1.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/1


VERORDNUNG DES RATES (EG) Nr. 388/2008

vom 29. April 2008

zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China ein („Ausgangsuntersuchung“).

2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

(2)

Die Kommission nahm gemäß Randnummer (325) der ursprünglichen Verordnung eine Einfuhrüberwachung vor, um mögliche Veränderungen im Handelsgefüge zu ermitteln, die auf eine Umgehung der Maßnahmen hindeuten könnten.

(3)

Den der Kommission vorliegenden Beweisen zufolge hat sich das Handelsgefüge seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen infolge von Umlade- und/oder Montagepraktiken, für die es außer der Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, verändert. Außerdem lagen Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der für die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Und schließlich gab es Hinweise darauf, dass die Preise bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter Schuhe mit Oberteil aus Leder im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

(4)

Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union eine Verordnung (3) („Einleitungsverordnung“), mit der von Amts wegen eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen eingeleitet wurde. Mit der Einleitungsverordnung wies die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die Einfuhren bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, ab dem 7. September 2007 zollamtlich zu erfassen.

3.   Untersuchung

(5)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der Sonderverwaltungsregion Macau und der VR China sowie die bekannten Hersteller/Ausführer in der Sonderverwaltungsregion Macau und der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und die Hersteller bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Fragebogen wurden an die Ausführer/Hersteller in der Sonderverwaltungsregion Macau, die Ausführer/Hersteller in der VR China und an die Einführer in der Gemeinschaft gesandt, die der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung bekannt waren bzw. sich innerhalb der in Artikel 3 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Acht Hersteller/Ausführer in der Sonderverwaltungsregion Macau übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Ferner beantworteten 16 unabhängige Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen. Weitere Einführer meldeten sich, beantworteten jedoch nicht den Fragebogen.

(7)

Die folgenden Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Antworten auf die Fragebogen:

 

Hersteller/Ausführer in der Sonderverwaltungsregion Macau:

Fabrica de Sapatos Paolina Limitada, Macau

Feifer Footwear/Ultimate Footwear, Macau

Fabrica de Sapatos Fairwear, Macau

Hap Yun Shoes Factory, Macau

Hong Wan, Macau

K. Wah Shoes Factory Limited, Macau

Fabrica de Sapatos Sunrise, Macau

Vai Un Footwear Factory, Macau

 

Einführer in der Gemeinschaft:

a+w shoes GmbH & Co. KG, Deutschland

Aasics Europe B.V., Niederlande

Aldo UK Ltd, Vereinigtes Königreich

Caprice Schuhproduktion GmbH & Co. KG, Deutschland

Eurohispana De Inversiones, S.A., Spanien

Firma Handlowa „C.A.M. “, Polen

Footex International B.V., Niederlande

Heson International B.V., Niederlande

Mexx Shoes B.V., Niederlande

Orion Italiana GmbH & Co. KG, Deutschland

PWH Originals International B.V., Niederlande

Shoe.com GmbH & Co. KG, Deutschland

Wendel GmbH & Co. KG, Deutschland

Wolverine Europe Ltd., Vereinigtes Königreich

Wolverine Europe B.V., Niederlande

Wortman KG Internationale Schuhproduktionen, Deutschland

(8)

Darüber hinaus beantworteten 27 Hersteller/Ausführer in der VR China Kurz-Fragebogen zum Handel mit Schuhen über Macau.

(9)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Fabrica de Sapatos Paolina Limitada, Macau

Feifer Footwear (Macau)/Ultimate Footwear (Macau), Macau

Fabrica de Sapatos Fairwear (Macau) Limitada, Macau

Hap Yun Shoes Factory, Macau

Hong Wan Factory, Macau

Fabrica de Sapatos K. Wah Limitada, Macau

Vai Un Footwear Factory, Macau

(10)

Mit dem Besuch bei diesen sieben Unternehmen waren mehr als 90 % der Produktion der kooperierenden Hersteller abgedeckt.

(11)

Soweit erforderlich, wurden auch Kontrollbesuche bei Händlern sowohl in der Sonderverwaltungsregion Macau als auch in der Sonderverwaltungsregion Hongkong durchgeführt, die mit der betroffenen Ware zwecks Verkauf auf den Gemeinschaftsmarkt handelten. Diese Kontrollen waren auf Verkäufe der von den überprüften Unternehmen in Macau hergestellten betroffenen Ware beschränkt, und die Behörden der Sonderverwaltungsregion Hongkong wurden über die Kontrollbesuche unterrichtet.

