15.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 248/2011 DES RATES

vom 9. März 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde aufgrund eines am 3. November 2009 gestellten Antrags („Antrag“) eingeleitet, der von der Association des Producteurs de Fibre de Verre Européens (APFE, inzwischen umbenannt in „GlassFibreEurope“) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen wurde („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Neben den unter Randnummer 11 der vorläufigen Verordnung erwähnten Kontrollbesuchen wurde ein weiterer Kontrollbesuch im Betrieb von Saertex in Saerbeck, Deutschland, durchgeführt, einem der Verwender von Glasfasern, der den Verwenderfragebogen zurücksandte.

(6)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll entsprechend der Änderung nach dieser Verordnung empfohlen werden sollten („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(7)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.   Gegenstand der Untersuchung: Einfuhren mit Ursprung in Malaysia, Taiwan und der Türkei

(8)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Malaysia, Taiwan und der Türkei hätten ebenfalls Gegenstand dieser Untersuchung sein sollen. Er führte an, aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Länder komme es zu einer Diskriminierung, denn nach den vorläufigen Feststellungen sei das Volumen der Einfuhren aus diesen drei Ländern nicht unerheblich und es lägen Anscheinsbeweise für eine Preisunterbietung vor.

(9)

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens keine Anscheinsbeweise für Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorlagen — wie nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung erforderlich —, die die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren aus diesen Ländern gerechtfertigt hätten. Vielmehr legten die Antragsteller in Bezug auf die Einfuhrmengen Informationen vor, nach denen die Einfuhren aus anderen Ländern sowie die entsprechenden Marktanteile seit 2004 rückläufig waren.

(10)

Was Malaysia, Taiwan und die Türkei betrifft, so bestätigte die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung durchgeführte Analyse, dass sowohl die Einfuhren aus Taiwan als auch diejenigen aus der Türkei im Bezugszeitraum zurückgingen (von 2,0 % auf 1,5 % beziehungsweise von 2,9 % auf 2,5 %), während die Einfuhren aus Malaysia leicht anstiegen (von 1,0 % auf 1,7 %). Diese Einfuhrmengen liegen zwar über den Mengen, die nach der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung vorgesehenen Geringfügigkeitsschwelle für die Einbeziehung dieser Länder in die Untersuchung erforderlich sind, doch waren andere Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere wurden keine Informationen vorgelegt, die darauf hindeuten würden, dass die Einfuhren aus diesen Ländern gedumpt waren. Die Forderung nach einer Einbeziehung Malaysias, Taiwans und der Türkei wird daher zurückgewiesen.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(11)

Es sei daran erinnert, dass es sich — wie unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt — bei der betroffenen Ware, wie sie in der Einleitungsbekanntmachung beschrieben wurde, um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings, Vorgarne und Garne aus Glasfaserfilamenten sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — handelt, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, 7019 12 00, 7019 19 10 und ex 7019 31 00 eingereiht werden („betroffene Ware“).

(12)

Wie unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde ferner beschlossen, Garne vorläufig als Teil der betroffenen Ware anzusehen, jedoch vorbehaltlich der weiteren Sachaufklärung im endgültigen Stadium der Untersuchung.

1.1.   Garne

(13)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Maßnahmen wurde der Frage weiter nachgegangen, ob Garne, wie gefordert, ausgeschlossen werden sollten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen in einer Vielzahl von Stellungnahmen der Ausschluss von Garnen gefordert worden war (siehe Randnummern 18 und 19 der vorläufigen Verordnung). Darüber hinaus gingen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zahlreiche zusätzliche und ausführlichere Informationen von interessierten Parteien ein. All diese Stellungnahmen wurden, wie nachstehend erläutert, eingehend geprüft.

(14)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, Garne sollten von den anderen drei unter Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung erwähnten Warengrundtypen unterschieden werden, denn i) Garne hätten andere materielle und chemische Eigenschaften, ii) das Herstellungsverfahren für Garne unterscheide sich von dem der drei anderen Warengrundtypen und iii) Garne würden für andere Zwecke verwendet.

(15)

Was die Argumente unter i) und ii) anbelangt, so wurden Nachweise übermittelt, die auf charakteristische Merkmale von Rovings, Stapelfasern und Matten einerseits und von Garnen andererseits hinwiesen. Genauer gesagt werden Matten und Stapelfasern den Informationen zufolge typischerweise aus Rovings und nicht aus Garnen hergestellt. Nach der endgültigen Unterrichtung bestritt der Wirtschaftszweig der Union diese Unterscheidung und führte an, dass manche Spezialstapelfasern sehr wohl aus Garn hergestellt würden. Die Tatsache, dass es einige Spezialstapelfasern gibt, die aus Garn hergestellt werden, bedeutet jedoch nicht, dass Garne als Teil der Definition der betroffenen Ware angesehen werden sollten (siehe auch Randnummer 20).

(16)

Was das erste Vorbringen bezüglich der Unterschiede bei den grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften angeht, so wurde von einer interessierten Partei eine Studie eines führenden Forschungsinstituts vorgelegt. In dieser Studie wurden unter anderem die materiellen und chemischen Eigenschaften von Rovings und Garnen miteinander verglichen. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden zu den Ergebnissen dieses Vergleichs einige Vorbehalte geltend gemacht, die wiederum bestimmte Garnverwender zu wichtigen Stellungnahmen veranlassten. Aus diesen Informationen kann geschlossen werden, dass ein wesentlicher chemischer Bestandteil von Rovings, Matten und Stapelfasern „Silan“ ist, ein chemischer Haftvermittler, der die Haftung am Harz der Matrix verbessert. Bei der Herstellung von Garnen wird dieser chemische Hilfsstoff normalerweise nicht verwendet, sondern meist — als Gleit- und Schutzmittel — ein chemischer Hilfsstoff auf Stärke-Öl-Basis („Schlichte“); durch diesen kann das Garn den Beanspruchungen beim Hochgeschwindigkeitsweben standhalten. Im Gegensatz zu den Rovings, bei denen der Haftvermittler die Harzanhaftung verbessert, wirkt die „Schlichte“ der Harzanhaftung entgegen. In Bezug auf die grundlegenden chemischen Eigenschaften wurde ferner festgestellt, dass der für Garne verwendete Glasrohstoff eine gleichförmigere Zusammensetzung aufweist und uniformer ist als der Rohstoff für die anderen Warentypen.

(17)

Was die materiellen Eigenschaften betrifft, so haben Garne offensichtlich nicht dieselben grundlegenden Eigenschaften wie die anderen Warentypen. Erstens bestehen Garne im Allgemeinen anerkanntermaßen aus einem feineren Material mit einem viel geringeren Faserdurchmesser und einer viel geringeren linearen Dichte als Rovings. Zweitens handelt es sich bei Garn um den einzigen gedrehten Warentyp (wobei es auch ungedrehtes Garn (Zero-Twist-Garn) gibt).

(18)

In Bezug auf das zweite Vorbringen hinsichtlich der Unterschiede im Herstellungsverfahren sind sich zwar alle Parteien einig, dass die vier Warengrundtypen aus einer Quarzsand, Soda, Kalkstein, Kaolin und Dolomit enthaltenden Glasschmelze hergestellt werden, die durch eine perforierte hitzebeständige Platin-Rhodium-Spinndüse extrahiert wird, aber das Verfahren zur Herstellung von Garnen weist gegenüber dem für die anderen untersuchten Waren doch einige wichtige Unterschiede auf. So ist bei der Herstellung von Garnen eine größere Genauigkeit sowie eine gleichförmige Temperatur und Energiezufuhr erforderlich, wobei strengere Kontrollparameter angewendet werden müssen (Durchsatz der Spinndüsen usw.). Da die Löcher der Spinndüsen kleiner sind, ist der Produktionsausstoß im Vergleich zu den anderen Waren erheblich niedriger. Daher werden die Schmelzöfen normalerweise entweder zur Herstellung von Garnen oder zur Herstellung von Rovings verwendet — aus wirtschaftlichen Gründen verfahren die Glasfaserhersteller nämlich so, dass derselbe Schmelzofen nicht abwechselnd bei der Herstellung dieser beiden Waren eingesetzt wird. Ein weiterer Unterschied im Herstellungsverfahren besteht darin, dass Garne im Anschluss an das Düsenziehverfahren noch verdreht werden.

