28.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/336 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 7. Oktober 2016 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit (im Folgenden „Grobbleche“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Die Untersuchung wurde von der Kommission am 13. Februar 2016 mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet, und zwar auf einen Antrag hin, der am 4. Januar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Grobblechen entfielen.

(3)

Wie in den Erwägungsgründen 28 und 29 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“); die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“), dass die Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China ab dem 11. August 2016 zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endete mit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen am 8. Oktober 2016.

(5)

Die interessierten Parteien hatten innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der zollamtlichen Erfassung die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.3.   Weiteres Verfahren

(6)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen Eurofer, ein Verband von Stahlherstellern aus der VR China (im Folgenden „CISA“), ein ausführender Hersteller aus der VR China, ein in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung genannter Einführer von Grobblechen in der Union (im Folgenden „ein Einführer“) und ein Ad-hoc-Zusammenschluss von Verwendern aus einem nachgelagerten Wirtschaftszweig (Windkraftanlagentürme) zu den vorläufigen Untersuchungsergebnissen schriftlich Stellung.

(7)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit einem ausführenden Hersteller aus der VR China sowie mit CISA und einem Einführer statt.

(8)

Die Kommission prüfte die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien und setzte sich — soweit angezeigt — wie nachstehend beschrieben mit ihnen auseinander.

(9)

Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Zum Zwecke einer Prüfung der Fragebogenantworten von unabhängigen Einführern wurden Kontrollbesuche bei folgenden Parteien durchgeführt:

Network Steel S.L., Madrid, Spanien

Primex Steel Trading GmbH, Düsseldorf, Deutschland

Salzgitter Mannesmann International GmbH, Düsseldorf, Deutschland

(10)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China in die Union sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“).

(11)

Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Eurofer, CISA und ein Einführer reichten ihre schriftlichen Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung und bei einer Anhörung ein. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.4.   Stichprobenverfahren

(12)

CISA machte geltend, dass eine Stichprobe der Unionshersteller, auf die 28,5 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entfielen, zu klein sei und keine ausreichend großen Verkaufsmengen abdecke.

(13)

Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Stichprobe der Unionshersteller auf der Grundlage der größten im Untersuchungszeitraum in der Union verzeichneten Verkaufsmenge gebildet, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte.

(14)

Allein aus diesem Grund muss dieses Argument bereits zurückgewiesen werden. Wie in Erwägungsgrund 197 dargelegt, gibt es eine fast vollständige Übereinstimmung von mehr als 90 % (bezogen auf die Menge) und rund 70 % (bezogen auf die Warenkontrollnummer, die zur Unterscheidung der Warentypen für die Zwecke der Untersuchung herangezogen wurde) zwischen den Warentypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus der VR China ausgeführt werden, und den Warentypen, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe auf dem Unionsmarkt verkauft werden.

(15)

Nach der endgültigen Unterrichtung kam CISA in seiner Stellungnahme und bei der Anhörung erneut hierauf zurück und gab an, es sei äußerst schwer zu glauben, dass die Warenkontrollnummern fast vollständig übereinstimmten, wenn die meisten Warenkontrollnummern nicht von allen drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft würden. Die Kommission hebt hervor, dass die Übereinstimmung der Warenkontrollnummern anschließend noch einmal überprüft wurde und die Prozentsätze in Erwägungsgrund 14 bestätigt wurden.

(16)

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „Übereinstimmung“ bedeutet, dass es pro Warentyp, der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus der VR China unter einer bestimmten Warenkontrollnummer ausgeführt wird, mindestens einen Geschäftsvorgang für denselben Warentyp unter derselben Warenkontrollnummer für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gibt. Eine mengenmäßige Übereinstimmung von 90 % bedeutet, dass 90 % der Einfuhrvorgänge in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China im Untersuchungszeitraum unter eine Warenkontrollnummer fallen, für die es bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern mindestens einen Geschäftsvorgang gibt. Eine Übereinstimmung der Warenkontrollnummern von 70 % bedeutet, dass es bei 70 % der Warentypen, die unter einer bestimmten Warenkontrollnummer eingeführt werden, mindestens einen übereinstimmenden Geschäftsvorgang bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gibt.

(17)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Stichprobe der Unionshersteller repräsentativ ist, auch wenn allein die Tatsache, dass sie auf der größten Verkaufsmenge, die in angemessener Weise untersucht werden konnte, beruht, nicht ausreichend wäre.

(18)

Da zu der Methode der Stichprobenauswahl keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 11 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.5.   Individuelle Ermittlung

(19)

Wie in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung erwähnt, erklärten sieben ausführende Hersteller in der VR China, dass sie eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen wollten.

(20)

Zwar beantwortete keiner dieser ausführenden Hersteller den Fragebogen und somit galten auch keine Anträge als zugegangen, aber einer der sieben ausführenden Hersteller sandte ein Antragsformular für Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) ein und beantragte nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung eine Prüfung seines MWB-Antrags durch die Kommission.

(21)

Der ausführende Hersteller hat keinen Fragebogen zurückgesandt; der Antrag auf individuelle Ermittlung wurde folglich zurückgewiesen, da dieser ausführende Hersteller nicht den Nachweis erbracht hat, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung einer individuellen Ermittlung erfüllt. In diesem Zusammenhang wurde er darüber informiert, dass das Einreichen eines Antragsformulars für Marktwirtschaftsbehandlung allein nicht ausreicht, um sein Ersuchen zu begründen. Die Kommission hat den MWB-Antrag nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der Grundverordnung nicht geprüft, da der Hersteller nicht in die Stichprobe einbezogen war und auch keinen erfolgreichen Antrag auf individuelle Ermittlung gestellt hat.

(22)

Da zu der individuellen Ermittlung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Vorbringen zur Warendefinition

(23)

In den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung wird die betroffene Ware vorläufig definiert.

(24)

In den Erwägungsgründen 34 und 41 der vorläufigen Verordnung werden die Einwände eines Einführers in Bezug auf die Warendefinition dargelegt sowie deren Bewertung durch die Kommission.

(25)

Im Anschluss an die Einführung vorläufiger Maßnahmen haben ein Einführer und CISA weitere Anträge eingereicht, die alle in die gleiche Richtung gehen, nämlich dass bestimmte Warentypen, und zwar

Baustahl der Stahlsorte S500 und höher,

Einsatz- und Vergütungsstähle,

Stahl für Fernleitungen,

verschleißfester Stahl,

sonstige Stahlsorten (4),

alle Grobbleche mit einer Dicke von über 150 mm,

die sie als „Sondergrobbleche“ bezeichnen, aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten.

(26)

Die Kommission weist darauf hin, dass sowohl „Sondergrobbleche“ als auch andere Grobbleche maßgefertigt werden können, sodass dies kein relevantes Unterscheidungskriterium ist.

(27)

Es wurde eine Reihe von Argumenten zur Unterstützung des Antrags auf Ausklammerung aus der Warendefinition vorgetragen, die im Folgenden einzeln geprüft werden.

(28)

Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass nach der Rechtsprechung weder in der Grundverordnung noch im Antidumping-Übereinkommen der Umfang des Begriffs „untersuchte Ware“ festgelegt ist. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Kommission einen großen Ermessensspielraum hat, wenn sie die zu untersuchende Ware definiert. Insbesondere ist Homogenität oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren nicht erforderlich. Für die Gerichte der Union ist es vielmehr entscheidend, ob die betreffenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Das Gericht hat zudem die Endverwendung und die Austauschbarkeit als mögliche relevante Kriterien genannt.

(29)

Die Kommission erläutert nun zunächst die Analyse dieser Kriterien im vorliegenden Fall und erklärt dann, wie sie zur Entscheidung kam, auf dieser Grundlage ihren weiten Ermessensspielraum zu nutzen.

2.1.1.   Unterschiede bei den materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften

(30)

Ein Einführer behauptete, dass „Sondergrobbleche“ von „Standardgrobblechen“ aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften (wie z. B. des Kohlenstoffgehalts), ihrer materiellen Eigenschaften (wie der Streckgrenze oder der Brinellhärte) sowie aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (wie der Stahlsorten-Bezeichnung oder der Dicke) leicht zu unterscheiden seien.

(31)

CISA machte geltend, das wichtigste Kriterium für die Abgrenzung von „Sondergrobblechen“ nach der Ausfuhrmenge sei die Dicke des Bleches, womit mehr als die Hälfte der auszuklammernden Waren abgedeckt werde. CISA begründete dieses Argument für eine Ausklammerung aus der Warendefinition mit der Struktur der Warenkontrollnummer, die für die Eingruppierung der verschiedenen Warentypen für die Zwecke der Untersuchung verwendet werde.

(32)

Die Struktur der Warenkontrollnummer soll sicherstellen, dass Waren mit vergleichbaren Kosten und Preisen verglichen werden — sie sagt jedoch nichts über die Verwendung der Ware oder die Austauschbarkeit der Ware aus. Was die Dicke betrifft, so sagt diese ebenfalls nichts über die materiellen, chemischen oder technischen Eigenschaften der Ware aus. So konnte insbesondere keine der interessierten Parteien nachweisen, dass — bei ansonsten identischen Parametern — ein Grobblech mit einer Dicke von 155 mm nicht derselben Endverwendung zugeführt werden kann und nicht mit einem Grobblech mit einer Dicke von 145 mm austauschbar ist.

(33)

Außerdem ist selbst das Bestehen der in Erwägungsgrund 30 genannten spezifischen Unterschiede bei den jeweiligen Eigenschaften noch kein Beleg dafür, dass „Sondergrobbleche“ nicht dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie „Standardgrobbleche“.

