14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 451/2011 DES RATES

vom 6. Mai 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll („vorläufige Maßnahmen“) auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier („GFP“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde am 4. Januar 2010 auf Antrag des europäischen Verbandes der Feinpapierhersteller CEPIFINE („Antragsteller“) im Namen von Herstellern veranlasst, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von gestrichenem Feinpapier entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Darüber hinaus wurden die Parteien gehört, die einen entsprechenden Antrag stellten.

(4)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

(5)

Eine Gruppe kooperierender ausführender Hersteller aus China („der ausführende Hersteller“) machte geltend, dass sie vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen hätte angehört werden müssen, da es sich dieser Gruppe zufolge bei einer vorläufigen Verordnung um eine individuelle Maßnahme im Sinne des Artikels 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) handele.

(6)

Im Zusammenhang mit dieser Behauptung ist auf folgende Fakten hinzuweisen: Die Rechte der Parteien im Rahmen von Antidumpingverfahren sind in der Grundverordnung festgelegt; insbesondere enthält Artikel 7 die Verfahrensschritte für die Einführung vorläufiger Maßnahmen. In Artikel 7 der Grundverordnung heißt es unter anderem, dass vorläufige Maßnahmen spätestens neun Monate nach der Einleitung eines Verfahrens eingeführt werden können. Im derzeitigen Verfahren führte die Kommission ihre Untersuchungen nach Artikel 6 der Grundverordnung durch und führte vorläufige Maßnahmen nach Artikel 7 der Grundverordnung ein; alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört und hatten ausreichend Gelegenheit, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben. Der Gerichtshof stellte in seiner ständigen Rechtsprechung Folgendes fest: „…selbst wenn die Ausführer […] nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen informiert werden müssten, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, führe die Verletzung dieses Grundsatzes als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle, soweit im Lauf des Verfahrens zum Erlass dieser Verordnung der Fehler des Verfahrens zum Erlass der entsprechenden Verordnung, mit der eine vorläufiger Zoll eingeführt wurde, geheilt worden sei“ (4). Im derzeitigen Fall kam die Kommission ihrer Unterrichtungspflicht nach der Grundverordnung nach, und das Recht des ausführenden Herstellers auf eine faire Anhörung wurde während des Verfahrens, das zur Verabschiedung dieser Verordnung führte, berücksichtigt.

(7)

Der vorläufige Charakter der nach Artikel 7 der Grundverordnung eingeführten Maßnahmen ist unter anderem an der Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erkennen sowie an der Tatsache, dass vorläufige Zölle in Form einer Sicherheitsleistung zu sichern sind. Darüber hinaus hinderte die Kommission keine Partei daran, vor der neunmonatigen Frist, die für die Einführung vorläufiger Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben ist, weitere Anhörungen zu beantragen, wenn sie in diesem Stadium weitere Anhörungen für erforderlich hielten.

(8)

Der ausführende Hersteller beantragte den Zugang zu den herangezogenen Daten des einzigen Unternehmens in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), das Angaben für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung verfügbar machte. Es wurde vorgebracht, dass die Partei andernfalls am Zugang zu den Nachweisen gehindert würde, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden und dass dies sowohl gegen die Verteidigungsrechte der Partei als auch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße. Diese Partei machte außerdem geltend, dass vertrauliche Informationen über bestimmte Parteien gegenüber den rechtlichen Vertretern der Gruppe des ausführenden Herstellers offengelegt werden könnten. Die rechtlichen Vertreter würden sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen zu garantieren. Der Antrag wurde gestützt durch die Bezugnahme auf die Systeme der Vereinigten Staaten und Kanadas und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache G.J. Dokter und andere gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit.

(9)

Diese Behauptungen mussten zurückgewiesen werden. Der Antrag des ausführenden Herstellers bezog sich auf den Zugang zu vertraulichen Angaben zu Preisen, die von dem erwähnten Unternehmen in den Vereinigten Staaten verfügbar gemacht wurden. Die Kommission konnte den Zugang zu derart detaillierten vertraulichen Geschäftsdaten nicht gestatten. Der Zugang zu solchen Daten hätte gegen das EU-Recht verstoßen, insbesondere gegen Artikel 19 der Grundverordnung, da er zu einer unerlaubten Bekanntgabe beschränkter und vertraulicher Geschäftsdaten des Unternehmens in den Vereinigten Staaten geführt hätte. Was die vorgeschlagene Vorgehensweise einer Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen gegenüber den rechtlichen Vertretern anderer interessierter Parteien angeht, so ist in der Grundverordnung, anders als in den Systemen der Vereinigten Staaten und Kanadas, ein solches Verfahren nicht vorgesehen. Es liegt somit eindeutig außerhalb des EU-Rechtsrahmens für Antidumpingverfahren. Auch die genannte Rechtssache unterstützt den Antrag auf Zugang zu vertraulichen Daten nicht. Das Urteil bezieht sich ebenfalls auf einige inhärente Beschränkungen des Grundsatzes des Verteidigungsrechts.

(10)

Der ausführende Hersteller beantragte ferner den Zugang zu Nachweisen über: von Unionsherstellern hergestellte Rollen für den Rotationsdruck, ausführliche Informationen über die Rechtsform eines repräsentativen Unionsherstellers, die Tätigkeiten und Finanzdaten ausgewählter Fabriken, ausführliche Daten über die Produktionskosten der Unionsindustrie und Warenkontrollnummern der Waren repräsentativer Unionshersteller. Einige der angeforderten Informationen gingen über den in der Untersuchung abgedeckten Bereich hinaus; sie bezogen sich auf Waren, die nicht unter die Untersuchung fallen, oder auf die Tätigkeit von Unionsherstellern ohne Zusammenhang mit der Herstellung von GFP. Bei anderen verlangten Informationen war die Kommission nicht in der Lage, den Zugang zu gestatten, weil dies nach Artikel 19 der Grundverordnung eine unerlaubte Bekanntgabe vertraulicher Geschäftsgeheimnisse dargestellt hätte.

(11)

Der ausführende Hersteller beantragte außerdem die Bekanntgabe der Namen der Unternehmen, die die Untersuchung ablehnten und keine vertrauliche Behandlung verlangten. Diese Bekanntgabe hätte die Identität und Stellung der Hersteller, die um Vertraulichkeit gebeten hatten, aufgedeckt. Es war daher nicht möglich, diese Informationen offenzulegen.

(12)

Die vorläufige Unterrichtung war so detailliert, wie es ohne Offenlegung vertraulicher Daten möglich war, und verstieß daher nicht gegen die Grundrechte der ausführenden Hersteller, ihre Verteidigungsrechte oder den Grundsatz der guten Verwaltung.

(13)

Die Schadensanalysen, die im Zuge dieser Antidumpinguntersuchung und der parallel erfolgten Antisubventionsuntersuchung durchgeführt wurden, sind identisch, da die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die repräsentativen Unionshersteller und der Untersuchungszeitraum bei beiden Untersuchungen gleich sind. Aus diesem Grund wurden bei einem Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten der Schädigung jeweils bei beiden Verfahren berücksichtigt.

2.1.   Untersuchungszeitraum

(14)

Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

3.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

3.1.   Betroffene Ware

(15)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen legten der ausführende Hersteller und der Antragsteller weitere Stellungnahmen zur Warendefinition vor. Einige dieser Stellungnahmen stellten Wiederholungen der Stellungnahmen dar, auf die bereits in der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde.

(16)

Der ausführende Hersteller wiederholte, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen den grundlegenden Merkmalen von GFP in Bogen oder Rollen für die Verwendung in Bogendruckmaschinen („betroffene Ware“) und Rollenware für den Rotationsdruck gebe und daher GFP für den Rotationsdruck nicht aus der Warendefinition hätte ausgeschlossen werden sollen. Die Partei brachte ferner vor, dass die Feststellung der Kommission, dass diese Waren nicht austauschbar sind, nicht belegt sei.

(17)

Bekanntlich wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass GFP für den Rotationsdruck und GFP für den Bogendruck gemäß den Randnummern 18 und 20 der vorläufigen Verordnung verschiedenartige Warengruppen sind und nicht gegeneinander ausgetauscht werden können. Der ausführende Hersteller selbst räumte ebenfalls ein, dass diese Waren nicht voll austauschbar sind.

(18)

Ferner sollte angemerkt werden, dass während des Bezugszeitraums keine Rollen für den Rotationsdruck aus der VR China eingeführt wurden. Wahrscheinlich wird es auch künftig zu keiner Einfuhr dieser Waren kommen, weil deren Beschaffung aus einem weit entfernten Land aus den unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung erwähnten Gründen unwirtschaftlich ist.

(19)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass das unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung festgelegten Kriterium, nämlich die technische Eigenschaft der Rupffestigkeit, nicht geeignet sei, um eine Unterscheidung zwischen GFP für den Rotationsdruck und GFP für den Bogendruck zu treffen. Er machte überdies geltend, dass der Ausschluss von Rollen für den Rotationsdruck willkürlich erfolgt sei, wobei er sich auf die Behauptung stützte, dass von Unionsherstellern hergestellte Rollen für den Rotationsdruck die Kriterien unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf die Eigenschaft der Rupffestigkeit nicht erfüllten.

(20)

Der ausführende Hersteller behauptete ferner, die Kommission sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die Beweise, die dieser ausführende Hersteller vor der vorläufigen Verordnung den Kommissionsdienststellen vorgelegt hatte, nämlich die Ergebnisse der im eigenen Laboratorium des Herstellers durchgeführten Prüfungen zur Bestimmung der Rupffestigkeit von Rollen für den Rotationsdruck, die von Unionsherstellern hergestellt wurden, objektiv zu prüfen.

(21)

Die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Prüfungsergebnisse bestanden aus einer Zusammenfassung der Ergebnisse der im eigenen Laboratorium vorgenommenen Prüfungen. Entscheidend ist, dass die Ergebnisse nicht für eine Überprüfung und Stellungnahme durch andere interessierte Parteien, insbesondere den Wirtschaftszweig der Union, zugänglich gemacht wurden, und dass der ausführende Hersteller trotz mehrfacher Aufforderung keine aussagekräftige nicht vertrauliche Zusammenfassung übermittelt hat.