4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(12)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, („bestimmte Schuhe mit Oberteil aus Leder“), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die gemeinhin unter den KN-Codes 6403 20 00, ex 6403 51 05, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 05, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 05, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 05, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 eingereiht werden („betroffene Ware“).

(13)

Bei der Ware, auf die sich die Untersuchung bezieht, handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandt werden („untersuchte Ware“), ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, und die normalerweise unter denselben KN-Codes eingereiht werden wie die betroffene Ware.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten Schuhe und die aus der Sonderverwaltungsregion Macau in die Gemeinschaft versandten Schuhe dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten.

5.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 („UZ“). Um die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge und die anderen in Artikel 13 der Grundverordnung genannten Aspekte zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von 2004 bis zum Ende des UZ eingeholt.

6.   Unterrichtung

(16)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage empfohlen werden sollte,

i)

die mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware auszuweiten;

ii)

den Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellten, keine Befreiung zu gewähren. Gemäß der Grundverordnung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(17)

Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen falls angezeigt entsprechend geändert.

B.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Allgemeine Erwägungen

(18)

Wie bereits erwähnt, betraf die Untersuchung der Veränderung des Handelsgefüges den Zeitraum von 2004 bis zum Ende des UZ. Die erhobenen und analysierten Daten bezogen sich auf den erweiterten Gemeinschaftsmarkt („EU 27“) zum Zeitpunkt der Einleitungsverordnung. Es ist jedoch zu beachten, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der VR China auf der Basis von Berechnungen eingeführt wurden, denen der zu diesem Zeitpunkt bestehende Gemeinschaftsmarkt („EU 25“) zugrunde lag. Daher wurde der Umfang der Einfuhren in die beiden neuen Mitgliedstaaten (Bulgarien und Rumänien) analysiert, und es zeigte sich, dass sie nur einen äußerst geringen Prozentsatz der Gesamteinfuhren der EU 27 ausmachten, so dass die Entscheidung, welcher EU Markt (EU 27 oder EU 25) als Grundlage für die Analyse herangezogen werden sollte, keine Auswirkungen auf die gezogenen Schlussfolgerungen hatte.

2.   Umfang der Mitarbeit und Ermittlung des Einfuhrvolumens

(19)

Wie unter der Randnummer (6) dargelegt, arbeiteten acht Ausführer/Hersteller in der Sonderverwaltungsregion Macau an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten; alle diese Unternehmen führten die betroffene Ware im UZ entweder direkt oder indirekt über Händler in die Gemeinschaft aus. Aus den von den Behörden in Macau vorgelegten Informationen ging hervor, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung mindestens 15 Unternehmen in Macau Schuhe herstellten. Allerdings arbeitete der größte Hersteller, auf den rund 50 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen, nicht an der Untersuchung mit, so dass sich der Umfang der Mitarbeit auf weniger als 50 % belief. Außerdem beantworteten nur 27 ausführende Hersteller den Kurz-Fragebogen der Kommission für Hersteller/Ausführer in der VR China. Die Ausgangsuntersuchung hatte indessen ergeben, dass sich die Zahl der Hersteller in der VR China auf viele Hundert belief. Keines der 27 Unternehmen, die den Fragebogen beantworteten, gab an, über Macau auf den Gemeinschaftsmarkt zu exportieren.

(20)

Da die Mitarbeit sowohl seitens der Sonderverwaltungsregion Macau als auch der VR China offenkundig gering war, musste die Einfuhrmenge anhand statistischer Quellen ermittelt werden. Diese Daten wurden mit anderen der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken abgeglichen und durch sie gestützt. Bestätigt wurde diese Vorgehensweise zudem durch weitere im Laufe der Untersuchung erlangte Informationen, aus denen hervorging, dass es in der Sonderverwaltungsregion Macau und der VR China eine Reihe weiterer nicht kooperierender Ausführer/Hersteller gab, die im UZ die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten.

3.   Methodik

(21)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorlag, indem geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware früher festgestellt wurden, vorlagen.

