118

116

Marktanteil (%)

14,2

14,9

14,9

15,0

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,15

2,13

2,03

2,01

Index

100

99

95

93

Taiwan

Menge (in Tonnen)

10 153

9 599

9 251

8 364

Index

100

95

91

82

Marktanteil (%)

5,2

4,6

4,2

3,9

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

1,78

1,91

1,85

1,90

Index

100

107

104

107

Schweiz

Menge (in Tonnen)

5 610

5 263

4 895

5 190

Index

100

94

87

93

Marktanteil (%)

2,9

2,5

2,2

2,4

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

4,30

4,09

4,01

3,66

Index

100

95

93

85

Belarus

Menge (in Tonnen)

3 384

3 189

3 344

2 374

Index

100

94

99

70

Marktanteil (%)

1,7

1,5

1,5

1,1

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,13

2,06

1,99

1,86

Index

100

97

93

87

Türkei

Menge (in Tonnen)

1 443

1 545

1 455

1 594

Index

100

107

101

110

Marktanteil (%)

0,7

0,7

0,7

0,7

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,95

2,66

2,65

2,77

Index

100

90

90

94

Drittländer gesamt inkl. nicht von den Maßnahmen betroffene Einfuhren aus China

Menge (in Tonnen)

84 467

91 330

94 222

93 973

Index

100

108

112

111

Marktanteil (%)

43,0

43,7

42,4

43,3

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,19

2,15

2,10

2,09

Index

100

98

96

96

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(115)

Wie in Tabelle 12 dargestellt, waren der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern sowie der Rückgang der Preise der nicht von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus China nicht bedeutend genug, um im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als ursächlich für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gelten zu können.

(116)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zu den Gründen für die derzeitigen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union, die sich unter anderem auf die Entwicklung der Rohstoffpreise, den Investitions- und Modernisierungsmangel, Misswirtschaft und fehlende Visionen, veraltete Produktionsverfahren, mangelnde Großanlagen sowie auf eine schlechte Qualität der Erzeugnisse bezogen. Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf diese Gründe zurückführen lässt. Vielmehr zeigte sich, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin wirksam auf einem sehr wettbewerbsintensiven Markt tätig war, die Nutzung bestehender Vermögenswerte ohne hohe Investitionen in den Kapazitätsausbau und Modernisierungen optimierte und so seine Rentabilität nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2010 verbessern konnte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(117)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die angeblich signifikanten Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union den Cashflow und die Rentabilität des Wirtschaftszweig der Union beeinträchtigten und dass dieser Effekt nicht den Einfuhren aus China zugeschrieben werden dürfe; diese Faktoren hätten Teil einer eigenständigen Prüfung der Nichtzurechnung sein müssen.

(118)

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass sich trotz der im UZÜ getätigten Investitionen die Rentabilität und der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union verbessert haben, was verdeutlicht, dass diese Investitionen gerechtfertigt waren und eine positive Wirkung zeigten. Zweitens kann die Rentabilität nur durch zeitanteilige Abschreibungen in Verbindung mit den Investitionen und Finanzierungskosten beeinflusst werden, die die Unternehmen wegen der Finanzierung der Investitionen zu tragen haben. Und letztlich kann — da Abschreibungen abzugsfähige Kosten sind, die nicht mit einem Mittelabfluss einhergehen — der Cashflow im Wirtschaftszweig der Union nicht direkt durch diese beeinträchtigt werden; nur die Finanzierungskosten würden hier eine Wirkung zeigen.

(119)

Einige Parteien machten zudem geltend, dass es entweder keine Schädigung durch die gedumpten chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum gegeben habe oder dass die Schädigung durch Einfuhren aus anderen Ländern verursacht worden sei. Da festgestellt wurde, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus China weiterhin die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und unter den Preisen für die Einfuhren aus den anderen Ländern lagen, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(120)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Kommission in ihrer sogenannten Prüfung der Nichtzurechnung die Auswirkungen anderer kausaler Faktoren besser hätte erläutern müssen.