(22)

Bekanntlich kam die Kommission bei der vorläufigen Untersuchung zu dem Schluss, dass Zuverlässigkeit und Objektivität dieser Prüfung unzulänglich waren und keine Schlussfolgerungen daraus gezogen werden konnten. Der ausführende Hersteller stellte keine weiteren detaillierten Informationen bereit, die für eine eingehendere Bewertung der Zuverlässigkeit der Prüfung hilfreich gewesen wären. Da keine nicht vertrauliche Fassung dieser Prüfung zur Verfügung gestellt wurde, konnten die Unternehmen, deren Rollen für den Rotationsdruck angeblich getestet worden waren, nicht auf die Ergebnisse der Prüfung reagieren. Daher konnte die Kommission nicht objektiv nachprüfen, ob die übermittelten Prüfungsergebnisse zuverlässig und korrekt waren und ob man sich für die Zwecke der Untersuchung darauf hätte stützen könnte. Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen konnte sie ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zu Objektivität und Zuverlässigkeit der Prüfung nicht revidieren, da die als vertraulich übermittelten Informationen von keinerlei verlässlichen Quellen verifiziert werden konnten.

(23)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen legte der ausführende Hersteller die Ergebnisse einer weiteren in seinem Auftrag von einem externen Laboratorium durchgeführten Prüfung vor und erklärte erneut, dass GFP für den Rotationsdruck willkürlich aus dem Erfassungsbereich der Untersuchung ausgeschlossen worden sei. In den Prüfungsberichten sei festgestellt worden, dass die Rupffestigkeit an 25 Mustern von Rollen für den Rotationsdruck geprüft worden sei, die der ausführende Hersteller dem Laboratorium als von Unionsherstellern erzeugte Papiermuster zur Verfügung gestellt habe. Nach diesem Bericht entsprach keines dieser Papiere den beiden unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung angeführten Kriterien.

(24)

Bei der Bewertung des Prüfungsberichts des externen Laboratoriums zeigte sich erstens, dass darin meist auf Waren eingegangen wurde, für die diese Ergebnisse nicht relevant waren, weil es sich bei den getesteten Mustern überwiegend gar nicht um Rollen für den Rotationsdruck handelte; zweitens bezog sich der Prüfungsbericht auf Waren, die insofern nicht ausreichend identifiziert waren, als aus dem Bericht nicht hervorging, ob das getestete Papier für den Rotationsdruck oder für den Bogendruck – die im Bericht beschriebene Papiermarke gibt es in beiden Ausführungen – vorgesehen war. Außerdem bot der Prüfungsbericht keine Garantie dafür, dass es sich bei der angegebenen Rollenware tatsächlich um die getesteten Muster handelte.

(25)

Als Reaktion auf den Prüfungsbericht des externen Laboratoriums legte der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfungen vor, die von einem Unionshersteller an denselben Mustern von Rollen für den Rotationsdruck vorgenommen wurden, die auch von dem externen Laboratorium geprüft worden sein sollen. Diese Prüfung erbrachte andere Ergebnisse. Der Antragsteller führte die Unterschiede auf möglicherweise andere Prüfungsbedingungen zurück und damit auf eine etwaige Nichteinhaltung der Norm ISO 3783:2006, mit der die Rupffestigkeit nach Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung gemessen werden sollte.

(26)

Nach Offenlegung der endgültigen Feststellungen zweifelte der ausführende Hersteller die Objektivität der Kommission an, weil sie die Prüfungsergebnisse des externen Laboratoriums zurückgewiesen hatte. Er argumentierte, die Prüfungen seien von dem unabhängigen Experten blind und gemäß der einschlägigen ISO-Norm durchgeführt worden. Er legte eine eidesstattliche Erklärung seines Geschäftsführers vor, in der der Beschaffungsprozess der bei den Prüfungen eingesetzten Muster erläutert wurde, um die Unabhängigkeit, Korrektheit und Repräsentativität der Prüfungen zu belegen.

(27)

Zum einen hat die Kommission die Objektivität des Prüfungsberichts des externen Laboratoriums nie in Zweifel gezogen, wobei auch unmaßgeblich ist, dass die Prüfung blind durchgeführt wurde. Zum anderen wurden nicht die Prüfung selbst angezweifelt, sondern die Versicherungen betreffend die Auswahl und Herkunft der geprüften Muster. Der ausführende Hersteller konnte diese Zweifel nicht ausräumen, weil seine Argumentation nicht lückenlos und in mehrerlei Hinsicht unklar war: so behauptete er beispielsweise, die Tatsache, dass nicht nur Rollen für den Rotationsdruck geprüft worden sind, sei auf administrative Fehler zurückzuführen oder sei Schuld der Lieferanten gewesen, die möglicherweise die falschen Muster geliefert hätten.

(28)

Da sowohl die Quelle als auch die Muster der angeblich geprüften Waren nicht eindeutig und die Ergebnisse der von den einzelnen Parteien vorgenommenen Prüfungen widersprüchlich waren, gelangte man zu dem Schluss, dass durch den Prüfungsbericht des im Auftrag des ausführenden Herstellers tätigen externen Laboratoriums nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass die Rupffestigkeitsprüfung ungeeignet wäre, um zwischen GFP für den Rotationsdruck einerseits und GFP für den Bogendruck andererseits zu unterscheiden. Der Prüfungsbericht wies somit nicht nach, dass GFP für den Rotationsdruck willkürlich aus dem Untersuchungsbereich ausgeschlossen worden war.

(29)

Was die Relevanz der Rupffestigkeit als Unterscheidungskriterium für Rollen für den Rotationsdruck angeht, so wird in der Warendefinition zwischen den beiden Warengruppen bekanntlich unter anderem aufgrund der Verwendung der Waren, also ob die Ware für den Rotationsdruck oder für den Bogendruck geeignet ist, unterschieden, was sich wiederum nach den Anforderungen der Druckmaschinen richtet, in denen sie verwendet wird, wobei unter anderen die Eigenschaft der Rupffestigkeit eine Rolle spielt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rupffestigkeit nur eine der Eigenschaften ist, die GFP für den Rotationsdruck und GFP für den Bogendruck unterscheiden. Unter den Randnummern 16 und 18 der vorläufigen Verordnung werden weitere Kriterien aufgeführt, die von dem ausführenden Hersteller nicht angefochten wurden. Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die Feuchtigkeit nach der Definition unter Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung keine Grundeigenschaft für die Warenunterscheidung darstelle. Im Verlauf der Untersuchung brachten andere Parteien hierzu allerdings andere Behauptungen vor. Jedenfalls galten die Steifigkeit und die Rupffestigkeit als die maßgeblichsten Faktoren.

(30)

Der Antragsteller räumte in seiner Reaktion darauf ein, dass es zwar Rollenware geben könne, die nicht alle in der vorläufigen Verordnung genannten Kriterien im Zusammenhang mit der Rupffestigkeit vollständig erfülle, für den Rotationsdruck aber noch einsetzbar sei. Er blieb jedoch bei seiner Ansicht, dass nur anhand der Rupffestigkeit die Eignung von Rollenware für den Rotationsdruck mit Sicherheit festgestellt werden könne: Wenn Rollenware die Rupffestigkeitskriterien nach Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung erfülle, handele es sich zweifelsfrei um Rollenware für den Rotationsdruck.

(31)

Zur Untermauerung dieser Vorbringen zur Rupffestigkeit berief sich der ausführende Hersteller auf die Argumentation, die einer der antragstellenden Unionshersteller im Zuge einer Antidumping- und Antisubventionsuntersuchung in den Vereinigten Staaten vorbrachte, bei der der Unionshersteller angeblich einräumte, dass Rollenware für den Rotationsdruck anhand einer Prüfung der Rupffestigkeit oder sonstiger Messungen nicht unterscheidbar sei.

(32)

Der Antragsteller wandte gegen diese Behauptungen des ausführenden Herstellers ein, dass das in den Vereinigten Staaten geführte Verfahren ganz im Gegenteil zeige, dass es vielmehr eine klare Trennlinie zwischen Rollen für den Rotationsdruck und GFP gebe.

(33)

Erstens sei darauf verwiesen, dass die Stellungnahmen, auf die sich der ausführende Hersteller berief, im Zuge von Untersuchungen vorgebracht worden waren, die in anderen Zuständigkeitsbereichen und von anderen Parteien als bei dem aktuellen Verfahren durchgeführt wurden; somit sind sie nicht relevant. Zweitens kamen die Behörden der Vereinigten Staaten in der erwähnten Untersuchung zu dem Schluss, dass eine klare Unterscheidung zwischen GFP für den Bogendruck einerseits und Rollen für den Rotationsdruck andererseits besteht. Schnittrollen wurden als Halbfertigerzeugnisse angesehen, während Rollenware für den Rotationsdruck nicht als betroffene Ware betrachtet wurde. Die Behörden der Vereinigten Staaten legten in ihrer Warendefinition den Begriff „Rollen für den Rotationsdruck“ nicht explizit fest. Aus diesem Grund war das Kriterium der Rupffestigkeit für die Festlegung der Warendefinition im Zuge der erwähnten Untersuchungen nicht relevant.

(34)

Aufgrund dieser Stellungnahmen wurde „Rupffestigkeit“ als zuverlässige technische Eigenschaft für die Beschreibung von GFP für den Rotationsdruck bestätigt.

(35)

Diese Stellungnahmen zeigten allerdings auch, dass es Rollen für den Rotationsdruck gibt, die für diesen Zweck eingesetzt werden können, auch wenn sie nicht alle Rupffestigkeitskriterien voll und ganz erfüllen. Aus diesem Grund wurde es für notwendig erachtet, die Definition von Rollenware für den Rotationsdruck zu verfeinern.

(36)

Damit ein weiteres Unterscheidungskriterium für Rollen für den Rotationsdruck, die nicht alle Kriterien im Zusammenhang mit der Rupffestigkeit voll und ganz erfüllen, zur Verfügung steht, regte der Antragsteller an, dass Rollenware, die die Rupffestigkeitsprüfung nicht zur Gänze besteht, aber eine Hülsenweite von unter 80 mm aufweist, als Rolle für den Rotationsdruck angesehen werden sollte.