(34)

Eurofer ersuchte darum, die Warendefinition unverändert zu lassen und befürwortete die in den Erwägungsgründen 36 und 41 der vorläufigen Verordnung dargelegten Argumente der Kommission.

(35)

Der Verband brachte ferner vor, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine Vielzahl von Stahlsorten und Größen beinhalteten und Grobbleche sowohl aus legiertem als auch aus nicht legiertem Stahl umfassten. Es bestehe kein besonderes Erfordernis in Bezug auf die Homogenität oder Ähnlichkeit zwischen den Waren, die unter die Warendefinition fielen.

(36)

Die Kommission weist darauf hin, dass es bei Antidumpinguntersuchungen in der Tat üblich ist, dass die Warendefinition Hunderte oder sogar Tausende von Warentypen umfasst, die nicht identisch oder homogen sind, aber dennoch — wie bei dieser Untersuchung — dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen.

(37)

Nach der endgültigen Unterrichtung kamen CISA, Eurofer und ein Einführer in ihren Stellungnahmen und bei der Anhörung hierauf zurück:

a)

CISA brachte keine neuen substanziellen Argumente vor.

b)

Ein Einführer wandte ein, „Sondergrobbleche“ wiesen nicht dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf wie „Standardgrobbleche“, und die Tatsache, dass Grobbleche nach Maß angefertigt werden könnten, mache die Unterscheidung zwischen „Sondergrobblechen“ und „Standardgrobblechen“ nach Dicke nicht überflüssig.

In diesem Zusammenhang berief sich dieser Einführer auf drei vorherige Antidumpingfälle, in denen die untersuchte Ware anhand von Abmessungen definiert wurde: anhand der größten Querschnittsabmessung (Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der VR China und der Ukraine (5)), anhand eines bestimmten Bereichs der Dicke in Verbindung mit einer bestimmten Breite (Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der VR China (6)) bzw. unter Verweis auf materielle und chemische Eigenschaften (korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der VR China (7)).

Auf dieser Grundlage kam dieser Einführer zu dem Schluss, dass die Kommission anhand der Dicke von 150 mm zwischen „Sondergrobblechen“ und „Standardgrobblechen“ unterscheiden könne.

c)

Eurofer dagegen machte geltend, alle Grobbleche wiesen ähnliche materielle, chemische und technische Eigenschaften auf, seien aus flachgewalztem Stahl hergestellt, seien flach (d. h. nicht in Rollen) und hätten ähnliche Abmessungen in einer Bandbreite, die der Definition der betroffenen Ware entspreche.

In diesem Zusammenhang verwies Eurofer auf drei frühere Antidumpingfälle in der Stahlindustrie, in denen die untersuchte Ware unabhängig von der Dicke oder Sorte des Stahls (warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und Jugoslawien (8)), trotz eines großen Produktmixes bei allen Warentypen (Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (9)) bzw. trotz bestehender Unterschiede beim Ummagnetisierungsverlust oder bei den Betriebsgeräuschen (kornorientierte Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der VR China, Japan, Südkorea, Russland und den USA (10)) als eine Warenklasse definiert worden sei.

Außerdem berief sich Eurofer auf Fälle in anderen Wirtschaftszweigen wie Solarpaneele mit Ursprung in der VR China und Schuhe mit Ursprung in der VR China und Vietnam, in denen ebenfalls Waren mit unterschiedlichen Eigenschaften unter die Definition der betroffenen Ware gefallen seien.

Zuletzt wies Eurofer darauf hin, dass das Gericht (11) der Kommission einen großen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der gleichartigen Ware zuerkannt habe.

(38)

Was die angeführten Stellungnahmen betrifft, merkt die Kommission an, dass die Definition der betroffenen Ware wie bei den meisten Untersuchungen eine große Bandbreite von Warentypen abdeckt, welche dieselben oder ähnliche grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweisen. Die Tatsache, dass diese Eigenschaften von einem Warentyp zum nächsten unterschiedlich sein können, kann tatsächlich dazu führen, dass eine große Bandbreite von Typen abgedeckt wird.

(39)

Die Kommission weist darüber hinaus darauf hin, dass unterschiedliche Grobblechtypen zwar eine unterschiedliche Dicke, Sorte des Stahls usw. aufweisen, CISA und ein Einführer jedoch nicht zeigen konnten und keine Beweise oder substanziellen Argumente dafür vorgelegt haben, dass vor dem Hintergrund der materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften oder der Endverwendung und der Austauschbarkeit (siehe Abschnitt 2.1.2) die Dicke von 150 mm ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal zwischen „Sondergrobblechen“ und „Standardgrobblechen“ wäre.

(40)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass „Sondergrobbleche“ und „Standardgrobbleche“ dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen.

2.1.2.   Unterschiedliche Endverwendung und Austauschbarkeit

(41)

CISA und ein Einführer brachten zudem vor, dass die Einfuhren von „Sondergrobblechen“ einer vollkommen anderen Endverwendung zugeführt würden und dass diese Bleche nicht mit „Standardgrobblechen“ austauschbar seien. CISA führte an, dass Einfuhren von „Sondergrobblechen“ für die Metallumformungsindustrie der Union von essenzieller Bedeutung seien, da sie von diesen Einfuhren abhänge.

(42)

Gleichzeitig brachte ein Einführer vor, dass „Sondergrobbleche“ in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen verwendet würden, u. a. in den Bereichen Bergbau- und Erdbaumaschinen, Kran- und Hebetechnik, Brückenbau, bei Windkraftanlagentürmen und in der Energiewirtschaft.

(43)

Kein Verwender in der Union, insbesondere aus den in den Erwägungsgründen 41 und 42 genannten Wirtschaftszweigen, hat das in Erwägungsgrund 40 angeführte Argument unterstützt. Im Gegenteil, insbesondere in Bezug auf Windkraftanlagentürme haben die von dem betreffenden Einführer und anderen interessierten Parteien vorgelegten Nachweise gezeigt, dass die Hersteller von Windkraftanlagentürmen durchaus Grobbleche kaufen, die nicht unter die von einem Einführer oder CISA vorgeschlagene Definition von „Sondergrobblechen“, sondern vielmehr unter deren Definition von „Standardgrobblechen“ fallen.

(44)

Die Kommission merkt an, dass es für „Sondergrobbleche“ tatsächlich zahlreiche verschiedene Endverwendungen gibt. Die interessierten Parteien haben jedoch keine detaillierten Nachweise vorgelegt (beispielsweise Rechnungen für Verwender in diesen Industriezweigen, die zeigen, dass diese Waren in den betreffenden Industriezweigen tatsächlich eingesetzt werden), anhand deren die Kommission hätte bewerten können, ob diese Endverwendungen für „Sondergrobbleche“ und „Standardgrobbleche“ verschieden sind oder ob nicht in Wirklichkeit für die meisten oder alle Endverwender die beiden Blechtypen austauschbar sind. Somit ist kein Nachweis dafür erbracht worden, dass „Sondergrobbleche“ nicht mit anderen Grobblechen austauschbar sind.

(45)

Nach der endgültigen Unterrichtung kamen CISA, ein Einführer und Eurofer in ihren Stellungnahmen und bei der Anhörung hierauf zurück. CISA nannte keine neuen Argumente. Ein Einführer brachte vor, dass die Verwendung von Grobblechen von berechneten strukturellen Werten und mechanischen Einwirkungen (bezogen auf materielle und chemische Eigenschaften) sowie kommerziellen Aspekten (bezogen auf Preise und Kosten der Produktionsverfahren) abhänge.

(46)

Bei ihrer Argumentation verwiesen sie

a)

auf die Veröffentlichung des deutschen Verbands der Stahlhersteller, in der die Zusammenhänge zwischen Gewicht, Dicke, Stärke und Sorte des Stahls aufgezeigt werden;

b)

auf die Preispolitik der Unionshersteller, die für dickere Grobbleche über 120 mm einen Aufschlag berechnen;

c)

auf den Vergleich zwischen zwei Technologien bei der Herstellung von Grobblechen: die teurere aus Rohblöcken gegenüber der weniger teuren aus Stranggussbrammen;

d)

darauf, dass in der VR China Brammen höchstens 400 mm dick sind, weshalb für die Herstellung von Grobblechen über 200 mm Rohblöcke als Rohstoffe erforderlich sind (was ein teureres Verfahren erforderlich macht);

e)

darauf, dass einige Unionshersteller Grobbleche besonderer Qualität in die VR China ausführen.

(47)

Die Kommission merkt an, dass sowohl CISA als auch ein Einführer keine Beweise dafür vorlegen konnten, dass eine Dicke von mehr oder weniger als 150 mm das objektive Unterscheidungsmerkmal zwischen „Sondergrobblechen“ und „Standardgrobblechen“ darstellt.

(48)

Außerdem wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass es zwischen benachbarten Grobblech-Segmenten keine Überschneidungen und keine Konkurrenz gibt, z. B. zwischen solchen mit 155 mm und solchen mit 145 mm Dicke. Im Gegenteil ging aus mehreren der von einem Einführer vorgelegten Rechnungen hervor, dass „Standardgrobbleche“ und „Sondergrobbleche“ auf derselben Rechnung an denselben Abnehmer verkauft wurden.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein Einführer darüber hinaus vor, die Kommission könne einen neuen, separaten TARIC-Code schaffen, um zwischen „Standardgrobblechen“ und „Sondergrobblechen“ zu unterscheiden, und sich dabei sowohl auf die materiellen und chemischen Eigenschaften als auch auf die Dicke beziehen. Diese Partei schlug außerdem als formale Auflage die Vorlage eines Kontrollberichts eines unabhängigen Überwachungsunternehmens vor, um die oben genannte Unterscheidung bei der Zollabfertigung zu bestätigen.