(19)

Hinsichtlich des Arguments unter iii) in Bezug auf die Unterschiede bei den Anwendungen wurde festgestellt, dass die im Vergleich zu Rovings, Stapelfasern und Matten anderen chemischen Eigenschaften von Garnen im Zusammenhang mit den anderen Verwendungen von Garnen stehen. Es war zwar vorläufig der Schluss gezogen worden, dass „fast alle Typen der betroffenen Ware (…) im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden“, doch auf der Grundlage der nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen wurde dieser Punkt weiter untersucht und es wurde festgestellt, dass Rovings, Stapelfasern und Matten zur Verstärkung von Kunststoffen in Verbundwerkstoffen eingesetzt werden, Garne dagegen in erster Linie bei der Herstellung technischer Werkstoffe mit viel geringerem Gewicht für Anwendungen im Bereich der technischen Gewebe wie beispielsweise für hochwertige Isolations-, Schutz- und Filtrationszwecke. In manchen Fällen wären Garne möglicherweise auch für Verstärkungszwecke geeignet; dies beträfe allerdings lediglich sehr wenige Fälle und auch dann wäre eine solche Verwendung angesichts der im Vergleich zu Rovings sehr hohen Kosten von Garn aus wirtschaftlichen Gründen eher unwahrscheinlich.

(20)

In Anbetracht der oben angeführten Unterschiede ist es nicht überraschend, dass auch der Markt eine Unterscheidung zwischen Garn und den anderen drei Waren macht. So wurde sowohl von den Verwendern als auch vom Wirtschaftszweig der Union ein Marktbericht vorgelegt, der in einer unabhängigen Fachzeitschrift für Verbundstoffe veröffentlicht worden war. In diesem Bericht, der in keiner Weise mit diesem Antidumpingverfahren im Zusammenhang stand, wurde zunächst erklärt, dass aufgrund der Herstellung und der Verwendungen zwischen Garnen und Rovings zu unterscheiden sei. Anschließend wurde für die beiden Gruppen — nämlich i) Rovings, Stapelfasern und Matten zusammengenommen und ii) Garne — die Gesamtproduktionskapazität im Bereich Glasfasern eingehend analysiert (3).

(21)

Was die etwaige Substituierbarkeit zwischen Garnen und den anderen Warengrundtypen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Substitution, wie bereits unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung festgehalten, theoretisch möglich wäre, da Garne in einer begrenzten Zahl von Anwendungen anstelle anderer Typen verwendet werden könnten. Nach weiteren Analysen hat die Kommission jedoch festgestellt, dass dies aufgrund der erheblichen Differenz zwischen den Herstellkosten für Garne und denjenigen für die anderen Waren, die sich durch die unter Randnummer 18 erwähnten Unterschiede im Herstellungsverfahren erklären lässt, in der Praxis keinesfalls eine wirtschaftlich sinnvolle Option darstellen würde.

(22)

In dem Antrag, der zur Einleitung dieser Untersuchung führte, wurde ausdrücklich erwähnt, dass die betroffene Ware eine einzige Funktion und somit einen einzigen Zweck erfüllt beziehungsweise einer einzigen Verwendung dient, nämlich der Verstärkung von Kunststoffen in Verbundwerkstoffen. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Verwendungen von Garnen, die auch mehrere andere Verwendungen als für Verbundwerkstoffe umfassen, wurde bei der obengenannten Analyse jedoch festgestellt, dass Unterschiede im Herstellungsverfahren für Garne gegenüber dem für Rovings (und Stapelfasern und Matten) zu wesentlich anderen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften führen. Die Stellungnahmen, die nach der endgültigen Unterrichtung hierzu eingingen, änderten nichts an dieser Schlussfolgerung.

(23)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Forderung nach dem Ausschluss von Garnen aufgrund der gegenüber Rovings, Stapelfasern und Matten anderen materiellen und chemischen Eigenschaften und anderen Verwendungen stattgegeben. Somit wird der Schluss gezogen, dass Garne aus der Definition der betroffenen Ware, wie sie in der vorläufigen Verordnung enthalten ist, ausgeschlossen werden sollten. Garne werden daher endgültig aus dem Verfahren ausgeschlossen.

(24)

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass von einer interessierten Partei gefordert wurde, dünne Garne auszuschließen; dies ist jedoch angesichts des Ausschlusses aller Garne aus der Warendefinition nicht mehr relevant.

1.2.   Texturierte Rovings

(25)

Eine interessierte Partei forderte den Ausschluss texturierter Rovings. Diese Forderung stützte sich auf die Argumentation, dass texturierte Rovings nach demselben Prinzip behandelt werden sollten wie getränkte Rovings, denn es handele sich bei der Ware nicht mehr um einen Roving, sondern um eine Ware der nachgelagerteren Fertigungsstufen.

(26)

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, noch einmal den Grund für den Ausschluss bestimmter getränkter Rovings anzuführen. Bestimmte Rovings und Garne wurden nämlich ausgeschlossen, weil diese Typen in einer speziellen Behandlung beschichtet und getränkt werden und einen Glühverlust von über 3 % aufweisen, was bedeutet, dass sie andere materielle und chemische Eigenschaften haben.

(27)

Bei texturierten Rovings handelt es sich augenscheinlich um Rovings, die nicht beschichtet oder getränkt sind und einen Glühverlust von 0,3 % bis 0,13 % aufweisen. Diese Rovings stellen daher eindeutig andere Waren dar als die getränkten Rovings, die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung ausgeschlossen wurden. Außerdem wurde festgestellt, dass texturierte Rovings wie die anderen Rovings und wie Stapelfasern und Matten in erster Linie zur Verstärkung von Kunststoffen in Verbundwerkstoffen eingesetzt werden. Sie fallen daher eindeutig unter die Warendefinition sowohl im Antrag als auch in der Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens, und es scheint keine Gründe zu geben, die ihren Ausschluss rechtfertigen würden.

(28)

Daher wird der Schluss gezogen, dass texturierte Rovings eindeutig und unbestreitbar unter die für dieses Verfahren geltende Warendefinition fallen; für den Ausschluss daraus gibt es keine hinreichenden faktischen Gründe, so dass diese Forderung zurückgewiesen werden muss.

1.3.   Schlussfolgerung

(29)

Zur Warendefinition wurden keine weiteren Anmerkungen vorgebracht.

(30)

Aus den vorstehenden Gründen erschien es angezeigt, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition zu ändern. Die betroffene Ware wird daher endgültig definiert als Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle.

2.   Gleichartige Ware

(31)

Da hierzu keine Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen und unter Berücksichtigung der unter den Randnummern 13 bis 23 dargelegten Feststellungen werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(32)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein ausführender Hersteller (Gruppe), dem keine MWB gewährt wurde, erneut vor, er sei mit der Ablehnung seines MWB-Antrags nicht einverstanden. Der betreffende ausführende Hersteller (Gruppe) wiederholte jedoch lediglich die bereits früher im Verfahren vorgebrachten Äußerungen, ohne neue Argumente hinzuzufügen. Wie bereits in der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden diese Argumente im Rahmen einer individuellen Kommunikation mit dem betreffenden ausführenden Hersteller (Gruppe) bereits eingehend behandelt.

(33)

Des Weiteren behauptete der betreffende ausführende Hersteller (Gruppe) nach der endgültigen Unterrichtung, die Kommission habe neue Beweise, die er noch vorgelegt habe, übersehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den erwähnten Beweisen lediglich um einige Unterlagen zur Untermauerung des bereits vorgebrachten Arguments bezüglich der Zusammensetzung des Leitungsgremiums des Unternehmens handelte, das schon behandelt wurde. Es wurden somit keine neuen Beweise vorgelegt, die die Entscheidung, den MWB-Antrag des betreffenden ausführenden Herstellers (Gruppe) abzulehnen, in Frage stellen würden.

(34)

Die vorläufigen Feststellungen zum MWB-Antrag des betreffenden ausführenden Herstellers (Gruppe) werden daher endgültig bestätigt.

(35)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 21 bis 29 der vorläufigen Verordnung zu den MWB-Feststellungen inhaltlich endgültig bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(36)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung zeigte sich derselbe ausführende Hersteller (Gruppe), der zu der Entscheidung bezüglich seiner MWB Stellung nahm, mit der Ablehnung seines Antrags auf IB nicht einverstanden. Er behauptete, die Kommission habe die Ablehnung seines IB-Antrags nicht hinreichend begründet.

(37)

Diesbezüglich wird erneut darauf hingewiesen, dass, wie unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung im Teil der MWB-Analyse dargelegt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums dieses Unternehmens von einem mehrheitlich in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen ernannt wurde. Daher konnte eine erhebliche staatliche Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess dieses ausführenden Herstellers nicht ausgeschlossen werden.

(38)

Infolgedessen wurde für diesen ausführenden Hersteller bestätigt, dass er angesichts der Tatsache, dass er nicht nachweisen konnte, hinreichend unabhängig vom Staat zu sein, die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt und dass sein Antrag auf IB daher abgelehnt werden muss.