(37)

Die Regierung der VR China und der ausführende Hersteller machten geltend, die Hülsenweite als neues Kriterium in die Warendefinition aufzunehmen, stelle eine Änderung der Definition von Rollen für den Rotationsdruck und somit der betroffenen Ware dar. Außerdem sei die Hülsenweite gar kein geeignetes Kriterium, da es Rollen für den Rotationsdruck mit einer Hülsenweite von über 80 mm und Schnittrollen mit einer Hülsenweite von unter 80 mm gebe.

(38)

Die Kommission bemühte sich, die Definition von Rollen für den Rotationsdruck weiter zu verfeinern und stärker zu präzisieren, um noch besser zwischen der betroffenen Ware und anderen Waren unterscheiden zu können, was auch dazu diente, eine Umgehung der geltenden Maßnahmen weitmöglichst auszuschließen. Die vorgelegten Beweise für die Eignung der Hülsenweite als Alternativkriterium für die Zwecke der Definition zeigten jedoch, dass aufgrund dieses Kriteriums möglicherweise die betroffene Ware, und zwar Schnittrollen mit einer Hülsenweite von unter 80 mm, von den Maßnahmen ausgenommen würden. Aus diesem Grund wurde dieses Kriterium nicht für die Definition von Rollen für den Rotationsdruck herangezogen.

(39)

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Verlässlichkeit des Vorgehens, bei dem Rollenware für den Rotationsdruck, wie von der chinesischen Gruppe von ausführenden Herstellern beantragt, nicht mehr Gegenstand der Untersuchung ist, nicht in Frage.

(40)

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zum Ausschluss von Multiplexpapier vom Untersuchungsbereich ein.

(41)

Aus den genannten Gründen werden die Randnummern 14 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Gleichartige Ware

(42)

Da zu den Schlussfolgerungen unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in Bezug auf die gleichartige Ware bestätigt.

4.   STICHPROBENVERFAHREN

(43)

Da zum Stichprobenverfahren keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 28 bis 30 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(44)

Die vier unter Randnummer 29 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Hersteller, die nach der Definition unter Randnummer 77 der vorläufigen Verordnung als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden, werden im Folgenden „repräsentative Unionshersteller“ genannt.

5.   DUMPING

(45)

Lediglich eine kooperierende Gruppe aus China (APP, der ausführende Hersteller) nahm aufgrund der Einführung vorläufiger Maßnahmen Stellung zum Dumping.

5.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(46)

APP machte im Zusammenhang mit dem ersten Kriterium geltend, die Argumentation der Kommission beruhe einzig darauf, dass eine Überprüfung von Zahlungen angeblich unmöglich sei. Demnach stünden die von der Partei verwendeten Methoden im Einklang mit den internationalen Rechungslegungsgrundsätzen („IAS“).

(47)

Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Untersuchung ergab, dass nicht festzustellen war, ob für die Übertragung der Aktien der Unternehmen und für die Kosten wichtiger Rohstoffinputs Zahlungen erfolgt waren. Die verwendeten Rechnungslegungsverfahren betreffend ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht mit den IAS-Vorgaben (Saldierung und Offenlegung verbundener Parteien) im Einklang standen.

(48)

Zu den Kriterien 1 und 2 brachte APP vor, die Kommission habe das Gutachten einer renommierten Wirtschaftsprüfungs-Consultingfirma pauschal als unmaßgeblich zurückgewiesen. Dies sei mit der unzulässigen Nichtbeachtung einer unabhängigen Zeugenaussage gleichzusetzen, was das Recht von APP auf ein faires Verfahren verletze. APP argumentierte, ihre Wirtschaftsprüfungs-Consultants hätten festgestellt, die Analyse der Rechnungslegungsverfahren und -grundsätze durch die Kommission sei unzutreffend und einige der von der Kommission beanstandeten Punkte seien den Beratern zufolge nicht rechtserheblich.

(49)

APP konnte dies durch keinerlei Belege stützen, so dass das Vorbringen zurückgewiesen werden musste. Die unter der vorausgegangenen Randnummer erwähnten Consultants stellten nämlich die in der Untersuchung festgestellten Tatsachen an sich nicht in Abrede, sondern legten vielmehr eine Analyse einiger grundlegender Rechnungslegungsgrundsätze vor, wie insbesondere des Grundsatzes der Vorsicht, des Grundsatzes der Periodenabgrenzung, des Grundsatzes der glaubwürdigen Darstellung und des Grundsatzes der Wesentlichkeit. Diese Consultants waren allerdings beim Kontrollbesuch der Kommission in der VR China nicht zugegen, bei dem sich die Kommission ein eigenes Bild von den für die MWB-Bewertung maßgeblichen Praktiken von APP machen konnte. Die Kommission hat der Partei die festgestellten Mängel und deren Zusammenhang mit den IAS in aller Ausführlichkeit schriftlich auseinandergesetzt. Die Auslegung dieser Grundsätze durch die Wirtschaftsprüfungsfirma war weder ausreichend fundiert oder durch Belege gestützt, noch ließ sie sich mit den festgestellten Tatsachen in Übereinstimmung bringen. Die aktenkundigen Belege bestätigten, dass die erwähnten Rechnungslegungsgrundsätze nicht eingehalten worden waren.

(50)

APP machte eine Verletzung seiner Grundrechte geltend. Die Kommission habe der Partei bei der MWB-Bewertung eine übermäßige Beweislast aufgebürdet.

(51)

Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Die Kommission hat APP in vollem Umfang davon in Kenntnis gesetzt, welche Art von Informationen für die MWB verlangt werden, und hat sich auf jeder Verfahrensstufe darum bemüht, sämtliche von der Partei vorgelegten Informationen zu überprüfen. Dass die von der Partei vorgelegten Informationen nicht die Einhaltung der IAS oder ihrer Rechnungslegungsverfahren bestätigten, bedeutet nicht, dass eine ungebührliche Beweislast vorliegt. Bei der MWB handelt es sich um ein Ausnahme von der normalen Regelung für Unternehmen, die in Ländern ohne Marktwirtschaft ansässig sind, so dass die Parteien in solchen Fällen lediglich belegen müssen, dass von ihnen die Vorschriften des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung eingehalten wurden, wobei die Nichterfüllung eines Kriteriums als Grund ausreicht, um die MWB zu verweigern. In diesem konkreten Verfahren ergab die Untersuchung, dass APP nicht nachweisen konnte, dass es die Anforderungen von Kriterium 2 erfüllte.

(52)

APP brachte des Weiteren vor, der MWB-Bewertung mangele es an Objektivität. Die Entscheidung der Kommission über die MWB sei wahrscheinlich dadurch beeinflusst worden, dass der Kommission bewusst sei, wie sich die Ablehnung der MWB auf die Dumpingspanne der Gruppe auswirke.

(53)

Diese Vorbringen mussten ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Entscheidung der Kommission über die MWB dadurch beeinflusst wurde, dass die Kommission die Folgen einer Ablehnung der MWB für die Dumpingspanne der Gruppe kannte. Die MWB-Analyse stellt eine rein fachliche Untersuchung der Erfüllung von fünf eindeutigen Kriterien dar, die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegt sind, und die Kommission hat ihre MWB-Analyse anhand dieser MWB-Kriterien ungeachtet dessen vorgenommen, wie sich deren Ergebnis auf die potenzielle Dumpingspanne des ausführenden Herstellers auswirken kann. Hierbei ist anzumerken, dass der Zeitplan für die verschiedenen Teile des Kontrollbesuchs vor Ort und die Abweichungen davon (MWB-Anträge, Antidumping-Fragebogen, Daten des Vergleichslands, Ausfuhrverkäufe über verbundene Parteien in der EU) sowie die Zeiträume, in denen die Parteien Antworten und anschließende Änderungen der gemachten Angaben übermittelten, zeigen, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Unterrichtung über die MWB etwaige Folgen der Entscheidung über den MWB-Antrag für die potenzielle Dumpingspanne der Partei gar nicht hätte erkennen können. Schließlich legte APP bis zu einem späten Stadium ständig neue Informationen vor und ließ bereits aktenkundige Angaben austauschen, so dass die Behauptung unhaltbar ist, die Kommission habe anhand von ihr gar nicht vorliegenden Informationen Dumpingspannen berechnen können.

(54)

APP argumentierte zudem, die Kommission brauche die Antworten der Partei gar nicht in vollem Umfang zu überprüfen, um sich ein genaues Bild über die Angaben der Partei im Antidumping-Fragebogen zu machen, und es bestehe der Verdacht, die Kommission habe über alle erforderlichen Daten zur Berechnung einer Dumpingspanne verfügt.

(55)

Diese Behauptung musste zurückgewiesen werden. Die Kommission überprüfte nämlich im Einklang mit Artikel 16 der Grundverordnung alle von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen, um so zu einem repräsentativen Ergebnis zu gelangen. Die Untersuchungsergebnisse beruhten auf den überprüften Tatsachen eines Zeitraums von vier Monaten und nicht auf reinen Mutmaßungen oder anderweitigen ungeprüften Erklärungen oder Behauptungen.

(56)

APP machte geltend, die MWB-Kriterien seien unter dem Blickwinkel ihrer Zielsetzung zu betrachten, die darin besteht zu gewährleisten, dass die Preise durch normale Marktkräfte gebildet werden. Dem ist zu entgegnen, dass die Kriterien für eine MWB in Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung klar dargelegt sind und die Kommission diese eindeutigen Vorschriften bei ihrer Prüfung des Antrags auf MWB im Fall APP angewandt hat.

(57)

APP brachte ferner vor, die MWB-Bewertung weise Mängel auf, weil die Überprüfung der Antwort auf den Antidumping-Fragebogen „zuverlässige“ Produktionskosten ergeben habe, wohingegen sich der MWB-Bewertung zufolge Zahlungen für Vorleistungen nicht ermitteln ließen.

(58)

Diese Auslegung der Ergebnisse entspricht nicht den Tatsachen und ist zurückzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Grundverordnung die Gewährung der MWB und somit auch die Zuverlässigkeit und die Verwendung der eigenen Angaben eines ausführenden Herstellers zu Preisen und Kosten zwecks Ermittlung des Normalwerts an die Voraussetzung gebunden ist, dass das Unternehmen seine Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfolgreich nachweisen kann. Würde diesem Vorbringen APPs stattgegeben, würden die Ergebnisse der MWB-Bewertung und die Vorschriften des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c einfach nur umgangen, indem man andere, zu anderen Zwecken erhobene Informationen verwendet. Dies stünde nicht im Einklang mit der Grundverordnung.