(22)

Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit, die vorstehend genannt wurden, gehören unter anderem der Versand der Ware, für die Maßnahmen gelten, über die Sonderverwaltungsregion Macau und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Sonderverwaltungsregion Macau. Daher wurde gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung ermittelt, ob Montagevorgänge stattfanden.

(23)

Hierzu ist festzustellen, dass acht Hersteller in Macau den Fragebogen beantworteten. Die sieben größten Hersteller wurden vor Ort überprüft, und alle acht Antworten wurden als Grundlage für die Ermittlung der folgenden Faktoren gemäß Artikel 13 der Grundverordnung verwendet:

a)

Wert der bei den Montagevorgängen verwendeten Teile,

b)

Wertsteigerung im Verhältnis zu den Herstellkosten,

c)

Dumping im Verhältnis zu dem in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten Normalwert,

d)

Feststellung, wann die Unternehmen mit der Herstellung begonnen haben oder ob die entsprechenden Vorgänge seit der Einführung der Maßnahmen wesentlich ausgeweitet wurden,

e)

Prüfung, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und/oder Preise der eingeführten Waren untergraben wurde.

(24)

Zu den Punkten a) und b) wurden Auskünfte der Hersteller in Macau über ihre Kosten einschließlich ihrer Käufe bei chinesischen Lieferanten herangezogen. Da keinem der beteiligten chinesischen Lieferanten in der Ausgangsuntersuchung Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) zuerkannt worden war, erhob sich die Frage, ob die die chinesischen Lieferanten betreffenden Kostenangaben verwendet werden konnten. In der Ausgangsuntersuchung, in der festgestellt wurde, dass die chinesischen Kostenangaben unzuverlässig waren, da kein MWB-Status zuerkannt wurde, wurden ersatzweise die Kosten in einem Vergleichsland (Brasilien) herangezogen. Bei der jetzigen Untersuchung wurden für die Berechnungen sowohl die chinesischen Angaben als auch die Angaben zum Vergleichsland aus der Ausgangsuntersuchung verwendet.

(25)

In Fällen, in denen ein Unternehmen keine vollständige Antwort auf den Fragebogen vorgelegt hatte, wurden die erforderlichen Feststellungen zu den Punkten a) bis e) gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen getroffen. Soweit erforderlich wurde der betroffene Hersteller/Ausführer informiert, unter anderem im Wege einer entsprechenden Unterrichtung, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(26)

Da die in dieser Untersuchung eingeholten statistischen Daten nicht nach den einzelnen Typen der betroffenen Schuhe aufgegliedert waren, wurden die unter Randnummer (23) genannten Prüfungen auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Herstellern/Ausführern in Macau vorgelegten Angaben vorgenommen.

(27)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und/oder Preise der aus der Sonderverwaltungsregion Macau eingeführten Waren untergraben wurde, wurden die Verkaufsmengen und -preise der acht kooperierenden Hersteller mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in der Ausgangsuntersuchung für die Gemeinschaftshersteller ermittelt worden war.

(28)

Gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwert vorlagen. Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise der kooperierenden Hersteller in der Sonderverwaltungsregion Macau im UZ mit dem Normalwert verglichen, der in der Untersuchung, die zu der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber der gleichartigen Ware führte, ermittelt worden war. In der Ausgangsuntersuchung basierte der Normalwert auf den Preisen oder dem rechnerisch ermittelten Wert in Brasilien, das den Untersuchungsergebnissen zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(29)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung verglichen und das Ergebnis als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt.

4.   Veränderung des Handelsgefüges

(30)

Die Einfuhren aus China sind, seit aufgrund der Ausgangsuntersuchung vorläufige Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (4) eingeführt wurden, zurückgegangen. Hingegen haben die Einfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau ganz beträchtlich zugenommen. Diese Veränderung des Handelsgefüges wird in dieser Untersuchung eindeutig festgestellt durch die Analyse der Verkaufsmengen im Zeitraum von April bis Dezember der Jahre 2005, 2006 und 2007, da die Maßnahmen ursprünglich im April 2006 eingeführt wurden und Schuhe ein Produkt sind, das saisonalen Schwankungen unterliegt.