(39)

Nach der endgültigen Unterrichtung führten der obengenannte ausführende Hersteller und die anderen ausführenden Hersteller, denen keine IB gewährt wurde, an, die Entscheidung, ihre IB abzulehnen, stehe nicht im Einklang mit dem Bericht des WTO-Panels im Streitfall DS 397 bezüglich endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus der Volksrepublik China. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei dem genannten Panelbericht noch nicht um die endgültige Fassung handelt, da er vom Streitbeilegungsgremium nicht angenommen wurde. Außerdem ist die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen diesen Panelbericht noch nicht verstrichen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(40)

Daher und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen bezüglich der IB vorliegen, werden die Randnummern 30 bis 33 der vorläufigen Verordnung inhaltlich endgültig bestätigt, und es wird der endgültige Schluss gezogen, dass keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/keiner der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller, denen die MWB verweigert wurde, eine IB gewährt werden sollte.

3.   Normalwert

3.1.   Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller (Gruppe), dem MWB gewährt wurde

(41)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der ausführende Hersteller (Gruppe), dem MWB gewährt wurde, geltend, für die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen (oder überhaupt nicht) verkauften Warentypen sollte der Normalwert der gleichartigen Ware auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts und nicht nach der Methode ermittelt werden, die die Kommission im Rahmen der vorläufigen Untersuchung anwandte, nämlich durch Verwendung (gebührend berichtigter) repräsentativer Inlandspreise sehr ähnlicher Typen.

(42)

Dieser Forderung wurde stattgegeben; der Normalwert für die nicht repräsentativen Typen (d. h. diejenigen, deren Inlandsverkäufe weniger als 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Union darstellten oder die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft wurden) wurde daher auf der Grundlage der Herstellkosten je Warentyp zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne berechnet. Gab es Inlandsverkäufe, wurde für die betreffenden Warentypen der Gewinn aller auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte je Warentyp verwendet (da alle Inlandsverkäufe dieser Warentypen der Untersuchung zufolge gewinnbringend waren, waren die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung hierfür eindeutig erfüllt). In den Fällen, in denen keine Inlandsverkäufe getätigt wurden, wurde ein durchschnittlicher Gewinn verwendet. Bei einem Warentyp, für den keine Herstellkosten vorgelegt wurden, wurde der rechnerisch ermittelte Normalwert eines sehr ähnlichen Typs herangezogen.

(43)

Bei den übrigen Warentypen wurde anschließend, wie unter den Randnummern 37 bis 40 der vorläufigen Verordnung beschrieben, für jeden in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der betroffenen Ware geprüft, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

(44)

Bei der weiteren Untersuchung wurde festgestellt, dass die gewinnbringenden Verkäufe nur weniger vergleichbarer Warentypen mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten, so dass für sie alle Inlandsverkäufe zur Berechnung des Durchschnittspreises für den Normalwert verwendet werden konnten. Bei den übrigen Typen wurden nur die gewinnbringenden Verkäufe herangezogen.

(45)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller (Gruppe), dem MWB gewährt wurde, vor, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für nicht repräsentative Warentypen verwendete Methode, wie sie unter Randnummer 42 beschrieben ist, d. h. die Verwendung des Gewinns aus gewinnbringenden Geschäften mit den betreffenden Warentypen, stehe im Widerspruch zum Wortlaut des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung. Es sei gängige Praxis gewesen, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für einen bestimmten Warentyp einen durchschnittlichen Gewinn aller mit allen Warentypen getätigten gewinnbringenden Geschäfte heranzuziehen, und jede Änderung dieser Praxis würde den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen.

(46)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die unter Randnummer 42 beschriebene Methode mit Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung in Einklang steht, wonach die Beträge für Gewinne anhand der Zahlen festgesetzt werden sollten, die der Ausführer oder Hersteller bei dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Die Verwendung der Worte „der gleichartigen Ware“ schließt nicht aus, dass die untersuchte Ware gegebenenfalls in Warentypen unterteilt wird. Darüber hinaus darf die tatsächliche Gewinnspanne der im normalen Handelsverkehr getätigten Geschäfte mit den jeweiligen Warentypen, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden muss, nach der einschlägigen Rechtsprechung der WTO (4) nicht unberücksichtigt bleiben. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der ausführende Hersteller (Gruppe) nicht nachgewiesen hat, dass die Geschäfte mit den Warentypen, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden sollten. Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich bei der oben beschriebenen Methode um eine faire Methode handelt. In Fällen, in denen die Gewinnspanne der Verkäufe des fraglichen Warentyps im normalen Handelsverkehr niedriger ist als der gewogene durchschnittliche Gewinn aus den im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufen aller Warentypen, würde nämlich die niedrigere Gewinnspanne des betreffenden Warentyps für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.2.   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller/Gruppen, denen keine MWB gewährt wurde

a)   Vergleichsland

(47)

Nach der vorläufigen Unterrichtung merkte eine interessierte Partei an, die Türkei sollte nicht als Vergleichsland herangezogen werden, sondern stattdessen Malaysia. Diese Stellungnahme wurde nicht weiter begründet und wurde daher nicht berücksichtigt.

(48)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass in der Türkei keine Garne hergestellt werden, nach dem Ausschluss von Garnen aus der für die Untersuchung geltenden Warendefinition (siehe oben) kein Hindernis mehr für die Wahl der Türkei als Vergleichsland darstellt, denn es muss nun für keinen der untersuchten Warentypen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden (siehe auch Randnummern 50 und 51).

(49)

Aus vorstehenden Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass in diesem Verfahren die Türkei als Vergleichsland herangezogen werden sollte.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(50)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung führte eine Partei an, der Normalwert der gleichartigen Ware in der Türkei sei möglicherweise nicht korrekt, da die Kostenstruktur des türkischen kooperierenden Unternehmens verzerrt sei. In der Tat wurde im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass das kooperierende Unternehmen in der Türkei erhebliche Finanzierungskosten hatte, die die Ermittlung des Normalwerts verzerren könnten, insbesondere wenn er rechnerisch ermittelt wird.

(51)

Um jegliche Verzerrung in der Berechnung zu vermeiden, wurde daher beschlossen, die Warentypen in Gruppen zusammenzufassen und nur nach den wichtigsten Eigenschaften der Waren zu unterscheiden. Durch diese Gruppierung ließen sich die Verkaufsmengen der betroffenen Ware und der türkischen gleichartigen Ware besser miteinander vergleichen und es konnten anstelle des rechnerisch ermittelten Normalwerts, bei dem die (möglicherweise durch die Finanzierungskosten verzerrten) Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten hätten verwendet werden müssen, die tatsächlichen Preise herangezogen werden.

4.   Ausfuhrpreis und Preisvergleich

(52)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung des Ausfuhrpreises und zum Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem jeweiligen Normalwert inhaltlich endgültig bestätigt.

5.   Dumpingspannen

(53)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 51 bis 54 der vorläufigen Verordnung bezüglich der allgemeinen Methode zur Berechnung der Dumpingspannen inhaltlich endgültig bestätigt.

(54)

Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Änderungen bei der Berechnung der Normalwerte und nach der Korrektur einiger Berechnungsfehler ergibt sich folgende endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt:

Tabelle 1

Dumpingspannen

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu

9,6 %

Andere kooperierende Unternehmen

29,7 %

E.   SCHÄDIGUNG

(55)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensanalyse nach dem Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition (siehe Randnummern 13 bis 23) dahin gehend angepasst werden musste, dass sie sich nur noch auf die verbleibenden drei Hauptwarentypen bezog: Rovings, Stapelfasern und Matten. Zu diesem Zweck mussten einige Schadensindikatoren, die ermittelte Menge der gedumpten Einfuhren sowie die Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensbeseitigungsschwelle überarbeitet werden.

1.   Wirtschaftszweig der Union

(56)

Zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur Repräsentativität der Unionshersteller-Stichprobe gingen keine neuen Stellungnahmen oder Vorbringen ein. Angesichts dessen und der Tatsache, dass der aus der Warendefinition ausgeschlossene Warentyp (Garne) nur einen begrenzten Teil der Produktion und der Verkäufe der Unionshersteller ausmachte, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 56 bis 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(57)

In Bezug auf den Unionsverbrauch ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss eines der vier Hauptwarentypen, nämlich der Garne, aus der Warendefinition, wie unter Randnummer 55 erwähnt, zu einer Überarbeitung der ermittelten, in der Union verbrauchten Mengen führte.

(58)

Nach dieser Überarbeitung ergab sich für den Gesamtverbrauch in der Union im Bezugszeitraum folgende Entwicklung:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (in Tonnen)

903 351

944 137

937 373

697 128

Indexiert

100

105

104

77

(59)

Die oben dargelegte Verbrauchsentwicklung ist mit einem Anstieg um etwa 5 % im Zeitraum 2007-2008 und einem anschließenden sehr deutlichen Rückgang um 23 % im UZ (gegenüber 2006) mit der Entwicklung bei der untersuchten Ware, wie sie in der vorläufigen Verordnung definiert war, vergleichbar.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(60)

Aufgrund des Ausschlusses von Garnen aus der Warendefinition mussten die Einfuhrdaten überarbeitet werden.