(121)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Nichtzurechnungsprüfung feststellen soll, ob der beobachtete Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch einen anderen Faktor infrage gestellt worden sein könnte, und die Kausalität so unwahrscheinlich oder sogar unmöglich würde. Keiner der Faktoren, die in dieser Hinsicht geprüft wurden, hatte eine dahin gehende Wirkung; das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(122)

Obwohl andere Faktoren für die Schädigung mitverantwortlich sein könnten, wurden sie für nicht ausreichend befunden, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infrage zu stellen.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

(123)

Es wurde — wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt — festgestellt, dass die chinesischen Ausführer verglichen mit der Größe des europäischen Marktes im Bezugszeitraum über übermäßige Kapazitätsreserven verfügten.

(124)

Im Bezugszeitraum wurde ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren aus China in die Union (+ 29 %) verzeichnet. Wie in Erwägungsgrund 54 erwähnt, führte China die betroffene Ware in die Union überwiegend zu höheren Preisen aus als in die übrige Welt. Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Zustand zumindest kurzfristig ändern wird. Demzufolge wurde festgestellt, dass der Unionsmarkt für die chinesischen Ausführer recht attraktiv ist, weil er ihnen die Möglichkeit bietet, beträchtliche Mengen zu höheren Preisen als in die übrige Welt auszuführen.

(125)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass 60 % der Einfuhren aus China zu gedumpten Preise erfolgten und dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen von einem Anhalten des Dumpings auszugehen ist. Die gedumpten chinesischen Einfuhren unterboten die Preise der Unionshersteller weiterhin deutlich auf ähnlichem Niveau wie in der Ausgangsuntersuchung. Konkret wurde festgestellt, dass die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus China die Preise um 22,8 % unterboten und damit einer aggressiven Preispolitik entsprachen. Dies wird wahrscheinlich einen weiteren Preisdruck verursachen und die fragile Erholung des Wirtschaftszweigs der Union gefährden. Daher besteht eindeutig die Gefahr, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiterhin eine bedeutende Schädigung erleidet.

(126)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Fortsetzung der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

F.   UNIONSINTERESSE

(127)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(128)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(129)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(130)

Der Wirtschaftszweig der Union verlor im Bezugszeitraum kontinuierlich Marktanteile und erlitt eine bedeutende Schädigung. Dennoch verbesserte er seine Rentabilität bis knapp unter die Rentabilitätsschwelle (wenngleich sie noch immer negativ ist), während die Verkäufe beinahe unverändert blieben. Diese marktstabilisierende Entwicklung ist sehr wahrscheinlich den bestehenden Maßnahmen zuzurechnen. Falls die Maßnahmen aufgehoben würden, geriete der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach in eine noch desolatere Lage.

(131)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegen China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(132)

15 unabhängige Einführer haben in der Einleitungsphase die Stichprobenformulare ausgefüllt, sodass beschlossen wurde, die Bestimmungen über das Stichprobenverfahren anzuwenden. Drei Einführer wurden ausgewählt und gebeten, einen Fragebogen auszufüllen. Letztlich übermittelte nur ein Einführer einen beantworteten Fragebogen, der geprüft wurde.

(133)

Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen nur von einem von den Maßnahmen betroffenen chinesischen Einführer Waren einführte und dass mit diesem eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatten die geltenden Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Unternehmen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich der Einführer trotz Einführung der ursprünglichen Maßnahmen gegen einen Wechsel des Lieferanten entschied.

3.   Interesse der Verwender

(134)

In der Einleitungsphase meldeten sich 25 Verwender und beantragten, die Fragebogen auszufüllen. Letztlich gingen nur von vier Verwendern Fragebogenantworten ein. Allen von ihnen wurde ein Besuch abgestattet, und die von ihnen übermittelten Angaben wurden geprüft. Bemerkenswert ist, dass die Beteiligung der Verwenderindustrie an dieser Auslaufüberprüfung wesentlich geringer ausfiel als während der erstmaligen Einführung der Maßnahmen. Bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten 33 Verwender an der Untersuchung mit, bei der Auslaufüberprüfung nur vier. Die meisten Verwender haben sich demnach scheinbar ohne wesentliche Nachteile für ihre Betriebsabläufe an die Einführung der Maßnahmen anpassen können.

(135)

Im Falle eines in der Nähgarnindustrie tätigen Verwenders stellte die Kommission fest, dass die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf seine Kosten und seine Rentabilität unerheblich waren. Im Falle der anderen drei Verwender, die alle HFG aus China einführen und im Webereisektor (Gurte, Riemen, Spanngurte usw.) tätig waren, wurde festgestellt, dass die geltenden Maßnahmen zwar geringe Auswirkungen auf die Kosten aber spürbarere Auswirkungen auf die Rentabilität hatten, weil diese Unternehmen mit sehr kleinen Gewinnmargen arbeiten. Dennoch schienen die Auswirkungen der Zölle begrenzt zu sein, da viele alternative Lieferanten mit wettbewerbsfähigen Preisen zur Verfügung standen.