(50)

Da der Parameter der Dicke von 150 mm als Abgrenzungspunkt zwischen „Sondergrobblechen“ und „Standardgrobblechen“ nicht angemessen begründet ist, muss auf das vom Einführer vorgebrachte Argument zur Definition der Zollcodes und zur formalen Kontrolle nicht eingegangen werden. Die Kommission stimmt jedoch zu, dass es grundsätzlich möglich ist, bestimmte Waren aus technischer Sicht aus der Warendefinition auszunehmen. Die Frage ist allerdings, ob ein solcher Ausschluss aus rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Erwägungen gerechtfertigt ist (siehe hierzu den folgenden Abschnitt).

(51)

Ein Einführer legte in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung außerdem einige anonymisierte Rechnungen vor und bezeichnete sie als Rechnungen über seine Verkäufe von „Sondergrobblechen“ an Verwender in den Bereichen Bergbau- und Erdbaumaschinen, Kran- und Hebetechnik, Brückenbau, Windkraftanlagentürme, Energiewirtschaft u. a. Er bot der Kommission auch an, sich auf Modalitäten der Überprüfung dieser Daten zu einigen.

(52)

Die Kommission hält eine solche Überprüfung in diesem Fall für nicht notwendig. Da sie sehr spät angeboten wurde, wäre sie auch praktisch sehr schwer, wenn nicht unmöglich durchzuführen gewesen.

(53)

Wie in Erwägungsgrund 47 angeführt, ging jedoch aus mehreren der von einem Einführer vorgelegten Rechnungen hervor, dass „Standardgrobbleche“ und „Sondergrobbleche“ auf ein und derselben Rechnung an ein und denselben Abnehmer verkauft wurden. Dies zeigt eindeutig, dass dieselben Abnehmer beide Grobblechtypen verwenden können und dies tatsächlich tun.

(54)

Ein Einführer verwies in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung auf die Veröffentlichung des Stahl-Informations-Zentrums, in der verschiedene Verwendungen von Grobblechen dargestellt werden. Die Kommission nimmt diesen Bericht zur Kenntnis, und die verschiedenen Verwendungen von Grobblechen sind ihr bekannt. Es ist jedoch, wie in Erwägungsgrund 44 erwähnt, kein Nachweis dafür erbracht worden, dass „Sondergrobbleche“ nicht mit anderen Grobblechen austauschbar sind.

(55)

Zuletzt wies ein Einführer in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber Grobblechen in Australien und den USA hin, wo bestimmte Warentypen anhand der Sorte und der Dicke ausgeschlossen wurden.

(56)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese Ausschlüsse in der Phase der Einleitung der betreffenden Verfahren vorgenommen wurden, ohne dass eine Begründung dafür angegeben worden wäre. In jedem Fall sind Entscheidungen anderer WTO-Mitglieder auf die Lage in der Union nicht übertragbar.

(57)

Eurofer wandte in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ein, die Bezeichnung bestimmter Sorten als „Sondergrobbleche“ stelle eine rein willkürliche Einstufung seitens eines Einführers und CISA dar. Eurofer stellte dies anhand von zwei Beispielen dar, die die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 47 bestätigen:

a)

Baustahl der Sorte S500 wird von diesen Parteien als „Sondergrobbleche“ eingestuft, Schiffbaustahl der Sorte AQ51 dagegen als „Standardgrobbleche“, selbst wenn die beiden Stahlsorten eine ähnliche Streckgrenze und Zugfestigkeit aufweisen;

b)

legierter Druckbehälterstahl wird von diesen Parteien als „Standardgrobbleche“ eingestuft, verschiedene andere Sorten legierten Stahls dagegen als „Sondergrobbleche“.

(58)

Daher weist die Kommission das Argument, „Sondergrobbleche“ würden einer anderen Endverwendung zugeführt und seien nicht mit den anderen in die Untersuchung einbezogenen Waren austauschbar, zurück.

2.1.3.   Beurteilung der Möglichkeit, bestimmte Waren aus der Warendefinition auszuklammern

(59)

Wie die Kommission anmerkt, schließt die Tatsache, dass innerhalb der Warendefinition von Grobblechen mehrere Unterscheidungen nach Typen, Sorten, Qualitätsstufen usw. vorgenommen werden können und dass es unterschiedliche Produktionsverfahren und -kosten geben mag, nicht aus, dass sie als eine einzige Ware betrachtet werden können, solange sie dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in Erwägungsgrund 28 angeführte Rechtsprechung.

(60)

Die Kommission erkennt darüber hinaus an, dass sie bestimmte Waren aus der Untersuchung ausklammern könnte, wie es Untersuchungsbehörden in anderen WTO-Mitgliedsländern getan haben, wenn ihr ein solches Vorgehen angebracht erschiene.

(61)

Nach Bewertung aller im Rahmen der Untersuchung festgestellten Fakten hält die Kommission einen solchen Ausschluss jedoch nicht für angezeigt.

(62)

CISA legte eine Berechnung vor, der zufolge die Ausklammerung von „Sondergrobblechen“ 9,2 % der Gesamteinfuhren aus der VR China beträfe. Angesichts dessen werde die Ausklammerung von „Sondergrobblechen“ aus der Warendefinition nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Ermittlung insgesamt haben und die allgemeine Wirkung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von gedumpten Grobblechen nicht gefährden, da die „Standardgrobbleche“ weiterhin den Maßnahmen unterliegen würden.

(63)

Eine auf die Warenkontrollnummern gestützte Analyse der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China zeigt, dass bei „Sondergrobblechen“ die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten werden und dass diese so zu der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung beitragen.

(64)

Da nicht abschließend festgestellt werden kann, dass „Sondergrobbleche“ eine andere Endverwendung haben als „Standardgrobbleche“ und nicht mit diesen austauschbar sind, kann die derzeit begrenzte Zahl ihrer Verkäufe nicht als Anzeichen dafür gesehen werden, dass ihre Ausklammerung die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht gefährden würde. Wenn jedoch „Sondergrobbleche“ aus der Warendefinition ausgeklammert würden, könnten Verwender, die derzeit „Standardgrobbleche“ kaufen, stattdessen „Sondergrobbleche“ erwerben und somit die Zölle umgehen, was die Wirksamkeit der Maßnahmen in der Tat gefährden würde.

(65)

Außerdem werden von den Unionsherstellern — anders als in anderen WTO-Mitgliedsländern — alle Grobblechtypen in erheblichen Mengen hergestellt, und all diese Waren sind von schädigendem Dumping betroffen.

(66)

Die Kommission weist daher das Argument zurück, dass die Ausklammerung von „Sondergrobblechen“ die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen nicht gefährden würde.

2.1.4.   Schlussfolgerung

(67)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keines der von CISA und einem Einführer vorgetragenen Argumente schlüssig aufzeigt, dass „Sondergrobbleche“ von der Warendefinition dieser Untersuchung ausgeklammert werden sollten.

(68)

Da zu der Warendefinition keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung festgelegte Definition der betroffenen Ware von der Kommission bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

3.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(69)

Wie in Erwägungsgrund 43 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hat keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller MWB beantragt, und es wurde keinem Antrag auf individuelle Ermittlung (einschließlich MWB-Anträgen) stattgegeben.

3.1.2.   Vergleichsland

(70)

In der vorläufigen Verordnung wurde von der Kommission Australien als geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ausgewählt.

(71)

Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wies CISA darauf hin, dass der Verband in einer Stellungnahme zu Beginn der Untersuchung auf die mögliche Heranziehung der Vereinigten Staaten von Amerika eingegangen sei und seiner großen Besorgnis bezüglich dieser Wahl Ausdruck verliehen habe, da sie dazu führen würde, dass die Kommission Daten von Unternehmen verwende, die mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden seien. CISA merkte an, die Kommission solle Daten aus anderen Ländern verwenden und auf die Vereinigten Staaten von Amerika nur im Fall fehlender Mitarbeit anderer Länder als letztes Mittel zurückgreifen.

(72)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung nahmen Eurofer, ein ausführender Hersteller in der VR China und CISA Stellung zu der Wahl Australiens und ersuchten die Kommission, stattdessen die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen.

(73)

Eurofer und der ausführende Hersteller aus der VR China schlugen vor, die Kommission solle Daten aus den Vereinigten Staaten von Amerika verwenden, da es dort mehr miteinander im Wettbewerb stehende inländische Hersteller gebe und somit Daten für mehr Warentypen zur Verfügung stünden als bei Heranziehung des einen australischen Herstellers.

(74)

Angesichts der Tatsache, dass nur ein US-amerikanischer Hersteller an der Untersuchung mitgearbeitet hat, hätten keine Daten anderer Hersteller zur Verfügung gestanden, wenn die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland ausgewählt worden wären.

(75)

CISA ersuchte die Kommission, Dumpingspannen auf Grundlage der Daten des einzigen mitarbeitenden US-amerikanischen Herstellers zu berechnen, und falls sich dann ein „vollständig anderes“ Ergebnis als in der vorläufigen Phase unter Heranziehung von Australien einstelle, die Feststellung zu treffen, dass Australien doch kein „gültiges Vergleichsland“ sei, und stattdessen die USA heranzuziehen.