(61)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Einfuhren aus der VR China, die von mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenen Herstellern stammten, hätten aus den betroffenen Einfuhren ausgeschlossen werden sollen.

(62)

Diesbezüglich wird zunächst einmal daran erinnert, dass die Menge der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern aus der VR China eingeführten Waren, wie bereits unter Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung erwähnt, im UZ weniger als 4 % der gesamten Einfuhren aus der VR China ausmachte. Dieser Sachverhalt bleibt auch nach dem Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition unverändert.

(63)

Da im UZ nur zwei Unionshersteller die betroffene Ware aus der VR China eingeführt haben, kann die genaue Menge dieser Einfuhren aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden. Aber selbst wenn die Menge dieser Einfuhren für jedes Jahr des Bezugszeitraums herausgerechnet würde, bliebe die Entwicklung der Einfuhrmengen und der Marktanteile im Wesentlichen unverändert. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren wäre zwar niedriger, aber dies würde für jedes Jahr des Bezugszeitraums weniger als einen Prozentpunkt ausmachen, so dass die Gesamtentwicklung im Bezugszeitraum dadurch nicht berührt würde.

(64)

Nach dem Ausschluss von Garnen ergeben sich folgende überarbeitete Einfuhrdaten:

a)   Mengen

Tabelle 3

Einfuhren aus der VR China (Mengen)

 

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (in Tonnen)

71 061

110 641

132 023

98 723

Indexiert

100

156

186

139

b)   Marktanteil

Tabelle 4

Einfuhren aus der VR China (Marktanteil)

 

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil (in %)

7,9 %

11,7 %

14,1 %

14,2 %

Indexiert

100

149

179

180

(65)

Aufgrund der Neuberechnung haben sich die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung beobachteten Entwicklungen bezüglich der Einfuhrmengen der betroffenen Ware in begrenztem Umfang geändert. Der Anstieg der Einfuhrmenge ist jedoch sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ gesehen nach wie vor beträchtlich. Diese Einfuhren nahmen im Bezugszeitraum sehr rasch zu, insbesondere zwischen 2006 und 2008 (um 86 %); danach verringerten sich die Einfuhren aus der VR China aufgrund des allgemeinen Nachfragerückgangs. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich zwischen 2008 und dem UZ jedoch weiter und nahm im Bezugszeitraum insgesamt um 6,3 Prozentpunkte zu.

c)   Preisentwicklung

(66)

Nach dem Ausschluss von Garnen ist der durchschnittliche cif-Einfuhrpreis der betroffenen Ware deutlich zurückgegangen (um rund 3 %):

Tabelle 5

Einfuhren aus der VR China (Preise)

 

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

901

907

945

909

Indexiert

100

101

105

101

(67)

Die vorstehende Tabelle zeigt jedoch, dass sich am Trend — im Wesentlichen stabile Preise im Bezugszeitraum — nichts geändert hat; daher kann die in der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung bezüglich der Entwicklung der Preise dieser Einfuhren bestätigt werden.

d)   Preisunterbietung

(68)

Was die Berechnung der Preisunterbietung anbelangt, so mussten die vorläufigen Spannen überarbeitet werden, da aufgrund des Ausschlusses von Garnen aus der Warendefinition die entsprechenden Verkäufe aus den Schadensberechnungen herausgerechnet werden mussten.

(69)

Darüber hinaus wurde wie bei dem das Dumping betreffenden Teil der Untersuchung (siehe Randnummern 50 und 51) beschlossen, die Warentypen in Gruppen zusammenzufassen und nur nach den wichtigsten Wareneigenschaften zu unterscheiden. Dies führte dazu, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China, die in den Vergleich mit den Verkäufen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware einbezogen wurden, sich erhöhte, wodurch eine bessere Repräsentativität der Preisunterbietungsberechnungen gewährleistet war.

(70)

Es wurde auch eine Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten durchgeführt, da es sich hierbei um Kosten handelt, die im Hinblick auf den Verkauf der betroffenen Ware unumgänglich sind.

(71)

Im Anschluss an die Neuberechnung der Preisunterbietung aufgrund i) des Ausschlusses von Garnen, ii) der Zusammenfassung der Warentypen in Gruppen und iii) der Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten belaufen sich die überarbeiteten Preisunterbietungsspannen auf bis zu 18,2 %, wobei die durchschnittliche Preisunterbietung 10,9 % beträgt. Bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle wurden dieselben Änderungen vorgenommen (siehe Randnummer 134 dieser Verordnung).

(72)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 61 bis 65 der vorläufigen Verordnung mit den oben erwähnten Änderungen bestätigt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Überarbeitung der Schadensindikatoren aufgrund des Ausschlusses von Garnen

(73)

Aufgrund des Ausschlusses von Garnen aus der Warendefinition mussten die Daten in bestimmten in Abschnitt D Nummer 4 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Tabellen angepasst werden. Darüber hinaus musste bei den Verkaufsdaten eines der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller eine kleinere Berichtigung vorgenommen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Garne bei der Herstellung und den Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nur einen relativ geringen Teil ausmachten. Die stärksten Auswirkungen hatten diese Anpassungen daher auf die Indikatoren auf der Grundlage von allen Unionsherstellern (Verkaufsmengen und Marktanteil). In geringerem Maße waren ferner die durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller betroffen. Die beobachteten Entwicklungen bleiben jedoch auch für diese Indikatoren gegenüber den in der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert, wie die nachstehenden Tabellen zeigen. In Anbetracht der Tatsache, dass Garne in der Hersteller-Stichprobe nur in begrenztem Maße repräsentiert waren, hatte ihr Ausschluss aus der Warendefinition keine Auswirkungen auf die Finanzindikatoren (Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Investitionen). Im Interesse der Transparenz werden im Folgenden alle Tabellen zu den in Abschnitt D Nummer 4 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Schadensindikatoren wiedergegeben, und zwar auch diejenigen, bei denen es keine Änderungen gab.

(74)

Da sich der bei den Produktionsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beobachtete Trend durch den Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition im Vergleich zu den Werten in der vorläufigen Verordnung nur in sehr begrenztem Maße änderte (Anstieg um 1 % für 2008 und den UZ), wird die unter Randnummer 67 der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung bestätigt.

Tabelle 6

Wirtschaftszweig der Union — Produktion

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (in Tonnen)

488 335

503 711

498 739

310 257

Indexiert

100

103

102

64

(75)

Die Zahlen zur Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union fielen durch den Ausschluss von Garnen zwar insgesamt geringer aus, aber dies hatte keine Auswirkungen auf den Trend und die Kapazitätsauslastung. Die Schlussfolgerung unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

Tabelle 7

Wirtschaftszweig der Union — Produktionskapazität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Kapazität (in Tonnen)

567 067

567 822

580 705

506 509

Indexiert

100

100

102

89

Kapazitätsauslastung (in %)

86 %

89 %

86 %

61 %

Indexiert

100

103

100

71

(76)

Da sich der bei den Lagerbeständen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beobachtete Trend durch den Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition im Vergleich zu den Werten in der vorläufigen Verordnung nur in sehr begrenztem Maße änderte (Anstieg um 1 % für 2007, 2008 und den UZ), wird die unter Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung bestätigt.

Tabelle 8

Wirtschaftszweig der Union — Lagerbestände

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (in Tonnen)

87 603

72 282

122 926

81 485

Indexiert

100

83

140

93

(77)

Die Werte für den seit 2006 bei den Verkaufsmengen verzeichneten Rückgang liegen im Vergleich zu den in der vorläufigen Verordnung angegebenen Verkaufsmengen zwar für 2007 und 2008 um 1 % höher und für den UZ um 3 % niedriger, die Verkaufsmengen verringerten sich im Bezugszeitraum aber noch immer um 27 %, so dass die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 71 und 72 bestätigt werden.

Tabelle 9

Wirtschaftszweig der Union — Verkäufe in der EU (Mengen)

Alle Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (in Tonnen)

689 541

683 861

654 956

501 519

Indexiert

100

99

95

73

(78)

Nach dem Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der EU von 76,3 % auf 71,9 % (anstatt von 75,1 % auf 69,5 %) zurück. Die Schlussfolgerungen unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union werden daher bestätigt.

Tabelle 10

Wirtschaftszweig der Union — Marktanteil in der EU

Alle Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil in der EU (in %)

76,3 %

72,4 %

69,9 %

71,9 %

Indexiert

100

95

92

94

(79)

Was die durchschnittlichen Verkaufspreise anbelangt, so führte der Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition zu insgesamt leicht niedrigeren durchschnittlichen Verkaufspreisen. Der Trend ist jedoch derselbe wie bei der in der vorläufigen Verordnung angegebenen Verkaufspreisentwicklung (lediglich um 1 % höhere Werte für 2008 und den UZ); die Schlussfolgerungen unter Randnummer 74 dieser Verordnung werden daher bestätigt.