(136)

Verwender, die Beiträge eingereicht haben, wiesen auf Schwierigkeiten mit den Unionsherstellern hin, wie unzureichende Kapazitäten, das Fehlen bestimmter Qualitäten und Lieferverzögerungen. Die Verwender führten an, dass von den geltenden Maßnahmen (0 %-9,8 %) in Verbindung mit dem Regelzollsatz von 4 % ihre Wettbewerber profitieren würden, die nachgelagerte Produkte zu geringeren Preisen auf den EU-Markt einführen könnten, weil sie keine Zölle auf ihre Rohstoffe (betroffene Ware) zahlen müssten. Die Verwender sind der Ansicht, dass dies zu einer weiteren Verlagerung nachgelagerter Prozesse an Standorte außerhalb der EU führen und die Zukunft von angeblich 4 000 Beschäftigten in ihrem Wirtschaftszweig gefährden wird. Die Untersuchung ergab, dass die Nachweise zur Unterstützung dieser Behauptungen und angeblichen Risiken nicht belegen, dass es sich dabei um wiederkehrende und strukturelle Probleme in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union handelt.

(137)

Zunächst sei darauf verwiesen, dass gegenüber der Ausgangsuntersuchung (an der 33 Verwender teilgenommen hatten) nur recht wenige Verwender an dieser Untersuchung mitgearbeitet haben und dass die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten daher sehr wahrscheinlich nicht für alle auf dem Unionsmarkt tätigen Verwender gelten.

(138)

Was die spezifischen Behauptungen der mitarbeitenden Verwender betrifft, zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union über genügend freie Kapazitäten verfügt (die Kapazitätsauslastung lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 84 %) und eine breite Palette an Produkten und Qualitäten bietet. Darüber hinaus gibt es neben den fünf Herstellern in der EU zahlreiche alternative Lieferanten aus Drittländern mit wettbewerbsfähigen Preisen und einer breiten Produktpalette, darunter nicht von den Maßnahmen betroffene chinesische Einfuhren. Auch in Anbetracht des relativ niedrigen Antidumpingzolls und der Tatsache, dass ein Großteil der Einfuhren aus China nicht von den Maßnahmen betroffen ist, ist es unwahrscheinlich, dass die geltenden Maßnahmen zum ausschlaggebenden Faktor für die angebliche Verlagerung der nachgelagerten Unternehmen werden. Die Belege für Lieferverzögerungen schließlich waren vernachlässigbar.

(139)

In Bezug auf die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wandte eine interessierte Partei ein, dass eine Kapazitätsauslastung von 84 % fast einer vollen Auslastung entspreche und dass folglich nicht genügend freie Kapazitäten verfügbar seien.

(140)

Die Untersuchung hat aufgezeigt, dass die durchschnittliche Fehlproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ bei rund 6 % der Gesamtproduktion lag, was so gesehen einer theoretischen maximalen Kapazitätsauslastung von 94 % entspricht und somit eine realistischere Einschätzung einer vollen Kapazitätsauslastung ist als die im Einwand angeführten 84 %. Angesichts einer verbleibenden freien Kapazität von mindestens 10 % wird der Einwand zurückgewiesen.

(141)

Dieselbe interessierte Partei behauptete, dass die Unionshersteller und die nichtchinesischen Hersteller nicht in der Lage seien, die Gesamtnachfrage zu decken und den Umfang bestimmter Einzelbestellungen der europäischen Verwenderindustrie zu bewältigen.