Quelle: der Kommission vorliegende statistische Daten (Taric), die sich nur auf die betroffene Ware beziehen (Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit gerundet)

VR China

Zeitraum

In die EU ausgeführte Menge

April bis Dezember 2005

rund 142 Mio. Paar

April bis Dezember 2006

rund 66 Mio. Paar

April bis Dezember 2007

rund 70 Mio. Paar (Hochrechnung anhand der verfügbaren Daten)


Sonderverwaltungsregion Macau

Zeitraum

In die EU ausgeführte Menge

April bis Dezember 2005

rund 0,5 Mio. Paar

April bis Dezember 2006

rund 8,0 Mio. Paar

April bis Dezember 2007

rund 8,5 Mio. Paar (Hochrechnung anhand der verfügbaren Daten)

(31)

Aus den vorstehenden Zahlen wird deutlich, dass die Einfuhren aus der VR China in den letzten neun Monaten der Jahre 2006 und 2007 gegenüber 2005 erheblich zurückgingen. Hingegen erhöhten sich die Einfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau in den gleichen Zeiträumen beträchtlich. Diese Feststellungen stützen das Vorbringen, dass Waren aus China über die Sonderverwaltungsregion Macau in die Gemeinschaft versandt wurden.

(32)

Diese Daten wurden von der Kommission mit anderen ihr zur Verfügung stehenden Statistiken abgeglichen, die ähnliche Trends erkennen ließen.

(33)

Die Kommission zog ferner Statistiken aus Macau über Ein- und Ausfuhren von Schuhteilen heran, aus denen Folgendes hervorging:

Zeitraum

Aus der VR China in die Sonderverwaltungsregion Macau eingeführte Menge

April bis Dezember 2005

rund 30 Tonnen

April bis Dezember 2006

rund 900 Tonnen

April bis Dezember 2007

rund 800 Tonnen (Hochrechnung anhand der verfügbaren Daten)

Die Menge der Ausfuhren solcher Schuhteile war in den genannten drei Zeiträumen hingegen unerheblich. Quelle: Macao Economic Services Database

(34)

Die vorstehenden Angaben zeigen, dass die Einfuhr von Schuhteilen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im April 2006 massiv zunahm, und beweisen, dass nach der Einführung dieser Maßnahmen groß angelegte Montagevorgänge in der Sonderverwaltungsregion Macau in Gang gebracht wurden.

(35)

Die Kommission zog ferner Statistiken aus Macau über Ein- und Ausfuhren von Fertigschuhen heran, aus denen Folgendes hervorging:

Zeitraum

Aus der VR China in die Sonderverwaltungsregion Macau eingeführte Menge

April bis Dezember 2005

0,04 Mio. Paar

April bis Dezember 2006

4,5 Mio. Paar

April bis Dezember 2007

5,1 Mio. Paar (Hochrechnung anhand der verfügbaren Daten)

Zeitraum

Aus der Sonderverwaltungsregion Macau in die EU ausgeführte Menge

April bis Dezember 2005

0,3 Mio. Paar

April bis Dezember 2006

10,8 Mio. Paar

April bis Dezember 2007

8,2 Mio. Paar (Hochrechnung anhand der verfügbaren Daten)

Quelle: Macao Economic Services Database

(36)

Die vorstehenden Angaben lassen erkennen, dass die Einfuhr von Schuhen aus der VR China in die Sonderverwaltungsregion Macau und die Ausfuhr der gleichen Schuhe aus der Sonderverwaltungsregion Macau in die EU nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im April 2006 massiv zunahmen. Dies beweist, dass nach der Einführung dieser Maßnahmen Umladevorgänge großen Umfangs in der Sonderverwaltungsregion Macau stattfanden.

(37)

Der Gesamtrückgang der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft und der zeitgleiche Anstieg der Ausfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen stellen eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den genannten Ländern dar.

5.   Umgehung durch Montagevorgänge

(38)

Zusätzlich zu den unter Randnummer (37) genannten Beweisen wurde die Umgehung durch Montagevorgänge anhand der Angaben geprüft, die von den kooperierenden Ausführern/Herstellern in Macau vorgelegt wurden.