Tabelle 11

Wirtschaftszweig der Union — Verkäufe in der EU (Durchschnittspreise)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

EUR/Tonne

1 163

1 154

1 181

1 147

Indexiert

100

99

102

99

(80)

Die Angaben zur Zahl der bei den Unionsherstellern Beschäftigten wurden angepasst, um die Garnherstellung auszuklammern. Aufgrund der relativ geringen Verringerung der Werte blieb der Trend unverändert (lediglich um 1 % höhere Werte für 2008 und den UZ); die Schlussfolgerungen unter Randnummer 75 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

Tabelle 12

Wirtschaftszweig der Union — Beschäftigung

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Zahl der Beschäftigten

4 050

3 851

3 676

3 275

Indexiert

100

95

91

81

(81)

Auf die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union hat sich der Ausschluss von Garnen nicht ausgewirkt; die Schlussfolgerungen unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung können daher bestätigt werden.

Tabelle 13

Wirtschaftszweig der Union — Produktivität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Tonnen/Beschäftigten

121

131

136

95

Indexiert

100

108

113

79

(82)

Wie bereits unter Randnummer 73 erwähnt, hatte der Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition in Anbetracht der Tatsache, dass Garne in der Hersteller-Stichprobe nur in begrenztem Maße repräsentiert waren, keine Auswirkungen auf die nachstehenden Finanzindikatoren.

(83)

Die Arbeitskosten im Sinne der durchschnittlichen Jahreslöhne werden vom Ausschluss der Garne aus der Warendefinition nicht beeinflusst; die Schlussfolgerungen unter Randnummer 77 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

Tabelle 14

Wirtschaftszweig der Union — Arbeitskosten

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Jahreslöhne (in Euro)

42 649

43 257

43 991

41 394

Indexiert

100

101

103

97

(84)

Auch die Rentabilität und die Kapitalrendite (RoI) werden vom Ausschluss der Garne aus der Warendefinition nicht beeinflusst; die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 78 bis 81 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

Tabelle 15

Wirtschaftszweig der Union — Rentabilität und RoI

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Nettogewinn (als % des Umsatzes)

0,3 %

4,7 %

3,5 %

–15,0 %

RoI

2,5 %

6,2 %

3,0 %

–16,8 %

(85)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union wird vom Ausschluss der Garne aus der Warendefinition ebenfalls nicht beeinflusst; die Schlussfolgerungen unter Randnummer 83 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

Tabelle 16

Wirtschaftszweig der Union — Cashflow

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Cashflow (in Euro)

34 261 986

17 230 139

7 452 912

–22 001 723

Indexiert

100

50

22

–64

(86)

Die festgestellte Höhe der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union wird vom Ausschluss der Garne aus der Warendefinition ebenfalls nicht beeinflusst; die Schlussfolgerungen unter Randnummer 85 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

Tabelle 17

Wirtschaftszweig der Union — Investitionen

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Nettoinvestitionen (in Euro)

40 089 991

20 804 311

43 613 463

28 387 044

Indexiert

100

52

109

71

4.2.   Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen eingegangene Stellungnahmen

(87)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Kommission hätte die Schädigung (und auch die Schadensursache) segmentspezifisch analysieren sollen, d. h. für jeden der Hauptwarentypen getrennt. Diese Partei war der Auffassung, dass die Hauptwarentypen zu unterschiedlich seien, um zusammengenommen analysiert zu werden.

(88)

Zunächst ist daran zu erinnern, dass Schlussfolgerungen zu Dumping und Schädigung nur für die betroffene Ware und die gleichartige Ware insgesamt gezogen werden können. Sollten Einwände bezüglich der Definition der betroffenen Ware bestehen, so sollten sie in diesem Kontext analysiert werden und nicht zu getrennten Schadensanalysen für die verschiedenen untersuchten Warentypen führen. Wie unter den Randnummern 13 bis 23 erwähnt, wurde die für diese Untersuchung geltende Warendefinition im endgültigen Stadium der Untersuchung durch den Ausschluss von Garnen geändert. Jegliche Schlussfolgerung zu Dumping und Schädigung kann sich nur auf diese neu definierte betroffene Ware und die gleichartige Ware insgesamt beziehen. Aus diesen Gründen kann dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(89)

Dieselbe interessierte Partei führte an, die für den Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Daten seien nicht kohärent. Insbesondere sei es falsch von der Kommission gewesen, manchmal Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union bereitzustellen und in anderen Fällen nur die geprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu verwenden.

(90)

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass es sich beim Stichprobenverfahren um ein Verfahren handelt, das in Artikel 17 der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, um Fälle zu behandeln, in denen es nicht möglich ist, bestimmte Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten eingehend zu untersuchen. Die unter den Unionsherstellern gebildete Stichprobe wurde als für den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentativ angesehen und von den interessierten Parteien wurden keine begründeten Einwände gemacht, die etwas Gegenteiliges ausgesagt hätten. Daher wurden, wie bereits unter Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung erwähnt, alle Schadensindikatoren außer denjenigen bezüglich der Verkaufsmenge und des Marktanteils anhand der bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholten und in ihren Betrieben überprüften Informationen ermittelt. Die Ermittlung der Verkaufsmenge des alle Unionshersteller umfassenden Wirtschaftszweigs der Union war eine Voraussetzung für die Berechnung des Unionsverbrauchs; die Verkaufsmenge und der Unionsverbrauch ihrerseits waren erforderlich, um den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu bestimmen.

(91)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Einfuhren aus der VR China, die von Herstellern stammten, die mit den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verbunden seien (siehe Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung), hätten den Verkäufen der betreffenden Hersteller zugerechnet werden sollen.

(92)

Da die fraglichen Waren von den betreffenden Unionsherstellern lediglich weiterverkauft werden, ergäbe die Hinzurechnung dieser Einfuhren zu ihrer Verkaufsmenge ein verzerrtes Bild und erscheint somit nicht gerechtfertigt. Wie bereits unter den Randnummer 62 und 63 dargelegt, ist das Volumen dieser Einfuhren im Übrigen begrenzt. Wie unter den genannten Randnummern ebenfalls bereits erwähnt, wären auch die Marktanteile nur minimal betroffen, und der Trend der diesbezüglichen Schadensindikatoren würde sich nicht ändern.

(93)

Eine interessierte Partei erwähnte, die Kommission habe nicht erklärt, weshalb die Verkäufe für den Eigenverbrauch in die Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen worden seien. Nach Auffassung dieser Partei hätte die Kommission den Eigenbedarfsmarkt unabhängig vom freien Markt analysieren sollen.

(94)

In diesem Zusammenhang ist es wichtig hervorzuheben, dass der Grund für die Berücksichtigung der Verkäufe für den Eigenverbrauch in der Analyse der Verkaufsmengen und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union darin besteht, dass diese Verkäufe der Untersuchung zufolge mit den Einfuhren konkurrierten. Die Untersuchung hatte nämlich ergeben, dass die für den Eigenverbrauch verwendeten Mengen von den betreffenden Unternehmen in der Union im Prinzip durch zugekaufte Glasfasern ersetzt werden könnten, beispielsweise, wenn die Marktbedingungen und/oder finanzielle Erwägungen zu einer solchen Kursänderung führen würden. Sie wurden daher in die Analyse des Unionsmarktes einbezogen. Sollten die Verkäufe für den Eigenverbrauch bei der Analyse nicht berücksichtigt werden, würden sich im Übrigen bei der Entwicklung der Verkäufe keine nennenswerten Änderungen zeigen.

(95)

Der Wirtschaftszweig der Union stellte die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in der EU, wie sie in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung zusammengefasst sind, in Frage. Im Wirtschaftszweig vermutete man einen Berechnungsfehler und erklärte, in Wirklichkeit seien die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um mehr als die angegebenen 2 % zurückgegangen. Angesichts dessen wurde die Berechnung der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in der EU verlangten durchschnittlichen Verkaufspreise überprüft. Die Berechnung stützte sich auf die überprüften Verkaufspreise und war der Untersuchung zufolge korrekt. Aufgrund des Ausschlusses von Garnen aus der Warendefinition mussten die durchschnittlichen Verkaufspreise jedoch unter Ausschluss der Garne neu berechnet werden; die überarbeiteten durchschnittlichen Verkaufspreise sind in Tabelle 11 angeführt.