(76)

Dieser Antrag wurde abgelehnt. Wie in den Erwägungsgründen 44 bis 52 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde Australien als Vergleichsland ausgewählt, und die neuen Argumente bewiesen nicht, dass Australien als solches nicht geeignet sei.

(77)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen weitere Stellungnahmen von CISA zur Eignung Australiens als Vergleichsland ein.

(78)

Erstens wies der Verband darauf hin, dass die für die ausführenden Hersteller aus der VR China berechneten Dumpingspannen höher seien als die Schadensspannen und deshalb der australische Normalwert höher sei als der nicht schädigende Preis des Wirtschaftszweigs der Union, wenn vom Durchschnittswert ausgegangen werde. Auf dieser Grundlage kam CISA zu dem Schluss, dass Australien unmöglich als geeignetes Vergleichsland in Betracht komme.

(79)

Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Höhe des Normalwerts, der auf den Preisen oder Kosten im betreffenden Marktwirtschaftsland beruht, wird geprüft, nachdem das Vergleichsland gewählt wurde. Der Normalwert stellt den Inlandspreis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt eines Marktwirtschaftslands dar und ist kein Grund, Australien als Vergleichsland auszuschließen.

(80)

Zweitens verwies CISA auf einen Fall aus der jüngsten Vergangenheit gegen die VR China (hochdauerfester Betonstabstahl (12)), bei dem die Kommission bestimmte Warentypen vom Normalwert im Vergleichsland ausgenommen habe, nachdem interessierte Parteien die sehr hohen Inlandspreise und Produktionskosten hinterfragt hätten.

(81)

Das von CISA angeführte Beispiel ist für diese Untersuchung nicht von Bedeutung. In dem Fall betreffend hochdauerfesten Betonstabstahl ermittelte die Kommission bestimmte Warentypen, die nach den Normen eines Vergleichslands, nicht aber im Wettbewerb mit den aus der VR China ausgeführten Warentypen hergestellt wurden. Diese besonderen Warentypen wurden beim Vergleich des Normalwerts mit dem Preis der Ausfuhren der ausführenden Hersteller aus der VR China nicht berücksichtigt.

(82)

Da von CISA nicht vorgebracht wurde, dass der Hersteller in Australien Warentypen herstelle, die mit den aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen nicht im Wettbewerb stünden, ist das Beispiel nicht von Bedeutung.

(83)

Da zu dem Vergleichsland keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung dargelegte vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, Australien als Vergleichsland heranzuziehen, somit bestätigt.

3.1.3.   Normalwert

(84)

Eurofer nahm zu der in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Methodik der Kommission bezüglich der Warentypen, die nicht von dem Vergleichslandhersteller verkauft werden, Stellung. Die Kommission wurde ersucht, eine Berichtigung aufzunehmen, um die höheren Kosten von Waren, die nicht auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauft werden, zu berücksichtigen.

(85)

Die Kommission weist dieses Ersuchen zurück, da die einzigen Angaben, die zu den Kosten oder Preisen von Grobblechen in Australien vorliegen, die geprüften Daten des Vergleichslandherstellers sind. Wenn der Hersteller einen bestimmten Warentyp, der von einem ausführenden Hersteller aus der VR China ausgeführt wird, nicht herstellt, liegen folglich keine Daten für eine solche Berichtigung vor.

(86)

Da zum Normalwert keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 53 bis 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Ausfuhrpreis

(87)

Da zum Ausfuhrpreis keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 69 und 70 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Vergleich

(88)

Da zum Vergleich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 71 bis 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Dumpingspannen

(89)

Da zu den Dumpingspannen keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Dumpingspannen in Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(90)

Da zu der Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 82 bis 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(91)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 86 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Menge und Marktanteile der Einfuhren

(92)

Da zu der Menge und den Marktanteilen der Einfuhren aus der VR China keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 90 bis 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(93)

Eurofer brachte vor, dass die Kommission darauf achten sollte, die Unterbietungsspanne nicht durch eine unrealistisch hohe Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten zu unterschätzen.

(94)

Indes weist die Kommission darauf hin, dass die Beträge der nach der Einfuhr anfallenden Kosten während der Kontrollbesuche bestätigt wurden und somit nicht als unrealistisch hoch angesehen werden können.

(95)

Eurofer forderte weiterhin, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auch nicht wegen Provisionen verbundener Parteien, die in einem Konzern gezahlt werden, niedriger angesetzt werden sollten.

(96)

Die Kommission stellt fest, dass ein Abzug für Provisionen begründet ist, sofern das in einen Geschäftsvorgang eingreifende Unternehmen die Funktion eines Vertreters ausübt, und zwar unabhängig davon, ob es ein verbundenes Unternehmen ist oder nicht. Darüber hinaus waren weder von Eurofer noch einem einzelnen Unionshersteller Argumente ins Feld geführt worden, dass dies nicht der Fall sei. Die Kommission bleibt daher auf ihrem Standpunkt, dass der Abzug begründet ist.

(97)

Eurofer machte ferner geltend, dass ausführende chinesische Hersteller den normalen Baustählen häufig bestimmte Mengen an Bor oder Chrom zusetzten, um in den Genuss von Steuernachlässen in China zu kommen, den Stahl dann aber als normalen nicht legierten Baustahl auf dem Unionsmarkt verkaufen würden (z. B. die Sorten S235, S275 und S355). Die Kommission solle hier sicherstellen, dass diese Waren in der Unterbietungsanalyse korrekt mit den Verkäufen der Sorten S235, S275 und S355 des Wirtschaftszweigs der Union abgeglichen werden.

(98)

In der Unterbietungsanalyse werden die Einfuhrpreise der VR China auf der Grundlage der Warenkontrollnummer, die allen Teilen der Untersuchung gemein ist, mit den Preisen der Union verglichen. Die Stahlsorte ist Bestandteil der Warenkontrollnummer und wurde im Rahmen der Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus der VR China und der Union geprüft. Somit wurden für die Unterbietungsanalyse die gleichen Stahlsorten miteinander verglichen.

(99)

Da zu dem Preis der Einfuhren aus der VR China und der Preisunterbietung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 95 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(100)

In Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung wies die Kommission darauf hin, dass einer der Unionshersteller der Stichprobe die Herstellung von Grobblechen im Dezember 2015 aussetzte.

(101)

Ein ausführender Hersteller aus der VR China forderte, dass die Kommission diesen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aus der Schadensanalyse ausklammern solle, da sonst die Möglichkeit einer Verzerrung bestehen bliebe, sodass entweder eine überarbeitete Analyse ohne die Informationen der erloschenen Firma durchgeführt oder Daten eines anderen EU-Herstellers gesammelt werden sollten.

(102)

Die Aussetzung der Herstellung hat keinen Einfluss auf die Schadensindikatoren, da sie erst in den letzten Tagen des Untersuchungszeitraums erfolgte; folglich sind beide Datensätze (d. h. die sich auf alle Unionshersteller beziehenden makroökonomischen Daten und die mikroökonomischen Indikatoren zu den Unionsherstellern in der Stichprobe) repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(103)

Da zu den allgemeinen Bemerkungen über die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 100 bis 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(104)

Da zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 105 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(105)

CISA brachte vor, mit der Methodik eines Vergleichs des Verkaufsmengen-Schadensindikators zwischen dem „Anfangspunkt“ (2012) und dem „Endpunkt“ (2015, d. h. dem UZ) und der anschließenden Schlussfolgerung, die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union seien um 7 % gesunken, nicht einverstanden zu sein. Nach Ansicht von CISA seien für die Schadensfeststellung aktuellere Daten sachdienlicher. Auch hätte die Kommission der jüngsten Verkaufsmengenentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union, die in den gesamten letzten drei Jahren, d. h. zwischen 2013 und 2015, keinen Rückgang aufweise, mehr Gewicht zuweisen sollen.

(106)

Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück:

(107)

Erstens verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 3, nach dem die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums betrifft.

(108)

Die Kommission untersuchte sämtliche Schadensindikatoren, indem sie deren Entwicklungen über den gesamten Bezugszeitraum und gegebenenfalls Analysen auf Jahresbasis vorlegte.

(109)

Zweitens heißt es in Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung, dass „nach einer Schrumpfung zwischen 2012 und 2013 um 7 % und einem weiteren Rückgang um 2 Prozentpunkte 2014, […] sich die Verkaufsmenge im Untersuchungszeitraum leicht um 2 Prozentpunkte“ erholt hat. Somit ist offensichtlich, dass die Kommission nicht, wie behauptet, einen einfachen Vergleich zwischen dem „Anfangspunkt“ (2012) und dem „Endpunkt“ (2015, d. h. dem UZ) durchführte, sondern einen umfassenden Vergleich aller Jahre des Bezugszeitraums.

(110)

Drittens ist die gleichbleibende Verkaufsmenge zwischen 2013 und 2015 im Zusammenhang mit einem starken Anstieg des Verbrauchs um 11 Prozentpunkte (siehe Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung) zu sehen. So ist es, wie aus Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung ersichtlich, trotz der gleichbleibenden Verkaufsmenge gleichzeitig zu einem beträchtlichen Marktanteilsverlust von 9,3 Prozentpunkten gekommen. Folglich wird die gleichbleibende Verkaufsmenge zwischen 2013 und 2015 als ein Anzeichen für eine Schädigung betrachtet, denn die Verkaufsmenge muss vor dem Hintergrund eines wachsenden Verbrauchs und eines rückläufigen Marktanteils analysiert werden.