5.1   Wert der Teile (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b)

(39)

Alle acht kooperierenden Ausführer in Macau bezogen ihre Rohstoffe zum größten Teil von chinesischen Lieferanten. Bei diesen Rohstoffen handelte es sich nicht nur um Leder, Kunststoff usw., sondern um vollständige Oberteile, Laufsohlen, Brandsohlen, Schnürsenkel, Schuhkartons und anderes Zubehör. In einigen Fällen wurde sogar Klebstoff von diesen chinesischen Lieferanten bezogen. Belegt wurde dies durch Kopien von Rechnungen über Rohstoffe, die vor Ort eingesehen wurden, sowie eine physische Kontrolle der Produktionslinien und der Rohstofflager.

(40)

Keinem der chinesischen Unternehmen, die die acht Hersteller in Macau belieferten, war in der Ausgangsuntersuchung MWB-Status zuerkannt worden, daher erhob sich die Frage, ob die Angaben der chinesischen Lieferanten zu den Einkäufen verwendet werden konnten. In der Ausgangsuntersuchung, in der festgestellt wurde, dass die chinesischen Kostenangaben unzuverlässig waren, da kein Marktwirtschaftsstatus gewährt wurde, wurden ersatzweise die Kosten in einem Vergleichsland (Brasilien) herangezogen. Bei dieser Untersuchung wurden für die Berechnungen sowohl die chinesischen Angaben als auch die Angaben zum Vergleichsland verwendet.

(41)

Was die Berechnung anhand der Angaben der Hersteller in Macau über ihre Kosten einschließlich der tatsächlichen Kosten ihrer Einkäufe bei ihren chinesischen Lieferanten anbelangt, so ist festzustellen, dass eine begrenzte Menge weitgehend unbedeutender Rohstoffe aus lokaler Produktion in Macau bezogen wurde, sie machten indessen nicht mehr als 2 % des Gesamtwertes der Teile der montierten Ware aus.

(42)

Die Berechnung anhand der Angaben des Vergleichslandes Brasilien führte zu einem sehr ähnlichen Ergebnis, allerdings fiel, da die brasilianischen Rohstoffkosten etwas über den chinesischen tatsächlichen Kosten lagen, der Prozentanteil der Gesamtkosten der aus der Sonderverwaltungsregion Macau bezogenen Rohstoffe sogar noch geringer aus.

(43)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass mehr als 60 % des Gesamtwertes der Rohstoffe der montierten Ware aus der VR China bezogen wurden.

5.2.   Wertsteigerung im Verhältnis zu den Herstellkosten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b)

(44)

Für diese Überprüfung wurden Angaben der acht kooperierenden Hersteller in Macau zugrunde gelegt. Es wurde deutlich, dass für alle Unternehmen der weitaus größte Teil der Wertsteigerung gemessen an den Herstellkosten in der VR China erfolgte und nicht in der Sonderverwaltungsregion Macau. In allen Fällen waren die aus der VR China bezogenen Teile bereits so weit verarbeitet, dass die Montage in Macau lediglich im Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften für das Zusammenkleben und die Endbearbeitung der Schuhe bestand.

(45)

Für jedes Unternehmen wurde die in Macau erfolgte Wertsteigerung im Verhältnis zu den Herstellkosten berechnet. Die entsprechenden Daten wurden der Buchführung der einzelnen Unternehmen entnommen. Einige Unternehmen betrieben jedoch reine Lohnveredelung und konnten keine Angaben zum Wert der von ihren Lieferanten in der VR China vorgenommenen Verarbeitungen machen. In diesen Fällen konnte der Wert anhand von Angaben über die aus der VR China bezogenen Rohstoffe und des Preises der Waren bei der Ausfuhr aus Macau, ohne Gewinne und VVG-Kosten, geschätzt werden. Hierfür wurden Kopien von Rechnungen über Rohstoffe, vor Ort eingesehene Buchführungsunterlagen zu anderen Positionen der Herstellkosten sowie Ausfuhrrechnungen geprüft und eine physische Kontrolle der Produktionslinien und der Rohstofflager vorgenommen.