(96)

Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stellten einige der Berichtigungen in Frage, die bei den von ihnen übermittelten Rentabilitätszahlen vorgenommen worden waren. Die angefochtenen Berichtigungen bezogen sich auf unternehmensinterne Übertragungen, Änderungen bei der Buchführung und bestimmte außerordentliche Elemente, die nach Auffassung der Kommission die auf dieser Grundlage ermittelten Gewinnzahlen unnötig verzerrt hätten. Die Berichtigungen wurden angefochten, weil die betreffenden Hersteller der Ansicht waren, dass wichtige Kosten so nicht erschienen, obwohl sie angefallen seien und in manchen Fällen sogar mit den gedumpten Einfuhren verknüpft werden könnten. Die Berichtigungen, die bei den Rentabilitätszahlen der beiden Unternehmen vorgenommen worden waren, wurden überprüft und erneut für gerechtfertigt befunden. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(97)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 66 bis 86 der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern 55 bis 80 angegebenen Änderungen bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(98)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(99)

Einige Parteien behaupteten erneut, es bestehe in Anbetracht der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den betroffenen Einfuhren. Insbesondere wurde wiederum vorgebracht, dass der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum im Wesentlichen stabil geblieben sei und dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelungen sei, die Rentabilität in den Jahren 2007 und 2008, in denen die Einfuhrmengen aus der VR China am stärksten anstiegen, auf einem Niveau zu halten, das der erwähnten Zielgewinnspanne nahe kommt.

(100)

Eine Antwort auf diese Vorbringen war bereits unter den Randnummern 94 und 95 der vorläufigen Verordnung enthalten, die bestätigt werden. Wie bereits unter Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung dargelegt, kann überdies keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der ursächliche Zusammenhang einfach aufgrund der Entwicklung einiger weniger, während eines begrenzten Teils des Bezugszeitraums betrachteter Schadensindikatoren aufgehoben wird; vielmehr sollte die Gesamtentwicklung aller Schadensindikatoren während des gesamten Bezugszeitraums beurteilt werden. Durch die vorläufige Analyse war bereits bewiesen worden, dass die Einfuhren der betroffenen Ware während des gesamten Bezugszeitraums auf dem Unionsmarkt zu Preisdruck geführt und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ erheblich unterboten haben. Der Wirtschaftszweig der Union war daher — auch in Zeiten relativ starker Nachfrage wie in den Jahren 2007 und 2008 — nicht in der Lage, die erforderliche Rentabilität zu erzielen. Darüber hinaus stiegen die Marktanteile der Einfuhren aus der VR China ständig an, was vor allem für das Jahr 2007 zutraf, in dem der Glasfasermarkt der EU beträchtliche Zuwächse verzeichnete. Diese aggressive Strategie zur Steigerung der Marktanteile durch ein systematisches Unterbieten der Preise des Wirtschaftszweigs der Union führte nur deshalb vor dem UZ zu keiner erheblichen Verschlechterung von dessen Rentabilität, weil die Auswirkungen des schädigenden Dumpings durch den relativ hohen Unionsverbrauch abgefedert wurden. Die Entwicklungen im UZ bestätigen allerdings, dass untermittelbar nach der Verschlechterung der Marktbedingungen sämtliche Auswirkungen der durch die gedumpten Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung zutage traten. Die unter Randnummer 99 ausgeführten Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(101)

Aufgrund des Ausschlusses von Garnen aus der Warendefinition mussten die Einfuhrdaten wie folgt revidiert werden:

Tabelle 18

Einfuhren aus anderen Ländern

Land

 

2006

2007

2008

UZ

Norwegen

Menge (in Tonnen)

34 945

28 834

35 396

24 980

Marktanteil (in %)

3,9 %

3,0 %

3,8 %

3,6 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 255

1 412

1 359

1 256

Türkei

Menge (in Tonnen)

28 946

24 928

20 511

18 523

Marktanteil (in %)

3,2 %

2,6 %

2,2 %

2,6 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 088

1 151

1 202

1 074

USA

Menge (in Tonnen)

16 757

15 821

12 145

8 726

Marktanteil (in %)

1,8 %

1,7 %

1,3 %

1,2 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 521

1 421

2 056

2 012

Malaysia

Menge (in Tonnen)

9 541

25 569

35 118

12 601

Marktanteil (in %)

1,1 %

2,7 %

3,7 %

1,8 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

979

1 019

1 021

1 025

Taiwan

Menge (in Tonnen)

9 043

9 919

8 791

6 996

Marktanteil (in %)

1,0 %

1,0 %

0,9 %

1,0 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

928

925

928

854

Indien

Menge (in Tonnen)

4 363

11 227

3 741

5 353

Marktanteil (in %)

0,5 %

1,2 %

0,4 %

0,8 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 304

1 228

1 292

1 230

Republik Korea

Menge (in Ttonnen)

6 277

4 845

13 918

5 112

Marktanteil (in %)

0,7 %

0,5 %

1,5 %

0,7 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 037

1 109

886

999

Japan

Menge (in Tonnen)

21 142

9 498

9 949

3 710

Marktanteil (in %)

2,3 %

1,0 %

1,1 %

0,5 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 125

1 164

1 336

1 580

Mexiko

Menge (in Tonnen)

1 017

2 977

1 803

1 763

Marktanteil (in %)

0,1 %

0,3 %

0,2 %

0,3 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

364

729

977

1 033

Kanada

Menge (in Tonnen)

3 930

3 096

2 123

2 029

Marktanteil (in %)

0,4 %

0,3 %

0,2 %

0,3 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 047

1 664

1 711

1 919

Andere Länder

Menge (in Tonnen)

6 787

12 923

6 899

7 092

Marktanteil (in %)

0,7 %

1,4 %

0,7 %

1,0 %

Durchschnittspreis/Tonne (in Euro)

1 521

1 402

1 635

1 586

(102)

Abgesehen von den Mengen der Einfuhren aus den USA und Taiwan, die gegenüber den in Tabelle 17 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Mengen (im UZ) um ca. 35 % zurückgegangen sind, hat sich der Ausschluss von Garnen offenbar nur in sehr geringem Ausmaß auf die Einfuhren aus anderen Ländern ausgewirkt.

(103)

Mehrere interessierte Parteien brachten erneut vor, der Wirtschaftszweig der Union sei in erster Linie durch die Wirtschaftskrise und nicht durch die gedumpten Einfuhren geschädigt worden, oder anders ausgedrückt, die Wirtschaftskrise sei die Hauptursache für die Schädigung, während die Einfuhren aus der VR China höchstens einen zweiten, zusätzlichen Faktor darstellten. Diesbezüglich wurde argumentiert, dass ein Zusammenhang zwischen Verbrauch und Rentabilität bestehe und die Rentabilität sich erst verschlechtert habe, als die Nachfrage einbrach. Gleichzeitig wurde angeführt, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem EU-Marktanteil, den Verkaufspreisen und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und dem EU-Marktanteil und den Verkaufspreisen der Einfuhren aus der VR China andererseits gebe. Ferner wurde behauptet, die Kommission habe die schädigenden Auswirkungen des Rückgangs des Verbrauchs in der EU nicht gründlich geprüft und daher gegen Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen.

(104)

Auf den ersten Teil dieses Vorbringens wurde unter den Randnummern 99 bis 102 der vorläufigen Verordnung ausführlich eingegangen. Es wurde nämlich untersucht, inwiefern sich die Wirtschaftskrise auf die Schädigung auswirkte, und unter Randnummer 101 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der Konjunkturrückgang und die sinkende Nachfrage den Zustand des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst und somit zu der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung beigetragen haben. Allerdings ändert dies nichts an der schädigenden Wirkung der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die über den gesamten Bezugszeitraum auf den Unionsmarkt gelangten. Mit anderen Worten wurde die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union während des UZ durch die Wirtschaftskrise zwar verstärkt, aber die Einfuhren aus der VR China haben die Schädigung, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung als bedeutend angesehen wird, auf jeden Fall verursacht. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(105)

Keines der von den interessierten Parteien vorgelegten Argumente beweist, dass die Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren aus der VR China geeignet wären, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung aufzuheben. Da keine weiteren Stellungnahmen, auf die bislang nicht schon eingegangen worden wäre, vorliegen, wird aus den aufgeführten Gründen der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(106)

Die in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 117 bis 119 zusammengefassten Schlussfolgerungen zur Schadensursache werden bestätigt.

G.   UNIONSINTERESSE

(107)

Nach der Stellungnahme der Parteien führte die Kommission weitere Untersuchungen aller Argumente zum Unionsinteresse durch.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(108)

Die Antragsteller wiederholten, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht überlebensfähig sei und nicht mehr weiterbestehen könne, da der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte Preisverfall die Verkäufe und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sowie seine Fähigkeit, Investitionen zu tätigen, stark beeinträchtigt habe. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 122 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(109)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 127 und 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender

(110)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen meldeten sich einige Verwender und Verwenderverbände, die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten waren, und gaben Stellungnahmen ab.