(111)

Da zu der Verkaufsmenge und dem Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 111 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(112)

Da zu Beschäftigung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.4.   Arbeitskosten

(113)

Da zu den Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 118 und 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.5.   Wachstum

(114)

Da zum Wachstum keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 120 und 121 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(115)

Da zu der Höhe der Dumpingspanne und der Erholung von früherem Dumping keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 122 und 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(116)

Da zu den Preisen der Unionshersteller in der Stichprobe und zu den ihre Preise beeinflussenden Faktoren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 125 bis 127 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.2.   Lagerbestände

(117)

Da zu den Lagerbeständen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 128 bis 130 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.3.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(118)

CISA brachte vor, dass die Produktionsstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum stets über ihren Verkaufspreisen lagen, und zwar unabhängig von den Einfuhrmengen aus der VR China.

(119)

In Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung werden die Entwicklungen sowohl der Verkaufsstückpreise als auch der Produktionsstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum aufgezeigt. Wie in Erwägungsgrund 126 der vorläufigen Verordnung angeführt, fielen „die Verkaufspreise […] schneller als die Produktionsstückkosten und waren im Durchschnitt ständig niedriger“.

(120)

CISA führte ferner an, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Unionshersteller in der Stichprobe 2012, als die Produktionsstückkosten über dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis lagen, Gewinne erzielen konnten.

(121)

Tatsächlich liegen die in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung aufgeführten durchschnittlichen Produktionskosten über dem Durchschnittsverkaufspreis für 2012. Dies würde üblicherweise einen Verlust für das betreffende Jahr anzeigen. Allerdings ist der in Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung für das Jahr 2012 ausgewiesene Gewinn auf Einnahmen eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers zurückzuführen, die zwar mit der Herstellung von Grobblechen in Zusammenhang stehen, die aber als solche nicht im Kostenrechnungssystem des Unternehmens ausgewiesen und daher auch nicht in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung enthalten sind.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung hinterfragte CISA, warum die Einnahmen eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers, die mit der Herstellung von Grobblechen in Zusammenhang stehen, nicht im internen Kostenrechnungssystem (Produktkostensystem) des Unternehmens ausgewiesen seien.

(123)

Wie von diesem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller dargelegt und von der Kommission geprüft, liegt dies daran, dass dieser Gewinn ausschließlich auf Anpassungen am Jahresende gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards („IAS“) zurückzuführen ist, die die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen. Daher ist er nicht unter den Kosten der Produktion der Waren im Laufe des Jahres erfasst, sondern in mehreren Posten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (gemäß der Definition in den IAS 1). Würde dieser Gewinn nicht berücksichtigt, hätte der Wirtschaftszweig der Union auch 2012 Verluste (in Höhe von unter 1 %) zu verzeichnen.

(124)

Darüber hinaus beziehen sich die durchschnittlichen Produktionskosten in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung auf die Gesamtproduktionsmenge der Unionshersteller in der Stichprobe, wohingegen der durchschnittliche Verkaufspreis nur für die Verkäufe der Unionshersteller in der Stichprobe an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union steht. Diese beiden Durchschnittswerte sind aus folgenden Gründen nicht unmittelbar vergleichbar:

a)

Erstens übersteigt die Produktionsmenge erheblich die Menge der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union, was vor allem durch Ausfuhren bedingt ist. Außerdem ist hierbei der Eigenverbrauch der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu berücksichtigen; dieser ist jedoch unerheblich, wie in Erwägungsgrund 89 der vorläufigen Verordnung angeführt.

b)

Zweitens umfasst die untersuchte Ware eine Vielzahl an Warentypen, die zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden, und der Warenmix auf dem Unionsmarkt unterscheidet sich vom Warenmix auf Ausfuhrmärkten.

(125)

Nach der endgültigen Unterrichtung fragte CISA nach, ob sich die Verkaufsmenge und der Marktanteil in Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung auf Verkäufe an unabhängige Abnehmer oder an sowohl verbundene als auch unabhängige Abnehmer bezögen. Die Kommission weist auf Erwägungsgrund 102 der vorläufigen Verordnung hin, dem zufolge makroökonomische Indikatoren wie die Produktions- oder die Verkaufsmenge in Bezug auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union beurteilt werden. Die Daten in Tabelle 7 sind daher auf die von Eurofer gemeldeten Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer bezogen. Verkäufe an verbundene Parteien einzubeziehen, brächte die Gefahr von Doppelzählungen mit sich.

(126)

Des Weiteren behauptete CISA in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung, der Unterschied zwischen der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union und der Menge der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union sei auf Verkäufe an verbundene Abnehmer in beträchtlicher Höhe zurückzuführen. Auf dieser Grundlage schlussfolgerte CISA, die Kommission habe keine Angaben zur Menge der Verkäufe an verbundene Abnehmer erhoben und vorgelegt und somit die Lage auf dem Unionsmarkt nur teilweise dargestellt.

(127)

Diese Behauptungen beruhen auf einer falschen Annahme. Die Kommission erinnert daran, dass der Unterschied zwischen der Produktionsmenge und der Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union nicht nur auf die Verkäufe an verbundene Abnehmer zurückzuführen ist, sondern auch auf die Verkäufe an Abnehmer außerhalb der Union. Außerdem kann bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein Unterschied durch die Verkäufe an die ersten unabhängigen Abnehmer entstehen, die wegen der in Erwägungsgrund 125 beschriebenen Berichtsmethode, mit der Doppelzählungen vermieden werden sollen, möglicherweise in den von der Kommission geprüften Meldungen von Eurofer nicht enthalten sind. Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung bezieht sich nur auf die Verkaufsmenge und den Marktanteil auf dem Unionsmarkt.

(128)

Darüber hinaus verwies CISA auf zwei Fälle, in denen die Kommission verbundene und unabhängige Abnehmer separat untersuchte, und zwar die Untersuchung betreffend hochdauerfester Betonstabstahl mit Ursprung in der VR China (13) und die Untersuchung betreffend kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China und Russland (14).

(129)

Die Kommission weist darauf hin, dass in diesen Fällen die Analyse den Eigenverbrauch (bei kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen) bzw. Verkäufe an verbundene Verwender (bei hochdauerfestem Betonstabstahl) betraf und nicht die Verkäufe an die verbundenen Abnehmer wie verbundene Handelsunternehmen. Wie in Erwägungsgrund 89 der vorläufigen Verordnung angeführt, ist der Eigenverbrauch der Unionshersteller unerheblich.

(130)

Zuletzt erinnert die Kommission daran, dass Preise und Rentabilität auf dem Unionsmarkt nur von Belang sind, wenn die Waren zwischen voneinander unabhängigen Parteien verkauft werden.

(131)

Da zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller in der Stichprobe keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 131 bis 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(132)

Da zur Schädigung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die einschlägigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 139 bis 147 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(133)

Eurofer brachte vor, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China für die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum der ausschlaggebende Faktor seien. Die Einfuhrmengen aus der VR China hätten sich zwischen 2013 und 2014 und dann erneut zwischen 2014 und 2015 verdoppelt, und 2015 hätten die Einfuhrmengen aus der VR China die Importmengen aus allen anderen Drittländern zusammengenommen überstiegen.

(134)

Ähnliche Entwicklungen beobachtete Eurofer auch bei den Marktanteilen der gedumpten Einfuhren aus der VR China mit der Feststellung, dass sie von 4,1 % im Jahr 2013 auf 14,4 % im Jahr 2015 gestiegen seien, während gleichzeitig der Marktanteil der Einfuhren aller anderen Drittländer von 13,2 % im Jahr 2013 auf 12,2 % im Jahr 2015 gefallen sei.

(135)

Letztendlich kam Eurofer zu dem Schluss, dass fast der gesamte Marktanteilsgewinn der gedumpten chinesischen Einfuhren auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zustande gekommen sei. Der Preis der gedumpten chinesischen Einfuhren sei im Bezugszeitraum um fast 30 % gefallen und die Einfuhren hätten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nachweislich um durchschnittlich 29 % unterboten.

(136)

Dies bestätigt die Feststellung in Erwägungsgrund 151 der vorläufigen Verordnung, dass sich die quasi kontinuierlich steigenden Einfuhren aus der VR China zu stark unterbietenden Preisen nach 2013 eindeutig negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.

(137)

Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in den Erwägungsgründen 150 bis 157 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Harter Wettbewerb aufgrund von Nachfrageproblemen auf dem Unionsmarkt

(138)

Da zu den Auswirkungen eines durch Nachfrageprobleme auf dem Unionsmarkt ausgelösten harten Wettbewerbs keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 158 bis 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.2.   Niedrige Kapazitätsauslastung bei den Unionsherstellern

(139)

Da zu den Auswirkungen einer niedrigen Kapazitätsauslastung bei den Unionsherstellern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 164 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(140)

CISA brachte vor, dass die Kommission die Einfuhren aus Russland und der Ukraine getrennt analysiert und deswegen keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern den Wirtschaftszweig der Union schädigten.

(141)

Die Kommission hätte eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus der Ukraine und Russland vornehmen sollen und sogar eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus allen drei Ländern (China, Russland und der Ukraine), da verglichen mit dem Unionsmarkt im UZ die Einfuhrmenge aus der Ukraine oder Russland nicht zu vernachlässigen sei und die Durchschnittspreise der Einfuhren aus beiden Ländern sogar noch unter denen von China gelegen hätten.