(142)

Es wird darauf verwiesen, dass die Fortsetzung der Maßnahmen nichts an den bestehenden Marktbedingungen ändert. Die Untersuchung hat nicht ergeben, dass sich die Nachfrage der Verwender in puncto Umfang oder Qualität grundlegend geändert hätte. Ferner ist allgemein bekannt, dass der Wirtschaftszweig der Union die Marktnachfrage allein nicht decken kann und dass Einfuhren demzufolge unverzichtbar sind. Darüber hinaus sollen, was noch wichtiger ist, durch die Antidumpingmaßnahmen wieder faire Wettbewerbs- und Handelsbedingungen für alle betroffenen Parteien hergestellt werden, indem die durch die gedumpten chinesischen Einfuhren entstandene bedeutende Schädigung beseitigt wird. Daher muss der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein, die Nachfrage auf dem Unionsmarkt allein zu decken. Im vorliegenden Fall gibt es Einfuhren aus vielen verschiedenen Quellen und auch die Einfuhren, die von den Maßnahmen betroffen sind, gingen trotz dieser Maßnahmen weiter. Eine Fortsetzung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Form und in ihrem derzeitigen Umfang hindert Verwender demnach nicht daran, chinesische Waren zu erwerben. In dieser Hinsicht wurden die Bestimmungen der Antidumping-Verordnung eingehalten, und das Argument sollte folglich zurückgewiesen werden.

(143)

Ferner wurde behauptet, die europäischen Hersteller hätten die Antidumpingzölle nicht genutzt, um ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen oder um ihre Ausrüstung zu modernisieren; aus diesem Grunde seien sie nicht in der Lage, ihren Marktanteil auf einem wachsenden Markt zu behaupten und wären außerdem in einer extrem bequemen Situation, ohne sich um Wettbewerbsfähigkeit bemühen zu müssen.

(144)

Zunächst ist daran zu erinnern, dass — wie bereits oben erwähnt — das Ziel von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, schädigendes Dumping zu unterbinden, und dass es keine rechtliche Anforderung gibt, die den Wirtschaftszweig der Union zu Umstrukturierung oder Modernisierung verpflichtet.

(145)

Wie bereits in Erwägungsgrund 138 dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union auf jeden Fall in der Lage, seinen Absatz zu erhöhen, da ausreichend freie Kapazitäten zur Verfügung standen. Darüber hinaus zeigt die positive Entwicklung bei der Rentabilität, dass die Produktionsverfahren des Wirtschaftszweigs der Union auf einem Markt, der vor Dumpingpraktiken geschützt ist, nach wie vor wettbewerbsfähig sind. Außerdem kann die Situation des Wirtschaftszweigs der Union keinesfalls als extrem komfortabel bezeichnet werden, da, wie die Untersuchung zeigt, der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weiterhin eine bedeutende Schädigung erlitten hat, indem er Marktanteile verloren und Verluste zu verzeichnen hatte. Und eben aufgrund dieser fragilen Situation des Wirtschaftszweigs der Union, die zumindest teilweise durch die Dumpingpraktiken der Vergangenheit und die anhaltende Preisunterbietung verursacht wurde, ist der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert worden, verstärkt in Kapazitätserweiterungen und eine umfassendere Modernisierung zu investieren.

(146)

Ein weiterer Einwand betraf eine mögliche Standortverlagerung nachgelagerter Unternehmen infolge der geltenden Antidumpingzölle. Dieser Einwand wurde untermauert, indem auf einen früheren Beitrag und eine Anhörung verwiesen wurde, in denen dieselbe Behauptung aufgestellt wurde.

(147)

In dieser Sache wird darauf verwiesen, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität der Verwender in der Stichprobe den Untersuchungsergebnissen zufolge begrenzt waren und folglich nicht als Entscheidungsgrund für eine Umsiedlung der Verwenderindustrie der Union gesehen werden können. Außerdem werden die Maßnahmen auf demselben Niveau wie zuvor fortgesetzt. Und nicht zuletzt wurden im Beitrag zur Anhörung keinerlei Unternehmen aufgeführt, die tatsächlich umgesiedelt sind.

(148)

Ein Einwand eines Einführers betraf die wirtschaftliche Härte, die ein Wechsel bei den Lieferanten der betroffenen Ware mit sich bringe, da für die Prüfphase eine lange Zeit benötigt werde und — im Falle schwankender Qualität und unregelmäßiger Lieferungen — die Gefahr bestehe, Kunden zu verlieren.