(111)

Viele Verwender wiederholten allgemeine Stellungnahmen zu einigen Fragen, die bereits im Rahmen der vorläufigen Verordnung analysiert worden waren; sie legten diesbezüglich aber weder neue Informationen noch zusätzliche Beweise zur Untermauerung vor. Zu einigen anderen Fragen gingen allerdings neue Informationen ein, die in der Folge analysiert wurden.

(112)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass die Kooperation seitens der Verwender angesichts der Komplexität der Branche nicht repräsentativ sei und dass es sich bei den meisten Verwendern um kleine bis mittlere Unternehmen handele, deren Lage und Ansichten bei der Analyse des Unionsinteresses nicht berücksichtigt worden seien.

(113)

Diesbezüglich sei zunächst daran erinnert, dass 13 Verwender einen ausgefüllten Fragebogen übermittelten und mehrere andere Verwender darüber hinaus Stellungnahmen abgaben. Außerdem kamen Stellungnahmen von mehreren, im Namen von Verwendern handelnden Verbänden. Zahlreiche dieser interessierten Parteien haben ihre Ansichten ferner bei einer Anhörung kundgetan. Nach der Anpassung infolge des Ausschlusses von Garnen aus der Warendefinition entfielen auf die kooperierenden Verwender rund 24 % der Einfuhren der betroffenen Ware. Eine derartige Kooperation wird als repräsentativ angesehen.

(114)

Es wird allerdings eingeräumt, dass es sich bei den meisten Verwendern, die den für sie bestimmten Fragebogen ausgefüllt hatten, um ziemlich große Unternehmen handelte. Diesbezüglich ist die Kommission auf die Kooperation angewiesen, die ihr letztlich entgegengebracht wird. Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass die Bedenken der kleinen und mittleren Unternehmen durch die Kooperation mehrerer Verbände (PlasticsEurope, EuCIA, EuPC, Plastindustrien, BPF) geltend gemacht wurden und Berücksichtigung gefunden haben.

(115)

Eine Reihe von Verwendern und ein Verband erhoben Einwände gegen die von der Kommission unter Randnummer 130 der vorläufigen Verordnung vorgenommene Einschätzung der Zahl der Mitarbeiter in der glasfaserverwendenden Industrie. Die Kommission hatte unter Randnummer 130 der vorläufigen Verordnung für die gesamte nachgelagerte Industrie der Union, in der Waren aus Glasfasern verwendet werden, einschließlich der Herstellung von noch weiter nachgelagerten Waren, eine Gesamtbeschäftigtenzahl von etwa 50 000 bis 75 000 angesetzt. Die oben erwähnten interessierten Parteien wandten ein, dass diese Zahl zwischen 200 000 und 250 000 Mitarbeitern liegen könne, und sie wurden gebeten, ihre Schätzung zu untermauern. Obwohl ein Verband, nämlich „European Boating Industry“, dazu einige Zahlen für den Bootsbau übermittelte, wurden keine fundierten Beweise vorgelegt, die diese Beschäftigtenzahlen mit der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in Zusammenhang bringen würden.

(116)

Im Übrigen würde die Glaubwürdigkeit der Analyse des Unionsinteresses stark darunter leiden, wenn das Interesse der Glasfaserverwender anhand derart allgemeiner Daten ermittelt würde, wie etwa der Gesamtzahl der Mitarbeiter, die auf allen dem Wirtschaftszweig der Union nachgelagerten Ebenen sowie in Sparten von multinationalen Unternehmen ohne jeglichen Bezug zu Glasfaserwaren beschäftigt sind.

(117)

Ferner sei daran erinnert, dass die Kommission, wie unter Randnummer 130 der vorläufigen Verordnung erwähnt, zudem die Zahl der Beschäftigten der glasfaserverwendenden Sparten jener Unternehmen, die im UZ chinesische Glasfasern einsetzten, auf rund 27 000 schätzte. Dieser Schätzwert beruhte auf ausführlichen Daten, die von den Verwendern bei der Beantwortung der Fragebogen konkret zur Beschäftigung in der Union in diesen Sparten übermittelt wurden. Für die Schätzung wurden diese Zahlen aggregiert und dann auf alle im UZ getätigten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China extrapoliert. Grundlage für die Extrapolation war der Anteil der kooperierenden Verwender an den gesamten im UZ aus der VR China stammenden Einfuhren der betroffenen Ware.

(118)

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die oben erwähnte Schätzung aufgrund des Ausschlusses von Garnen aus der Warendefinition revidiert werden musste. Demnach liegt der geschätzte Beschäftigungsstand bei ca. 22 000 Personen.

3.1.   Auswirkungen der durch die Zölle entstehenden Kosten auf die Rentabilität der Verwender

(119)

Mehrere Verwender brachten vor, dass die Kommission unter den Randnummern 132 bis 136 der vorläufigen Verordnung die Auswirkungen des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Rentabilität und damit auf die Existenzfähigkeit der europäischen Verwenderindustrie unterschätzt habe. Sie behaupteten, dass die tatsächlichen Auswirkungen wesentlich größer seien und dass durch den vorläufigen Zoll unionsweit viele dieser Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet seien.

(120)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in der vorläufigen Verordnung vorgenommene wirtschaftliche Bewertung auf jenen Wirtschaftsdaten beruhte, die von den Verwendern, die bei der Untersuchung kooperierten, übermittelt wurden. Dabei handelte es sich nämlich um die einzigen nachprüfbaren Informationen, die dazu verfügbar waren. Diese Bewertung wurde zwar von zahlreichen Verwendern kritisiert, allerdings übermittelte nur einer von ihnen zusätzliche, für eine Präzisierung der Analyse verwendbare Informationen. Bei der betreffenden Partei handelte es sich indessen um einen Verwender von Garnen, weshalb die von ihm vorgelegten Angaben in der Analyse der Kostenauswirkungen letztlich nicht berücksichtigt wurden.

(121)

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen größer seien als festgestellt wurde. Allerdings wurden dafür kaum konkrete Belege vorgebracht, da die betreffenden Verwender nicht uneingeschränkt kooperierten. Unter den kooperierenden Verwendern befanden sich einige multinationale Unternehmen, auf die sich die Zölle in geringerem Maße auswirken dürften. Damit die Berechnung aber dadurch nicht verzerrt wird, ermittelte die Kommission bei der endgültigen Untersuchung die durchschnittlichen Kostenauswirkungen nur für die glasfaserverwendende Sparte der kooperierenden Verwender und nicht für die gesamten Unternehmen (siehe Randnummer 123).

(122)

Nach dem Ausschluss von Garnen aus der Warendefinition musste die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung durchgeführte Bewertung revidiert werden; hierfür wurden die Garne verwendenden Unternehmen aus der Analyse ausgenommen. Darüber hinaus musste die Bewertung auch aufgrund der anzuwendenden Zollsätze geändert werden (siehe Randnummer 139).

(123)

Aufgrund der erwähnten Revisionen liegen die für die Verwenderindustrie berechneten Auswirkungen des Zolls im Durchschnitt nur bei rund 0,5 beziehungsweise bei höchstens 2,3 Prozentpunkten des Gewinns ihrer glasfaserverwendenden Sparten. Die Auswirkungen werden somit wesentlich geringer als bei der vorläufigen Untersuchung angenommen, wenn nicht überhaupt unerheblich, ausfallen, zumal es unwahrscheinlich ist, dass eine derart geringe Kostensteigerung, wie sie durch die vorgegebenen Zollsätze verursacht werden könnte, nicht zur Gänze oder zumindest teilweise weitergegeben werden kann.

(124)

Was die Möglichkeiten zur Weitergabe von Kostensteigerungen betrifft, so legte der Antragsteller im Übrigen Informationen über die Entwicklung der Preise von Harzen vor, die für die Verwender ebenfalls von entscheidender Bedeutung sind und bei Verbundendprodukten zuweilen sogar den größten Preisanteil ausmachen. Demzufolge seien die Verkaufspreise für Glasfasern (Preise für Verwender) lange Zeit hindurch stabil geblieben, während sich die Preise für Harze im selben Zeitraum verdoppelt hätten. Die Preise für Harze hätten seit Ende 2009 erneut stark angezogen. Trotz dieser sehr erheblichen Preisanstiege kauften die Verwender nach wie vor diesen wichtigen Rohstoff und verkauften weiter ihre Endprodukte, ohne ihre Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen. Daher dürfte es ihnen wahrscheinlich gelungen sein, die Kostensteigerungen zumindest teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben. Wenn eine so beträchtliche Kostensteigerung (teilweise) an die Abnehmer weitergegeben werden kann, besteht kein Grund, weshalb dies bei einem Antidumpingzoll auf Glasfasern in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle nicht der Fall sein könnte.