(142)

Aufgrund des Vorstehenden könne daher geschlussfolgert werden, dass wenn die Preise des Wirtschaftszweigs der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge durch die Einfuhren aus China unterboten werden, sie durch die Einfuhren aus der Ukraine und Russland sogar in einem noch stärkeren Maße unterboten werden. Würde die Kommission nach der gleichen Methodik vorgehen, die sie auf China angewandt habe, d. h. bei der Anwendung eines „Anfangspunkt-Endpunkt-Vergleichs“, wäre die Kommission zu der Erkenntnis gelangt, dass die Verkaufsmengen und der Marktanteil der Einfuhren aus diesen beiden Ländern um 41 % bzw. 2,2 Prozentpunkte gestiegen seien.

(143)

Die Kommission verweist auf Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, nach dem nur Einfuhren, die Antidumpinguntersuchungen unterliegen, kumulativ beurteilt werden können. Einfuhren aus der Ukraine und Russland unterliegen keinen Antidumpinguntersuchungen und können daher nicht mit Einfuhren aus der VR China kumuliert werden.

(144)

Überdies sind die Durchschnittspreise aus der Ukraine, Russland und der VR China nicht unbedingt direkt vergleichbar, da der Durchschnittspreis vom Produktmix beeinflusst wird. Sachdienlicher sind die Preisentwicklungen über den Bezugszeitraum. Aus Tabelle 13 der vorläufigen Verordnung ist klar ersichtlich, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der Ukraine und Russland im Bezugszeitraum wesentlich langsamer zurückgingen als die Preise der Einfuhren aus der VR China.

(145)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern blieb im Bezugszeitraum relativ stabil, während sich die Einfuhren aus der VR China mehr als verdreifachten. Angesichts eines um 5 % gewachsenen Unionsverbrauchs und eines um 10 Prozentpunkte geschrumpften Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bedeutet dies, dass die Einfuhren aus der VR China nur zulasten des Wirtschaftszweigs der Union Marktanteile gewannen.

(146)

Während schließlich die Einfuhren aus der VR China um fast 1 Mio. t im Bezugszeitraum zunahmen, erhöhten sich die Einfuhren aus der Ukraine um etwa 160 000 t und die aus Russland um etwa 75 000 t.

(147)

Aufgrund dieser Sachlage und da die Einfuhrmengen aus der Ukraine und Russland viel geringer waren als die aus der VR China, deutet nichts darauf hin, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infrage stellen könnten.

(148)

Da zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 167 bis 178 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(149)

Da zu den Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.5.   Wettbewerb zwischen vertikal integrierten Unionsherstellern und Rerollern in der Union

(150)

Da zu den Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen vertikal integrierten Unionsherstellern und Rerollern in der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 184 bis 189 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.6.   Fehlende Gewinne der Unionshersteller unabhängig von der Menge gedumpter Einfuhren aus der VR China

(151)

Weiterhin brachte CISA vor, dass die Unionshersteller in der Stichprobe zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum weitgehend unrentabel geblieben seien und 2013, also genau in dem Jahr, als die Einfuhren von Grobblechen aus der VR China ihren tiefsten Stand erreichten, den höchsten Verlust erlitten hätten.

(152)

Diesem Argument wird in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung durch folgende Erläuterung begegnet: „Zwar wurden die schweren Verluste von 12,2 % im Jahr 2013 durch die extrem niedrige Nachfrage in diesem Jahr begünstigt, doch haben der 2014 und im Untersuchungszeitraum von Preis und Menge der steigenden Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübte beträchtliche Druck diesen daran gehindert vom dynamischen Wachstum des Unionsverbrauchs (um 11 Prozentpunkte) zu profitieren“. Wie in Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde dieses Wachstum fast vollständig durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China absorbiert.

(153)

Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die hohen Verluste des Jahres 2013 nicht auf die geringe Menge von Einfuhren aus der VR China, sondern auf die besonders geringe Nachfrage auf dem Unionsmarkt zurückzuführen sind. Die vom Wirtschaftszweig der Union in den Jahren 2014 und 2015 erlittenen Verluste sind jedoch eine Folge der stetig wachsenden Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China.

(154)

Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren 2011 und 2012 eine positive Rentabilität verzeichnete. Wie in Erwägungsgrund 221 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hat der Wirtschaftszweig der Union 2011, also in einer Zeit, in der noch keine bedeutsamen Mengen aus der VR China eingeführt wurden, eine Gewinnspanne von 7,9 % erwirtschaftet. 2012 war die Gewinnspanne mit nur 1,6 % bereits deutlich niedriger, was auf die erhebliche Menge gedumpter Einfuhren aus der VR China zurückzuführen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass keine der interessierten Parteien eine Stellungnahme zu der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2011 und 2012 abgegeben hat.

5.2.7.   Auswirkungen „anderer wichtiger Faktoren“

(155)

CISA brachte vor, dass andere wichtige Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China für die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich seien und dies den ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung in Frage stellen könne. Die Kommission wurde von CISA ersucht, ihre Analyse der Schadensursache zu überarbeiten und alle anderen Faktoren zu berücksichtigen.

(156)

In dieser Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass die sechs oben aufgeführten anderen Faktoren in der vorläufigen Verordnung bzw. in der vorliegenden Verordnung untersucht wurden. Dies zeigt eindeutig, dass die Kommission alle von den interessierten Parteien angeführten Faktoren eingehend geprüft hat. Darüber hinaus hat CISA nicht einmal dargelegt, welche anderen wichtigen Faktoren neben den bereits in allen Einzelheiten geprüften sechs Faktoren untersucht werden sollten. CISA hat lediglich erwähnt, dass diese auf der Hand lägen, ohne jedoch weitere Informationen zu übermitteln. Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(157)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine anderen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 190 bis 194 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

(158)

CISA brachte vor, dass die Unionshersteller im Bezugszeitraum über 70 % des Unionsmarkts besetzt hätten. Hier liege eine Dominanz des Unionsmarkts vor, wobei die einzigen ernstzunehmenden Wettbewerbsquellen die Einfuhren aus der VR China seien.

(159)

Die Kommission verweist darauf, dass CISA die Tatsache verkennt, dass die Unionshersteller untereinander und mit Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern in Wettbewerb stehen, die — wie aus Tabelle 13 der vorläufigen Verordnung ersichtlich — einen Marktanteil von 12,2 % halten. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass zu wenig Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern besteht.

(160)

Nach den vorläufigen Maßnahmen wandte auch ein Einführer ein, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen schränke den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt künstlich ein und führe zu einem Oligopol im Marktsegment der „Sondergrobbleche“, da dieses Segment bereits von einem einzigen Akteur beherrscht werde.

(161)

Die Kommission merkt jedoch an, dass diese Partei diese Behauptung in keiner Weise belegen konnte. Im Gegenteil zählt Eurofer in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung zahlreiche Unionshersteller auf, die verschiedene Typen von „Sondergrobblechen“ anbieten.

(162)

Die Kommission erkennt an, dass die Einführung von Zöllen möglicherweise die Anzahl der Wettbewerber in bestimmten Segmenten der „Sondergrobbleche“ auf dem Unionsmarkt einschränkt. In einer Antidumpinguntersuchung werden jedoch nicht Produktmärkte und geografische Märkte definiert und nicht die Marktmacht und ihre wahrscheinliche Entwicklung beurteilt. Deshalb konnten und mussten in dieser Untersuchung keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob die Gefahr besteht, dass im Sinne des Wettbewerbsrechts eine beherrschende Stellung auf einem dieser Märkte geschaffen oder verstärkt wird.

(163)

Die Kommission muss bei ihrer Analyse des Unionsinteresses andere Politikbereiche der Union berücksichtigen, z. B. die Wettbewerbspolitik. Diese Erwägungen erfordern jedoch nur dann weitere Untersuchungen, wenn konkrete Beweise für eine beherrschende Stellung und einen möglichen Missbrauch dieser Stellung vorliegen. Dieses Kriterium wurde durch die Vorbringen der interessierten Parteien jedoch nicht erfüllt.

(164)

In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass die Antidumpingzölle eingeführt werden, um die Folgen schädigenden Dumpings zu beseitigen, das für alle Grobblechsegmente festgestellt wurde; eine marktbeherrschende Stellung bedeutet nicht, dass Missbrauch vorliegt. Sollten interessierte Parteien in Zukunft ein Verhalten beobachten, das einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen könnte, können sie bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde ihr Beschwerderecht wahrnehmen.

(165)

Nach den vorläufigen Maßnahmen brachte ein Einführer vor, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfe nicht zu Preissteigerungen auf dem Unionsmarkt führen.

(166)

Die Kommission weist darauf hin, dass Antidumpingmaßnahmen die handelsverzerrenden Auswirkungen schädigenden Dumpings beseitigen sollen. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Preise hängen von der Preisgestaltung verschiedener Marktakteure ab und sind daher unmöglich vorherzusehen. Zu Preissteigerungen kann es kommen, wenn die Kräfte des Marktes meinen, dass auf einem unverzerrten Markt die Preise so hoch sein sollten.

(167)

Weiterhin brachte CISA vor, dass die Unionsverwender wettbewerbsfähige und zuverlässige Bezugsquellen benötigten und die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen wahrscheinlich zu einem erheblichen Verlust und/oder einer Verlagerung von Arbeitsplätzen aus der Europäischen Union in andere Länder führen würde.