(149)

Zu diesem Sachverhalt wird darauf hingewiesen, dass seit Inkrafttreten der Maßnahmen fast sechs Jahre vergangen sind; dies sollte, selbst angesichts einer zeitaufwendigen Erprobung, den Einführern ausreichend Zeit gegeben haben, alternative Lieferanten zu finden.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(150)

Aus den dargelegten Gründen wurde in der Untersuchung die Schlussfolgerung gezogen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender und Einführer unerheblich sind und dass daher keine ersichtlichen Gründe dafür vorliegen, die Maßnahmen auf der Grundlage des Unionsinteresses aufzuheben.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(151)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(152)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(153)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(154)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (20) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(155)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co. Ltd

5,1

A974

Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd

0

A976

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co. Ltd

5,5

A975

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

5,3

A977

Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co. Ltd

0

A989

Oriental Industries (Suzhou) Ltd

9,8

A990

Alle übrigen Unternehmen

9,8

A999

(3)   Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) hochfester Garne aus Polyestern von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 77 vom 5.3.2015, S. 9.

(4)  ABl. C 397 vom 28.11.2015, S. 10.

(5)  Alle öffentlich zugänglichen Informationen, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, stammen aus sektorspezifischen Berichten („PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Report“ für die Jahre 2008 und 2013, siehe Erwägungsgründe 42, 47 und 52, sowie „PCI Fibres — Technical Fibres Report“, September 2014 und Januar 2015, siehe Erwägungsgrund 58), die von dem Beratungsunternehmen PCI Wood Mackenzie veröffentlicht wurden.

(6)  Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen auf die Republik Korea, zusammen mit China und Taiwan, über 90 % der Gesamteinfuhren an HFG. Zwar waren die Einfuhrmengen aus Indien und Japan eher gering, aufgrund der gesamten Produktionsmengen und der Größe ihrer Inlandsmärkte wurden die Länder dennoch in Erwägung gezogen.

(7)  2015 belief sich der Anteil der Einfuhren, u. a. aus China, auf 71 % des Gesamtverbrauchs (Quelle: Handelsministerium (US Department of Commerce) und Internationale Handelskommission (US International Trade Commission) der Vereinigten Staaten von Amerika).

(8)  Siehe zum Beispiel ABl. L 343 vom 19.12.2008, Erwägungsgrund 143.

(9)  Siehe den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis: Antrag betreffend Reis“ (WT/DS295/AB/R) vom 20. Dezember 2005, Randnummern 300-307.

(10)  Siehe den Überprüfungsantrag, Seite 19, und die Berichte „PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Reports“ für die Jahre 2008 und 2013.

(11)  Siehe die „PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Reports“ für die Jahre 2008 (Seiten 393-410) und 2013 (Seiten 379-408).

(12)  Schätzung des Antragstellers.

(13)  Chinesische Zolldatenbank.

(14)  Dieser Wert bezieht sich auf das Kalenderjahr 2015, da kein Wert verfügbar war, der genau für den UZÜ ermittelt worden wäre.

(15)  Für die Berechnung des verfügbaren EU-Marktes wurde nur der Verbrauch in der Union zugrunde gelegt, der noch immer Waren aus China aufnehmen kann. Von den rund 217 000 Tonnen des geschätzten Unionsverbrauchs im UZÜ werden nämlich rund 98 000 Tonnen bereits durch chinesische Waren gedeckt (davon sind 39 741 Tonnen nicht von den Maßnahmen betroffen; 57 464 Tonnen unterliegen den Maßnahmen). Daher wird der verfügbare Unionsverbrauch auf rund 119 000 Tonnen veranschlagt.

(16)  Siehe die „PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Reports“ für die Jahre 2008 (Seiten 393-410) und 2013 (Seiten 379-408).

(17)  PCI Fibres — Technical Fibres Report, Januar 2015, S. 1.

(18)  PCI Fibres — Technical Fibres Report, September 2014, S. 8.

(19)  Siehe den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis: Antrag betreffend Reis“ (WT/DS295/AB/R) vom 20. Dezember 2005.

(20)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China (TARIC-Zusatzcode A977):

Unternehmen

Ort

Heilongjiang Longdi Co. Ltd

Harbin

Jiangsu Hengli Chemical Fibre Co. Ltd

Wujiang

Hyosung Chemical Fiber (Jiaxing) Co. Ltd

Jiaxing

Shanghai Wenlong Chemical Fiber Co. Ltd

Shanghai

Shaoxing Haifu Chemistry Fibre Co. Ltd.

Shaoxing

Sinopec Shanghai Petrochemical Co. Ltd

Shanghai

Wuxi Taiji Industry Co. Ltd

Wuxi

Zhejiang Kingsway High-Tech Fiber Co. Ltd

Haining City