(59)

In Bezug auf APP ist anzumerken, dass zwei der vier verbundenen ausführenden Hersteller nur Multiplexpappe herstellten. Da Multiplexpappe aus der Warendefinition ausgenommen wurde, wie unter den Randnummern 40 und 41 bestätigt wird, ist festzustellen, dass die MWB-Ergebnisse betreffend die beiden ausführenden Hersteller, die innerhalb der APP-Gruppe nur Multiplexpappe herstellen, für dieses Verfahren nicht maßgeblich sind.

(60)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 31 bis 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(61)

Da zur IB keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 52 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Normalwert

5.3.1.   Vergleichsland

(62)

Die Wahl der Vereinigten Staaten als Vergleichsland für die endgültigen Feststellungen wurde von keiner Partei beanstandet.

(63)

Da keine Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslands eingingen, werden die Randnummern 56 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.2.   Ermittlung des Normalwerts

(64)

Bekanntlich wurde der Normalwert auf der Grundlage der Daten berechnet, die vom einzigen kooperierenden Hersteller im Vergleichsland (d. h. den Vereinigten Staaten) vorgelegt wurden. Der Normalwert wurde somit anhand der bei Inlandsverkäufen erzielten Preise eines Herstellers in den Vereinigten Staaten von gleichartiger dort hergestellter Ware ermittelt. Im UZ wurden von diesem Hersteller die meisten Typen der gleichartigen Ware hergestellt und auf dem Markt der Vereinigten Staaten verkauft.

(65)

APP wandte ein, die Kommission habe nicht die erforderlichen Informationen zum Normalwert im Vergleichsland vorgelegt, wie z.B. Vergleichbarkeit der Waren, Repräsentativität, Kostenstruktur, Mechanismen und Berichtigungen für einen gerechten Vergleich.

(66)

Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Wie unter Randnummer 9 bereits ausgeführt, stellte die Kommission der Partei alle maßgeblichen Informationen über die zur Berechnung des Normalwerts verwendeten Daten bereit, die sie freigeben konnte, ohne gegen Artikel 19 der Grundverordnung zu verstoßen, d.h. sie stellte gleichzeitig sicher, dass alle vertraulichen Daten, die von dem einzigen Hersteller in den Vereinigten Staaten vorgelegt worden waren, als solche behandelt und keiner anderen Partei offengelegt wurden. Die Informationen, die sie dem ausführenden Hersteller bereitstellte, waren von Belang und gestatteten es diesem, die im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung verwendete Methodik zu verstehen.

(67)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 64 bis 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Ausfuhrpreis

(68)

APP argumentierte, die Ausfuhrverkäufe eines ihrer bei der Untersuchung kooperierenden Unternehmen hätten bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden sollen, auch wenn es sich nicht um gleichartige Waren handle. Zudem seien die Ausfuhrmengen dieses Unternehmens nicht geringfügig, sondern vielmehr von erheblichem Umfang.

(69)

Diesen Behauptungen ist entgegenzuhalten, dass der Verkaufswert der betreffenden Geschäfte zwar bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurde, ein Normalwert für diese Geschäfte jedoch nicht ermittelt werden konnte, da im Vergleichsland keine vergleichbaren Warentypen vorlagen und somit kein Vergleich angestellt werden konnte. Im Hinblick auf die Ausfuhrmengen dieses spezifischen Unternehmens wird darauf verwiesen, dass sie lediglich einen geringen Teil der gesamten Ausfuhrverkäufe von APP darstellen und die Preisniveaus dem allgemeinen Preisniveau der Ausfuhrverkäufe von APP zu entsprechen scheinen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die überwiegende Mehrheit der Ausfuhrgeschäfte für die Feststellung, ob die Ausfuhren gedumpt waren oder nicht, herangezogen wurde, also jene Geschäfte, die dem im Vergleichsland ermittelten Normalwert voll und ganz entsprachen. Somit musste das Vorbringen von APP bezüglich des Ausfuhrpreises zurückgewiesen werden, da die Partei die Feststellung schädigenden Dumpings nicht in Zweifel ziehen kann, weil die Berechnungsgrundlage eindeutig repräsentativ ist. Die Tatsache, dass es nicht unbedingt für jedes einzelne Ausfuhrgeschäft einen entsprechenden Normalwert im Vergleichsland gibt, gehört zu einem solchen Ergebnis dazu.

(70)

APP brachte weiter vor, die erwähnten Ausfuhrverkäufe hätten bei der Berechnung der Dumpingspanne herangezogen werden sollen, da die Untersuchungsbehörde die Möglichkeit hat, den Normalwert anhand ähnlicher Warentypen zu ermitteln, den Ausfuhrpreis anhand des Normalwerts zu berichtigen oder für den Vergleich mit den vorstehenden Ausfuhrverkäufen einen Normalwert rechnerisch zu ermitteln.

(71)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden, weil es im Vergleichsland keine Warentypen gab, die den ausgeführten Waren so ähnlich gewesen wären, dass eine Berichtigung um die unterschiedlichen materiellen Eigenschaften der Ware ausgereicht hätte, um die Unterschiede auszugleichen. Genauso wenig war es möglich, den Normalwert für diese Warentypen rechnerisch zu ermitteln. Weder konnte man ähnliche Warentypen in anderen zum Normalwert getätigten Geschäften finden, noch lag eine Ausgangsbasis für Berichtigungen oder eine anderweitige rechnerische Ermittlung des Normalwerts vor, bei der man Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie den erwarteten Gewinn zugrundelegt.

(72)

APP ersuchte um Aufklärung hinsichtlich der angemessenen Gewinnspanne, die für die Errechnung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung angesetzt wurde.

(73)

Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission jedes Mal, wenn sich neue Entwicklungen ergaben, erneut mit dieser Frage beschäftigte. Wie unter Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde eine angemessene Gewinnspanne angesetzt, die deutlich niedriger war als die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission prüfte die vorliegenden Daten und senkte die prozentuale Gewinnspanne, die für die Errechnung des Ausfuhrpreises herangezogen wurde, auf einen Wert ab, der der gewogenen durchschnittlichen Spanne entsprach, die von einer Reihe unabhängiger Einführer der betroffenen Ware in der Union gemeldet wurde, d. h. auf 4,5 %.

(74)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 68 bis 71 der vorläufigen Verordnung mit den obigen Änderungen bestätigt.

5.5.   Vergleich

(75)

APP behauptete, die Grundlage für die Berechnung bestimmter Berichtigungen betreffend den Normalwert (und zwar die Art der Berichtigungen und ihre Auswirkungen auf den Normalwert) und den Ausfuhrpreis (und zwar die Methode, die verwendet, und die Berechnungen, die angestellt wurden, um zu einigen Werten zu gelangen) nicht verstehen zu können.

(76)

Was die Berichtigungen für den Normalwert angeht, so hat die Kommission, wie unter den Randnummern 9 und 66 ausgeführt, APP alle maßgeblichen Daten übermittelt, soweit dies unter Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften der Grundverordnung zulässig war. Zudem prüfte die Kommission mit der kooperierenden Partei des Vergleichslandes, ob im Interesse einer größeren Transparenz weitere Informationen zu den Berichtigungen offengelegt werden konnten. Nachdem der Hersteller aus dem Vergleichsland seine Zustimmung erteilt hatte, wurden APP im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung ausführlichere Informationen übermittelt, die genaueren Aufschluss über die Berichtigungen des Normalwerts gaben.

(77)

Was die Berichtigungen der Ausfuhrpreise angeht, wurde APP in vollem Umfang unterrichtet. Schließlich wurden APP auf Verlangen Präzisierungen im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung übermittelt, die genaueren Aufschluss über die Berichtigungen des Ausfuhrpreises gaben.

(78)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 72 und 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.6.   Dumpingspanne

(79)

Es gingen keine relevanten Stellungnahmen zur Dumpingspanne ein. Mangels weiterer Stellungnahmen wird die Randnummer 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(80)

Angesichts der revidierten Gewinnspanne, die für APP zur Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogen wurde, und aufgrund der unter den Randnummern 31 bis 73 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methodik wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, ermittelt:

Ausführender Hersteller

Dumpingspanne

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang, Provinz Jiangsu, VR China

43,5 %

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

43,5 %

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

63 %

Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

63 %

(81)

Aufgrund der unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung genannten Tatsachen wurde als landesweite endgültige Dumpingspanne für die VR China jene Dumpingspanne herangezogen, die für die kooperierenden Unternehmen mit dem höchsten individuellen Zoll ermittelt wurde, d. h. 63 %. Mangels weiterer Stellungnahmen wird die Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   UNIONSHERSTELLER

(82)

Die Regierung der VR China wandte ein, einer der repräsentativen Hersteller weise angeblich eine Verbindung zu einem chinesischen Unternehmen auf und müsse daher aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass es sich bei den von dem chinesischen Unternehmen hergestellten Waren nicht um die betroffene Ware handelte. Insofern hat diese Verbindung weder Auswirkungen auf die Schadensanalyse noch auf die Aufnahme dieses Unionsherstellers in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union.

(83)

Da zur Produktion in der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 77 bis 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   SCHÄDIGUNG

7.1.   Unionsverbrauch

(84)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Einfuhren aus der VR China in die Union

(85)

Da keine Stellungnahmen zum Volumen der Einfuhren aus der VR China in die Union eingingen, werden die Randnummern 83 und 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.1.   Preisunterbietung

(86)

Damit das Dumping, die Preisunterbietung und die Zielpreisunterbietung einheitlich berechnet werden, und aus den unter den Randnummern 68 bis 71 ausgeführten Gründen wurde die Berechnungsweise der Preisunterbietung so korrigiert, dass die Ausfuhrverkäufe eines Unternehmens aus dem Konzern eines kooperierenden ausführenden Herstellers ausgenommen wurden.

(87)

Aufgrund des geänderten, für die Berechnung verwendeten Datensatzes und einer geringfügigen Berechnungskorrektur wurde der Prozentsatz der Preisunterbietung unter Randnummer 87 leicht korrigiert. Die gedumpten Einfuhren unterboten die Verkaufspreise der Hersteller der Union im UZ um durchschnittlich 7,6 %.