(168)

Im Untersuchungszeitraum gab es jedoch 30 Hersteller in der Union und Einfuhren aus einer Reihe von Ländern, darunter Russland und die Ukraine, die eine kontinuierliche Versorgung der Verwender in der Union mit Grobblechen sicherstellten. Auch hat kein Verwender in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen nachgewiesen, dass er aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht in der Lage wäre, Grobbleche zu beschaffen. Was die Gefahr eines erheblichen Verlusts und/oder einer Verlagerung von Arbeitsplätzen aus der Europäischen Union in andere Länder betrifft, so hat nur ein nachgelagerter Wirtschaftszweig etwas in diese Richtung Gehendes vorgebracht, und zwar der Hersteller von Windkraftanlagentürmen. Dieses Vorbringen wird im Folgenden behandelt.

(169)

Der Ad-hoc-Zusammenschluss von Verwendern in einem nachgelagerten Wirtschaftszweig (Windkraftanlagentürme) brachte vor, dass bei einer Einführung von Maßnahmen gegenüber Grobblechen die Gefahr bestehe, dass die Herstellung von Windkraftanlagentürmen in die VR China verlegt werde und es bei fertig oder halbfertig hergestellten Windkraftanlagentürmen künftig zu Problemen mit der Versorgungssicherheit kommen könne. Dieses Argument wurde auch von einem Einführer in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung im Hinblick auf Windkraftanlagentürme sowie auf Windenergiesysteme vorgebracht.

(170)

Die Kommission weist diese Vorbringen zurück, da diese interessierten Parteien ihre Behauptung nicht durch entsprechende Nachweise oder Analysen untermauert haben; so hätten sich die betreffenden Hersteller von Windkraftanlagentürmen beispielsweise innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst melden und einen Fragebogen beantworten können sowie die Typen der von diesem Industriezweig für den Bau von Windkraftanlagentürmen verwendeten Grobbleche spezifizieren und eine Analyse anstellen können, ob diese Grobblechtypen mit den in anderen Industriezweigen verwendeten Grobblechtypen austauschbar sind.

(171)

Die Kommission weist darauf hin, dass die im Dossier vorliegenden Informationen zeigen, dass die Hersteller von Windkraftanlagentürmen — wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt — keinen Nutzen von einer Ausklammerung von „Sondergrobblechen“ aus der Warendefinition hätten. Folglich könnte ihrem Anliegen nur durch eine aus Gründen des Unionsinteresses erfolgende Ausklammerung von Grobblechen für Windkraftanlagentürme Rechnung getragen werden. Allerdings haben die Hersteller von Windkraftanlagentürmen bislang keine konkrete und detaillierte Analyse (einschließlich einer Darlegung der Auswirkungen einer Einführung von Zöllen auf ihre Produktionskosten und ihrer Möglichkeiten, diese Kosten an ihre Abnehmer weiterzugeben) vorgelegt, die eine solche Ausklammerung rechtfertigen könnte.

(172)

Zudem weist die Kommission darauf hin, dass Hersteller von Windkraftanlagentürmen eine Interimsüberprüfung des Unionsinteresses der Maßnahmen gegenüber Grobblechen beantragen können, sofern dies gebührend begründet ist. Ferner ergab die Untersuchung keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union die Tätigkeit der Verwender gefährden würde. Ein solches Verhalten ist bei normalem Wirken der Marktkräfte nicht zu erwarten.

(173)

Ein Einführer brachte vor, dass die Ausklammerung von „Sondergrobblechen“ aus der Warendefinition im Interesse der Union sei, da verschiedene wichtige Wirtschaftszweige wie der Maschinenbau und der Energiesektor in der Union von der Einfuhr von „Sondergrobblechen“ aus der VR China abhängig seien. Allerdings hat sich keiner der Verwender in diesen Wirtschaftszweigen gemeldet und dieses Vorbringen bestätigt.

(174)

Dieser Einführer behauptete ferner, dass „Sondergrobbleche“ mit einer Dicke von über 150 mm nur von drei Unionsherstellern hergestellt würden. Bei hochfesten Blechen, vergüteten Blechen und verschleißfesten Grobblechen werde die Produktion angeblich von nur vier Unionsherstellern kontrolliert. Angesichts dessen leide der nachgelagerte Wirtschaftszweig in der Union bereits heute unter Versorgungsengpässen und dramatisch gestiegenen Verkaufspreisen, was nur durch Einfuhren von „Sondergrobblechen“ aus der VR China ausgeglichen werden könne.

(175)

CISA brachte darüber hinaus vor, dass auch die Verwender von „Sondergrobblechen“ in der Metallumformungsindustrie — aufgrund der sehr begrenzten Zahl europäischer Hersteller von „Sondergrobblechen“ — unter Versorgungsengpässen leiden könnten. Es hat jedoch kein Verwender dieser nachgelagerten Industrie das Thema Versorgungsengpässe angesprochen.

(176)

Die Kommission weist die in den Erwägungsgründen 173 bis 175 genannten Einwände zurück, da die interessierten Parteien ihre Behauptungen nicht mit Beweisen oder einer Analyse untermauert haben. Im Rahmen der Untersuchung ist im Gegenteil ein deutlicher Rückgang der Preise für Grobbleche in der Union im Bezugszeitraum festgestellt worden. Auch hat die Untersuchung gezeigt, dass im Wirtschaftszweig der Union aufgrund einer kontinuierlich rückläufigen Kapazitätsauslastung erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden sind. Außerdem ist CISA zufolge die Menge von „Sondergrobblechen“, die von der VR China ausgeführt wird, gering.

(177)

Nach der endgültigen Unterrichtung kam ein Einführer in seiner Stellungnahme hierauf zurück. Allerdings wurden keine wesentlichen neuen Argumente vorgelegt.

(178)

Da kein faktischer Beweis für einen angeblichen Versorgungsengpass infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen vorgelegt wurde, kann die Kommission den Schluss, dass die Einführung solcher Maßnahmen einen Versorgungsengpass bei „Sondergrobblechen“ zur Folge hätte, nicht nachvollziehen.

6.1.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(179)

Zusammenfassend zeigt keines der von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumente das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf.

(180)

Etwaige negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender werden durch das Vorhandensein alternativer Bezugsquellen abgemildert. Die positiven Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, wiegen die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessensgruppen auf.

(181)

Da zum Unionsinteresse keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 195 bis 215 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   RÜCKWIRKENDE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN

(182)

Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, veranlasste die Kommission im Anschluss an einen von Eurofer eingereichten Antrag die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China. Die zwischen dem 11. August 2016 und der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (7. Oktober 2016) erfolgten Einfuhren wurden zollamtlich erfasst.

(183)

Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung können Zölle rückwirkend erhoben werden, wenn „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird“.

7.1.   Stellungnahmen zu der möglichen rückwirkenden Einführung von Antidumpingzöllen

(184)

CISA brachte vor, dass sich etwaige rückwirkende Maßnahmen negativ auf die Einführer auswirken würden, da diese durch die Zahlung von Antidumpingzöllen unnötigerweise zusätzliche Kosten zu tragen hätten. Die Einführer beabsichtigten keine Vorratshaltung der betroffenen Ware aus der VR China und die zollamtlich erfassten Einfuhren stellten den Restteil aus vor der Einleitung des Verfahrens abgeschlossenen Altverträgen dar. Außerdem führe ein unerwarteter Zoll zu Verlusten, und zwar aufseiten der Einführer und der Verwender in der Union.

(185)

Abschließend führte CISA an, eine zollamtliche Erfassung von Einfuhren und die Androhung, rückwirkende Maßnahmen einzuführen, seien nichts anderes als die Schaffung einer weiteren handelspolitischen Schutzhürde, damit die Einführer aus der EU ihre Einfuhren aus China stoppten, bevor überhaupt bewiesen sei, dass solche Einfuhren den Wirtschaftszweig der EU schädigten.

7.2.   Einfuhrstatistiken

(186)

Laut den in der nachstehenden Tabelle 1 dargestellten Einfuhrstatistiken von Eurostat gingen die Einfuhren von Grobblechen aus der VR China nach dem Untersuchungszeitrum deutlich zurück.

Tabelle 1

Entwicklung der durchschnittlichen Einfuhrmengen pro Monat

 

Monatsdurchschnitt im UZ

Monatsdurchschnitt März-September 2016

Monatsdurchschnitt März-Oktober 2016

Einfuhrmengen aus der VR China (in Tonnen)

113 262

84 669

76 562

Entwicklung gegenüber ZU (in %)

nicht zutreffend

– 25,2

– 32,4

Quelle: Eurostat.

7.3.   Schlussfolgerung zur rückwirkenden Anwendung

(187)

Da kein weiterer deutlicher Anstieg bei den Einfuhren zu verzeichnen war, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rechtliche Voraussetzung für eine rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt ist. Aus diesem Grund sollten auf die zollamtlich erfassten Einfuhren nachträglich keine Zölle erhoben werden.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(188)

Wie in Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des für den Untersuchungszeitraum festgestellten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, gebührend berichtigt um nach der Einfuhr anfallende Kosten und Zölle, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft wurde.

(189)

CISA nahm mehrfach Stellung zu der im vorliegenden Fall angewandten Methodik der Berechnung des nicht schädigenden Preises der gleichartigen Ware, die im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft wurde.

(190)

Zunächst bat CISA um eine Erklärung, warum die Kommission sich der Methodik bediente, zu den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union den im Untersuchungszeitraum erlittenen Verlust hinzuzurechnen und dann die Zielgewinnspanne von 7,9 % zu addieren, anstatt den Zielgewinn zu den Produktionskosten hinzuzurechnen.