(46)

Da keinem der chinesischen Unternehmen, die die acht Hersteller in Macau belieferten, in der Ausgangsuntersuchung MWB-Status zuerkannt worden war, erhob sich die Frage, ob die Angaben zu den Einkäufen bei den chinesischen Lieferanten verwendet werden konnten. In der Ausgangsuntersuchung, in der festgestellt wurde, dass die chinesischen Kostenangaben unzuverlässig waren, da kein Marktwirtschaftsstatus gewährt wurde, wurden ersatzweise die Kosten in einem Vergleichsland (Brasilien) herangezogen. Bei dieser Untersuchung wurden für die Berechnungen sowohl die chinesischen Kostenangaben als auch die Angaben zum Vergleichsland verwendet.

(47)

Die Berechnung anhand der Angaben der Hersteller in Macau über ihre Kosten einschließlich der tatsächlichen Kosten ihrer Einkäufe bei ihren chinesischen Lieferanten ergab, dass die Herstellkosten der Montagevorgänge in Macao je nach Unternehmen zwischen 6 % und 18 % ausmachten und der gewogene Durchschnitt sich auf 9,5 % belief. Die Berechnung anhand der Angaben des Vergleichslandes Brasilien erbrachte ein sehr ähnliches Ergebnis, allerdings fiel hier, da die brasilianischen Herstellkosten etwas über den chinesischen tatsächlichen Kosten lagen, der Prozentanteil der Herstellkosten in der Sonderverwaltungsregion Macau sogar noch geringer aus.

(48)

Ein kooperierender Einführer machte geltend, es treffe nicht zu, dass die Hersteller in Macau das Kriterium der Wertsteigerung von 25 % der Herstellkosten nicht erfüllten. Da die Hersteller in Macau Ursprungszeugnisse für ihre Ausfuhren von Schuhen besäßen, umgingen sie die geltenden Maßnahmen nicht. Ob jedoch die Hersteller in Macau zusammen mit ihren Ausfuhren Ursprungszeugnisse anbieten, ist hier nicht von Belang. Die Einhaltung der Ursprungsregeln schließt eine Umgehung nicht aus.

(49)

Auf der Grundlage der Feststellungen unter den Randnummern (44) bis (48) wurde der Schluss gezogen, dass der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, nicht mehr als 25 % des Wertes der Herstellkosten betrug.

5.3.   Ausweitung der Produktion seit Einleitung der Ausgangsuntersuchung (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a)

(50)

Die diese Ware betreffende Ausgangsuntersuchung wurde am 7. Juli 2005 eingeleitet. Es musste daher untersucht werden, ob die Produktion seit diesem Zeitpunkt ausgeweitet wurde. Für diese Überprüfung wurden Rechnungen über Rohstoffeinkäufe, Produktionsunterlagen und Verkaufsrechnungen von Fertigwaren der acht kooperierenden Ausführer in Macau herangezogen.

(51)

Es wurde festgestellt, dass in drei Unternehmen die Schuhproduktion seit Juli 2005 aufgenommen worden war.

(52)

Für alle übrigen Unternehmen ergab der Vergleich der Produktionsmengen des Jahres 2005 mit denen des UZ eine erhebliche Produktionsausweitung. Im Durchschnitt betrugen die Anstiege mehr als 100 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass seit der Einleitung der Ausgangsuntersuchung im Juli 2005 eine erhebliche Ausweitung der Produktion stattgefunden hatte.

(53)

Die Rechtsvertreter mehrerer kooperierender Einführer machten geltend, ihre Mandanten (Einzelhändler) bevorzugten in Macau hergestellte Schuhe gegenüber den in der VR China hergestellten Waren, da sie nach höheren Produktionsstandards gefertigt würden und die Qualität der verwendeten Rohstoffe besser sei. Außerdem stelle der Diebstahl geistigen Eigentums in der VR China ein Problem dar. Die Einführer erklärten, dies sei ein Grund dafür, warum sie ihre Waren aus der Sonderverwaltungsregion Macau bezögen. Keines dieser Vorbringen wurde indessen von den kooperierenden Herstellern in der Sonderverwaltungsregion Macau gestützt. Tatsächlich verfügte keines der kooperierenden Unternehmen über größere Produktionsanlagen, vielmehr setzten sie lediglich Teile zusammen, die sie aus der VR China bezogen. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass Rohstoffqualität und Produktionsstandards der aus der Sonderverwaltungsregion Macau bezogenen Schuhe mit denen der Ware aus der VR China identisch waren. Auch das Vorbringen im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum war unbegründet, und es konnte nicht erklärt werden, warum Bedenken in dieser Hinsicht zu einem so sprunghaften Anstieg der Produktion in der Sonderverwaltungsregion Macau führten wie vorstehend erläutert. Es wurde der Schluss gezogen, dass der Grund für die Ausweitung der Produktion in einem solchen Umfang die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Schuhen aus der VR China war.