7.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der repräsentativen Unionshersteller

7.3.1.   Vorbemerkungen

(88)

Einer der kooperierenden ausführenden Hersteller aus China (APP) forderte, die Schadensanalyse solle auf Ebene eines korrekt definierten Wirtschaftszweigs der Union erfolgen, der sich auf Unionshersteller beschränkt, welche den Antrag unterstützen und bei der Untersuchung kooperieren. Dieser ausführende Hersteller argumentierte, die Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung fielen anders aus, wenn einige Indikatoren, wie z. B. der Marktanteil, auf der Ebene eines solchen „korrekt definierten“ Wirtschaftszweigs der Union ermittelt würden. Die Regierung der VR China machte geltend, im Rahmen der Schadensanalyse seien nicht alle Schadensindikatoren für die Antragsteller und für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt in einer kohärenten und umfassenden Weise berücksichtigt worden.

(89)

Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Äußerungen dieses Herstellers offenbar auf der Grundlage von Indikatoren gemacht wurden, die anhand anderer Datensätze und Angaben berechnet wurden als jenen, die in der Untersuchung erfasst wurden und in der vorläufigen Verordnung sowie im Folgenden dargestellt sind. Folglich sind diese Schlussfolgerungen sachlich unrichtig und daher irrelevant.

(90)

Zweitens ist es gängige Praxis der Kommission, makroökonomische Faktoren als Hinweise auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zu prüfen, wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde. In der vorliegenden Untersuchung wurden die Unionshersteller als diejenigen Hersteller in der Union definiert, auf die die Gesamtproduktion der Union entfiel (Randnummer 77 der vorläufigen Verordnung), ungeachtet dessen, ob die Hersteller den Antrag unterstützten oder bei der Untersuchung kooperierten. Angesichts dieser breiten Definition wird die Behauptung des ausführenden Herstellers, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht „korrekt“ definiert worden sei, zurückgewiesen.

(91)

Mikroökonomische Faktoren werden auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller analysiert, unabhängig davon, ob diese den Antrag unterstützen oder nicht. Auf die repräsentativen Hersteller entfallen 58 % der gesamten Produktion der Union. Keiner der übrigen Unionshersteller behauptete, die Schlussfolgerungen der Kommission im Hinblick auf die mikroökonomischen Faktoren seien nicht zuverlässig oder unbegründet. Insofern besteht kein Grund, den ausschließlich auf Grundlage der Informationen repräsentativer Unionshersteller ermittelten Sachverhalt in Frage zu stellen.

(92)

Es gingen weitere Stellungnahmen über den Umfang der Kooperation durch einen der repräsentativen Unionshersteller ein.

(93)

Es wurde vorgebracht, dass einer der repräsentativen Unionshersteller nur zum Teil kooperiert habe, da er mit einem anderen Hersteller verbunden sei, der bei der Untersuchung nicht kooperiert habe. Die Verbindung zwischen den Unternehmen beruhe auf Übergangsvereinbarungen, die geschlossen wurden, als der kooperierende Unionshersteller das Geschäftssegment GFP des anderen Herstellers erwarb. Es wurde behauptet, dass der kooperierende Unionshersteller aufgrund dieser Übergangsvereinbarungen einige der Zellstofffabriken kontrolliere, die noch im Eigentum des teilweise erworbenen Herstellerunternehmens stünden. Zur Bekräftigung seines Vorbringens verwies der ausführende Hersteller auf die Entscheidung der Kommission (5), in der zum Zeitpunkt des Erwerbs untersucht wurde, ob die Transaktion als Erwerb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (6) gilt.

(94)

Darauf wurde bereits unter der Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Wie erläutert, lassen die betreffenden Übergangsvereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen nichts erkennen, was zur Vermutung berechtigen würde, dass die Beziehung zwischen den Unternehmen über ein normales Käufer-Verkäufer-Verhältnis hinausreicht. Insbesondere zielen die Bestimmungen der Übergangsvereinbarungen auf die Verwaltung der Verkäufe gestrichenen Papiers für einen Übergangszeitraum ab, wonach der Unionshersteller im Übergangszeitraum lediglich Funktionen ausübt, die mit denjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar sind. Darüber hinaus meldete der Hersteller im Rahmen der geprüften konsolidierten Abschlüsse und im Rahmen der Fragebogenangaben Provisionseinnahmen für die Vertretertätigkeit für die betreffenden Zellstofffabriken, daher wies der Unionshersteller für diese Zellstofffabriken kein Eigentumsverhältnis und somit auch keine Kosten aus.

(95)

Gemäß der oben genannten Entscheidung der Kommission wurde die Transaktion zwischen den Unternehmen als Erwerb eines Geschäftszweigs des einen Unternehmens durch den Unionshersteller und nicht als Übernahme des Unternehmens eingestuft. Der Entscheidung zufolge sind die Unternehmen nach dem Erwerb nicht als eine Einheit zu behandeln, insbesondere besteht kein Joint Venture zwischen den beiden Unternehmen. Es wird ferner darauf verwiesen, dass der geografische Geltungsbereich der oben angeführten Entscheidung den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und nicht nur die EU umfasst. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung der Kommission nicht die Beziehung zwischen den betreffenden Unternehmen im Sinne des Artikels 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (7) analysiert.

(96)

In dieser Hinsicht gibt es folglich keinen Grund, die vorläufigen Schlussfolgerungen zu revidieren, denen zufolge die beiden Unternehmen nicht im Sinne des Artikels 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung verbunden sind und der betreffende Unionshersteller in vollem Umfang bei der Untersuchung kooperierte.

(97)

Der ausführende Hersteller machte darüber hinaus geltend, alle Tochterunternehmen der Unionshersteller hätten einen separaten Fragebogen ausfüllen sollen, da sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügten. Der ausführende Hersteller brachte vor, er sei diskriminiert worden, weil von ihm verlangt worden sei, für jedes Unternehmen innerhalb der Gruppe einen eigenen Antrag auf MWB einzureichen.

(98)

Hierzu ist anzumerken, dass eine Unternehmensgruppe bei Anträgen auf MWB den Nachweis erbringen muss, dass alle Unternehmen der Gruppe die MWB-Kriterien erfüllen, weil die Frage, ob eine MWB zu gewähren ist oder nicht, spezifisch für die Gruppe geprüft wird. Zweck der Fragebogen für die Unionshersteller ist es festzustellen, ob dem Wirtschaftszweig der Union (insgesamt) im UZ eine bedeutende Schädigung entstanden ist. Bei Behauptung einer Diskriminierung wird außer Acht gelassen, dass die Zielsetzung einer Schädigungsuntersuchung und einer MWB-Prüfung jeweils eine ganz andere ist.

(99)

Im Falle des betreffenden Unionsherstellers wurde jedenfalls die Auffassung vertreten, dass die Vorlage eines Fragebogens für eine aussagekräftige Antwort und die Analyse der Aspekte der Schädigung ausreichend sei. Insbesondere enthält die Antwort eine detaillierte Aufschlüsselung der Angaben auf der Ebene der einzelnen Papierfabriken, und sämtliche erforderlichen Daten bezüglich aller verbundenen Hersteller/Verkäufer der gleichartigen Ware konnten im Rahmen von Kontrollbesuchen überprüft werden.

(100)

Anschließend brachte der ausführende Hersteller zudem vor, das selbige Unternehmen habe nicht in vollem Umfang kooperiert, weil es den Fragebogen auch im Namen einer nicht existierenden Einheit beantwortet habe und die geprüften Abschlüsse des Unternehmens nicht den in seiner Beantwortung des Fragebogens enthaltenen Daten entsprächen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Feststellungen unter der vorausgegangenen Randnummer zu verweisen.

(101)

Daher bleiben die Schlussfolgerungen der Randnummern 88 bis 91 unverändert bestehen.

7.3.2.   Daten für den Wirtschaftszweig der Union (makroökonomische Indikatoren)

(102)

Die Regierung der VR China beanstandete, dass die für die Analyse herangezogenen makroökonomischen Daten unvollständig und ungenau seien, so dass sie nicht als eindeutiger Beweis für eine bedeutende Schädigung gewertet werden dürften.

(103)

Der Kontrollbesuch vor Ort beim Antragsteller bestätigte, dass die zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren verwendeten Daten direkt bei den Unionsherstellern erhoben worden waren, auf die rund 98 % der gesamten Unionsherstellung entfielen, so dass sie ausreichend detailliert sind, um Informationen über die betroffene Ware zu ergeben. Soweit Annahmen und/oder Schätzungen herangezogen wurden, kamen sie auf einer angemessenen und begründbaren Grundlage zustande; so wurden beispielsweise Schnittrollen nicht berücksichtigt, weil ihre Mengen im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Verkäufe der repräsentativen Unionshersteller zweifellos unbedeutend waren. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(104)

Der ausführende Hersteller machte geltend, bei dem Marktanteil der Unionshersteller sollten auch Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Schweiz berücksichtigt werden, da diese aus einer Fabrik im Eigentum eines der repräsentativen Unionshersteller stammten.

(105)

Der geografische Geltungsbereich der Antidumpinguntersuchungen erstreckt sich auf die Europäische Union. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

(106)

Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass der Marktanteil des Antragstellers im Bezugszeitraum erheblich gestiegen sei.

(107)

Der Marktanteil ist ein makroökonomischer Indikator, der auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union und nicht auf der Ebene des Antragstellers beurteilt wird. Zweitens entspricht die Aussage zum Markanteil des Antragstellers nicht den Tatsachen.

(108)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 92 bis 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.3.3.   Daten für die repräsentativen Unionshersteller (mikroökonomische Indikatoren)

(109)

Der ausführende Hersteller brachte vor, die Schädigungsanalyse sei mangelhaft, weil die Informationen über die Papierfabriken, die von dem unter Randnummer 93 genannten Unionshersteller erworben worden waren, in der Analyse der mikroökonomischen Indikatoren für die Jahre 2006 bis 2008 nicht berücksichtigt wurden.

(110)

Den Argumenten dieser Partei zufolge wurden die mikroökonomischen Indikatoren berichtigt, damit ein in vollem Umfang vergleichbarer Trend für die Bezugsjahre dargestellt werden kann, indem die Daten über die erworbenen Zellstofffabriken für alle betrachteten Jahre ausgeschlossen wurden.