(125)

Einige Parteien brachten vor, dass bestimmte Verwender, unter anderem auch weltweit tätige Unternehmensgruppen, dabei seien oder vor hätten, die Produktion in Länder außerhalb der Union auszulagern, wodurch bei den Verwendern in der Union Arbeitsplätze verloren gehen könnten; überdies könnten auch die Abnehmer der Verwender sowie die Kunststoffhersteller, die auch die Verbundwerkstoffe herstellenden Verwender von Glasfasern beliefern, Auswirkungen spüren. Allerdings ist dies eine Folge, die bei der Einführung von Zöllen auf jedes beliebige Zwischenprodukt und nicht nur bei Zöllen auf Glasfasern eintreten kann. Nachgelagerte Verwender können sich auch — wie bereits im Fall der offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern — um Schutz im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bemühen. In jedem Fall dürften Auswirkungen wie diese aufgrund der anzuwendenden Zollsätze jetzt nur sehr gering ausfallen (siehe Randnummer 139).

(126)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass keiner der Verwender, die bei dieser Untersuchung kooperierten und Wirtschaftsdaten übermittelten, die von der Kommission untersucht werden konnten, aufgrund der durch die vorgeschlagenen Maßnahmen verursachten Kostensteigerungen in seinem Fortbestand bedroht wäre.

3.2.   Versorgungssicherheit

(127)

Einige Verwender behaupteten erneut, dass die Versorgungssicherheit auf dem Unionsmarkt gefährdet sei und dies durch die Antidumpingmaßnahmen weiter verschärft würde. Sie untermauerten dies mit einigen Belegen, wonach der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die Versorgung der Verwenderindustrie mit Glasfasern in den geforderten Mengen beziehungsweise zu den gewünschten Preisen sicherzustellen. In diesem Sinne wurde der Hinweis der Kommission darauf, dass die freie Kapazität in der EU ausreiche, um die Einfuhren aus der VR China zu ersetzen, als vereinfachend und ungerechtfertigt betrachtet.

(128)

Die Frage wurde weiter analysiert. Ferner gingen vom Antragsteller neue Informationen über Produktionsmengen, Kapazitätsauslastung und Nachfrage ein. Die Analyse dieser Informationen lieferte die Bestätigung dafür, dass es bei bestimmten vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren im ersten Halbjahr 2010 tatsächlich Lieferengpässe gegeben hat, die auf knappe Lagerbestände infolge der Erholung des Marktes nach der Wirtschaftskrise zurückzuführen waren. Zwischenzeitlich scheint sich allerdings — entsprechend den in der vorläufigen Verordnung (Randnummern 145 bis 149) wiedergegebenen diesbezüglichen Erwartungen — der Anstieg der Nachfrage stabilisiert zu haben, und es wurden Belege dafür vorgelegt, dass die Lieferanten in der EU ihre unmittelbar verfügbare Produktion im Laufe des Jahres 2010 stark erhöht hatten. Kurz- und mittelfristig wurden weitere Steigerungen der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union angekündigt. Zusätzlich wurde auch ein Beweis für eine beträchtliche Steigerung der Produktionskapazität in mehreren anderen, nicht der Union angehörenden Herstellerländern vorgelegt.

(129)

Die aktualisierten Daten zu Produktion und Produktionskapazität im Bereich der Garne gaben eher Anlass zur Sorge, und auch laut einer unabhängigen Marktstudie ist die Liefersituation bei Garnen wesentlich angespannter. Da Garne allerdings aus der Warendefinition ausgeschlossen wurden, ist dieses Problem nicht weiter relevant.

(130)

Einige Verwender brachten auch vor, dass manche Unionshersteller die Preise für bestimmte Waren unmittelbar vor der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stark angehoben hätten und dazu übergegangen seien, für Nachbestellungen der Verwender höhere Preise zu verlangen. Ferner wären einige Unionshersteller entgegen der früheren Praxis nur noch zum Abschluss von Verträgen mit kurzer Laufzeit (über weniger als ein Jahr) bereit. Es wurden Beweise für diesen Umstand vorgelegt, der von den Verwendern als Hinweis dafür gesehen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die auf dem Markt nachgefragten Mengen zu vernünftigen Preisen zu liefern.

(131)

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen mit einem gewissen Preisanstieg auf dem Unionsmarkt zu rechnen ist. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass auch ein gewisser Anstieg bei den Preisen der Unionshersteller zu beobachten ist. Die Frage der Verträge mit kurzer Laufzeit ist zwischen Käufer und Verkäufer zu regeln und hängt nicht zwingend mit vorübergehenden Lieferengpässen zusammen, sondern lässt sich durch viele andere den Markt beeinflussende Faktoren erklären. Wie bereits unter Randnummer 128 erwähnt, hat sich die Liefersituation bei Glasfasern im Laufe des Jahres 2010 jedenfalls offenbar normalisiert. Aus diesen Gründen werden die vorstehenden Vorbringen zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(132)

Auf dieser Grundlage werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 150 und 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt, und es wird der endgültige Schluss gezogen, dass es insgesamt keine zwingenden Gründe gibt, die gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(133)

Der Antragsteller brachte vor, dass die in der vorläufigen Untersuchung festgesetzte Zielgewinnspanne von 5 % viel zu niedrig sei, und vertrat erneut die Auffassung, dass eine zwischen 12 % und 15 % liegende Spanne aufgrund der hohen Kapitalintensität der Glasfaserindustrie eher gerechtfertigt sei. Es bedürfe einer solchen wesentlich höheren Rentabilität, um eine gesunde Rendite zu erzielen und neue Investitionen tätigen zu können. Da der Antragsteller das vorstehende Vorbringen aber nicht überzeugend mit Belegen untermauerte, wurde der Schluss gezogen, dass die in der vorläufigen Untersuchung festgesetzte Gewinnspanne von 5 % beibehalten werden sollte.

(134)

Wie bereits unter Randnummer 71 ausgeführt, wurden die methodischen Änderungen mit Auswirkungen auf die Berechnung der Preisunterbietung — nämlich i) der Ausschluss von Garnen, ii) die Zusammenfassung der Warentypen in Gruppen und iii) die Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten — auch bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle angewendet.

(135)

Um bei der Schadensanalyse die Garne auszuschließen und die Besonderheiten jeder Warengruppe (Rovings, Stapelfasern und Matten) zu berücksichtigen, griff die Kommission auf die ausführlichen Finanzdaten zurück, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern für jeden einzelnen Warentyp getrennt übermittelt wurden. Hierfür wurden die jeweiligen Finanzdaten der wichtigsten Warengruppen (Rovings, Stapelfasern und Matten) herangezogen und nicht mehr die Gesamtdaten, die für die vorläufigen Berechnungen verwendet worden waren und auch die Garne beinhalteten (siehe Randnummer 155 der vorläufigen Verordnung). Durch die auf diese Weise erstellte Berechnung wird ein besseres Bild der Marktsituation vermittelt; ferner werden darin die überarbeitete Warendefinition und die Besonderheiten der wichtigsten Warentypen soweit wie möglich berücksichtigt.

(136)

Infolge der oben beschriebenen Änderungen wurde die vorläufige Schadensbeseitigungsschwelle stark überarbeitet.

2.   Endgültige Maßnahmen

(137)

Aufgrund des dargestellten Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass nach Artikel 9 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden sollten.

(138)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle unter der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die endgültigen Maßnahmen auf die Schadensbeseitigungsschwelle stützen.

(139)

Auf dieser Grundlage ergibt sich der folgende Antidumpingzoll, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Ausführender Hersteller

Vorgeschlagener Antidumpingzoll (%)

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu

7,3

Alle übrigen Unternehmen

13,8

(140)

Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betroffenen Unternehmens während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ gilt dieser Zollsatz daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von dem genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesem unternehmensspezifischen Zollsatz, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(141)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Bezugnahme auf das Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, aktualisiert.

(142)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(143)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Da Garne nunmehr aus der Warendefinition ausgeschlossen sind (siehe Randnummern 13 bis 24), sollten die vorläufigen Sicherheitsleistungen, die für Einfuhren von Garnen erfolgt sind, freigegeben werden. Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Zoll übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) —, sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 und ex 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120024, 7019120039, 7019310029 und 7019310099) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu

7,3

A983

Alle übrigen Unternehmen

13,8

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2010 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Garnen aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen getränkte und beschichtete Garne mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) —, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 7019 19 10 (TARIC-Codes 7019191061, 7019191062, 7019191063, 7019191064, 7019191065, 7019191066 und 7019191079) eingereiht werden, werden freigegeben.

(2)   Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2010 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) —, sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 und ex 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120024, 7019120039, 7019310029 und 7019310099) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CSÉFALVAY Z.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 40.

(3)  JEC Composites Magazine, Nr. 58, Juni-Juli 2010, S. 14.

(4)  Bericht des WTO-Panels im Streitfall WT/DS337/R vom 16. November 2007 (EU-Lachs).

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Brüssel, BELGIEN.