(54)

Einem weiteren Einführer zufolge zeige die Tatsache, dass es bereits vor der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China Produktionsanlagen in der Sonderverwaltungsregion Macau gegeben habe, dass es eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau gebe. Aus der Untersuchung ging indessen hervor, dass der Umfang der Produktionstätigkeit vor der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China sehr gering war. Erst seit der Einführung der Maßnahmen kam es, wie die vorstehenden Untersuchungsergebnisse zeigen, zu einem massiven Anstieg der Produktionstätigkeit. Verursacht wurde dieser Anstieg durch die Gründung neuer Unternehmen und die Ausweitung und/oder die Wiederaufnahme der Produktion in bereits bestehenden Unternehmen.

6.   Umgehung durch Umladung

(55)

Da keiner der 27 an der Untersuchung mitarbeitenden chinesischen Ausführer erklärte, Schuhhandel über Macau zu betreiben, wertete die Kommission statistische Daten aus, um zu ermitteln, ob eine Umladung in Macau stattfand.

(56)

Die unter den Randnummern (30) bis (37) beschriebene Veränderung des Handelsgefüges stützt das Vorbringen, dass eine Umgehung durch Umladung stattgefunden habe. Insbesondere zeigen die unter Randnummer (35) genannten Angaben zum Handel mit Fertigschuhen, dass die aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführte betroffene Ware aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandt wurde.

(57)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Bevölkerung der Sonderverwaltungsregion Macau im UZ nur aus rund 0,5 Mio. Enwohnern bestand, kann wohl kaum behauptet werden, die im Jahr 2006 aus der VR China eingeführten 4,5 Mio. Paar Schuhe seien für den Markt von Macau bestimmt gewesen. Vielmehr zeigen die Ausfuhrstatistiken, dass ein Großteil dieser Schuhe wieder ausgeführt wurde, und zwar auf den Gemeinschaftmarkt. Tatsächlich betrug die im UZ aus Macau in die Gemeinschaft ausgeführte Menge mehr als 4,5 Mio. Paar (nämlich rund 10 Mio. Paar). Dieser Anstieg lässt sich durch die Verarbeitung von Schuhteilen zu fertigen Schuhen erklären.

(58)

Die Untersuchung ergab keine andere Erklärung für diese Praktiken als die Einführung der Maßnahmen.

(59)

Zusammenfassend ging aus der Untersuchung hervor, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Schuhen mit Ursprung in der VR China Umladevorgänge großen Umfangs in der Sonderverwaltungsregion Macau vorgenommen wurden.

7.   Vorliegen von Dumping (Artikel 13 Absatz 1)

(60)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der betroffenen Ware das Vorliegen von Dumping, und die Dumpingspanne wurde als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt.

(61)

Die Methodik dieser Überprüfung wird unter den Randnummern (21) bis (29) beschrieben. Die Dumpingspanne für die mitarbeitenden Unternehmen lag zwischen 8 % und 57 %. Da kein Unternehmen an der Untersuchung der Umladevorgänge mitarbeitete, wurde die Berechnung des Dumpings anhand der verfügbaren statistischen Quellen vorgenommen; es ergaben sich auch hier erhebliche Dumpingspannen.

(62)

Ein kooperierender Einführer brachte vor, die Einfuhren aus Macao seien nicht gedumpt, und stellte die Methodik, den in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert zugrunde zu legen, in Frage. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die angewandte Methodik die von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist.

8.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (Artikel 13 Absatz 1)

(63)

Die unter den Randnummern (30) bis (37) dargelegte Analyse der Handelsströme weist auf eine Veränderung der Einfuhrströme in die Gemeinschaft seit der Einleitung der Ausgangsuntersuchung hin. Daher wurde geprüft, ob durch diese Veränderung im Handelsgefüge die Abhilfewirkung der nach der Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen untergraben wurde.