(111)

Anhand der geänderten Datengrundlage, die – wie unter der vorangegangenen Randnummer erläutert – für die Analyse der wirtschaftlichen Lage der repräsentativen Unionshersteller herangezogen wurde, werden für die mikroökonomischen Indikatoren endgültig nachstehende Werte ermittelt.

7.3.3.1.   Durchschnittliche Einheitspreise der repräsentativen Unionshersteller

(112)

Trotz der geringfügig geänderten Zahlen haben sich die grundlegenden Trends und Erkenntnisse unter Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach die Preise für gestrichenes Feinpapier über die Jahre hinweg stabil blieben.

Tabelle 5

Preise der Unionshersteller

Preise der Unionshersteller

2006

2007

2008

2009/UZ

Durchschnittlicher Preis (EUR/Tonne)

692

717

691

699

Index

100

104

100

101

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

7.3.3.2.   Lagerbestände

(113)

Im UZ wurden rund 10 % des Produktionsvolumens auf Lager gehalten. Die repräsentativen Unionshersteller erhöhten ihre Lagerbestände im Bezugszeitraum, insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 und später im Jahr 2008 und im UZ um 10 %. Es fällt auf, dass dieser Anstieg der Lagerbestände mit der starken Zunahme der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zusammenfiel.

Tabelle 6

Lagerbestände

Lagerbestände

2006

2007

2008

2009/UZ

Lagerbestände (Tonnen)

278 265

298 547

296 387

306 588

Index

100

107

107

110

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

7.3.3.3.   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 7

Beschäftigung

Beschäftigung

2006

2007

2008

2009/UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

7 756

7 487

7 207

6 197

Index

100

97

93

80

Arbeitskosten (EUR/VZÄ)

54 053

54 948

57 026

58 485

Index

100

102

105

108

Produktivität (Einheit/VZÄ)

453

478

486

484

Index

100

106

107

107

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(114)

Aufgrund der Betriebsschließungen und der Konsolidierungsbestrebungen bei den repräsentativen Unionsherstellern sank die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum deutlich um 20 % (fast 1 600 Arbeitsplätze). Die Effizienz wurde erhöht, indem sogar in der Phase des erheblichen Personalabbaus die Produktion pro Mitarbeiter gesteigert und aufrechterhalten wurde. Die Arbeitskosten stiegen stetig, und zwar um insgesamt 8 % im Bezugszeitraum.

(115)

Die unter Randnummer 102 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen werden somit durch die geringfügig geänderten Zahlen weiter gestützt.

7.3.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Tabelle 8

Rentabilität

 

2006

2007

2008

2009/UZ

Rentabilität

–1,08 %

–0,20 %

–2,49 %

2,88 %

Änderung (100=2006)

 

+0,88 %

–1,41 %

+3,95 %

Cashflow (Tausend EUR)

260 047

211 036

172 570

336 753

Index

100

81

66

129

Investitionen (Tausend EUR)

151 900

151 027

127 845

87 875

Index

100

99

84

58

Kapitalrendite

–0,73 %

–0,54 %

–2,73 %

0,39 %

Änderung (100=2006)

 

+0,19 %

–2,00 %

+1,12 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(116)

Die Rentabilitätszahlen für den gesamten Bezugszeitraum wurden so korrigiert, dass sie das Rentabilitätsniveau genauer abbilden. Die grundlegende Entwicklung bei der Rentabilität bleibt von dieser Änderung allerdings unbeeinflusst. Die repräsentativen Unionshersteller mussten in den Jahren 2006 bis 2008 Verluste hinnehmen; ihre finanzielle Situation besserte sich erst im Jahr 2009 wieder, als der Weltmarktpreis für den wichtigsten Rohstoff Zellstoff infolge des Wirtschaftsabschwungs ausnahmsweise deutlich sank. Der Zellstoffpreis ging um 19 % zurück, was als anormal starker Rückgang betrachtet wurde, der direkt zur Besserung der finanziellen Lage der Hersteller im UZ beitrug. Bemerkenswerterweise sind die Zellstoffpreise seit dem UZ wieder auf den Stand vor dem UZ angestiegen.

(117)

Vorbehaltlich der geringfügigen Änderung der Zahlen werden die Ergebnisse betreffend Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite unter den Randnummern 104 und 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(118)

Der ausführende Hersteller machte geltend, die Rentabilitätssteigerung solle nicht als ein Sonderfall ausgelegt werden, der – wie unter Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung ausgeführt – auf den außergewöhnlichen Rückgang der Rohstoffpreise zurückzuführen sei. Von dem Kostenrückgang hätten beide Seiten profitiert: alle lokalen und chinesischen Hersteller, nicht nur der Antragsteller. Insofern sei der Umschwung bei der Rentabilität nicht ausschließlich auf den Kostenrückgang zurückzuführen gewesen, sondern sei vielmehr das Ergebnis eines geänderten Preisverhaltens des Antragstellers.

(119)

Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, die Rentabilität richte sich nicht nach den Zellstoffpreisen, sondern dem Preis für GFP. Es zeigte sich allerdings, dass die GFP-Preise stabil blieben, als die Zellstoffpreise 2009 drastisch sanken, so dass die Gewinne stiegen. Da die Preise unverändert blieben, kann in diesem bestimmten Zeitraum kein Zusammenhang zwischen Preisen und Rentabilität hergestellt werden.

(120)

Die Rentabilität ist ein Indikator, der auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller, und nicht, wie von der Partei geltend gemacht wird, auf der Ebene des Antragstellers beurteilt wird. Die Analyse der erfassten Daten zeigte einen direkten Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlich starken Preisrückgang bei Zellstoff, dem wichtigsten Rohstoff, und der gestiegenen Rentabilität, wobei auch die stabilen Preise der Fertigerzeugnisse eine Rolle bei der Verbesserung der Rentabilität spielten. Selbst wenn dies auch für andere Hersteller auf dem Markt gilt, so behält die Schlussfolgerung, dass der vorübergehende Anstieg der Rentabilität auf den außergewöhnlichen Rückgang der Rohstoffpreise im UZ zurückzuführen ist, ihre Gültigkeit.

7.3.3.5.   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(121)

Die Feststellungen zu den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der repräsentativen Hersteller unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

7.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(122)

Ein ausführender Hersteller und die Regierung der VR China brachten vor, es gebe keine eindeutigen Beweise dafür, dass die antragstellenden Unionshersteller eine bedeutende Schädigung erlitten hätten. Die Antragsteller hätten im Gegenteil im UZ durchgehend stabile wirtschaftliche Ergebnisse und eine gestiegene Rentabilität verzeichnet.

(123)

Zunächst ist festzuhalten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller, und nicht, wie von den Parteien geltend gemacht wird, auf der Ebene der Antragsteller beurteilt wird.

(124)

Zweitens scheinen diese Parteien, wie bereits unter den Randnummern 89 und 107 erläutert, ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Indikatoren gezogen zu haben, die anhand anderer Datensätze und Angaben berechnet wurden als jenen, die in der Untersuchung erfasst wurden und vorausgehend sowie in der vorläufigen Verordnung dargestellt sind. Folglich sind diese Schlussfolgerungen sachlich unrichtig. Darüber hinaus war die Analyse der Parteien aufgrund der Anwendung zweier verschiedener Datensätze für makro- und mikroökonomische Indikatoren nicht konsequent.

(125)

Ferner wurde geltend gemacht, dass der Anstieg der Rentabilität auch als Folge der Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs zu betrachten sei, einschließlich der Verringerung des Produktionsvolumens, des Abbaus von Arbeitsplätzen und der gesteigerten Produktivität. In diesem Fall könne man die zuletzt genannten Faktoren nicht als die einzigen Schädigungsindikatoren betrachten, vielmehr seien alle Schädigungsindikatoren in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

(126)

In Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Wirtschaftsfaktoren und -indizes aufgelistet, die bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zu beurteilen sind. In Artikel 3 Absatz 5 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass diese Liste nicht erschöpfend ist, und weder einer noch mehrere dieser Faktoren notwendigerweise ausschlaggebend sind. Folglich müssen zwar die Indikatoren im Einzelnen geprüft werden, Grundlage der Schlussfolgerungen sollte jedoch eine Analyse aller Faktoren sein.

(127)

Im Großen und Ganzen hat nichts, was der ausführende Hersteller und die Regierung der VR China – wie vorausgehend erläutert – vorbrachten, Folgen für die vorläufigen Feststellungen, denen zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

(128)

Die Parteien haben sich auch wiederholt zu der möglichen Bedrohung durch eine weitere bedeutende Schädigung angesichts des umfangreichen, durch staatliche Maßnahmen und Subventionen gestützten Kapazitätsausbaus der chinesischen Hersteller geäußert. Gegenstand der Untersuchung ist das Bestehen einer bedeutenden Schädigung, nicht eine drohende weitere bedeutende Schädigung. Folglich hatten diese Stellungnahmen keinen Einfluss auf die Ergebnisse und blieben unberücksichtigt.

(129)

Aus den dargelegten Gründen werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   SCHADENSURSACHE

(130)

Bei der Kommission sind mehrere Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen bezüglich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung eingegangen.

8.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(131)

Gegen die vorläufigen Ergebnisse bezüglich der Auswirkungen gedumpter Einfuhren wurden von mehreren Parteien Einwände erhoben. Das wichtigste Argument bestand darin, dass die Einfuhren aus der VR China keine nennenswerten Auswirkungen hinsichtlich des Volumens und der Preise zeigten. Es wurde vorgebracht, dass es sich nicht um einen massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China handele, sondern vielmehr um eine schrittweise Steigerung im Laufe der Jahre; insofern seien die Auswirkungen begrenzt und sollten im Rahmen der Feststellung der Schädigung nicht übermäßig bewertet werden. Ferner wurde behauptet, die chinesischen Preise hätten – trotz ihres niedrigeren Niveaus verglichen mit den Unionspreisen – keine Auswirkungen auf die relativ stabilen Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Einer der kooperierenden ausführenden Hersteller aus China stellte die Feststellung der Kommission in Frage, die chinesischen Preise würden zu einem Preisdruck führen. Es wurde darauf verwiesen, dass im Jahr 2009, als die chinesischen Preise einen weiteren Rückgang erlebten, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur anstiegen, sondern ihm sogar Gewinne ermöglichten.