(191)

Die Wahl zwischen den beiden von der Kommission für die Feststellung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendeten Methoden wird auf Einzelfallbasis getroffen. In Ermangelung vergleichbarer Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union wird der nicht schädigende Preis oftmals durch Addieren der Zielgewinnspanne zu den Gesamtkosten ermittelt. Im vorliegenden Fall konnte allerdings auf die vergleichbaren Verkäufe zurückgegriffen werden.

(192)

Der Grund für diese Vorgehensweise ist, dass die gleichartige Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wird, aus Hunderten von Warentypen besteht und die Unionshersteller in der Stichprobe über ein ausgedehntes Netz verbundener Unternehmen, darunter Stahl-Service-Center, verfügen, bei denen Kosten entstehen, die in den Büchern der Unionshersteller in der Stichprobe nicht in einer Weise ausgewiesen sind, dass sie den verschiedenen Warenkontrollnummern leicht zugeordnet werden können. Aus diesen Gründen war es nicht möglich, für jede Warenkontrollnummer Informationen über die Kosten nicht nur von den Herstellungsunternehmen zu ermitteln, sondern auch von allen verbundenen Verkaufsgesellschaften (insbesondere den Stahl-Service-Centern) in der Union, um die Gesamtkosten je Warenkontrollnummer zu erhalten.

(193)

Daher ermittelte die Kommission stattdessen die Gesamtkosten für jede Warenkontrollnummer durch die Addition des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erlittenen gewogenen durchschnittlichen Verlustes zu dem gewogenen Durchschnittsverkaufspreis. Anschließend wurde die Zielgewinnspanne von 7,9 %, zu der nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahme einging, zu den so ermittelten Gesamtkosten addiert.

(194)

Schließlich brachte CISA vor, dass die verwendete Methodik falsch sei und die beiden Methoden zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führten. CISA legte ein Beispiel vor, in dem hypothetische Produktionskosten und hypothetische Verkaufspreise verwendet wurden und das angeblich zeige, dass die Berechnung des Zielpreises auf der Grundlage des Verkaufspreises falsch sei.

(195)

Die Kommission stellt fest, dass da die meisten der in dem Beispiel verwendeten Angaben hypothetisch sind und sich nicht auf tatsächliche Daten beziehen, das Ergebnis eines solchen Beispiels nicht als Nachweis dafür dienen kann, dass die in diesem besonderen Fall verwendete Methodik falsch ist. Daher kann die Kommission dieses Argument nicht als Beweis gelten lassen. Lägen gleichermaßen detaillierte Informationen vor, würden beide Methoden zu ähnlichen Ergebnissen führen.

(196)

Abschließend brachte CISA vor, dass wenn die Mehrzahl der von den ausführenden chinesischen Herstellern ausgeführten Warenkontrollnummern von weniger als drei der Unionshersteller in der Stichprobe verkauft würde, infrage gestellt werden sollte, inwieweit die Verkaufsdaten von den Unionsherstellern in der Stichprobe repräsentativ seien, und dass aufgrund dessen der Schluss gezogen werden sollte, dass die Berechnung einer Preisunterbietungsspanne auf dieser Grundlage durchaus fraglich sei. Ganz abgesehen davon könne eine Schädigung kaum nachgewiesen werden, wenn der Wirtschaftszweig der Union die von den ausführenden chinesischen Herstellern ausgeführten Typen nicht einmal herstelle/verkaufe.

(197)

Die Kommission stellt fest, dass trotz der Einbeziehung von drei Unionsherstellern in die Stichprobe die Tatsache, dass die Mehrzahl der von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warenkontrollnummern von weniger als drei Unionsherstellern in der Stichprobe verkauft wird, nicht bedeutet, dass sie vom Wirtschaftszweig der Union oder sogar den Unionsherstellern in der Stichprobe überhaupt nicht verkauft werden. Es bedeutet lediglich, dass nicht alle drei Unionshersteller in der Stichprobe alle von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus der VR China ausgeführten Warenkontrollnummern verkaufen.

(198)

Die Kommission weist ferner darauf hin, dass nicht alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China dieselben Warenkontrollnummern in die Union ausführen. Tatsächlich wird die große Mehrheit der Warenkontrollnummern, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt werden (bezogen auf die Menge über 90 %), von einem oder mehr Unionsherstellern hergestellt.

(199)

Nach der endgültigen Unterrichtung kam CISA in seiner Stellungnahme und bei der Anhörung hierauf zurück.

(200)

CISA folgerte, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise keine korrekten Zahlen gemeldet habe und unter Verstoß gegen die Rechte anderer Parteien auf eine objektive, unparteiische und nicht diskriminierende Untersuchung bevorzugt behandelt worden sei. Diese Vorzugsbehandlung des Wirtschaftszweigs der Union werde auch durch die Nachsichtigkeit der Kommission gegenüber dem Wirtschaftszweig der Union veranschaulicht, als dieser bestimmte wichtige Informationen nicht vorgelegt habe (CISA bezog sich hier auf den Umfang der Angaben zu den Produktionskosten).

(201)

Das Vorbringen bezüglich des Vorwurfs einer Vorzugsbehandlung wird zurückgewiesen. Der strittige Punkt betrifft die Erwägungsgründe 191 bis 193. In diesen Erwägungsgründen gab die Kommission die Gründe für die Entscheidung zwischen den beiden von ihr für die Feststellung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendeten Methoden an.

(202)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 217 bis 223 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Verpflichtungsangebot

(203)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte ein ausführender Hersteller aus der VR China der Kommission ein Preisverpflichtungsangebot vor. Dieses Angebot enthielt Mindesteinfuhrpreise (im Folgenden „MEP“) für die Grobblechtypen, die der ausführende Hersteller aus der VR China in die Union verkauft, und außerdem eine Indexierungsmethode für diese MEP auf der Grundlage der Preise der wichtigsten Rohstoffe.

(204)

Die Kommission lehnte das Verpflichtungsangebot wegen der hohen Gefahr von Ausgleichsgeschäften ab; der Unterschied zwischen den MEP verschiedener, nicht einfach zu unterscheidender Typen war zu groß und die Indexierungsmethode zu komplex. Außerdem ist eine echte Überwachung wegen der Ausfuhr-Vertriebsstruktur des ausführenden Herstellers und der parallelen Ausfuhrverkäufe anderer Waren nicht möglich; somit kann es allzu leicht zu Ausgleichgeschäften über andere Waren kommen, die von mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen verkauft werden.

(205)

Dem ausführenden Hersteller wurden die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots mitgeteilt, und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

8.3.   Endgültige Maßnahmen

(206)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls.

(207)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden endgültigen Antidumpingzollsätze wie in der nachstehenden Tabelle 2 aufgeführt festgesetzt:

Tabelle 2

Dumpingspanne, Schadensbeseitigungsschwelle und Zollsatz

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensbeseitigungsschwelle (in %)

Zoll (in %)

Nanjing Iron and Steel Co., Ltd.

120,1

73,1

73,1

Minmetals Yingkou Medium Plate Co., Ltd

126,0

65,1

65,1

Wuyang Iron and Steel Co., Ltd und Wuyang New Heavy & Wide Steel Plate Co., Ltd

127,6

73,7

73,7

Andere mitarbeitende Unternehmen

125,5

70,6

70,6

Alle übrigen Unternehmen

127,6

73,7

73,7

Quelle: Untersuchung

(208)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in der VR China hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(209)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (15) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(210)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(211)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(212)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208512010, 7208519110, 7208519810, 7208529110, 7208902010, 7208908020, 7225406010, 7225990035, 7225990040) eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Nanjing Iron and Steel Co., Ltd.

73,1

C143

Minmetals Yingkou Medium Plate Co., Ltd

65,1

C144

Wuyang Iron and Steel Co., Ltd und Wuyang New Heavy & Wide Steel Plate Co., Ltd

73,7

C145

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

70,6

 

Alle übrigen Unternehmen

73,7

C999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015) nicht in die Union ausgeführt hat,

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

wird, nachdem allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, Artikel 1 Absatz 2 geändert und der neue ausführende Hersteller als mitarbeitendes Unternehmen aufgenommen, das nicht in die Stichprobe einbezogen ist und somit dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz unterliegt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission vom 9. August 2016 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23).

(4)  Stahlsorten außer Bau-, Schiffbau-, Druckbehälterstahl, Einsatz- und Vergütungsstähle, Stahl für Fernleitungen und verschleißfester Stahl,

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1).

(7)  Einleitungsbekanntmachung (2016/C 459/11) (ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 17).

(8)  Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission vom 4. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15), Erwägungsgründe 9 bis 12.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1), Erwägungsgrund 16.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 109).

(11)  Rechtssache T-2/95, Industrie des Poudres Sphériques.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1246 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).

(15)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China:

Name

Stadt

TARIC-Zusatzcode

Angang Steel Company Limited

Anshan, Liaoning

C150

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

Baotou, Innere Mongolei

C151

Zhangjiagang Shajing Heavy Plate Co., Ltd.

Zhangjiagang, Jiangsu

C146

Jiangsu Tiangong Tools Company Limited

Danyang, Jiangsu

C155

Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd.

Jiangyin, Jiangsu

C147

Laiwu Steel Yinshan Section Co., Ltd.

Laiwu, Shandong

C154

Nanyang Hanye Special Steel Co., Ltd.

Xixia, Henan

C152

Qinhuangdao Shouqin Metal Materials Co., Ltd.

Qinhuangdao, Hebei

C153

Shandong Iron & Steel Co., Ltd., Jinan Company

Jinan, Shandong

C149

Wuhan Iron and Steel Co., Ltd.

Wuhan, Hubei

C156

Xinyu Iron & Steel Co., Ltd.

Xinyu, Jiangxi

C148