(64)

Im Hinblick auf die Mengen ergibt sich aus den Feststellungen unter Randnummer (35) ein Anstieg der Schuhausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt um rund 10 Mio. Paar im Zeitraum von April bis Dezember 2006 und 2007 gegenüber dem gleichen Zeitraum 2005. In der Ausgangsuntersuchung wurde der Gemeinschaftsmarkt auf 714 Mio. Paar veranschlagt, was bedeutet, dass die Einfuhren rund 1,5 % des Verbrauchs ausmachen. Da die cif-Einfuhrpreise im Durchschnitt bei mehr als 10 EUR pro Paar lagen, belief sich der Gesamtwert der Einfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau auf mehr als 100 Mio. EUR. Daher müssen die Einfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau als bedeutend eingestuft werden.

(65)

Hinsichtlich der gedumpten Preise der aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Ware ergab die Untersuchung, dass sie im Durchschnitt deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung für die Gemeinschaftshersteller ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle lagen.

(66)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch Preise und Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Sonderverwaltungsregion Macau untergraben wurde.

C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(67)

Diese Untersuchung war durch eine geringe Mitarbeit in der VR China gekennzeichnet, während die Mitarbeit in der Sonderverwaltungsregion Macau, obschon nicht hoch, für ausreichend erachtet wurde, um eine repräsentative Grundlage für die Untersuchung der über Montagebetriebe erfolgten Versendung von Waren aus der Sonderverwaltungsregion Macau zu liefern. An der Untersuchung der Frage, ob eine Umladung in der Sonderverwaltungsregion Macau stattfand (ohne Montage), arbeiteten keine Unternehmen mit, so dass die Kommission sich unter anderem auf statistischen Informationen verlassen musste.

(68)

Die Untersuchung ergab, dass die Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware aus der VR China eindeutig im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung über die Sonderverwaltungsregion Macau umgangen werden. In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sollten die für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(69)

Ausgeweitet werden sollten die in Artikel 1 Absatz 3 der ursprünglichen Verordnung für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegten Maßnahmen.

(70)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Gemeinschaft anwendbar sind, sollten Zölle auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten und zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden.

D.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(71)

Keines der acht Unternehmen in der Sonderverwaltungsregion Macau, die eine Antwort auf den Fragebogen übermittelten, beantragte eine Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(72)

Es ist jedoch zu beachten, dass alle acht Unternehmen sehr ähnliche, begrenzte Montagetätigkeiten durchführten und ihre wichtigsten Rohstoffe ausschließlich aus der VR China bezogen. Da sämtliche Überprüfungen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung für all diese Unternehmen eine Umgehung ergaben, wären derartige Befreiungen, selbst wenn sie beantragt worden wären, nicht gewährt worden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf bestimmte Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 ausgeweitet, die unter die KN-Codes

ex 6403 20 00, ex 6403 51 05, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 05, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 05, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 05, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00

fallen und aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht. Die TARIC-Codes für die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren sind im Anhang aufgeführt.

2.   Die gemäß Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2007 (5) und gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

3.   Für die Erhebung dieser Zölle sind die geltenden Zollvorschriften maßgebend.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2007 einzustellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 234 vom 6.9.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 234 vom 6.9.2007, S. 3.


ANHANG

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006, die aus Macau versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse von Macau angemeldet oder nicht

KN-Code

TARIC-Code Versandt aus Macau

6403 20 00

20

6403 51 05

15

6403 51 05

95

6403 59 05

15

6403 59 05

95

6403 91 05

15

6403 91 05

95

6403 99 05

15

6403 99 05

95

6403 51 11

91

6403 51 15

91

6403 51 19

91

6403 51 91

91

6403 51 95

91

6403 51 99

91

6403 59 11

91

6403 59 31

91

6403 59 35

91

6403 59 39

91

6403 59 91

91

6403 59 95

91

6403 59 99

91

6403 91 11

95

6403 91 13

95

6403 91 16

95

6403 91 18

95

6403 91 91

95

6403 91 93

95

6403 91 96

95

6403 91 98

95

6403 99 11

91

6403 99 31

91

6403 99 33

91

6403 99 36

91

6403 99 38

91

6403 99 91

95

6403 99 93

25

6403 99 93

95

6403 99 96

25

6403 99 96

95

6403 99 98

25

6403 99 98

95

6405 10 00

81