(132)

Die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China wurde unter den Randnummern 84 und 114 der vorläufigen Verordnung eingehend analysiert. Festgestellt wurde eine beinahe Verdreifachung der Einfuhren im Bezugszeitraum, insbesondere im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 (+118 %) und zwischen dem Jahr 2008 und dem UZ (+81 %). Der Anstieg des Volumens kann insofern nicht als unerheblich betrachtet werden.

(133)

Bei den Preisen unterboten die aus der VR China eingeführten Waren die Preise der repräsentativen Unionshersteller um 7,6 %. Dieser Wert ist auf einem Markt mit einer ausgeprägten Preistransparenz als beträchtlich einzustufen. Wie unter Randnummer 112 ausgeführt, blieben die Preise der repräsentativen Unionshersteller im Bezugszeitraum in der Tat stabil, bis auf einen außergewöhnlichen Anstieg im Jahr 2007, dem Jahr, in dem bei den chinesischen Ausfuhren kein Wachstum zu verzeichnen war. Im Jahr 2009 konnten die Unionshersteller zwar ihre Preise stabil halten, es waren jedoch weitere Marktanteilverluste hinzunehmen. Grundlage ihrer Rentabilität war eine Kombination dieser stabilen Preise und der reduzierten Rohstoffpreise.

(134)

Der ausführende Hersteller machte geltend, die Einfuhren von GFP aus der VR China hätten keine Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, weil sie nicht mit dem GFP vergleichbar seien, das von den repräsentativen Unionsherstellern erzeugt und verkauft wird, da nur 10 % der Verkäufe der repräsentativen Unionshersteller bei der Ermittlung der Unterbietung und des nicht schädigenden Preises verglichen worden seien. Es ist darauf hinzuweisen, dass für diese Ermittlung voll und ganz vergleichbare Waren zugrunde gelegt werden, die sich in allen Eigenschaften unmittelbar entsprechen, so dass ein gerechter Vergleich gewährleistet ist. In der Regel sind von chinesischen Herstellern erzeugtes GFP und von Unionsherstellern erzeugtes GFP, wie unter Randnummer 42 ausgeführt wurde, allerdings vergleichbare Waren und stehen somit auf dem Unionsmarkt in direktem Wettbewerb.

(135)

Des Weiteren wurde vorgebracht, die Feststellung sei nicht zutreffend, dass der GFP-Markt ein durch hohe Transparenz gekennzeichneter Massenmarkt ist, da die Unionshersteller etwa die Hälfte ihrer Waren direkt an die Endverwender verkaufen würden. Anders als behauptet verkauften die repräsentativen Unionshersteller den Großteil ihrer Waren entweder direkt oder indirekt über Händler (so genannte Indentverkäufe, bei denen die Waren direkt an den Kunden versandt werden, die Bestellung und Rechnungstellung jedoch über Händler erfolgen). Die Händler spielen tatsächlich eine entscheidende Rolle für die Lagerhaltung der Waren und für die Preistransparenz auf dem Markt.

(136)

Aus den vorstehenden Gründen werden die Feststellungen unter den Randnummern 113 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

8.2.1.   Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt und die Wirtschaftskrise

(137)

Einer der kooperierenden ausführenden Hersteller aus China und die Regierung der VR China argumentierten, der Rückgang der EU-Produktion sei die Konsequenz der globalen Wirtschaftskrise und des gesunkenen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt, sichtbar in den negativen Entwicklungen von Inlandsverkauf, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Lagerbeständen der Unionshersteller, und sei folglich nicht mit den Einfuhren aus der VR China in Verbindung zu bringen.

(138)

Zur Bekräftigung ihres Vorbringens verwies die Regierung der VR China auf das im Juni 2009 von der Papier- und Zellstoffindustrie veröffentliche Manifest für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung („Manifest“). Das Manifest bezieht sich auf alle Branchen der Papier- und Zellstoffindustrie und hat eine allgemeinpolitische Ausrichtung. Anhand der in diesem Dokument enthaltenen Angaben ist es nicht möglich, zu isolierten Schlussfolgerungen bezüglich der Produktion und des Verkaufs für die betreffende Ware zu gelangen. Es ist daher nicht möglich, festzustellen, ob die Behauptungen bzw. Feststellungen des Manifests praktisch eins zu eins auf die betreffende Ware zu übertragen sind. Da die Untersuchung ferner keinen direkten Zusammenhang zwischen der Finanzkrise und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union feststellte, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

8.2.2.   Rohstoffpreise

(139)

Es wurden keine neuen Argumente vorgebracht, die eine Prüfung der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung und unter Randnummer 118 der vorliegenden Verordnung rechtfertigen würden.

8.2.3.   Ausfuhrleistung der repräsentativen Unionshersteller

(140)

Die unter Randnummer 110 erläuterte Berichtigung der mikroökonomischen Indikatoren hat sich auf die Analyse der Ausfuhrleistung der repräsentativen Unionshersteller insofern ausgewirkt, als der Rückgang ihrer Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum 16 % betrug. Die Ausfuhrverkäufe dieser Unternehmen an unabhängige Abnehmer machten 26 % ihrer Gesamtverkäufe aus.

(141)

Entgegen der Behauptung eines ausführenden Herstellers wurde die Entwicklung der Ausfuhren der betroffenen Ware durch die repräsentativen Unionshersteller in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 123 bis 124 analysiert. Die vorstehend erwähnte Berichtigung betrifft diese im vorläufigen Stadium getroffenen Schlussfolgerungen nicht.

(142)

Die hinsichtlich der Auswirkung der Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Union vorgebrachten Argumente und Nachweise führten somit nicht zu einer Änderung der im vorläufigen Stadium erzielten Schlussfolgerungen.

8.2.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(143)

Die Argumente bezüglich der Auswirkungen von Einfuhren aus anderen Drittländern wurden bereits unter den Randnummern 125 bis 127 der vorläufigen Verordnung behandelt.

8.2.5.   Strukturelle Überkapazität

(144)

Es wurde geltend gemacht, die Schädigung der Unionshersteller sei auf die strukturellen Überkapazitäten zurückzuführen. Dieser Faktor wurde bereits unter der Randnummer 128 der vorläufigen Verordnung analysiert.

(145)

Das Hauptargument betraf den Umstand, dass die Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2009 mit der Konsolidierung bei zwei wichtigen Herstellern abgeschlossen seien, die zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte. Wie unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurden die Umstrukturierungsmaßnahmen seit 2000 bis zum Untersuchungszeitraum durchgeführt. Die positiven Ergebnisse der erwähnten Konsolidierung hätten zu einer besseren Kapazitätsauslastung oder zumindest zu stabilen Verkaufsvolumen führen müssen, doch bei beiden Indikatoren war im Untersuchungszeitraum ein Rückgang zu verzeichnen. Auf der anderen Seite wurde festgestellt, dass die verbesserte Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union primär und unmittelbar auf den außergewöhnlichen Rückgang der Zellstoffpreise zurückzuführen war. Folglich werden die Schlussfolgerungen gemäß Randnummer 128 der vorläufigen Verordnung, nach denen die Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs durch die gedumpten Einfuhren untergraben wurden, aufrechterhalten.

8.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(146)

Aufgrund der vorstehenden Analyse werden die unter den Randnummern 129 bis 132 der vorläufigen Verordnung ausgeführten Schlussfolgerungen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten, aufrechterhalten. Die vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, bestätigten, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

9.   UNIONSINTERESSE

9.1.   Wirtschaftszweig der Union

(147)

Bezüglich der Interessenlage der Unionshersteller, Einführer und Händler sind keine weiteren Stellungnahmen oder Informationen vorgelegt worden. Folglich werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 134 bis 138 der vorläufigen Verordnung bezüglich des Interesses dieser Gruppen bestätigt.

9.2.   Einführer und Händler

(148)

Bezüglich der Interessenlage der Einführer und Händler sind keine weiteren Stellungnahmen oder Informationen vorgelegt worden. Folglich werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 139 bis 143 der vorläufigen Verordnung bezüglich des Interesses dieser Gruppen bestätigt.

9.3.   Verwender

(149)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen reichten drei weitere Druckereiunternehmen und ein Verband europäischer Druck- und Verlagsunternehmen ihre Stellungnahmen ein. Sie machten geltend, die Maßnahmen könnten negative Auswirkungen auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige haben, da Preiserhöhungen zu Standortverlagerungen im Drucksektor und damit zu einem Anstieg der Einfuhren von Druckwaren, die von der nachgelagerten Industrie erzeugt wurden, führen könnten. Als Beleg wurde geltend gemacht, dass die Einfuhren von Druckerzeugnissen aus der VR China in den letzten Jahren sehr rasch zunahmen und offensichtlich einen beträchtlichen Marktanteil am gesamten Verbrauch für Druckwaren insgesamt in Europa beanspruchten.

(150)

Ferner wurde vorgebracht, dass die Maßnahmen zu Lieferengpässen auf dem Markt und verlängerten Lieferzeiten für die Verwender führen würden.

(151)

Die meisten dieser Behauptungen waren nicht unternehmensspezifisch und ähnlich den in der vorläufigen Phase der Untersuchung bereits vorgebrachten Argumenten, auf die unter den Randnummern 146 und 150 der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde. Es sei daran erinnert, dass die Kooperationsbereitschaft der Druckunternehmen begrenzt war. Anhand der spärlichen Informationen zu den Mengen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Druckunternehmen aufgrund ihres Rentabilitätsniveaus und des Anteils des GFP an ihren Gesamtkosten in der Tat sensibel auf Preiserhöhungen reagieren. Die meisten Druckunternehmen haben jedoch im Untersuchungszeitraum keine oder nur geringfügige Direktkäufe von chinesischem Papier getätigt, und angesichts der im Allgemeinen geringen Mengen von Papier aus der VR China, die von Druckunternehmen verwendet werden, hätte ein Ausgleichszoll nur geringfügige direkte Auswirkungen. Die meisten Druckunternehmen gaben an, der Anteil von Einfuhren aus Drittländern sei aufgrund der in der Branche erforderlichen kurzen Lieferzeiten ohnehin gering.

(152)

Was die Behauptungen bezüglich der von der nachgelagerten Industrie hergestellten Druckwaren aus der VR China anbelangt, so wird darauf verwiesen, dass in den Statistiken zu Druckwaren eine breite Produktpalette erfasst wird. Diese umfasst auch fertige Druckerzeugnisse, die nicht auf gestrichenem Feinpapier gedruckt sind. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es nicht möglich, die Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu beurteilen, die auf betroffener Ware bzw. auf anderen Papiersorten gedruckt wurden. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Drucksachen mit Ursprung in der VR China in der Regel bestimmte Bücherkategorien, Kinderbücher, Kalender, Verpackungsmaterial und Glückwunschkarten umfassen. Mehr zeitkritische Produkte, z. B. Wochen- oder Monatszeitschriften und andere Zeitungsdruckwaren, werden aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt. Das Drucken einiger Druckerzeugnisse könnte zwar in höherem Maße für Standortverlagerungen anfällig sein, bei anderen Produkttypen sind jedoch die Kriterien der geografischen Nähe und der Dienstleistung von entscheidender Bedeutung, insofern sind diese von der Konkurrenz aus dem Ausland nicht betroffen. Außerdem stellt Papier zwar ein bedeutendes Kostenelement für die Druckindustrie dar, dieser Industriezweig ist aber auch arbeitsintensiv; somit können die Arbeitskosten bei den Verlagerungstendenzen eine wichtigere Rolle spielen. Zusammenfassend kann ein Anstieg der Einfuhren von auf GFP gedruckten Druckwaren nicht ausgeschlossen werden, eine genaue Schätzung des Anstiegs sowie dessen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der Druckwarenhersteller und somit eine Beurteilung der direkten Auswirkungen von Preissteigerungen auf die nachgelagerte Druckindustrie der Union ist jedoch nicht möglich.

(153)

Aus den vorgelegten Informationen geht ebenfalls hervor, dass die Druckindustrie bereits strukturelle Überkapazitäten zu beklagen hat, was zu einer kontinuierlichen Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs führt. Eine der treibenden Kräfte der Umstrukturierung war auch die Konsolidierung der Papierhersteller innerhalb der Wertschöpfungskette. Die Schwierigkeiten der Druckindustrie bei der Preiserhöhung sind daher eher im Zusammenhang mit dieser strukturellen Überkapazität innerhalb der Druckindustrie zu sehen.

(154)

Die interessierten Parteien, die die Möglichkeit von Lieferengpässen geltend machten, haben diese möglichen Engpässe jedoch nicht quantifizieren oder schätzen können. Dieses Vorbringen wird jedenfalls nicht durch den Kapazitätsauslastungsgrad der Unionshersteller untermauert, der im Untersuchungszeitraum 83 % betrug, d.h. die freien Kapazitäten beliefen sich auf rund eine Million Tonnen. Auf der Grundlage dieser Daten erscheint das Auftreten von Engpässen unwahrscheinlich.

9.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(155)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts werden die vorläufigen Schlussfolgerungen bezüglich des Unionsinteresses, dass nämlich insgesamt keine zwingenden Gründe zu erkennen sind, die gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFP mit Ursprung in der VR China sprechen, bestätigt.

10.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

10.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(156)

Eine Gruppe ausführender Hersteller aus China verlangte weitere Einzelheiten zur Methode für die Berechnung der Zielgewinnspanne von 8 %, mit welcher der nicht schädigende Preis berechnet wurde. Sie bezog sich auf den Antrag, in dem die Zielgewinnspanne als niedriger angegeben wurde.

(157)

Der Antragsteller wiederum brachte vor, die Zielgewinnspanne solle auf mindestens 10 % festgelegt werden, und argumentierte mit der erwarteten Gewinnspanne, die von unabhängigen Ratingagenturen für ihre Einstufungsmethodik verwendet wird, und mit der Rentabilität eines Herstellers, der in einem anderen, von chinesischen Einfuhren unbeeinträchtigten Segment der Papiererzeugung tätig ist.

(158)

Es ist klarzustellen, dass die im Antrag angegebene Zielgewinnspanne anhand der Fragenbogenantworten und von Kontrollbesuchen bei den repräsentativen Unionsherstellern geprüft wurde. Konkret wurden die Kosten für Investitionen in Anlagen berücksichtigt. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die auf dieser Grundlage festgelegte Zielgewinnspanne die erforderlichen hohen Anfangsinvestitionen und die Risiken dieser kapitalintensiven Industrie widerspiegelt, die ohne gedumpte und/oder subventionierte Einfuhren gegeben sind. Daher wird eine Zielgewinnspanne von 8 % als das Gewinnniveau erachtet, das die Branche ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte. Wie unter Randnummer 86 dargelegt, wurde, damit das Dumping, die Preisunterbietung und die Zielpreisunterbietung einheitlich berechnet werden, und aus den unter den Randnummern 68 bis 71 ausgeführten Gründen die Schadensbeseitigungsschwelle so korrigiert, dass die Ausfuhrgeschäfte eines Unternehmens aus der Gruppe der kooperierenden ausführenden Herstellers ausgeschlossen wurden.

(159)

In allen anderen Aspekten werden die unter den Randnummern 153 bis 161 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen hiermit bestätigt.

10.2.   Endgültige Maßnahmen

(160)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der festgestellten Schädigung festgesetzt werden.

(161)

Parallel zu der Untersuchung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China wurde eine Antisubventionsuntersuchung durchgeführt. Da nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (8) („Antisubventionsgrundverordnung“) auf eine Ware nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen, wurde es als notwendig erachtet, festzustellen, ob und in welchem Umfang die Ausfuhrsubventionen und die Dumpingspannen sich aus ein und derselben Situation ergeben.

(162)

Im Hinblick auf die Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Antisubventionsgrundverordnung gehen die für zwei chinesische ausführende Hersteller festgesetzten endgültigen Dumpingspannen teilweise (d. h. 0,05 %) auf die Existenz anfechtbarer Ausfuhrsubventionen zurück. Im Hinblick auf andere Subventionsregelungen wurde es angesichts der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls in der parallel durchgeführten Antisubventionsuntersuchung sowie der in diesem Rahmen ermittelten Subventionsspanne nicht für notwendig erachtet, weiter zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die gleichen Subventionen zwei Mal ausgeglichen werden, wenn Antidumpingzölle und Ausgleichzölle gleichzeitig auf dieselbe eingeführte Wäre erhoben werden.

(163)

Hinsichtlich der landesweiten endgültigen Dumpingspanne und Subventionsniveaus sei darauf hingewiesen, dass sie anhand der endgültigen Dumpingspanne und der endgültigen Subventionsspanne festgesetzt wurden, die für die kooperierenden ausführenden Hersteller aus China mit den höchsten unternehmensspezifischen Zollsätzen bestimmt wurden, d.h. 63 % für die endgültige Dumpingspanne und 16 % für die endgültige Subventionsspanne.

(164)

Bekanntlich gilt dieselbe Schadensbeseitigungsschwelle sowohl für die Antidumping- als auch für die Antisubventionsuntersuchungen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Schadensbeseitigungsschwelle niedriger ist als die endgültigen Dumpingspannen, aber höher als die endgültigen Subventionsspannen. Es erscheint daher angezeigt, einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Antisubventionsspannen festzusetzen und dann einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur Höhe der jeweiligen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen.

(165)

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Feststellungen in der Verordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (9) sowie aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 letzter Satz der Grundverordnung wird dieser Zoll nicht im erforderlichen Ausmaß eingeführt, um der im genannten Satz festgelegten Regelung zu entsprechen; der Satz des endgültigen Antidumpingzolls für die VR China und der Satz, mit dem diese Zölle eingeführt werden, wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Subventionsspanne insgesamt

Davon Ausfuhrsubvention

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Ausgleichszoll

Endgültiger Antidumpingzoll

Endgültiger einzuführender Antidumpingzoll

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

12 %

0,05 %

43,5 %

20 %

12 %

20 %

8 %

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

4 %

0 %

63 %

39,1 %

4 %

39,1 %

35,1 %

Alle übrigen Unternehmen

12 %

0,05 %

63 %

39,1 %

12 %

39,1 %

27,1 %

11.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(166)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der parallel durchgeführten Antisubventionsuntersuchung keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des vorläufigen Zolls endgültig zu vereinnahmen.

(167)

Einer der kooperierenden ausführenden Hersteller aus China brachte vor, die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls in der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 festgelegten Höhe stünde im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Grundverordnung. Wie in dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 1 Absatz 2, präzisiert wird, ist der mit dieser Verordnung eingeführte endgültige Zoll de facto höher als der damals eingeführte vorläufige Zoll. Unter diesen Umständen sollte der vorläufige Zoll in der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 festgelegten Höhe endgültig vereinnahmt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30 sowie ex 4810 99 90 (TARIC-Codes 4810132020, 4810138020, 4810142020, 4810148020, 4810191020, 4810199020, 4810221020, 4810229020, 4810293020, 4810298020, 4810991020, 4810993020 und 4810999020) eingereiht wird und dessen Ursprung die VR China ist.

Nicht betroffen vom endgültigen Antidumpingzoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit – beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom endgültigen Antidumpingzoll betroffen.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll beläuft sich auf folgende Sätze:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

20 %

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

39,1 %

Alle übrigen Unternehmen

39,1 %

(3)   Die Erhebung der Antidumpingzölle nach Artikel 1 Absatz 2 unterbleibt in Höhe von 12 % bei Gold East Paper (Jiangsu) Co. und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., in Höhe von 4 % bei Shangdong Chenming Paper Holdings Limited und Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd., und in Höhe von 12 % bei allen übrigen Unternehmen, soweit der entsprechende Betrag nach Verordnung (EU) Nr. 452/2011 vereinnahmt wird.

(4)   Nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

8 %

B001

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

35,1 %

B013

Alle übrigen Unternehmen

27,1 %

B999

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 werden in Höhe des in Artikel 1 der genannten Verordnung festgesetzten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 299 vom 17.11.2010, S. 7.

(3)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(4)  Urteil vom 3. Mai 2001, verbundene Rechtssachen C-76/98 P und C-77/98 P, Ajinomoto, Slg. 2001, S. 3233, Randnr. 67.

(5)  Entscheidung der Kommission vom 31.10.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.5283 – SAPPI / M-REAL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 324 vom 19.12.2008, S. 8).

(6)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(8)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(9)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.